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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 11. November 1936

Band III.

Erscheint wöchentlich

Preis HO Franken im Jahr, IO Franken im Halljahr, zuzüglich Nachnahme- und PostbestellangsgeMhr.

EinrücJcungsgetühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.

(Vom 6. November 1936.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit unsern Bundesbeschlussesentwurf über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung zu unterbreiten.

i.

:

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1933 haben Sie die vorübergehende Erweiterung des Verwertungsaufschubes in der Betreibung (A. S. 49, 991) eingeführt. Mit Ablauf dieses Jahres wird die Geltungsdauer des genannten Noterlasses ihr Ende finden. Bereits in der Botschaft vom 25. September 1933 (Bundesbl. 1933, II, S. 357) erklärten wir, dass man nicht voraussehen könne, wie lange die durch vorübergehende Abänderung des Art. 123 .des Schuldbetreibungsgesetzes geschaffene Rechtswohltat notwendig sein wird.

Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zeigt in den drei vergangenen Jahren, abgesehen von einigen wenigen Wirtschaftskreisen (wie z. B.

die Uhrenindustrie), wo sich in jüngster Zeit die Anzeichen einer leichten Besserung bemerkbar machen, leider eine Verschärfung der Notlage, und in breiten Bevölkerungsschichten machen sich die Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise je länger je stärker, geltend, was beispielsweise in den städtischen und industriellen Gebieten in der noch immer sehr hohen Zahl der Arbeitslosen zum Ausdruck kommt. Eine, weitere Erscheinung ist die Zunahme der Zwangsvollstreckungen.

: , . ; Schon zu Beginn des Jahres 1936 trat der Staatsrat des Kantons Genf mit einer Eingabe vom 27. Februar au den Bundesrat heran und machte ihn auf solche Erscheinungen bei der Genfer Bevölkerung aufmerksam, die infolge der ständig schärfer werdenden Krise sich mehr und mehr verschlimmern.

Die Genfer Behörden seien der Auffassung, dass die bisherigen bundesrechtlichen Notmassnahmen der üblichen Achtelszahlungen nicht genügend wirkBuiidesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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sam seien. Die grosse Mehrheit der Betriebenen könne mangels der erforderlichen Mittel gar nicht um diese Eechtswohltat einkommen. Die Zahl der Betreibungs-, Pfändtmgs- und Verwertungsbegehren habe im vergangenen Jahre in erschreckender Weise zugenommen. Um die sich ständig verschlechternde Stellung des Schuldners etwas zu erleichtern, vertrete der Staatsrat die Auffassung, es sei ein zeitlich beschränktes Moratorium für nachgewiesener massen arbeitslose und im Zeitpunkt der Verwertung der gepfändeten Objekte mittellose Schuldner einzuführen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat daraufhin mit Kreisschreiben vom 18. März 1936 eine Umfrage bei den Kantonen über die Anregung des Genfer Staatsrates gehalten und bei dieser Gelegenheit noch deren Stellungnahme zu einigen Vorschlägen für die Erleichterung des Loses der Schuldner (wie Erweiterung der Kompetenzstücke, Massnahmen zur Verhinderung nutzloser Zwangsverwertungen und die Verjährung von Verlustscheinen) erbeten. Was das vorgeschlagene Moratorium betraf, so äusserte sich das Justiz- und Polizeidepartement in dem genannten Kreisschreiben dahin, dass diese vorübergehende Massnahme nur wirksam sei, wenn angenommen werden dürfe, der Schuldner sei nach deren Ablauf in der Lage, die sistierten Zahlungen wieder aufzunehmen. Leider beständen hiefür gegenwärtig keine Anzeichen. Zudem beeinträchtige ein Zahlungsmoratorium die Zahlungsmoral und versetze dadurch dem Wirtschaftsleben einen kaum tragbaren Stoss. Ferner erwecke es in weiteren Kreisen das Begehren um Erlass gleicher Schutzmassnahmen.

Die eingegangenen Antworten der Kantone lehnten, soweit sie zum Vorschlage eines Moratoriums Stellung bezogen, aus den im Kreisschreiben erör"terten Gründen eine solche Massnahme durchwegs ab. Hingegen ging aus ihren Berichten und der Vernehmlassung des Bundesgerichts sowie einem Schreiben der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hervor, dass in weiten Kreisen die Auffassung bestehe, die Notmassnahmen zur Erleichterung der Stellung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung sollten erweitert werden. Auch zahlreiche Zuschriften von Privaten baten um einen solchen Erlass.

Obschon die Meinungen über die zu ergreifenden Mittel voneinander abweichen, hat uns doch das Ergebnis der Umfrage in der Auffassung bestärkt, dass es sich
rechtfertigt, im Zwangsvollstreckungsverfahren vorübergehend gewisse Milderungen einzuführen, um den von den Auswirkungen der Krise betroffenen Schuldnern, namentlich auch den arbeitslosen unter ihnen, einige Erleichterungen zu verschaffen.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs liessen wir uns vom Gedanken leiten, dass es sowohl im Interesse des Gläubigers wie auch des Schuldners liege, wenn nutzlose Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren vermieden werden. Die Bestimmungen zur Verhinderung von Zwangsvollstreckungen, deren Erlös von den Kosten aufgezehrt würde (Art. 97, Abs. 3, Art. 127), sowie die Aufhebung der zweiten Steigerung wollen einer nutzlosen Verschleuderung von

95 schuldnerischen Vermögenswerten begegnen. Auch die neuere und elastischere Formulierung des Begriffes der Kompetenzstücke (Art. 92, Ziff. 1) bewegt sich in dieser Eichtung, indem dem [Schuldner keine Vermögensstücke gepfändet werden dürfen, deren Erlös in gar keinem Verhältnis zum Gebrauchswert steht, den diese Gegenstände für ihn und seine Familie haben.

Wir prüften in diesem Musammenhange auch die Frage, ob bei der Versteigerung nicht wieder die einigen früheren kantonalen Eechten bekannte Verschleuderungsgrenze (sogenanntes Mindestbot) eingeführt werden sollte, so dass der Zuschlag nur stattfinden dürfe, wenn das Angebot einen bestimmten Prozentsatz der amtlichen Schätzung erreicht. Allein die Bedenken, welche gegen eine solche von der Schätzung abhängige Lösung geltend gemacht werden, sind so schwerwiegend, dass wir von einer entsprechenden Vorschrift absahen.

Eine Erleichterung anderer Art, die wir auch erwogen, ist die Verjährung des Verlustscheines. Die Unverjährbarkeit ist eine Eigentümlichkeit unserer Gesetzgebung und weder dem französischen, noch dem deutschen oder österreichischen Eechte bekannt. Wir nahmen auch hier von der weitern Verfolgung des Gedankens Umgang, indem sich mehr als die Hälfte der Kantone zu diesem Punkte der Umfrage ablehnend äusserten und ausserdem von Kennern des Betreibungsrechtes mit gutem Grund eingewendet wurde, dass eine so weitgehende Änderung unseres Vollstreckungsrechtes einer Gesamtrevision des Betreibungsgesetzes vorbehalten bleiben sollte.

Mag die im Jahre 1933 eingeführte Eechtswohltat des Verwertungsaufschubs von sieben Monaten mit entsprechenden Abschlagszahlungen in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung infolge der nicht voraussehbaren Verschärfung der Krise für die Verhältnisse einzelner hart bedrängter Schuldner ungenügend gewesen sein, so lauten doch die mit diesem Institute in der Praxis gemachten Erfahrungen im allgemeinen günstig. Wir haben diese Erleichterung deshalb in unsere Vorlage übernommen und uns bei deren Umschreibung die in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen für ihre Ergänzung und Erweiterung zunutze gemacht.

Einige Bedenken hegten wir, ob wir eine ähnliche Eegelung auch für den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner einführen sollten. Einzelne Kantone hatten bereits in ihren Vernehmlassungen zur
Umfrage diese Neuerung angeregt. Auch Mitglieder von Gerichtsbehörden und erfahrene. Praktiker befürworteten ein solches Vorgehen, indem sie darauf hinwiesen, dass sich während des Weltkrieges solche Notbestimmungen zur Linderung der wirtschaftlichen Notlage der Konkursschuldner als wohltätig erwiesen hätten und entsprechende Ausnahmevorschriften es auch für die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse sein dürften, da diese eine gewisse Ähnlichkeit mit den Wirtschaftsschwierigkeiten des Weltkrieges aufwiesen. Wir entschlossen uns deshalb, den Schritt zu wagen und vorübergehend diese Eechtswohltat auch dem Konkarsschuldner zugute kommen zu lassen. Allerdings nehmen wir die

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Wechselbetreibung von dieser Ordnung aus; denn ein solcher Eingriff wäre dort durch seine Auswirkungen geeignet, unseren Handel und den Landeskredit zu beeinträchtigen.

II.

Wir haben Ihnen in der Botschaft vom 25. September 1933 einlässlich die Gründe dargelegt, welche uns damals veranlassten, Ihnen zu befürworten, die Vorlage mit der Dringlichkeitsklausel zu versehen. Bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage behalten diese Ausführungen heute nicht nur ihre volle Geltung, sondern sie besitzen noch vermehrtes Gewicht, so dass wir auf den betreffenden Abschnitt der Botschaft verweisen (Bundesbl. 1933, II, 358) und an die dort gezogene Folgerung erinnern können, dass sich aus der Dringlichkeit auch die Befristung des Noterlasses ergibt.

III.

Da die Vorlage von den beiden Grundgedanken beherrscht wird, einmal im Interesse. von Gläubiger und Schuldner eine Verminderung der Vollstreckungskosten herbeizuführen, sowie die Verschleuderung schuldnerischer Vermögenswerte zu verhindern, und andererseits es dem Schuldner durch bestimmte Fristerstreckungen zu ermöglichen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, so können wir uns bei der Besprechung der einzelnen Bestimmungen kurz fassen.

Art. 92, Ziff. l und 2. Die neue Formulierung zieht die für den Schuldner und seine Familie lebenswichtigen Bedarfsgegenstände, welche bisher in Ziff. l und 2 aufgeführt waren, in eine Bestimmung zusammen und widmet riehtigerweise den religiösen Erbauungsbüchern und Kultusgegenständen eine besondere Ziffer. Bei den Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens werden nicht nur wie bisher die für den Schuldner und seine Familie notwendigsten Gebrauchsgegenstände als Kompetenzstücke erklärt, sondern, um einer für den Gläubiger nutzlosen Verschleuderung von schuldnerischen Vermögenswerten zu begegnen, auch jene Gegenstände, deren Verwertungserlös voraussichtlich gering, deren Gebrauchswert aber für den Schuldner und seine Familie sehr wesentlich ist.

Einer allfällig zu weitgehenden Auslegung dieser Bestimmung durch den Betreibungsbeamten kann der betreibende Gläubiger mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde begegnen; anderseits ist auch der Schuldner in der Lage, eine zu enge Anwendung der Vorschrift durch das nämliche Rechtsmittel anzufechten.

Art. 92, Ziff. S, will die Eechtsungleichheit beheben, die heute darin besteht, dass derjenige Schuldner mit Naturalwerten für Nahrung und Feuerung besser gestellt ist als jener, der noch über einige Barschaft verfügt.

Allerdings erscheint es in diesem Falle tunlich, nur diejenigen Barmittel von der Pfändung als Kompetenzbetrag auszunehmen, die für die Beschaffung

97 solcher Naturalien während Monatsfrist genügen, da sonst die Gefahr einer missbräuchlichen Arerwendung des Geldes besteht.

Art. 93 fügt den beschränkt pfändbaren Forderungen noch die Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen, sowie Krisen- und ähnliche öffentlich-rechtliche Unterstützungen hinzu und folgt dabei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche solche Leistungen als Ersatz für den weggefallenen Lohn unter ^diesen Artikel subsümiert. Allfälligen Unterhaltsberechtigten wird dadurch der Zugriff auf einen Teil dieser Leistungen .ermöglicht (BGE 58, III, 27).

Art. 97, Abs. 3, gehört zu den Artikeln, die der für den Gläubiger nutzlosen Verwertung schuldnerischen Vermögens vorbeugen wollen.

Art. 123. Die Neuerung, welche die Formulierung des Entwurfs gegenüber dem Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1933 bringt, liegt einmal darin, dass der Betreibungsbeamte ausnahmsweise in Notfällen den Aufschub bis auf ein Jahr erstrecken kann. Aus den Eeihen der Betreibungsbeamten wurde diese Eegelung für arbeitslose Schuldher oder für solche vorgeschlagen, deren Einkünfte nicht einmal oder gerade noch das Existenzminimum erreichen. Diese Ordnung hätte aber zweierlei Becht geschaffen, so dass bei der Beratung des Entwurfs durch eine Expertenkommission die Meinung vorherrschte, es sei richtiger, eine generelle Vorschrift aufzustellen, welche es dem Betreibungsbeamten ermögliche, den besondern Umständen eines Falles durch Fristerstreckung bis auf zwölf Monate Kechnung zu tragen. Diese Lösung erscheint uns auch deswegen als zutreffender, da die Arbeitslosigkeit wie .auch das Existenzminimum für das Vollstreckurigsrecht keine besonders geeigneten Kriterien sind. Beim Kriterium der Arbeitslosigkeit müsste man .sich beispielsweise fragen, ob die zwar noch nicht eingetretene, aber infolge Kündigung bevorstehende längere Verdienstlosigkeit, die einen mehr als sieben Monate dauernden Aufschub rechtfertigen dürfte, noch unter die Voraussetzung für die Gewährung des Verwertungsaufschubs fallen und ob auch die teilweise Arbeitslosigkeit für die Bewilligung der Eechtswohltat genügen würde. Auf die nämlichen Schwierigkeiten stossen. wir, wenn wir das Existenzminimum als Grundlage nehmen. Wie verhält es sich z. B., wenn der Schuldner bald mehr, bald weniger als das Existenzminimuni verdient ? Die vom Entwurf
vorgeschlagene Fassung umschifft unseres Erachtens diese Klippen und gibt dem Betreibungsbeamten doch die :nötige Freiheit, um solchen Sonderfällen durch einen ausnahmsweise langen : Aufschub gerecht zu werden.

Neu ist ferner, dass keine gesetzlichen Minima für die Abschlagszahlungen mehr vorgesehen sind. Dadurch soll es dem Betreibungsbeamten ermöglicht werden, auch solchen Schuldnern die Eechtswohltat des ' Verwertungsauf schubs zukommen zu lassen, die bei einem siebenmonatigen Aufschub nicht sofort eine Achtelsrate leisten könnten, aber beispielsweise durch kleinere, wöchentliche Zahlungen in der Lage sein werden, die Schuld samt Kosten in der bewilligten Aufschubsfrist zu begleichen. Selbstverständlich entbindet

98 diese Ordnung den Betreibungsbeamten nicht davon, dem betreffenden Schuldner einen Abzahlungsplan vorzuschreiben. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 123, Abs. 4, welcher den Aufschub dahinfallen lassi, wenn die Baten nicht pünktlich entrichtet werden.

Eine Ausnahme von dieser Eegel bilden die in Art. 219 in der ersten Klasse genannten Forderungen und die Unterhaltsansprüche. Da die Forderungsberechtigten für ihre Lebensführung meistens auf diese Gelder angewiesen sind, rechtfertigt es sich hier, den bisherigen dreimonatigen Aufschub beizubehalten.

Im übrigen können wir auf die Botschaft vom 25. September 1933 über die vorübergehende Erweiterung des Verwertungsaufschubs in der Betreibung (Bundesbl. 1933, II, S. 357) verweisen.

Art. 126 und lai. Um im Interesse von Gläubiger und Schuldner eine Kostenverminderung herbeizuführen, findet grundsätzlich nur noch eine Steigerung statt, und zwar sowohl bei Mobilien wie auch bei Immobilien.

Neu ist, dass der Zuschlag nur erfolgen kann, wenn das Angebot nicht nur den Betrag allfälliger, dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt, sondern es muss sich auch noch ein Überschuss über die Kosten der Verwertung und Verteilung ergeben.

Die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens durch die Einführung einer einzigen Steigerung rechtfertigt sich unseres Erachtens durch die Erfahrungen, welche mit dem geltenden System der zwei Steigerungen gemacht worden sind. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die erste Steigerung oft nicht einmal Interessenten anzulocken vermochte, geschweige denn ein die Schätzung erreichendes Angebot zeitigte.

Art. 129, 143 und 142. Die in den Art. 126 und 141 eingeführte Neuerung einer einzigen Steigerung bedingt eine entsprechende Änderung der Verweisung von Art. 129, Abs. 3, zweiter Satz, bzw. von Art. 143, Abs. l, zweiter Satz, und die Aufhebung von Art. 142.

Art. 127. Der gegenwärtige Art. 127 wird überflüssig, da nur noch eine Steigerung stattfindet. An seine Stelle tritt eine Neuerung, welche ebenfalls auf Kostenersparnis abzielt und gleichzeitig einer Versteigerung der gepfändeten Gegenstände.vorbeugen will, wenn voraussichtlich der Verwertungserlös durch die Kosten aufgezehrt werden würde. Unter diesen Umständen würde der Gläubiger einen Verlustschein erhalten, und der Schuldner hätte
einige seiner Vermögensstücke verloren, ohne dass seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger wenigstens nur teilweise abgetragen worden wären. Art. 127 sieht deshalb vor, dass, wenn der Verwertungserlös einer beweglichen Sache voraussichtlich die Kosten der Verwertung und Verteilung nicht decken würde, der betreibende Gläubiger innerhalb der Fristen des Art. 116, Abs. l, statt der Verwertung die Ausstellung des Verlustscheines verlangen kann. Das Betreibungsamt seinerseits soll in solchen Fällen von Amtes wegen dieses vereinfachte Verfahren immer einschlagen. Das Beschwerderecht wird auch

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Mer den Gläubiger vor einer allzu summarischen Erledigung der von ihm angestrengten Betreibung schützen. .

Art. 172, a--g. Die grundsätzliche Wünschbarkeit der Einführung des Konkursaufschubs ist bereits im ersten Teil dieser Botschaft erörtert worden.

Wir haben dort auch die Gründe dargelegt, weshalb diese Rechtswohltat nicht auf die Wechselbetreibung ausgedehnt werden kann. Bei den in Art..190 ff., genannten Fällen der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann der Konkursaufschub nicht zur Anwendung gelangen, da entweder keine Aussicht besteht, dass der Schuldner infolge eines Konkursaufschubs seine wirtschaftliche Lage verbessern könnte, oder es mangelt an seiner Aufschub Würdigkeit.

Dort, wo der Schuldner gemäss Art. 191 durch eigene Erklärung seine Zahlungsunfähigkeit kundtut, ist der Konkursaufschub deshalb ausgeschlossen, da der Wille des Schuldners nicht auf die Verhinderung, sondern die möglichst rasche Herbeiführung des Konkurses gerichtet ist.

Der Entwurf bringt gegenüber der Kriegsnovelle eine Abkürzung der Aufschubsfrist um einen Monat. Wir halten diese Fristverkürzung als den heutigen Verhältnissen entsprechend. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die jetzige Vorlage gegenüber den Kriegsbestimmungen die Neuerung einführt, dass sämtliche Forderungen gegen den Schuldner, also auch die in Art. 219 in der ersten Klasse genannten sowie die Unterhaltsansprüche vom Konkursaufschub betroffen werden können. Diese Regelung ist mit ein Grund, die Aufschubsfrist auf drei Monate zu bemessen; denn es wäre nicht verständlich, dass in der Betreibung auf Pfändung diese Forderungen einem dreimonatigen, in der strengeren Konkursbetreibung aber einem längeren Aufschub unterworfen werden sollten..

Gegenüber der in Art. 123 vorgesehenen Ordnung der Abschlagszahlungen rechtfertigt es der strenge Charakter der Konkursbetreibung, dass die Höhe und der Zeitpunkt der Ratenzahlungen im Bundesbeschluss genau festgelegt sind.

, Dass der Konkursrichter und nicht etwa das Konkursamt über die Aufschubwürdigkeit des Schuldners zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem System unseres Konkursrechts. .

.

· Es genügt, wenn der Schuldner dem Richter glaubhaft; macht, dass er unverschuldet infolge der Wirkungen der wirtschaftlichen Notlage in die Unmöglichkeit versetzt ist, die Schuld sofort zu bezahlen. Diese
Ordnung geht von der Überlegung aus, dass es dem Richter in der Regel bei der relativ kurzen Zeit, die ihm zur Prüfung des Aufschubgesuches zur Verfügung steht, nur möglich sein wird, sich anhand der ihm. zugänglichen Unterlagen und Beweismittel darüber klar zu .werden, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben des Gesuchstellers besteht und ob Aussicht vorhanden ist, dass der Schuldner durch die Bewilligung des Aufschubs in die Lage versetzt wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wir sind uns bewusst, dass wir

100 mit dieser Lösung dem Eichterstande die nicht immer leichte Aufgabe überbinden, die besondern, persönlichen Verhältnisse des der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldners zu beurteilen und dadurch zur Wahrung unseres Landeskredites beizutragen.

Die weitern Artikel (172 b--/) behandeln das Verfahren für die Bewilligung des Aufschubs (Art. 172 &) und erklären ihn als dahingefallen, wenn die -Baten nicht pünktlich geleistet werden (Art. 172 c) ; ferner sehen si'e den Widerruf durch das Konkursgericht vor, wenn der Gläubiger beweist, dass der Schuldner den Aufschub auf unredliche Weise erlangt oder sich nach Bewilligung des Aufschubs unredlicher Handlungen zum Nachteil des Gläubigers schuldig gemacht hat und der Schuldner bei seiner Abhörung vor dem Eichter diese Beweise nicht entkräften kann (Art. 172 e). Art. 172 / endlich sieht vor, dass die Entscheidungen des Konkursrichters über die Bewilligung, Verweigerung und den Widerruf des Aufschubs weiterziehbar sind und dem eingelegten Eechtsmittel Suspensiveffekt zukommt.

Damit durch den Aufschub die Eechte allfälliger Anfechtungskläger nicht gekürzt werden, müssen die Fristen der Art. 286 und 287 um die Dauer des Aufschubs verlängert werden (Art. 172 g).

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Art. 219. Mit der Einfügung dieser Änderungen in unsern Entwurf führen wir zwar keine weitern Milderungen im Vollstreckungsrecht ein, nehmen aber zwei Anregungen auf, die unseres Erachten« Berücksichtigung verdienen.

Art. 219, I. Klasse, lit. c. Infolge der gegenwärtigen Wirtschaftslage lassen Arbeiter aus Furcht vor der Entlassung ihre Lohnguthaben öfters länger als ein Vierteljahr stehen. Fällt später der Arbeitgeber in Konkurs, so bleibt der nicht privilegierte Teil dieser Guthaben ganz oder doch grösstenteils ungedeckt, so dass sie für diese Zeitabschnitte für den Lohn ihrer Arbeit zu Verlust kommen. Diesem Übelstande möchten wir durch eine Erstreckung des Privilegs auf die Lohnforderungen für das letzte Halbjahr vor der Konkurseröffnung begegnen.

Art. 219. III. Klasse, Ut. a. Die Neuerung, dass auch die tierärztlichen Forderungen für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung in der III. Klasse kolloziert werden sollen, geht auf ein Postulat des Herrn Nationalrat Carnat zurück. Bei dessen Begründung wies sein Urheber darauf hin, dass zwar der Veterinär in den meisten Kantonen nicht gesetzlich, wohl aber moralisch verpflichtet sei, dem Verlangen nach Hilfeleistung zu entsprechen, gleichgültig, in welcher finanziellen Lage der Tierhalter sich befinden möge.

Da für eine Gesarntrevision des Betreibungs- und Konkursrechtes in nächster Zeit wegen der stets drängenden wirtschaftlichen Probleme kaum die nötige Müsse vorhanden sein wird, so erschien es uns als angezeigt, den im Postulat Carnat enthaltenen Gedanken in unseren Entwurf aufzunehmen, obschon diese Änderung nicht als eine nur vorübergehende gedacht ist.

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Art. 258 führt im Verwertungsverfahren des Konkurses auch für Immobilien eine einzige Steigerung ein. Unsere Ausführungen zu den Art. 126 und 141 haben sinngemäss für diese Vorschrift Geltung.

Art. 295, Abs. l und 4. Die Erhöhung der in diesen Absätzen erwähnten Stundtmgsfristen von zwei auf drei Monate wurde vorgenommen, da die bisherigen zweimonatigen Fristen in sehr vielen Fällen nicht genügten., um einen Nachlassvertrag herbeizuführen.

Art. 9, Abs. l (Übergangsbestimmungen und Gebühren). Was die Bewilligungen des Verwertungsaufschubs in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung betrifft, so darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bis und mit dem 31. Dezember 1936 der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1933 in Geltung steht. Nach dessen Art. 3, Abs. 2, findet er aber noch Anwendung, wenn der Schuldner vor Ende 1936 beim Betreibungsamt ein Begehren um Aufschiebimg der Verwertung stellt. Mit dem 1. Januar 1937, auf den der vorliegende Beschlussesentwurf voraussichtlich in Kraft treten:wird, sind die einlaufenden Gesuche nach dem. neuen Eecht zu behandeln. Es erübrigt sich deshalb, in den Übergangsbestimmungen eine besondere Vorschrift aufzunehmen.

Die gegenwärtige Übergangsordnung will in keiner Weise die früheren Aufschubsbewilligungen abändern, so dass die von den Betreibungsämtern festgesetzten Abzahlungspläne für die Schuldner bestehen bleiben.

In der Konkursbetreibung wird die Eechtswohltat des Konkursaufschubs mit dem Inkrafttreten des Beschlusses zur Anwendung gelangen, so dass auch hier die Aufnahme einer besondern Übergangävorschrift nicht nötig ist.

Auf hängige Verwertungsverfahren sind die Vorschriften des Bundesbeschlusses nur anzuwenden, wenn die erste Steigerung bei seinem Inkrafttreten noch nicht publiziert worden ist. Dies ist durch die nun geschaffene Verschiedenheit im System des geltenden Eechts mit seinen zwei Steigerungen und der Eegelung des vorliegenden Beschlussesentwurfes mit einer einzigen Steigerung bedingt.

Anders verhält es sich mit den neuen Fristen des NachlassVertrags. Diese können ohne Nachteile nicht nur auf die nach dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses anbegehrten Nachlassstundungen, sondern auch für die Verlängerung der bereits unter der Geltung des frühern Bechts bewilligten Stundung Anwendung finden.

Befremden mag auf den ersten Blick,
dass in Abs. 2 des Art. 9 von den Gebühren gesprochen wird. Die Kompetenz, hierüber Vorschriften zu erlassen, liegt allerdings gemäss Art. 16 SchKG beim Bundesrat. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass in Abs. 2 nicht neue Gebührenansätze aufgestellt, sondern die geltenden Bestimmungen für die Handlungen der zuständigen Amtsstellen als anwendbar'erklärt werden, welche diese nach dem Bundesbeschlusse vornehmen müssen.

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Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

. Bern, den 6. November 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bündespräsident: Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgrulber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.

Die' Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1936, beschliesst : Art. 1.

Mit Eücksicht auf die wirtschaftliche Krise werden die nachfolgend genannten Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss' folgenden Bestimmungen ergänzt, ersetzt oder aufgehoben: Art. 2.

Die Art. 92, Ziff. l, 2 und 5, und 93 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

103 Art. 92, Ziff. l, 2 und 5.

Unpfändbar sind: 1. die dem. Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und Betten, das Kochgeschirr und die Hausgeräte, soweit diese Gegenstände dem Schuldner oder seiner Familie unentbehrlich sind oder vorauszusehen ist, dass der Erlös aus ihrer Verwertung weit unter dem Gebrauchswert stehen würde, den sie für den Schuldner und seine Familie haben; 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 5. die dem. Schuldner und seiner Familie für zwei Monate notwendigen Nalirungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung auf einen Monat hinaus erforderliche Geldsumme; Art. 93.

Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkommen jeder Art, Nutzniessungen und deren Erträgnisse, Alimentationsbeiträge, Alterspensionen, Beuten von Versicherungs- und Alterskassen, Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen sowie Krisen- und ähnliche öffentlich-rechtliche Unterstützungen können nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind.

Art. 3.

Der Art. 97 wird durch einen neuen Absatz 3 folgenden Wortlauts ergänzt: Art. 97, Abs. 3.

Gegenstände, deren Erlös unzweifelhaft keinen Überschuss über die Verwertungskosten und gegebenenfalls die Kosten der Verwahrung oder des Unterhaltes ergeben würde, sind nicht zu pfänden.

, Art, 4.

Die Art. 123, 126, 127, 129, Abs. 3, 141, Abs. l und 2, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 123.

.

Wenn der Schuldner sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat,. kann der Betreibungsbeamte die Verwertung bis auf sieben Monate, ausnahmsweise in Notfällen bis auf ein Jahr hinausschieben.

Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest.

Bei Betreibungen für die in Art. 219 in der ersten Klasse genannten Forderungen sowie für Unterhaltsansprüche kann die Verwertung jedoch nur bis auf drei Monate hinausgeschoben werden. Die Abschlagszahlungen müssen in diesen Fällen mindestens einen Viertel der Betreibungssumme ausmachen und sollen in der Begel monatlich geleistet werden.

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Der Aufschub fällt dahin, wenn die Abschlagszahlungen nicht pünktlich erfolgen. Er kann yon der Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners jederzeit aufgehoben oder an die Bedingung grösserer Abschlagszahlungen geknüpft werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner zur sofortigen Vollzahlung oder zur Entrichtung grösserer Baten imstande ist.

Art. 126.

Der Verkaufsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger, dem betreibenden Gläubiger im Bange vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt und ausserdem einen Überschuss über die Kosten der Verwertung und Verteilung ergibt.

Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.

Art. 127.

Kann voraussichtlich kein Erlös erzielt werden, der über die Kosten der Verwertung und Verteilung hinaus einen Überschuss ergibt, so kann der "betreibende Gläubiger innerhalb der Fristen des Art. 116, Abs. l, anstatt der Verwertung die Ausstellung des Verlustscheines verlangen, oder das Betreibungsamt kann sie von sich aus verfügen.

Mit der Eechtskraft dieser Verfügung fällt die Betreibung in Hinsicht auf die davon betroffenen beweglichen Sachen und Forderungen dahin.

Art. 129, Abs. 3.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen. Auf diese Steigerung findet Art. 126 Anwendung.

Art. 141, Abs. l und 2.

Die Liegenschaft wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufrufe zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Bange vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt und ausserdem einen Überschuss über die Kosten der Verwertung und Verteilung ergibt.

Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diese Liegenschaft dahin.

Art. 5.

Der Art. 142 wird aufgehoben.

Art. 6.

Der Art. 143, Abs. l, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt :

105 ·Art. 143, Abs.l.

' ' Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird die Übertragung der Liegenschaft rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet, sofort eine neue Steigerung an. Auf diese Steigerung findet Art. 141 Anwendung.

Art. 7.

Es werden folgende neue Art. 172 a--g eingefügt: Art. 172 a.

Das Konkursgericht verfügt nach Anhörung des Schuldners und des Gläubigers den Aufschub der Verhandlung über das Konkursbegehren höchstens für die Dauer von drei Monaten, wenn es sich nicht um eine Wechselbetreibung handelt und der Schuldner

1. glaubhaft macht, dass er unverschuldet infolge der Wirkungen der wirtschaftlichen Notlage in der Unmöglichkeit ist, die Schuld sofort voll zu bezahlen; · 2. sofort eine Abschlagszahlung von wenigstens einem Viertel der Betreibungssumme, sowie die Kosten der Verhandlung vor dem Konkursgerichte · bezahlt und sich verpflichtet, den Eest in gleichen monatlichen Baten dem Betreibungsamte zuhanden des Gläubigers zu entrichten.

Art. 1721.

Der Schuldner, der den Aufschub nachsuchen will, hat nach Anzeige der Verhandlung über die Konkurseröffnung und rechtzeitig vor derselben dem Konkursgerichte einen schriftlichen und begründeten Antrag einzureichen, unter der Beilage der Bilanz und eines Verzeichnisses seiner Geschäftsbücher.

Wird der Aufschub bewilligt, so ist der Entscheid dem Betreibungsamte schriftlich mitzuteilen und diesem die bezahlte Bäte zuhanden des Gläubigers : zu übermitteln.

Art. 172 o.

' , :.

Bei nicht pünktlicher Leistung der weitern Abschlagszahlungen fällt der Aufschub dahin. Das Betreibungsamt hat von der Nichteinhaltung der Fristen das Konkursgericht ohne Verzug in Kenntnis zu setzen, worauf dieses die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt.

·Art. 172 d.

Verfügt das, Konkursgericht den Aufschub der Verhandlung, so ordnet es zugleich auf begründetes Begehren des Gläubigers die Aufnahme des Güterverzeichnisses an.

Art. 172 e.

Der Aufschub der Konkurseröffnung wird auf Antrag des Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners vom Konkursgerichte widerrufen, wenn der

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Gläubiger beweist, dass der Schuldner den Aufschub auf unredliche Weise erlangt oder sich nach Bewilligung des Aufschubs unredlicher Handlungen zum Nachteil des Gläubigers schuldig gemacht hat.

Das Gericht kann vom Gläubiger einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 172 f.

Gegen den Entscheid des Konkursgerichtes über Bewilligung oder Verweigerung des Aufschubs der Verhandlung über das Konkursbegehren sowie über den Widerruf. des Aufschubs oder die Ablehnung des Widerrufes kann binnen zehn Tagen seit der Mitteilung vom Schuldner und dem betreibenden Gläubiger Berufung bei der obern Gerichtsbehörde eingelegt werden.

Diese hat nach Anhörung der Parteien ihren Entscheid spätestens binnen zehn Tagen zu fällen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Art. 172 g.

Wird gemäss Art. 172 & die Verhandlung über das Konkursbegehren aufgeschoben, so verlängern sich die in Art. 286 und 287 des Schuldbetreibungsgesetzes erwähnten Fristen von sechs Monaten um die Dauer des Aufschubs.

, Art. 8.

Die Art. 219, Erste Klasse, lit. c, und Dritte Klasse, lit. a, 258 und 295 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 219.

Erste Klasse.

c. Die Lohnbeträge der auf Tag- oder Stücklohn gedungenen Arbeiter, der Fabrikarbeiter und anderer auf Tag- oder Wochenlohn gedungenen Personen, für das letzte Halbjahr vor der Konkurseröffnung.

Dritte Klasse.

a. Die Forderungen der staatlich anerkannten Ärzte, der Apotheker und Hebammen, sowie sonstige Forderungen wegen Pflege und Wartung des Gerneinschuldners und seiner Hausgenossen und die Forderungen der Tierärzte für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung.

Art. 258.

Bewegliche Sachen und Liegenschaften werden nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.

Art. 141, Abs. 8. findet Anwendung.

Art. 295.

Tritt die Nachlassbehörde auf das Begehren ein, so gewährt sie dem Schuldner eine Stundung von drei Monaten (Nachlassstundung) und setzt

107 ihm -gleichzeitig einen Sachwalter. Als solcher kann auch der Betreibungsbeamte oder ein Konkursbeamter bezeichnet werden.

Der Sachwalter hat die Handlungen des Schuldners zu überwachen und insbesondere die in den Artikeln 298 u. ff. bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.

In Bezug auf die Geschäftsführung des Sachwalters finden die Artikel 8, .11 und 17 entsprechende Anwendung.

Die Stundung kann auf den Antrag des Sachwalters um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 9.

Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Vollstreckungsverfahren, in denen die erste Steigerung bereits vor seinem Inkrafttreten publiziert worden ist; hingegen auf die seit Inkrafttreten des Beschlusses vom Sachwalter gemäss Art. 295, Abs. 4, gestellten Anträge auf Verlängerung der Nachlassstundung.

Für den Entscheid über Aufschub der Konkurseröffnung oder dessen Widerruf, sowie die Abänderung der Abschlagszahlungen beziehen die Konkursgerichte die in Art. 64, 67 und 68 des Gebührentarifs vom 23. Dezember 1919 zum Schuldbetreibungsgesetze bezeichneten Gebühren.

Auch für die allgemeinen Verrichtungen (wie Mitteilungen, Abschriften) finden die Vorschriften dieses Tarifs entsprechende Anwendung.

Das Konkursgericht kann Parteientschädigungen gemäss Art. 70 des Gebührentarifs zusprechen.

; Art. 10.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Art. 11.

Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 1940 in dem Sinne, dass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeitpunkt ein Begehren um. Aufschiebung der Verwertung beim Betreibungsamt oder um Aufschiebung des Konkurses beim Konkursgerichte gestellt hat.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung. (Vom 6. November 1936.)

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1936

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46

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