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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 18. November 1936

Band III.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

(Vom

10. November 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934 *) sind dem Bundesrate für die Jahre 1935 und 1936 je 18 Millionen Pranken für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zur Verfügung gestellt worden. Der Beschluss ist auf den 31. Dezember 1936 befristet. Über die bereitgestellten Kredite -war Mitte Oktober dieses Jahres durch Subventionszusicherungen restlos verfügt, ohne dass alle zurzeit noch hängigen Beitragsgesuche von Kantonen und Gemeinden hätten berücksichtigt werden können.

In der Gesamtheit hat die Arbeitslosigkeit im laufenden Jahre eine Zunahme erfahren. Wenn auch die Krise in einzelnen Industriezweigen da und dort eine Milderung erfuhr, muss anderseits festgestellt werden, dass sie sich in der Bauwirtschaft neuerdings ganz wesentlich verschärft hat, so dass eine Fortführung und teilweise Erweiterung der bisherigen Aktion unbedingt gerechtfertigt ist. Über die Entwicklung des Arbeitsmarktes gibt nachstehende Tabelle Aufschluss: Stellensuchende je Ende Juni Anzahl in Prozenten 1935 1936 1934 1934 1935 1936 Bangewerbe im weitern 14,654 25.359 37.431 Sinn 43% 50% 31% Metall-, Uhren- und Textilindustrie . . . 20,482 19.723 18,890 44% 33% 25% Übrige Berufe . . . . 11,800 14.591 18,806 25% 24% 25% Total

46,936

*) A. S. 50, 1407.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

59,678

75,127

100 %

100 %

100 %

118

Dass unter diesen Umständen leider nicht daran gedacht werden kann, die Massnahmen zur Förderung von ausserordentlichen Arbeitsgelegenheiten aufzuheben, steht wohl ausser Frage. Wir sehen uns deshalb veranlasse, den eidgenössischen Eäten eine neue Vorlage über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung zu unterbreiten.

Bei normalem Stand der Wirtschaft und unter normalen Verhältnissen hat das Arbeitsvolumen in der B a u w i r t s c h a f t der Schweiz jährlich wohl etwa eine Milliarde Franken betragen. Heute dürften es ohne die durch die ausserordentlichen Massnahmen der öffentlichen Hand ausgelösten Arbeiten höchstens noch 220 Millionen Franken sein. Eechnet man die durch ausserordentliche Massnahmen des Bundes im Jahre 1936 in die Wege geleiteten Arbeits- und Verdienstgelegenheiten (Ausbau der Alpenstrassen 6,7 Millionen, Grenzschutzarbeiten 2,5 Millionen, Notstandsarbeiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden 100 Millionen, zusammengerechnet also rund 110 Millionen) hinzu, so dürfte sich das Gesamtarbeitsvolumen im Baugewerbe für das laufende Jahr auf etwa 830 Millionen Franken belaufen oder ungefähr auf % desjenigen eines normalen Jahres. Diese Annahme wird bestätigt durch folgende Beispiele, die einigen Aufschluss über den Bückgang der Bautätigkeit geben: Während bei den Schweizerischen Bundesbahnen zu normalen Zeiten das jährliche Baubudget 50--85 Millionen betrug, erreicht es heute nur noch 15 Millionen Franken oder 20 % eines früher normalen Budgets. Ähnlich verhält es sich mit der privaten Wohnbautätigkeit, wie dies aus der nachstehenden Tabelle mit alier Deutlichkeit zu ersehen ist; die Statistik über die erteilten Baubewilligungen in 30 Städten mit über 10,000 Einwohnern zeigt je für das erste Halbjahr in runden Zahlen folgendes Bild: 1933 7000 100% 1934 5000 74% 1935 3000 42% 1936 1500 21% Mit diesen Darlegungen wollten wir zeigen, wie schlimm es heute und wohl noch auf längere Zeit mit unserer Bauwirtschaft steht und dass ohne behördliche Massnahmen ein vollständiger Zusammenbruch wohl kaum verhütet werden könnte.

Mit den für die Jahre 1935/36 durch den Bundesbeschluss über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, bereitgestellten Krediten von je 18 Millionen Franken konnten 1935 für rund 106 Millionen Franken zusätzliche Arbeiten ausgelöst werden; 1936 dürfte
annähernd der gleiche Betrag erreicht werden.

An baulichen Notstandsarbeiten kamen zu Beginn der Aktion in erster Linie Tief bauarbeiten in Frage, die durch Kantone, Gemeinden und gemeinnützige Genossenschaften ausgeführt wurden. Objekte waren Strassen- und Wegbauten, Kanalisationen, Meliorationen, Wald- und Güterwege, Wasserversorgung etc.

119

Der schon im Jahr 1935 eingetretene starke Eückgang im Baugewerbe hat dazu geführt, dass man sich gezwungen sah, dem Parlament eine neue Vorlage zu unterbreiten, die zur Hauptsache die Förderung der Hochbautätigkeit zum Ziele hatte. Diese Vorlage wurde in der Januarsession der eidgenössischen Eäte genehmigt (Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936 über Abänderung und Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934/5. April 1935 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung *).

Wenn im laufenden Jahr das G-esamtarbeitsvommen trotz Erweiterung der Massnahmen zur Förderung der Hochbautätigkeit nicht grösser geworden ist, so liegt der Grund in erster Linie im Eückgang der Tiefbautätigkeit, wie er sich aus den folgenden Mahlen der ausgelösten Baukosten für Tiefbauarbeiten ergibt : in Millionen Franken

1.

2.

1.

2.

in Prozenten

Halbjahr 1935 39,5 100 % Halbjahr 1935 35,9 90 % Halbjahr 1936 30,5 77 % Halbjahr 1936 (4 Monate) 19,7 74 % Die Ursache dieser Erscheimmg ist neben einem gewissen Mangel an geeigneten Objekten in der Tatsache zu suchen, dass Kantone und Gemeinden je länger je weniger in der Lage sind, die erforderlichen finanziellen Mittel für diese Art Krisenmassnahmen aufzubringen.

Der vorliegende Bundesbeschluss will die Hochbautätigkeit in vermehrtem Masse fördern durch Einbeziehung privater Bauten, soweit es sich um Umbau-, Eeparatur- und Eenovationsarbeiten handelt. Dieses Verfahren hat den grossen Vorzug, dass der Arbeitslose in vermehrtem Masse in seinem Beruf beschäftigt werden kann, was im Interesse der Erhaltung der Berufstüchtigkeit sehr zu begrüssen ist. Überdies bringen diese Arbeiten dem Bauhandwerk und Kleingewerbe, das unter den Krisenfolgen in ganz besonderem Masse zu leiden hat, willkommene Arbeits- und Verdienstgelegenheiten, die manchem das Durchhalten erleichtern werden. Aber auch Freierwerbende, Architektur- und Ingenieurbureaux, Techniker und Zeichner, wie namentlich auch kaufmännische Angestellte, werden durch die staatliche Förderung der Hochbautätigkeit wiederum Beschäftigung und Verdienst finden.

Der Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936 brachte für die Kantone eine Entlastung in dem Sinne, dass sie in der Eegel nur noch die Hälfte des Bundesbeitrages aufzubringen hatten; anderseits M-urden die Ansätze für den Bundesbeitrag ganz erheblich erhöht. Diese Erhöhung bewirkte, dass die Gesamtleistung des Bundes wohl grösser wurde, nicht aber das damit ausgelöste Arbeitsvolumen. So konnten beispielsweise 1935 mit 19,5 Millionen Franken Bundesbeiträgen für 106,5 Millionen Franken Bauarbeiten jeglicher Art ausgelöst werden, während im Jahr 1936 bis Ende Oktober mit 16,2 Millionen ein Baukostenbetrag von nur 86,5 Millionen Franken erreicht werden konnte. Indessen *) A. S. .52, 41.

120

ist anzunehmen, dass durch die Fortsetzung der Aktion bis zum Schlüsse des Jahres das Gesamtarbeitsvolumen ungefähr die gleiche Höhe wie im Vorjahr erreichen wird.

An Hochbauten öffentlicher Verwaltungen und gemeinnütziger Körperschaften wurden im laufenden Jahr mit 3,4 Millionen Bundesbeiträgen Bauarbeiten im Gesamtkostenbetrage von 28,8 Millionen Franken ausgelöst, was einem Subventionsansatz von durchschnittlich 14 % entspricht. Die Beitrage entfallen auf: Öffentliche Verwaltungen

Körperschatten

_ , .

mit Bausummen in Millionen Franken von Krankenhäuser, Altersheime, Asyle u. dgl.

5,8 4,5 10,3 Schulhäuser, Turnhallen u. dgl 6,,, 0,2 6,2 Kirchen, Kapellen 1,0 3,3 4,3 Amtshäuser, Eatshäuser 1,0 -- 1,0 Diverse Hochbauten 0,9 la 2,0 Total 14,7 9;1 23,8 Während sich für die öffentliche Bautätigkeit allerorts ein reges Interesse zeigte, war bei den privatwirtschaftlichen Betrieben das Gegenteil der Fall.

Die Gründe hiefür liegen einerseits darin, dass viele Kantone die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der privaten Hochbautätigkeit nicht sofort schaffen konnten oder nicht schaffen wollten, dann aber auch in dem Umstände, dass eine Eeihe von Subventionsempfängern, trotz Gewährung der Maximalsubvention von 37,5 % (Bund 25 %, Kanton 12% %), zufolge der Notlage, in der sie sich befinden, nicht in der Lage sind, den restlichen Betrag aus eigener Kraft aufzubringen. Es ist anzunehmen, dass sich nach erfolgter Abwertung als Folge der grösseren Geldflüssigkeit die Verhältnisse zugunsten des Grundeigentümers verschieben. Demzufolge wird es in Zukunft namentlich auch dem Hotelier wieder eher möglich sein, die so dringend notwendigen Beparaturund Eenovationsarbeiten an seinein Besitztum durchführen zu lassen.

Gestützt auf Art. 5 des mehrtach erwähnten Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 wurden den Schweizerischen Bundesbahnen Beiträge an zusätzliche Arbeiten und Aufträge gewährt, durch die namentlich bei der schweizerischen Waggon- und Elektrizitätsindustrie, den Konstruktionswerkstätten, den Hartschotterwerken und den Unternehmern im Tiefbaugewerbe das stark geschrumpfte Arbeitsvolumen wesentlich vermehrt werden konnte.

Im ganzen wurden dadurch für rund 25 Millionen Franken zusätzliche Arbeiten der S. B. B. ausgelöst, -woran sich der Bund mit 6,6 Millionen oder im Durchschnitt mit 26 % beteiligte.

Auf der gleichen Grundlage wurden auch andern Eisenbahnunternehmen Beiträge an Arbeiten und Aufträge bewilligt, die insbesondere der schweizerischen Lokomotivfabrikation, der Motorenindustrie u. a. m. willkommene Ar-

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beitsgelegenheiten brachten. Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Beitrages war, dass sich auch der Arbeitskanton angemessen daran beteiligte.

Die für Grenzschutzanlagen vorgesehenen 6 Millionen Franken konnten in der laufenden Aktionsperiode nicht voll zur Auswirkung kommen, da Vorund Projektierungsarbeiten, umfangreiche Proben und Versuche, sowie die Modellbeschaffung geraume Zeit in Anspruch nahmen, so dass mit den eigentlichen Sauarbeiten, erst im Laufe dieses Frühjahrs in grösserem Umfang begonnen werden konnte. La den kommenden Jahren werden nunmehr auf diesem Gebiete Arbeiten in grösserem Umfang zur Ausführung gelangen, so dass von daher eine ansehnliche Entlastung auf dem Arbeitsmarkt des Baugewerbes zu erwarten ist.

Die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Angehörige der freien, technischen und k a u f m ä n n i s c h e n B e r u f e ist hauptsächlich in Verbindung mit Kantonen und Gemeinden erreicht worden ; daneben haben auch einige Verwaltungsabteilungen des Bundes auf Veranlassung der eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung stellenlose Architekten, Ingenieure und kaufmännische Angestellte vorübergehend mit zusätzlichen Arbeiten, wie Aufnahmen, Statistiken. Diensttabellen etc., beschäftigt. Die daherigen Kosten gingen, je nach dem Charakter der Arbeit, ganz oder teilweise zu Lasten der Arbeitsbeschaffungskredite des Bundes.

Neben allen diesen Massnahmen zugunsten der Intellektuellen leistet der unter dem Protektorat des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins stehende Technische Arbeitsdienst auf diesem Gebiete eine ausserordentliche wertvolle Arbeit. Er ist bis heute eingeführt in Zürich, Aarau, Basel, Winterthur, Luzern, Bern, Lausanne und Schaffhausen, wo insgesamt durchschnittlich 300 stellenlose Ingenieure. Architekten, Techniker und Zeichner im Turnus beschäftigt werden. Damit finden diese Leute nicht nur vorübergehend ein bescheidenes Einkommen, sondern, was uns ebenso wichtig scheint, sie werden in ihrem Berufe beschäftigt und weitergebildet. Dadurch wird ohne Zweifel mancher in Zukunft leichter wieder eine Stelle finden, als wenn er während seiner Arbeitslosigkeit untätig gewesen wäre. In ähnlicher Weise wurden auch für arbeitslose kaufmännische Angestellte mancherorts mit Hilfe des Bundes Arbeitsdienste, Schreibstuben und
Arbeitslager organisiert, in denen laufend einige hundert Stellenlose vorübergehend Beschäftigung und bescheidenen Verdienst finden. In beiden Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, dass nur Arbeiteil zur Ausführung kommen, die keine ungehörige Konkurrenzierung des Gewerbes bedeuten.

Ferner hat die eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung in Verbindung mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen versucht, freierwerbenden Ingenieuren und Architekten, die unter der langandauernden Arbeitslosigkeit besonders stark leiden, Arbeit zuzuweisen. So konnten schon im Jahr 1935 eine grössere Zahl von Ingenieur- und Architekturbureaux verschiedener Städte mit Projektarbeiten aller Art, wie Ausbau der Alpenstrassen, Beseitigung gefährlicher Niveauübergänge, Gewässerkorrektionen, Ideenwettbewerbe etc.,

122 beauftragt werden. Die Beauftragten mussten sich ihrerseits verpflichten, für die Durchführung dieser Arbeiten, entsprechend dem Umfang des Auftrages, stellenloses technisches und kaufmännisches Personal einzustellen.

Üie in den Jahren 1985/36 zugunsten der Intellektuellen aufgewendeten Mittel der öffentlichen Hand belaufen sich auf insgesamt 3,3 Millionen Franken, woran sich der Bund mit 1,4 Millionen (ca. 40 %) beteiligt hat.

Neben den erwähnten Massnahmen ist der Freiwillige Arbeitsdienst, der unter der Aufsicht der Schweizerischen Zentralstelle für freiwilligen Arbeitsdienst in Zürich durchgeführt wird, von grösster Bedeutung. Hier werden junge Arbeitslose in Arbeitslagern vereinigt, um sie dem demoralisierenden Einfluss des Nichtstuns zu entziehen. Wenn auch die Beschäftigung vielfach nur eine ausserberufliche ist, so hat sie doch den grossen Vorteil, dass der junge Mann an eine geordnete, regelmässige Arbeit gewöhnt und für die spätere Verwendung in der normalen Wirtschaft vorbereitet wird. Im übrigen ist dafür gesorgt, dass Lagerteilnehmer nach einer gewissen Zeit in ein Berufslager eintreten können, wo sie dann Gelegenheit haben, sich in ihrem Beruf weiterzubilden.

Die bisherige Entwicklung des Freiwilligen Arbeitsdienstes kann im grossen und ganzen als erfreulich bezeichnet werden. Hierüber gibt die folgende Tabelle näheren Aufschluss.

1933

1934

1935

1936*)

95 106 Anzahl der Lager 36 76 Verpflegungstage 63,000 180,000 274,000 342,000 Gesamtkosten. . Fr.

Fr. 330,000 330,000 Fr. 1,041,000 Fr. l ,606,000 Fr. 1,891,000 Kostenverteilung : Bund » 100,000 100,000 » 322,000 » 539,000 » 662,000 Kantone . . . . » 88,000 » 253.000 » 388,000 »> 399,000 Gemeinden . . . »» 52,000 » 177,000 » 245,000 » 299,000 Auftraggeber . . »» 59,000 » 139,000 » 223,000 » 445,000 Lagerinhaber . . »» 31,000 » 150,000 » 191,000 » 86,000 Die Arbeitsdienste werden in der Eegel von privaten Verbänden und Korporationen, vereinzelt auch von kantonalen und städtischen Amtsstellen durchgeführt. Diese Eegelung hat sich in jeder Hinsicht gut bewährt. Einzig wäre zu wünschen, dass sich Kantone und Gemeinden in Zukunft in vermehrtem Masse der Sache annähmen.

Man hat gelegentlich die Kosten der Arbeitslager mit denjenigen einer privaten Unternehmung verglichen und berechnet, dass die Auslagen für einen Lagerinsassen, auf den Arbeitstag berechnet, sich ebenso hoch oder höher stellen als ein normaler Taglohn. Dieses Eesultat mag rechnungsmässig stimmen; denn der Lagerinsasse muss natürlich auch an Eegentagen und an Feiertagen verpflegt werden, was den Durchschnittskostenbetrag für den Arbeitstag erhöht. Es darf aber nicht vergessen werden, dass ebenso wichtig wie die erzielte *) Bis 31. Oktober.

123

Arbeitsleistung im Arbeitslager die erzieherische Einwirkung auf den jungen Mann ist : er soll an Leib und Seele gestärkt und es soll verhindert werden, dass er die moralischen Eigenschaften verliert, die für ein brauchbares Mitglied der Gesellschaft unerlässlieh sind. Dies trifft insbesondere auch für Leute aus andern Berufen als dem Baugewerbe zu, z. B. für stellenlose Kaufleute. Die Beschäftigung dieser Leute in einem Arbeitslager ist nicht gleichzustellen mit ihrer Verwendung als Taglöhner bei irgendeiner Tiefbauarbeit.

Der Bund beabsichtigt, den Freiwilligen Arbeitsdienst auch weiterhin auszubauen, damit wenn immer möglich jeder jugendliche Arbeitslose, der bereit ist, in den Freiwilligen Arbeitsdienst einzutreten, aufgenommen werden kann.

Die Schweizerische Zentralstelle für Freiwilligen Arbeitsdienst und die privaten Verbände und Korporationen, die sich seit Jahren unermüdlich in den Dienst dieser wohltätigen Institution stellen, verdienen den Dank der Allgemeinheit.

Neben dem Freiwilligen Arbeitsdienst wurden auch vereinzelt Arbeitslager für ältere Arbeitslose, die in der Eegel kein Heim mehr haben, eingerichtet. Es ist nämlich aus verschiedenen Gründen nicht wünschbar, im gleichen Lager Arbeitslose verschiedener Altersstufen miteinander zu vereinigen. Auch mit diesen Lagern hat man gute Erfahrungen gemacht, so dass sie auch fernerhin fortgesetzt werden sollen.

Die E i n f ü h r u n g neuer Industrien stellt ein Problem dar, das ausserordentlich vielgestaltig ist, und es bedarf grosser Umsicht und Behutsamkeit, um in den einzelnen Fällen jeweils das Eichtige zu finden. Absatz- und Finanzierungsschwierigkeiten, Kücksichten handels-, zoll- und arbeitsmarktpolitischer Art, Gebote der Fremdenpolizei, Fragen staatlichen Schutzes, sind Faktoren, die eine sorgfältige Prüfung erfordern. Die Mitwirkung des Bundes beschränkt sich in erster Linie auf eine zuverlässige Auskunfterteilung über technische, fabrikatorische und kommerzielle Dinge, ergänzt durch eine beratende, anregende und vermittelnde Tätigkeit. Wo eine vorsichtige Abwägung aller Umstände eine solche Hilfe als gerechtfertigt erscheinen lässt, wird die Mitwirkung des Bundes ausgedehnt auf eine finanzielle Unterstützung von Begutachtungen, Versuchen und sonstigen Fabrikations- und Vertriebsvorbereitungen, eine Massnahme, die für die
Übernahme einer Fabrikation oft entscheidend ist.

Eine Beteiligung an der Finanzierung eines Unternehmens oder an der Beschaffung von Betriebskrediten aus öffentlichen Mitteln kann nicht in Betracht gezogen werden. Anderseits finden Versuchsabteilungen einzelner Betriebe und Industriezweige weitgehende Beachtung und werden teilweise auch finanziell unterstützt. Eingehende Untersuchungen haben abzuklären, wieweit die Zuwanderung ausländischer Unternehmer oder Kapitalien und ihre Festsetzung in der schweizerischen Industrie wirtschaftlich wünschenswert erscheint.

Die Förderung derartiger industrieller Tätigkeit wäre unvollkommen, wenn sie nicht in enger Fühlungnahme mit unsern technischen Bildungs-, Forschungsund Prüfungsinstituten erfolgen würde. Als nützlich und notwendig hat sich ferner eine enge Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden erwiesen, die zum Teil besondere Zentralstellen zur Förderung der Einführung neuer

124 Industrien geschaffen haben. Daneben gibt es eine Anzahl örtlicher Kommissionen, die sich derselben Aufgabe widmen. Der Gefahr, dass gewisse kommunale und regionale Interessen zum Schaden der Allgemeininteressen in den Vordergrund treten, kann durch die zentrale Bundesstelle, welche die Bedürfnisse der schweizerischen Gesamtwirtschaft besser übersieht, wirksam begegnet werden. Gerade auch nach der negativen Seite hat die Zentralstelle in vielen Fällen segensreich gewirkt, indem sie Überindustrialisierung, Fehlleitung von Kapitalien und industrielle Überfremdung verhinderte.

Von besonderer Wichtigkeit ist auch die b e r u f l i c h e Förderung Arbeitsloser. Die Erfahrung hat ergeben, daj3S das Hauptgewicht auf die berufliche Weiterbildung jüngerer Berufsleute in ihrem erlernten Berufe gelegt werden muss. Das Ausbildungsziel erstreckt sich in erster Linie auf die praktische Berufsförderung im allgemeinen, ferner auf die Einführung in neue Arbeitsverfahren und -techniken und die Erweiterung der berufskundlichen Kenntnisse. Im Jahr 1935 wurden 128 Kurse von kürzerer oder längerer Dauer mit etwa 4000 Teilnehmern vom Bunde unterstützt ; im Jahr 1936 wird die Zahl der Kurse auf ungefähr 170 und diejenige der Kursteilnehmer auf 6000 ansteigen. Die Veranstaltung von Kursen in Form von Berufslagern hat sich insbesondere als interkantonale Institution vorzüglich bewährt; beispielsweise seien erwähnt: das Lager Hard-Winterthur für Berufe der Maschinenindustrie und des Elektroinstallationsgewerbes, Frohburg bei Ölten, Eolle und Signal/Lausanne für männliche und weibliche kaufmännische Angestellte, die Schneiderfachschule in Zürich für Grossstückmacher und das Lager in Interlaken für Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure. Eine erfolgreiche Aktion stellt sodann die von Frauenverbanden und Behörden intensiv betriebene Gewinnung von einheimischem Personal für den Hausdienst dar.

Von grosser Bedeutung sind endlich die verschiedenen Kurse, welche der Umschulung und Überführung in andere Erwerbsgebiete dienen. Auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen anerkennen rückhaltlos den Wert der Berufslager, in denen die Teilnehmer ihr berufliches Wissen und Können vermehren und zum Teil zu qualifizierten Arbeitskräften ausgebildet worden sind.

Je länger die Arbeitslosigkeit andauert, um so mehr besteht die
Gefahr, dass jüngere, gelernte Berufsleute mangels geeigneter Arbeitsstellen dem erlernten Berufe verloren gehen und dadurch zur grossen Masse der Un- und Angelernten abgleiten. Es ist daher in wirtschaftlicher wie in sozialer Hinsicht äusserst wichtig, mit allen Mitteln die berufliche Weiterbildung im erlernten Berufe und die Überführung in aufnahmefähige Arbeitsgebiete zu fördern.

Dabei sollen stets die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens wie die Erfahrungen des Arbeitsnachweises für die zu treffenden Anordnungen massgebend sein.

Veranstaltungen in Form von Fachkursen und Berufslagern sind systematisch auszubauen. Daneben muss auch die berufliche Weiterbildung des Einzelnen in Fachschulen und Betrieben zielbewusst gefordert werden.

125 Diese Bestrebungen sind zu ergänzen durch Massnahmen. die eine möglichste Auswirkung der im Lande vorhandenen natürlichen Arbeitsgelegenheiten gewährleisten. In diesem Sinne ist es besonders in Zeiten wirtschaftlicher Umstellung und Neuorientierung notwendig, die örtliche Versetzung von Arbeitslosen zu erleichtern, um es ihnen zu ermöglichen, da Arbeit anzunehmen, wo Bedarf an Arbeitskräften besteht. Wenn dazu anderseits die gesamte Bundesverwaltung bei sämtlichen Arbeitsvergebungen die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes weitgehend berücksichtigt, sollte es möglich sein, einen erheblichen Teil der Arbeitslosen wiederum in den Arbeitsprozess einzuschalten.

Mit der U n t e r s t ü t z u n g gewerblicher Hilfseinrichtungen wurden einerseits an die Verwaltungsspesen der Bürgschaftsgenossenschaften und anderseits an die effektiv eingetretenen Verluste Bundesbeiträge ausgerichtet.

Ausser den gewöhnlichen Bürgschaftsgenossenschaften können auch Beratungsund Buchhaltungsstellen subventioniert werden.

Das Gewerbe hat die Unterstützung der Bürgschaftsgenossenschaften einer direkten Hilfsaktion an notleidende Gewerbebetriebe vorgezogen. Auf diese Weise ist es möglich, in Not geratenen Betrieben nicht nur mit Geld beizustehen, sondern schon vor der Gewährung von Darlehensbürgschaften eine ins einzelne gehende Betriebsuntersuchung und nachher, während der Dauer der Bürgschaft, eine ständige Kontrolle durchzuführen. Es werden so unwürdige Gesuchsteller oder Betriebe, an deren Fortbestand ernsthafte Zweifel bestehen, automatisch von der Hilfeleistung ausgeschlossen.

Bis zum 1. Oktober 1936 kamen rund 128,000 Franken zur Auszahlung.

Die Subventionen für 1936 sind noch nicht ausgerichtet. Sie werden voraussichtlich 130,000 Franken betragen.

Die bisherigen Massnahmen zur B e k ä m p f u n g der Arbeitslosigkeit haben sich bewährt. Es ist daher in der neuen Vorlage für das Jahr 1937 vorgesehen, im allgemeinen auf der bisherigen Grundlage fortzufahren; indessen erfordert die Entwicklung der Arbeitslosigkeit im Baugewerbe eine gewisse Erweiterung.

Der neueBundesbeschluss will deshalb ermöglichen, dass auch die private H o c h b a u t à t i g k e i t , soweit sie sich auf Umbau-, Eeparatur- und Eenovationsarbeiten an bestehenden Gebäuden beschränkt, durch Bundesbeiträge subventioniert werden kann. Im Gegensatz
zu der bisherigen Ordnung, wo hauptsächlich Kantone und Gemeinden als Träger der Arbeiten erschienen, wird diese Massnahme für die öffentliche Hand insofern eine gewisse Entlastung bringen, als in Zukunft das private Kapital zur Vergrösserung des Bauvolumens in vermehrtem Masse herangezogen werden soll. Der Bundesbeitrag darf für solche Arbeiten 3 % nicht übersteigen. Da die Kantone, eventuell in Verbindung mit den Gemeinden, nur eine halb so hohe Leistung aufzubringen haben, wird für sie keine Neubelastung entstehen, indem angenommen werden darf, dass sich ihre Aufwendungen für Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe mindestens um den entsprechenden Betrag verringern werden. Im Hin-

126

blick auf die durch die Abwertung hervorgerufene grössere Geldflüssigkeit darf angenommen werden, dass bei einer Gesamtsubvention von 12 % (Bund 8, Kanton 4 %) der Anreiz genügend gross sein wird, um die private Bautätigkeit in erheblichem Ausmass anzuregen.

Es ist ferner in Aussicht genommen, den Bundesbeitrag an Arbeiten zur Beseitigung wichtiger Niveauübergänge zu erhöhen, und zwar unter Umständen bis auf 40 % der Gesamtkosten. Diese Bestimmung wird es ermöglichen, in Kantonen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit derart geschwächt ist, dass sie nicht mehr in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die erforderlichen Notstandsarbeiten zu veranstalten, diese kantonalen und Gemeindearbeiten durch Arbeiten für die Beseitigung von Niveauübergängen zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass die letztern eine verhältnismässig günstige Arbeitsgelegenheit für die Beschäftigung von ungelernten Arbeitslosen bieten.

Anderseits rechtfertigt die grössere Verkehrssicherheit sowohl für den Strassenverkehr wie auch für die Bahn eine höhere Aufwendung aus öffentlichen Mitteln.

Im weitern ist auch die A l t s t a d t s a n i e r u n g , wie dies von verschiedener Seite und seit längerer Zeit gefordert wurde, neu in die Vorlage aufgenommen worden. Obwohl der Wohnungsneubau sonst von der Subventionierung ausgeschlossen ist, glauben wir, dass sich hier im Interesse der Wohnungshygiene und der Arbeitsbeschaffung eine Ausnahme rechtfertigen lässt. Es ist vorgesehen, solche Arbeiten gleich zu behandeln wie Bauten öffentlicher Verwaltungen, gemeinnütziger Körperschaften und privatwirtschaftlicher Betriebe. Natürlich können aber nur die eigentlichen Baukosten, nicht aber auch die Kosten für Landerwerb bei der Bemessung der Subvention berücksichtigt werden.

Zur Durchführung aller in dieser Botschaft vorgesehenen Massnahmen benötigen wir einen Kredit von insgesamt 80 Millionen Franken.

Davon beabsichtigen wir 8 Millionen Franken zu verwenden zur Belebung der privaten Bautätigkeit; es ist zu hoffen, dass dadurch ein Bauvolumen im Betrag von 100 Millionen Franken ausgelöst werden kann. Die verbleibenden 22 Millionen Franken sind vorab für die Förderung von Tief- und Hochbauarbeiten der öffentlichen Verwaltung sodann für die übrigen im Beschlussentwurf erwähnten Zwecke bestimmt; soweit es sich um Bauarbeiten handelt, dürfte
dadurch eine Bausumme von weiteren 130 Millionen Franken zur Auslösung gelangen. Es ist absichtlich davon abgesehen worden, den Kredit von 30 Millionen Franken von vornherein auf die verschiedenen Kategorien zu verteilen, weil wir uns wie bisher die Möglichkeit wahren möchten, die Mittel nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse und des grösstmöglichen Nutzens im Interesse der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung zu verwenden.

127 Beizufügen ist noch, dass wir uns veranlasst sahen, in Anwendung von Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 vorschussweise bereits auf die 4 Millionen zu greifen, die gernäss Art 19, lit. a, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 für das Jahr 1937 bereitgestellt wurden, da -- wie bereits eingangs gesagt -- über die eröffneten Kredite Mitte Oktober dieses Jahres durch Subventiónszusicherungen restlos verfügt war, ohne dass die zahlreichen beitragswürdigen Gesuche von Kantonen und Gemeinden alle hätten berücksichtigt werden können. Es wäre kaum zu verantworten gewesen, die Arbeitsbeschaffungsaktion in einem Moment ins Stocken geraten zu lassen, wo die Arbeitslosigkeit, namentlich im Baugewerbe, saisonmässig wieder im Zunehmen begriffen ist. Bin solcher, wenn auch nur vorübergehender Unterbruch hätte in Kantonen und Gemeinden, die redlich bemüht sind, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten zu beschaffen, zu grossen Schwierigkeiten führen müssen.

Wir sahen uns daher veranlasst, vorzeitig die 4 für das Jahr 1937 bestimmten Millionen heranzuziehen. Die Auszahlungen werden erst später stattfinden.

Dieser Kredit von 4 Millionen, der im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934 bereits für das Jahr 1937 vorgesehen war, ist in der oben erwähnten Kreditsumme von 30 Millionen Franken Inbegriffen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. November 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet

128 (Entwurf.)

Buiideslbeschluss über

Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1936, beschliesst: I. Allgemeines.

Art, 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, zum Antrieb der Wirtschaft und zur Beschäftigung von Arbeitslosen die Kantone in ihren Bestrebungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu unterstützen, indem er an ausserordentliche Arbeiten und Aufträge im Eahmen dieses Bundesbeschlusses Beiträge gewährt.

Ist der Kanton nicht selbst Träger der Arbeit, so setzt die Bundesleistung in der Begel auch eine kantonale ansserordentliche Leistung voraus. Bei Notstand sarbeiten soll diese mindestens die Hälfte des Bundesbeitrages erreichen.

Ausnahmsweise kann die kantonale Leistung ganz oder teilweise durch eine Leistung der Gemeinde ersetzt werden, sofern diese nicht selbst Trägerin der Arbeit ist.

Kantone und Gemeinden, deren Wirtschaft seit Jahren von der Krise besonders stark in Mitleidenschaft gezogen wird und deren Finanzlage dadurch notleidend geworden ist, können durch den Bundesrat von der Beitragspflicht teilweise befreit werden.

Art. 2.

Für die eidgenössische Beitragsleistung fallen nur Arbeiten und Aufträge in Betracht, die ohne öffentliche Beiträge nicht oder erst später ausgeführt werden könnten und welche geeignet sind, einer erheblichen Zahl von Arbeitern Beschäftigung zu verschaffen.

Arbeiten ohne volkswirtschaftlichen oder kulturellen Wert sind von der Subventionierung ausgeschlossen.

Die Gewahrung von Bundesbeiträgen darf nicht dazu führen, dass die von Kantonen und Gemeinden normalerweise für ähnliche Arbeiten gemachten Aufwendungen beschränkt werden.

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II. Notstandsarbeiten.

A. Tieîbauarbeiten.

Art. 3.

An die von öffentlichen Verwaltungen, gemeinnützigen Körperschaften und privat-wirtschaftlichen Betriehen ausgeführten Arbeiten können Bundesheiträge bis zu 60 % der Lohnsumme bewilligt werden.

Wo ausserordentliche Verhältnisse es rechtfertigen, indem insbesondere Kanton und Gemeinde stark unter Arbeitslosigkeit leiden, oder wenn mit der Arbeit sehr erhebliche nicht subventionsberechtigte Aufwendungen verbunden sind, kann der Bundesbeitrag ausnahmsweise bis auf 75 % der Lohnsumnie erhöht werden.

Art. 4.

Für grössere ausserordentliche Arbeiten in Kantonen, deren Wirtschaft durch die Krise besonders stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist, darf der Bundesbeitrag ausnahmsweise auf Grund der Gesamtkosten berechnet und bis zu 25 % derselben bemessen werden.

Bei Niveauübergängen, deren Beseitigung für die Verkehrssicherheit von Bahn und Strasse von allgemeiner Bedeutung ist, kann der Bundesbeitrag ausnahmsweise bis auf 40 % der Baukosten erhöht werden.

B. Hochbauarbeiten.

Art. 5.

Zur Förderung der Hochbautätigkeit gewährt der Bund vorübergehend folgende Beiträge: a. an öffentliche Verwaltungen, gemeinnützige Körperschaften und privatwirtschaftliche Betriebe für Neu- und Umbauten, für Eeparatur- und Eenovationsarbeiten, sowie für Werke der Altstadtsanierung bis zu 25 % der Gesamtauslagen; &. an Private für Umbauten, sowie für Eeparatur- und Eenovationsarbeiten bis zu 8 % der Gesamtauslagen.

Wohnungsneubauten und Arbeiten des ordentlichen Unterhalts sind von der Subvontionierung ausgeschlossen.

C. Sonderaktionen.

Art. 6.

Den Schweizerischen Bundesbahnen und ausnahmsweise auch andern Eibenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen können Beiträge gewährt werden zur Emiögliohung ausserordentlicher Arbeiten und Aufträge.

Art. 7.

Der Bund kann auch für andere ausserordentliche Arbeiten und Aufträge, die im öffentlichen Interesse liegen, Beiträge zur Verfügung stellen oder solche Arbeiten selbst in Auftrag geben.

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Art. 8.

Der Bund fördert durch Beiträge auch außerordentliche Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Angehörige der freien Berufe sowie für technische und kaufmännische Angestellte. Er kann solche Arbeitsgelegenheiten auch selbst anordnen.

III. Förderung von Industrie und Gewerbe.

Art. 9.

Der Bundesrat fördert die Einführung neuer und den Ausbau bestehender Industrien und Gewerbe. Er sorgt für eine den wirtschaftlichen Interessen des Landes entsprechende Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Amtsstellen, die sich mit diesen Fragen befassen.

Er kann ferner an die Errichtung und Erhaltung technischer Forschungsund Versuchsanstalten der Industrie, an industrielle Versuchsabteilungen und andere, die Leistungsfähigkeit der Industrie fördernde Einrichtungen Beiträge verabfolgen.

IV. Arbeitsdienst.

Art. 10.

Der Bund unterstützt Unternehmungen des Freiwilligen Arbeitsdienstes und ähnliche Einrichtungen, die sich die Förderung und Erhaltung der Arbeitsund Berufstüchtigkeit junger Arbeitsloser durch geregelte Beschäftigung zum Ziel setzen.

Solche Veranstaltungen sind den Arbeitslosen aller Kantone, soweit dafür ein Bedarf besteht, offenzuhalten.

Der Bundesrat sorgt für eine einheitliche Durchführung der Freiwilligen Arbeitsdienste und für die Ausbildung von Lagerleitern. Er fördert in Verbindung mit den kantonalen Behörden die Bereitstellung geeigneter Arbeitsobjekte. Die Arbeiten sollen das Gewerbe nicht beeinträchtigen.

Art. 11.

Der Bundesbeitrag darf in der Eegel 40 % der Auslagen für ein Lager nicht überschreiten, wobei die Ausgaben für Baumaterialien und Werkzeuge ordentlicherweise nicht eingerechnet werden.

Kantone und Gemeinden haben, soweit sie nicht selbst Träger des Arbeitsdienstes sind, an die für die Bemessung der Subvention in Betracht fallenden Kosten zusammen einen ebenso hohen Beitrag zu leisten wie der Bund. Diese Leistung fällt in der Eegel zu Lasten des Kantons und der Gemeinde, in denen der Teilnehmer am Arbeitsdienst seinen Wohnsitz hat.

Art. 12.

Nach Bedürfnis können auch an Arbeitslager für ältere Arbeitslose, sowie an andere, für solche Arbeitslose getroffene ausserordentliche Massnahmen · Bundesbeiträge verabfolgt werden.

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T. Berufliche Förderung und Überleitung in andere Erwerbsgebiete.

Art. 13.

Der Bund fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitslosen; er unterstützt insbesondere die Einführung Jugendlicher in das Berufsleben, die weitere Ausbildung von Angehörigen gelernter und ungelernter Berufe und die Überleitung Beschäftigungsloser in andere Erwerbsgebiete.

VI. Unterstützung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe.

Art. 14.

Der Bundesrat wird ermächtigt, Beiträge an gewerbliche Bürgschattsgenossenschaften, Beratungs- und Buchhaltungsstellen und ähnliche Einrichtungen auszurichten. Die Bundesbeiträge sollen die Errichtung und den Betrieb derartiger gewerblicher Hilfsstellen sowie die Deckung von Verlusten derselben aus Bürgschaften für kleine und mittlere Betriebe des Gewerbes und des Detailhandels ermöglichen.

VII. Krediteröffnung.

Art. 15.

Dem Bundesrat wird zur Durchführung dieses Beschlusses ein Kredit von insgesamt 30 Millionen Franken eröffnet.

YIIL Schlussbestimmungen.

Art. 16.

Artikel l, 3, 4 und 20 de-, Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung bleiben weiterhin in Kraft.

Im übrigen wird dieser Bundesbeschluss sowie derjenige vom 31. Januar 1936 über dessen Abänderung und Ergänzung aufgehoben.

Art. 17.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt. Er tritt am 1. Januar 1937 in Kraft und dauert bis zur abschliessenden Verwendung des gemäss Art. 15 hievor zur Verfügung gestellten Kredites.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt ; er ist befugt, die näheren Bedingungen festzusetzen, unter denen die im vorliegenden Bundesbeschluss vorgesehenen Leistungen des Bundes gewährt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. (Vom 10. November 1936.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

3458

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1936

Date Data Seite

117-131

Page Pagina Ref. No

10 033 107

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