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dankung der geleisteten Dienste entsprochen. An dessen Stelle wird gewählt : Herr alt Nationalrat Gattiker, Kaufmann, Richterswil, bisher Ersatzmann; als Ersatzmann wird gewählt: Herr Dr. W. Künzle, Rechtsanwalt und Vizepräsident der Bankenkommission der st.-gallischen Kantonalbank, St. Gallen.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Automechaniker- und Automonteurberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Automechaniker- und Automonteurberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

A. Automechaniker, mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren; B. Automonteur, mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren.

Der Automechaniker erhält grundsätzlich eine Ausbildung als Mechaniker, der Automonteur als Maschinenschlosser. Es können daher nur solche Betriebe Automechaniker ausbilden, die mit den notwendigen Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeugen versehen sind, wie Drehbank, Bohrmaschine, Schmiede-, Lot- und Schweisseinrichtung, Anreiss-, Mess-, Hand- und Maschinenwerkzeuge, Ladestation für Akkumulatoren.

Der Automonteur wird nach bestandener Lehrabschlussprüfung und nachfolgender mindestens einjähriger Tätigkeit in einer mechanischen Werkstätte zu einer abgekürzten Prüfung als Automechaniker zugelassen.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

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2. Beschränkimg der Zahl der Lehrlinge.

Wird oin Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Werden in einem Betriebe gelernte Arbeiter als Automechaniker oder als Automonteure beschäftigt, so ist deren Zahl für die Annahme weiterer Lehrlinge massgebend; dabei -wird jeder Beruf gesondert behandelt. Auf l---8 Automechaniker oder l--3 Automonteure kann im betreffenden Beruf oin zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. Die Höchstzahl der Lehrlinge beträgt in jedem Beruf bei ständig 4-- 6 gelernten Automechanikern bzw. Automonteuren 8 Lehrlinge.

7--10 » » » » 4 » 11--15 » » » » 5 » Von 15 Automechanikern bzw. Automonteuren aufwärts kann auf je 1--5 Arbeiter ehi weiterer Lehrling angenommen werden, d. h. boi ständig 16--20 gelernten Automechanikern bzw. Automonteuren 6 Lehrlinge, 21--25 » » » » 7 » usw.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Dio zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Buiidesgesetzes, über die Beschränkung dor Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzolfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Ausbildung des Automechanikers und des Automonteurs.

Allgemeines für beide Berufe. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung in der Werkstätte, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft, zur Führung eines Arbeitsbuches und zur Eeinlichkeit und Sorgfalt bei allen Verrichtungen anzuhalten. Auf sorgfältige und genaue Ausführung aller Maschinen-, Handund Eeparaturarbeiten ist das Hauptgewicht zu legen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

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In Verbindung mit den Arbeiten an der Werkbank und den Werkzeugmaschinen (Werkstattarbeiten) : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Werkzeugmaschinen (im Zusammenhang mit don entsprechenden Arbeiten). Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden. Materialkenntnisse; Eohstoffe, die verschiedenen Stahlarten, Gussarten, Metalle, Legierungen, Schweiss- und Lötmittel, Keinigungs-, Schmier- und Bostschutzmittel. Erkennungsmerkmale, Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen Materialien. Wärmebehandlung des Stahles, wie Härten, Abbrennen.

Gewindesysteme und Gewindearten.

In Verbindung mit den Arbeiten an Autos (Montagearbciten): Gründliche Belehrung über das Funktionieren der Organe und Bestandteile des Autos, das Ausführen von Instandhaltungs- und Beparaturarbeiten sowie das Beheben von Störungen an Motorfahrzeugen.

Benennung und Zweck der Autobestandteile, Zubehör und Ersatzteile.

Anordnung und Funktion der Federung, der Bremsen, Lenkung sowie der gesamten Kraftübertragungsanlage, wie Kupplung, Getriebe, Kreuzgelenke, Achsenantrieb und Differential. Sicherung besonders gefährdeter Teile, wie Bäder, Lenkung, Bremsen, Zug- und Aufhängevorrichtungen. Arbeitsweise der vorkommenden Motorarten unter Berücksichtigung der gebräuchlichen Betriebsstoffe. Wirkung, Vorhalten und Verwendung verschiedener Bronnstoffe und Öle. Wirkungsweise und Behandlung der elektrischen Anlage an Motorfahrzeugen (Akkumulatoren, Dynamos, Anlasser, Signale, Magnet- und Batteriezündungen). Lesen von Schemas der elektrischen Ausrüstung. Verkehrsvorschriften (technische) für Motorfahrzeuge. Belehrungen über Unfallverhütung.

Durch Hilfsarbeiten, wie Waschen und Schmieren der Wagen, da.rf die Ausbildung des Lehrlings nicht vernachlässigt werden (Art. 18 des Bundesgesetzes).

Hat der Lehrling das 18. Altersjahr zurückgelegt, so ist unter Zustimmung des Lehrmeisters und des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des Vormunde« die behördliebe Fahrbewilligung einzuholen.

Die für beide Berufe nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehi jähre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zn wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten : a. Für beide Berufe.

Zuweisung von
Werk/eug und Arbeitsplatz. Erläuterung der Werkstatt Ordnung und Hinweis aui' die Uufallverhütungsvorschriften. Ordnen und Reinigen der Werkstätte. Beinigen der Maschinen. Systematisches Anlernen im Feilen (flach und winkelrecht) mit Schrupp- und Schlichtfeile. Durch

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zweckinässige Feilübungen ist der Lehrling schon zu Beginn der Lehrzeit an richtige Körperhaltung und korrekte Feilenführung zu gewöhnen, sowie über den Zweck der verschiedenen Feilenarten aufzuklären. Messübungen. Ausbildung im Meissein, Sägen, Anreissen, Bohren, Versenken. Schleifen von Meisseln, Beissnadeln, Körnern, Durchschlägen und Bohrern. Meten, Blechschneiden, Kaltbiegen. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindekluppe. Weichlöten mit Lötlampe und Gasflamme.

b. Nur für den Automechaniker.

Einführung in die Dreharbeiten. Gründliche Erläuterung über den Aufbau der Leitspindeldrehbank. Einfache Dreharbeiten, wie Zentrieren, Längsdrehen (Schruppen und Schlichten), Plandrehen, Ansatzdrehen, Einstechen, Bohren.

(Je nach dein Stand der bisherigen beruflichen Entwicklung und der Betriebsverhältnisse kann die Einführung in das Drehen, zusammen mit der vorgemerkten Erweiterung in der Ausbildung, in das zweite Lehrjahr verlegt werden.)

Arbeiten am Auto: Für beide B e r u f e , Allgemeine Wagenpflege, wie Reinigen und Schmieren des Wagens und Motors. Pneus demontieren und montieren, Schlauchreparatüren. Kontrolle von öl-, Brennstoff- und Stromdurchfluss anhand der Messinstrumente. Mithilfe bei Demontage-, Montage- und leichteren Beparaturarbeiten. Auswechseln von Beleuchtungskörpern und Sicherungen.

Zweites Lehrjahr, .

. . . .

a. Für beide Berufe.

Weitere Feilarbeiten, genaues Zusammenpassen (feilen, schaben und abrichten) von Form- und Werkstücken. Aufkeilen. Selbständiges Anfertigen von einfachen Ersatzteilen, Ausreiben von Bohrungen und Einpassen von Bolzen. Einführen in das Schmieden, Härten und Fertigmachen von Werkzeugen sowie in das Schmieden und Härten aller üblicherweise durch den Automechaniker oder Automonteur herzustellenden Fahrzeugersatzteilc. Ausbilden im Schweissen. Hart- und Weichlöten.

Werkstattarbeiten:

b. Nur für den Automechaniker.

Weitere Ausbildung im Drehen, wie Fassondrehen, Ausdrehen, Ausreiben, Konusdrehen. Schleifen der Drehstähle.

Arbeiten am Auto:

.

.

Für b e i d e . B e r u f e .

Diverse Servicearbeiten. Ausführen von einfachen Demontage- und Montagearbeiten sowie von leichteren Beparaturen.. : , · .

.

339 Einführung in die elektrische Anlage. Kontrolle und Unterhalt der Akkumulatorenbatterie, von Magnet- und Batteriezündung, Zündkerzen, Beleuchtung und Zubehör.

Drittes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten: a. Pur beide Berufe.

Ausführen selbständiger Schweissarbeiten (Blech schweissen). Anfertigen von Ersatzteilen und Werkzeugen, wobei besonders darauf zu achten ist, dass sämtliche Schraubstock- und Werkzeugmaschinenarbeiten gründlich geübt werden. Bichtarbeiten. Lagerschalen zusammenpassen und einschaben.

b. Nur für den Automechaniker.

Weitere Ausbildung im Drehen unter besonderer Berücksichtigung von Genauigkeit und Zeitaufwand. Schneiden von Innen- und Aussengewinden an der Leitspindeldrehbank. Lagerschalen ausgiessen und ausdrehen. Schmieden, Härten und Schleifen von einfachen Drehstählen.

Arbeiten am Auto: Eür beide Berufe.

Diverse Servicearbeiten. Mithilfe und teilweise selbständiges Arbeiten bei Wagenrevisionen, beim Feststellen von Ursachen und Beheben von Störungen an Motoren, Kupplung, Getrieben. Kreuzgelenk, Differential, Bremsen, Federung und Lenkung. Mithilfe bei Einstell- und Kontrollarbeiten. Ausbildung im Strecken- und Abschleppdienst.

Aufsuchen und Beheben von Störungen an der Zündung, der Beleuchtungsund Signalanlage. Einziehen von Kabeln, Anschliessen von Apparaten.

Viertes Lehrjahr.

Werkstattarbeiten: a. Für beide Berufe.

Selbständiges Ausführen von Keparatnren und Neuanfertigeu von Bestandteilen. Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er die Arbeiten am Feuer und Schraubstock sowie an den Vorrichtungen und Werkzeugmaschinen selbständig ausführen kann.

b. Nur für den Automechaniker.

Erhöhte Fertigkeit in den einzelnen Dreharbeiten. Gründliche Ausbildung im Anfertigen von normalen Drehstählen.

Arbeiten am Auto: Für beide Berufe.

Gründliche Ausbildung im Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art an Motor, Kupplung, Getriebe, Kreuzgelenk, Differentialgetrieben,Bremsen,

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Federung, Lenkung und Apparatur. Neuanfertigungen, Einstell- und Kontrollarbeiten am Motor, an der Steuerung usw. Fahr-, Strecken- und Abschleppdienst.

Selbständiges Aufsuchen und Beheben der am häufigsten vorkommenden Störungen der elektrischen Apparatur und Leitungen.

4. Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

Ausser den nach vorliegendem Eeglement ausgebildeten Arbeitskräften gilt als gelernter Arbeiter im Sinne von Ziffer 2 dieses Beglementes : a. als Automechaniker der Arbeiter, der die Lehre als Mechaniker bestanden hat und seit mindestens zwei Jahren im Autogewerbe als Automechaniker tätig ist; 6. als Automonteur der Arbeiter, der eine vollständige Lehre ala Maschinenschlosser oder in einem mit diesem verwandten Berufe bestanden hat und seit mindestens zwei Jahren im Autogewerbe als Monteur tätig ist, ferner der Arbeiter ohne Fähigkeitszeugnis, der mindestens neun Jahre im Metallgewerbe tätig gewesen ist, wovon mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit im Autogewerbe als Monteur entfallen müssen.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Bern, den 12. Februar 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Automechaniker- und Automonteurberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter Ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur AueÜbung seines entsprechenden Berufes als Automechaniker oder Automonteur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Ergänzungsprüfung des Automonteurs zum Automechaniker beschränkt sich auf die Dreharbeit, das Schmieden und Richten der hiefür notwendigen Werkzeuge und auf die entsprechenden Berufskenntnisse.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Exporten zu bestimmen, wofür in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von mindestens einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufs-

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kenntnissen haben dagegen in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Automechaniker.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage.

a. Arbeitsprüfung. . . . zirka 24 Stunden.

b. Berufskenntnisse . . .

» l---2 » c. Fachzeichnen . . . .

» 3 » Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prufungsstoîî.

a. Arbeitsprüfung (zirka 24 Stunden).

Schmieden und W e r k z e u g r i c h t e n (zirka 1% Stunden).

Schmieden und Eichten von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Meissel, Durchschläge und von einfachen Drehstählen. Spiralbohrer schleifen für verschiedene Materialien.

Schweiss- und L ö t a r b e i t (zirka l--2 Stunden): Schweissen. Einfache Schweissarbeit, wie: Einsetzen von Blechstücken mit zirka 100 mm Schweissnahtlänge oder Flacheisenstücke maximal 10 mm dick zusammenschweissen Hartlöten. Nippel in Kupferrohr einlöten (mit leichtfliessbarem Hartlötmaterial) Weichlöten. Lagerschalen zusammenlöten, Lagerschalen verzinnen oder Stutzen auflöten.

Feilarbeit (zirka S Stunden): Flach, winkelrecht und auf Mass. In Frage kommen: Vierkant feilen oder anfeilen, Sechskant feilen. Zwei gegenüberliegende Flächen sind im Kreuzstrich zu belassen.

A u f k e i l e n (zirka l Stunde): Zahnrad auf Konus ; Bad, Hebel oder Bing auf Welle aufkeilen. (Keilbahn soll vorbereitet sein.)

Lager arbeit (zirka 3% Stunden): Einschaben eines einfachen Lagers (Pleuelstangenlager).

343

Dreharbeit (zirka 8 Stunden): Dieselbe erstreckt sich auf: Zentrieren, Zylindrischdrehen, Innen- oder Aussengewinde schneiden, Aussen- oder Innenkonus nach gegebenem Gegenstück drehen und zusammenpassen, sowie Buchse oder King auf bestimmte Passung ausdrehen.

Arbeiten am M o t o r f a h r z e u g (zirka 5 Stunden): In Frage kommen: Montage- und E i n s t e l l a r b e i t e n am Motor, wie: Einbau eines Magneten oder Zündkopfes. Feststellen der Zündreihenfolge an Mehrzylindermotoren (4- oder 6-Zylinder). l Ventil einschleifen. Einstellen und Kontrolle des Ventilspiels und der Ventilöffnungs- sowie Schliessungszeiten.

Beheben von M o t o r s t ö r u n g e n : In Frage kommen künstlich hergestellte Störungen, wie: Zündungsstörungen; falsches oder kein Ventilspiel : Störung an der Brennstoff zufuhr; Vergaserstörung: defekte Zündkerzen oder falsche Elektrodenstellung.

Allgemeine A r b e i t e n am Moi Motorfahrzeug : Kontrolle der Bremsen, eventuell Einstellen derselben. Untersuchung der Lenkung und Vorderachse.

Kupplungsstörung. Förderapparate kontrollieren und einstellen.

Arbeiten an der elektrischen Anlage (zirka l Stunde): Einstellen von Beleuchtung und Signal. Aufsuchen eines Stromunterbruches. Anwendung der Kontrollampe, Beheben einer Störung au der Beleuchtung, am Dynamo oder Anlasser.

Batterie anschliessen und kontrollieren.

Strom- und Spannungsmessungen.

b. BerufBerufskenntn(zirkas1-ka l---2 Stunden).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde und Metallbearbeitung: Die -wichtigsten im Autogewerbe vorkommenden Materialien, wie : Stahl, Metalle, Legierungen, Isolationsmaterialien für Wärme und Elektrizität.

Packungsmaterialien. Oberflächen-Schutzmittel, Brennstoffe, öle und Fette.

(Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung und Handelserzeugnisse.)

Kenntnis der verschiedenen Metallbearbeitungen und Verhalten der verschiedenen Metalle und Legierungen bei der Bearbeitung, wie: Schmieden, Drehen, Bohren, Sägen, Werkzeug schleifen, Gewinde schneiden. Metallverbindungen, wie: Löten, Schweissen im Feuer, autogen oder elektrisch. Glühen.

Härteverfahren: Abbrennen, Einsetzen, Härten, Verguten. Behandlung mit Schutzmitteln: Vernickeln, Verchromen, Bronzieren, Lackieren.

Werkzeuge, Vorrichtungen und M a s c h i n e n : Verwendung, Behandlung und Unterhalt, Werkzeuge für Handarbeiten am Schraubstock und für Montagearbeitern Hebewerkzeuge und Hebevorrichtungen. Allgemeine Werkzeuge, wie Gewinde-

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Schneidwerkzeuge, Eeibwerkzeuge, Polier- und Schleifwerkzeuge, Mess- und Kontrollwerkzeuge, Eichtwerkzeuge. Gewindesysteme und Gewindearten.

Maschinen-Werkzeuge, wie: hauptsächlichste Drehstahlarten, Bohrerund Fräserarten. Gliederung des Werkzeugstahles und der dazu gehörenden Schmiede- und Härtetemperaturen. Begriff des Anlassens bei gewöhnlichem Werkzeugstahl sowie bei legiertem Werkzeugstahl.

Motorenkenntnisse: Arbeitsprozesse bei 4-takt und 2-takt.

Unterteilung der Motoren : nach Arbeitsweise, Brennstoffe, Kühlung, Zylinderzahl und Anordnung.

Zündungsarten : Erklären der Batterie- und Magnetzündung. Bestimmung der Zündungsreihenfolge bei Mehrzylindermotoren. Einfluss von Vor- und Nachzündung. Explosionsvorgang bei Dieseltypen.

Kühlung: Hauptarten der Kühlungen, Kreislauf der Wasserkühlung.

Schmierung: Hauptarten von Schmierungen.

Vergaser: Wirkungsweise des Vergasers. Hauptbestandteile bekannter Vergasertypen. Benzinzuführungsarten.

Steuerung: Ausführungsbeispiele bei Steuerungen, Ventile, Schieber (Anordnung der Ventile).

Allgemeine Fahrzeugkenntnisse: Getriebe : Wirkungsweise von Kupplungen, hauptsächlichste Kupplungsarten. Begriff von Übersetzungen, Benennung der verschiedenen Übersetzungen arn Autogetriebe (l, 2, 8 usw., direkt, rückwärts, synchronisierte Getriebe), Schaltungsarten, Kardangetriebe. Begriff der Differentialwirkung, von Vorderradantrieb und Hinterradantrieb.

Chassis : Funktionen des Chassis, Bäderarten, Bremssysteme. Ausführungsbeispiele von Bremsen, Badstellungen, Spur, Sturz, Federung, heutige Ausführungsbeispiele. Begriff der Dämpfung. Sicherung besonders gefährdeter Teile, wie Lenkung, Bäder, Bremsbestandteilo,Zug-und Aufhängevorrichtungen.

Karosserie: Hauptsächlichste Formen.

Armaturen am Auto, wie: Kühler, Thermostat, Geschwindigkeitsmesser, Eichtungs-, Öldruck- und Benzinstandanzeiger.

Kenntnis der Ersatzbestandteile am Auto und der zu jedem Wagen gehörenden Werkzeuge.

Die elektrische A u s r ü s t u n g der M o t o r f a h r z e u g e : Begriff von Spannung, Stromstärke, Widerstand und Leistung. Stromarten. Zweck der Schaltungen. Sicherungen. Isolierungen, Transformer.

Stromerzeuger und Stromverbraucher. Wirkungsweise des Akkumulators.

Spannungsgrenzen des Akkumulators. Ursachen und Folgen von Stromverlusten und Kurzschlüssen. Feststellen von Stromunterhhich. Lesen von einfachen Schemas elektrischer Anlagen.

.

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Verkehrsvorschriften, Unfallgefahren, Unfallverhütung: Verkehrsvorschriften (technische) für Motorfahrzeuge. Vergiftungen, Feuergefahren, Unfallschutz.

c. Fachzeichnen (zirka 3 Stunden).

Anfertigen von Werkstattskizzen einfacher Fahrzeugbestandteile.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: a. Arbeitsprüfung (zirka 24 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. ] Schmieden und Werkzeugrichten, Löten und Schweissen (zirka 2% bis 8% Stunden).

» 2 Teilarbeit und Aufkeilprobe (ca. 4 Stunden).

» 3 Lagerarbeit (einschaben) ca. 3 1/2 Stunden).

» 4 Drehen, Zentrieren, zylindrisch drehen l » 5 » Gewinde schneiden l (zirka 8 Stunden).

» 6 » Konus drehen, ausdrehen | » 7 Montage- und Einstellarbeiten am Motorfahrzeug (zirka 2--8 Stunden).

'» 8 Störungsbehebung am Motor und Arbeiten an der elektrischen Anlage (zirka 2--3 Stunden).

b. Berufskenntnisse (zirka l--2 Stunden).

Pos. 1 Materialkunde.

» 2 Metallbearbeitung.

» 8 Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

» 4 Motorenkonntnisse, » 5 Allgemeine Fahrzeugkenntnisse.

» 6 Die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge.

» 7 Verkehrsvorschriften., Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen (zirka 8 Stunden).

Pos. l Anordnung der Eisse.

» 2 Beurteilung der Masseintragung.

» 3 Beurteilung der Ausführung im allgemeinen.

B. Automonteur.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% läge.

a. Arbeitsprüfung, . . .

b. Berufskenntnisse . . .

c. Fachzeichnen . . . .

zirka 16 Stunden.

» 1--2 » 3

» »

346

Dazu kommt die Prüfung m den geschäftskundlichen Fächern, nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

Für die Durchführung der Arbeitsprüfung, der Prüfung in den Berufskenntnissen und der Prüfung im Fachzeichnen sind ebenfalls die in den Bestimmungen für den Automechaniker festgelegten Prüfungsanforderungen verbindlich, mit der Einschränkung, dass beim Automonteur die Arbeitsprüfung im Drehen, im Herstellen und Herrichten der hierfür nötigen Werkzeuge sowie die Prüfung in den damit zusammenhängenden Berufskenntnissen wegfallen.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend: a. Arbeitsprüfung (zirka 16 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l Schmieden und Werkzeugrichten, Schweissen und Löten (2%.--3% Stunden).

» 2 Feilarbeit und Aufkeilprobe (zirka 4 Stunden).

» 8 Lagerarbeit (einschaben) (zirka 8% Stunden).

» 4 Montage- und Einstellarbeiten am Motorfahrzeug (zirka 2--3 Stunden).

» 5 Störungsbehebung am Motor, Arbeiten an der elektrischen Anlage (zirka 2--3 Stunden).

b. Berufskenntnisse (zirka 1--2 Stunden).

Pos. l Materialkunde.

» 2 Metallbearbeitung.

» 8 Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

» 4 Motorenkenntnisse.

» 5 Allgemeine Fahrzeugkenntnisse.

>> 6 Die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge.

» 7 Verkehrsvorschriften, Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen (zirka 3 Stunden).

Pos. l Anordnung der Bisse.

» 2 Beurteilung der Masseintragung.

» 3 Beurteilung der Ausführung im allgemeinen.

3. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit

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und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in gewissu Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut; für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung, 2 = gut; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit, 3 = genügend; für noch brauchbare Arbeit, 4 = ungenügend; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Automechaniker oder Automonteur zu stellen sind, nicht entspricht, 5 = unbrauchbare Arbeit, Dio Noten in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzoichnen bilden das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Autogewerbeverband unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt · wird : Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist bis auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote den Wert 8 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüf unga formular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

4:. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1936 in Kraft.

Bern, den 12. Februar 1936.

'Eidgenössisches Volkswirlschu/lsdepartement : Obrecht.

348

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG. in Zürich-Baden (NOK) stellen das Gesuch, es möchte ihnen die Bewilligung für die Ausfuhr von jährlich bis zu maximal 37 Millionen Kilowattstunden elektrischer Energie mit einer Leistung bis maximal 6000 Kilowatt an die Badische Landeselektrizitätsversorgung A Gr. in Karlsruhe (Badenwerk) zur Weitergabe an das Werk Eheinfelden (Baden) der Aluminium-Industrie AG. in Neuhausen erteilt werden.

Die Energie soll über bestehende Leitungen abgegeben werden.

Die Bewilligung wird für die Zeit vom Mai 1986 bis und mit September 1941, d. h. für eine Dauer von rund 5 Jahren, nachgesucht.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 19. März 1936 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Bern, den 7. Eebruar 1986.

(2..)

Eidgenössisches Amt für Elektrizitätswirtschaft.

Notifikation.

Am 31. Januar 1936, gegen 22 Uhr, haben Beamte des Zollamtes Grassier in der Nähe dieser Zollstelle 2 Säcke dänischer Butter erfasst, welche von zwei flüchtigen Unbekannten im Stiche gelassen wurden. Das Zollamt Grassier hat in Anwendung des Artikels 135 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 die Butter mit Beschlag belegt und wird sie verwerten. Durch die gegenwärtige Notifikation wird dies gemäss Art. 102 des Zollgesetzes dem rechtmässigen Eigentümer zur Kenntnis gebracht. Derselbe kann die Beschlagnahme binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei der Zollkreisdirektion in Lausanne durch Beschwerde anfechten. Die Butter oder der Erlös aus deren Verwertung wird dem Ansprecher ausgehändigt, sofern er nachweisen kann, da«s dieselbe schweizerischen Ursprungs ist oder rechtmässig eingeführt wurde oder, sofern dies nicht zutrifft, dass die Einfuhr ohne sein Wissen und wider seinen Willen stattgefunden hat. In letzterem Falle hat er für den umgangenen Einfuhrzoll wie auch für die aus der Beschlagnahme, Bekanntmachung und Verwertung ergangenen Unkosten aufzukommen.

Bern, den 18. Februar 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

349

Notifikation.

Am 3. Februar 1936 um 18 Uhr versuchte ein Grenzwächter des Grenzwachtpostens Viano in der Nähe der Grenze von Campoeologno drei Unbekannte anzuhalten, die sich aber unter ZurUcklassung eines Sackes Salami flüchten konnten. Gestützt auf Art. 102, Abs. l, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, ist die Salami vom Zollamt Campoeologno beschlagnahmt worden. Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4 leg. cit., von der Beschlagnahme benachrichtigt; er kann letztere binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Chur durch Beschwerde anfechten. Meldet sich innert dieser Frist kein Ansprecher, so wird der beschlagnahmte Gegenstand öffentlich versteigert.

Die Salami oder deren Erlös wird dem rechtmässigen Eigentümer herausgegeben, wenn er nachweist, dass die Ware schweizerischer Herkunft ist oder dass sie entweder unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt wurde.

Gegebenenfalls hat er den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag und die Kosten zu entrichten.

Bern, den 19. Februar

1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Nachtrag zum Verzeichnis) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen ; Kanton Basel-Landschaft.

Neue Ermächtigung: 7. Darlehenskasse Rünenberg, in Rünenberg.

Bern, den 21. Februar 1936.

Eidg. Justiz, und Polizeidepartement *) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

25

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1936

Date Data Seite

335-349

Page Pagina Ref. No

10 032 888

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