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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 30. Dezember 1936.

Band

III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr. 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko au Stämpfli £ de. in Bern.

Ablauf der Referendums fr ist : 30. Mars 1937.

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Bundesgesetz über

die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts.

(Vom 18. Dezember 1936.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1928 sowie der Nachtragsbotschaft vom 12. Februar 1932, beschliesst:

Dritte Abteilung.

Die Handelsgesellschaffen und die Genossenschaff.

Vierundzwanzigster Titel, Die Kollektivgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Begriff und Errichtung.

552.

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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A. Kaufmannische Gesellschaft.

606

558.

B. Nichtkautmannlsehe Gesellschaft.

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lâsst.

554.

C. Kegistereintrag.

I. Ort und Inhalt.

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Die Eintragung muss enthalten: 1. den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, 3. den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt, 4. die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft.

555.

II. Vertretung.

III. Formelle Erfordernisse.

In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.

556.

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen .

Zweiter Abschnitt.

Verhältnis der Gesellschafter unter sich.

A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die einfache Gesellschaft

557.

Das Eechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaf tsvertrag.

Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

607

558.

Für jedes Geschäftsjahr sind auf Grund der Gewinn- und Verlust- B.

rechnung sowie der Bilanz der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.

Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.

Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.

559.

Jeder Gesellschafter hat das Eecht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.

Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht.

schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach Feststellung der Bilanz bezogen werden.

Soweit ein Gesellschafter Gewinne, Zinse und Honorar nicht bezieht, werden sie nach Feststellung der Bilanz seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern nicht einer der andern Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.

Gewinn- und Verlustrechnung.

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar.

560.

Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält D. Verluste.

der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse ; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.

Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.

561.

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter E.

in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Eechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.

Konknirenzyerbot.

608

Dritter Abschnitt.

Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten.

A. Im allgemeinen.

562.

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Eechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

563.

B. Vertretung.

I. Grundsatz.

II. umfang.

III. Entziehung.

IV. Prokura una Handlungsvollmacht.

V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen.

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

564.

Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Eechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

565.

Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.

Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag der Eichter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

566.

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellsehafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.

567.

Die Gesellschaft wird durch die Eechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.

Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

609

568.

Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten.

569.

Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

570.

Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.

Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.

C. Stellung der Greaellschaftsglaubijfer.

I. Haftung der Gesellschafter.

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter.

III. Konkurs der Gesellschaft.

571.

Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- IV. Konkurs TOII Gesellschaft schafter nicht zur Folge.

und Gesellschaftern.

Ebensowenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.

Die Eechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes.

572.

Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das D. Stellung der PrivatglauGesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in biger eines GesellAnspruch zu nehmen.

schafters Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

610

E. Verrechnung.

578.

Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

Ebensowenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.

Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellßchafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

Vierter Abschnitt.

Auflösung und Ausscheiden.

A. Im allgemeinen.

]}. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters.

574.

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses.

Im übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.

Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.

Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann der Eichter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

575.

Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

Das gleiche Eecht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Ldquidationsanteil gepfändet hat.

Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

576.

C. Ausscheiden von Gesellschaftern.

I. Übereinkommen.

Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Ausscheidenden; im übrigen besteht sie mit allen bisherigen Eechten und Verbindlichkeiten fort.

611

577.

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann der Eichter auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

578.

Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

579.

Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

Das gleiche kann der Eichter verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.

580.

Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.

Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Eichter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkte des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.

581.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

H Ausschliessuug durch den Eichter,

III. Durch die übrigen Gesellschafter.

IV. Bei zwei Gesellschaftern.

V. Festsetzung des Betrages.

VI. Eintragung.

Fünfter Abschnitt.

Liquidation.

582.

Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

A. Grundsatz.

612

B. Liquidatoren.

C. Vertretung von Erben.

D. Hechte und Pflichten der Liquidatoren.

E. Vorlauflge Verteilung.

F. Auseinandersetzung.

I. Bilanz.

583.

Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.

Auf Antrag eines Gesellschafters kann der Eichter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.

Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

584.

Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

585.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Bechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters der Eichter.

Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

586.

Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig, auf Bechnung des endgültigen Liquidationsanteiles, unter die Gesellschafter verteilt.

Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.

587.

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.

613

588.

Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.

589.

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.

590.

Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.

Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Eecht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

II. Hliekzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses.

G. Löschung im Handelsregister,

H. Aufbewahrung der BUcher und Papiere.

Sechster Abschnitt.

Verjährung.

591.

Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.

592.

Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedigung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht entgegengesetzt werden.

Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

A. Gegenstand und Frist.

B. Besondere Falle.

614 598.

C. Unterbrechung.

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.

Fünfundzwanzigster Titel.

Die Kommanditgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Begriff und Errichtung.

594.

A. Kaufmännische Gesellschaft.

B. Nichtkaufmannische Gesellschaft.

C. Kegistereintrag I. Ölt undlnhalt.

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, die zwei oder mehrere Personen zum Zwecke vereinigt, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.

Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

595.

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in^das Handelsregister eintragen lässt.

596.

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Die Eintragung muss enthalten: 1. den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, für juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und den Sitz, 2. den Betrag der Kommanditsumme jedes Kommanditärs, 3. die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,

615

4. den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt, 5. die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Soll die Komraanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrucklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.

597.

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

II. Formelle Erfordernisse.

Zweiter Abschnitt.

Verhältnis der Gesellschafter unter sich.

598.

Das Bechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich A. Vertragsfteiheit Verzunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

weisung auf KollektivSoweit kerne Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften die gesellschaft.

über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

599.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die B.

unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

600.

Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

Er ist berechtigt, eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Eichtigkeit unter Einsichtnahme

Geschäftsführung.

C. Stellung des Kommanditars.

616

in die Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen ; im Streitfalle bezeichnet der Eichter den Sachverständigen.

D. Gewinn- und Verlustbeteiligung.

601.

Am Verlust nimmt der Kommanditàr höchstens bis zum Betrage seiner Kornnianditsumme teil.

Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber der Eichter nach freiem Ermessen.

Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

Dritter Abschnitt.

Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten.

i im allgemeinen.

B. Veitietung.

C. Haftung des unbeschrankt haftenden Gesellsehafters.

D. Haftung dos Kommanditärs.

I. Handlungen für die Gesellschaft.

il. Mangelnder Eintrag.

602.

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Eechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

603.

Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.

604.

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

605.

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

606.

Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.

617 607.

Ist der Name des Kommanditärs in die Firma der Gesellschaft aufgenommen -worden, so haftet dieser den Gesellschaftsgläubigern wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter.

III. Name des Koinmanditai-s in der Firma.

608.

Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.

Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.

,609.

Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.

Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.

610.

Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist.

611.

Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.

Der Kommanditär ist jedoch nicht verpflichtet, Zinse und Gewinn zurückzubezahlen, wenn er auf Grund der ordnungsmässigen Bilanz gutgläubig annehmen durfte, diese Bedingung sei erfüllt.

IV. Umfang der Haftung-,

V. Veriniudernug der Jxornmanditsumme.

VI. Klagereent der Gläubiger.

VII. Bezug vors Zinsen and Gewinn,

618

612.

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft.

Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten.

Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

618.

E. Stellung der Piivatglaabiger.

Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

614.

F. Verrechnung.

Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.

Im übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

615.

G. Konkurs.

I. Im allgemeinen.

Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.

Ebensowenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.

II. Konkurs der Gesellschaft.

Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.

Was der Kommanditär auf Eechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

616.

617.

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Best ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.

619

618.

Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschafts-1IV.

gläubiger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.

Konkurs des Eommanaitirs.

Vierter Abschnitt.

Auflösung, Liquidation, Verjährung.

619.

Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.

Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidations anteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

Seehsundzwanzigster Titel.

Die Aktiengesellschaft.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

620.

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, A.

deren zum voraus bestimmtes Kapital (Grundkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

621.

Das Grundkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfzigtausend Franken betragen.

622.

Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

Begriff.

B. Mindestkapitil.

C. Aktien.

I. Arten.

620

Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

Der Nennwert der Aktie muss mindestens hundert Franken betragen.

Vorbehalten bleibt die Herabsetzung des Nennwertes unter diesen Betrag im Fall einer Sanierung der Gesellschaft.

Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied der Verwaltung unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

623.

Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Grundkapital die Aktien in solche von kleineremNennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.

Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.

624.

III. AusgabeDie Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen überbetrag.

steigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

Die Ausgabe zu einem den Nennwert der Aktien übersteigenden Betrag ist statthaft, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist oder von der Generalversammlung oder einem andern von ihr ermächtigten Organe beschlossen wird.

Der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrerlös muss nach Deckung der Ausgabekosten in den gesetzlichen Eeservefonds gelegt werden, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu AVohlfahrtszwecken verwendet wird.

625.

D. Zahl der MitBei der Gründung muss die Gesellschaft mindestens so viele Aktioglieder.

nare zählen, als für die Bildung der Verwaltung und der Kontrollstelle nach Vorschrift der Statuten notwendig sind, wenigstens aber drei.

Sinkt in der Folge die Zahl der Aktionäre unter diese Mindestzahl, oder fehlt es der Gesellschaft an den vorgeschriebenen Organen, so kann der Eichter auf Begehren eines Aktionärs oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wieder herstellt. Nach Anhebung der Klage kann der Eichter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

626.

E. Statuten.

Die Statuten müäsen Bestimmungen enthalten über: I. Gesetzlich 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, vorgeschriebener Inhalt.

2. den Gegenstand und Zweck des Unternehmens, II. Zerlegung und Zusammenlegung.

621

8. die Höhe des Grundkapitals und den Nennwert der einzelnen Aktien mit der Angabe ihrer Art und gegebenenfalls der Mahl der Namen- und der Inhaberaktien, 4. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre, 5. die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung, 6. die Anzahl der Aktien, die von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind, 7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

627.

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: II.

1. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über l.

die Abänderung der Statuten, insbesondere über Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches, Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sowie Fusion, 2. Bestimmungen über die Beteiligung der Verwaltung am Reingewinn, 3. die Zusicherung von Bauzinsen, 4. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens, 5. die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede Aktie zu leistenden Einzahlung, 6. Bestimmungen über Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Einzahlungspflicht, 7. die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt, 8. das Verbot oder die Beschränkung der Übertragung von Namenaktien, 9. Bestimmungen über die Ausgabe von Vorzugsaktien, Genussscheinen und Gründeranteilscheinen, 10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Eechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen, sowie die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, 11. Bestimmungen, nach denen die Generalversammlung ausser den im Gesetz vorgesehenen Fällen nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann, 12. die Ermächtigung zur Übertragung von Befugnissen der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte, 13. Bestimmungen über die Organisation, die Befugnisse und die Pflichten der Kontrollstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

42

Weitere Bestimmungen.

Im allgemeinen.

622

2. Im besonderen Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten, GründerVorteile.

P. Sukzessivgründung.

I. Statutenentwnrf.

II. Grtlnderbericht.

[II. Aktienzeiehnung.

1. Prospekt.

628.

Leistet ein Aktionär seine Einlage nicht durch Einzahlung, so haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Bewertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und die Zahl der ihm dafür zukommenden Aktien Aufschluss zu geben.

Soll die Gesellschaft von Aktionären oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben.

Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.

Die folgende Die entwurf

629.

Gründung einer Aktiengesellschaft kann durch aufeinanderAktienzeichnungen stattfinden.

Gründer haben vor dem Beginn der Zeichnungen den Statutenaufzustellen und zu unterzeichnen.

680.

Soll das Grundkapital ganz oder zum Teil durch Sacheinlagen aufgebracht oder sollen Vermögenswerte übernommen oder den Gründern oder andern Personen besondere Vorteile gewährt werden, so haben die Gründer einen eingehenden schriftlichen Bericht zu erstatten.

In diesem Berichte ist, soweit die Voraussetzungen zutreffen, ausführlich Auskunft zu erteilen über: 1. die Art und den Zustand der einzubringenden oder zu übernehmenden Vermögenswerte und die Angemessenheit der dafür berechneten Wertansätze, 2. die Anzahl der dem Sacheinleger zukommenden Aktien oder andere von der Gesellschaft zu übernehmende Leistungen, 3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder andern Personen.

Der Gründerbericht muss vom Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Abschrift bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufliegen.

631.

Werden die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so ist hierzu durch einen von allen Gründern zu unterzeichnenden Prospekt einzuladen.

Dieser hat Aufschluss zu geben über:

623 1. den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Statuten und die Bestimmungen, für deren Verbindlichkeit die Aufnahme in die Statuten vorgeschrieben ist, 2. allfällige Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten und Gründervorteile, 3. den wesentlichen Inhalt des Gründerberichts, 4. den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich ist, 5. die Zeichnungsstellen, 6. den Ausgabepreis der Aktien, 7. den bis zur Generalversammlung der Zeichner auf die Aktien einzuzahlenden Betrag, 8. die Einzahlungsstellen.

Ein besonderer Prospekt ist entbehrlieh, wenn in die Zeichnungsscheine die Namen aller Gründer und die in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben aufgenommen werden.

682.

Die Aktienzeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und gegebenenfalls auf den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung.

Diese Erklärung verpflichtet nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft zustande kommt.

Die Zeichnung muss den Ausgabepreis und den Zeitpunkt angeben, bis zu dem sie verbindlich bleibt.

Die an Bedingungen geknüpften Aktienzeichnungen dürfen bei der Feststellung des Grundkapitals nur eingerechnet werden, wenn sie für den Fall des Nichteintrittes der Bedingung durch andere Aktienzeichnungen gedeckt sind.

2. Form unä Inhalt.

633.

Spätestens bis zur konstituierenden Versammlung ist ein Betrag IV. Mindesteinzahlung.

von mindestens zwanzig vom Hundert des Nennwertes ' jeder Aktie bei den Einzahlungsstellen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft einzuzahlen, soweit der von den einzelnen Zeichnern geschuldete Betrag nicht durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt ist. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über die volle Einzahlung von Stimmrechtsaktien.

In allen Fällen muss auf Eechnung des Grundkapitals mindestens ein Betrag von zwanzigtausend Franken in bar einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sein.

-Die Einzahlungen sind bei einer von den Kantonen bezeichneten Depositenstelle auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft zu hinterlegen. Sie dürfen der Verwaltung erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ausgehändigt werden.

624

Sacheinlagen gelten als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhalt.

634.

V. Konstituierende Generalversammlung.

1. Einberufung.

2. Obliegenheiten.

3. Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten, Grrlindervorteile

4. Öffentliche Beurkundung.

G. Simnltangrllndung.

Errichtungsakt.

Nach Schluss der Aktienzeichnung haben die Gründer eine Generalversammlung der Zeichner einzuberufen.

Die Bestimmungen des Gesetzes und des Statutenentwurfs über die Einberufung und die Beschlussfassung der Generalversammlung finden auch auf diese Versammlung Anwendung.

635.

Der Versammlung sind die Zeichnungsscheine und die Bescheinigung der kantonalen Depositenstelle sowie allfällige Sacheinlage- und Übernahmeverträge vorzulegen.

Durch Beschluss ist auf Grund dieser Belege festzustellen, dass das Grundkapital vollständig gezeichnet, dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Aktie bei der kantonalen Depositenstelle hinterlegt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.

Die Versammlung hat den der Aktienzeichnung zugrunde liegenden Statutenentwurf zu beraten und über die Statuten Beschluss zu fassen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Versammlung vertretenen Zeichner beschlossen werden können.

Die Versammlung bestellt die statutarischen Organe.

636.

Die Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten und Gründervorteile sind einer besondern Beschlussfassung zu unterstellen, die mindestens die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen muss.

637.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

Der öffentlichen Urkunde sind der Statutenentwurf, die von der Generalversammlung genehmigten Statuten und, wenn sie vorgeschrieben sind, der Prospekt und der Gründerbericht beizulegen.

638.

Die Gesellschaft kann auch in der Weise errichtet werden, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Ur-

625

künde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären, deren Statuten festsetzen und die statutarischen Organe bestellen.

In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen: 1. dass sie sämtliche Aktien übernommen haben, 2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Aktie zur freien Verfügung der Gesellschaft bei der kantonalen Depositenstelle hinterlegt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist, 3. dass die Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen, Übernahme von Vermögenswerten und Gründervorteile genehmigt werden, 4. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind.

689.

In der öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der konstituieren- H.

den Generalversammlung und im Errichtungsakt bei der Simultangründung sind die Belege einzeln zu nennen, die der Beschlussfassung oder der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und der Generalversammlung oder den Gründern vorgelegen haben.

640.

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Die Anmeldung muss von der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Der Anmeldung sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten, 2. die öffentliche Urkunde über die Generalversammlung der Zeichner, bei der Simultangründung der Errichtungsakt, 3. der Statutenentwurf sowie, wenn sie vorgeschrieben sind, Prospekt und Gründerbericht, 4. der Ausweis, dass die Verwaltung und die Kontrollstelle bestellt sind, bei Mitgliedern der Verwaltung unter Angabe des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit.

Die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen sind anzumelden. Wenn sie durch den Verwaltungsrat bestellt sind, ist das Protokoll im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

641.

In das Handelsregister sind einzutragen: 1. das Datum der Statuten, 2. die Firma und der Sitz der Gesellschaft,

Nennung der Belege.

J. Eintragung in das Handelsregister.

I. Anmeldung.

II. Inhalt der Eintragung.

626

8. der Gegenstand und Zweck und, wenn die Statuten hierüber eine Bestimmung enthalten, die Dauer des Unternehmens, 4. die Höhe des Grundkapitals und des darauf einbezahlten Betrages, sowie der Nennwert der Aktien, 5. die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder Namen lauten, sowie allfallige Vorzugsrechte bestimmter Aktiengattungen, 6. Gegenstand und Anrechnung der Sacheinlagen und der übernommenen Vermögenswerte sowie Inhalt und Wert der Gründervorteile, 7. die Art der Ausübung der Vertretung, 8. die Namen der Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung berufenen Personen, unter Angabe des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit, 9. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sowie, wenn die Statuten hierüber eine Bestimmung enthalten, die Form, in der die Verwaltung den Aktionären ihre Erklärungen kundgibt.

III. Zweigniederlassungen.

K. Erwerb der Persönlichkeit.

I. Zeitpunkt.

Mangelnde Voraussetzungen.

642.

Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern der Verwaltung einzureichen.

Die Eintragung begründet neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb.

643.

Die Gesellschaft erlangt das Becht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

Das Becht der Persönlichkeit wird' durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.

Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann der Richter auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Nach Anhebung der Klage kann der Bichter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.

627

644.

Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, -wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien.

645.

Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- III. Voi der Eintragung einschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und gegangene Verpflichsolidarisch.

tungen, Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

646.

der Wohlerworbene Eechte, die den einzelnen Aktionären in ihrer L. Schutz Aktionäre und Eigenschaft als Aktionäre zustehen, können ihnen nicht ohne ihre Zu- des Grundkapitals.

stimmung entzogen werden.

I. WohlerworAls wohlerworben gelten diejenigen Eechte des Aktionärs, die nach bene ßechte.

Vorschrift des Gesetzes oder der Statuten von den Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltung unabhängig sind oder dem Eecht auf Beteiligung an der Generalversammlung entspringen.

Dazu gehören insbesondere die Mitgliedschaft, das Stimmrecht, das Eecht zur Anfechtung, das Eecht auf Dividende, das Eecht auf Anteil am Liquidationsergebnis.

647.

Über jeden Beschluss der Generalversammlung, der eine Änderung der Statuten zum Gegenstande hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

Der Beschluss muss von der Verwaltung beim Handelsregisteramt angemeldet und auf Grund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden.

Er wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

648.

Sollen der Gesellschaftszweck umgewandelt oder Statutenbestimmungen über die Erschwerung der Beschlussfassung in der Generalversammlung beseitigt oder Stimmrechtsaktien eingeführt werden, so muss der Beschluss mindestens die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen.

II. Statutenänderung.

1. Allgemeines.

2. Umwandlung des Zweckes, Beseitigung statutarischer Einschränkungen ; Stirn mrechtsaktien.

628

Namenaktionäre, die dem Beschlüsse nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

3. Erweiterung des Geschäftsbereiches, Verengerung, Fusion und weitere Falle.

HI.Ausgabe neuer Aktien.

1. Voraussetzungen.

2. Prospekt.

649.

Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, können eine Erweiterung des Geschäftsbereiches im Kahmen des Gesellschaftszweckes durch Aufnahme verwandter Gegenstände, eine Verengerung, eine Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sind.

Wenn in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sind, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Dritteil sämtlicher Aktien vertreten ist.

Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, darf die zweite Generalversammlung nicht vor Ablauf von acht Tagen nach der ersten stattfinden.

650.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann eine Gesellschaft neue Aktien nur unter Beobachtung der für die Gründung der Gesellschaft geltenden Vorschriften ausgeben.

Insbesondere sind die Bestimmungen über Sacheinlagen, die Übernahme von Vermögenswerten und die Gewahrung besonderer Vorteile anwendbar. Der bei der Gründung vorgeschriebene besondere Bericht ist in diesen Fallen von der Verwaltung zu erstatten.

Die Aktienzeichnungen haben auf den Beschluss über die Kapitalerhöhung und, wenn die neuen Aktien öffentlich angeboten worden sind, auf den Prospekt Bezug zu nehmen, soweit ein solcher durch das Gesetz verlangt wird.

651.

Werden die neuen Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so ist hierzu durch einen Prospekt einzuladen, der im Namen der Verwaltung von einer mit der Vertretung betrauten Person unterzeichnet sein muss.

Dieser hat Aufschluss zu geben über: 1. das Datum der Eintragung in das Handelsregister, 2. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

629 8. die bisherige Höhe und die Zusammensetzung des Grundkapitals unter Angabe des Nennwertes, der Art und Gattung der Aktien sowie allfälliger Vorzugsrechte, 4. allfällig bestehende Genussscheine mit Angabe ihrer Eechte, 5. die Zusammensetzung der Verwaltung und der Kontrollstelle, 6. die letzte Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz mit dem Befund der Kontrollstelle, 7. die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung bezahlten Dividenden, 8. die von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationenanleihen, 9. den Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien, insbesondere den Gesamtbetrag, den Nennwert und den Ausgabepreis sowie Zahl und Art der neuen Aktien, 10. Sacheinlagen, die Übernahme von Vermögenswerten und die Gewährung besonderer Vorteile, 11. den Beginn sowie allfällige Beschränkungen der Dividendenberechtigung und Vorzugsrechte, 12. den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich ist.

Ein besonderer Prospekt ist entbehrlich, wenn in die Zeichnungsscheine die in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben aufgenommen werden.

652.

Jeder Aktionär ist berechtigt, einen seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals etwas anderes bestimmen.

653.

Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals ist beim Handelsregister anzumelden und einzutragen, sobald auch der Beschluss der Generalversammlung vorliegt, der die Zeichnung der neuen Aktien und die erforderlichen Einzahlungen feststellt. Gegebenenfalls sind auch die besonderen Beschlüsse über Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten einzureichen.

Vor der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals ausgegebene Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

654.

Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschjjessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.

3. Bezugsrechte der Aktionäre.

4. Eintragung.

IV. Ausgibe von Vorzugsaktien.

1. Voraussetzungen.

630

Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbehalten.

Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

2. Beschlussfassung.

3. Stellung der Vorzugsaktien.

V. Aasgabe von Genussseheiiien.

1. Voraussetzungen und Inhalt.

655.

Beschlüsse über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über die Abänderung oder die Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorrechte können, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, nur in einer Generalversammlung 'gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sind. Auch im übrigen gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung bei Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft.

656.

Die Vorzugsaktien gemessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im übrigen den Stammaktien gleich.

Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

657.

Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Schaffung von Genussscheinen zugunsten solcher Personen beschliessen, die mit dem Unternehmen durch frühere Kapitalbeteiligung, Aktienbesitz, Gläubigeranspruch oder durch ähnliche Grunde verbunden sind.

Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur auf Grund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

Die Berechtigten bilden eine Gemeinschaft, die den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen untersteht.

Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit bei der Schaffung der Genussscheine nicht strengere Bestimmungen aufgestellt worden sind.

Durch die Genussscheine können den Berechtigten keine Mitgliedschaftsrechte, sondern nur Ansprüche auf einen Anteil am Beingewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

631

658.

Beschlüsse über die Ausstellung von Genussscheinen können, 2. Beschlusssofern die Statuten nichts anderes bestimmen, nur in einer General- fassung.

versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sind. Auch im übrigen gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung bei Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft.

659.

Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien weder zu Eigentum er- VI. Erweib eigener Aktien.

werben noch zu Pfand nehmen.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar: 1. wenn die Aktien auf Grund eines Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals erworben werden, 2. wenn sie zur Befriedigung von Forderungen der Gesellschaft erworben werden, sofern diese Forderungen nicht aus der Aktienzeichnung herrühren, 3. wenn sie infolge der Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven auf die Gesellschaft übergehen, 4. wenn die Erwerbung oder Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstande des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist, 5. wenn Mitglieder der Verwaltung, Direktoren und Angestellte der Gesellschaft Aktien derselben als Sicherheit für die Erfüllung der ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten hinterlegen.

Zu Eigentum erworbene Aktien sind im Falle der Ziffer l sofort zu vernichten, in den übrigen Fällen mit tunlicher Beschleunigung wieder zu veräussern.

Die Erwerbungen und Veräusserungen eigener Aktien müssen im Geschäftsberichte mitgeteilt werden.

Die von der Gesellschaft erworbenen Aktien dürfen in der Generalversammlung nicht vertreten werden.

Zweiter Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Aktionäre.

660.

Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Eeingewinn, soweit dieser nach dem Gesetz und den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts

A. Gewinn- und Liquidationsanteil.

I. Im allgemeinen

632

anderes bestimmen, das Eecht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.

Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Gattungen von Aktien festgesetzten Vorzugsrechte.

II. Bereehnnngsart.

661.

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Grundkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.

B, G-ewimi- und Verlustrechnung, Bilanz.

I. Allgemeines.

662.

Der Eeingewinn ist auf Grund der Jahresbilanz zu berechnen.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden besonderen Bestimmungen ist die Jahresbilanz nach den Vorschriften des Titels über die kaufmännische Buchführung zu erstellen.

II. Stille Reserven.

III. Einzelne Posten.

1. Kosten.

2. Dauernde Anlagen.

663.

Die Jahresbilanz soll das Verhältnis zwischen den eigenen Mitteln und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Ausdruck bringen.

Eine Bilanzierung zu Ansätzen, die unter dem Werte der Aktiven am Bilanztage stehen, sowie die Anlage anderer stiller Eeserven durch die Verwaltung sind zulässig, soweit die Eücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Verteilung einer möglichst gleichmassigen Dividende solche Massnahmen als angezeigt erscheinen lässt.

Die Verwaltung ist verpflichtet, der Kontrollstelle über die Bildung und Verwendung stiller Eeserven Mitteilung zu machen.

664.

Gründungs-, Organisations- und Verwaltungskosten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgaben einzusetzen.

Ausnahmsweise dürfen Organisationskosten, die in den Statuten oder in den Beschlüssen der Generalversammlung, sei es für die ursprüngliche Einrichtung, sei es für eine spätere Geschäftserweiterung oder Betriebsumstellung, vorgesehen sind, sowie der Betrag der Stempelsteuer auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in dem Sinne verteilt werden, dass in jedem Jahre mindestens der entsprechende Bruchteil als Ausgabe zu verrechnen ist.

665.

Die dauernd dem Betriebe dienenden Anlagen (wie Grundstücke, Gebäude, Kraftanlagen, Maschinen, Transportmittel, Werkzeuge und Mobiliar) dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bilanz eingestellt werden, unter Abzug der den Umständen angemessenen Abschreibungen.

633

Das nämliche gilt von Eechten, Konzessionen, Patenten, besonderen Fabrikationsverfahren, Lizenzen, Marken und ahnlichen wirklichen Vermögenswerten.

Die Abschreibungen können auch in der Form der Bildung von Amortisations- oder Erneuerungsfonds auf der Passivseite vorgenommen werden.

Soweit die Anlagen versichert sind, ist deren Versicherungswert neben dem Bilanzwerte anzumerken.

666.

Bohmaterialien, fertige und halbfertige Fabrikate, Waren und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögensstücke dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingesetzt werden.

Sind jedoch diese Kosten höher als der im Zeitpunkte der Errichtung der Bilanz allgemein geltende Preis, so darf höchstens dieser Preis eingesetzt werden.

667.

Papiere mit Kurswert dürfen höchstens zu demjenigen Kurse angesetzt werden, den sie durchschnittlich im letzten Monat vor dem Bilanztage gehabt haben. Wenn es sich beim Kurswerte um die Kurse auslandischer Börsen handelt, so ist bei der Bewertung gegebenenfalls den Schwierigkeiten Eechnung zu tragen, die für die Überweisung des Erlöses bestehen.

Papiere ohne Kurswert sind höchstens zum Kostenpreis, unter Berücksichtigung laufender Ertrage (Zinse, Dividenden) einzusetzen, und es ist einer allfälligen Wertverminderung Eechnung zu tragen.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrates über eine abweichende Bewertung der den konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften gehörenden Wertschriften.

668.

Das Grundkapital der Gesellschaft und die verschiedenen Fonds (Eeserve-, Amortisations-, Erneuerungs- und Wohlfahrtsfonds) sind auf die Passivseite einzustellen.

Der Betrag des nicht einbezahlten Grundkapitals ist unter den Aktiven gesondert aufzufuhren.

669.

Von der Gesellschaft ausgegebene Obligationen sind mit dem vollen BückzabJungsbetrag unter die Passiven aufzunehmen und in ihrer Gesamtheit gesondert aufzuführen.

Die Differenz zwischen dem Begebungskurse und dem Eückzahlungsbetrage kann unter die Aktiven eingestellt werden, ist aber durch jährliche Abschreibungen bis spätestens zum Verfalltage zu amortisieren.

3 "V oriate und andere Vermügenssttlcke.

4. Weitpapieie.

5 Grundkapital und besondere Fonds.

6 Ausgegebene Obligationen.

634

Sind die Obligationen auf Grund gleichbleibender jährlicher Auslosungen zurückzuzahlen, so können bei der Eückzahlung zu entrichtende, den Nennwert übersteigende Prämien auch erst dem Eechnungsjahre belastet werden, in dem die Fälligkeit eintritt.

670.

7. Andere Verpflichtungen.

0. Beservefonds.

1. Gesetzlicher Reservefonds.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter sind in der Bilanz oder in einer Beilage je in einer Gesamtsumme aufzuführen.

Für Vermögenseinbussen, die hieraus oder aus der spätem Erfüllung von Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen und ähnlichen schwebenden Geschäften zu erwarten sind, ist in der Bilanz durch Eücklagen Deckung zu schaffen.

671.

Aus dem Eeingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel einem allgemeinen Eeservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Fünftel des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Diesem Eeservefonds sind, auch nachdem er die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen: 1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken Verwendung findet, 2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrigbleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist, 3. ein Zehntel derjenigen Beträge, die aus dem Eeingewinn nach der ordentlichen Speisung des Eeservefonds und nach Bezahlung einer Dividende von fünf vom Hundert an Aktionäre und sonstige Gewinnbeteiligte verteilt werden.

Der allgemeine Eeservefonds darf, soweit er die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit zu steuern oder deren Folgen zu mildern.

Die Vorschriften des Abs. 2, Ziff. 3, und des Abs. 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an andern Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).

Konzessionierte Transportanstalten sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des öffentlichen Eechts, von der Pflicht zur Bildung eines Eeservefonds befreit.

Konzessionierte Versicherungsgesellschaften haben den Eeservefonds nach Massgabe ihres vom Bundesrat genehmigten Geschäftsplanes zu bilden.

635

672.

Die Statuten können bestimmen, dass dem Eeservefonds höhere Einlagen als ein Zwanzigstel des Reingewinnes zuzuweisen sind und dass der Eeservefonds mehr als den vom Gesetze vorgeschriebenen Fünftel des einbezahlten Grundkapitals zu betragen hat.

Sie können die Anlage weiterer Ponds vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

673.

Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung and Unterstützung von "Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens vorsehen.

Werden Vermögensteile Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmet, so sind sie aus dem Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und in eine Stiftung überzuführen.

In der Stiftungsurkunde kann bestimmt werden, dass das Stiftungsvermögen in einer Forderung an die Gesellschaft besteht.

Werden zur Äufmmg von Wohlfahrtsfonds neben Beiträgen der Gesellschaft auch solche der Angestellten oder Arbeiter einbezahlt, so ist diesen bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen herauszugeben, sofern sie nicht gemàss den Stiftungsbestimmungen in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten.

II. Statutarische Reservefonds.

1. Im allgemeinen.

2. Zu WoMfahrtszwecken fUr Angestellte und Arbeiter.

674.

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz III. Verhältnis des Gewinnanteils und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzlichen und zu den Ilestatutarischen Eeserve- und andern Fonds vom Beingewinn in Abzug serveanlagen.

gebracht sind.

Soweit die Eücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Verteilung einer möglichst gleichmässigen Dividende es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung bei der Festsetzung der Dividende auch Eeserveanlagen beschliessen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.

Ebenso kann die Generalversammlung zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens und zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem erzielten Beingewinn auch dann ausscheiden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beiträge stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

675.

Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.

Dividenden dürfen nur aus dem Beingewinn und aus hierfür gebildeten Beserven ausgerichtet werden.

D. Dividenden, Banzinge and Tantiemen.

I. Dividenden.

636

II. Baiizinse.

676.

Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden.

Die Statuten müssen in diesem Eahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert so kann im Beschlüsse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage, zugestanden werden.

677.

Gewinnanteile an Mitglieder der Verwaltung dürfen nur dem Eeingewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und aus dem Beingewinn eine Dividende von vier vom Hundert oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.

678.

E. RückerstatDer Aktionär, der ungerechtfertigterweise und in bösem Glauben tung von ZahDividenden oder Bauzinse bezogen hat, ist zur Eückerstattung verlungen.

I. Bei boSRlän- pflichtet. Dasselbe gilt für Gewinnanteile der Verwaltung.

bigem Bezug.

Der Anspruch auf Eückgabe verjährt mit Ablauf von fünf Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet.

III. Tantiemen.

II. Bei Konkurs der Gesellschaft.

]?. Leistungspflicht des Aktionars.

I. Gegenstand.

679.

Im Konkurse der Gesellschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zur Eückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen.

Die Eückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert werden kann.

Der Eichter entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen.

680.

Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

Ein Eecht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

637

681.

Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten I L Verzugsfolgan.

l Nach Gesetz Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

und Statuten.

Die Verwaltung ist überdies befugt, den säumigen Aktionär seiner Bechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklärung im Schweizerischen Handelsarntsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Forni zu veröffentlichen.

Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

682.

Beabsichtigt die Verwaltung, den säumigen Aktionär seiner Eechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen.

unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Eechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe belangt werden, wenn er auch innerhalb der Nachfrist die Einzahlung nicht leistet.

Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zahlungsaufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In diesem Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zahlungsaufforderung an.

Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.

2. Aufforderung zur Leistung.

683.

Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

G-, Aufgabe and Übertragung der Aktien.

I Inhaberaktien.

684.

Die Namenaktien sind, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen, übertragbar.

Die Übertragung kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

43

II. Nimenattieu.

1. Übertragung.

638 685.

2. Aktienhucll.

Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Aktienbuch zu führen, in das die Aktionäre mit Namen und Wohnort eingetragen werden.

Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung der Aktie voraus.

Die Eintragung ist durch die Verwaltung auf dem Aktientitel zu bescheinigen.

Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

686.

3. Verweigerung der Eintragung-.

4. Nicht voll einbezahlte Namenaktien.

Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den Gründen verweigern, die in den Statuten vorgesehen sind.

Die Statuten können bestimmen, dass die Eintragung ohne Angabe von Gründen verweigert werden darf.

Bei nicht voll einbezahlten Aktien kann die Verwaltung Sicherstellung verlangen und, wenn sie nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.

Sind die Aktien infolge Erbganges, ehelichen Güterrechts oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann keine Sicherstellung verlangt und die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn Mitglieder der Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Börsenkurs und, wenn ein solcher nicht besteht, zum wirklichen Wert im Zeitpunkte der Anmeldung zur Eintragung zu übernehmen.

687.

Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.

Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbezahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Eechtsnachfolger seines Hechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.

Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit.

Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.

639 688.

Auf den Inhaber lautende Interims s eheine dürfen nur fùr Inhaber- III. IntHimsscheine.

aktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.

Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten.

Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.

689.

Persönliche Die Aktionäre üben ihre Eechte in den Angelegenheiten der Gesell- H. Jlitgliedschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme der Rechnung und Gewinn- sehaftsrechte.

I. Teilüahrae an verteilung, in der Generalversammlung aus.

der Generalversammlung.

Der stimmberechtigte Aktionär kann seine Aktien in der General- 1. Im allgemeiversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten, der unter nen.

Vorbehalt abweichender statutarischer Vorschriften nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten lassen.

Bei Namenaktien ist zur Vertretung eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Wer sich als Besitzer einer Inhaberaktie ausweist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts befugt. Der Besitzausweis erfolgt durch Vorlegung der Inhaberaktien oder auf andere vom Verwaltungsrat angeordnete Art.

Bei Verpfändung, Hinterlegung oder leihweiser Überlassung von Inhaberaktien gilt für das A'erhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer in bezug auf die Ausübung des Stimmrechts was folgt: 1. das Stimmrecht bleibt dem Eigentümer vorbehalten; 2. der bevollmächtigte Besitzer gilt als befugt, an Stelle des Eigentümers in dessen Interesse das Stimmrecht auszuüben, wenn die Vertretungsvollmacht in einer besonderen Urkunde enthalten ist.

690.

Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Eechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.

Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutzniesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Bücksicht trägt.

2. Bei mehreren Berechtigten.

640

II Unbefugte Teilnahme.

III Stimmrechfc In der General^erfiammlung.

1. ü-iundsatz.

2. Stimmrechtsaktien.

3. Entstellung des Stimmrechts.

4. Aussehliessuug vom Stimmrectit.

691.

Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.

Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen bei der Verwaltung oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu. erheben.

Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlüsse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

692.

Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.

Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme. Doch können, die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.

Bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanierung der Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert entsprechend beibehalten werden.

693.

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

In diesem Falle können Aktien, die gegenüber andern Aktien der Gesellschaft einen kleinern Nennwert haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll einbezahlt sein.

Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für die Wahl der Kontrollstelle und die Ernennung besonderer Kommissäre oder Sachverständiger sowie für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

694.

Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.

695.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Kontrollstelle.

641 696.

Spätestens zehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung iv. Kontrollrecht sind die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz mit dem Ee- i. Bekanntgabe ' Visionsbericht, sowie der Geschäftsbericht und die Anträge über die Ver- der BlUuzWendung des Reingewinns zur Einsicht der Aktionäre am Hauptsitz und bei den Zweigniederlassungen aufzulegen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und der Geschäftsbericht sind noch während eines Jahres zur Verfügung der Aktionäre zu halten, und jeder Aktionär ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu verlangen.

Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so ist diese Auflage ira Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form bekanntzumachen.

An die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre ist eine besondere Mitteilung zu erlassen.

697.

Die Aktionäre können die Kontrollstelle auf zweifelhafte Ansätze 3- Ausknnfteraufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gestattet.

Der Eichter kann verfügen, dass die Gesellschaft dem Aktionär über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erhebliche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäftsbüchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Gesellschaft nicht gefährdet werden.

Das Kontrollrecht der Aktionäre kann weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse eines Gesellschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.

Dritter Abschnitt.

Organisation der Aktiengesellschaft.

A. Die Generalversammlung.

698.

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung i. Befugnisse.

der Aktionäre.

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten, 2. die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle,

642 8. die Abnahme der Gewinn- und Yerlustreohnung, der Bilanz und des Geschäftsberichts, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Beingewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und des Gewinnanteils der Verwaltung, 4. die Entlastung der Verwaltung, 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

699.

n. Einberufung.

Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls ' PflichtTM durch die Kontrollstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt werden.

Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Eichter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

700.

2. Form.

Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form, jedoch mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag, einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Aktionäre am Hauptsitz und bei den Zweigniederlassungen aufzulegen; in der Einberufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen.

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

701.

3. UniversaiverDie Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls Sammlung.

j£6^n Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

643

In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.

702.

Die Verwaltung trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

Sie sorgt für die Führung des Protokolls, das über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Aktionären zu Protokoll abgegebenen Erklärungen zu enthalten hat.

III. Vorbereitende Massnahmen.

Protokoll.

703.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

IV. Besclilussfassung und Wahlen.

704.

Von Aktiengesellschaften, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nicht veröffentlichen, hat das Handelsregisteramt auf Begehren einer Person, die sich als Gläubiger der Gesellschaft ausweist, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in der von den Aktionären genehmigten Fassung einzufordern und zur Einsicht aufzulegen.

V. Auflegung der Bilanz.

705.

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

VI. Aljbeiufung der Verwaltung und der Kontrollstelle.

l

706.

Die Verwaltung und jeder Aktionär können Beschlüsse der General- VII. AntecUtuug der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, versammlungsbeim Eichter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

ueschlttsse.

Beschlüsse über die Einführung von Stimmrechtsaktien, sowie Beschlüsse, die infolge des erhöhten Stimmrechts solcher Aktien zustande gekommen sind, können angefochten werden, wenn sie eine durch den Gesellschaftszweck nicht erforderte offenbare Schädigung der Interessen von Aktionären mit sich bringen.

Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt der Eichter einen Vertrfiißr für rìifi fi-fiSfillRr>,ria.ft,.

644

Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben -wird.

Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, ·wirkt für und gegen alle Aktionäre.

B. Die Verwaltung.

707.

i. WahlDie Verwaltung der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen.

Werden andere Personen gewählt, so können sie ihr Amt erst antreten, nachdem sie Aktionäre geworden sind.

Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

708.

11 WaH.

Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt, und zwar das erste Mal auf höchstens drei und später auf höchstens sechs Jahre; sie sind, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.

Für die ersten drei Jahre können die Mitglieder der Verwaltung durch die Statuten bezeichnet werden.

Fallen während eines Geschäftsjahres einzelne Mitglieder der Verwaltung weg oder sind sie an der Geschäftsführung verhindert, so können die verbleibenden Mitglieder, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, die Verwaltung bis zur nächsten Generalversammlung fortführen.

Bestehen mehrere Gruppen von Aktionären mit verschiedener Eechtsstellung, so ist durch die Statuten jeder Gruppe die Wahl wenigstens eines Vertreters in der Verwaltung zu sichern. Wenn ein Verwaltungsratsausschuss besteht, haben wichtige Gruppen auch Anspruch auf eine Vertretung in diesem.

Die Statuten können zum Schutze der Minderheiten oder einzelner Gruppen von Aktionären weitere Bestimmungen über die Wahlart aufstellen.

709.

in. HinterDie Mitglieder der Verwaltung haben für die Dauer ihres Amtes Aktien.TM" die durch die Statuten bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft i. yerpflich- an deren gjtz zu hinterlegen.

tttll O Mit Zustimmung der Verwaltung können die Aktien auch durch einen Dritten hinterlegt werden.

Die Statuten können bestimmen, dass die hinterlegten Aktien auf den Namen der einzelnen Mitglieder der Verwaltung auszustellen oder zu übertragen sind.

w

645 710.

Die hinterlegten Aktien sollen während der Dauer der Hinterlegung nicht veräussert weiden.

Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.

Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgegeben werden.

2. Wirkung,

711.

Ist mit der Verwaltung eine einzige Person betraut, so rtiuss sie IT. Nationalität in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizerbürgerreoht besitzen.

TMt* J^r intBesteht die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern, so muss die v^'^uün1 Mehrheit aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen. Doch kann der Bundesrat für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an andern Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen von dieser Eegel bewilligen, wenn die Mehrheit dieser Unternehmen sich im Ausland befindet.

Wenigstens ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied der Verwaltung muss in der Schweiz wohnhaft sein.

Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft, eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

712.

Sind mit der Verwaltung mehrere Personen betraut, so bilden sie v. Verwaiden Verwaltungsrat.

i. B^feïfang Die Befugnisse des Verwaltungsrates sind unter Vorbehalt der "lnda'u'dn'"is gesetzlichen Bestimmungen in den Statuten oder in einem von diesen gemeinen vorgesehenen Eeglemente zu umschreiben. Die Statuten können die Aufstellung des Beglementes dem Verwaltungsrat übertragen.

713.

Die Mitglieder haben das Eecht, in der Sitzung des Verwaltungs- 2. Rechte der 1e e rates von den zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen "' Auskunft über den Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte zu verlangen. Der Verwaltungsrat kann die Vorlegung der Bücher und Akten anordnen.

Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden schriftlich die Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates verlangen.

646

3. Organisation.

VI. Protokollfuhrung.

VII. Zirkulationsbeachlttsse.

VIII. Geschäftsführung und Vertretung.

1. Übertragung.

2. Umfang und Beschränkung.

714.

Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Protokollführer.

Er kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrate zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigeren Fragen, insbesondere über die Aufstellung der Bilanz, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.

715.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

Ein Protokoll muss auch geführt werden, wenn die Verwaltung einer einzigen Person anvertraut ist.

716.

Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sie sind in das Protokoll des Verwaltungsrates aufzunehmen.

717.

Die Statuten oder ein von ihnen vorgesehenes Eeglement bestimmen, ob und wie die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft unter die Mitglieder des Verwaltungsrates zu verteilen sind.

Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung muss zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein.

Im übrigen können die Generalversammlung oder die Verwaltung durch die Statuten oder durch das Eeglement ermächtigt werden, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Aktionäre zu sein brauchen (Direktoren), zu übertragen.

In Ermangelung solcher Bestimmungen stehen die Geschäftsführung und Vertretung allen Mitgliedern der Verwaltung gemeinsam zu.

718.

Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels-

647

register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

719.

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben z. Zeichnung, in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.

720.

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

4. Eintragung.

721.

Die Befugnisse der Verwaltung richten sich in ihrem Verhältnis zur ix. Aufgaben Gesellschaft nach dem Gesetz, den Statuten, dem Eeglement und den t ung inT* " el Beschlüssen der Generalversammlung.

1 Bg/n °TMs'e Die Verwaltung ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung oder andern Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.

Unter Vorbehalt anderer Eegelung in den Statuten steht es der Verwaltung zu, Prokuristen und andere Bevollmächtigte zu ernennen.

722.

Die Verealtung hat die Geschäfte der Gesellschaft mit aller Sorg- 2. pmriiten.

« t, T ., falt ZU leiten.

Sie ist insbesondere verpflichtet: 1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, 2. die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Eeglemente aufzustellen und der Geschäftsleitung die nötigen "Weisungen zu erteilen, 3. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Vorschriften der Gesetze, Statuten und allfälliger Eeglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

a. Im allgemeinen.

648

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelmässig geführt werden und dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet werden.

723.

b. Bericht besonBei Aktiengesellschaften, deren Grundkapital fünf Millionen Franken Btändi!erhver~ oder mehr beträgt, oder die Anleihensobligationen ausstehend haben oder sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, ist die Verwaltung verpflichtet, die Bilanz durch unabhängige Büchersachverständige prüfen zu lassen. Als solche Büchersachverständige können auch Treuhandgesellschaften oder Eevisionsverbände bestellt werden.

Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat und der Kontrollstelle zur Kenntnis zu bringen.

c. Geschäftsenc *'

724.

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass der GeneralverSammlung ein schriftlicher Geschäftsbericht vorgelegt wird, der den Vermögensstand und die Tätigkeit der Gesellschaft darstellt und den Jahresabschluss erläutert.

725.

d. Anzeigcpflicht Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals veriustWbei ^^ menr gedeckt ist, so muss die Verwaltung unverzüglich eine ueberschui- Generalversammlung einberufen und diese von der Sachlage unterdung ' richten.

Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, so ist auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz zu errichten.

Sobald die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, hat die Verwaltung den Eichter zu benachrichtigen.

Der Eichter hat die Konkurseröffnung auszusprechen. Er kann jedoch auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschieben. In diesem Falle trifft er die zur Erhaltung des Vermögens geeigneten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwalters.

726.

x. Abberufung Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Delegierten, Stellung."

Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

049

Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Punktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufimg einer Generalversammlung.

Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C. Die Kontrollstelle.

727.

Die Generalversammlung hat einen oder mehrere Eevisoren als i. Waiii Kontrollstelle zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen.

Die Eevisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Aktionäre zu sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Angestellte der Gesellschaft sein.

Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschatten oder Bevisionsverbände, bestellt weiden.

Die Kontrollstelle kann das erste Mal nur für ein Jahr und später höchstens für drei Jahre gewählt werden.

728.

Die Eevisoren haben zu prüfen, ob sich die Gewinn- und Verlust- n. Aufgaben, rechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern be- 'piïicht!gs~ finden, ob diese ordnungsmässig geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen sowie allfälligen besondern Vorschriften der Statuten entspricht.

Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung den Eevisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über das Inventar und die Grundsätze, nach denen es aufgestellt ist, sowie über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu erteilen.

729.

Die Eevisoren haben der Generalversammlung über die Bilanz 2. Beriehterstatund die von der Verwaltung vorgelegten Eechnungen einen schriftlichen "ng' Bericht zu erstatten, worin sie die Abnahme der Bilanz, mit oder ohne Vorbehalt, oder deren Eückweisung an die Verwaltung zu beantragen und die Vorschläge der Verwaltung über die Gewinnverteilung zu begutachten haben.

Ohne Vorlegung eines solchen Berichtes kann die Generalversammlung über die Bilanz nicht Beschluss fassen.

Die Eevisoren haben die bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommenen Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Stelle, die dem Verantwort-

650

liehen unmittelbar übergeordnet ist, und dem Präsidenten des Verwaltungsrates, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen.

Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

730.

s. Pflicht zur ge^heitTM0"

Den Eevisoren ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Aktionären oder Dritten Kenntnis zu geben.

HI. Besondere

Den Statuten und der Generalversammlung bleibt vorbehalten, über die Organisation der Kontrollstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, ihre Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen. Doch dürfen der Kontrollstelle keine Aufgaben der Verwaltung übertragen werden.

Neben den ordentlichen Eevisoren kann die Generalversammlung zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.

731.

·

Vierter Abschnitt.

Herabsetzung des Grundkapitals.

732.

A. Herabbesehïfss.

1

Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.

Dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn durch einen besonderen Eevisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Grundkapitals voll gedeckt sind. Der Eevisionsbericht muss von einem Eevisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Eevisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind. Die Eevisionsstelle muss an der den Beschluss fassenden Generalversammlung vertreten gein.

Im Beschluss ist das Ergebnis des Eevisionsberichtes festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden soll.

Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.

Das Grundkapital darf in keinem Falle unter fünfzigtausend Franken herabgesetzt werden.

651

733.

Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Grundkapitals B, Aufforderung beschlossen, so veröffentlicht die Verwaltung den Beschluss dreimal Gläubiger, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

734.

Die Herabsetzung des Grundkapitals darf erst nach Ablauf der c. Buchführung den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicher- setzun"." " Stellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde festgestellt ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind.

Der Urkunde ist der besondere Eevisionsbericht beizulegen.

735.

Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder o. Herabsetzung Sicherstellung können unterbleiben, wenn das Grundkapital zum Zwecke Cntei'biia'nz!"

der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.

Fünfter Abschnitt.

Auflösung der Aktiengesellschaft.

736.

Die Gesellschaft wird aufgelöst: A Auflösung im 1. nach Massgabe der Statuten, i GrunTMe.in
737.

Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs, u. Anmeldung so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister reguuiTM3613 anzumelden.

738.

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der m. Folgen.

Fälle der Fusion, der Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Eechts und der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

652 739.

B. Auflösung mit Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Liquidation.

I. Zustand der Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz Liquidation. ,ein Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären Befugnisse.

i durchgeführt ist.

Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch ]nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können,

740.

II. Bestellung Die Liquidation wird durch die Verwaltung besorgt, sofern sie und Abberufung der Li- ^nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammquidatoren. ] 1. Im allgemei- lung anderen Personen übertragen wird.

nen.

Die Liquidatoren sind von der Verwaltung zur Eintragung in das

Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation von der Verwaltung besorgt wird.

Wenigstens einer der Liquidatoren rnuss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.

Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.

2. Durch den Richter.

741.

Auf Antrag eines Aktionärs kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere
Ist kein zur Vertretung berechtigter Liquidator in der Schweiz wohn]haft, so ernennt der Eichter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers einen Liquidator, der dieses Erfordernis erfüllt.

742.

III. LiqnidatiousDie Liquidatoren haben bei der tatigkeit.

1. Bilanz.

Ìaufzustellen.

Scauldenruf.

Die aus den Geschäftsbüchern

Übernahme ihres Amtes eine Bilanz

ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.

653

743.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, 2. Oblige Aninoch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven e»1"TM/ zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.

Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Eichter zu benachrichtigen; dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.

Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Eechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.

Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.

Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenbilanzen aufzustellen.

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

744.

Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der s. GläubigerBetrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

s<*uti.

Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.

745.

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer 4. Verteilung Schulden, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, unter die Ak- ^^ermt" tionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und im Verhältnis der mit ihren Aktien verbundenen Eechte verteilt.

Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum drittenmal ergangen ist.

Eine Verteilung vor Ablauf dieses Jahres kann vom Eichter insoweit bewilligt werden, als nach den Umständen eine Gefahr für die Gläubiger ausgeschlossen erscheint.

746.

Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma iv. Lsseiuinj im von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.

registra."

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

44

654 747.

y. Aufbewahrung Die Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind während scwtsi>itcher. z&hn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, der von den Liquidatoren, und wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsiegisteramt zu bezeichnen ist.

748.

c. Auflösung Wird eine Aktiengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit dation11"1"1 Aktiven und Passiven von einer andern Aktiengesellschaft übernommen i. Fusion.

wird, so kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung : 1 . Übernahme - i - ^ n - i ' i c i , n n i i i- TT u einer Aktien- 1. Für die Glaubiger der autgelösten Gesellschaft hat die-Verwaltung fureh'"^" der übernehmenden Gesellschaft nach den für die Liquidation andere.

geltenden Vorschriften einen Schuldenruf zu erlassen.

2. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist solange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind.

Die Verwaltung ist von der übernehmenden Gesellschaft zu führen.

3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft sind den Gläubigern persönlich und solidarisch dafür verantwortlich, dass die Verwaltung getrennt geführt wird.

4. Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bleibt der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bestehen.

5. Für die gleiche Zeit gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. Im Konkurse der übernehmenden Gesellschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden.

6. Die Vereinigung des Vermögens der beiden Gesellschaften ist erst in dem Zeitpunkte zulässig, in dem das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft unter die Aktionäre verteilt werden darf.

7. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ; nach Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger ist die Löschung zu veranlassen.

8. Nach Eintragung der Auflösung werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsvertrages ausgehändigt.

749.

2. Vereinigung Mehrere Aktiengesellschaften können durch eine neu zu gründende Aktïengéseii- Aktiengesellschaft in der Weise übernommen werden, dass das Vermögen Schäften.

(jer bisherigen Gesellschaften ohne Liquidation in das Vermögen der neu zu gründenden Gesellschaft übergeht.

655 Auf eine solche I usion kommen die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellsehaf sowie diejenigen betreffend die Übernahme einer Aktiengesellschaft du rch eine andere zur Anwendung.

Überdies gelten 'olgende Bestimmungen: 1. In öffentlicher Urkunde haben die Gesellschaften den Fusionsvertrag abzuscl Hessen, die Statuten der neuen Gesellschaft festzusetzen, die Ü bernahme sämtlicher Aktien und die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften zu bestätigen und die notwendige] L Organe der neuen Gesellschaft zu ernennen.

2. Der Fusionsverl rag ist von der Generalversammlung einer jeden der bisherigen ( Gesellschaften zu genehmigen.

3. Auf Grund de · Genehmigungsbeschlüsse wird in öffentlicher Urkunde die ne ae Gesellschaft als gegründet erklärt und in das Handelsregister eingetragen.

4. Hierauf werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsverti âges gegen Ablieferung der alten Aktien ausgehändigt.

750.

Wird eine Aktiengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven und Passive a von einer Kommanditaktiengesellschaft übernommen ·wird, so ha.it in die Mitglieder der Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft per önlich und solidarisch für die Verpflichtungen der aufgelösten Aktiengesellschaft.

Im übrigen find m die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine andere Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.

3 Übernahme dmch eine Koinmanditaktiengesellsckdft.

751.

Wird das Vermög m einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem II. LbeinÄhine durch eine Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von Körperschaft des öffenteiner Gemeinde übern immen, so kann mit Zustimmung der Generalver- lichen Bechts.

sammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.

Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellsch ift mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der G( Seilschaft zu löschen.

Sechster Abschnitt.

Verantwortlichkeit.

752.

Sind bei der Gru idung einer Aktiengesellschaft oder bei der Ausgabe von Aktien oder Obligationen in Prospekten oder Zirkularen oder ähnlichen Kundgebungen unrichtige oder den gesetzlichen Erforder-

A. Hafturigsfill«.

I. Prospekthaftung.

656

ii. GründerTMg

nissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den einzelnen Aktionären oder Obligationären für den dadurch verursachten Schaden.

753.

Wer bei der Gründung einer Aktiengesellschaft tätig ist,- wird sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich: 1. wenn er absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, dass Sacheinlagen, die Übernahme von Vermögenswerten oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten oder in einem Gründerbericht unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden sind, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat, 2. wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die unrichtige Angaben enthält, 3. wenn er wissentlich dazu beigetragen hat, dass die Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen wurden.

754.

in. Haftung aus Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten fuh8TM?8' Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären Kontrolle und und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie 1411* s, wn. Aureli absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

In gleicher Weise sind Liquidatoren, die absichtlich oder fahrlässig die ihnen durch das Gesetz oder die Statuten überbundenen Pflichten verletzen, der aufgelösten Gesellschaft und den Aktionären und Gläubigern für den entstandenen Schaden verantwortlich.

755.

B. GeltendSoweit es sich bei der Gründerhaftung, der Haftung aus Geschäftsmittefbfren 8 führung und Kontrolle und bei der Haftung der Liquidatoren um den Sehadens.

(jen einzelnen Aktionären oder Gesellschaftsgläubigern nur mittel' kurs" °n~ bar durch Schädigung der Gesellschaft verursachten Schaden handelt, geht ihr Anspruch nur auf Leistung des Ersatzes an die Gesellschaft, ii. im Konku«.

756.

Tm Gesellschaftskonkurse steht die Geltendmachung des Anspruches der einzelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger zunächst der Konkursverwaltung zu.

657

Verzichtet sie ìarauf, so ist jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt, die Abtrettung ng des Anspruches zu verlangen. Das Ergebnis ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vervei wenden.

757.

Der Verantwortlichkeitsklage des Aktionärs steht ein Entlastungs- III. Wirkung des Entlastungsbeschluss der Generalversammlung nur entgegen, wenn der Aktionär beschlusses auf dan Klageder Beschlussfassung zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis recht des Aktionais.

der Schlussnahme ei worben oder wenn er nicht binnen sechs Monaten seit der Schlussnahme die Klage angehoben hat.

758.

Das den Gesells chaftsgläubigern eingeräumte Klagerecht kann nur IV. Klagerecht des Gesellgeltend gemacht werden den, wenn über die Aktiengesellschaft der Konkurs schaftsgläubigers.

eröffnet worden ist.

759.

Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so C. Solidarität und Rückhaften sie solidarise h.

griff Der Bückgriff unter inter mehreren Beteiligten wird vom Eichter nach dem Grade VersVeri chuldens des Einzelnen bestimmt.

760.

Der Anspruch au E Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Be- D.

stimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschadigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

Wird die Klage s us einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

761.

Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Eichter E.

am Sitz der Gesellschaft angebracht werden.

Siebenter Abschnitt.

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

762.

Bei Unternehmu ungen, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, k ann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Eechteinr geräumt werden, Vertreter in die Verwaltung und in die Kontrollstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionär ist.

Verjährung.

Gerichtsstand.

658 Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Eechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Eecht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und Kontrollstelle nur ihr selbst zu.

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Eechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle haben die gleichen Eechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten, sind aber als Verwaltungsräte von der Pflicht zur Hinterlegung von Aktien befreit.

Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Eechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Bückgriffs nach dem Eecht des Bundes und der Kantone.

Achter Abschnitt.

Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlichrechtliche Anstalten.

763.

Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungsoder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird.

Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

Siebenundzwanzigster Titel.

Die Kommanditaktiengesellschaft.

A. Begriff.

764.

Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.

Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

659

Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

765.

Die unbeschränkt t haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengessellschaft.. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zuS £ ie sind in den Statuten zu nennen.

Die Namen der Mitglieder der Verwaltung sind unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit in das Handelsregister einzutragen.

Für Änderungen im Bestände der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es d T Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Änderung der Statu ,en.

B. Verwaltung.

I Bezeichnung und Befugnisse

766.

Beschlüsse der G Generalversammlung über Umwandlung des Gesell- U. Zustimmung Generalschaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches zu Versammlungsund Fortsetzung dei Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte beschlüssen.

Zeit hinaus bedürfe] n der Zustimmung d.er Mitglieder der Verwaltung.

767.

Den Mitglieder!] der Verwaltung kann die Geschäftsführung und III Entziehung der GeVertretung unter de n gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivschäftsführung und gesellschaft entzoger werden.

Vertretung.

Mit der Entziehung mg endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die Künftigig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

768.

Die Kontrolle, i in Verbindung mit der dauernden Überwachung der C. AufsichtsGeschäftsführung, isist> einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die I. stelle.

Bestellung und BefugStatuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

nisse, Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.

769.

Die Aufsichtsste Ile kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der II. Verantwortlichkeitsklage.

Verwaltung zur Eec henschaft ziehen und vor Gericht belangen.

Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur I Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.

660

D, Auflösung.

E. Kündigung.

770.

Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den- Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.

Für die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft oder eine andere Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.

771.

Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Eecht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.

Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fortgesetzt.

Achtundzwanzigster Titel, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Begri«.

772.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma und einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen.

Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie behandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt. Er haftet über seine Stammeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den vom Gesetz bestimmten Fällen bis höchstens zum Betrage des eingetragenen Stammkapitals. Im übrigen ist er zu andern als den statutarischen Leistungen nicht verpflichtet.

Die Gesellschaft kann zum Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder zu andern wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden.

661 773.

Das Stammkapi al darf nicht weniger als zwanzigtausend Franken und nicht mehr als ! wei Millionen Franken betragen.

774.

Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss ss aber auf mindestens tausend Franken oder ein Vielfaches von tause id Pranken lauten.

Jeder Gesellsch after kann nur eine Stammeinlage besitzen. Er muss bei der Gründu ng mindestens fünfzig vom Hundert seiner Einlage einzahlen oder durch Sacheinlagen decken.

B. Stammkapital.

C. Stammeinlage.

775.

Zur Gründung g gehören mindestens zwei Gesellschafter.

D.

Sinkt in der Folge e die Mahl der Mitglieder auf eines oder fehlt es der Gesellschaft an denni otwendigen Organen, so kann der Eichter auf Begehren eines Gesellscl afters oder eines Gläubigers die Auflösung verfugen, sofern dieGesellscha. ,ft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederr herstellt. Nach Anbringung der Klage kann derRichterr aufAntrai g einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

1

776.

Die Statuten mi ssen Bestimmungen enthalten über : 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschi fters, 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

777.

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. die Erhöhung de s gesetzlichen Mindestbetrages der auf jede Stammeinlage zu leiste] iden Einzahlung, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende B estimmungen über die Leistung dieser Einlage, sowie Konventional malstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung 2. die Begründung der Nachschusspflicht der Gesellschafter, sowie der Pflicht zu w eiteren Leistungen über die Stammeinlage hinaus, wobei für die nähere Umschreibung dieser Leistungen auf ein Reglement verw iesen werden kann, 3. die Ersetzung der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung durch L schriftliche Abstimmung, sowie besondere Vorschriften über d die Einberufung dieser Versammlung und die Aufforderung zur si hriftlichen Abstimmung,

Zahl der Mitglieder.

E. Statuten.

I. Gesetzlich vor-

geschriebener nhalt.

Inha

II. Weitere Bestimmungen.

1. Im allgemeinen.

Einzahlungsp

662

4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Bemessung des Stimmrechtes und über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, 5. die Ausdehnung des Konkurrenz-Verbotes auf alle Gesellschafter, 6. von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betrieb des ganzen Gewerbes sowie über die Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere durch Einsetzung einer besonderen Kontrollstelle, 7. das Verbot oder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen, 8. eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verteilung des Reingewinnes und das Versprechen von Bauzinsen, 9. die Gewährung eines Austrittsrechtes und die Bedingungen für dessen Ausübung, 10. die Begrenzung der Dauer des Unternehmens, 11. Bestimmungen über andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

778.

2. im besonderen Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht durch Einzahlung, so undheübe?-en haben die Statuten über den Gegenstand seiner Sacheinlage, ihre Benähme von wertung und Anrechnung sowie die Person des Sacheinlegers und den VermögensBetrag des ihm dafür zukommenden Stammanteils Aufschluss zu geben.

werten.

Soll die Gesellschaft von Gesellschaftern oder von Dritten Vermögenswerte übernehmen, so ist in den Statuten der zu übernehmende Vermógenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben.

F. Gründung.

779.

Die Gesellschaft wird in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen.

In dieser Urkunde haben die Gründer zu bestätigen : 1. dass sie sämtliche Stammeinlagen übernommen haben, 2. dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt oder durch in den Statuten bestimmte Sacheinlagen gedeckt ist, 3. dass die Einlage- oder Übernahmeverträge vorgelegt worden sind.

In der Urkunde sind ausserdem die Belege einzeln zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen. Die Urkundsperson hat gleichzeitig zu erklären, dass diese Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.

663

Sacheinlagen gel en als Deckung nur dann, wenn die Gesellschaft mit ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin unmittelbar darüber i Brfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in dt s Grundbuch erhält.

780.

Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, G. Eintragung in das Handelsan dem sie ihren Sit2 hat.

register.

Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim I. Anmeldung.

Handelsregisteramt i nterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften einger ücht werden.

Sie muss enthalt MI : 1. die Namen allei Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes und der StaatsangeJb örigkeit, 2. den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gern ichten Leistungen, 3. die Namen der ( reschäftsführer, seien es Gesellschafter oder Dritte, 4. die Angaben ül 2r die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird.

Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsa kt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich darüber auszu1 reisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der gesetzliche < ider ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinla ;e einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlage i gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur frei ;n Verfügung der Gesellschaft stehen.

781.

In das Handelsr« gister sind einzutragen : II. Inhalt der Eintragung.

1. das Datum der Statuten, 2. die Firma und der Sitz der Gesellschaft, 3. der Gegenstand und, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten, die I auer des Unternehmens, 4. der Name, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, füi juristische Personen und Handelsgesellschaften die Firma und 1er Sitz, 5. die Höhe des Stiimmkapitals und der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, 6. der Gegenstand und die Anrechnung der Sacheinlagen und der übernommenen Vermögenswerte, 7. die Namen der ' j-eschäftsführer, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangeh örigkeit, 8. die Art der Ausi ibung der Vertretung, 9. die Art und "W eise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

664:

782.

in. Zweigniedei-

H. Erwerb der Persönlichkeit.

Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern einzureichen.

Die Eintragung begründet neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetriebe.

783.

Die Gesellschaft erlangt das Eecht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

784.

J, Statutenänderung.

I. Beschluss.

n. Eintragung.

Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden.

Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten.

Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesellschafter verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

785.

Jede Statutenänderung muss in gleicher Weise wie die ursprünglichen Statuten beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen werden.

Der Beschluss wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

786.

in. Erhöhung Die Gesellschaft kann unter Beobachtung der für die Gründung kapitaîsmm~ geltenden Vorschriften das Stammkapital erhöhen. Insbesondere sind i. Form.

die Bestimmungen über die Sacheinlagen und die Übernahme von Vermögenswerten anwendbar.

An der Erhöhung des Stammkapitals können sich auch neue Gesellschafter beteiligen.

665

787.

Jeder Gesellschai ter ist berechtigt, eine seinem bisherigen Anteil[ entsprechende Erhöhung ng seiner Einlage zu beanspruchen, soweit nicht' die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitalsi etwas anderes bestim nen.

788.

Das Stammkapit il darf nicht unter zwanzigtausend Franken und die einzelne Stammei nlage nicht unter tausend Franken herabgesetzt werden.

Im übrigen finde a die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von AI tiengesellschaften entsprechende Anwendung. Die Aufforderung an die ( laubiger und die Befriedigung oder Sicherstellungr> der angemeldeten For derungen hat auch dann stattzufinden, wenn eine) durch Verluste entstandene ndene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll.

a. Bezugsrecht der GesellBehälter.

IV. Herabsetzung des Stammkapitals.

}

Zweiter Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter.

789.

Die Stammeinlage e eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen, A. Gesellschaftsanteile.

Gesellschaftsanteil.

I. Im allgeDieser ist, auch unter iter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabemeinen.

der folgenden Vorschi iften veräusserlich und vererblich.

Wird über den Ge Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde errichtet werden.

Eine Urkunde kam nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden.

790.

Über alle Stammeinlagen inlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die n. Anteilbuch.

Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen und Liste.

die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteijedend j e d j sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen.

Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsfüh rern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammei einlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder diMitteilungti ilung zu machen, dass seit der Einreichung der letzten Liste kerne Änderung vorgekommen ist.

Die dem Handels registeramt eingereichten Listen sind öffentlich.

666

Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch.

III. Übertragung.

1. Abtretnag.

2. Erbgang.

Eheliches Güterrecht.

IV. Zwangsvollstreckung.

1. Kündigung und Auflösung der Gesellschalt.

2. Abwendung der Auf-

791.

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist.

Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zugestimmt haben.

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weitern Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden.

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

792.

Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der andern Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben.

Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen Wert übernommen wird.

793.

Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Eecht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat.

Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.

794.

Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung: 1. die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt wird, oder

661 2. alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden erklären, dass di der Anteil durch die Konkursverwaltung odedurchcl d a s Betreibungamtmt versteigert wird u n d d e r Ersteigerer m i t schafters in die Gesellschaft aufgenommen wird, oder 3. der Anteil des betriebenen etriebenen Gesellschafters mit Zustimmung sämtlicher G a f t e r s c h ifter von einem andern Gesellschafter oder vor einem der Gesellschaft beitretenden Dritten übernommen wird wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung 4. die Mehrheit di r Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und l dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte seiner Stammeinlage läge beschliesst, wobei die Vorschriften über die H e r a b s e t z u n d e s d >s Stammkapitals zu beobachten sind, wenn und soweit infolge c er Leistung der Abfindung der Nennwert des Stammkapitals lerabgesetzt werden muss.

Der Übernahme!: etrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an des Betreibungsamt auszuhändigen.

795.

Die Teilung eines Gesellschaftsanteiles und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind statthaft, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter tausend Franken sinken. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung de . ganzen Anteiles.

V. Teilung.

796.

Die Vorschriften über die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles VI. Erwerb durch einen Hitgelten auch für die Ei Werbung durch einen Gesellschafter.

gesellschafter.

1 Erwirbt ein Gese Ischafter den Anteil eines andern ganz oder zum Teil, so erhöht sich sein 3 Stammeinlage um den entsprechenden Nennwert.

797.

Steht ein Gesellsc chaftsanteil mehreren Gesellschaftern ungeteilt zu, VII. Anteile mehrerer.

so haben sie einen gei leinsamen Vertreter zu bestellen.

Solange eine Ause inandersetzung über den Gesellschaftsanteil unter ihnen nicht stattgefunden den hat, haften sie der Gesellschaft für die Leistungen auf den Gellschaftsanteileil solidarisch.

798.

Die Stammeinlagenlagenn sind von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimVorbehaltenhalti >n bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen.

B. Einzahlung.

I. Pflicht und Art.

668 Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals.

799.

IL Verzug.

-^ Gesellschafter, der den geforderten Betrag nicht innert der L Verzupzinse. angesetzten Frist einzahlt, hat Verzugszinse und eine allfällig in den Ausschiuss. Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen.

Wenn trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ein Gesellschafter die Zahlung binnen einer auf mindestens einen Monat anzusetzenden Nachfrist nicht leistet, so kann er ausgeschlossen werden.

Der Ausgeschlossene bleibt für den nicht einbezahlten Betrag haftbar.

m

800.

2. Verwertung des Anteiles.

Die Gesellschaft kann den Anteil eines derart ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verwerten, sofern nicht ein anderer Gesellschafter den Anteil zum wirklichen Wert übernimmt. Eine andere Verwertung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter mit Inbegriff des Ausgeschlossenen zulässig.

Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu.

801.

s. Haftung für Ergibt sich bei der Verwertung des Anteiles des ausgeschlossenen den Ausfall. Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesellschaft nach dem Ausgeschlossenen alle seine Eechtsvorgänger, die in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung des Ausgeschlossenen, jedoch nicht weiter zurück als zehn Jahre vor dem Ausschiuss, im Anteilbuch eingetragen waren.

Die Haftung besteht in der ^Reihenfolge der Eintragungen mit Eückgriff gegenüber den Vorgängern. Der Vorgänger kann belangt werden, wenn sein Fachmann nicht innert Monatsfrist nach der Aufforderung bezahlt hat.

c. Haltung der

802.

Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft ' geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals.

Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Bückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist.

669

Sie sind unter sich ich nach Massgabe ihrer Stammeinlage zum Bückgrill berechtigt.

Wird die Gesell schaft aufgelöst, so haben die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung die Haftungssummen der Gesellschafter festzustellen und einzufordern.

803.

Die Statuten k innen die Gesellschafter über die Stammeinlagen D. Nachschüsse.

hinaus zu Nachschüüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stamm tammkapital.

Die Bestimmun gen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, -wenn sie die Höhe, welche die Nachschusse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum Stammkapital begrennzenzen.

Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert m d sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von den Gesellschaftern im Ver erhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten.

Für die Erfüllunggi der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei c'er Einzahlung der Einlagen und die Verwertung des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung derRechts-vorgänger desAusgef schlossenen für den Nachschuss.

804.

Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile ein- E.

bezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich er- T.

gebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen.

Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; dagegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen Bauzinse ausgerichtet werden, 805.

Die für die Akt engesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Besei Resfondsonds finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter H a f A n w e n d u n g . d u n g .

806.

Der Gesellschaft ter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertigterweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Eückerstattung verpflichtet.

War der Gesellsch hafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Eückerstattung nur insoweit, als dies zur Befriedigung der Gesells chaftsgläubiger erforderlich ist.

Der Anspruch aul Eückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei ai Jahren, vomEmpfange der Zahlung an gerechnet.

Bundesblatt.

88. Jahrg.

Bd III.

45

Anspruch auf Gewinnanteil.

Im allgemeinen.

II. Bilanzvorschriften und Reservefonds.

III. Rückerstattung bezogener Gewinnanteile.

670

807.

F. Erwerbung Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die nähme ebener Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand Anteile.

nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren.

Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen.

Dritter Abschnitt.

Organisation der Gesellschaft.

808.

A. GesellschafterOberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

i GTseUschaftf^e Statuten können an Stelle der Beschlussfassung in der Verbeschiüsae.

Sammlung für alle oder für einzelne Gegenstände die schriftliche Abstimmung anordnen.

Die Gesellschaftsbeschlüsse werden, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Tritt an Stelle der Versammlung die schriftliche Abstimmung, so wird die Mehrheit nach der Gesamtzahl der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet.

Wenn es die Statuten nicht anders ordnen, bemisst sich das Stimmrecht jedes Gesellschafters nach der Höhe semer Stammemlage, wobei auf tausend Franken eine Stimme entfällt. Durch die Statuten darf indessen das Stimmrecht nicht entzogen werden.

Ein Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird.

Die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse richtet sich nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften.

li. Einberufang.

809.

Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen, im übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint.

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt werden.

Entspricht die Geschäftsführung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Eichter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

671 Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung erfolgt in der durch die Statuten bestimmten Form, in Ermangelung ; einer solchen Bestimmung durch eingeschriebenen Brief, unter Angab» der Verhandlungsgegenstände und unter Beobachtung einer Frist von mindestens fünf Tagen vor der Versammlung.

Sämtliche Gesell schafter können, falls kern Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschaft terversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenenn Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann übe · alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

810.

Der Gesellschaft erversammlung stehen folgende unübertragbare III.

Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten, 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern, 3. die Bestellung (.er Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesenen Kontro ollrechte, 4. die Abnahme d' T Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Besohl ussfassung über die Verwendung des Beingewinnes, 5. die Entlastung der Geschäftsführer, 6. die Teilung von Gesellschaftsanteilen, 7. die Einforderun g der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse, 8. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschaf ter, zustehen.

Soweit die Statuten nicht, abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterv ersammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen Gewerbes.

811.

Alle Gesellschaft» r sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und B.

Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes beI.

stimmt wird.

Durch die Statu l en oder durch Gesellschaf tsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertr agen werden.

Gesellschafter, dis erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die PI licht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen werden.

Befugnisse.

Geschäftsführung und Vertretung.

Durch die Gesellschafter.

672

812.

n. Euren anderò Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die ersonen.

Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.

Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschriften.

813.

in. Wohnsitz der Wenigstens einer der Geschäftsführer rauss in der Schweiz wohnGeschäftsi <.i führer.

halt sein.

Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

814.

iv. umfang, BeFür den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefngnis mH^Ent1^ der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

Ziehung-, j)je Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften.

Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

815.

v. Zeichnung.

Die Geschäftsführer haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der m ragung. ·pjnna ^er Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen. Sie haben mit der Anmeldung ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen, gegebenenfalls unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsbeschlusses.

Gehören der Gesellschaft zur Vertretung ermächtigte Handelsgesellschaften oder Genossenschaften an, so sind im Handelsregister die natürlichen Personen einzutragen, denen die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehen soll.

816.

vi. Prokura und Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des vollmacht!" ganzen Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur durch Gesellschafts,beschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt.

673

817.

Ist das Stammka pital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine VII. Anzeigepflicht bei Überschuldung vor, 30 finden die Vorschriften des Aktienrechts entKapitalverlust und bei sprechende Anwendung.

Überschuldung.

Besteht eine Nacchschusspfpf licht, so muss im Falle der Überschuldung der Bichter ersi benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust licht innert drei Monaten durch die Gesellschafter gedeckt wird.

818.

Ohne Zustimme ng der übrigen Gesellschafter darf ein geschäfts- VIII. Konkurrenzverbot.

führender Gesellschafter er in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fi emdRechnungng Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder i ,1s Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.

Durch die Statut en kann dieses Verbot auf alle Gesellschafter ausgedehnt werden.

819.

Steht die Geschä ' ftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben C. Kontrolle.

die nichtgeschäftsführendenn Gesellschafter die Befugnis der Kontrolle gleich den nicht geschäftsführenden Mitgliedern einer einfachen Gesellschaft.

Die Statuten kön können statt dieser Kontrolle eine besondere Kontrollstelle vorsehen, der auch die Prüfung der ordnungsmässigen Führung des Anteilbuches obl egt. Für ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben gelten die Vochriftenten des Aktienrechts. Ist eine besondere Kontrollstelle eingesetzt, so stehen jedem Gesellschafter die gleichen Kontrollrechte zu wie dein Aktionär.

Vierter Abschnitt.

Auflösung und Ausscheiden.

820.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst : A.

1. nach Massgabe der Statuten, 2. durch einen öffen entlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei V i e r t e e l i sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drVierterti ile des Stammkapitals vertreten, 3. durch die Eröffn nung des Konkurses, 4. durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt, 5. in den übrigen mm Gesetze vorgesehenen Fällen.

Auflösungsgründe.

674

821.

B. Anmeldung Erfolgt die Auflösung nicht durch Konkurs, so ist sie von den Gerègister.!U1 " S~ schäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

822.

c. Austritt und Die Statuten können den Gesellschaftern ein Eecht auf Austritt durchhldenUng einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Richter.

Jeder Gesellschafter kann aus wichtigen Gründen beim Eichter auf Bewilligung des Austritts oder auf Auflösung der Gesellschaft klagen.

Die Gesellschaft kann aus wichtigen Gründen beim Eichter die Ausschliessung eines Gesellschafters beantragen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertreten, dieser Massnahme zustimmt.

Austritt und Ausschliessung werden nur unter Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals wirksam, sofern nicht der ausscheidende Gesellschafter aus weiterem, über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen abgefunden oder sein Anteil nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungspflicht verwertet oder von einem andern Gesellschafter übernommen wird.

823.

Für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

824.

E. Umwandlung Eine Aktiengesellschaft kann unter folgenden Voraussetzungen ohne geseïisohaitn~in Liquidation in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt

D. Liquidation.

eine Gesell- wömen -worden · Schaft mit be· schränkt« 1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf Haftung.

nicht geringer sein als das Grundkapital der Aktiengesellschaft.

I. Voraussetzungen.

2. Den Aktionären ist durch eine Bekanntmachung in der in den

Statuten vorgeschriebenen Form Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrage ihrer Aktien bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.

3. Diese Beteiligungen müssen zusammen mindestens zwei Dritteile des Grundkapitals der bisherigen Gesellschaft betragen.

II. Rechte der Aktionare.

825.

Jeder Aktionär, der sich nicht oder nur mit einem Teile seiner Aktien bei der neuen Gesellschaft beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines verhältnismässigen Anteils am Vermögen der aufgelösten Gesellschaft verlangen.

Dieser Anteil wird auf Grand einer Bilanz berechnet, die der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen des vertretenen Grundkapitals bedarf.

675 826.

Das Vermögen d sr aufgelösten Gesellschaft geht mit der Eintragung in. Rechte der der neuen Gesellscha ft ohne weiteres auf diese über.

Glaubiger.

Unverzüglich na ch der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft durch dreimalige Bekannte achung in der in den Statuten vorgesehenen Form zur Einreichung ihisr Ansprüche binnen angemessener Frist aufzufordern mit dem Be fügen, dass die Schuld auf die neue Gesellschaft übergeht, sofern nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben wird.

Die Gläubiger, die ihre Forderungen anmelden, ohne die neue Gesellschaft als Schuldnerin anzunehmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Aus Zahlungen aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft an deren Aktionäre dürfen erst stattfinden, nachdem die Hechte aller dieser i Gläubiger in der angegebenen Weise gewahrt sind.

Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich.

Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden Nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, welche die reue Gesellschaft nicht als Schuldnerin annehmen, ist die Löschung de · aufgelösten Gesellschaft zu veranlassen.

Fünfter Abschnitt.

Verantwortlichkeit.

827.

Für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mi< der Geschäftsführung und der Kontrolle betrauten Personen sowie der ] liquidatoren gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

Neunundzwanzigster Titel, Die Genossenschaft.

Erster Abschnitt.

Begriff und Errichtung.

828.

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Ver- A.Gmounueiuft bindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handels- neLechu*110 gesellschaften, die i a der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckl.

Genossenschaft« n mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzuläs sig.

676

B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts.

829.

öffentlich-rechtliche Personsnverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

880.

Die Genossenschaft entsteht, nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung, durch Eintragung in das Handelsregister.

831.

a. Zahl der MitBei der Gründung einer Genoasenschaft müssen mindestens sieben glieder.

Mitglieder beteiligt sein.

Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl oder fehlt es der Genossenschaft an den notwendigen Organen, so kann der Eichter auf Begehren eines Genossenschafters oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Genossenschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt. Nach Anbringung der Klage kann der Eichter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

882.

U. Statuten.

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. Gesetzlich 1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft, vorgeschriebener Inhalt.

2. den Zweck der Genossenschaft, 8. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- odei; andern Leistungen, sowie deren Art und Höhe, 4. die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung, 5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

838.

2. Weitete BeZu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: stimmungen.

1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine), 2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters, 3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte, 4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft, C. Errichtung.

I. Erfordernisse.

1. Im allgemeinen.

677

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter, 6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung, 7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes, 8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Eechnungs- und des Liquidationsüberschusses.

884.

Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Grün- m. Konstituiedern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung Uammiun"" vorzulegen.

Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten.

Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.

Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.

885.

Die Genossenschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzu- Iv - ln Eintragung .

i · *i n-i i i °as Hantragen, an dem sie ihren Sitz hat.

deisregister.

. In der Anmeldung sind die Mitglieder der Verwaltung und die i-Anmeldung, mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.

Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Der Anmeldung 'sind die Statuten in der Urschrift oder in einer beglaubigten Ausfertigung, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.

836.

In das Handelsregister sind ausser dem Datimi und den vom 2. Eintragung Gesetze vorgeschriebenen Bestimmungen der Statuten die Namen der "?c^eröffellt" mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Porsonen, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit, einzutragen.

Zur Veröffentlichung gelangen ein Auszug, der über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekannt-

678

machungen Aufschlüge gibt, sowie alle eingetragenen Angaben über die Vertretung der Genossenschaft.

Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dem Handelsregisteramt einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.

837.

3, ZweigniederZweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung lassungen.

der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern der Verwaltung einzureichen.

Die Eintragung begründet neben dem Gerichtsstand des Hauptsitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb.

V. Erwerb der Persönlichkeit.

Die Genossenschaft erlangt das Becht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Genossenschaft.

Zweiter Abschnitt.

Erwerb der Mitgliedschaft.

A. Grundsatz.

889.

In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.

840.

B. Beitrittserklärung.

Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

679

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

841.

Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungs- c Verbindung vertrage bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die MitgliedversiehTM Schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch JTMge8Ter" das zuständige Organ.

Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag.

Dritter Abschnitt.

Verlust der Mitgliedschaft.

842.

Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, A Austritt, 1steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

Antrittes368 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheblicher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.

Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

848.

Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf II- äe Beschränkung i .. i , ,... r -r i 11 i * Austrittes.

höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.

Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.

844.

Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter ui.KündignngsBeobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.

pnnkt des Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.

680

IV. Geltendmaehung im Konkurs und bei Pfändung.

845.

Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursverwaltung oder, -wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.

846.

Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.

Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.

Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung.

Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Kekursrecht an die Generalversammlung zusteht.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Eichters offen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssmmne verhalten werden.

847.

Tod des GeDie Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

nossenschafters.

Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.

Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

B. Ausschliessung.

C.

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder «ines Vertrages.

E. Übertragung der Mitgliedschaft.

I. Im allgemeinen.

848.

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.

849.

Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.

681

Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Eechtsnachfolger übergeht.

850.

Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Sta- ir.Durch übertuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Grundstücken Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden.

sohäftYichen Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Betrieben.

Veräusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht.

Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.

851.

Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den F. Austritt des Eechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere folgere"*"11" Mitglied.

Vierter Abschnitt.

Rechte und Pflichten der Genossenschafter.

852.

Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mit- A - ^Jj." j-^J.der gliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird.

schaff.

Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.

853.

Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der B. GenossenGenossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über- Solle" nehmen.

Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt.

Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.

854.

Die Genossenschafter stehen in gleichen Eechten und Pflichten, c. Rechtsg elc lblt> soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

682

D. Hechte.

1. Stimmvecht.

II. Kontrollrecht der Genossenschafter.

1. Bekanntgabe der Bilanz.

855.

Die Eechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.

856.

Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz zu entscheiden hat, sind die Betriebsrechnung und die Bilanz mit dem Eevisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

Die Statuten können bestimmen, dass jeder Genossenschafter berechtigt ist, auf Kosten der Genossenschaft eine Abschrift der Betriebsrechnung und der Bilanz zu verlangen.

857.

2, AoskunftDie Genossenschafter können die Kontrollstelle auf zweifelhafte ertellung.

Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gestattet.

Der Eichter kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossenschafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erhebliche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäftsbüchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht gefährdet werden.

Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.

858.

Die Berechnung des Eeinertrages erfolgt auf Grund der JahresIII. Allfällige Rechte auf den Rein- bilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchfühertrag-.

rung zu erstellen ist.

1. Feststellung Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossendes Reinertrages.

schaften stehen unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften.

688

859.

Ein Beinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.

Ist eine Verteilung des Eeinertrages unter die Genossenschafter vorgesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.

Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Eeinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.

2. Verteilungsgrnndsät^e.

860.

Soweit der Beinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Ge- 3. pûhht zur nossenschaftsVermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwan- ^utnui? 1"ld zigstel einem Beservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während eines nemindestens zwanzig Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, 8erve on ·· hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Beservefonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Beservefonds vorgeschrieben werden.

Soweit der Beservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschaftsvermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossenschaftszweckes sicherzustellen.

Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften ist der Beservefonds nach Massgabe ihres vom Bundesrat genehmigten Geschäftsplanes zu bilden.

861.

Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Be- *· Reineitrag ° !,,,: T7*_«:i.4.

bei KreditStimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über genossaaschaften.

die Verteilung des Beinerèrages erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Beservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.

Dem Beservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Beinertrages zuzuweisen, bis der Fonds die Hohe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.

Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Beinertrages verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Beservefonds zuzuweisen.

p

684 862.

5. Fonds zu Wohlfahitsüwecken.

ii. Weitere Rt-'seryeanlagcti.

Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Augestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

Werden Vermögensteile Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmet, so sind sie aus dem Vermögen der Genossenschaft auszuscheiden und in eine Stiftung überzuführen.

In der Stiftungsurkunde kann bestimmt werden, dass das Stiftungsvermögen in einer Forderung an die Genossenschaft besteht.

Werden zur Äufnnng von Wohlfahrtsfonds neben Beiträgen der Genossenschaft auch solche der Angestellten oder Arbeiter einbezahlt, so ist diesen bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der Von ihnen geleisteten Zahlungen herauszugeben, sofern sie nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten.

863.

Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen m Beserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Eeinertrag in Abzug zu bringen.

Soweit die Bücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Eeserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.

In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Beinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

864.

iv. Abfindung^Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genosseni. Nach^Mass- schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren f"J,*der sta" Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Beinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Beserven zu berechnen.

Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Becht auf gänzliche oder teilweise Bückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinausschiebung der Bückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.

Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestimmung hierüber berechtigt, die Bückzahlung bis auf drei Jahre hin-

685

auszuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung verlangt werden kann.

865.

Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs- 2 xncii Geset/.

anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.

866.

Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossen- E. Pflichten, schaft in guten Treuen zu wahren.

*· Trf TM e P flinht -

867.

Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.

n. Pflicht zu Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsund1"5TM anteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Leistungen.

Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.

Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.

Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

868.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossen- in. Haftung Schaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts ''^oss^isehnft.

anderes bestimmen.

869.

Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiehe- 2, D«I Gerungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Ge- "eSer.

nossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt »· Unbe, », schrankte natten.

Haftung.

Buiidesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

46

686

In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.

6. Beschränkte une-

870.

Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genossenschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrage haften.

Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossenschaftsanteile zu bestimmen.

Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.

871.

c. NachscimssDie Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben Pflicht.


Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.

Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.

Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Konkurs Verwaltung zu.

Im übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistungen und über die Verlustigerklärung anwendbar.

872.

d. Unzulässige Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte kungenän" ^e^ o<^6r au^ besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.

878.

e. Verfahienim Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Konkurs. mjfc Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung

687

gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.

Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Bückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.

Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes durch Beschwerde angefochten werden.

Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesgerichts geregelt.

874.

Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der /. Änderung der HafGenossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteil- tungsbeatimmungen.

scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden.

Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen Verbindlichkeiten nicht betroffen.

Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.

875.

Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit s- Ha f u ^ "eu Nachschusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern e-enosseuGenossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Ver- schafter.

bindlichkeiten.

Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

876.

Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung.

688

Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.

Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachscbüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

877.

*· Anmeldung Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unund Austritt beschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verTMgSS-dels~ pflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden.

Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vornehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben.

Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.

878.

k. Verjährung Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der uuigfaf~ einzelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlüsse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind.

Der Bückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt ebenfalls in einem Jahre vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.

Fünfter Abschnitt.

Organisation der Genossenschaft.

879.

A. GeneraiverOberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung i. SgS. der Genossenschafter.

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten, 2. die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle, 3. die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Beinertrages, 4. die Entlastung der Verwaltung,

689 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

880.

Bei Genossenschaften, die mehr als dreihundert Mitglieder zählen u. Urabstim.

mllll oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, £können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.

881.

Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein an- ni. Einberufung.

deres nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die i Recht und Pflicht.

Kontrollstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als dreissig Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Eichter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

882.

Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen 2. Form.

Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.

Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.

888.

Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben.

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

884.

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.

3. VerhandInngsgegenstände.

4

UniversalVersammlung-.

690

iv. stimmrecht.

v. Vertretung.

885.

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

886.

Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.

Bei Genossenschaften mit über tausend Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens aber neun andere Genossenschafter vertreten darf.

Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.

887.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen > die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Kontrollstelle.

888.

vu. ßeschinssDie Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre i im Tu Se Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, ' meinen. mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.

Für die Auflösung und die Fusion der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.

vi. Aussöhne«Stimmrecht

889.

2. Bei Erholrang Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönsteunLeen der ^cheii Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter beGenossen- dürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossenschafter.

80 a tei ' Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.

Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.

691

890.

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Ver- VIII. Abbsrufung der waltung und der Kontrollstelle sowie andere von ihr gewählte BevollVerwaltung und mächtigte und Beauftragte abzuberufen.

Kortrollstelle.

Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann der Richter die Abberufung verfügen, wenn wichtige Grunde vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Er hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwischenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

891.

Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Ge- :IX. Anfechtung der Generalneralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die versammlungsgegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit beschlüese, Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt der Siebter einen Vertreter für die Genossenschaft.

Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.

Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.

892.

Genossenschaften, die mehr als dreihundert Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer DelegiertenVersammlung übertragen.

Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenversammlung werden durch die Statuten geregelt.

Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen.

Im übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.

X. Delegiertenversammlung.

893.

Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über tau- "XI.

· Ausnahmebestimsend Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der General- mungen für Versicheversammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.

rungsgenossenschafteii.

692 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung und zur Fusion der Genossenschaft.

B. Verwaltung.

I. Wählbarkeit.

1. Mitgliedschaft.

2. Nationalität und Wohnsitz.

II. Amtsdauer.

III. VerwaltungsausEchnsB.

l V. Geschäftsführung und Vertretung.

1. Ühertragnng.

894.

Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar ; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

895.

Die Mehrheit der Miglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens einer von ihnen muss zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt sein.

Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Genossenschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Genossenschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

896.

Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.

Bei den konzessionierten Versicheruugsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

897.

Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen übertragen.

898.

Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.

693

899.

Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen 2. Umfang ima der Genossenschaft alle Eechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck knng!rän der Genossenschaft mit sich bringen kann.

Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

900.

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben s. Zeichnung, in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unterschrift beifügen.

901.

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind *· Eintragung, von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

902.

Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller v. Pflichten.

Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften 1- ^alleemeizu fördern.

Sie ist insbesondere verpflichtet: 1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, 2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Keglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regeknässig unterrichten zu lassen.

Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechuimg und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

694

903.

a. Anzmgepflioht Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die düng una bei Verwaltung sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz vÄt!"

aufzustellen.

Zeigt die letzte Jahresbilanz und eine daraufhin zu errichtende Liquidationsbilanz oder zeigt eine Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, so hat die Verwaltung den Eichter zu benachrichtigen. Dieser hat die Konkurseröffnung auszusprechen, falls nicht die Voraussetzungen eines Aufschubes gegeben sind.

Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen hat die Verwaltung unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und diese von der Sachlage zu unterrichten, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist.

Bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht muss der Eichter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird.

Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann der Eichter, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschieben.

In diesem Falle trifft er die zur Erhaltung des Vermögens geeigneten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwalters.

Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften gelten die Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsverträgen als Gläubigerrechte.

904.

vi. KflckIm Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung entrichteter ^en Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Eückerstattung aller Zahlungen. jn den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen.

Die Eückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert werden kann.

Der Eichter entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen.

905.

vu.Einstellung Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, GeschäftsAbberufung. führer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

695

Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.

Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

906.

Die Genossenschaft hat ihre Geschäftsführung und ihre Bilanz für c. Kontrollstelle.

jedes Geschäftsjahr durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen.

steile.

I. Wahl.

Als Kontrollstelle hat die Generalversammlung für die Dauer mindestens eines Jahres einen oder mehrere Eevisoren zu wählen.

Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen.

Die Eevisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein.

Als Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Ee visions verbände, bezeichnet werden.

907.

Die Eevisoren haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebs- li. Tätigkeit der rechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, t p^^g,**8 "' ob diese ordnungsmässig geführt sind und ob die Darstellung des Ge- Pflicht, schäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter haben sie auch zu prüfen, ob das Genossenschafterverzeichnis regelrecht geführt wird.

Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung den Eevisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über das Inventar und die Grundsätze, nach denen es aufgestellt ist, sowie über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu erteilen.

908.

Die Eevisoren haben der Generalversammlung° einen schriftlichen 2- Ber i<&t. . . .

erstflttunE.

Bericht mit Antrag vorzulegen.

Ohne Vorlegung eines solchen Berichtes kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen.

Die Eevisoren haben die bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommenen Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Organe, das dem Verantwortlichen unmittelbar übergeordnet ist, und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen.

696 Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

909.

a. Pflicht zur Den Eevisoren ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Verschwiegen- A.uftrageg gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.

910.

4. Besondere Die Statuten und die Generalversammlung können über die Ororschnfteii. ganiga^on der Kontrollstelle weitergehende Bestimmungen treffen, ihre Befugnisse und Pflichten ausdehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorsehen.

Die Statuten können neben der ordentlichen Kontrolle die periodische Eevision der gesamten Geschäftsführung durch Eevisionsverbände anordnen oder eine solche durch besondere Eevisoren vorsehen.

Sechster Abschnitt.

Auflösung der Genossenschaft.

A. Auflösungsgrttnde.

911.

Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten, 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, 3. durch Eröffnung des Konkurses, 4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

912.

B. Anmeldung beim Handelsregister.

Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

913.

C. Liquidation.

Verteilung des Vermögens.

Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.

Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Eückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.

697 Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.

Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.

Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.

914.

Wird eine Genossenschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven *>· Fusion.

und Passiven von einer andern Genossenschaft übernommen wird, so kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Für die Glaubiger der aufgelösten Genossenschaft hat die Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft nach den für die Liquidation geltenden Vorschriften einen Schuldenruf zu erla ssen.

2. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist solange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Die Verwaltung ist von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.

3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern persönlich und solidarisch dafür verantwortlich, dass die Verwaltung getrennt geführt wird.

4. Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bleibt der bisherige Gerichtsstand der Genossenschaft bestehen.

5. Für die gleiche Zeit gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft zu der übernehmenden Genossenschaft und deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen der aufgelösten Genossenschaft. Im Konkurse der übernehmenden Genossenschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft zu verwenden.

G Die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist erst in dem Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden darf.

7. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; nach Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger ist die Löschung zu veranlassen.

698

E

8. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Genossenschafter der übernehmenden Genossenschaft mit allen Eechten und Pflichten.

9. Während der Dauer der getrennten Vermögens Verwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft nur für deren Verbindlichkeiten und nach Massgabe der bisherigen Haftungsgrundsätze in Anspruch genommen werden.

10. Während der gleichen Dauer kann, soweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschusspflicht durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese Minderung den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengehalten werden.

11. Wenn infolge der Fusion für die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft die persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht eingeführt oder vermehrt wird, so kann der Fusionsbeschluss nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Genossenschafter gefasst werden. Die Vorschriften über die Haftung und die Nachschusspflicht sind auf die Genossenschafter nicht anwendbar, die dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und überdies binnen drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären.

915.

Übernahme Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem durch sine Körperschaft Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von des affenteiner Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalliehen Rechts.

versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.

Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen,' und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

Siebenter Abschnitt.

Verantwortlichkeit.

916.

A. Haftung defele-"* n °haf ""

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

699 917.

Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die B. Haftung gegenüber für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufgeGenossenschaft, stellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der GeGenossenschaftern nossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern für und den entstandenen Schaden.

Gläubigern.

Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläubigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften geltend zu machen.

918.

Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so c. Solidarität haften sie solidarisch.

£1$^ ttck" ' Der Bückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Bichter nach dem Grade des Verschuldens des Einzelnen bestimmt.

919.

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden D. vegahrung.

Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

920.

Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungs- E. Bei Kreditgenossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestinis"herangsmungen des Aktienrechts.

genossen°

scharten.

Achter Abschnitt.

Genossenschaftsverbände.

921.

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.

A

922.

Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandeß ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.

B. Organisation.

I DelegiertenVersammlung.

- ^""iTen

700

Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer .Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

923.

IT. Verwaltung.

Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.

924.

in. überDie Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Eecht Anfechtung, einräumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossenschaften zu überwachen.

Sie können der Verwaltung des Verbandes das Eecht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Eichter durch Klage anzufechten.

925.

iv. Ausschiuss Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitpflfah- er~ glieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur tungen.

Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

Neunter Abschnitt.

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

926.

Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Eechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung und in die Kontrollstelle abzuordnen.

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Eechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.

Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und Kontrollstelle steht nur der Körperschaft selbst zu. Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubigern für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Bückgriffs nach dem Eechte des Bundes und der Kantone.

701

Vierte Abteilung.

Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung.

Dreissigster Titel.

Das Handelsregister.

927.

In jedem Kanton "wird ein Handelsregister geführt.

Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.

Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen.

928.

Die Handelsregisterführer und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.

Für die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörden sind die Vorschriften massgebend, die über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt sind.

Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen.

A.. Zweck und Einrichtung.

I. Im allgemeinen.

II. Haftbarkeit.

929.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die III. Vei Ordnung des BundesFührung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters, über das Ver- rates.

fahren, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung des "Unternehmens angepasst sein.

980.

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der IV. Öffentlichkeit.

Belege ist öffentlich.

931.

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalte nach ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

47

V. H»ndel8«mtsblntt.

702

Ebenso haben alle vom Gesetze vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung des Schweizerischen Handelsamtsblattes.

B. Eintragungen.

I. Beginn der Wirksamkeit.

II. Wirkungen.

932.

Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend.

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst an dem nächsten Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes folgt, in der die Eintragung veröffentlicht ist. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt.

Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Eechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.

983.

Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

934.

in. Eintragung Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmäni. sieht nnd"1' nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seme Firma Pflicht.

eintragen am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister zu lassen.

Wer unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das nicht eintragspflichtig ist, hat das Eecht, sie am Orte der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.

935.

2. zweigniederSchweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptlaesnngen. g^z g^ JQ ^ gcjjweiz befmcte^ sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.

Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Eecht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein

703

Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem" Eechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.

936.

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

987.

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

3 Ausführimgsbestimmungen.

IV. Änderungen

938.

Wenn das Geschäft, dessen Firma eingetragen ist, zu bestehen V.

aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Firma löschen zu lassen.

939.

Ist über eine Handelsgesellschaft oder über eine Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden, so hat der Handelsregisterführer nach Empfang der amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handelsregister einzutragen.

Wird der Konkurs widerrufen, so ist auf die amtliche Mitteilung des Widerrufs hin diese Eintragung im Handelsregister zu löschen.

Nach Schluss des Konkursverfahrens ist auf die amtliche Mitteilung des Schlusserkenntnisses hin die Gesellschaft oder Genossenschaft im Handelsregister zu loschen.

940.

Der Begisterführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.

Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.

941.

Der Begisterführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.

942.

Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.

Löschung.

VI Konkurs von Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

VII Pflichten des Registeifuhrcis.

1. Prufungspflieht.

2. Mahnung.

Einti agnng von Amtes wegen.

VIII.Nichtbefolgnng der Vorschriften.

1. Haftung für Schaden.

704

2. OrdnungsTuussen.

943.

Wenn das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtet, hat die Eegisterbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen im Betrage von zehn big fünfhundert Franken einzuschreiten.

Die nämliche Busse ist gegen die Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft auszusprechen, die der Aufforderung zur Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handelsregisteramt nicht nachkommen.

Einunddreissigster Titel, Die Geschäftsfirmen.

A. Grundsätze der Firmenhildung.

I. Allgemeine Bestimmungen .

944.

Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur nähern Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

945.

Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Tnba.lt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.

Ehefrauen haben ihrem Familiennamen die Bezeichnung «Frau» oder wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen beizufügen.

Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaitsverhältnis andeutet.

946.

2. AusschliessEine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem , lichkeit der eingetiage- andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst nen Firma. dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.

Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.

Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

II. Einzelflrmen.

1. Wesentlicher Inhalt.

705

947.

Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, sofern nicht sämt- III. Gesellschaftsliche Gesellschafter namentlich aufgeführt werden, den Familiennamen firmen.

wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsver- 1. Kollektiv-, Kommandithältnis andeutenden Zusatz enthalten.

u KommanditaktienBei Aufnahme weiterer Gesellschafter kann die Kollektivgesellschaft gesellschaft.

a. Bildung deiihre Firma unverändert beibehalten.

Firma.

Die Firma einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft muss den Familiennamen wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ' mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten.

Die Namen anderer Personen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in der Firma einer Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft nicht enthalten sein.

948.

W enn eine Person, deren Familienname in der Firma einer Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft enthalten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet, so darf auch mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben ihr Name in der Gesellschaftsfirma nicht beibehalten werden.

Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche Beziehung ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern noch eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von ihnen den in der Firma enthaltenen Familiennamen trägt.

b Änderung der Firma.

949.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen.

In allen Fällen muss der Firma die Bezeichnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung beigefügt werden.

2. Sesellbcriait mit beschränkter Haftung.

950.

Aktiengesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung jhre Firma frei wählen.

Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie auch Personennamen in die Firma aufnehmen, müssen ihr aber in solchen Fällen die Bezeichnung als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft beifügen.

Wird diese Bezeichnung den Personennamen vorangestellt, so darf sie nicht abgekürzt werden.

3. Aktiengesellschaft und Genossenschaft.

706

951.

4. AussciiiiessDie Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen eingetragenlen Einzelfirma gelten auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, der KomFirma.

manditgesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und, sofern deren Firma Personennamen enthält, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Firmen der Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie die bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Personennamen gebildeten Firmen müssen sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden.

952.

IV. ZweigZweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die fassmngen Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten.

953.

v. übernähme Wer ein Geschäft übernimmt, ist an die Vorschriften gebunden, Geschäftes, die fü r die Bildung und die Führung einer Firma aufgestellt sind.

Der Übernehmer darf jedoch mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der früheren Inhaber oder ihrer Erben die bisherige Firma weiterführen, sofern in einem Zusatz das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck gebracht und der neue Inhaber genannt wird.

vi. Namensänderung.

954.

Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin entnaitene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.

B.Überwachung.

955.

Der Kegisterführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.

956.

c. Schutz der Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Firma.

Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu atisschliesslichem Gebrauche zu.

Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

707

Zweiunddreissigster Titel.

Die kaufmännische Buchführung.

957.

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen .A. Pflicht zur Buchführung zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.

958.

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei :B. Bilanzvorschriften.

Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und I Bilanzpflicht auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen.

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind innerhalb einer dem ordmingsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen.

959.

Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten ]II. Bilanzgrundl satze, kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzu- 1. Bilanz-wahrund stellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die heit -klaiheit.

wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten.

960.

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung 2. Wertansati-J aufzustellen.

Bei ihrer Errichtung sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt.

Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind.

961.

Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz bind von dem Firmainhaber, i[II. Unterzeichnung.

gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen.

708

0. Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher.

D. Editionspflieht.

E. Strafbestimmnngen.

962.

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese während zehn Jahren von dem Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren.

Die eingegangenen und die Kopien der ausgegangenen Geschäfts korrespondenzen sind während zehn Jahren aufzubewahren.

968.

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, zur Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie der Geschäftskorrespondenz angehalten werden, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweisführung als notwendig erachtet.

964.

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der Pflicht zur Buchführung sowie zur Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftskorrespondenzen.

Fünfte Abteilung.

Die Werfpapiere.

Dreiunddreissigster Titel.

Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

965.

Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Eecht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.

966.

B. Verpflichtung Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung aus demWertder Urkunde zu leisten verpflichtet.

papier, Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

A. Begriff des Wertpapiers.

C. tibertiagung dea Wertpapiers.

1. Allgemeine Perm.

967.

Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Eecht bedarf es in allen Fällen der Übertragung cles Besitzes an der Urkunde.

709

Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.

Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

968.

Die Indossierung erfolgt in allen Fallen nach den Vorschriften über ii.indossieruiig.

den Wechsel.

*· Form ' Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.

969.

Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Eechte des Indossanten auf den Erwerber über.

2. Wirkung.

970.

Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller D. Umwandlung.

berechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewandelt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären.

Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimmung einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Umwandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vorgenommen hat. und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

971.

Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Eichter kraftlos E. Kraftlose erklärt werden.

l ^TM ' Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder machung.

der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.

972.

Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Eecht auch n.verfahren ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Ur- WirkllDskünde verlangen.

Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.

973.

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich F. Besondere über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten. Vor8lihriften'

710

Zweiter Abschnitt.

Die Namenpapiere.

974.

A. Begriff.

Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.

975.

B. Ausweis üher Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Ingen-echt, haber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Bechtsnachi. in der Eegei, folger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.

Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.

976.

il. Beim hinkenHat sich der Schuldner im Namenpapier das Eecht vorbehalten, papié" " er~ jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.

o. Kraftlos,ming.

977.

Die Nanu npapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften aufgggteiit gjn(j) nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen kraftlos erklärt.

Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Bechi vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt.

Die Inhaberpapiere.

A. Begriff.

978.

Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

711

979.

Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur B. Einreden des solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit derl ^ "n °eis' Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie meinen.

solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.

980.

Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner n. Bei inhai>erdie Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.

zmsconpons.

Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

981.

Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine. Coupons- c. Kraftlosbogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein- x j"^TM5' zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch den Eichter meinen.

T n,i i i., i 1. Zuständigkraftlos erklart.

teit.

Zuständig ist der Eichter am Wohnsitz des Schuldners und bei Jeesgr^dune Aktien der Eichter am Sitz der Aktiengesellschaft.

gehrens.

Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

982.

Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des 2. ZahiungsGesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter verbot Zahlung verboten werden.

Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

712

988.

s. Aufgebot, Erachtet der Bichter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen Mst.eldtmes frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung dem unbekannten Inhaber auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf mindestens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.

984.

4. Ait der Be.

Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im machung-.

Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

In besonderen Fällen kann der Bichter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

985.

5. wiiknng.

Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt "'to urkS der Bichter dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe der Urkunde.

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Bichter die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.

6. Bei NichtVorlegung,

986.

Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten prigt nicht vorgelegt, so kann der Bichter die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.

Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Bichters auch anderweitig zu veröffentlichen.

Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern.

987.

n. Bei Coupons Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Bichter auf imbesondern. j$egenren fez, Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinterlegt werde.

Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Bichters an den Gesuchsteller herauszugeben.

988.

in. Bei BankBei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf a-hnTichen Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Papieren. Q.ei(j bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftloserklärung nicht statt.

713 989.

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den D. schniaime Schuldbrief und die Gült, die auf den Inhaber lauten.

Vierter Abschnitt.

Der Wechsel.

A. Wecüselfähigkeit.

990.

Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel.

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.

991.

Der gezogene Wechsel enthält: i.Erfordernisse.

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), 4. die Angabe der Verfallzeit, 5. die Angabe des Zahlungsortes, 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll, 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 8. die Unterschrift des Ausstellers.

992.

Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten 2. Fehlen yon ErBestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der fordernissel'in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

993.

Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

Er kann für Kechnung eines Dritten gezogen werden.

? Arten.

714

994.

4. Zahlstellen.

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen Domizilwechsel. Q(jer an ejnem anderen Orte zahlbar gestellt werden.

995.

6. Zinsversprechen.

In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht gesehrieben.

Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

996.

6.Verschiedene Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, deTweohsèt so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe, summe.

jgt die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

997.

7.Unterschriften Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselunfähigen.86 " Verbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

998.

s. Unterschrift Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen Ermächtigung, setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Eechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

999.

9. Haftung dee Ausstellers.

Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen ; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

715

1000.

Wenn ein "Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den lo.Biankogetroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die weo se ' Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

II. Indossament.

1001.

·Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch i. Übertragwenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet.

Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an ^rdre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

1002.

Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es 2.Erfordernisse, abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

Ein Teilindossament ist nichtig.

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

1003.

Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel s. Form, verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Eückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.

1004.

Das Indossament überträgt alle Eechte aus dem Wechsel.

4. Wirkungen.

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber "· j^15airnng8" 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren,

716

3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

, 1005.

b. Garantietunktion.

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

1006.

c. Legitimation dea Inhabers.

Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Eecht durch eine ununterbrochene Eeihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Eecht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5. Einreden.

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

1007.

i. Vollmaehtsindossament.

1008.

Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Eechte aus dem Wechsel geltend machen ; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.

Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

717 1009.

Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert 7. offenen Handzum Pfände» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Ver- m 08aaPen · merk, so kann der Inhaber alle Eechte aus dem Wechsel geltend machen ; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments.

Die Weehselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

1010.

Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein s. NacMndossaIndossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung men ' des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

III. Annahme.

1011.

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel i. Recht nu Vorauch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem legungWohnorte zur Annahme vorgelegt werden.

1012.

Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung 2. Gebot und vereiner Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt ie°gung.r Vor" werden muss.

Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.

Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.

Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

48

718

1013.

s. Pflicht zur vorWechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen Nachsichtbinnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme verwechseln, gelegt werden.

Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

4. Nochmalige ore?TM,,.

1014.

Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nac h
Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

1015.

5.Form der Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird Anna me. durch <}ag Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt: sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegimg verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Eückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.

1016.

e. EinsehränkunDie Annahme muss unbedingt sein : der Bezogene kann sie aber auf nahmTM A°" einen Teil der Wechselsumme beschränken.

Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.

1017.

7. Domiziiiat und Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Be& s e e.

zogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.

719

Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

1018.

Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei s. Wirkung der Verfall zu bezahlen.

a.to^Tmeinen.

Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.

1019.

Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahrneerklärung 6. Bei Streichung, vor der Eückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Eückgabe des Wechsels erfolgt ist.

Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem. Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

IV. Wechselbürgschaft.

1020.

Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch i. Wechselbörsen.

Wechselbürgschaft gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

1021.

Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen An- 2. Form, hang (Allonge) gesetzt.

Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

1022.

Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für 3.Wirkungen, den er sich verbürgt hat.

720 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Eechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

V. Verfall.

1023.

1. Im allgemeinen,

.BeiSiehtweohseln.

Bin Wechsel kann gezogen werden auf Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, auf einen bestimmten Tag.

Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

1024.

Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Mahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.

1025.

3. Bei Nachsichtwechseln.

Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.

Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

1026.

4. Fristenbereehnung.

Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.

Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.

721 Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

Die Ausdrucke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.

1027.

Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, s. Zeitberechnung dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist fur nac a <3m den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.

Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.

Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.

Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung.

1028.

Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder i. Vorlegung bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat TMr a ung' den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank geleitete Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

1029.

Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung 2. Hecht auf Qmtdes quittierten Wechsels verlangen.

i^fzahiung.

Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

1080.

Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor s.zahiungvor und b Verla11 Verfall anzunehmen.

" ' Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

722 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Eeihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

4. Zahlung in Währong.

5. Hinterlegung.

1031.

Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

1032.

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

1. Rückgriff des Inhabers.

1033.

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Bückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist, 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist, 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.

723 1084.

Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine 2.Protest.

öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) a-j^TMiäBned Er" festgestellt werden.

Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 1014, Absatz l, der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.

Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Bückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Bückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.

1085.

Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson 6. Zuständigkeit.

oder Amtsstelle erhoben werden.

1086.

Der Protest enthält: c. Inhalt.

1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird, 2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Protest erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen, 3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist,

724

4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amtsstelle.

Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.

Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.

1037.

(î.Form.

Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird.

Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfertigungen oder dem Originalwechsel.

Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.

1038.

e. Bei Teilannähme.

Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.

1039.

f, Gegen mehrere MUSS eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten Personen.

verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.

1040.

0. Abschrift der Protesturkunde

Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Protesturkunde zu erstellen.

Auf dieser Abschrift sind anzugeben : 1. der Betrag des Wechsels, 2. die Verfallzeit, 3. Ort und Tag der Ausstellung, 4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll, 5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma, 6. die Notadressen und Ehrenannehmer.

Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

Atgchrift der

725

1041.

Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amts- Ä. Mangelhafter ro est stelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht ' vorschriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben unrichtig sind.

1042.

Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aus- s.Benachsteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb rlc lgung' der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Eeihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselburgen gegeben werden.

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.

Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Eückgriff ; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

1043.

Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann i.Protesteriass.

durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Eückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.

Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

726 Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersätze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.

1044.

6. Solidarische Haftung der Wechselverpflichteten.

Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Eeihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

Das gleiche Eecht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Eechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

1045.

6. Inhalt des Büekgriffs.

a. Des Inhabers.

Der Inhaber kann im Wege des Bückgriffs verlangen: 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen ; 4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

Wird der Eückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Eückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

1046.

b. Des Einlbsers.

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen : 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat, 2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung,

727 8. seine Auslagen, 4. eine Provision von höchstens zwei Promille.

1047.

Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Bückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Euckgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Bechnung ausgehändigt werden.

Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung.

1048.

Bei dem Bückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Bückgriff zu ermöglichen.

1049.

d. Bei Teilannabme.

Wer zum Bückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegen- e. RückwechBel.

stehenden Vermerkes den Bückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Bückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.

Der Bückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebuhr für den Bückwechsel.

Wird der Bückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat. Wird der Bückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Büekwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

1050.

7. Präjudizierung.

Mit der Versäumung der Fristen a. Im allgemeinen.

für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten»

728

verlieft der Inhaber seine Beeilte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.

Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Eecht, mangels Annahme und mangels Zahlung Bückgriff zu nehmen, sofern nicht der "Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen.

Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

b. Höhere ßewait.

c. Ungerechtreicherung!"

1051.

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen.

Dauert die höhere Gewalt länger als dreissig Tage nach Verfall, so kann Bückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.

Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dein Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat ; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

1052.

Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Schaden des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind, bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erloschen ist.

729 Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Eechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat.

Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.

VIII. Übergang der Deckung.

1053.

Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Eückgabe der Deckung oder Erstattung gutgebrachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über.

Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen Wechselinhaber zu.

Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber gegen Eückgabe des Wechsels Zahlung leisten.

f IX. Ehreneintritt.

11054.

Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselburge kann i.Allgemeine eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

orschrtften.

Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Eückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

1055.

Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber 2.EhrenaDnahme.

vor Verfall Bückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen "'^ta^en Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.

' Stellung des Ist auf dem WTechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine

730

Nachmänner nur Eückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.

In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Eückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

b. Form.

c. Haltung des Ehrenannelimenden.

Wirkung auf das Rückgriffsrecht.

3. Ehrenzahlung, a. Voraussetzungen.

6. Verpflichtung desä Inhabers.

1056.

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

1057.

Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachrnännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.

Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Kechnimg verlangen.

1058.

Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Eückgriff nehmen kann.

Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.

Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

1059.

Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.

Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

731

1060.

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

c. Folge der Zurückweisung.

1061.

Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszu- (Z.Recht auf Aushändigung von stellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Be- Wechsel, Protest und zeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

Quittung.

Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

1062.

Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den s. Übergang der Inhaberrechte.

Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, Mehrere Ehrendie diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht zahlungen .

weiter indossieren.

Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden.

Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien).

1063.

Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) 1. Ausfertigungen.

ausgestellt werden.

a. Recht auf AusDiese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fort- mehrere fertigungen.

laufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist.

Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.

1064.

Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen 6. Verhältnis der Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch Ausfertigungen.

die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.

732

Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

c. Annahmevermerk.

1065.

Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Kückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen: 1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist, 2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.

2. Abschriften.

a. Form und Wirkung.

b. Auslieferung der Urschrift.

1066.

Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon herzustellen.

Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

1067.

In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpfhebtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Bückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

733 XI. Änderungen des Wechsels.

1068.

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

XII. Verjährung.

1069.

Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in i. Frist«-,.

drei Jahren vom Verfalltage.

Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage.

Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

1070.

Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung 2. Unterdes Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Eingabe a_ G^TM" im Konkurse unterbrochen.

1071.

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel- 6. Wirkungen, verpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.

Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

XIII. Kraftloserklärung.

1072.

Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim i.Vorsorgliche Eichter des Zahlungsortes verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung Massnahm«ndes Wechsels verboten werde.

Der Eichter ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.

Bundesblatt. 88 Jahrg. Bd. III.

49

734

1073.

Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Eichter dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels.

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt der Eichter das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.

2, Bekannter Inhaber.

1074.

Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklärung des Wechsels verlangt werden.

Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubringen.

3. Unbekannter Inhaber, a. Pflichten des Gesuchstellerp.

fc. Einleitung1 des Aufgebots.

c. Fristen.

i. Veröffentlichung.

1075.

Erachtet der Eichter die Darstellung des Gesuchstellers über den frühern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.

1076.

Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.

Der Eichter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.

Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.

1077.

Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

In besondern Fällen kann der Eichter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

1078.

W ird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der "' de6* WedTe?5 Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels.

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Eichter den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.

4. Wirkung.

7

735 1079.

Wird der abhanden gekommene "Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat der Eichter ihn kraftlos zu erklären.

Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller seinen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden geltend machen.

1080.

Der Eichter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wechselbetrages zur Pflicht machen.

Die Sicherheit haftet dem gutgläubigenEnverber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklart wird oder die Ansprüche aus ihm sonst erlöschen.

b. Bei Niclitvoriegung.

5. Richterliche Verfugungen.

XIV. Allgemeine Vorschriften.

1081.

Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich 1. Fristbestimanerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage n. mungen.

Ffiettage.

verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden hei der Berechnung der Frist mitgezählt.

1082.

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

1083.

Weder gesetzliche noch richterliche Eespekttage werden anerkannt.

1084.

Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels, sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren G-eschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden.

Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln.

Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Poststelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachforschungen.

6. Fristberechnung.

c. Ausschluss Ton Respekttagen.

2. Ort der Votnahmewechse]rechtlicher Handlungen.

736

1085.

3 Eigenhändige Unterschritt.

Unterschrift des Blinden.

Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.

Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

XV. Geltungsbereich der Gesetze.

1086.

I. Wechselfahigkeit.

Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Eecht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Eecht das Eecht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Eecht anzuwenden.

Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Eecht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Eecht er wechselfähig wäre.

1087.

2. Form und Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Eecht des Fiisten der Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.

Wechselerldarungen.

Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des a. Im allgemeinen.

vorstehenden Absatzes ungtütig ist, dem Eecht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerktärung nicht berührt.

Ebenso ist eine Wechselerklàrung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Eechtes genügt.

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts.

1088.

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Eecht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

c. Ausübung: des Rückgriffs.

1089.

Die Fristen für die Ausübung der Euckgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Eecht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

737

1090.

Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers 3. Wirkung der Wechseleines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels erklarungen.

a.

Im allgemeinen.

bestimmen sich nach dem Eecht des Zahlungsorts.

Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Eecht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

1091.

Das Eecht des Zahlungsorts bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist. eine Teilzahlung anzunehmen.

1092.

6. Teilannahme und 3!

Teilzahlung.

Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wechseln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Eecht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.

C.Zahlung.

1093.

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Bechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Eecht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

ä. Bereicherungäanspruch.

1094.

Das Eecht des Ausstellungsorts bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

1095.

e. Übergang der Deckung.

Das Eecht des Zahlungsorts bestimmt die Massnahmen, die bei /.

Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

Kraltloserklärung.

C. Eigener Wechsel.

1096.

Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. die Angabe der Verfallzeit, 4. die Angabe des Zahlungsortes,

1. Erfordernisse

738

5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll, 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 7. die Unterschrift des Ausstellers.

1097.

2. Fehlen von Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten r or eraiBsen. Beg);an(j^eiie f en lt ; gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

1098.

s.Verweisung au!

Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen Wechsel^TM611 in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über das Indossament (Artikel 1001 bis 1010), den Verfall (Artikel 1023 bis 1027), die Zahlung (Artikel 1028 bis 1032), den Eückgriff mangels Zahlung (Artikel 1033 bis 1047, 1049 bis 1051), die Ehrenzahlung (Artikel 1054, 1058 bis 1062), die Abschriften (Artikel 1066 und 1067), die Änderungen (Artikel 1068), die Verjährung (Artikel 1069 bis 1071), die Kraftloserklärung (Art. 1072 bis 1080).

die Feiertage, die Fristenberechming, das Verbot der Eespekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unterschrift (Art. 1081 bis 1085).

Ferner gelten für den eigenen WTechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Artikel 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 996), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 998), und über den Blankowechsel (Artikel 1000).

Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 1020 bis 1022); im Falle des Artikels 1021, Absatz 4, gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

739 1099.

Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen ~\\ eise 4 Haltung des T A i · i -i Ausstellers.

wie der Annehmer eines gezogenen TIr \Yechsels.

Vorlegung zur Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, Siuhtnahme müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerkes.

Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 1015); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Fünfter Abschnitt.

Der Check.

I. Ausstellung und Form des Checks.

1100.

Der Check enthalt: i.Erfordernde.

1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener).

4. die Angabe des Zahlungsortes.

5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 6. die Unterschrift des Ausstellers.

1101.

Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten 2. Fehlen von Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, -s orbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.

Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

Bin Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

1102.

Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind, kann als Bezogener 3. Passive Checka ae el nur ein Bankier bezeichnet werden.

' Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.

740

4 Deckungser/ordernis.

5. Ausschlusa der Annahme.

6. Bezeichnung des Remittenten.

7. ZinBvermei'k.

8. Zahlstellen.

Domiziloheoh.

1103.

Bin Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Eecht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.

Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag verfügen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages verpflichtet.

Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den angewiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.

1104.

Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

1105.

Der Check kann zahlbar gestellt werden : an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre», an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre » oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk, an den Inhaber.

Ist im Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

1106.

Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.

1107.

Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

II. Übertragung.

1. Übertragbarkeit.

1108.

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.

741

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Yermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.

1109.

Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingxmgen, von. denen 2.Erfordernisse.

es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

Ein Teilindossament ist nichtig.

Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.

1110.

Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, 3. Legitimation gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine un- lies Inllabersunterbrochene Eeihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankomdossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erworben hat.

1111.

Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten 4. intmbereheck nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.

1112.

Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden ge- s.Abhanden kommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist checkTM1TM" -- sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist --, zur Pierausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1113.

Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vor- 6. Rechte aus dem nähme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der mentmd°SSa"

742 Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Peststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt worden ist.

III. Checkburgschaît.

1114.

Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.

IV. Vorlegung und Zahlung.

i Veriaiizrit.

1115.

Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

1116.

2. Vorlegung zur Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss Zahlung.

binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.

Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mttelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks. ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Ohecks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.

1117.

3. Zeitbereohnung Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des nac altem tu. Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.

743

1118.

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen isationalbank geleitete Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

1119.

Ein "Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Yorlegungsfrist Zahlung leisten.

Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

1120.

Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.

1121.

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlost, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Eeihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.

1122.

Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

4. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle .

5. Widerruf.


6 Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs.

6. Prüfung der Indossamente.

7. Zahlung in fremder Wahrung.

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck.

1123.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.

1. Gekreuzter Check.

a. Begriff.

744

Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite desGhecks. DieKreuzung kann allgemein oder besonders sein.

Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.

Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.

Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

t. Wirkungen.

1124.

Bin allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.

Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.

Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Eechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.

Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.

Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

1125.

2.VenechnungsDer Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den check. _ quer üker (jie Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» ». ma gemeinen. o(^r durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.

Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

Die Streichung des Vermerkes «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.

Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Ghecksumme.

745 1126.

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Be- !>. Rechte des zogenen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Bückgriff zu Inhabers bei Konkurs, nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröffnet Zahlungseinstellung, worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen getroffen worden sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.

1127.

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt. Bück- c Rechte des Inbei Vergriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungs- habers weigerung der Gutschrift oder lose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle der Ausdes Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des gleichung.

Inhabers ungeeignet erklärt worden ist.

VI. Rückgriff mangels Zahlung.

1128.

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Bückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: 1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder 2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

1129.

Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

' 1130.

Der Inhaber kann im Wege'des Bückgriffs verlangen: 1. die Ghecksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist.

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung, 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen, 4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

1. Ruc'iïgrifJsrechte des Inhabers.

2. Protestet hebung.

Fristen.

S.Inhalt der Rückgriflsforderung.

746 1131.

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechthöheren Gewalt.

...

-n l t1 T, i L l l T71 · l · l l n zeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Art. 1042 Anwendung.

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Eückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

4. Vorbehalt der

VII. Gefälschter Check.

1132.

Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie namentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Checkformulare.

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks.

1133.

Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und urngekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.

747

IX. Verjährung.

1184.

Die Euckgriffsanspruche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

Die Kückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelost oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

X. Allgemeine Vorschriften.

1135.

In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen i. Begriff des zu verstehen, die dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die "Bankie""Banken und Sparkassen unterstehen.

1136.

Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem 2. FristWerktage stattfinden.

a.TM^" Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

1137.

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen 6. Fristwird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

beredamng.

XI. Geltungsbereich der Gesetze.

1138.

Das Becht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt i. Passive die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.

fahlgkeit.

Ist nach diesem Becht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Eecht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

748

1139.

a.Forrn und checkerkiarungen.

Die Form einer Oheckerklärung bestimmt sich nach dem Kecht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.

gg genügt jedoch die Beobachtung der Forni, die das Eecht des Zahlungsortes vorschreibt.

Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Eecht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gültigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.

Ebenso ist eine Oheckerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Eechts genügt.

1140.

Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Eecht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben a. Recht des AUS- worden sind.

3. Wirkung der Chcckerklarungen.

stell ungsortes.

1141.

b Recht des /ahiungsortcs

Das Eecht des Landes, in dessen Gebiete der Check zahlbar ist, bestimmt : 1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist, 2. die Vorlegungsfrist, 3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind, 4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss, 5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind, 6. ob der Inhaber besondere Eechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Eechte ist, 7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann,

749

8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind, 9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Bückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.

1142.

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domi- «· B«oht des ziliaten bestimmt sich nach dem Bechi des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts.

1143.

Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung: 1. Art. 990 über die Wechselfähigkeit, 2. Art. 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Bechnung eines Dritten, 3. Art. 996 bis 1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel, 4. Art. 1003 bis 1005 über das Indossament, 5. Art. 1007 über die Wechseleinreden, 6. Art. 1008 über die Bechte aus dem Vollmachtsindossament, 7. Art. 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft, 8. Art. 1029 über das Becht auf Quittung und Teilzahlung, 9. Art. 1035 bis 1037 und 1039 bis 1041 über den Protest, 10. Art. 1042 über die Benachrichtigung, 11. Art. 1043 über den Protesterlass, 12. Art. 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten, 13. Art. 1046 und 1047 über die Bückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Becht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung, 14. Art. 1052 über den Bereicherungsanspruch, 15. Art. 1053 über den Übergang der Deckung, 16. Art. 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen, 17. Art. 1068 über Änderungen, 18. Art. 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung, 19. Art. 1072 bis 1078 und 1079, Abs. l, über die Kraftloserklärung, 20. Art. 1083 bis 1085 über den Ausschluss von Bespekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift, Bundesblatt. 88. Jahrgang.

Bd. III.

50

750 21. Art. 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Bückgriffsrechte.

In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

Die Art. 1042, Abs. l, 1043, Abs. l und 3, und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Art. 1128, Ziff. 2 und 3, treten kann.

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes.

1144.

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über^den Postcheck.

Sechster Abschnitt.

Wechselähnliche und andere Ordrepapiere.

A. im alli. VorausTM'

1145.

Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.

Setzungen.

1146.

n. Einreden des Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich So u nei s. nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

1147.

B. WechselAnweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bepière? " a" zeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den I- A n W Un e n an " Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Ordre.

Wechseln gleich.

1. Im allgemeinen.

Keine Anpfli'cht"

1148.

Die Anweisung an. Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen, Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, s steht dem Inhaber ein Bückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.

751 1149.

Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der a. folgen der nna me Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

' Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Bückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

Ebenso steht dem Inhaber der Eückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.

1150.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und *· ^in® Konkurs betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung betreibung.

an Ordre keine Anwendung.

1151.

Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel H- Zahiungsbezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten, und im übrigen an o/dre.

den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

Pur das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.

1152.

Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit °- 4nsd(;re,in' und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen Papiere, vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lauten, durch Indossament übertragen werden.

Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wechselrechtes über1 die Porm des Indossaments, die Legitimation des Inhabers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur Herausgabe.

Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf solche Papiere nicht anwendbar.

752

Siebenter Abschnitt.

Die Warenpapiere.

1153.

A, Erforderlusse.

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers, 2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers, 3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders, 4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen, 5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden, 6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind, 7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers, 8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

1154.

B. Der Pfandschein.

Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen.

Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandscheines anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag einzutragen.

1155.

c. Bedeutung Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt Vorschriften, werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu tausend Franken.

753

Vierunddreissigster Titel, Ànleihensobligationen.

Erster Abschnitt.

Prospektzwang bei Ausgabe von Anleihensobligationen.

1156.

Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden.

Die Bestimmungen über den Prospekt bei Ausgabe neuer Aktien finden entsprechende Anwendung; überdies soll der Prospekt die nähern Angaben enthalten über das Anleihen, insbesondere die Verzinsungs- und Bückzahlungsbedingungen, die für die Obligationen bestellten besondern Sicherheiten und gegebenenfalls die Vertretung der Anleihensgläubiger.

Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt haben, solidarisch für den Schaden haftbar.

Zweiter Abschnitt.

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen.

1157.

Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz A. Vorauseetseinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, mit ein- zullsei1heitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft, wenn sich der Anleihensbetrag auf mindestens hunderttausend Franken beläuft oder die Zahl der ausgestellten Obligationen mindestens hundert beträgt.

Handelt es sich um Anleihen, bei denen weder der Anleihensbetrag hunderttausend Pranken noch die Zahl der Obligationen hundert erreicht, so kann durch die Anleihensbedingungen oder durch Verabredung unter sämtlichen Gläubigern eine Gläubigergemeinschaft begründet werden.

Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.

754

1158.

B. Vertretung.

Durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerveri. Bestellung. Sammlung können ein oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft bezeichnet werden.

Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Vertretung gemeinsam aus.

ii. Befugnisse Ü.GB Vortreters.

1159.

Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung übertragen werden.

Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Eahmen der ihm übertragenen Befugnisse.

Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Bechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Ausübung ihrer Bechte nicht befugt.

1160.

in. Stellung des Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen ram'sehnia- gegeEtuber den Anleihensgläubigern im Bückstande befindet, ist derVerner.

treter der Gläubiger befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.

Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Verhandlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihensgläubiger berühren, Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen massgebenden Grundlagen.

1161.

iv. Stellung des Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand beT'pfand- em Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen gesicherten ihm die gleichen Befugnisse zu, wie dem Pfandhalter nach Grundpfandrecht.

Der Vertreter hat die Bechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

1162.

v. Datinfaiien Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Vollmacht" " macht kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

755 Der Beschluss kann von einer Gläubigerversammlung, an der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind, mit absoluter Mehrheit für die Gesamtheit verbindlieh gef asst werden.

Auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners kann aus wichtigen Gründen der Eichter die Vollmacht als erloschen erklären.

Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners, der Eichter die zum Schutze der Gläubiger und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

1163.

Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, innert den Schranken des c. GiauMgerverGesetzes diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Wahrung der gemein- j i^"^".5' samen Interessen der Gläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage meinen, des Schuldners, geeignet sind.

Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der GläubigerVersammlung gefasst und sind gültig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht.

Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorliegen, können die einzelnen Gläubiger ihre Eechte nicht mehr selbständig geltend machen.

1164.

Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen, n. Einberufung.

Er ist verpflichtet, sie binnen zwanzig Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Vertreter der Gemeinschaft die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe von ihm verlangen.

Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann der Eichter die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Zuständig ist der Eichter des gegenwärtigen oder letzten Wohnsitzes des Schuldners in der Schweiz.

1165.

Ein Anleihensgläubiger ist zur Teilnahme an der Versammlung m. Abhaltung.

auch dann berechtigt, wenn dem Schuldner die Nutzniessung, ein 1- ^GiiSu^ Pfandrecht oder ein Eetentionsrecht an den Anleihensobligationen zusteht.

biger.

1166.

Zur Vertretung von Gläubigern bedarf es, sofern die Vertretung 2. Vertretnngsnicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

vollmacht.

Die Ausübung der Vertretung von Obligationen durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

756

1167.

s. Abstimmung.

Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit das Gesetz, es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen.

Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen Kapitals.

Anleihensobligationen, die dem Schuldner gehören, können in der Versammlung weder durch ihn, noch durch Dritte vertreten werden.

1168.

iv. Formeile Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Einberufung Vorsc "ten-dej. Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

V. Kosten.

1169.

Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung hat der Schuldner zu tragen.

D. Zwangsbeschlüsse.

I. Grundlage.

1170.

Bei der Fassung von Zwangsbeschlüssen wird auf das im Umlauf befindliche Kapital abgestellt.

Bei dessen Feststellung fallen Anleihensobligationen, die dem Schuldner gehören, ausser Betracht.

II. Beschränkungen.

1. Allgemeine.

1171.

Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

Die der Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleichmassig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.

Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Eangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

* Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

1172.

Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- oder Bückzahlungsbedingungen darf nur auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Kontrollstelle als richtig be-

757 scheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht und von der Gläubigerversammlung in Beratung gezogen werden.

1173.

Die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Vierteilen in. Fälle der des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses mehrheit.

erforderlich, wenn es sich um folgende Massregeln handelt : *·· QJJ^* °riner 1. Stundung von Zinsen auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, gemenuchaft.

mit der Möglichkeit der Verlängerung der Stundung auf nochmals höchstens fünf Jahre, 2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren, 8. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des im Anleihensvertrag vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, 4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Kückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, 5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, 6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals, 7. Einräumung eines Vorgangs-Pfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital, sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche, > 8. Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital, 9. gänzliche oder teilweise Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

1174.

Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuld- 2. Bei mehreren ner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Mass- gemein-61 nahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle "ehaften.

mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massregel von der Annahme der übrigen abhängig ist.

758 Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Vierteilen des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von drei Vierteilen der Gemeinschaften angenommen worden sind und in keiner von ihnen weniger als die Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals auf sich vereinigt haben.

IV

1175.

'Einstimmi ^u Eingriffen in die Gläubigerrechte, die weiter gehen als die an teit.

die Zustimmung einer Dreiviertelsmehrheit geknüpften Massnahmen, bedarf es der Einstimmigkeit der Gläubiger.

Dies gilt auch dann, wenn die Gläubiger zu Leistungen verpflichtet werden sollen, die mit ihnen bei der Begebung der Obligationen weder vereinbart noch in den Anleihensobligationen vorgesehen worden sind.

1176.

v. Nachtragstimmung.

Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderlichen Stimmen, so kann der Schuldner die fehlende Stimmen zahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen,noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

1177.

vi.Genehmij)ie Beschlüsse, für deren Zustandekommen es einer Dreiviertelsdie Naohiass- mehrheit bedarf, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Behörde.

Gläubiger verbindlich, wenn sie von der kantonalen Nachlassbehörde genehmigt worden sind.

Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen der kantonalen Nachlassbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Genehmigung darf nur verweigert werden: 1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind, 2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt, 3. wenn die gemeinsamen Interessen der Gläubiger nicht genügend gewahrt sind, 4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

759 Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht, mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der GläubigerVersammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die Nachlassbehörde auf Begehren eines Gläubigers, das binnen sechs Monaten gestellt werden muss, die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

1178.

Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein- vu. Stundung, ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

Missbraucht der Schuldner das "Recht auf Stundung, so kann sie von der kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.

1179.

Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkurs- E- Konkurs des Verwaltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, undUKachiassdie dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter vertl'a?'

die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Eechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind.

Kommt kein dieser Vorschrift entsprechender Beschluss zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.

Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrage nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

760

F. Schutz der Glànbigergemeinsohaft.

Gr. Anleihen öffentlichrechtlicher Schuldner.

1180.

Die Bechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und ihrem Vertreter zuweist, können durch die Anleihen«bedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Die Anleihensbedingungen können für das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung erschwerende Vorschriften aufstellen.

1181.

Auf Anleihen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von andern Körperschaften oder von Anstalten des öffentlichen Eechts finden die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft Anwendung, lsoweit nicht das öffentliche Eecht entgegensteht.

1182.

H. Anleihen von Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Eisenhahnund Schiff- unternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen fahrtsunter- ^unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften nehmungen.

SchiffahrtsAbschnittes anwendbar: Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an (das Bundesgericht zu richten, das nach Prüfung der vorgelegten Bilanz lund, wenn es angebracht erscheint, nach Erlass eines Schuldenrufes tdarüber entscheidet, ob das Verfahren gemäss dem gegenwärtigen Abschnitt oder das nach dem Bundesgesetz über die Verpfändung und i Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom <25. September 1917 einzuleiten sei.

Das Gericht kann nach Eingang des Gesuches für die Dauer des Verfahrens eine Stundung im Sinne des Art. 55 des genannten Gesetzes lbewilligen.

Die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung, die Belurkundung und Ausführung ihrer Beschlüsse liegen dem Bundesgericht ob.

Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung unterliegen der Genehmiigung des Bundesgerichts.

Schluss- und Übergangsbestimmungen, i.

A. AnwendbarDie Vorschriften des Schlusstitels des schweizerischen Zivilgesetzkeit des i vom 10. Dezember 1907 finden auch Anwendung auf dieses Schlusstitels buches ' lGesetz.

B. Anpassung alter Gesellschaften an das neue Keeht.

I. Im allgemeinen.

2.

Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossen'schaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handels*register eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht

761 entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anzupassen.

Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Eechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.

Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Eechts verlängern.

Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

3.

Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und n. wohifahrtsGenossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögensteile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestimmungen der Art. 673 und 862 anzupassen.

4.

Der Bundesrat kann allgemein oder im einzelnen Fall Vorschriften in. Umwandlung über die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft Genossenohne Liquidation erlassen. Er hat dabei die Interessen der Genossen«eiuft«n.

schafter und der Gläubiger angemessen zu berücksichtigen.

5.

Der Bundesrat ist berechtigt, wenn außerordentliche Wirtschaft- c. Biiaiuvorliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den T vorbehau Bilanzpflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten ausserordentBilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundes- h'aHnïsse"" rates ist zu veröffentlichen.

Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesratsbeschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu vermerken.

6.

Soweit die Bilanzen, die unter der Herrschaft des Bundesrats- n. Früher entbeschlusses vom 26. Dezember 1919 betreffend die Folgen der Währungswährmi'gsentwertungen bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften errichtet veriuste worden sind, Währungsverluste ausweisen, finden die Vorschriften dieses Bundesratsbeschlusses Anwendung, bis jene Währungsverluste getilgt sind.

762

7.

D HaftungsDurch "Veränderungen, die nach den "Vorschriften dieses Gesetzes der GeuosBen- in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden schafter.


Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Art. 689 des bisherigen Obligationenrechts persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Eechts.

Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Art. 889, Abs. 2, über den Austritt findet keine Anwendung.

E. Geschäftsrmen.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die dessen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.

Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

9.

F. Früher angDie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere auswertp'apiere. gestellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositenr. Namenpapier« scheine unterstehen den Vorschriften von Art. 977 über Kraftloserklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

II. Aktien.

1. Nennwert.

10.

Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können 1. einen Nennwert unter hundert Franken beibehalten, 2. innerhalb drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert unter hundert Franken gebracht werden.

11.

2. Nicht von Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inhaber-1 * Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den »Wien.

Bestimmungen der Art. 683 und 688, Abs. l und 3, nicht.

Das Eechtsverhältnis der Zeichner und Brwerber dieser Aktien richtet sich nach dem bisherigen Eechte.

763

12.

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und in. Wechsel Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Eechte.

13.

Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom G- ^êinïchaft 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.

14.

Der Bundesrat kann einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland H- g^J"^"die Bewilligung erteilen, ihren Sitz ohne Liquidation und ohne Neu- ländincher gründung in die Schweiz zu verlegen.

Schäften.

Die Gesellschaft hat nachzuweisen, dass sie als nach dem Eecht des bisherigen Sitzes organisierte Aktiengesellschaft das Eecht der Persönlichkeit besitzt und dass das in der letzten genehmigten Bilanz ausgewiesene Grundkapital gedeckt ist. Dieser Nachweis ist durch den Bericht einer vom Bundesrat zu bezeichnenden Eevisionsstelle zu erbringen.

Der Bundesrat verfügt mit der Bewilligung, dass die Gesellschaft auf Grund ihrer bisherigen Statuten und Organisation in das Handelsregister eingetragen wird. Sie hat innert sechs Monaten von der Eintragung an ihre Statuten der schweizerischen Gesetzgebung anzupassen und ihre Organe neu zu bestellen.

Kommt eine solche Gesellschaft der Auflage zur Anpassung der Statuten und der Neubestellung der Organe innert der gesetzten Frist nicht nach, so hat der Handelsregisterführer eine Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

15.

Das Bundesgesetz über gchuldbetreibung und Konkurs vom 11. April J> ^fsohnid?

1889 wird abgeändert wie folgt: betreibungs-

undKonknrB-

1. Art. 39, Abs. l, erhält folgende Zusätze: n4.Ua aig geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OE Art. 811); bls 7 als GeseUschaft mit beschränkter Haftung (OE Art. 772).» Art. 39, Abs. 2, wird aufgehoben.

gesetzei.

764

2. Art. 47, Abs. 3, erhält folgende Fassung: «Für Forderungen jedoch, die aus einem gemäss Art. 412 des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen.» 8. Es wird ein neuer Abschnitt Vbls und Art. 68Mi* in folgender Fassung aufgenommen: «Vbls. Betreibung der Ehefrau.» Art. 68Ws.

«Die Betreibung für Ansprüche gegen die Ehefrau ist, unter Angabe der Ehefrau als Schuldnerin, gegen den Ehemann als deren Vertreter zu richten, sofern der Gläubiger nicht nur Befriedigung aus dem Sondergut der Ehefrau, sondern auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau oder, bei Gütergemeinschaft, aus dem Gesamtgute verlangt. Der Ehefrau ist ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen.

Besteht zwischen den Ehegatten Gütertrennung oder haftet die Ehefrau nach ehelichem Güterrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung nur mit dem Sondergut, so hat der Ehemann dies durch begründeten Eechtsvorschlag geltend zu machen.

In der gegen den Ehemann gerichteten Betreibung für Ansprüche gegen die Ehefrau kann Sondergut der Ehefrau nicht gepfändet werden. In der gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung können Vermögenswerte nicht gepfändet werden, die nach ehelichem Güterrecht zum eingebrachten Gut der Ehefrau oder, bei Gütergemeinschaft, zum Gesamtgut gehören.» 4. Art. 178, Abs. 2, Ziff. 2, erhält folgende Fassung: «die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen».

5. Art. 182, Ziff. 4, erhält folgende Fassung: «wenn eine andere nach Art. 1007 des Obligationenrechtes zulässige Einrede geltend gemacht wird und deren Inhalt glaubhaft erscheint, in diesem Falle jedoch nur gegen gleichzeitige Hinterlegung der Forderungssumme in Geld oder Wertschriften».

6. In Art. 183 fällt «(0. 812)» weg.

7. Art. 219, Abs. 4, «Zweite Klasse» erhält folgenden Zusatz: «e. Die Forderungen von Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber sowie für Genossenschafter, soweit diese Fonds mit dem Eechte der Persönlichkeit ausgestattet sind.» 16.

K. Terhaitois j)je Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Spargesetz, kassen vom 8. November 1934 bleiben vorbehalten.

I. Allgemeiner Vorbehalt.

765 17.

Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 wird abgeändert wie folgt: 1. Art. 11 erhält folgenden neuen Absatz 2: ,,Auf die Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine bei Genossenschaften finden die Vorschriften von Abs. l sinngemässe Anwendung."

2. Art. 13, Abs. 2, erhalt folgende Fassung: ,,Wenn eine bestehende Genossenschaft sich nachträglich zur Handelsbank entwickelt, so ist ihr von der Bankenkommission eine Frist anzusetzen, innerhalb der sie sich in eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln hat."

3. Art. 14 erhält folgenden neuen Absatz 4: ,,Auf die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Gesellschaft mit beschränkter Haltung finden die Bestimmungen der Absätze l, 2 und 3 sinngemässe Anwendung.a 4. Art. 39 erhalt folgende Fassung: ,,Sind bei der Gründung einer Bank oder bei der Ausgabe von Aktien, Stammeinlagen, Anteilscheinen oder Obligationen einer Bank in Prospekten oder Zirkularen oder ahnlichen Kundgebungen unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den einzelnen Gesellschaftern (Aktionären, Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaftern) oder Obligationären für den dadurch verursachten Schaden."

18.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handelsgesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht, Art. 552 bis 715 und 720 bis 880) aufgehoben.

19.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.

Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157--1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. III.

51

II, Abänderung einzelner Vorschritten.

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht.

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes.

766

Also beschlossen vom Standerat, B e r n , den 16. Dezember 1936.

Der Präsident: E. Hauser.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 18. Dezember 1936.

Der Präsident : M. Troillet.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 18. Dezember 1936.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesratea, Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 30. Dezember 1936.

Ablauf der Referendumsfrist : 30. März 1937.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts. (Vom 18. Dezember 1936.)

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Jahr

1936

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1936

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605-766

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