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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeideparteraentes an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen.

(Vom

9. Dezember 1936.)

Hochgeachtete Herren!

Beim EheschUessungsverfahren ist gegenüber Deutschland eine erhebliche Entlastung hinsichtlich der Formalitäten dadurch eingetreten, dass im Einverständnis mit der Reichsregierung die schweizerischen Verlobten von nun an nur ein Dokument zu überreichen brauchen, um den Nachweis über Personenstand, Staatsangehörigkeit und Konfession zu leisten. Dieses Dokument ist als Auszug aus dem schweizerischen Familienregister nach einem von unserem Departement vorgeschlagenen Formular (Beilage) auszustellen, dem der Zivilstandsbeamte auf Grund weiterer Erhebungen überdies die erforderlichen Angaben über Ledigkeit und Konfession des Verlobten hinzuzufügen hat. Der Wohnsitzausweis allein ist noch separat beizubringen.

Den deutschen Standesbehörden ist durch Kundschreiben des Reichsund Preussischen Ministeriums des Innern vom 27. November 1936 bereits Weisung erteilt worden, für den Nachweis der Ehefähigkeit gegenüber schweizerischen Verlobten diese neue Regelung zunutze zu ziehen. Das Rundschreiben hat folgenden Wortlaut: «1. Ein schweizerischer Staatsangehöriger, der im Inland eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eingehen will, kann einen Auszug aus dem schweizerischen Familienregister nach nachstehendem Muster vorlegen. Dieser Auszug ersetzt folgende Urkunden : die Geburtsurkunde, das Ledigkeitszeugnis und den Staatsangehörigkeitsausweis des Verlobten sowie die Geburts- (Tauf-) Urkunden und die Heiratsurkunden seiner Eltern und Grosseltern. Ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis ist auch neben dem Auszug aus dem Familienregister nach wie vor beizubringen.

2. Den Erfordernissen des Ruiiderlasses vom 26. November 1935, Abs. 5 b, wird durch die Verwendung des Auszuges aus dem schweizerischen Familienregister Genüge getan.

583 3. Bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Staatsangehörigen, der mit einem schweizerischen Staatsangehörigen die Ehe im Ausland schliessen will, gelten die Abs. l und 2 sinngemass.» Auch die schweizerischen Zivilstandsbeamten müssen in Zukunft von dieser mit Deutschland vereinbarten neuen Ordnung Gebrauch machen. Es sollen fortan nicht mehr vier, fünf oder mehr Unterlagen (Geburtsschein, Ledigkeitszeugnis, Staatsangehörigkeitsausweis, Taufschein, Eheschein der Eltern usw.) beschafft werden, um die Ehefähigkeit für den schweizerischen Verlobten nachzuweisen, sondern es ist nur noch das neue Formular als Auszug aois dem schweizerischen Familienregister mit den besonders verlangten Angaben zu verwenden.

Für den deutschen Verlobten oder Angehörigen eines dritten Staates gelten indessen noch immer die Bestimmungen der deutschen Verordnungen.

Ebenso gelten noch unsere Anweisungen über die Vermittlung der Gesuche an die deutschen Standesbehörden durch das eidgenössische Amt für Zivilstandswesen weiter. Es ist ratsam, mit jedem neuen Gesuch wie bisher ein «Auskunftsblatt» (Muster in der Zeitschrift für Zivilstandswesen 1936, Seite 76) einzusenden.

Bern, den 9. Dezember 1936.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

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Auszug aus dem Familienregister für: geboren den : heimatberechtigt in : Mivilstand (ledig, verwitwet, geschieden) :

in :

Eltern: Name und Vornamen : geboren den :

in : und

Name und Vornamen : geboren den : getraut den :

in : in : Grosseltern väterlicher Seite:

und

Grosseltern mütterlicher Seite:

und

Der Verlobte, seine Eltern und Grosseltern haben nie einer judischen Eeligionsgemeinschaft angehört.

Ort und Datum.

178

Der Zivilstandsbeamte: Stempel.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Yerbilligung der Mehl- und ßrotpreise.

(Vom 21. Dezember 1936.)

Herr Regierungspräsident !

Herren Eegierungsräte !

Der Buiidesrat hat am 14. Dezember 1936 einen Besohluss betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises gefasst, der ami. Januar 1937 in Kraft tritt. Sein Vollzug ist den Kantonen übertragen. Wir beehren uns, Ihnen anbei einige Exemplare dieses Beschlusses zuzustellen mit dem Ersuchen, die erforderlichen Massuahmen zu seinem Vollzuge treffen zu wollen.

Ferner gestatten wir uns folgende Bemerkungen: I.

Als Ende September dieses Jahres die Abwertung des Frankens beschlossen wurde, war es geboten, die Lebenskosten, soweit möglich, nicht wesentlich ansteigen zu lassen, damit sich die Abwertung in vollem Ausmass günstig und befruchtend auf unsere Volkswirtschaft auswirke. Bei der Beurteilung der Lebenskosten spielte aber von jeher der Brotpreis eine wichtige Eolle. Es schien daher angezeigt, vorläufig jedes Ansteigen des Brotpreises zu verhüten. Das Volkswirtschaftsdepartement wurde vom Bundesrat ermächtigt, die notwendigen Massnahmen zu tretfen, um eine Verteuerung des Brotes bis auf weiteres zu verhindern. Zugleich wurde ihm ein Kredit eröffnet, um die Müller für den Ausfall auf dem Mahllohn \segen des Verbotes jeder Preissteigerung zu entschädigen.

Um den Brotpreis trotz der Erhöhung der Weltmarktpreise für Getreide und der Abwertung unserer Valuta auf längere Zeit nicht über seinen heutigen Stand hinaus ansteigen zu lassen, müsste der Bund alljährlich bedeutende Beträge zuschiessen, welche die Bundeskasse untragbar belasten würden.

Die eidgenössische Getreideverwaltung wurde daher vom Bundesrat beauftragt, zusammen mit den Interessenten zu prüfen, ob es möglich wäre, von

586 einem bestimmten Zeitpunkt an die Zuschüsse des Bundes durch Änderungen am bisherigen M a h l v e r f a h r e n , in Verbindung mit einer stärkeren Abstufung der Preisspanne zwischen Weissmehl, Halbweissmehl und Vollmehl, angemessen herabzusetzen oder ganz zu unterdrücken.

II.

Die Lösung, welche nach den Besprechungen mit den Interessenten gefunden wurde und welche die Grundlage zum Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 1936 bildet, beruht auf folgenden Grundsätzen: 1. Möglichst geringer, staatlicher Zwang und tunlichste Zurückhaltung des Staates bei seiner Einmischung in die freie Wirtschaft.

2. Keine Beschränkung für den Brotverbraucher in der Auswahl der Brotart und Brotqualität.

3. Schaffung eines schmackhaften, volksgesundheitlich einwandfreien, hochwertigen Vollbrotes, dessen Preis in keinem Fall höher sein soll als der Preis des bisher üblichen Normalbrotes.

4. Herstellung des Vollbrotes aus einem Vollmehl ohne Weissmehl- oder Griessentzug, von ungefähr 82--85 %iger Mehlausbeute, aus einer Getreidemischung von etwa */5 Weizen und 1/s Boggen.

5. Umlage des bei der Herstellung und dem Verkauf des Vollmehles zum bisherigen Preise sich für die Müller ergebenden Mahllohnausfalles auf das Weissmehl und Halbweissmehl.

6. Wegfall jeglicher Geldzuschüsse des Bundes vom Inkrafttreten der Neuordnung an.

III.

Hinsichtlich der vom Bundesrat mit Beschluss vom 14. Dezember 1936 getroffenen Eegelung gestatten wir uns, auf folgende Punkte hinzuweisen: 1. Jeder Handelsmüller, welcher Halbweissmehl oder Weissmehl in den Verkehr bringen will, ist verpflichtet, seiner Kundschaft auch das verbilligte Vollmehl zur Verfügung zu halten. Der Auszug von Weissmehl oder Griess aus der Volhnehhnahlung, sowie- die Beimischung von Nachmehlen aus andern Vermahlungen sind untersagt. Das Vollmehl wird daher sämtliche für die E r n ä h r u n g des Menschen wertvollen Bestandteile des Getreidekornes enthalten.

Das Vollmehl darf nicht heller sein als das von der Getreideverwaltung hergestellte Typ mus t er. Dieses wird von der Getreideverwaltung zu den Selbstkosten abgegeben.

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Die Getreideverwaltung ist berechtigt, Handelsmühlen, welche Spezialvermahlungen vornehmen, sowie Kleinbetriebe von der Pflicht zur Herstellung des Vollmehles zu befreien. Von solchen Bewilligungen wird die Getreideverwaltung den Kantonsregierungen zuhanden ihrer Vollzugsorgane jeweilen Kenntnis geben.

Für das Vollmehl ist ein einheitlicher Höchstpreis von Fr. 23 je 100 kg netto oder mit Sack, franko Bäckerei, für die ganze Schweiz festgesetzt. Es wird also bis auf weiteres für das Vollmehl der bisher für das Halbweissmehl gültige Preis beibehalten. In Gebirgsgegenden ist ein Transportzuschlag in bisheriger Höhe zulässig. Desgleichen ist es gestattet, bei sackweisem Verkauf für die Hausbäckerei einen Zuschlag von höchstens Fr. 3 je 100 kg Vollmehl zu machen.

Für das Halbweissmehl und das Weissmehl bleibt die Preisbildung der freien K o n k u r r e n z ü b e r l a s s e n . Auf den Beginn der neuen Ordnung wird ein Preisaufschlag auf diesen Mahlerzeugnissen nicht zu vermeiden sein. Ebenso werden auch die Verkaufprei«e für Kochgriess und Kochmehl entsprechend der veränderten Weltmarktlage und unter dem Einfluss der Frankenabwertung eine Erhöhung erfahren.

2. Da der künstlich tiefgehaltene Preis des Vollmehles gegenwärtig kaum an den Preis des fremden Futterrnehles heranreicht, musste die V e r f ü t t e r u n g , sowie die Vermittlung und Veräusserung von Vollmehl zu F u t t e r z w e c k e n verboten werden. Ohne dieses Verbot wäre der raisäbräuchlichen Verwendung des verbilligten Vollmehles Tür und Tor geöffnet. Die Nachfrage nach dem Vollmehl würde voraussichtlich so gross, dass die Umlage des Mahllohnausfalles vom Vollmehl auf das Halbweiss- und das Weissmehl in vernünftigem Eahmen unmöglich werden müsste. Es besteht deshalb ein sehr grosses Interesse daran, dass die Kantonsregierungen die Einhaltung des Verfütterungsverbotes für Vollmehl nachhaltig überwachen lassen. Den besondern Bedürfnissen der Landwirtschaft und vor allem der Schweinezuchter wird dadurch Rechnung getragen, dass ihnen die Möglichkeit offen bleibt, Halbweissmehl zu Futterzwecken zu verwenden. Wer Backmehl verfüttern will, soll den vollen Marktpreis bezahlen und auf die Verbilligung verzichten.

3. Die Backer und die Verkaufstellen von Kleingebäck, Halbweiss- und Weissbrot sind verpflichtet, ein aus dem unter Ziffer l
genannten Vollmehl hergestelltes Vollbrot in e i n w a n d f r e i e r Qualität zur Verfügung der Käufer zu halten. Bäcker und Brotverkaulstellen, welche kein Vollbrot fuhren oder vorrätig haben, sind gehalten, auf Verlangen Halbweiss- oder Weissbrot zu für das Vollbrot festgesetzten Preisen abzugeben.

In bezug auf den Preis für das Vollbrot bestimmt der Beschluss, dass er in der Regel 35 Eappen je Einkilolaib Bundbrot nicht übersteigen soll, nirgends a b e r höher sein darf als der Preis des bisher üb-

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liehen Normalbrotes. Es war nicht angezeigt, für das Vollbrot einen einheitlichen Höchstpreis für die ganze Schweiz festzusetzen. Backverfahren, Wirtschaftslage und Struktur der Bäckerei sind so ungleich, dass von jeher von Gegend zu Gegend erhebliche Unterschiede im Brotpreise bestanden. Im Hinblick auf diese Vielgestaltigkeit im Bäckergewerbe räumt der Beschluss den kantonalen Eegierungen das Eeoht ein, nach Fühlungnahme mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle in Ausnahmefällen die Brotpreise in Abweichung von dem durch den Bundesrat bestimmten Höchstpreis festzusetzen. Die Kantonsregierungen sind indessen nicht gehalten, überall den bisherigen Preis für Halbweissbrot unbedingt als Höchstpreis für das neue Vollbrot anzuerkennen. Die Eegierungen der Kantone sind ermächtigt, entsprechende Preisherabsetzungen anzuordnen, wenn die Nachprüfung der Verhältnisse ergeben sollte, dass der bisherige Preis für das Normalbrot ausnahmsweise in dieser oder jener Ortschaft etwas übersetzt ist.

Niemand ist gezwungen, nur Vollbrot oder überhaupt Vollbrot zu essen.

Halbweissbrot und Weissbrot sollen überall erhältlich bleiben. Diese Brotsorten werden aber ohne Verbilligung zum vollen Marktpreise bezahlt werden müssen, es sei denn, der Bäcker oder die Verkaufstelle geben kein Vollbrot ab. Die Preisbildung für das Halbweiss- und das Weissbrot ist1 der freien Konkurrenz überlassen. Eine Verteuerung dieser Brotsorten ist nicht zu verhüten.

In Gegenden, wo bisher Eoggenbrot oder Maisbrot allgemein hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, können diese Brote an Stelle des Vollbrotes beibehalten werden, sofern dafür keine höheren als die für das Vollbrot festgesetzten Preise verlangt werden. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung auf Eoggenmehl und Maismehl, sowie auf Mischungen von Mehl aus Eoggen und Gerste und auf das daraus hergestellte Brot.

IV.

Wie bereits eingangs erwähnt, liegt die D u r c h f ü h r u n g des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1986, sowie die V e r f o l g u n g und Beurteilung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen den Kantonen ob. Uns steht die O b e r a u f s i c h t über den Vollzug zu, welche wir durch die eidgenössische Getreideverwaltung ausüben lassen werden.

D e r B u n d e s r a t s b e s c h l u s s s o l l auf 1. Januar 1937 in K r a f t treten.

Es wird daher geboten sein, dass die erforderlichen organisatorischen Vorkehren, wozu insbesondere die Bezeichnung der Vollzugs- und Kontrollorgane und der Amtstellen gehört, welchen die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen den Beschluss zukommt, bald getroffen werden. Wir ersuchen Sie, die mit der Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen betrauten Amtstellen anzuweisen, Urteile, S t r a f b e s c h e i d e und Einstellungsbeschlüsse, welche in Anwendung des Bundesratsbeschlusses oder allfälliger

589 Ausführungsverordnungen ergehen, der eidgenössischen Getreideverwaltung ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

Die Handelsmüller werden durch die eidgenössische Getreideverwaltung direkt unterrichtet, und es wird ihnen auch das vorgesehene Mehltypmuster zugestellt werden. Dagegen bitten wir Sie, dem Bäckergewerbe und den B r o t v e r k a u f s t e l l e n Ihres Kantons in Ihnen geeignet erscheinender Weise die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses bekanntzugeben und bei den Bäckern dahin zu wirken, dass sie sich unverzüglich zur Herstellung und zur Abgabe des Vollbrotes einrichten.

Auf 1. Januar 1937 sollen die Zuschüsse des Bundes wegfallen, welche den Müllern zur Deckung ihres Ausfalles wegen des Verbotes jeder Preissteigerung auf den Mahlprodukten ausgerichtet wurden. Der Müller wird dadurch genötigt, den bei der Herstellung und dem Verkauf des Vollrnehles zum vorgeschriebenen Preis sich ergebenden Mahllohnausfall auf das TVeissrnehl und das Halbweissmehl umzulegen und dafür höhere Preise zu berechnen. Das wird einen Preis aufschlag auf Weissbrot und Halbweiisbrot zur Folge haben. Indessen darf dieser Preisaufschlag erst vorgenommen werden, wenn in den betreffenden Bäckereien und Brotverkaufstellen Vollbrot zum bisherigen Preis des Normalbrotes zur Verfügung der Verbraucher gehalten wird. Bäcker und Brotverkaufstellen, welche nach Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses kein Vollbrot zu den dafür angesetzten Preisen abgeben können oder wollen, sind anzuhalten, auf Verlangen der Kundschaft Halbweissbrot oder Weissbrot zu den bisher geltenden Preisen zu verkaufen.

Wir bitten Sie, die Organisation des Vollzuges des Bundesratsbeschlusses der eidgenössischen Getreideverwaltung möglichst bald bekanntzugeben.

Zum Schlüsse geben wir der Hoffnung Ausdruck, dass Sie dem beiliegenden Erlass und seiner Durchführung, insbesondere einem reibungslosen Übergang, Ihre volle Aufmerksamkeit widmen werden.

Genehmigen Sie, Herr Begierungspräsident, Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 21. Dezember 1936.

186

EidgenössiscJies

Volkswirtschaftsde-partement: Obrecht.

590

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Massschneidergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Massschneidergewerbe.

1. Berufsbezeichnung

und Lehrzeit.

Die Lehrlingsausbildung im Massschneidergewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Herrenschneider, mit einer Lehrzeitdauer von dreieinhalb Jahren; B. Uniformenschneider, mit einer Lehrzeitdauer von dreieinhalb Jahren; C. Damenschneider, mit einer Lehrzeitdauer von drei Jahren; D. Kleinstückmacherin, mit einer Lehrzeitdauer von. zwei Jahren.

In denjenigen Kantonen, in denen die Westenmacherei und die Hosenmacherei durchwegs als getrennte, selbständige Gewerbe bestehen, ist auch die Ausbildung der Westenmacherin (giletière, sottovestaia) und der Hosenmacherin (culottiere, pantalonaia) zulässig. Die Dauer der Lehrzeit beträgt für die Westenmacherin ein Jahr, für die Hosenmacherin eineinhalb Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der männlichen und weiblichen Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einer gelernten Arbeitskraft tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit erst dann antreten, wenn der erste in der zweiten Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Werden im Betriebe ausser dem Meister 2--4 gelernte Arbeitskräfte dauernd beschäftigt, so darf ein dritter und bei je drei weiteren gelernten Arbeitskräften

591 je ein weiterer Lehrling angenommen werden. Der Eintritt von drei und mehr Lehrlingen ist zeitlich derart festzusetzen, dass zwischen deren Eintrittszeiten annähernd die gleiche Zeitspanne liegt.

Eine Arbeitskraft gilt als dauernd beschäftigt, wenn deren Arbeitsstelle normalerweise während des ganzen Jahres besetzt ist.

Für Betriebe, die mehr als einen Zweig der Schneiderei, wie Herrenschneiderei und Damenschneiderei, umfassen, gelten die obgenannten Bestimmungen für jeden einzelnen Zweig; die Höchstzahl der Lehrlinge richtet sich in jedem Zweig nach der Zahl der darin dauernd beschäftigten gelernten Arbeitskräfte, i Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

A. Herrenschneider.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und T, on Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben.

Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Bügelgeräte und Nahmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Pikieren von Klappen und Kragen. Übungen in den verschiedenen Näharten, wie Heft-, Pikier-, Kreuz- und Hinterstiche; Stiche einziehen, Futter staffieren, Abpikieren der Leinwand, Anfertigen von Knopflöchern. Mithilfe bei der Anfertigung von Hosen. Herstellen der Schnallgurt-

592 und der Löcherleiste, das Einsetzen der Taschen, Flügeltaschen, Seitentaschen, schrägen Taschen, hinteren Taschen. Das Beilegen der Hose, das Annähen der Knöpfe, das Fertigmachen der Säume, das Handnähen der Kreuznaht.

Herstellen von Stoss- und Eanderiernähten. Übungen im Dressieren und im Formbügeln. Anfertigen einer Hose mit gewöhnlicher und ganzer Ausfütterung.

Westendressieren und Anfertigen einer Westenprobe.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Anfertigen innerer Westenund Bocktaschen, der Weste von der ersten Probe bis zur Fertigstellung. Einfache lange Hose und Kniehose für Sport mit Stulpen. Weitere Ausbildung im Anfertigen von Knopflöchern. Eeparaturen, Stücke einsetzen und randerieren.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres, wobei der Lehrling zu selbständigem Arbeiten zu erziehen ist; Steigerung der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Bearbeitung der verschiedenen Westenkragen; Anfertigen der Knopflocher; Einführung in die Herstellung von Grossstücken.

Anleitung im Unterschlagen von Vorderteilen auf die Wattierung. Anfertigen der verschiedenen Taschen- und Ärmelarten. Anfertigen einer Eockkante und Verarbeiten von hohlen und durchgenähten Eockkanten. Kanten einfassen. Ausführung von Eockknopflöchern und Übung im Anfertigen von Gimpenknopflöchern. Anfertigen einer Vestonprobe. Verarbeiten des Vestons bis zur Fertigstellung. Ausführen aller Taschen in Sportveston und Ulster.

Mithilfe bei der Herstellung von Mänteln und andern Grossstücken.

Der Lehrling soll am Ende der Lehrzeit einen einfachen Anzug oder Mantel selbständig anfertigen können.

B. Uniformenschneider.

Für den Uniformenschneider gilt das Lehrprogramm des Herrenschneiders.

Dieses ist sinngernäss anzuwenden.

G. Damenschneider.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben.

593 Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Bügelgeräte und Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Übungen in den verschiedenen Näharten, wie Heft-, Pikier-, Kreuz-, Hinter- und 7ierstiche; Stiche einziehen, Futter staffieren, Anfertigen von Knopflöchern, Nähte einfassen; Anfertigen eines Miederbandes. Mithilfe bei der Anfertigung von Jupeproben. Selbständige Anfertigung eines Jupes.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres ; Steigerung der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Übungen in der Herstellung von Garnituren, im Dressieren und Formbügeln. Weitere Ausbildung im Anfertigen von Knopflöchern. Anfertigen der verschiedenen Taschen- und Ärmelarten.

Drittes Lehrjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres, wobei der Lehrling zu selbständigem Arbeiten zu erziehen ist. Anleitung im Unterschlagen von Vorderteilen auf die Leinwand. Ausführung von Stoss- und Eanderiernähten. Anfertigen von Kanten. Anfertigen von Jaquett- und Mantelproben, sowie Verarbeiten eines einfachen Mantels. Selbständiges Anfertigen von Jaquett und Mantel.

Der Lehrling soll am Ende der Lehrzeit ein einfaches Kostüm oder einen Mantel selbständig anfertigen können.

'

D. Kleinstückmach.erin.

Allgemeines.

Die Lehrtochter soll vor allem an genaues, sauberes und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten. Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung derselben. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Bügelgeräte und Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Übungen in den verschiedenen Naharten, wie Heft-, Pikier-, Kreuz- und Hinterstiche ; Stiche einziehen, Futter staffieren, Anfertigen von

594 Knopflöchern. Mithilfe bei der Anfertigung von Hosen. Herstellen der Schnallgurt- und der Löcherleiste, das Einsetzen der Taschen, Flügeltaschen, Seitentaschen, schrägen Taschen, Gesäss- und Uhrentaschen. Das Beilegen der Hose, das Annähen der Knöpfe, das Fertigmachen der Säume, das Handnähen der Kreuznaht, Übungen im Dressieren und im Formbügeln. Anfertigen einer Hose mit gewöhnlicher und ganzer Ausfütterung. Westendressieren und Anfertigen einer Westenprobe.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres, wobei die Lehrtochter zu selbständigem Arbeiten zu erziehen ist ; Steigerung der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Gründliche Ausbildung im Anfertigen von Knopflöchern.

Anfertigen von Futtertaschen ; Anfertigen von Westentaschen in verschiedenen Formen und Arten. Vollständiges Verarbeiten der Weste, verschiedene Kragenformen. Eeparaturen, Stücke einsetzen und randerieren. Kanten einfassen.

Ausführen von StoBS- und Randeriernähten. Üben im Anfertigen verschiedener Hosenarten und Westenformen. Selbständiges Fertigmachen der Hosen und Westen.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie am Ende ihrer vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Anmerkung. Für die Ausbildung der Westemnacherin und der Hosenmacherin (vgl. Ziffer l, Abs. 2) ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1937 in Kraft.

Bern, den 9. Dezember 1936.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

595

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Massschneidergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Massschneidergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprufung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskennt nisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und ! Wirtschafts künde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Herrenschneider, Uniforrnenschneider, Damenschneider oder als Kleinstückmacherin nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie kann in einem geeigneten privaten Atelier, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist mit jedem Prüfling einzeln, im Beisein von zwei Experten, durchzuführen. Sämtliche Noten sind durch zwei Experten festzusetzen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Der Prüfling hat das Material für die Prüfungsarbeiten gemäss Anordnung der Prüfungskommission mitzubringen.

Die Experten haben die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

596 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für jeden der unter Ziffer 2 genannten Berufe 3 Tage.

Arbeitsprüfung, ca . .

22 Stunden, Berufskenntnisse, ca..

% Stunde, Fachzeichnen . . . .

l--2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

In den Kantonen, in denen vom Prüfling das Mitbringen einer Hausarbeit (sogenanntes Gesellenstück, pièce d'épreuve) zur Arbeitsprüfung verlangt wird, kann hiefür eine Note erteilt werden; diese darf jedoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht mitberücksichtigt werden.

A. Herrenschneider.

Arbeitsprüfung.

Anfertigen eines einfachen Vestons aus der ersten Probe.

Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt mündlich. Sie erstreckt sich auf die Kenntnis der wichtigsten Bohmaterialien, die zu Kleiderstoffen und Zutaten verarbeitet werden, auf die Beurteilung der gebräuchlichsten Stoff- und Futterarten anhand von Mustersammlungen, auf die Zutaten und auf die Grundbegriffe der Bekleidungsregeln und Arbeitsmethoden.

Fachzeichnen.

Zeichnen von Einzelstücken eines Vestons, wie aufgesteppte Tasche, Eevers mit und ohne Kragen, Ärmel oder Eückteil.

B. Uniformenschneider.

Für die Prüfung des Uniformenschneiders findet der vorstehend aufgeführte Prüfungsstoff für den Herrenschneider sinngernäss Anwendung.

G. Damenschneider.

Arbeitsprüfung.

Anfertigen eines Jaquetts oder eines Mantels aus der ersten Probe.

Berufskenntnisse.

Analoge Prüfung wie für den Herrenschneider.

Fachzeichnen.

Zeichnen von Einzelstücken eines Jaquetts oder Mantels, wie Eevers mit und ohne Kragen, Ärmel, Aufschläge, Manschette.

597 D. Kleinstückmaeherin.

Arbeitsprüfung.

Anfertigen einer zugeschnittenen Hose und Weste.

Berufskenntnisse.

Analoge Prüfung wie für den Herrenschneider.

Fachzeiclmen.

Einzelteile einer Hose oder Weste, "wie rechte und linke Schlitzpartie, Vorder- oder Hinterhose, Bundabfütterung, Westenrücken und Vorderteile.

Anmerkung. In denjenigen Kantonen, in denen die Westenmacherin und die Hosenmacherin getrennt ausgebildet werden (vgl. Ziffer l, Abs. 2. des Beglementes über die Lehrlingsausbildung im Massschneidergewerbe), ist die Prüfung sinngemäss durchzuführen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines, Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind die verwendete Arbeitszeit, genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Arbeitszeit aufschreiben zu lassen.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulassig.

1 2 3 4

= = = =

sehr gut; für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; gut; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; genügend; für noch brauchbare Arbeit; ungenügend ; für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Arbeiter zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Zentrah erband schweizerischer Schneidermeister unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Eeinlichkeit zu berücksichtigen.

Bnndesblatt. 88. Jahrgang. Bd. III.

40

598 Pos.

» » » »

l 2 3 4 5

A. Herrenschneider.

Taschen, Kanten und Knopflöcher.

Fasson.

Futter.

Ärmel.

Dressur und Abbügeln.

B. Uniformenschneider.

Wie Herrenschneider.

C. Damenschneider.

Wie Herrenschneider.

Pos.

» » » »

l 2 8 4 5

D. Kleinstüekmaeherin.

Taschen, Kanten und Knopflöcher.

Säume.

Zusammensetzen.

Abfütterung.

Dressur und Abbügeln.

Berufskenntnisse. (Für alle 4 Berufe.)

Pos. l Kenntnisse über die gebräuchlichsten Bohmaterialien (Stoffe und Zutaten) und deren Verwendung im Schneidergewerbe.

» 2 Kenntnisse über die Arbeitsmethoden im Schneidergewerbe und die Kleiderarten.

Fachzeichnen. (Für alle 4 Berufe.)

Pos. l Beurteilung der technischen Ausführung und des Formensinnes.

» 2 Beurteilung der Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

599

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung des Lehrlings zeigen, sollen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular eintragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

, 6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1937 in Kraft.

Bern, den 9. Dezember 1936.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

176

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober November

. . . .

Januar bis Ende November . . . .

1936

1935

Zu-oder Abnahme

1661 180

1059 98

+ 602 + 82

1841

1157

+ 684

Bern, den 15. Dezember 1936.

161

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Ausfuhr von Uhren und Uhrenbestandteilen der Tarifnummern 930 a bis 936 i.

Vom 1. Januar 1937 an können Taschenuhren, Armbanduhren, Uhrwerke und Uhrenbestandteile der genannten Tarifnummern nur aus der Schweiz ausgeführt werden, wenn sie auf dem Deklarationsformular Nr. 19 HO (Doppelformular) zur Zollbehandlung angemeldet werden. Die Deklarationen müssen vorgängig mit dem Visum der schweizerischen Uhrenkammer oder einer zum Visum ermächtigten Stelle versehen sein. Das Formular Nr. 19 HO muss sowohl im Post- als auch im Eisenbahn-, Strafen- und Luftverkehr zur Anwendung gelangen. Anmeldungen zur Ausfuhr von Taschenuhren, Armbanduhren, Werken. Bestandteilen und Automobiluhren auf andern Formularen werden vom 1. Januar 1937 an zurückgewiesen.

600

Im übrigen gelten für die Ausstellung der Deklaration Nr. 19 HO (Doppelformular) hinsichtlich der Deklarationspflicht, sowie mit Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben die bisherigen Vorschriften. Es wird in dieser Beziehung auf die in der Anleitung für die Ausstellung der Ausfuhrdeklaration auf Seite 2 und 4 des Formulars Nr. 19 HO enthaltenen Erläuterungen verwiesen.

Das neue Formular Nr. 19 HO (Doppelformular) kann gegen Ende dieses Monats bei der Oberzolldirektion, den Zollkreisdirektionen, den Hauptzollämtern im Uhrenindustriegebiet, sowie bei der schweizerischen Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds und bei den Handelskammern zum Preise von Fr. 2 je 100 Stück bezogen werden.

Bern, den 15. Dezember 1936.

lei

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Uhren mit Taschenuhrwerken der Nrn. 936/936bis, statistische Anschreibung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1986 erhalten die Nrn. 986 und 936bis des Zolltarifs aus statistischen Gründen folgende neue Fassung: Andere Uhren mit Taschenuhrwerk: Zollansatz -- Armbanduhren: per q Fr.

936 a mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet 600.-- 936 & mit Gehäusen aus Silber 600.-- 936 c mit Gehäusen aus Gold oder Platin 600.-- 9860!

Chronographen, Repetieruhren u. dgl.

600.-- -- andere, ausgenommen Automobiluhren: 936e -- -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet 600.-- 936/ -- mit Gehäusen aus Silber 600.-- 936g mit Gehäusen aus Gold oder Platin 600.-- Ad 936e/g. Kugeluhren, Flugzeuguhren, Anhängeuhren, Briefbeschwereruhren, Uhren zum Aufstellen, etc.

Ad 936a/g. Uhren mit Taschenuhrwerk, auch in Marmor, Alabaster, Leder, Holz, etc., eingefasst.

936/1 -- Uhren in Gold-, Platin- oder Silberwaren gefasst (Montres-bijoux) 800.--

601 Zollansatz per q Fr.

936i

Automobiluhren

600.--

(Solange die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 8. Juli 1929 in Kraft steht, beträgt der Zollansatz für die Nr. 936i Fr. 300 per q.)

Der obige Beschluss tritt am 1. J a n u a r 1937 in Kraft.

Bern, den 15. Dezember 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

161

Verzeichnis der von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüften und zugelassenen Stoffe und Spezial-Verdunkelungspapiere.

Firma: Geiser & Co., AG.

F . Naef-Gubser . .

Lauterburg & Cie .

Weber & Co Gugelmann AG Chr. Fischbacher &

Zeichen :

Artikel:

. .

. .

. .

1, 2, 3, 9, 4, 17, 18 5, 24

Stoff

Co.

7, 8 39, 40 76, 77

6

Künzli & Co Habisreutinger-Ottiker .

L. Stromeyer & Co. . .

Schweizerische Leinenindustrie AG Hausammann & Co.

Samuel Schmid . . . .

Weberei Wängi AG.. .

Chr. Rüfenacht AG. . .

Schoop & Cie.

10, 11 12, 13, 14, 15, 16, 44 19. 20, 21 23. 62, 63 25, 26, 27, 28, 29

» » » » » Gummierter Stoff Stoff

» » »

58 61 22

» » » »

30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38

»

Adresse:

Hasle/Rüegsau.

Hörn (Thurgau).

Langnau i. B.

Aarburg.

Langenthal.

St. Gallen.

Murgenthal.

Flawil.

Kreuzungen (Thurg.)

Niederlenz (Aarg.).

Winterthur.

Zug, Heugasse 5.

Wängi (Thurgau).

Bern.

Zürich.

602 Firma :

Zeichen :

Artikel :

Adresse:

LS + DA

Jos. Hunkeler

41, 42, 43 82, 83, 84 Stoff 85, 86 Kreppapier Th. Spörri 67 Stoff 70 Baumwollstoff mit Papier Stamm & Co 46, 47, 48, 49. 57 Wachstuch und Kunstleder Wachstuch 71, 72 Kunstleder Jacques Guggenheim . 45 Ziegler-Huber 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 Asphaltpapier 74 Jutekrepp Alumig AG Papirolin 59 A. Christen .

60 Vohlit, Pergamentpapier.

Strickler-Staub . . . . 64, 65 Spezialpapiere AG. Baumwollweberei Schwarz & Cie. . . . 73 Stoff » H. Zweifel AG75 Gummiwerke RichtersGummierter wil AG. .

. . 78, 79 Stoff Tuchfabrik F. Hefti & Co 80, 81 Stoff

Wikon (Luzern).

Zürich.

Eglisau.

Zürich.

Zürich.

Zürich.

Zürich, Bederstr.96.

Eichterswil.

Solothurn.

Sirnach.

Eichterswil.

Hatzingen (Glarus).

Diese Stoffe, Kunstleder, Spezialpapiere usw. müssen am Band mindestens von Meter zu Meter den amtlichen Prüf Stempel tragen.

LS + .DA(Nr.)

Der Stempel muss von einem rechteckigen Rahmen umgeben sein, Grosse 0,8 x 2 cm.

Die Farbe soll gut sichtbar und haltbar sein.

Weitere von der Abteilung für passiven Luftschutz geprüfte Stoffe werden fortlaufend hier publiziert.

Bern, den 22. Dezember 1936.

161

Abteilung für passiven Luftschutz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1936

Date Data Seite

582-602

Page Pagina Ref. No

10 033 147

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