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Zuschlagszoll auf Waren italienischer Herkunft: Aufhebung.
Der Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1935 über die Erhebung eines Zuschlagszolls auf Waren italienischer Herkunft tritt am 1. Juli 1936 ausser Kraft. Für die ab diesem Datum deklarierten Waren italienischer Herkunft wird somit sehweizerischerseits keinen Zuschlagszoll mehr erhoben, und zwar auch dann nicht, wenn die Sendungen bereits vor dem 1. Juli unter Zollkontrolle gestellt wurden.
Die Rückvergütung der bei der Einfuhr von schweizerischen Waren in Italien nachweislich entrichteten Lizenzgebühr (diritto di licenza) wird ab diesem Datum nicht mehr gewährt. Für die bis 30. Juni nach Italien ausgeführten Sendungen haben die Exporteure die Rückerstattungsgesuche innert drei Monaten, d. h. spätestens bis zum 30. September 1936 der Oberzolldirektion einzureichen.
B e r n , den 3. Juli 1936.
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Eidgenössische Oberzolldirektion.
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Stellenausschreibungen.
Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 31. Januar 1936 beschlossene Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.
Anmeldestelle
Eidg.
Oberzolldirektion in Bern Zollkreisdirektion in Basel
Vakante Stelle
Erfordernisse
Inspektor II. Kl. bei Umfassende Kenntnis des der Eidg. OberzollZolldienstes direktion, Bern Kontrolleur Die Bewerber müssen beim Hauptzollamt mindestens den Grad eines Riehen Eevisionsbeamten der Zollverwaltung bekleiden
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Besoldung Fr.
Anmeldungstermin
7500 bis 11,100
18. Juli 1936 (2.).
4400 bis 8000
18. Juli 1936
(2.).
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In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1936
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.07.1936
Date Data Seite
352-352
Page Pagina Ref. No
10 033 007
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