# S T #

1 1

381

Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 11. März 1986.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr. 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Die. in Bern

# S T #

3358

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage.

(Vom 10. März 1986.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Lage unserer Land- und Milchwirtschaft erneut Bericht zu erstatten und den Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Müchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage vorzulegen.

Nachdem unsere frühem Vorlagen, so namentlich die letzte Botschaft vom 22. Februar 1935, sich ausführlicher über die Wandlungen unserer Landund Milchwirtschaft in der Wirtschaftskrise und ihre damalige Lage verbreitet haben, möchten wir uns diesmal darauf beschränken, deren seitherige Entwicklung und den derzeitigen Stand mehr ergänzend darzulegen. In Würdigung der im laufenden Geschäftsjahr auch in don eidgenössischen Eäten erfolgten Auseinandersetzungen werden wir uns aber um so ausführlicher mit Fragen der Organisation, des Systems und des Masses der Preisstützung durch öffentliche Mittel zu befassen haben.

A. Die gegenwärtige Lage unserer Land- und Milchwirtschaft.

I.

1. Als Ganzes betrachtet, kann landwirtschaftlich auch das Jahr 1935 als ein gutes, über dem Durchschnitt stehendes Erntejahr bezeichnet werden.

Die Kartoffelernte hatte zwar gegenüber 1934 einen auf 185,000 Tonnenl) geschätzten Ausfall zu verzeichnen, wogegen der Futtererrtrag, namentlich die Heuernte, über Mittel stand und mengenmässig besser war als 1984.

1 ) Das schweizerische Bauernsekretariat berechnete die Kartoffelernte 1934 auf 845,000 -und 1935 auf 660,000 Tonnen.

Bundesblatt 88. Jahrg. Bd. I.

.

28

382

Die Massnahmen zur Einschränkung der Vieh-wirtschaftlichen Produktion im Sinne einer weitern Anpassung der Viehbestände an die landes- und betriebseigenen Futtermittel wurden fortgesetzt. Zu diesem Zwecke wurden diePreiszuschläge auf eingeführten Futtermitteln zeitgemäss im Sinne einer weitern Erhöhung je vierteljährlich einer Durchsicht unterzogen und nach Bedürfnis revidiert. Durch eine Verordnung vom 6. August 1935 über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion wurden ferner die Grundlagen für eine Kontingentierung der Viehbestände geschaffen. Gestützt hierauf ist namentlich die Einschränkung des Schweinebestandes im Gange.

Eine gewisse Abnahme der Rindviehbestände ist schon vorher in Erscheinung getreten.

Die erste Voraussetzung eines Erfolges der produktioneinschränkenden.

Massnahmen ist die Verminderung der Viehbestände. Diese kann jedoch in Anpassung an die landeseigene Futterproduktion nur allmählich erreicht werden.

Zu einschneidende Eingriffe hätten grössere Viehangebote und damit einen weitern Preisdruck auf dem Viehmarkt zur Folge. Es war aber besonders in Rücksicht auf die viehzüchtenden Alpgebiete unerlässlich, die Viehpreise zu schützen und zu heben. Dies ist glücklicherweise gelungen, wenn auch noch nicht im gewünschten Ausmasse. Um der viehwirtschaftlichen Überproduktion wirksam zu begegnen, muss besonders dem Viehexport wie auch den zusätzlichen Schlachtungen fortgesetzt die grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Die getroffenen Massnahmen hatten bis in die neuere Zeit noch kein& Verminderung der Milchproduktion des Landes zu bewirken vermocht. Die Landesproduktion des Jahres 1984 überragte noch alle bisherigen Jahresergebnisse. Demgegenüber ist nun aber 1985 doch eine bescheidene Abnahme von rund 2,870,000 Tonnen auf 2,796,000 Tonnen festzustellen, also ein Rückgang um 74,000 Tonnen, entsprechend 2,57%. Diese ziffermässig kleine Verminderung wiegt praktisch um so mehr, als sie in der Hauptsache auf die Abnahme der Milchproduktion während der drei letzten Monate des Jahres zurückzuführen ist. Wenn die Anzeichen nicht trügen, wird die Produktionsverminderung diesen Winter hindurch anhalten. Hat dazu vermutlich das nicht sehr gehaltreiche Heu der letzten Ernte auch nicht unwesentlich beigetragen, so ist doch anzunehmen, dass die produktioneinschränkenden Massnahmon
(Verteuerung der importierten Futtermittel, Milchkontingentierung, Förderung des Viehabsatzes, Betriebsumstellung) sich allmählich wirksam abzuzeichnen beginnen. Ferner ist bei der Bewertung der festgestellten Abnahme zu würdigen, dass je 1% der gesamten Milchproduktion bei der Verarbeitung rund 1000Tonnen Butter oder 2000 Tonnen Fettkäse entspricht. Erfreulich ist sodann die Tatsache, dass dor Käseexport im letzten Jahr gegenüber 1984 wieder einekleine Zunahme erfahren hat und die Ausfuhr an Kondensmilch annähernd auf bisheriger Höhe gehalten werden konnte. Die Ausfuhr dieser beiden Haupterzeugnisse steht aber derart tief unter der Vorkriegszeit (heute rund 8 % gegenüber 20% unserer gesamten Milchproduktion), dass auch künftig nichts unterlassen werden darf, was diese Positionen zu verbessern vermöchte.

383

Zu einem gewissen Optimismus über die Zukunft unserer sich immer noch in krisenhafter Lage befindlichen Milchwirtschaft mag schliesslich auch der Umstand berechtigen, dass die, wie üblich, aus der Sommerproduktion herrührenden Buttervorräte schon um die letzte Jahreswende herum in den Konsum übergeführt waren, so dass zur Deckung des laufenden Bedarfes vom Dezember bis Februar gegen 50 Wagenladungen Butter eingeführt werden" mussten. Auch die Käsevorräte sind kleiner als vor Jahresfrist; überdies wird die laufende Winterproduktion hinter der letztjährigen zurückbleiben.

Die Schweinebestände haben nach der letzten Zählung vom November 1935 innert Jahresfrist eine Abnahme von rund 134,000 Stück erfahren. Sie sollten jedoch zeitgemäss um weitere 100,000 Stück vermindert werden, damit künftig für die Produzenten fast unerträgliche Preiszusammenbrüche ausgeschaltet werden können1).

2. Als Ganzes betrachtet, ist die Lage unserer Landwirtschaft immer noch durch die Wirtschaftskrise beherrscht. Sie findet ihren Ausdruck namentlich in einem Missverhältnis zwischen den anhaltend hohen Produktionskosten und dem -- an diesen gemessen -- immer noch unzureichenden Erlös für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dank der Stützungsmassnahmen ist es indessen trotz andauernder Wirtschaftskrise gelungen, während der letzten Jahre weitere Eückschläge aufzuhalten und eine gewisse Besserung der Lage herbeizuführen.

Nach Anrechnung eines bescheidenen Arbeitsverdienstes für den Bauer und seine Familie hat nach den unter Kontrolle des schweizerischen Bauernsekretariates stehenden Buchhaltungen das in der Landwirtschaft investierte Kapital im Geschäftsjahr 1932 keinen Zinsertrag mehr abgeworfen, wogegen in den zwei folgenden Jahren je rund 1,4% herausgewirtschaftet wurden.

Für das Jahr 1935 dürfte sich erneut eine gewisse Besserung ergeben.

Das schweizerische Bauernsekretariat fasst in seinem soeben erschienenen Bericht über «Untersuchungen über die Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft im Erntejahr 1934/35 (I.März 1934 bis 28. Februar 1935)» auf Grund von 554 Buchhaltungsabschlüssen landwirtschaftlicher Betriebe die Ergebnisse wie folgt zusammen: «Das Berichtsjahr weist trota den mannigfachen Bemühungen für die Stützung der Produktenpreise nochmals einen empfindlichen Preisrückschlag auf. Die Naturalerträge waren
jedoch insbesondere bei Getreide, Obst, Wein und Hackfrüchten so günstig, daas der Geldrohertrag je ha Mäche sich mit Fr. 1061, nur um Fr. 14 niedriger stellte als im Vorjahre. Der Betriebsaufwand konnte leider nur von 976 auf Fr. 964 je ha Fläche ermässigt werden. Den etwas niedrigeren Abschreibungen auf dem Viehbestande stehen namentlich die durch die Trockenheit bedingten erhöhten Aufwendungen für Futterzukauf gegenüber.

Der Beinertrag ist mit Fr. 97 je ha noch bescheidener als im Vorjahre. Gemessen am Aktivkapital, beträgt er im Berichtsjahre 1,S8 % gegenüber 1,42 % im Jahre 1933/34.

Das landwirtschaftliche Einkommen einschliesslich des Haushaltungseinkommens, erreicht im Bcelohnungsjahr 1034/85 im Gesamtmittel je Betrieb oder je Familie !) Die Schweinezählung je im November ergab folgende Ziffern : 1933 = l ,060,000, 1934 = 1,245,000, 1935 = 1,110,980 Stück.

384 Fr. 2930 und je Mannerarbeitstag Fr. 4. 95. Die Vermögensrente ist mit -- 1,88 % stark negativ. Der Arbeitsverdienst ist je Betrieb mit Fr. 775 und je Männerarbeitstag mit Fr. 1.47 ausgewiesen. Alle diese Ergebnisse sind gegenüber dem Vorjahr ungünstiger geworden.

Bei den einzelnen Betriebsgrössenklassen gestaltete sich die Entwicklung etwas ungleich. Die Kleinbauern von 3--5 ha weisen gegenüber dem Vorjahre leicht verbesserte Rentabilitäts- und Einkommensverhaltnisse auf. Bei den Grossenklassen mit über 10 ha haben sich die Resultate dagegen zum Teil ziemlich stark verschlechtert.

Aber auch in den Betriebsgruppen mit relativ günstigen Ergebnissen reicht das Einkommen nicht aus, um den Verbrauch einer Familie zu decken.»

8. Nach Angaben des eidgenössischen statistischen Amtes *) wurden in den Jahren 1928--1934 insgesamt 5997 G r u n d p f a n d v e r w e r t u n g e n bei schweizerischen Landwirten durchgeführt und über 2500 hauptberufliche Landwirte der Konkurs verhängt. Im Jahre 1934 allein waren es 1084 bzw.

580 gegenüber 997 bzw. 541 im Jahre 1988. Überdies wurden 1934 im Rahmen des bäuerlichen Notrechtes 1028 amtliche Nachlassverträge abgeschlossen und 154 Nachlassverfahren nach dem ordentlichen Eecht.

Trotz der Tätigkeit der Bauernhilfskassen in Verbindung mit den rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern hat also die Zahl der Konkurse und der Grundpfandverwertungen im Jahre 1934 gegenüber 1933 noch eine Zunahme erfahren, und gegenüber früheren Jahren ist eine Verdoppelung der bei Landwirten eingeleiteten Zwangsverwertungen festzustellen.

Das eidgenössische statistische Amt kommt daher zu folgendem Ergebnis : «Nach den hier besprochenen Vorgängen muss sich die tauschwirtschaftliche Stellung der Landwirtschaft als Ganzes in den letzten Jahren erheblich verschlechtert haben. Trotz der generellen Schutzmassnahmen werden in einer grossern Zahl von Betrieben die Erlose aus den Erträgen unter den Zwangsbedarf gesunken sein, der gegeben ist durch die Erhaltung der vorhandenen Arbeitskräfte, durch die Belastung mit Fremdkapitalien und durch die andern nicht zu umgehenden fixen Kosten.

Treten zu diesen Erscheinungen noch zusätzliche Amortisationsbedürmisse und Schwierigkeiten bei der Kapitalversorgung, so werden Betriebsleiter ohne weitere finanzielle und persönliche Reserven kaum in der Lage sein, sich auf ihrer Unternehmung zu behaupten.»

IT.

Einige ziffermässige Peststellungen mögen die vorstehenden Ausführungen erhärten.

1. Die in die Sammelstellen (Käsereien, Milchsiedereien usw.) eingelieferten Milchmengen, im Jahre 1913 gleich 100 gesetzt, haben nach den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates betragen: Januar . . . .

Februar. . . .

März April l

1924

1931

1932

1933

1934

1935

100,0 99,6 107,7 96,0

108,0 100,0 110,8 97,0

108,5 106,0 114,9 101,8

115,8 117,0 131,0 121,0

115,8 112,6 127,0 120,0

118 112,5 126 116

) Amtliche Mitteilungen 16. Januar 1936.

385 Mai. . . .

Juni . . .

Juli August . .

September .

Oktober . .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

1924 96,1 97,5 95,0 100,0 98;8 99,2 92,9 86.0 100,2

1931 98 n 98,0 1 102,0 02,o

101,!

1932 1 101 01,5 .

1933

1934

118,0JU

116,0 .0

110,,, -*- 110,0 '

120,0

104 '0 n

111,0

117,, ' ,3 118,0 118.0 113,0 114,2 115,o 120,6 112,0

1935 115 114 110 112 114 109 110 99

107,0 107,5 114,8 .

120,0 108,0 112,.

.

112,5 101,, 110,5 .

109,2 112,5 96,0 106,5 106,0 97,o 120,2 Jahresmittel . .

1100,3 104,.

118,75 114,10 2. Nach der Statistik dei: schweizerischen Milchkommission und des schweizerischen Bauernsekretariates hat die inländische J a h r e s p r o d u k t i o n an Milch, Butter und Käse in Wagenladungen à 10 Tonnen betragen: D avon verwendeet: Gesamte Jahr Käse Butter zur technischen Milcherzeugung als Trinkmilch zurundAufzucht Mast Verarbeitung 247,550 42,600 99,100 6,550 1911 105,400 1,480 206,000 62,890 1918 99,000 44,000 2,120 1,170 280,800 110,000 49,000 121,890 1928 7,079 1,480 268,800 112,000 53,000 104,180 6,120 1929 1,570 261,100 112,000 55,000 94,890 5,640 1930 1,600 260,430 109,000 60,000 92,760 5,100 1931 1,713 277,300 106,000 52,000 120,250 4,970 1932 2,291 284,790 105,500 45,000 135,760 5,500 1933 2,550 287,000 137,944 1934 104,000 45,000 5,020 2,900 279,600 1935 103,000 48,000 128,607 4,944 2,850 Der Produktionsruckgang, der namentlich im 4. Quartal eingesetzt hat, ist auf die geringere Kuhzahl und die etwas schwächere Durchschnittsleistung zurückzuführen. Die Bestände an Kälbern und Ferkeln waren gegenüber dem Vorjahre etwas kleiner, weshalb die zur Fütterung verwendete Milchmenge entsprechend zurückgegangen ist. Der Milchverbrauch der städtischen Bevölkerung scheint immer noch eher rückläufig zu sein. Der Butterverbrauch hat sich gehalten, wogegen der Käseverbrauch im Inlande etwas zugenommen haben dürfte.

3, Die schweizerische A u s f u h r an Frischmilch, Käse (ohne Kräuterkäse) und Kondensmilch, sowie die E i n f u h r an Milch, B u t t e r und Käse haben betragen: Ausfuhr in q Einfuhr In q Milch Käse Kondensmilch Milch Butter Käse 1981 . . 18,401 285,800 287,700 151,307 105,912 88,419 9,039 1932 . .

190,700 183,600 103,504 86,964 31,574 2,631 1933 . .

198,300 92,200 98,787 5,195 17,139 1,642 1984 . .

171,000 59,800 95,883 2,957 24,285 1935 . .

1,987 176,400 58,100 102,635 1,367 17,471

386

Der grösste Teil der Einfuhr au Frischmilch kommt aus den Freien Zonen Prankreichs (1934 = 95,800, 1935 = 97,914 q). Auch die Einfuhr an Butter (1934 = 611, 1935 = 640 q), namentlich an Käse (1934 = 458, 1935 = 1220 q), hat zugenommen. Auffallender ist die Zunahme der Einfuhr an Schlachtvieh. Unsere Preisstützungsaktionen für Milch und Schlachtvieh werden durch die Importe aus den Zonen zusehends erschwert.

III.

Die Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes, die in der Botschaft vom 22. Februar 1935 näher erörtert worden sind, werden nachhaltig fortgesetzt. Dabei wird den Verhältnissen der viehzüchtenden Bergbauern nach Möglichkeit Eechnung getragen.

1. Im Vordergrunde der Massnahmen steht anhaltend die Förderung des Viehexportes. In Fortsetzung der letztjährigen Entwicklung hatte sich dieser auch während der ersten Monate des Jahres 1935 vielversprechend gestaltet. Den bemerkenswerten Bemühungen unserer viehzuchtgenossenschaftlichen Organisationen und führender Exporteure ist es gelungen, neue Absatzgebiete zu erschliessen und die Ausfuhr nach alten Absatzgebieten zu steigern. Einen sehr empfindlichen Eückschlag erfuhr jedoch unsere Viehausfuhr nach Italien, unserem wichtigsten Absatzgebiet für Braunvieh. War schon die allgemeine Wirtschaftslage dem Viehexport nach diesem Lande nicht besonders förderlich, so wurde er durch die mit dem Kriege zwischen Italien und Abessinien einhergehenden wirtschaftlichen Sanktionen während längerer Zeit fast völlig lahmgelegt. Diese Erscheinung machte sich um so unangenehmer fühlbar, als sie mit einer Periode grossen Angebotes von Zucht- und Nutzvieh zusammenfiel.

Einer Gesamtausfuhr von 19,785 Stück im Jahre 1934 steht pro 1935 eine solche von 13,964 Stück gegenüber. Der Export nach Italien ging von 14,655 auf 7,773 Stück zurück. Erfreuliche Zunahmen weisen die hauptsächlich Simmentalervieh abnehmenden Länder auf: Tschechoslowakei und Jugoslawien, von 474 auf 918 bzw von 162 auf 201 Stück. Die erwähnte Abnahme der Ausfuhr erstreckt sich nur zum kleinem Teil auf Stiere, Kühe und Binder, also mehr auf Jungvieh, was sie in einem mildern Lichte erscheinen lässt.

2. Auch die bewährten Massnahmen für die Förderung des Viehabsatzes im Inlande werden nachhaltig fortgesetzt. Dabei stehen die den Export ergänzenden Bemühungen zur Ausschaltung der preis drückenden Stossangebote, die vorwiegend im Herbst (Zucht- und Nutzvieh, Schlachtkühe) und im Winter (Schlachtkälber) in Erscheinung treten, im Vordergründe.

So konnte Zucht- und Nutzvieh aus den Zuchtgebieten des Berglandes erneut zu 25% der ordentlichen Bahntarife nach dem Flachland transportiert werden, indem den Bahnverwaltungen aus den Notstandskrediten 75% vergütet werden. Auch die für die Schlachtbank angebotenen Kühe wurden, so-

387

weit sie die laufende Nachfrage nicht aufzunehmen vermochte, für die zusätzliche Herstellung bestimmter Fleischkonserven zu angemessenen Preisen übernommen. Durch eine nach Massgabe früherer Erfahrungen Ende des letzten Jahres angeordnete Aktion wurden insbesondere zugunsten der berufsmässigen Kleinmäster der Berggebiete für erstklassige Mastkälber wiederum Preise gesichert, die eine angemessene Milchverwertung ermöglichen.

8. Eine gewisse Gefährdung der Marktlage ging mit der erwähnten Stockung des Viehexportes nach Italien einher. Damit im Zusammenhang häuften sich die Klagen über unbefriedigende Nachfrage und über Preisdruck, besonders aus den Bergkantonen der Braunviehgebiete. Auf der andern Seite meldeten sich zahlreiche Flachlandbauern, die wohl noch Platz und Futter für l--2 weitere Tiere hatten, aber nicht über die Barmittel verfügten, um solche anzukaufen. So ermächtigten wir die schweizerische Zentralstelle für Schlachtviehverwertung in Brugg, welche in der Durchführung von Preisstützungsaktionen seit Jahren führend mitwirkt, bei mangelnder Nachfrage auf den Märkten der Zuchtgebiete Tiere gegen Barzahlung zu k a u f e n und sie an weniger bemittelte Kleinbauern des Flachlandes mit Eigentumsvorbehalt auf Kredit a b z u g e b e n . Dabei handelte es sich hauptsächlich um 15--20 Monate alte Binder II. Qualität, die zur Mast bestimmt wurden und auf Wunsch der Besitzer später ausgemästet von der Zentralstelle zu lohnenden Preisen wieder übernommen und der Schlachtbank zugeführt werden. Die Zentralstelle hat derart rund 2500 Tiere vermittelt.

Diese Aktion hat zur Preisstützung namhaft beigetragen und sich für Züchter und Mäster unseres Kleinbauernstandes günstig ausgewirkt.

IV.

Über die Entwicklung der Viehpreise in den Jahren 1934 und 1985 geben die folgenden, den Marktberichten des schweizerischen Bauernsekretariates entnommenen Zahlen (Preise j e 100 kg Lebendgewicht) nähere Auskunft.

Rinder Jahr

1911--1918. .

1934 1935: Januar1) Februar.

März. .

April. .

Mai ...

Juni . .

1

tragend

tragend

.

.

.

.

.

.

Kühe junge neumelkende

abgehende fitte la

Ochsen

Kälber

fette la

fette Ila

Schweine « fette

fette

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

184 113 107,5 105,7 104,8 105,5 105,8 10766

189 121 115,8 118,8 112,6 112,7 118,5 115,7

82 63 59,0 58,0 57,6 57,5 58,8 60,2

114 113 108 106 105 108 113 116

145 140 183 122 116 118 127 185

141 136 115 112 103 103 102 97

) Erste Hälfte des Monats.

388

Jahr Juli ...

August . .

September Oktober .

November.

Dezember .

1986: Januar . .

Februar .

Rinder

Kühe

Ochsen

tragend

junge abgehende neumelkende feite la

fette la Fr.

118 118

Fr.

Fr,

Fr

109,0 111,6 115,2 117,1 116,8 118,0 119,1

118,2 118,8 123,2 124,4 124,3 124,3 125,!

126,0

62,2 65,2 64,6 67,6 66,5 66,2 66,0 67,5

119,7

120 120 121 122 124 123

Kälber

Schweine

f e t t e f e t t e .

Ila

fette

Fr.

Fr.

141

102

154 168 170 160 143 134 130

117 130 186137 132 131 128

V.

Schliesslich mögen einige Zahlen auch noch über die Entwicklung der Viehschlachtungen Auskunft gehen. Nach der Statistik des eidgenössischen Veterinäramtes wurden, ohne Berücksichtigung der Hausschlachtungen, in der Schweiz an Tieren geschlachtet: 1932

1933

1934

1935

Stiere 88,800 33,647 22,858 25,363 Ochsen 15,484 19,387 17,809 10,532 Kühe 118,850 133,087 145,177 146,859 Binder 57,900 · 67,680 76,748 73,451 Kälber 390,866 425,965 440,981 398,859 Schafe 70,216 72,972 69,060 66,020 Ziegen 87,868 37,539 86,023 36,970 Schweine . . .

814,818 768,841 778,268 871,172 Pferde 8,698 8,190 8,422 7,965 Bemerkenswert ist namentlich die Zunahme der Schlachtungen an Kühen und Bindern. Im Zusammenhang mit der Forderung des Viehexportes und weitem Massnahmen ging damit eine Verminderung der Viehbestände einher.

VI.

In ihrem Ende Januar 1936 erschienenen Bericht über den i n t e r n a t i o nalen Markt für Milch und Milchprodukte im IV. Quartal 1935 kommt die Preisberichtstelle des schweizerischen Bauernverbandes zu folgendem Gesamtergebnis : «Verringerte Weidemöglichkeit im Herbst, frühzeitige Beanspruchung der Dürrfuttervorräte und Einsparungstendenzen in der Kraftfutterverwendung führten zu einer merklichen Abnahme der Welt-Milchproduktion. Die Ruheund Festigkeit, die schon im 3. Quartal dem Milch- und Milchproduktenmarkt das Gepräge verlieh, hot weiter angehalten. Die Preislage für Milch, Käse und Butter hat sich gefestigt. Die Lagerbestände an Butter und Käse halten sich in massigen Grenzen. Voraussichtlich ist auch für das 1. Quartal 1936 mit-

389 einem Produktionsausfall zu rechnen. Die Stimmung auf dem Milch- und Milchproduktenmarkt ist zuversichtlicher, und die Besserung der Weltmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfte weiter langsam fortschreiten.»

B. Einschränkung und Verbesserung der viehwirtschaftlichen Produktion.

Die eidgenössischen Bäte haben seit Jahren darauf gedrungen, dass alles getan wird, um die Milchproduktion einzuschränken und zu verbessern. Über die hieher gehörenden Bemühungen soll im Anschlüsse an die frühern Vorlagen zusammenfassend berichtet werden.

I.

1. Die Zoll- und Preiszuschläge auf F u t t e r m i t t e l n zeitigen manche Härten. So kommen sie auch für Betriebszweige zur Geltung, wie für die Geflügel- und Pferdehaltung, wo aus Bücksichten auf die Landesversorgung eine Produktionseinschränkung nicht geboten ist. Daher erfolgt gemäss Bundesbeschluss vom 18. April 1933 zugunsten der Geflügelhaltung eine gewisse Bückerstattung der Zoll- und Preiszuschläge. Ferner ist es durch den Ausbau geeigneter Massnahmen (Einschränkung der Pferdeeinfuhr, Unterstützung der Fohlenwinterung) gelungen, die einheimische Pferdezucht, entsprechend der Absatzsicherung ihrer Erzeugnisse, zu erweitern.

Erschwert wird die Durchführung der Einfuhrbeschränkung auch dadurch, dass durch Zoll- und Preiszuschläge die als menschliche Nahrung dienenden Mahlprodukte aus Mais (Polenta), Hafer und Gerste, auch Backmehl nicht verteuert werden sollen. Infolgedessen sind die Preise für solche Erzeugnisse zum Teil niedriger als für gleichartige Futtermittel, was die Kontrolle erschwert und gewissen Missbräuchen Vorschub leistet.

Trotzdem muss hier am weitern Ausbau der Einfuhrbeschränkungen festgehalten werden, liegt darin doch die wirksamste Massnahme zur ProduktionsVerminderung, die zugleich Geldmittel liefert für die Milchpreisstützung und andere landwirtschaftliche Notstandsmassnahmen.

2. Die Preiszuschläge wurden in Anpassung an die allgemeine Marktlage auf 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1935 einer zeitgemässen Revision unterzogen. Über die seit 1. Oktober 1935 geltenden Belastungen gibt dienachfolgende Tabelle Auskunft.

Belastung der Futtermittel.

Zolltarif Nr.

l 1 2 2 3

Artike|

Mahlweizen Futterweizen Mahlroggen Futterroggen Hafer zur Fütterung . .

Ordentlicher

Zollzuschlag

Preiszusch|agg

Fr.

Fr.

Fr.

--.60 --.60 --.60 --.60 --.60

-- -- -- -- --

--.75 8.-- --.75 7.-- 4.--

Totalbelastungg per 100 kg

Fr.

1.35 8.60 1.35 7.60 4.60

390 Zolltarif Nr.

3 4 4 5 5 6

ad ex ex ex

ex

ex

Artikel Ordentlicher A r t i k e l Z o l l " M Fr.

Hafer zu Mahlzwecken .

Gerste zur Fütterung . .

Gerste zu Mahlzwecken .

Beis für Futterzwecke. .

Reiskeime für Futterzwecke Andere Getreidearten (Hirse, Dari, Sorgho, Buchweizen) zur Fütterung. .

7 Mais zur Futterung . . .

7 Mais zu Esszwecken . .

8 Bohnen zur Fütterung .

9 Erbsen zur Fütterung. .

10 Linsen zur Fütterung . .

12 Reis (Bruchreis), geschält zur Fütterung 34 Maisgriess 16 Maismehl 17 Reismehl 162 Tierisches Blut, flüssig oder getrocknet (Blutmehl) . .

204 ölsamen und Ölfrüchte, Erdnüsse, roh, zur Ölfabrikation Kopra zur Ölfabrikation.

Leinsaat zur Ölfabrikation Leinsaat zur Fütterung .

211a Stroh 211b Torfstreue 212 Heu 212 Heumehl, Kleemehl,Häcksel 218 Ölkuchen und Ölkuchenmehl, Johannisbrot . . .

214 Malzkeime, Malztreber, Biertreber, Diffusionsschnitzel, Kartoffelflocken Fischfuttermehl Fleischfuttermehl . . . .

215 Kleie (ausgenommen Reiskleie) Reiskleie 216a Futtermehl, denaturiert .

1 216b Abfälle der Maisstärkefabrikation (Maizena) . , 216b2Abfallprodukte der Müllerei 220 Wicken, Kanariensamen : zur Fütterung

zollzuschlag

Preiszuschlag

belastung

Fr.

Fr.

Fr.

--.60 --.60 --.60 --.60 --.60

-- -- -- -- ---

2.-- 7.50 8.75 5.-- 5.--

2.60 8.10 4.35 5.60 5.60

---.60 --.50 --.50 --.90 --.90 --.90

-- 4.-- 4.-- -- -- --

6,-- 4.-- 1.50 5.-- 5.-- 5.--

6.60 8.50 6.-- 5.90 5.90 5.90

4.50 4.50 4.50 4.50

-- 6.-- 6,-- --

1.-- 5.-- 5.-- --

5.50 15.50 15.50 4.50

--.05

20.--

--

20.05

--.10 --.10 --.10 --.10 --.20 --.20 --.20

---- -- -- -- -- --

5.-- 4.-- 3.--- 12.-- 1.-- 1.-- 2.--

5.10 4.10 8.10 12.10 1.20 1.20 2.20

--.20

--

4.--

4.20

--.20

--

9.--

9.20

--.20 --.20 --.20

5.-- 10.-- 20.--

4.-- 5.-- 5.--

9.20 15.20 25.20

--.80 --.30 --.30

1.-- 7.70 5.--

4.-- 6.-- 7.--

5.30 14.-- 12.30

--.30

5.--

4.--

9.30

8.--

--

6.--

14.--

--.20

--

5.--

5.20

100 k

Folgende Futterwaren erfahren, sofern sie als Vogelfutter Verwendung finden, keine Belastung: Hirse, Dari, Sorgho, Buchweizen, Hanf-, Mohn-, Neger- und Rübsamen, ferner Reps. Sonnenblumenkerne, Wicken, Kanariensamen und Ähnliches.

391 3. Bei den wichtigsten, der Kontrolle unterstellten Flitterwaren hat die Einfuhr in Wagenladungen à 10 Tonnen betragen: Zolltarif 1929 1935 Nr.

1932 1933 1934 1930 1931 16,612 20,184 21,347 22,302 21,256 23,376 20,142 3 Hafer 7,803 9,535 14,503 17,906 12,321 13,054 13,203 4 Gerste . . .

10,855 12,082 17,353 14,302 8,272 8,613 9,501 7 Mais 213 Ölkuchen . . . 8,153 2,628 2,733 3,483 1,804 1,440 1,579 214 Malzkeime, Bier1,290 1,855 2,054 1,651 568 treber 709 655 622 1,310 1,061 1,197 245 215 Kleie , 1,593 535 \ 216a Futtermehl de552 naturiert . . . 9,682 8,898 11,308 11,792 2,192 1,735 216& Müllereiabfälle.

685 352 475 75 440 69 78 51,890 56,595 70,970 73,469 47,158 49,573 45,865 212 Heu . . . .

5,182 2,876 3,755 7,863 5,449 9,727 10,471 211» Stroh 9,908 11,482 14,835 16,769 14,827 13,136 15,045 Die Einfuhr von Futterweizen erreichte im Jahre 1934 = 4357 und 1935 = 4668 Wagen à 10 Tonnen und dürfte gegenüber früheren Jahren keine wesentliche Verschiebung erfahren haben. Andererseits finden von den als Futterwaren verzeichneten Hafer, Gerste und Mais grössere Mengen als menschliche Nahrungsmittel Verwendung.

Unsere unter Mittel stehende Heuernte 1934 hat im Winter 1934/35 einer vermehrten Einfuhr von Heu und auch von Kraftfutter und Stroh gerufen.

Eerner zeitigte der Fehlbetrag der inländischen Kartoffelernte pro 1935 einen Mehrbedarf von 40,000--50,000 Tonnen Kraftfutter. Trotzdem ist im allgemeinen ein weiterer Eückgang der Einfuhr von Kraftfutter zu verzeichnen.

Dieser soll anhalten und künftig auch beim Hevi in Erscheinung treten, dessen Einfuhr seit dem Vorsommer 1985 stark eingedämmt worden ist.

Wertmässig erreichte die Einfuhr von Futtermitteln, Heu Inbegriffen, im Jahre 1928 mit 129,! Millionen Franken den Höchststand, gegenüber 87,9 bzw. 79,9 Millionen Franken in den Jahren 1912 und 1913. In den Jahren 1933 bzw. 1934 und 1935 erreichten die bezüglichen Werte 58,7 bzw. 54,8 Millionen Franken.

4, Die Einnahmen an Zoll- und Preiszuschlägen Zollzuschläge Preiszuschläge Fr.

1932.

1933.

1934.

19S5.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

haben betragen: Zusammen Fr.

2,966,864.57 5,077,396.15 5,082,145.85 4,642,146.44

9,500,000.-- 20,310,649.50 27,329,075.79

2,966,364.57 14,577,396.15 25,342,795.35 31,971,222.28

17,718,053.01

57,139,725.29

74,857,778.30

Nach dem Bundesbeschluss vom 5. April 1935 sind die Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln für die Dauer des Milchjahres

392

vom 1. Mai 1985 bis 80. April 1986 mit 80 Millionen Franken veranschlagt.

Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, so hätte der Bund den Fehlbetrag bis auf höchstens 3 Millionen Franken zuzuschiessen. Heute kann festgestellt werden, dass der Betrag von 80 Millionen Franken sicher erreicht wird.

Von den Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen innert der genannten Frist stehen dem Bundesrat vorab 2 Millionen Franken und vom Best ein Drittel für andere landwirtschaftliche Notstandsmassnahmen, insbesondere für die Förderung des Viehabsatzes zur Verfügung. Die übrigen zwei Drittel, auf 18a/3 Millionen Franken veranschlagt, dienen der Milchpreisstützung.

II.

Aus den erschöpfenden Darlegungen der Botschaft vom 22. Februar 1985 (Seiten 15--20) über die Kontingentierung der Milchlieferungen auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 28. April 1938 sei folgendes in Erinnerung gerufen: Nach Beschluss des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten hatte die Preisgarantie im Sommerhalbjahr 1938 bloss für die Butter- und Käsemengen Geltung, die von den betreffenden Milchverbänden bzw. den Milchgenossenschaften und ihren Milchkäufem auch .im Sommerhalbjahr 1982 zur Ablieferung gelangt waren. Im Winterhalbjahr 1933/34 hatte folgende Formel Geltung: «Durchschnitt der im Winter 1931/32 und 1932/33 unter Preisgarantie gelieferten Mengen Käse und Butter plus 85 % der Ablieferung des Winters 1932/33 geteilt durch 2.» Für das Betriebsjahr vom I.Mai 1984 bis 30. April 1935 wurde vom Zentralverband zunächst ein zum vollen Preis zu übernehmendes Grundkontingent von 90 % der im Sommer 1933 und im Winter 1933/34 abgelieferten Menge Käse und Butter, Überlieferungen Inbegriffen, festgesetzt.

In Würdigung der mannigfachen Schwierigkeiten der Durchführung und.

der Verschiedenheit der Produktions- und Ablieferungsverhältnisse in den einzelnen Verbandsgebieten, ferner in Erwartung eines gewissen natürlichen Eückganges der Milchproduktion hat der Zentralverband im April 1935 das Grundkontingent mit Gültigkeit für die Milchjahre 1934/35 und 1935/36 von 90 auf 95% erhöht. Dabei wurde der Vergütungsfaktor für die Kontingentsüberschreitungen pro 1934/35 auf den hohen Betrag von Fr. 60 für 100 kg Käse und Fr. 120 für 100 kg Butter festgesetzt.

Die Abrechnung über die Kontingentierungsperiode 1934/35 ergibt eine Überlieferung von rund 360,000 q Milch, was zu Lasten der überliefernden Interessenten und zugunsten des Garantiefonds des Zentralverbandes einer Einzahlung von Fr. 1,643,842.30 entspricht.

Für das vom 1. Mai 1985 bis 80. April 1936 laufende Milchjahr haben folgende Kontingentierungsmassnahmen Geltung: «1. Der Zentralverband übernimmt aus der Produktion vom I.Mai 1935 bis 30. April 1936 von seinen Unterverbänden bzw. deren Mitgliedern und ihren Milchkäufem gleichviel Käse und Butter zum Garantiepreise, -wie dies im Jahre 1934/35 auf Grund der geltenden Kontingentierungsbeschliisse geschehen ist.

Soweit die Käse- und Butterlieferungen eines Verbandes das ihm zur Verfügung stehende Gesamtkontingent überschreiten, hat er für das Mehrquantum die vom

393 Leitenden Ausschuss des Zentralverbandes auf Grund der effektiven Erlöse beim Käse- und Butterverkauf festgesetzte Preisdifferenz an den Garantiefonds einzuzahlen.

2. Der Zentralverband erteilt in folgenden Fällen Zusatzkontingente: a. In Gebieten von ca. 800 m Höhe ü. M. mit alpinem Charakter werden Zusatz» kontingente bis zur effektiven Höhe der ablieferungspflichtigen Produkte erteilt, vorausgesetzt, dass in den betreffenden Genossenschaften nur selbsterzeugtes Grünfutter und ebensolches öder zugekauftes schweizerisches Dürrfutter verwendet -wird und sich die Kraftfuttergaben strikte im Rahmen des schweizerischen Milchlieferungsregulativs halten. Treffen diese Voraussetzungen auch nur für einen Teil der Mitglieder oder Gastbauern nicht zu, so verliert die betreffende Genossenschaft den Anspruch auf ein Zusatzkontingent. Die Genossenschaft kann den entstehenden Verlust auf die f fehlbaren Milchlief eranten abwälzen.

Zusatzkontingente werden indessen nur Verbänden gewährt, in welchen die durchschnittliche Milcheinlieferung pro ha und Jahr unter 3000 kg liegt.

Wo diese Jahresmenge erreicht oder überschritten wird, ist der Ausgleich im betreffenden Verbandsgebiet selbst zu treffen.

6. Für die von den Verbänden im Laufe des Sommers 1934 und seither neu aufgenommenen Genossenschaften und Einzelfabrikanten, soweit ihre Produktion nicht schon in der Ablieferung des Jahres 1934/35 Inbegriffen ist.

Desgleichen für neue Milchlieferanten, welche d e n V V erbandsgenossenschaften im Laufe des Sommers 1984 und seither beigetreten sind oder von diesen durch formellen Beschluss alsGastbauernm angenommen worden sind und sofern sich diese letztern unterschriftlich zur Beachtung der Milchkaufsbedingungen und des Milchlieferungsregulativs verpflichtet haben.

c. In andern Fällen, wo dies durch eine vom Leitenden Ausschuss des Zentralverbandes eingesetzte fünf- bis siebengliedrige Kontingentierungskommission beschlossen wird. Gegen den Entscheid dieser Kommission kann sowohl vom betreffenden Verband wie vom Sekretariat des Zentralverbandes an den Leitenden Ausschuss rekurriert werden, dessen Beschluss endgültig ist.

Der Zentralverband wird sich über das Vorhandensein der für die Gewährung von Zusatzkontingenten nötigen Voraussetzungen weitmöghch durch eigene Organe überzeugen.

3. Die Verbände sind
verpflichtet, ihre Mitglieder (Genossenschaften und Einzelproduzenten) für das Jahr 1935/36 einer Kontingentierung der Milchproduktion in der Weise zu unterwerfen, dass diese in keinem Falle mehr als die letztjährigen Milchmengen zum Normalpreise einliefern bzw. verwerten können. Eine Reduktion der Kontingente bis zu 20 % hat in den Fällen einzutreten, wo die bisherigen Lieferungen das der Gegend angemessene Hektarenmittel wesentlich übersteigen. Für die das Kontingent überschreitenden Lieferungen ist ein progressiv gestaffelter Preisabzug durchzuführen.

Den Ertrag des Preisabzuges hat die Genossenschaft dem zuständigen Verband abzuliefern, der daraus die Deckung für die Verluste auf der Kontingentsüberschreitung in Käse und Butter und der eigenen Verwertung der Überschussmilchen zu leisten hat. »

Einzelne Verbände haben bei der Kontingentierung den kleinbäuerlichen Betrieben eine gewisse Vorzugsstellung eingeräumt. So gewährt der bernische Milchverband Kleinbauern, welche über keine Nebeneinnahnahmen aus Handwerk, Gewerbe, Anstellung oder Kapital verfügen, Zuschläge zum im ganzenVerbandsgebiet einheitlichen Grundkontingent von 2200 kg je Hektare und Jahr. Diese Zuschläge sind nach der Gutsgrösse gestaffelt in der Weise, dass bei einem

394 Landbesitz von 25 Aren das Grundkontingent um 96% erhöht -wird. Je 25 Aren mehr reduzieren den Zuschlag um 4%, hie er bei einer Gutsgrösse von 600 Aren oder mehr überhaupt in Wegfall kommt. Der thurgauische Milchverband hat die Preisabzüge für Überlieferungen nach Betriebsgröße zugunsten der Kleinbetriebe in drei Klassen gestaffelt.

III.

1. Die Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität von Milch und Milcherzeugnissen wurden auch im abgelaufenen Jahr nachhaltig fortgesetzt. Grundlegend für die Qualitätsproduktion ist das schweizerische Milchlieferungsregulativ vom 1. Juni 1984. Dieses wurde sämtlichen Mitgliedern und Lieferanten der Milchverbände durch Vermittlung des Zentralverbandes und seiner Sektionen zugestellt; die aussenstehenden Milchproduzenten und Selbstausinesser von Milch erhielten es durch die Abteilung für Landwirtschaft. Für die Bahm- und Butterlieferungsbetriebe wurde vorn Zentralyerband schweizerischer Milchproduzenten auf 1. Mai 1935 noch ein ergänzendes Rahm- und Butterlieferungsreglement erlassen.

Der Zentralverband und seine Sektionen sind sodann erneut eingeladen worden, den Müchlieferungsvorschriften auf ganzer Linie Nachachtung zu verschaffen, Widerhandlungen mit Nachdruck zu ahnden und Bückfällige vom Genuss der Milchpreisstützung auszuschliessen. Um die Gewissheit zu haben,, dass das Milchlieferungsregulativ landauf und landab durch die Verbände und Genossenschaften nunmehr mit aller Strenge gehandhabt wird, wurden die Milchverbände veranlasst, der Abteilung für Landwirtschaft vierteljährlich ein Verzeichnis über die vorgenommenen Ahndungen bzw. ausgesprochenen Bussen einzureichen.

In einigen Kantonen bzw. Verbandsgebieten, wo bisher das Käsereiund Stallinspektionswesen noch nicht nach der Bundesratsverordnung vom 18. September 1981 organisiert war, sind durch Verständigung zwischen Berufsverbänden und kantonalen Behörden weitere Inspektorate errichtet worden. Die Organisation des Käserei- und Stallinspektionswesens ist damit zu einem gewissen Abschluss gekommen.

2. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Milchheferungsregulativs stellten sich, wie in der Botschaft des Vorjahres erwähnt wurde, noch eine Keihe praktisch wichtiger Fragen zur Abklärung, der sie unter Mitwirkung der Abteilung für Landwirtschaft zum Teil erst im laufenden Geschäftsjahr entgegengeführt werden konnten. Während die Frage der Fütterung von Nasstrebern im Einvernehmen sowohl mit den Milchproduzentenverbänden wie auch mit dem Bierbrauerverband nunmehr in der Weise geregelt wurde,, dass das Verbot der Fütterung von nassen Biertrebern an Kühe, deren Milch in Verkehr kommt, ab 1. Mai 1936 auf ganzer Linie eingehalten werden soll, steht das Problem der Silofütterung noch in Behandlung, geht aber ebenfalls, einer Lösung entgegen.

395 8. Durch die eidgenössische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt Liebefeld und den ihr in Zusammenarbeit mit den Milchverbänden und der Käseunion angegliederten Kontroll- und Versuchskäsereien (Uettligen, Walddüiikel, Treyvaux) wird den wissenschaftlichpraktischen Fragen der Qualitätsfabrikation fortgesetzt volle Aufmerksamkeit geschenkt. Durch breitangelegte Grossversuche soll auch der Einfluss von normaler und von sehr intensiver Wirtschaftsweise auf die Qualität von Milch und Käse abgeklärt werden.

Ferner sei erwähnt, dass im vergangenen Jahr unter Mitwirkung von Wissenschaftern und Praktikern eine aus den Jnteressentengruppen des Landes organisierte Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaues ihre Arbeit aufgenommen hat, wobei die Verbesserung der Wiesen und Weiden im Vordergründe steht.

4. Zentralverband und Käseunion bemühten sich erneut, die Qualitätsproduktion auch durch V e r s c h ä r f u n g der Vorschriften über den Käseausstich und die Klassifikation der übernommenen Käse zu fördern. Zu diesem Zwecke wurde eine «Annahme-Kontroll-Kommission» eingesetzt. Diese überprüft die Käseannahme der Unionsmitglieder nach einheitlichen Taxationsnormen und nimmt Korrekturen der durch die Mitglieder vorausgegangenen Bewertung und Klassifikation der Käse vor, sofern sich ergibt, dass der Ausstich nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen wurde.

Gegebenenfalls werden die Fehlbaren zu Bussen vorfällt, deren Ertrag der Käseunion für allgemeine Zwecke zugeführt wird.

Der Zentralverband und seine Sektionen haben überdies das System der Qualitätsprämien weiter ausgebaut. Vom Zentralverband erhalten die Käsefabrikanten für gute Partien Qualitätszuschüsse bis zu Fr. 8 je 100 kg über den Grundpreis für la. Ware hinaus, wogegen für geringere Qualitäten Abzüge von Fr. 10--80 gemacht werden. Um die Milchlieferanten zur Lieferung einer guten käsereitauglichen Milch anzuspornen, wird ihnen seit 1. Mai 1985 ebenfalls eine Qualitätsprämie bis zu Fr. 8 je 100 kg la. Käse verabfolgt.

Einzelne Verbände erhöhen die Qualitätsprämien durch eigene Zuschüsse, um sie noch wirksamer zu gestalten.

Trotz diesen einschneidenden und offenbar wirksamen Massnahmen machen sich auch in Fachkreisen immer wieder Stimmen geltend, welche die Meinung vertreten, das heutige System der Milchpreisstützung
(Preisgarantie für Milch und Milcherzeugnisse, unzureichende Verantwortlichkeit der Beteiligten) sei nicht geeignet, die Qualitätsproduktion. auf die erforderliche Stufe zu heben. Durch weitergehende Abstufung der Käsepreise nach der Qualität der Ware sei das Interesse der Produzenten (Milchlieferanton, Melker, Käser) zu heben, und dem Käsehandel sollte in seiner Geschäftstätigkeit eine grössere finanzielle Verantwortung überbunden werden, als es beim System der Käseunion tatsächlich der Fall ist. Solche und ähnliche Fragen sind nicht leicht au entscheiden, werden aber bei den im Gange befindlichen Verhandlungen über die Eeorganisation der Käseunion mit in Erwägung zu ziehen sein.

396 S. Nach der Statistik der Käseunion erstreckt sich der prozontische Anteil an Sekimdaware bei dem durch ihre Mitglieder eingewogenen Käse beim Emmentaler auf 20--80%, wogegen sie beim Greyerzer im Mittel rund 20% ausmacht. Beim Emmentaler der Sommerproduktion 1985 ist der Prozentsatz an la. Ware grösser als im Sommer 1984, steht jedoch etwas hinter dem Sommer 1988 zurück. Beim Emmentaler wird im Winter mehr Ausschusskäse fabriziert als im Sommer. Mit je rund 28% Sekunda halten sich die beiden Winter 1933/34 und 1984/85 die Waage.

Gegenüber früher sei der Fehler des Elähens der Käse auf der Presse und im Gärkeller seltener geworden, wogegen der Käseteig nun häufiger stofflich und geschmacklich und auch die Haltbarkeit nicht voll befriedigen.

Über die Ursachen der Fehlfabrikation führt die Käseunion folgendes aus : «Einen bestimmten Anteil an diesem unbefriedigenden Mulchenausfall glauben wir auf die Verwendung zu grösser Mengen und insbesondere durch zu lange Lagerung schlecht gewordener Kraftfuttermittel zurückführen zu müssen. Es sind nachweisbar Kraftfuttermittel verwendet worden, die noch vor der Erhöhung der Zoll- und Preiszuschläge im Jahre 1932 eingeführt wurden. Auch die Ausdehnung der Butterei war der Qualitätafabrikation keineswegs förderlich. In den Buttereibetrieben ist die Milchannahmeltontrolle immer etwas weniger streng, was sich sehr leicht auf die Käsereibetriebe überträgt.

Im Winter 1933/34 musate auch oft eine stark übertriebene Kartoffelfütterung konstatiert werden. Vielleicht liegt darin mit ein Grund für das in diesem Betriebshalbjahr sehr häufige Auftreten des Putrificus-Fehlers, Die Qualitätsproduktion in den Sommerperioden wurde unseres Erachtens durch verschiedene Umstände beeinträchtigt. Im Sommer 1934 waren es einmal die spät eintretende Vegetationszeit und dann die ihr später folgende Trockenperiode, ·welche als ungünstige Voraussetzungen bezeichnet werden müssen. Die Trockenperiode veranlasste dann auch zu einer vermehrten Anpflanzung von Grünfutterpflanzen, die im Herbst im Überfluss vorhanden waren. Aus diesem Grunde wurde dann dieses Futter verspätet in mehr oder weniger verdorbenem Zustande geerntet und dem Milchvieh verfüttert. Diese Feststellungen waren sowohl im Herbst 1934 als auch im Herbst 1935 zu machen. Durch die im Oktober 1985 anhaltenden Regengüsse
wurde der Fäütnisprozess der Herbstgrasungen stark gefördert. Die Auswirkungen dieses fehlerhaften Futters haben sich nachher im unbefriedigenden Qualitätsabfall der Käse gezeigt.

Was vom Standpunkt der Qualitätsproduktion immer wieder beanstandet werden muas, das ist die zu einseitige und auch unzeitliche Anwendung der Gülledüngung, Gerade in Gebieten mit ausgesprochener und einseitiger Güllewirtschaft ist der prozentische Anteil an Ha. Ware weitaus der grösste.

Der mit Bücksicht auf die gesteigerten Anforderungen immer noch unbefriedigende Qualitätsausfall hat die Käsefabrikanten veranlasst, alles zu tun, um zu einer Besserung zu kommen. Seitens der Versuchsanstalten ist immer wieder auf die Verwendung eines zur Milch passenden Labes hingewiesen worden. In letzter Zeit kommen recht verschiedene Labarten zur Anwendung. Die Aufgabe, das für eine bestimmte Milch passende Lab herauszufinden, ist nicht leicht. In neuerer Zeit wird in vielen Käsereien Propionsäure-Bakterienreinkultur als Zusatz zum Lab verwendet. Dadurch wird die Lochbildung im Käse stark gefördert. Ob sich daraus auf der andern Seite eine ungenügende Lagerfähigkeit der Käse ergibt, ist zur Stunde nicht abgeklärt.

Berufene Fachleute glauben, nach dieser Richtung schon Beobachtungen gemacht au haben.

397 Aus Käsereifachlcreisen wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Käsereitauglichkeit der Milch heute nicht mehr so gut ist wie früher. Hand in Hand damit ist für sie die Aufgabe, einen erstklassigen Käse zu erzeugen, bedeutend schwerer geworden. Für die Erzeugung eines guten Mulchens ist daher nach wie vor die Forderung der Erzeugung und Ablieferung einer käsereitauglichen Milch nötig. Ebenso gehört dazu aber auch die technisch einwandfreie Verarbeitung der Milch. Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann mit einiger Sicherheit ein qualitativ befriedigendes Produkt erwartet werden.» Unter der Wirkung der Zoll- und Preiszuschläge ist die Verabreichung von Kraftfuttermitteln an Milchkühe derart zurückgegangen, dass die Gefährdung der Qualitätsproduktion von dieser Seite her allmählich zurücktreten durfte. Seit Jahresfrist können nun auch die älteren Kühe, bei denen Euterund Milchfehler verhältnismässig häufig sind, zu annehmbaren Preisen schlank abgesetzt werden, so dass von dieser Seite her ebenfalls eine Besserung zu erwarten ist.

C. Das Bntterproblem wurde in der Botschaft vom 22. Februar 1985 ausführlich behandelt, so dass wir uns hier auf die Darlegung der seitherigen Entwicklung beschränken können.

Trotz der starken Konkurrenz der billigen Speisefette und Speiseöle ist es dank der getroffenen Massnahmen (Einfuhrkontingentierung, Beimischungszwang, Verbilligung) gelungen, während der letzten Jahre auch den Butterkonsum um etwa 8000 Tonnen zu steigern. So kann dieser für die Jahre 1934 und 1985 auf 29,000 bzw. 28,500 Tonnen berechnet werden. Dieser Bedarf wird fast ausschliesslich durch die Landesproduktion gedeckt, während noch im Jahre 1981 rund 10,590 Tonnen fremde Butter eingeführt wurden, allerdings die grösste je erreichte Einfuhr.

I.

Die in der Botschaft vom 22. Februar 1935 vermerkte Abgabe verbilligter eingesottener Butter, die in jenem Zeitpunkt durch den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten an die Hand genommen wurde, hat sich befriedigend eingelebt und soll fortgesetzt werden. Im Grade der Verbilligung wird auch fernerhin das Mittel liegen, eine allfällige Überproduktion in Verkehr zu bringen und einen entsprechenden Mehrkonsum herbeizuführen.

Das Verfahren ist überdies geeignet, die Mehrproduktion der Sommermonate in geeigneter Form zu konservieren und während der Wintermonate, die regelmässig eine viel kleinere Produktion ergeben, in don Konsum überzuführen.

Auf der andern Seite darf aber nicht übersehen werden, dass die Abgabe verbilligter eingesottener Butter inländischer Provenienz grosse Zuschüsse erfordert, die, ausgehend vom Produzentenpreis für Zentrifugenbutter, je nach Buttersorte und Verbilligungsgrad bis gegen Fr. 2 je kg erreichen können.

Die Abgabe der eingesottenen Butter für den Haushalt erfolgt in der Hauptsache in Blechbüchsen-Packung v ou l--5 kg, für Grosskonsumenten und das Gewerbe überdies in Blecheimern mit 25 kg Inhalt, auf Verlangen auch in Holzfässern von 150--200 kg.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

29

398 In der Zeit von Anfang Februar bis Ende Dezember 1935 hat der Zentralverband insgesamt 885 Wagen Frischbutter einsieden lassen, die rund 820 Wagen Butterschmalz ergaben. Davon wurden bis Mitte Februar 1936 über 300 Wagen an die Wieder ver kauf er abgegeben, II.

Durch die Verordnung des Bundesrates vom 13. Juli 1984 über die Förderung des Absatzes einheimischer Butter wurde u.a. für die in Verkehr gelangenden Speisefette ein Zusatz von 5--15% einheimischer Butter vorgeschrieben. Auch die Beimengung von Butteröl zu Speiseöl stand damals, wie dann wieder gegen Ende 1934, ebenfalls in Diskussion, wurde jedoch abgelehnt. Um dennoch einen gewissen Preisausgleich zu erreichen und der Bundeskasse zugleich weitere Einnahmen zuzuführen, hat der Bundesrat Ende Juni 1935 mit Wirkung auf 1. Juli auf Speiseöl bei der Einfuhr die Erhebung eines Preiszuschlages von 25 Ep. per kg und eine der ölausbeute entsprechende Belastung der Ölfrüchte angeordnet. Von dieser Belastung waren die Öle und weitere Bohmaterialien ausgenommen, die zur Fabrikation von butterhaltigen Speisefetten dienen. Nach den bisherigen Erfahrungen berechnen sich die jährlichen Einnahmen aus diesen Preiszuschlagen auf rund 3 Millionen Franken.

III.

Nach dem neuen Finanzprogramm (Art. 50) vom 81. Januar 1936 sind die Preiszuschläge für Speisefette und Speiseöle, sowie für die zu ihrer Herstellung notwendigen Bohstoffe und Halbfabrikate so weit zu erhöhen, dass sie pro 1936 und 1937 einen Mehrertrag von jährlich 6 Millionen Franken abwerfen.

Damit im Zusammenhang wurde die Frage des Butterbeimischungszwanges nach der Verordnung vom 13. Juli 1934 in Erwägung gezogen und eine Lösung gesucht, bei der künftig von allen Speisefetten und Speiseölen, sowie den Bohstoffen und Halbfabrikaten ein einheitlicher Preiszuschlag erhoben werden kann. Durch Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1936 wurde der Preiszuschlag auf 88 Bp. je kg Speisefette und Speiseöle festgesetzt, sowie eine der ölausbeute angemessene Belastung der zur Fabrikation bestimmten Ölfrüchte. Gleichzeitig wurden auf Mitte Februar 1986 die Verordnung vom 13. Juli 1984 (Butterbeimischungszwang) und die seit 1. Juli 1935 erhobenen Preiszuschläge auf Speiseöl (25 Bp. je kg) ausser Kraft gesetzt.

Nach frühern Berechnungen wurde auf Grund der Verordnung vom 13. Juli 1934 ein jährlicher
Mehrverbrauch an Butter von 100--120 Wagen à 10 Tonnen angenommen1). Nach den seitherigen Erfahrungen und in Würdigung der notwendig gewordenen Ausnahmebewilligungen ist indessen anzunehmen, dass diese Schätzung eher m hoch gegriffen war. Überdies ist zu berücksichtigen, dass vielen Speisefetten schon unter dem frühern System der

*) Botschaft vom 22. Februar 1985, BEI. I, S. 121.

399 Freiheit gewisse Mengen Butter beigemengt wurden, und in Würdigung der günstigen Aufnahme bei den Konsumenten ist zu erwarten, dass dies künftig auch nach erneuter Freigabe noch in vermehrtem Masse geschehen werde.

Auf der andern Seite sind jedoch die von milchwirtschaftlicher Seite geltend gemachten Bedenken, dass mit der Aufhebung des Beimischungszwanges ein gewisser Minderverbrauch an Butter einhergehen werde, nicht von der Hand EU weisen. Sollte dieser Fall eintreten, so müsste ihm wohl durch Abgabe von verbilligter eingesottener Butter und entsprechende Preisfestsetzung begegnet werden. Damit wären allerdings gewisse Mehrkosten verbunden, welche gegebenenfalls aus den Mitteln'zur Milchpreisstützung zu schöpfen sind. Diesem Umstände ist bei der Festsetzung der neuen Preiszuschläge für Speisefette und Speiseöle bereits in einem gewissen Umfange Rechnung getragen worden, und nötigenfalls wird man später deren Revision in Erwägung ziehen müssen.

D. Andere landwirtschaftliche Notmassnahmen.

I.

1. Unter diesen steht die Förderung des Viehabsatzes und die damit einhergehende Viehpreisstützung anhaltend im Vordergrund, Im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen der Botschaft vom 22. Februar 1985 und die Erörterungen im einleitenden Kapitel dieser Vorlage können wir uns hier auf einige ergänzende Bemerkungen beschränken.

Unsere Verordnung vom 6. August 1935 bezweckt eine angemessene Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion durch weitgehende Anpassung der Bindvieh- und Schweinehaltung an die betriebs- und landeseigene Futtererzeugung. Wenn diesen Vorschriften und den bezüglichen Vollzugsbestimmungen auf ganzer Linie nachgelebt wird, sollten unsere Viehwirtschaft und die Preisbildung für deren Erzeugnisse künftig innert annehmbaren Grenzen gehalten werden können. Es bedarf aber der Zusammenarbeit aller Beauftragten, besonders der kantonalen Zentralstellen und der landwirtschaftlichen Organisationen wie auch des guten Willens aller Beteiligten, um die keineswegs leichte Aufgabe zu lösen.

In der Verordnung vom 6. August wurde grundsätzlich auch die Förderung des Viehabsatzes einbezogen. Gestützt hierauf hat das Volkswirtschaftsdepartement am 7. August 1985 eine Verfügung betreffend Förderung des Viehexportes und des Inlandabsatzes im Herbst 1985 erlassen. Durch diese wurden im Hinblick auf vorgekommene Missbrauche die Kontrolle ausgebaut und allfällige Verfehlungen einem administrativen Strafverfahren unterstellt.

Auf Grund von wiederholten Anschuldigungen des «Beobachters» in Sachen des Viehexportes hat der Direktor der Abteilung für Landwirtschaft eine administrative Untersuchung über seine Geschäftsführung nachgesucht.

Diese wurde der Justizabteiluug übertragen. Über den Befund hat das Justizund Polizeidepartement dem Bundesrat einen eiulässlichen Bericht erstattet.

Dieser stellt fest, dass die Amtsführung von Direktor Käppeli in der Viehexport-

400

angelegenheit in allen Teilen gewissenhaft war, dass die vom «Beobachter» gegen ihn erhobenen Anschuldigungen unbegründet sind und ihm schweres Unrecht zugefügt haben. Der Bundesrat ist diesen Schlussfolgerungen beigetreten.

2. Die Frage der Abgabe von verbilligtem Fleisch stand schon seit längerer Zeit in Diskussion. Auf Grund von Verhandlungen in der eidgenössischen Kommission für Förderung des Schlachtviehabsatzes hat der Bundesrat das Volkswirtschaftsdepartement im Herbst 1984 ermächtigt, in Verbindung mit den kantonalen Behörden für Arbeitslose und Unbemittelte verbilligtes Kuhfleisch abzugeben. Die Durchführung wurde dem Veterinäramt übertragen.

Mehrere Kantone haben sich an der Aktion beteiligt, die gute Aufnahme fand und sich für Berggegenden besonders zu bewähren scheint. Offenbar geht damit auch ein gewisser zusätzlicher Fleischkonsum einher. Die Verbilligung bewegt sich zwischen 80--50 % ; von den hieraus erwachsenen Kosten werden vom Bunde die Hälfte bis zwei Drittel übernommen.

Im Sommer wurden in Rücksicht auf das kleiner gewordene Angebot an Schlachtkühen inländische Fleischkonserven (Corned-Beef) abgegeben, die ebenfalls gute Aufnahme fanden und vom Alppersonal besonders geschätzt werden sollen.

Die Aufwendungen des Bundes für die Abgabe von verbilligtem Fleisch und von Fleischkonserven beliefen sich pro 1984/85 auf Fr. 152,186. 20. In Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen wird die Aktion fortgesetzt.

8. Für den Ankauf erstklassiger Zuchtstiere, Ziegenböcke und Widder durch Genossenschaften wurden pro 1984/85 aus den Notstandskrediten durch Vermittlung der Kantone Fr. 897,877.50 ausgegeben. Diese Massnahme kam erstmals für die Sprungperiode 1988/84 zur Anwendung.

Sie hat offenkundig zur Hebung der Zucht beigetragen, den Handel belebt und zugleich die Preise für gute männliche Tiere zugunsten der Züchter gehoben. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ist sie gemäss Verordnung des Volkswirtschaftsdepartements auf zwei weitere Sprungperioden 1935/86 und 1986/37 ausgedehnt worden. Der Aufwand pro 1985/86 dürfte sich auf rund Fr. 400,000 belaufen, 4. Die in der Vorlage vom 22. Februar 1985 erörterten Hüfsmassnahmen wegen Futtermangel infolge der Trockenperiode und von Engerlingsschäden erstreckten sich in einzelnen Kantonen bis zum Frühjahr 1935 und wurden seither abgeschlossen.
5. Um für die Viehversicherung die Bundesbeiträge in bisheriger Hohe gewähren zu können, wurde für das Jahr 1984 aus den Notstandskrediten über die ordentlichen Ansätze hinaus erneut ein Zuschuss gegeben. Dieser beläuft sich insgesamt auf Fr. 157,475. 45. Für das Jahr 1935 gelangen nun die ordentlichen Ansätze nach Bundesbeschluss vom 81. Januar 1988 zur Auszahlung, d. h. Fr. 1. 30 für das versicherte Stück Grossvieh und überdies ein G-ebirgszuschlag von 60 Bp.

401

6. Über die Hilfsmassnahmen zugunsten der Weinernten 1934 und 1985 haben -wir den eidgenössischen Eäten am 16. September 1985 eine besondere Vorlage unterbreitet. Nach dem bezüglichen Bundesbeschluss vom 28. September 1985 wurden auch die Kosten der vorjährigen Aktion übernommen und daher den hier in Behandlung stehenden Notstandskrediten mit rund Fr. 80,000 gutgeschrieben.

7. Der bisher aus den Notstandskrediten bestrittene Aufwand für die Stützung des Zuckerrübenbaues (1932=Fr. 197,187,1933 = Fr. 217,048) kam für die Ernten 1934 und 1985 infolge des inzwischen eingeführten Zuckerzolles in Wegfall, da die Zuckerfabrik Aarberg nunmehr in der Lage ist, die vereinbarten Preise aus eigenen Mitteln zu erlegen. Die Fabrik erfährt künftig eine gewisse Erweiterung, so dass die zu verarbeitende Bübenmenge schon im kommenden Herbst von 6000 auf 7000 und vom folgenden Jahr an auf rund 10,000 Wagen erhöht werden kann.

8. Eine Eeihe weiterer Notstandsaktionen, namentlich solche produktiver Art und zur Unterstützung tatkräftiger Selbsthilfe sind auf Eechnung dieser Kredite im Sinne früherer Darlegungen einer gewissen Förderung teilhaftig. Handelt es sich dabei um Unternehmen auf kantonalem Boden, so haben auch die kantonalen Behörden gewisse Leistungen zu übernehmen.

Sie führen in der Kegel die Aufsicht. Im Vordergrunde stehen indessen Unternehmungen von grossen schweizerischen Organisationen, wie die schweizerische Milohkommission, der schweizerische Obstverband, die Propagandazentrale für Erzeugnisse des schweizerischen Obst- und Eebbaues, das Heimatwerk des schweizerischen Bauernverbandes, die schweizerische Gemüseunion, der schweizerische Geflügelzuchtverband, der Kaninchenzuchtverband, der Verband für Pelztierzucht, die Leistungserhebungen der Viehzuchtverbände usw.

Bewährte Einrichtungen dieser und ähnlicher Art bedürfen, wie wir schon in der Vorlage vom 22, Februar 1985 ausführten, auch fernerhin der Unterstützung; sie sind geeignet, bei Hingabe bescheidener Subventionen oft recht bedeutende und nachhaltige Wirkungen zweckmässig geleiteter Selbsthilfe herbeizuführen und damit die Wirtschafts- und Absatzkriso erfolgreich zu bekämpfen. Den kleinbäuerlichen Verhältnissen und namentlich den Berggegenden wird bei solchen und ähnlichen Hilfsmassnahmen fortgesetzt besondere Aufmerksamkeit zugewendet, II.
Der Geschäftsbericht des Bundesrates über die Abteilung für Landwirtschaft enthielt bisher auch eine kurze Orientierung über die landwirtschaftlichen Notstandsmassnahmen und die bezüglichen Ausgaben. Um jede Doppelspurigkeit zu vermeiden und das durch diese Vorlage entwickelte Bild zugleich zu vervollständigen, geben wir nachstehend eine Übersicht der bezüglichen Ausgaben pro 1985 (ohne Milchpreiestützung und Kredithilfe). Diese haben betragen:

402 1. Für Viehzucht und Viehhaltung, Förderung des Zuchtviehexportes und Inlandfrachten . . . .

Förderung der Schlaehtviehverwertung Beiträge an den Ankauf männlicher Genossenschaftstiere . . .

Zuschuss an die Viehversicherung Beiträge an die Durchführung der Leistungserhebungen hei Bindvieh und Ziegen Zuschüsse an die ordentlichen Kredite für die Förderung der Pferde-, Rindvieh- und Kiemviehzucht Darlehen an die Genossenschaft EUT Förderung des Simmentaler Zuchtviehexportes Ausserordentliche Schweinezählung November 1934 Bestandsaufnahme der Schweine im November 1935 und Schweinekontingentierung "Verschiedene Forderungsmassnahmen auf dem Gebiete der Tierzucht -.

Fr. 6,636,438.-- » 4,282,104.30 » 564,583.60 » 157,475.45 »

61,117.50

»

130,509.90

» n

100,000.-- 7,059.40

»

51,262.25

» 26,581.55 Fr. 12,017,131.95

2. Besondere Massnahmen für die Milchwirtschaft.

Versuchs- und Kontrollkäsereien Fr.

Beitrag an die Propagandazentrale für Milch und Milcherzeugnisse » Dorfsennereien, Alpsennereien » Förderung der Kräuterkäsefabrikation » Verschiedene kleinere Massnahmen für die Milchwirtschaft . . » Gutachten, Expertisen und Revisionen » Fr.

45,000.--· 32,500.-- 33,985.65 8,426,55 2,702.95 2,150.45 124,765.60

3. Förderung einzelner Betriebszweige und Verschiedenes.

Acker- und Pflanzenbau Fr.

Obst- und Weinbau » Gemüsebau » Geflügelhaltung » Bienenzucht » Produktenverwertung » Heubeschaffung für Notgebiete » Förderung einzelner Betriebszweige » Propagandazentrale für Erzeugnisse des Obst- und Bebbaues , » Sanierungen im Meiental » Cooperativa cantonale per il collocamento dei prodotti agricoli, Bellinzona » Verschiedene allgemeine Forderungsmassnahmen » Fr.

6,634.35 58,998.35 14,746.-- 193,189.50 1,000.-- 3,800.-- 27,775.55 11,316.-- 20,000.-- 25,000.-- 12,500.-- 5,555.15 380,464.90

Die unter Ziffer l--3 vermerkten Ausgaben wurden aus dem Drittel der Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen bestritten, die dem Bundesrat zur Verfügung stehen.

E. Stand der Milchpreisstützung auf 30. April 1936.

I.

Wir schicken hier eine Übersicht über unsere Butter- und Käsewirtschaft voraus, soweit diese von der Preisgarantie des Zentralverbandes erfasst wird.

403

1. Über die Mengen der abgelieferten Butter und die bezüglichen Kosten gibt die folgende Aufstellung Auskunft.

Abgelieferte Butter kg

Milchjahr

Total

Zuschüsse davon vom Bund Übernommen1) Fr

Fr.

1927/28 2,995,576 2,817,011.05 1,000,000.-- 1928/29 4,428,947 8,650,888.75 2,459,587.15 3,676,436.60 1929/30 6,105,905 4,595,545.70 1980/81 7,908,818 4,813,292.55 a) 8,850,684.05 1931/32 9,072,081 8,047,922.55») 5,996,406.70«) 7,174,629.05 4) 1982/S3 14,288,745 9,566,172.05 5,848,587.30 4) 1933/34 15,848,564 7,796,095.50 6 12,000,300.-- «) 9,000,000.-- ') 1984/85 ) 21,990,848 I.Mai 1935 bis 31. De7 zember 1985 6) . . . .

15,740,144 8,208,034.-- «) .6,156,000.-- ) 45,162,230.85 Total bis 81. Dezember 1985 60,994,757.15 Die periodisch ansteigenden Ziffern sind sowohl auf die Erweiterung der Butterproduktion wie auch darauf zurückzuführen, dass infolge der fortschreitenden Organisation und der erhöhten Zuschüsse allmählich ein grösserer Teil der Produktion von der Preisgarantie erfasst wird.

2. Über die unter Preisgarantie abgelieferten Käsemengen und die Zuschüsse aus dem Garantiefonds des Zentralverbandes geben die folgenden Ziffern Auskunft: Zuschüsse*)

Milchjahr

Abgelieferte Käsemenge Wagen à 10 Tonnen

Fr.

1931/32 1932/33 1933/34 1934/35

2884 2870 8300 8128

6,868,197.80 11,842,842.90 17,663,123.90 16,528,094.10

1 ) In diesen Ziffern sind die Erträge aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln nicht enthalten.

*) Inbegriffen Fr. 838,000 aus Preisgarantie für Käsereibutter.

») » n 943,000 » » » » *) Mit Einschluss des durch die Butyra überwiesenen Gewinnsaldos.

5 ) Die Ziffern für die Zeit vom l, Mai 1934 bis 31. Dezember 1935 können noch Änderungen erfahren.

·) Inbegriffen Fr. 2,400,000 aus Preisgarantie für Käsereibutter.

') Provisorische Betreffnisse auf Grund 75 % der Totalzuschüsse.

8 ) Inbegriffen Fr, 1,945,000 aus Preisgarantie für Käsereibutter.

9 ) Bei den als Zuschüsse angegebenen Beträgen sind die Nachzahlungen der Käseunion an den Zentralverband gemäss Vereinbarung: «Kein Gewinn, kein Verlust» (1981/82 = Fr. 720,000, 1932/33 = Fr. 2,600,000,1933/34 = Fr. 1,148,030. 60, 1934/35 = Fr, 3,100,000) bereits in Abzug gebracht.

404

Trotzdem die Käseproduktion des Landes seit 1928/29 um rund 2000 Wagen zurückgegangen ist, hat die Menge des von der Preisgarantie erfassten und an die Käseunion abgelieferten Käses zugenommen. Die Ursachen liegen auch hier in der fortschreitenden Organisation (Ablieferungspflicht) und dem grösser gewordenen Unterschied zwischen dem Garantiepreis des Zentralverbandes und dem Preise des freien Käsemarktes.

Die berührten Wandlungen am Butter- und Käsemarkt hatten zur Folge, dass für die Stützung der Butter- und Käsepreise bzw. des Milchpreises, auf die Einheit berechnet und absolut, fortschreitend grössere Summen notwendig geworden sind.

II.

Die Preisstützung des Milchjahres 1984/85 hat grössere als die veranschlagten Beträge erfordert, weil Produktion und Ablieferungen an Butter und Käse über die angenommenen Mengen hinausgehen. Während der Betrag der erforderlichen Zuschüsse anfangs 1984 (Botschaft vom 12. Februar 1934) auf 85 und nach der Botschaft vom 22. Februar 1935 auf rund 87 Millionen Franken berechnet wurde, erreichte er schliesslich rund 40 Millionen, die Kosten der verbilligten Einsiedebutter inbegriffen. Diesem Aufwande standen jedoch entsprechende Mehreinnahmen gegenüber. So ergeben die dem Zentralverband zukommenden Anteile der Zoll- und Preiszuschläge auf Futtermitteln statt der veranschlagten 16 Millionen für die Zeit vom 1. Mai 1934 bis 30. April 1935 Fr. 16,587,288.88, Dazu kamen auf Grund des Abkommens «kein Gewinn, kein Verlust» Nachzahlungen der Käseunion an den Zentralverband von Fr. 4,248,080.60. Nach Gutschrift des nach dem Bundesbeschluss vom 28. März 1984 festgesetzten Zuschusses von 15 Millionen aus der Bundeskasse wird der Garantiefonds des Zentralverbandes auf 80. April 1985 mit einem mutmasslichen Uberschuss von Fr. 885,121.62 abschliessen. Nach Erledigung der noch hängigen Fälle, die bei unserer Bevision in Behandlung stehen, kann der Abschluss jedoch noch kleinere Verschiebungen erfahren.

III.

1. Nach der Botschaft vom 22. Februar 1935 verzeigte der Voranschlag des Zentralverbandes für das Milchjahr 1935/36 einen Mehraufwand von 89,5 Millionen Franken. Dabei hat der Verband die besondern Aufwendungen für die Verwertung der überschüssigen Buttervorräte (verbilligte Einsiedebutter) nicht eingeschlossen. Die sich hieraus als Mehraufwand ergebenden Verluste berechnete er auf 5,4 bis 6,75 Millionen Franken. Nach Meinung des Zentralverbandes hätte der Bund hiefür einen besondern Kredit eröffnen sollen.

Der gesamte Fehlbetrag wäre damit auf rund 45 Millionen Franken angewachsen.

Der Bundesrat ist diesem Vorschlag nicht beigetreten, da er sich auf den offenbar richtigen Standpunkt stellte, dass die Milchpreisstutzung als Ganzes zu behandeln sei. Er erklärte sich indessen bereit, den eidgenössischen Bäten Zuschüsse zu befürworten, die den errechneten Betrag von 89% Millionen

405 Pranken erreichen sollten. Hinsichtlich eines allfälligen weitern Entgegenkommens führte er in genannter Botschaft (Bundesbl. 1985, I, S. 148/144) folgendes aus: «Der Zentralverband wird keine Anstrengungen unterlassen, um die Stützungsaktionen durch organisatorische, administrative und technische Massnahmen möglichst wirksam zu gestalten und dabei noch an gewissen Kosten einzusparen suchen.

Damit im Zusammenhang sei an die bedeutenden Handelsspannen auf Milch und Milchprodukten, sowie die grossen Aufwendungen für die Deklassierung von Butter und Käse, die auch im Voranschlag zum Ausdruck kommen, erinnert. Und schliesslich sind mit besonderem Nachdruck von allen Beteiligten erneut wirksamere Massnahmen hinsichtlich der Milchkontingentierung und der Qualitätsproduktion zu verlangen. Kein anderes Mittel dürfte in gleichem Masse der MilchPreisstützung dienen, wie eine auf ganzer Linie betriebene Qualitätsproduktion. Alle Beteiligten sind moralisch und rechtlich zur bezüglichen Mitarbeit verpflichtet, und wer sich dieser entzieht, soll künftig ohne Nachsicht von der Milchpreisstützung ausgeschlossen werden.

So wird es in erster Linie Aufgabe des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten und seiner Sektionen sein, die verfügbaren Gelder möglichst wirksam für die Milchpreisstützung heranzuziehen. Die bestehenden Einrichtungen werden in ernster Zusammenarbeit mit den übrigen Milchwirtschaftsorganisationen, namentlich dem schweizerischen Milohkäuferverband und der schweizerischen Käseunion erneut zu untersuchen, nach Bedürfnis zeitgemäss anzupassen und auszubauen sein.

Gehen der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seine Sektionen dabei mit aller Energie zu Werke, indem sie Produktion, Verwendung und Vertrieb der Milch so rationell wie möglich gestalten und alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausnützen, so sollte es, wenn nicht unerwartet schwierige Verhältnisse eintreten, möglich sein, die derzeitigen Milchpreise auch für das am 1. Mai 1935 beginnende Milchjahr zu halten. Entstünde wider Erwarten ein Ausfall, dessen vollständige Übernahme billigerweise den Milchverbänden nicht zugemutet werden könnte, so wäre der Bundesrat bereit, eine Beteiligung der Eidgenossenschaft an einem solchen Defizit ins Auge zu fassen und der Bundesversammlung entsprechende Anträge zu stellen.»
2. Die eidgenössischen Eäte haben sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen und nach Bundesbeschluss vom 5. April 1985 die vorgeschlagenen Beiträge bewilligt, die auf insgesamt 39% Millionen Franken berechnet wurden gegenüber 35 Millionen für das vorausgegangene Jahr. Die einzelnen Posten wurden wie folgt berechnet : Millionen Fr.

aus öffentlichen Mitteln des Bundes Anteil an den Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln 30--2=28 Millionen Franken, hievon 2/s aus ^Rückstellung der Zuschläge auf Mahlgetreide vom letzten Jahr reichlich übrige Anteile Krisenrappen der Organisierten, eingezogen durch die MUohverbände .

15 18 Va l V» 4 Va 39V,

8. Nach einem revidierten Voranschlag von anfangs Januar 1986 berechnete der Zentralverband gegenüber den budgetierten Einnahmen von 89% Millionen Franken den Aufwand für das Milchjahr 1985/36 auf 41,a Millionen Franken.

406

Dabei sind, wie auch in den vorstehenden Aufstellungen, die Überschusslieferungen, an Milch, wofür die Milchvärbände belastet werden (Milchkontingentierung) weggelassen. Bei Annahme einer gewissen Nachzahlung der Käseunion für das Geschäftsjahr 1985/86 berechnet der Zentralverband auf SO. April 1986 noch einen Fehlbetrag von Fr. 900,000.

Eine erhebliehe Belastung des laufenden Milchjahres brachten die anhaltend tiefen Preise für Schlachtschweine. Um den Richtpreis von 18 Ep.

für die Milch zu halten, mussten von den Milchverbänden noch gewisse, auf die Schweinepreise eingestellte Zuschüsse, entsprechend der geringern Verwertung der Molkereiabfälle, zugunsten des Milchkäufers zugestanden werden. Der Zentralverband hat diesen Aufwand mit rund 2 Millionen Franken in den revidierten Voranschlag eingesetzt.

Die tatsächlichen Einnahmen werden voraussichtlich ziemlich genau die in den Voranschlag eingesetzten 89% Millionen Franken erreichen. Dagegen ist, wie auch vom Zentralverband angenommen wird, zu erwarten, dass einzelne Aufwendungen hinter den Ansätzen des revidierten Voranschlages zurückbleiben werden, namentlich herrührend von der auch hinter den revidierten Schätzungen zurückbleibenden Winterproduktion an Milch und Milcherzeugnissen. Am Weltmarkt hat sich die Preislage für Käse gebessert, so dass einerseits auf den Zuschüssen für Käse sich gewisse Einsparungen ergeben und die Nachzahlungen der Käseunion an den Zentralverband eine gewisse Erhöhung erfahren dürften. So kann heute erwartet werden, dass die Rechnung auf 80. April 1986 günstiger abschliessen wird, als bei Aufstellung des revidierten Voranschlages anfangs Januar 1986 angenommen wurde. Auch der Zentralverband hat sich dahin geäussert, dass der von ihm berechnete Fehlbetrag von Fr. 900,000 in der Folge noch ausgeglichen werden könnte. Das Volkswirtschaftsdepartemont ist begründeterweise noch optimistischer und nimmt an, der als Zuschuss aus der Bundeskasse für das Milchjahr 1985/86 in Aussicht gestellte Kredit von 15 Millionen Franken müsse nicht in vollem Umfange beansprucht werden. In diesem Fall wäre der Betrag der Einsparungen gemäss Bundesbeschluss vom 5. April 1985 für die Milchpreisstützung des folgenden Geschäftsjahres heranzuziehen.

F. Grundsätzliches nnd Organisatorisches.

Bevor wir auf die Behandlung der Richtlinien für die neue Vorlage eingehen, sollen einige Fragen mehr grundsätzlicher und organisatorischer Art erörtert werden. Wir berühren dabei Dinge, die auch in den eidgenössischen Räten und einer weitern Öffentlichkeit schon mehrfach kritischen Erörterungen gerufen haben.

I.

1. Wie jede Organisation, so schaffen auch die Milchverbände für ihre Anteilhaber nicht nur Eechte und Nutzen, sie überbinden auch. Pflichten.

407

Schon die einzelnen Milchverwertungsgenossenschaften verfolgten von allem Anfang an das Ziel, durch einen gemeinsamen Verkauf der Milch oder deren Erzeugnisse einen bessern Preis zu erzielen. In der nämlichen Eichtung bemühen sich die in der Hauptsache innert der letzten drei Jahrzehnte entstandenen Milchverbände, die im Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zusammengeschlossen sind. Diesem stehen als Spitzenorganisationen gegenüber der schweizerische Milchkäuferverband, namentlich Käser und Grossmilchkäufer umfassend, und derschweizerische Milchhändlerverband, der überwiegend die Detaillisten von Konsummilch in sich schliesst. Dazu kommt die Milcheinkaufsgenossenschaft des Verbandes schweizerischer Konsumvereine, eine Organisation des konsumgenossenschafthchen Milchvertriebes. Diese Verbände stehen unter sich in Fühlung, und der Zentralverband schweizerischer Milohproduzenten nimmt jeweilen Veranlassung, mit der Leitung der andern Verbände die schwebenden, ihren Geschäftskreis betreffenden Probleme zu behandeln. Die grössern Käsehandelsfirmen sind seit Jahrzehnten im Verband schweizerischer Käseexporteure vereinigt. Daneben besteht die Freie Vereinigung schweizerischer Käsehändler und eine Vereinigung der Eistornohändlor.

Auch auf dem Gebiete des Buttervertriebes bestehen Organisationen auf schweizerischem Boden. Ihre Tätigkeit ist in der halbamtlichen schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung, der «Butyra», zusammengefasst und in den Dienst der Butterversorgung gestellt.

2. Die schweizerische Käseunion ist bei Kriegsausbruch unter Mitwirkung des Bundes durch den Käsehandel und die Milchverbände gegründet worden. Sie erwies sich während des Weltkrieges und in der ersten Nachkriegszeit als ein notwendiges Glied der Organisationen zur Sicherung der Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen. Während sie in der ersten Zeit nach Kriegausbruch mit Erfolg den Zusammenbruch der Käse- und Milchpreise zu verhindern und den Export in geordnete Bahnen zu leiten vermochte, wurde sie später, besonders in der Periode der Monopolisierung des Käsehandels, ein Instrument der Preisreguherung für Milch und Miloherzeugnisse zugunsten der Konsumenten. Im Anschluss an den Abbau der kriegswirtschaftlichen Massnahmen ist der Bund im Jahre 1921 von der Beteiligung an der Käseunion zurückgetreten. Von
diesem Zeitpunkte an ist sie ein privatwirtschaftliches Unternehmen geworden, und war seither nur noch ausnahmsweise einer besondern Staatskontrolle unterstellt. So brachte das Jahr 1922 wieder eine Änderung dieses Zustandes, als ein überraschender Zusammenbruch der Käsepreise auf dem Weltmarkte in Erscheinung trat und der Bundeshilfe rief. Im Interesse einer gewissen Stützung der Käse- und Milchpreise wurde damals unter Mitwirkung dos Bundes eine Hilfsaktion durchgeführt.

Sie basierte auf neuen Einzahlungen der Unionsmitglieder, der Bückerstattung der Gewinnanteile des Bundes an der Käseunion und auf weitern Bundes-

408

Zuschüssen, sowie auf namhaften Milchpreisabschlägen1). Im Anschlüsse an diese Krise setzte bald wieder eine Besserung der internationalen Marktlage ehi, so dass diese Hilfsaktion innert Jahresfrist zum Abschlüsse kam.

Damit stellte sich auch die Käseunion wieder auf eigene Pusse und konnte erneut der Kontrolle durch Bundesorgane enthoben werden. Träger der Käseunion als privatwirtschaftliches Gebilde sind seit Jahren die drei Gruppen: der Käsehandel, vertreten durch die Unionsmitglieder, der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und der schweizerische Milchkäuferverband, Diese sind nach besondern Abmachungen am Genossenschaftskapital und am Geschäftsergebnis beteiligt.

Seit dem im Jahre 1922 erlittenen Bückschlag hat die Käseunion zwecks Verminderung des Eisikos darauf verzichtet, jeweilen vor Beginn des nächsten Milchhalbjabres (1. Mai und 1. November) den Käsepreis je für die folgenden 6 Monato zu garantieren. An ihrer Stelle tut es seither der Zentralverband.

Nach dieser Preisgarantie richten sich die Milchpreise und die Milchkaufverträge.

Erst in dem Zeitpunkte, in dem die Käse in den Käsereien, also am Orte ihrer Fabrikation, zu übernehmen sind, werden die Übernahmepreise zwischen Käseunion und Zentralverband vereinbart, also gewöhnlich 3--4 Monate nach ihrer Herstellung, Wird dabei der Garantiepreis nicht erzielt, so hat der Zentralverband den Produzenten (Käsereigenossenschaften, Milchkäufer) die Differenz zu vergüten. Diese hat sich während der letzten zwei Jahre in der Eegel je 100 kg um Fr. 50 herum bewegt.

8. Die Milchverbände haben sich um unsere Milchwirtschaft zweifellos Verdienste erworben und den Milchproduzenten offenkundig Vorteile gebracht.

Für die Durchführung der gegenwärtigen Milchpreisstützung sind sie nötig.

Da viele Interessenten im Schatten der Organisation wohl deren Vorteile zu gemessen suchten, ohne gleichzeitig auch die Pflichten der Mitglieder (Milchlieferungsregulativ, Ablieferungspflicht, Preiseinhaltung) zu erfüllen, musste von Staates wegen ein gewisser Organisationszwang 2) geschaffen werden, der bei Aussenseitern aus den Kreisen der Produzentenschaft und des Milchhandels einer gewissen Opposition begegnete. Mit der fortschreitenden Organisation wurden auch die Mulchen (Käsereien) seltener, die über ihre Käsevorräte frei verfügen konnten. Dadurch
wurde das Tätigkeitsgebiet des ausserhalb der Käseunion stehenden, freien Käsehandels zusehends eingeengt. Die Abhängigkeit von der Käseunion wurde grösser, und damit wuchs auch die Kritik in dem Masse, wie die Aussenseiter auf die Erfüllung von Forderungen warten mussten.

Sind die Milchverbände von Kritik auch nicht verschont geblieben, so richtete sich diese doch in steigendem Masse gegen die Käseunion. Sie fand *) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. Februar 1922 betreffend die Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen vom 1. Februar bJa 30. April 1922.

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. März 1922 betreffend die Hilfsaktion zugunsten der schweizerischen Milchproduzenten.

2 ) Bundesbeschlusse vom 13. April 1938 und 28. März 1934,

409 in der Frühjahrs- und Sommersession 1935 auch in den eidgenössischen Bäten ihren Widerhall. Im Anschluss an eine Interpellation von Nationalrat Oprecht hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, Bundesrat Obrecht, in der Sitzung des Nationalrates vom 12. Juni 1935 erklärt, dass er die Verhältnisse bei der Käseunion näher prüfen und auch die behaupteten Missstände untersuchen lassen werde.

Die Direktion der Käseunion, mit der das Volkswirtschaftsdepartement Fühlung nahm, berief sich zwar auf den privatwirtschaftlichen Charakter der Organisation, erklärte sich aber bereit, dem Volkswirtschaftsdepartement vollen Einblick zu geben in die gesamte Geschäftsführung, einschliesslich das Eechnungswesen, und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Dabei gab sie indessen der Erwartung Ausdruck,- dass im Interesse der Wahrung gewisser Geschäftsgeheimnisse von einer Veröffentlichung des Expertenberichtes Umgang genommen werde.

4. Die Expertenkommission wurde vom Volkswirtschaftsdepartement wie folgt bestellt : alt Nationalrat Spychiger, Langenthal (Präsident) ; Professor Dr. Keller, St. Gallen, und H. Byffel, Direktor der eidgenössischen Finanzkontrolle, Bern.

Die Kommission hat die Geschäftsverhältm'sse der Käseunion durch Augenschein und Konferenzen, zu denen Vertreter des Zentralverbandes, des Milchkäuferverbandes, sowie der Aussenseiter (freie Käsehändler, Schachtelkäsefabrikanten) und weitere Interessenten beigezogen wurden, eingehend untersucht. Die Verhandlungen wurden teils mit den Vertretern der einzelnen Gruppen getrennt, teils gemeinsam und kontradiktorisch geführt. Über ihren Befund hat die Expertenkommission Mitte Oktober dem Volkswirtschaftsdepartement einen einlässlichen Bericht erstattet. Der Bundesrat hat vom Bericht Kenntnis genommen und die Eichtlinien für das weitere Vorgehen gutgeheissen.

Die den Experten zur Vernehmlassung unterbreitete Frage, ob eine zentrale Käsehandelsorganisation im Sinne der heute bestehenden Käseunion als Glied der Milchpreisstützung notwendig sei, wird grundsätzlich bejaht.

Es wird darauf hingewiesen, dass- die Aktion der Preisstützung sich nicht darauf beschränken dürfe, den Milchpreis festzusetzen, sondern überdies dafür zu sorgen habe, dass jener bedeutsame Teil der schweizerischen Milchproduktion, der auf Käse und Butter zur Verarbeitung kommt,
in die Stützungsund Absatzordnung eingeschlossen wird. Eine andere Lösung wäre unzureichend und könnte unter anderem eine Desorganisation auf dem Konsummilchmarkte zur Folge haben.

Nach der Auffassung der Experten ist die Käseunion im allgemeinen logisch und zweckmässig aufgebaut. Die bestehende Zusammenfassung aller am Käsegeschäft beteiligten Wirtschaftsgruppen hat sich eingelebt und im wesentlichen bewährt. Insbesondere wird ihre grosse Bedeutung für den geordneten Käseabsatz ins Ausland anerkannt.

410 Die erhobenen Anschuldigungen über eine unkorrekte Geschäftsführung der Käseunion haben eich nach der Untersuchung der Experten als haltlos erwiesen und die gegen die Organisation und deren Leitung gerichteten schweren Vorwürfe als unbegründet herausgestellt. Von einer Misswirtschaft in der Verwaltung der Käseunion könne jedenfalls nicht gesprochen werden.

Bei einzelnen Mitgliedsfirmen sind hingegen bedauerlicherweise gewisse Verstösse gegen die Verbandsvorschriften vorgekommen. Durch Verhängung schwerer Bussen sucht die Leitung der Käseunion solchen Übertretungen vorzubeugen, Nach Auffassung der Experten ist das Schwergewicht tiefgreifender Eef ormmassnahmen auf die Hebung der Qualität von Milch und Milcherzeugnissen zu legen. Sie kommen aber auch zu dem Ergebnis, dass einzelne grundlegende Bestimmungen der Käseunion einer zeitgemässen Anpassung an die veränderten Verhältnisse bedürfen. So soll die bestehende Kontingentierung der seit 1914 unveränderten Grundquoten der Mitgliedfirmen den tatsächlichen Verhältnissen im Käsehandel wieder angepasst werden, womit auch die Verpachtung von Kontingenten hinfällig würde. Die Spesenvergütung soll ebenfalls eine bessere Anlehnung an die tatsächlichen Aufwendungen erfahren. Durch eine weitere Anpassung an die Zeitverhältnisse sollen bei den Verwaltungskosten gewisse Einsparungen herbeigeführt werden.

Die Experten beantragen sodann eine Bundesaufsicht, die sich nicht bloss auf die Eechnungsfuhrung, sondern auch auf die übrige Geschäftstätigkeit der Käseunion erstrecken soll. Die Aufsicht des Bundes beschränkte sich bisher auf die Kontrolle über die Verwendung der Bundeszuschüsse an den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten. Soweit die Tätigkeit der Käseunion diese direkt berührte, unterstand auch sie der Kontrolle.

Und schliesslich kamen die Experten zu dem Ergebnis, dass eine allseitige Verständigung unter den am Käsegeschäft interessierten Gruppen mit der Käseunion geboten sei.

Die Feststellungen und Vorschläge des Expertenberichtes sind in der Zeit vom November bis Februar vom Volkswirtschaftsdepartement mit den beteiligten Kreisen in verschiedenen Konferenzen behandelt worden. Gewissen Anregungen der Experten wird schon im laufenden Geschäftsjahr der Käseunion, das mit 81. Juli 1936 abschliesst, Eechnung getragen. Andere Vorschläge,
namentlich solche grundsätzlicher und organisatorischer Art, werden erst künftig verwirklicht werden können. Um in die Geschäftsführung fortlaufend vollen Einblick zu haben, wohnt seit Anfang des Jahres 1936 ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme den Verhandlungen der Direktionskommission und des Verwaltungsrates der Käseunion, sowie des leitenden Ausschusses des Zentralverbandes bei. Gegenwärtig sind die Verhandlungen der Interessentengruppen (Zentralverband, Käsehandel, Milchkäufer) über die ^Reorganisation und die Fortführung der Käseunion in vollem Gange.

411

Auf Grund der Intervention des Volkswirtschaftsdepartements ist im Dezember zwischen der Käseunion und den Aussenseitern der Schachtelkäsefabrikation eine vorläufige Verständigung und mit dem freien Käsehandel eine Annäherung erreicht worden. Aber auch mit diesen Gruppen sind im Zusammenhang mit der Reorganisation der Käseunion die Verhandlungen fortzusetzen. Soweit die Umstände es gebieten, wird das Volkswirtschaftsdepartement bei diesen Verhandlungen mitwirken.

Der Expertenbericht wird den Mitgliedern der Kommissionen der eidgenössischen Eäte mit dieser Botschaft eingehändigt, zugleich mit den Gegenbemerkungen der Käseunion. Die Kommissionstagungen werden zu weitern Erörterungen und ergänzenden Mitteilungen über das Ergebnis der seitherigen Verhandlungen Gelegenheit geben.

II.

1. In einer Eingabe vom 7. September 1985 an das Volkswirtschaftsdepartement über die schweizerische Milchverwertung hat G. Duttweiler zum heutigen System der Müchpreisstützung kritisch Stellung genommen und in der Hauptsache eine Eückumstellung auf Käse befürwortet. Dabei sind für den Verfasser folgende Ideen wegleitend : Die weitgehende Umstellung unserer Milchverwertung von Käse auf Butter, die 1982 einsetzte, war ein Fehler, wenn auch vielleicht ein nicht vermeidbarer Fehler. Die Schweiz soll die Buttereinfuhr mit der Zeit vielleicht wieder voll aufnehmen und die eingeführte Butter mit Zuschlägen belegen, die nach Bezugsländern abzustufen waren. Die Einnahmen aus diesen Zuschlägen fliessen in eine Zentralkasse, welche sie zu einer ebenfalls abgestuften Verbilligung der Exportkäse und teilweise auch der Inlandkäse zur Verfügung halten soll. Auf diese Weise sollen jährlich bis 1600 Wagen Schweizerkäse mehr abgesetzt werden als bisher und damit eine entsprechende Eückumstellung auf Käsefabrikation einhergehen.

Zu diesem Zwecke sollte die Käseunion in eine mit der Zeit sich selbsttragende Organisation («Käse- und Butterunion») umgebaut werden. Die einzelnen Partner hätten, ähnlich wie bei den bestehenden Organisationen (Käseunion, Butyra), ein gewisses Kapital einzuschiessen. Im übrigen aber sollte der individuelle Einkauf von Butter und Käse für die Beteiligten frei sein (keine Kontingentierung). Der zusätzliche Käseexport, der die Voraussetzung der Einfuhrbewilligung für Butter wäre, müsste mengenmässig doppelt BÖ hoch sein wie die nachgesuchte Buttereinfuhr (entsprechend dem Ausbeutungsverhältnis: 100 kg Milch = rund 4 kg Butter oder 8 kg Fettkäse). Bei einer solchen Entwicklung könnten die Milchkontingentierung und allmählich auch die Bundessubventionen in Wegfall kommen.

Dio Öffentlichkeit hat sich mit diesen Vorschlägen, mit denen eine Kritik der Käseunion und auch der Milchverbände einberging, zustimmend und ablehnend r_eeht lebhaft beschäftigt.

412 2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Eingabe Duttweilers am 28. November 1985 einer Fachkonferenz zur Stellungnahme vorgelegt, an welcher ausser dem Initianten der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten, die Käseunion, der Verband schweizerischer Käseexporteure, der schweizerische Milchkäuferverband und die Butyra vertreten waren.

Die Konferenz kam zu dem Ergebnis, dass eine Ausdehnung der Käsefabrikation auf Kosten der Butterung erwünscht sei und als Ziel verfolgt werden soll (mehr Arbeitsgelegenheit, Ertüchtigung des Käserstandes, weniger Nebenerzeugnisse und daher Einschränkung der Schweinebestände). Über die einzuschlagenden Wege, das Ausmass des Erfolges und die finanzielle Auswirkung gingen jedoch die Meinungen auseinander.

Im Einvernehmen mit dieser Konferenz hat das Volkswirtschaftsdepartement anschliessend eine Studienkommission mit der weitern Verfolgung des Problems betraut. Diese hat inzwischen ebenfalls getagt und bei ihren Beratungen auch die Erhebungen einer Delegation des Verbandes schweizerischer Käseexporteure zu Bäte gezogen. Sie konnte den Befund der grossen Fachkonferenz im wesentlichen bestätigen. Durch entsprechende Verbilligung, in einzelnen Fällen auch im Austausch gegen Butter, ist ein gewisser Mehrexport an Käse möglich. Aus finanziellen Gründen (erforderliche Mittel) wie auch aus handelspolitischen Erwägungen (Protest der Produzentenkreise der betreffenden Länder wegen Unterbietungen, Gegenmassnahmen der Bezugsländer) wäre jedoch der Grad der Verbilhgurig den besondern Umständen anzupassen. Die Durchführung erfordert auch insofern Vorsicht und Fachkenntnisse, als verbilligte Exporte bestehende gute Exportpreise im Bezugsland und in benachbarten Gebieten sowie den Weltruf der Schweizerkäseprodukte leicht gefährden könnten.

III.

1. In der Frühjahrssession 1984 wurde vom Nationalrat folgendes von Nationalrat Troillet vertretenes Postulat gutgeheissen: «Auen Milchproduzenten, die bisher dem Zentralverband schweizerischer Milch» Produzenten nicht angehören konnten, aber genossenschaftlich Butter und Käse herstellen, sei es durch gemeinsame Käserei, sei es durch gemeinsame Sommerung, sind die gleichen Rechte zuzuerkennen, Falls der Zentralverband sie wegen der besondern Bedingungen, die für die Tätigkeit dieser Genossenschaften Geltung haben, nicht in Beinen Schoss aufnehmen konnte, wird der Bundesrat die nötigen Mittel aus den bewilligten Krediten zur Verfügung stellen, damit diese Produzenten ebenfalls an der Bundeshilfe Anteil erhalten; die Beiträge sind an diese Genossenschaften durch die Vermittlung der Kantone zu verteilen.

Es ist festzuhalten, daas 47 Prozent der Viehhpsitzfir in
413 Futtermitteln tragen helfen. Und es ist ferner festzuhalten, dass es vor allem die Kleinbauern der Gebirgsgegenden wären, die bei Nichtberücksichtigung dieses Postulates den Schaden hätten.» 2. Im Tätigkeitsprogramm des Zentralverbandes stand von allem Anfang an die Erzielung eines den Produktionskosten angemessenen Preises für die in Verkehr gelangende Milch obenan. Die Milchverbände sind daher folgerichtig Organisationen des für den Markt (Verkauf) produzierenden Kuhbesitzes.

Demzufolge hatten die Viehbesitzer, deren Milchproduktion lediglich zur Selbstversorgung oder zur Mast und Aufzucht im eigenen Betrieb verwendet wird, kein besonderes Interesse ain Beitritt zur Organisation, noch konnten diese vom Mitgliederzuwachs aus diesen Kreisen eine nachhaltige Förderung ihrer Bestrebungen erwarten. Ein Beispiel hiefür gibt gerade der Walliser Milchproduzentenverband. Bei der Gründung im Jahre 1919 erfasste dieser eine grosse Zahl solcher Selbstversorger-Genossenschaften, nahm dann aber 1927 eine Reorganisation in der Weise vor, dass von diesem Zeitpunkte an bloss noch die Talgenossenschaften als Mitglieder des Zentralverbandes zählten.

So ging die beitragspflichtige Kuhzahl des Walliser Verbandes von rund 16,000 auf 8800 Stück zurück.

Der Zentralverband umfasst gegenwärtig 8781 Genossenschaften mit 116,500 Mitgliedern und einem Kuhbesitz von rund 690,000 Stück. An Produzentengenossenschaften, die Milch in Verkehr bringen, stehen heute offenbar kaum mehr 50 ausserhalb der Milchverbände. Hieraus darf gefolgert werden, dase diese wohl reichlich 95% (nach Schätzungen des Zentralverbandes 98%) aller Produzenten umfassen, die Milch in Verkehr bringen. Zahlreich sind jedoch die Selbstversorger-Produzenten, für die sich das Postulat Troillet einsetzt.

8. Den Forderungen des Postulates Troillet wird schon seit dem Sonunerhalbjahr 1984 in der Weise Bechnung getragen, dass den hauptsächlich betroffenen Selbstversorger-Genossenschaften der Alpgebiete auf der in die Sammelstellen eingelieferten und verarbeiteten Milch ein sogenannter «Verarbeitungszuschuss» verabfolgt wird. Dieser hat für die Zeit vom 1. Mai 1934 bis 80. April 1985 per kg 1% Ep. betragen und ist seither auf 2 Bp. erhöht worden. Die derart hergestellten Produkte (Käse, Butter) dienen zum grössern Teil dem Ortsverbrauch, sei es, dass sie
von den Milchlieferanten selbst konsumiert oder von der übrigen Bevölkerung gekauft werden. Ein Teil der Erzeugnisse geht aber auch in weitere Absatzgebiete (Bergkäse).

Auf Grund dieser Aktion hat der Zentralverband in der Zeit vom 1. Mai 1934 bis 81. Oktober 1935 an Zuschüssen rund Fr. 800,000 ausbezahlt, woran neben Wallis auch Graubünden, Uri und andere Berggebiete beteiligt sind.

Die Organisation der Milchverwortung in den Alpgebieten ist im Ausbau begriffen. Für die Verbesserung der bezuglichen Einrichtungen werden in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden auch aus den Notstandskre'diten des Bundes gewisse Zuschüsse verabfolgt. Je mehr es gelingt, durch geeignete Massnahmen den Zuchtviehabsatz zu annehmbaren Preisen zu heben und die Bandesblatt, 88. Jahrg. Bd. I.

30

414 Kälbermast für die Bergbauern lohnend zu gestalten, um so weniger wird'sich für die Alpgebiete das Bedürfnis nach andern Milchverwertungsarten geltend machen. Wo aber ein Bedürfnis hervortritt, muss für eine rationelle Milchverwertung das Mögliche getan werden, und wir erachten es als Pflicht der Verbände, im Eahmen der verfügbaren Mittel sich auch dieser Aufgabe wohlwollend anzunehmen.

IV.

Bei Anlass der Behandlung des Finanzprogrammes hat der Nationalrat im Januar 1936 einem Postulat zugestimmt, durch das der Bundesrat u. a.

eingeladen wird, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob die Bundesbeiträge an die Landwirtschaft für Preisstützungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (besonders Getreide, Milch und Milchprodukte, Viehexport) nicht n ach der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Subventionsempfängers (Betriebsgrösse, Zahl der Arbeitskräfte, Vermögenslage des Betriebsinhabers) abgestuft werden können.

Auf Einladung des Volkswirtschaftsdepartements hat das schweizerische Bauernsekretariat über diese Frage bereits im November 1935 ein Gutachten verfasst1). Durch dieses wird bestätigt, dass das in der schweizerischen Landwirtschaft angelegte Kapital sich bei Anrechnung sehr bescheidener Arbeitslöhne für die mitarbeitenden Familienangehörigen im Durchschnitt der letzten zwei Jahre im Mittel bloss zu 1,4% verzinst hat. Dabei stellen sich die grössern Betriebe keineswegs günstiger als Kleinbauornbetriebe. Grossbetriebe mit fremdem Dienstpersonal sind tatsächlich Öfters ungünstiger gestellt als mittlere und kleinere Betriebe. Der Vermögensrückschlag fällt für den Grossbetrieb stärker ins Gewicht als für den Kleinbesitz. Mögen die Grossbesitzer im Durchschnitt auch etwas mehr Eigenkapital aufweisen, so ist die Betriobsgrösse doch keineswegs ein Massstab zur Beurteilung der Vermögenslage der Besitzer.

Bei Würdigung der Pachtverhältnisse fällt dieses Moment besonders ins Gewicht. Als Massstab ungeeignet erscheint auch die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, sind os doch in der Eegel gerade die mehrseitigen Ackerbaubetriebe, die das ganze Jahr hindurch mehr Arbeitskräfte beschäftigen und verhältnismässig weniger Milch abliefern. Solche Betriebe erfüllen angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit heute auch eine gewisse soziale Pflicht.

Nach dem Urteil von
Sachverstandigen würde die Preisstaffelung im Sinne des Postulates unüberwindlichen technischen und administrativen Schwierigkeiten begegnen. Man könne sich nicht vorstellen, wie und wo die Grenzen der Preisstaffelung zu ziehen wären. Ferner könnte auch die Solidarität der Mitglieder, die für eine gedeihliche Arbeit der Milchgenossenschaften nötig ist, gefährdet werden. Schliesslicb ist zu berücksichtigen, dass die Milchpreisstützung über die Milcherzeugnisse (Käse- und Butter-Preisgarantie) geht.

Ähnlich liegen die Verhältnisse für die kondensierte Milch.

1 ) Gutachten über das Subventionswesen in der schweizerischen Landwirtschaft.

Brugg, November 1935.

415 Auf der andern Seite sind, -wie weiter oben dargelegt wurde, die Milchverbände bemüht, bei der Kontingentierung der Milchlieferungen die besondere Lage der Kleinbetriebe zu berücksichtigen.

Keineswegs einfacher liegen die Verhältnisse für eine Preisstaffelung im Viehverkehr. Bei der Durchführung der Preisstützungsaktionen wird jedoch, wie den Darlegungen dieser Vorlage zu entnehmen ist, in besonderem Masse den Verhältnissen der Berggebiete nach Möglichkeit Bechnung getragen. Die zuständigen Organisationen und ihre Beauftragten sind nach den Weisungen des Volkswirtschaftsdepartements überdies anhaltend bemüht, kleine und notleidende Besitzer besonders zu berücksichtigen und zu deren Gunsten eventuell auch höhere Preise anzulegen, bzw. Zuschüsse zu bewilligen. Unifang und Erfolg solcher Massnahmen sind in erster Linie eine Frage der Organisation und der Durchführung. Der gute Wille, so unerlässlich er ist, genügt allein nicht, Sach- und Personalkenntnisse müssen einhergehen.

Ohne uns zum Postulat des Nationalrates hier abschliessend äussern zu wollen, möchten wir doch unserer Meinung dahin Ausdruck geben, dass bei Milch und Vieh eine allgemeine Preisstaffelung im Sinne des Postulates nicht am Platze wäre und deren Durchführung den grössten Schwierigkeiten begegnen würde.

Eine individuelle, nach dem Grade der Notlage a b g e s t u f t e Notstandshilfe ist hingegen eine der vornehmsten Aufgaben der Bauernhilfskassen. Bei diesen muss ohnehin jeder einzelne Fall näher untersucht werden, wobei der Vermögenslage, der Betriebsgröße, der Kinderzahl und den Einkommensverhältnissen entsprechend Rechnung getragen werden soll.

V.

Die Bundesbeschlüsse vom 13. April 1988 und vom 28. März 1984 enthalten die grundlegenden Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesorgane in Organisationsfragen der Milchproduzenten und des Milchhandels, namentlich soweit ein gewisser Zwang notwendig wird. Der Bundesbeschluss vom 13. April 1988 ist nicht befristet, wogegen die hier in Betracht fallenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 bloss bis 80. April 1986 Geltung haben, Diese lauten wie folgt: Art, 3. Wer gewerbsmässig Milch verkauft, hat für jeden Liter Milch, die für den Verbrauch abgegeben wird, an den Bund eine Abgabe von einem Rappen zu bezahlen. Diese Abgabe kann, wenn die Umstände es erfordern,
vom Bundesrat bis auf zwei Rappen erhöht werden. Der Bundearat bestimmt, in welchen Fällen auf den Bezug der Abgabe verzichtet wird.

Von dieser Abgabe sind die Milchverbände, ihre Mitglieder und ihre Abnehmer befreit, wenn die Verbände selbst eine solche beziehen und deren Ertrag für den Ausgleich des Preises der auf Butter, Käse oder andere Erzeugnisse verarbeiteten Milch verwenden.

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung und die Verwendung dea Ertrages der Abgabe aus. Soweit diese bei Nichtmitgliedern der Milchverbände erhoben wird, steht deren Ertrag dem Bundesrat für die Durchführung von Massnahmen nach diesem und dem Bundesbeschluss vom 13. April 1983 über die Fort-

416 Setzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage zur Verfügung.

Rechtfertigen es die Umstände, so kann der Bundesrat vom Bezug der Abgabe absehen.

Art. 4. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die in Art. 3 genannten Beträge hinaus eine besondere Abgabe zu verlangen zum Ausgleich der Kosten der Regulierung der Konsummilchversorgung durch die Milchverbände und deren Sektionen in den betreffenden Versorgungsgebieten. Diese Abgabe kann auch auf Rahm bezogen werden.

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Ertrag solcher Ausgleichsgebühren nach Massgabe der eigenen Aufwendungen den Verbänden und deren Sektionen zugeführt werden, denen die Milchversorgung der betreffenden Gebiete überbunden ist.

Art. 5. Aus Gründen, die mit der Durchführung dieses oder des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 und den bezüglichen Vollziehungs Verordnungen, insbesondere mit der Handhabung der Milchlieferungsregulative, der Vorschriften über die Milchverarbeitung und die Michkontingentierungim Zusammenhang stehen, ist der Austritt von Genossenschaften aus den Milchverbänden oder von Mitgliedern aus Milchgenossenschaften unzulässig.

Erfolgen Austritte aus andern Gründen, so bleiben die Verpflichtungen der Ausgetretenen betreffend die Milchlieferungen dennoch in Kraft. Insbesondere ist in solchen Fällen ein Übergang zurKonsummilchlieferungg nur mit Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Art. 6. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere Anordnungen zu treffen, um eine zweckentsprechende Verwertung und Verwendung der Milchproduktion herbeizuführen. So kann er insbesondere a. einzelstehende Milchgenossenschaften verhalten, sich einer Sektion des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten anzuschliessen oder dieser die in Verkehr gelangende Milch in gleichen Rechten und Pflichten wie Verbandsgenossenschaften zur Verfügung zu stellen; 6. Milchproduzenten, die Milch in den Verkehr bringen, die Pflicht auferlegen, sich bestehenden Milchverwertungsgenossenschaften anzuschliessen und die Milchproduktion in gleichen Rechten und Pflichten wie deren Mitglieder an die Sammelstellen abzuliefern. Dieser Zwangsbeitritt kann indessen bloss ausgesprochen werden, wenn die Mehrheit der Milchproduzenten der in Betracht fallenden
Einzugsgebiete genossenschaftlich organisiert ist.

Art. 7. Verträge über Milchlieferungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Genehmigung der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Diese Bestimmung gilt auch für bereits bestehende Verträge, soweit ihre Wirksamkeit über den 30. April 1934 hinausgeht, Milchlieferungsvertrage, die vom Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seinen Unterverbänden oder von den diesen angehörenden Genossenschaften abgeschlossen sind oder werden, müssen nicht besonders angemeldet werden.

Der Bundesrat kann diese Bestimmungen auf die Verträge über Rahmlieferungen ausdehnen.

Art, 8, Der Bundesrat kann alle nötigen Anordnungen treffen, die geeignet sind, den Verbrauch von Milch, Milcherzeugnissen und inländischen Fetten zu steigern.

Überdies wird der Bundesrat wirksamere Massnahmen veranlassen zur Verbesserung der Milchproduktion.

Nach bewährter Praxis sucht die Abteilung für Landwirtschaft den Anschluss der Aussenseiter nach Möglichkeit auf dem Wege der Verständigung zu erreichen, was ihr in der Mehrzahl der Fälle auch gelingt. Das setzt die individuelle Prüfung jedes Einzelfalles an Ort und Stelle voraus, wobei immer

417 versucht wird, eine friedliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, was oftmals nur durch langwierige und zähe Verhandlungen zu erreichen ist.

In enger Zusammenarbeit mit den Milchverbänden und den Kantonsregierungen gelang es, verwickelte Einzelfälle zu erledigen. Dabei wurde nur ausnahmsweise und bloss dann zum Mittel des organisationszwanges gegriffen, wenn sämtliche Möglichkeiten zu einer friedlichen Erledigung erschöpft waren.

Die Bestimmungen von Art. 6, lit. a, betreffend den Zwangsanschluss von Genossenschaften an Milchverbände fanden bisher bloss in drei Fällen Anwendung, hingegen mussten oft Einzelproduzenten zur Ablieferung der Milch an die genossenschaftlichen Sammelstellen gemäss den Vorschriften nach lit. & verhalten werden.

Von besonderer Wichtigkeit sind sodann die Bestimmungen der Art. 3 und 4 über die Erhebung des «Krisenrappens» und einer allfälligen Ausgleichsgebühr. Nach der Botschaft vom 22. Februar 1985 sind die Einnahmen aus Krisenrappen auf 46/6 Millionen Franken veranschlagt, wovon rund 4% Millionen Pranken durch die Milchverbände aufgebracht werden sollen. Es wäre nicht angängig, die Aussenseiter auch nur vorübergehend dieser Abgabe zu entbinden. Um einen solchen Zustand zu verhindern, sind die betreffenden Bestimmungen auf 1. Mai nächsthin zu verlängern.

Ende 1935 belief sich die Zahl der beim Bureau für Milchversorgung der Landwirtschaftsabteilung eingeschriebenen, für den «Krisenrappen» abgabepflichtigen Aussenseiter auf rund 6200 selbstausmessende Milchproduzenten, Inbegriffen eine kleine Anzahl Milchkäufer. Es besteht die Absicht, den Einzug des Krisenrappens und der Ausgleichsgebühr künftig soweit als möglich ebenfalls den Milchverbänden zu übertragen.

G. Postulate der eidgenössischen Räte.

I.

Schon seit Jahren sind verschiedene Postulate der eidgenössischen Bäte hängig, welche die Notlage unserer Land- -und Milchwirtschaft berühren.

Durch die getroffenen und im Gange befindlichen Hilfsaktionen haben auch sie eine weitgehende Berücksichtigung gefunden und durch diese Vorlage werden einige erneut gewürdigt. Es dürfte daher der Zeitpunkt gekommen sein, jene Postulate im Zusammenhang kurz zu erörtern und sie hernach abzuschreiben.

Es bleiben dann ohnehin noch an'dere, die Lage der Landwirtschaft berührende Postulate bestehen.

1. Postulat Nr. 1395 vom 28. Juni 1988 von Nationalrat Weber und 9 Mitunterzeichnern: «Dem Bundesrat wird bekannt sein, dass die Fettschweinepreise neuerdings einen Tiefstand erreicht haben, der weder eine Rendite noch einen Arbeitslohn ermöglicht.

Ist der Bundesrat, nicht, auch der Meinung, dass Massnahmen durchzuführen seien, die eine weitere Vermehrung der Produktion ausschliessen und insbesondere in grössern Betrieben die Bestände einzuschränken.»

418

2. Postulat Nr. 1394 vom 22. Dezember 1988 von Nationalrat MoserSchär und 7 Mitunterzeichnem: «Die kürzliche Zählung des Schweinebestandes hat ergeben, dass die Zahl der Schweine innert 7 Monaten um 168,000 Stück von 897,000 auf 1,060,000 Stück gestiegen ist.

Diese neuerliche Zunahme des ohnehin zu grossen Schweinebestandes wird in Bälde die Preise für Schlachtvieh aller Art ungünstig beeinflussen und damit der bedrängten Landwirtschaft erneut grossen Schaden zufügen.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht Massnahmen zur Einschränkung des Sohweinebestandes, vorab in den industriellen Betrieben, angeordnet werden sollen, wie sie in der bundesrätlichen Verordnung vom 28. April 1983 vorgesehen sind.»

Die Frage wurde seinerzeit im Anschlüsse an diese Postulate intern und in Fachkonferenzen mit den beteiligten Kreisen geprüft. Die in Erwägung gezogenen Massnahmen fanden jedoch wenig Anklang. In der Folge Hess das Volkswirtschaftsdepartement die im Auslande gebräuchlichen Methoden der Schweinekontingentierung studieren. Im Anschlüsse hieran kam die Behandlung des Problems von neuem in Fluss. Aber erst die weitere Zunahme der Schweinebestände und die damit einhergehenden starken Preisrückschläge auf dem Schweinemarkte ebneten in Kreisen der Schweinehalter den Boden für eine Schwoinekontingentierung. Die Grundlagen hiefür sind in der in dieser Vorlage erörterten Verordnung des Bundesrates vom 6, August 1985 über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion niedergelegt. Darnach ist die Schweinehaltung und insbesondere die Schweinemast auf die Verwertung einheimischer Futtermittel, mit Einschluss geeigneter Nebenerzeugnisse und Abfälle, wie Magermilch, Magermilchpulver, Schotte, Futterkartoffeln, Schlächtereiabfälle, einzustellen. Die Bestände dürfen nicht grösser sein, als zur Verwertung solcher Futtermittel geboten ist.

Die Durchführung der Kontingentierungsmassnahmen liegt in der Hauptsache bei den kantonalen Zentralstellen. Sie ist in vollem Gange und dürfte eine gewisse Sanierung im Gefolge haben, vorausgesetzt, dass auf ganzer Linie gewissenhaft gearbeitet wird.

II.

£8. Postulat Nr. 1422 (als Motion eingereicht) vom 27. März 1935 von Nationalrat Oehninger und 28 Mitunterzeichnern: «Die katastrophal sinkenden Schweine- und Mastkälberpreise reissen in der Folge auch die Preise für das übrige Schlachtvieh neuerdings herunter.

Die vom schweizerischen Bauemverband verlangte Eeduktion der Schweinebestände wird von selten der Bundes- und Kantonsbehörden abgelehnt.

Die Käser verlangen für ihre an der Verwertung der Molkereiabfälle durch die Schweinemast erlittenen Verluste eine entsprechende Herabsetzung des Milchpreises.

Dieser Zustand der zu tiefen und stets noch sinkenden landwirtschaftlichen Produktenpreise gegenüber den viel zu hohen Produktionskosten und -preisen für Bedarfsartikel ist für unsere Landwirtschaft einfaoh nioht mehr tragbar. Auch dio mit der Landwirtschaft verbundenen Erwerbszweige leiden immer mehr unter der zunehmenden Zahlungsunfähigkeit der bäuerlichen Berufstätigen.

419 Der Bundesrat wird dringend eingeladen, zu prüfen, ob nicht die Preise für die Erzeugnisse der Landwirtschaft -wirksam zu erhöhen seien, so dass sie mit den Produktionskosten und -preisen der Bedarfsartikel im Einklang stehen, oder ob nicht eine Senkung der Produktionskosten und der Preise für landwirtschaftliche Bedarfsartikel herbeizuführen sei, so dass diese mit den Produktionskosten übereinstimmen.» Zu den Ausführungen oben unter Ziffer I ist ergänzend beizufügen, dass die Schweinepreise sich inzwischen erholt haben und die Kälberpreise zugunsten der kleinen Kälbermäster gestützt werden. Die Milchkäufer (Käser) erhalten während Perioden des Preistiefstandes für Schlachtschweine durch die Milchverbände gewisse Zuschüsse auf der verarbeiteten Milch.

Hinsichtlich der Preisstützung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Milch, Vieh, Getreide, Obst, Kartoffeln) geschieht von Bundes wegen das Mögliche.

Im Verlaufe des letzten Jahres haben die Viehpreise eine Erhöhung erfahren, die bis in die Gegenwart angehalten hat. Die landwirtschaftlichen Produktionskosten haben, wie sich aus den Bentabilitätserhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates ergibt, eine leichte Senkung erfahren. Diese wird allerdings abgeschwächt durch die Belastung der Futtermittel mit Zoll- und Preiszuschlägen. Im übrigen wird die Hohe der Produktionskosten weitgehend durch die Tüchtigkeit der Betriebsinhaber beeinflusst.

III.

4. Postulat Nr. 1877 vom 19. März 1934 von Nationalrat Balmer und 15 weitern Nationalräten : «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht und Antrag vorzulegen, ob als direkte Bundeshilfe für ausschliesslich auf die Viehzucht angewiesene Bauern Preiszuschüsse für verkauftes Zucht- und Nutzvieh bezahlt werden sollten. Dabei ist besonders zu untersuchen, wie die Beiträge nach sozialen Bücksichten abgestuft und die erforderlichen Mittel beschafft werden können.» 5. Postulat Nr. 1420 vom 28. März 1934 von Ständerat Walker und 7 weitem Ständeräten: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Präge zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht den Gebirgsbauern, welche vorwiegend Jungviehaufzucht treiben müssen und deshalb direkt keinen oder nur geringen Anteil an der Milchpreisstützungsaktion des Bundes haben, zur Sicherung einer angemessenen Entschädigung für die Aufzuchtkosten eine Aufzuchtprämie oder einen Preiszuschuss für solches verkauftes Vieh als Ausgleich verabfolgt werden könnte. Der zu diesem Zwecke aufzuwendende Betrag wäre aus dem Kredit für Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen MUohproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage zu entnehmen.» Unter Hinweis auf diese beiden Postulate hat der Bundesrat in seinem Kreisschreiben vom S . J a n u a r 193 5 an die Kantone über die Erweiterung der Kredithilfe folgendes ausgeführt: «Es ist nicht zu verkennen, dass die auf eine einseitige Betriebsart, die Viehzucht, angewiesenen Bergbauern seit etwa zwei Jahren in besonderem Masse unter der Wirtschaftskrise leiden, weil die Viehpreise mit wenig Ausnahmen fast auf ganzer Linie gesunken sind. Solange der inländische Fleischbedarf

420 durch die Inlandproduktion nicht in vollem Umfange gedeckt werden konnte und infolgedessen noch eine gewisse Einfuhr von Schlachtvieh Bedürfnis war, wurde diese so gehandhabt, dass die viehpreise im Inlande auf einer angemessenen Stufe gehalten werden konnten. Seither belastet jedoch die inländische Überproduktion unsere Viehmärkte und hat eine Senkung der Schlacht-, Zucht- und Nutzviehpreise zur Folge gehabt. Alle Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes und zur Stützung der Viehpreise (Auffangen der Stossangebote, Hebung des Viehexportes auf die Stufe der Vorkriegszeit, Frachtvergütungen zugunsten der Zuchtgebiete, Konservenbereitung, Mastkälberaktion) vermochten bei steigender Inlandsproduktion den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nicht herbeizuführen und deshalb das Weichen der Preise für Mast-, Zucht- und Nutzvieh wohl zu mildern, aber nicht völlig aufzuhalten.

Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass für die Viehzüchter einer besondern Hilfsaktion gerufen wird, mit besonderem Hinweis auf die Hochzuchtgebiete, wo zahlreiche Betriebsinhaber zugleich stark überschuldet sind.

Es ist von Seiten des Bundes das Mögliche für die allgemeine Förderung des Viehabsatzes und die Stützung der Viehpreise geschehen, und es sind zu diesem Zwecke auf einzelnen besonders gefährdeten Zuchtviehmärkten grössere Vieheinkäufe organisiert worden. Dabei wurden Hunderte von Tieren vorübergehend aus dem Markt herausgenommen und dieser damit entlastet. Soweit diese Tiere nicht exportiert werden konnten, werden sie erst später, d. h. nach Abschluss der Herbstviehmärkte, im Inlande abgesetzt. Durch diese und weitere landwirtschaftliche Notstandsmassnahmen sind die verfügbaren Kredite (Vs der Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln) in vollem Umfange beansprucht, so dass weitergehende Hilfsaktionen nicht auf deren Rechnung übernommen werden können. Überdies liegt die individuelle Notstandshilfe nicht im Rahmen der allgemeinen Stützungsaktionen, beschlägt aber in ausgesprochenem Masse das Tätigkeitsgebiet derdurchh die Bauernhilfskassen vermittelten Kredithilfe.

In Übereinstimmung mit den Verhandlungen der Konferenz der Bauernhilfskassen vom 12./13. November möchten wir Ihnen daher eine besondere Hilfsaktion zugunsten notleidender Bergbauern der Zuchtgebiete empfehlen. Dafür stehen in
erster Linie die Kreditrestanzen nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 und die Kredite nach Art. l, lit. b, des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 zur Verfügung. Die kantonalen Behörden werden daher gebeten, sobald als möglich, spätestens bis Mitte 1935, ihre bezüglichen Vorschläge mit Finanzplan unserem Volkswirtschaftsdeparternent einzureichen.

Die in Frage kommende Hilfe kann im Rahmen der Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vorn 30. September 1932 und 28. März 1934 nach den Satzungen der Bauernhilfskassen in Form von Zins- oder Betriebszuschüssen, mit dem Sanierungsverfahren einhergehend oder ohne diese erfolgen. Eine gedeihliche Anpassung an die besondern Verhältnisse soll den Kantonen auch hier im erforderlichen Masse gewährleistet werden. Unerlässlioh ist indessen eine sorgfältige Untersuchung jedes einzelnen Gesuches auf Bedürftigkeit und Würdigkeit, a Verschiedene Bauernhilfskassen haben diesen Anregungen Rechnung getragen. Überdies hat unsere Landwirtschaftsabteilung die Stützungskäufe für Zucht- und Nutzvieh in Gebirgsgegenden wirksam erweitert. Gerade aus der engern Heimat der beiden Postulanten liegen hierüber recht günstige Urteile vor. Und schliesslich darf hervorgehoben werden, dass die Preise für Zuchtund Nutzvieh im Verlaufe des letzten Herbstes bis heute eine bemerkenswerte Steigerung erfahren haben.

IV.

6. Postulat Nr. 1241 (als Motion eingereicht) vom 20. September 1928 von Nationalrat Gadient und 20 Mitunterzeichnern:

421 «1. Die vorgesehenen Massnahmen zur Behebung der landwirtschaftlichen Krise können nur vorübergehend Erleichterung bringen.

2. Verschiedene Ursachen der heutigen Krise aber werden auf absehbare Zeit noch fortbestehen.

8. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine kleine Expertenkommission einzusetzen sei, welche die Lage zu prüfen und Hilfsmassnahmen vorzuschlagen hätte, 4. Dabei sollten die zu erwartenden Bückwirkungen solcher Massnahmen sowohl auf die Landwirtschaft (z. B. Gefahr der Überproduktion) als auch auf die übrigen Erwerbsgruppen soweit möglich abgeklärt werden.

5. Die Expertenkommission hätte insbesondere zu prüfen: o. Wie die berufliche Ausbildung der ländlichen Jugend zu fördern ist.

b. Wie eine Erleichterung geschaffen werden kann im Zinsendienst, ob insbesondere nicht durch Ausgabe von Prämienobligationen grosse Beträge zu billigem Zinsfuss aufzubringen wären, C, Wie der Absatz von Sohlachtvieh, insbesondere abgehender Kühe, zu angemessenen Preisen und damit der Zuehtviehnaohschub aus den Alpengebieten zu erleichtern ist, d. Wie die selbst von landwirtschaftlichen Schulen forcierte Nachzucht von Nutzvieh in den Müchwirtschaftagebieten eingeschränkt und so eine durch die natürlichen Bedingungen vorgezeichnete Arbeitsteilung zwischen Flachland und Alpgebiet erreicht werden könnte, so dass die Bergkantone die eigentlichen Zuchtgebiete bleiben, die Flachlandbetriebe aber mehr als bisher von der einseitigen "Viehhaltung abgehen.

e. Wie die Qualitätsproduktion und rationelle Verwertung im Obstbau und anderer landwirtschaftlicher Nebenerwerbszweige weiter zu fördern sind.

/. Wie dem ungesunden Güterhandel und der Überzahlung aes Bodens gesteuert werden kann, g. Wie der Absatz inländischer Produkte auf dem inländischen Markte erhöht werden kann.»

Die Notstandsmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft sind seit 1928 in Anpassung an die veränderten Verhältnisse fortgesetzt und ausgebaut worden. Für ihre Vorbereitung wurden von Fall au Fall grössere und kleinere Fach- und Expertenkommissionen beigezogen. Zu den Fragen des Zinsendienstes hat der Bundesrat verschiedentlich Stellung genommen und das Mögliche für Erleichterungen getan. In seiner Antwort vom 9. Februar 1934 auf eine Kleine Anfrage von Nationalrat Gnägi führt der Bundesrat u. a.

folgendes aus: «Die Emission von Prämienanleihen ist im grossen und ganzen nur eine Abart der Lotterie; denn der Erfolg bedingt, dass das Anleihen mit bedeutenden Preisen ausgestattet ist. Die Aussicht auf den Gewinn eines grossen Loses erzeugt im Volke einen krankhaften Zustand und bringt es besonders vom Gewinnst angestrengter Arbeit ab. Die Gründe, welche gegen diese Art der Geldbeschaffung sprechen, sind überdies in der Botschaft zum Entwurfe eines Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und lotterieähnliohen Unternehmungen vom 18. August 1918 erschöpfend ausgeführt, so dass uns die darin angestellten Betrachtungen von einer weitern Einlassung entbinden. Die Eidgenossenschaft, welche über die Emission solcher Anleihen strenge Bestimmungen aufgestellt hat, könnte es nun nicht verantworten, mit dem schlechten Beispiel voranzugehen, da sie auf diese Weise dos moralische Recht ver lieren würde, sich ähnlichen fîmissionsgesuchen zu widersetzen, welche in grosser Zahl eingehen würden.»

422

Durch Viehexport, zusätzliche Schlachtungen und weitere Massnahmen ist es im Verlaufe der letzten Jahre gelungen, die Viehbestände angemessen zu lichten und mit der betriebs- und landeseigenen Futterproduktion in Einklang zu bringen. Bei den Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes werden die Verhältnisse der Alpgebiete tunlichst berücksichtigt. Der landwirtschaftlichen Berufsbildung, der Qualitätsproduktion und der Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird von den beteiligten Kreisen anhaltend alle Aufmerksamkeit geschenkt. Die Fragen des ungesunden Güterhandels und der Überzahlung des Bodens befinden sich seit Jahren im Studium. Das Problem der Überzahlung soll in dem im Wurfe liegenden «Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Botriebe» eine teilweise Lösung erfahren.

7. Postulat Nr. 1811 (als Motion eingereicht) vom 19. Dezember 1930 von Nationalrat Scherer, Basel: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht, entsprechend dem Postulat dee Schweizerischen Städteverbandes, der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, eine ausserparlamentarische konsultative Kommission von Vertretern der namhaften Wirtschaftsverbände einzuberufen sei, welcher die Aufgabe zu übertragen wäre, die Massnahmen des Bundes zur Stützung und Forderung der Landwirtschaft auf ihre Zweckmässigkeit zu prüfen und Vorschläge darüber auszuarbeiten, wie die LandwirtBchaftshilfe in bessere Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Gesamtwirtschaft gebracht werden kann, alles mit dem Ziele, eine dauernde, für alle Wirtschaftsgruppen tragbare Lösung herbeizuführen.»

Es haben seither wiederholt grössere Wirtschaftskonferenzen stattgefunden, zu denen Vertreter aller Wirtschaftsgruppen beigezogen wurden. Dabei wurden unter anderem auch die Beziehungen der Landwirtschaft zur Gesamtwirtschaft bebandelt. Überdies werden öfters landwirtschaftliche Fachkonferenzen abgehalten, /u denen jeweilen auch Vertreter anderer Wirtschaftsgruppen beigezogen werden.

V.

8. Postulat Nr. 1418 vom 23. März 1934 von Nationairat Helbling und 20 weitern Nationalraten: «Mit der zwangsweisen Einschränkung der Milchproduktion wird der Milchwirtschaft, als Ganzes betrachtet, insofern geholfen, als es möglich sein wird, die Produktion den Absatzmöglichkeiten besser anzupassen.

Der einzelne Landwirt erleidet jedoch dadurch eine Einkommenseinbusse, und es entsteht die Frage, wie dieselbe durch eine den Verhältnissen angepasste Änderung in der Produktionsrichtung wieder eingebracht werden kann.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob und inwieweit durch staatliche Massnahmen die Betriebsumstellung' in der Landwirtschaft weiter gefordert werden konnte.

Insbesondere wäre auch zu untersuchen, ob nicht durch einen vermehrten Schutz der inländischen Herstellung von Zucker die Voraussetzungen zu einem vermehrten Zuckerrübenanbau zu schaffen wären.»

Die Betriebsumstellung von der einseitigen Gras- und Milchwirtschaft zum vielseitigeren Ackerbaubetrieb wird von Bundes wegen seit Jahren nach-

423 haltig begünstigt. Dabei sind besonders folgende Massnahmen zu vermerken: Förderung der Getreide- und Kartoffelkultur sowie des Anbaues einer Eeihe anderer Feldfrüchte (Gemüse, Konserven- und Schälerbsen), des Qualitätsobstbaues, der Viehmast, der Pferdezucht usw. Auch der Zuckerrübenbau hat eine gewisse Erweiterung erfahren, die indessen durch die Aufnahmefähigkeit der Zuckerfabrik Aarberg begrenzt war. Diese wird nun im Anschluss an die Erhöhung des Zuckerzolles mit Hilfe des Bundes erweitert, so dass sie künftig in der Lage sein wird, jeden Herbst etwa 10,000 Wagen Zuckerrüben zu verarbeiten, gegenüber bisher 5000--6000.

H. Vorschläge des Zentralverbandes für die neue Stützungsaktion Tom l. Mai 1936 bis 30. April 1937.

I.

Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten stellt erneut fest, dass es schwierig sei, einen Voranschlag über Aufwendungen aufzustellen, die in der Hauptsache von den Produirions- und Absatzverhältnissen der nächsten 12--18 Monate abhängig sind. Er bezeichnet daher seine nachfolgende Aufstellung selbst als einen Versuch, dem Verlangen des Volkswirtschaftsdeparteinents nach einem Voranschlag in möglichst zuverlässiger Weise nachzukommen.

Die folgende Aufstellung wurde Mitte Januar 1986 gemacht und erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Mai 1936 bis 30. April 1937.

1. Ausgaben.

Sommer 1986, Käsepreisgarantie: 2200 Wagen à Fr. 55 Verlust Tafelbutterzuschüsse: 1000 Wagen à 48 Ep. per kg Deklassierung von 500 Wagen Butter à 75 Ep. per kg . . . .

Einsieden von 200 Wagen deklassierter Butter à 65 Ep. per kg Käsereibutterzuschüsse: 300 Wagen à 58 Ep. per kg Zuschüsse an Milchsiedereien Zuschüsse an Produkte ohne Preisgarantie (Aktion C) Zuschüsse an Schotte und Magermilch Qualitätszuschläge für Produzenten

Fr.

12,100,000 4,800,000 3,750,000 1,300,000 1,750,000 500,000 1,000,000 -- 500.000

Total Sommer 25,700,000 Winter 1936/37.

Käsepreisgarantie: 700 Wagen à 55 Fr. Verlust Tafelbutterzuschüsse: 800 Wagen à 48 Ep. per kg . .$. . . .

Deklassierung von 800 Wagen Butter à 75 Ep. per kg . . . .

Einsieden von 85 Wagen deklassierter Butter à 65 Ep. per kg Käsoroibutterzuachüsse : 100 Wagen à 60 Ep. per kg . . . **. .

3,850,000 3,850,000 2,250,000 550,000 600,000

Übertrag 11,100,000

424 Fr.

Übertrag 11,100,000 Zuschüsse an Milchsiedereien 400,000 Zuschüsse an Produkte ohne Preisgarantie (Aktion C) 500,000 Zuschüsse an Schotte und Magermilch -- Qualitätszuschläge für Produzenten 200,000 Verwaltungskosten, Zinsen und Verschiedenes 100,000 Total Winter 12,300,000 Gesamttotal 88,000,000 2. Einnahmen.

Krisenrappen auf Konsummilch 4,500,000 Zoll- und Preiszuschläge für Futtermittel (wie 1935/36) . . . . 18,500,000 Um den Ausfall zu decken, müsste die Bundessubvention betragen 15,000,000 38,000,000 II.

Zu dieser Aufstellung bemerkt der Zentralverband folgendes: «Unsere Berechnungen basieren auf der allgemeinen Annahme der unveränderten Beibehaltung des Milchpreises von 18 Rp. per Kilo (Grundpreis). Ferner setzen wir voraus, der Zentralverband werde wie bisher in der Lage sein, eine bestimmte Käsepreisgarantie auszusprechen, und die Käseproduktion werde von der Käseunion oder einem ähnlichen Gebilde gesamthaft zur Verwertung übernommen.

Die budgetierten Ausgaben von 88 Millionen sind um 4% bis 5 Millionen tiefer gehalten, als die effektiven Aufwendungen des Garantiefonds des verflossenen und des laufenden Geschäftsjahres betragen. Diese Reduktion der Aufwendungen sur Milchpreisstützung soll in der Hauptsache durch folgende Einsparungen erreicht werden : a. Geringerer Verlust auf der Käsepreisgarantie zufolge kleinerer Produktion und etwas besserem Absatz ca. Fr. 2,000,000 b. Weniger Aufwendung für Butterzuschüsse und Deklassierung zufolge kleinerer Produktion und reduzierter Marge » 1,000,000 c. Wegfall der Zuschüsse an die Milchkäufer für Schotte und Magermilch ca. » 2,000,000 Dem Vernehmen nach werden die Milchkäufer gegen die Aufhebung der Zuschüsse an die Verwertung von Schotte und Magermilch Einspruch erheben, sofern ihnen nicht auf andere Weise ein bestimmter Mastschweinepreis sichergestellt wird. Unser geschäftsleitender Ausschuss hat die Auffassung, die Sistierung dieses Zuschusses lasse sich rechtfertigen angesichts der Tatsache, dass sich die Fettschweinepreise seit der Einführung des Zuschusses von 80 bis 85 Rp. auf Fr. 1.20 bis 1.30 per Kilo erholt haben und den Milchkäufern im Frühjahr 1935 auf Grund der damaligen Lage der Schweinemast in zahlreichen Fällen noch gewisse Reduktionen in den Ortszuschlägen zum Milchpreis zugestanden worden sind, deren Rückgängigmachung
auf 1. Mai 1936 unseres Wissens nicht in Frage steht.

Unsere Organe (Ausschuss und Vorstand) haben sich angesichts der schwierigen Finanzlage des Bundes einlässlich mit der Frage beschäftigt, ob es möglich sein werde, im nächsten Jahr ausser der im Budget bereits vorgesehenen Ausgabenverminderung ohne Gefährdung dos Milchpreises von 18 Rp. weitere Einsparungen zu realisieren oder neue Einkünfte zu schaffen, um eine entsprechende Reduktion der auf 15 Millionen veranschlagten Bundessubvention eintreten zu lassen.

425 Trotz unzweifelhaft berechtigten Bedenken glauben diese Organe mehrheitlich, auf Grund einer etwas optimistischen Einschätzung der weitern Entwicklung des Milch- und Molkereiproduktenmarktes, diese Frage bejahen zu können, sofern dem Zentralverband die Möglichkeit eingeräumt wird, auf I.Mai oder 1. Juni 1936 die schon früher angestrebte und durch die Verhältnisse stets dringender verlangte Annäherung der Preise für Koohbutter und Tafelbutter durchzuführen. Wir bringen bei dieser Gelegenheit erneut unsere Überzeugung zum Ausdruck, es werde allein die Erschwerung oder Verunmöglichung des Verkaufes unserer hochwertigen Kochbutter zu Tafelzwecken die im Budget vorgesehenen Deklassierungsverluste um 1--2 Millionen Franken reduzieren. Des fernem müsste sich der Zentralverband gegebenenfalls im Mande eine gewisse Erhöhung des Käsepreises, der bekanntlich unter den Gestehungskosten liegt, vorbehalten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte es möglich sein, die Bundesfinanzen gegenüber dem Voranschlag um maximum ca. 3 Millionen Franken zu entlasten, ohne dass wir allerdings dafür eine absolute Garantie zu übernehmen vermöchten.

Schliesslich sei noch speziell auf die Tatsache verwiesen, dassunsernBerechnungen die Annahme einer unverminderten Beteiligung (18,6 Millionen) an den Erträgnissen der Zoll- und Preiszuschläge für Futtermittel zugrunde liegt. Sollten in dieser Beziehung Schwierigkeiten zu erwarten sein, so müssten wir einen entsprechenden Vorbehalt anbringen.»

J, Unsere Torlage für die Milchpreisstütznng vom 1. Mai 1936 bis 30. April 1937.

I. Vorentscheide.

1. Wir sind mit dem Zentralverband einverstanden, dass das Mögliche getan werden soll, um den gegenwärtigen Milchpreis zu halten. Ist auch eine kleine Besserung der Lage unserer Landwirtschaft in Erscheinung getreten, so sind deren Produktionskosten doch immer noch so hoch, dass sie durch den Froduktenerlös kaum im vollen Umfange gedeckt werden. Daher ist die Rentabilität, der Landwirtschaft unbefriedigend. Der Produzenten-Bichtpreis von 18 Ep. ist die Eegel, wird aber besonders in entlegenen Gebieten nicht immer erreicht, in der Nähe grösserer Konsumplätze jedoch auch nach Anrechnung des «Krisenrappens» häufig um l--3 Rappen überschritten.

Es soll künftig noch mehr als bisher eine Lösung gesucht werden, dass Lieferanten von Käsereimilch bei erstklassiger Fabrikation einen den erhöhten Anforderungen entsprechenden, d, h. mindestens ebenso hohen Milchpreis erhalten wie Konsummüchlieferanten. Denn zweifellos liegt eines der wirksamsten Mittel zur Hebung der Qualitätsfabrikation unserer Käserei in einem angemessenen, den Produzenten zukommenden Milch- und Käsepreis für erstklassige Produktion und Berufsarbeit. Diesem Umstände soll bei der Eeorganisation des Käsehandels tunlichst Bechnung getragen werden.

2. Die Verhältnisse der Käseunion und ihre künftige Gestaltung sind im Anschlüsse an den erörterten Expertenbericht weiterhin Gegenstand der Verhandlungen des Volkswirtschaftsdepartements, der Milch verbände, der Milchkäufer und des Käsehandels.

Die Ansicht, die Käseunion habe hinsichtlich der Anpassung an veränderte Verhältnisse nicht immer zeitgemäss zu handeln verstanden, kann nicht von

426

der Hand gewiesen werden. Ihr Weiterbestand hat daher eine gewisse Beorganisation zur Voraussetzung, Auch ein angemessener Abbau der Kosten, sowie die Schaffung gedeihlicherer Beziehungen zur Käserschaft und zu den Aussenseitern des .Käsehandels sind geboten.

In den bisherigen Verhandlungen ist bei den führenden Vertretern des Käsehandels das für eine zeitgemässe Eeorganisation der Käseunion gebotene Verständnis nicht im erwarteten Masse in Erscheinung getreten. Die Einigung begegnet daher grossen Schwierigkeiten und scheint in Frage gestellt.

Sollte die erwünschte Verständigung mit dem Käsehandel nicht erreicht und demzufolge die Käseunion ihrer heutigen Aufgabe enthoben werden, so müssten auch die Massnahmen der Milchpreisstützung den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Der Grundpreis von 18 Bp. wäre aber auch in einer neuen Organisation tunlichst zu siehern. In diesem Sinne sind die Studien für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen mit der Käseunion bereits an die Hand genommen worden.

Mag nun die Käseunion reorganisiert oder in ihrer heutigen Form aufgegeben werden, in jedem Fall werden die Milchverbände unter Führung des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten auch fernerhin mit Bundeshilfe die Eolle des Trägers der Milchpreisstützung fortzusetzen haben.

Die Verhältnisse werden sich im Verlaufe der nächsten Wochen so weit abklären, dass das Volkswirtschaftsdepartement in der Lage sein wird, in Ergänzung dieser Vorlage den eidgenössischen Baten hierüber nähere Auskunft zu geben.

8. Vor Errichtimg der «Butyra», die ihre Tätigkeit auf 1. April 1982 aufgenommen hat, war man bemüht, die B u t t e r e i n f u h r durch bewegliche Zollzuschläge zu regeln. Von jener Zeit her wird auf frischer Butter, für die der normale Zoll 20 Ep. beträgt, gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 6. August 1929, 26. August 1930 und 21. Dezember 1981 ein Zollzuschlag von Fr. l per kg brutto erhoben. Bis zum Frühjahr 1984 wurden, die Einnahmen aus Zollzuschlägen auf Butter (1. Januar 1982 bis 31. März 1984 Fr. 5,814,126) der Milchpreisstützung dienstbar gemacht. Als aber später die Buttereinfuhr auf unbedeutende Mengen zurückging und die Kredite für die Milchpreisstützung anders beschafft wurden, verblieben die bescheidenen Einnahmen aus dem Zuschlagszoll auf Butter in der Bundeskasse.

Gewisse
Anzeichen sprechen nun dafür, dass die Einfuhr von Butter künftig wieder grösser werden könnte. Nach dem Milchplan Duttweilers wird ein eigentliches Kompensationssystem zwischen Käseausfuhr und Buttereinfuhr befürwortet, das durch Eückerstattung des Butterzollos zu unterstützen wäre. Wie wir ausgeführt haben, läge eine solche Entwicklung im Interesse unserer Milch- und Volkswirtschaft, vorausgesetzt, dass eine ansehnliche Steigerung des Exportes ohne nachteilige finanzielle Bückwirkungen für das bisherige Ausfuhrgeschäft erzielt werden kann. In dieser Beziehung gehen die Ansichten des Initianten und der Fachleute der Milchwirtschaft und des Käsehandels stark auseinander. Die bezüglichen Studien sind noch im Gange.

427

Es dürfte geboten sein, derartige Austauschgeschäfte auch dadurch zu fördern, dass der Ertrag des Zollzuschlages auf Butter von Fr. l künftig wieder der Milchpreisstützung zur Verfügung gehalten wird. Dieses Entgegenkommen ist auch deshalb begründet, weil die Bilanz unserer Milchproduktion sozusagen nicht verändert wird, wenn auf l Wagen eingeführte Butter zwei Wagen Käse ausgeführt werden und nach den Vorschlägen Duttweilers überdies der Gewinn aus der Buttereinfuhr zugunsten der Käseausfuhr, eventuell des Inlandskonsums eingesetzt werden soll. Und schliesslich ist zu würdigen, dass grössere Mengen eingesottener Butter verbilligt zu einem Preise abgegeben werden, bei dem der Zollzuschlag nicht im vollen Umfange auf das Produkt überwälzt werden könnte.

4. Die Anregung des Zentralverbandes betreffend eine künftige Neuordnung der Butterpreise, um dem Verkaufe der billigeren Kochbutter als Tafelbutter zu entsprechend höheren Preisen entgegenzutreten, soll wiederholt geprüft werden. Der Vorschlag wurde schon im letzten Herbst gemacht.

In Würdigung der stark auseinandergehenden Meinungen in Kreisen der «Butyra», sowie der grossen Buttervorräte, glaubte das Volkswirtschaftsdepartement dem Vorschlage damals nicht zustimmen zu sollen.

Eine Erhöhung der Käsepreise zu Lasten der inländischen Konsumenten wird angesichts der Wirtschaftslage und der damit im Zusammenhang stehenden Absatzschwierigkeiten kaum in Frage kommen. Es ist jedoch zu erwarten, die Neuordnung des Käsehandels werde eine gewisse Aufbesserung der Käsepreise zugunsten der Produzenten ohne Belastung der Konsumenten ermöglichen. Nach ähnlichen Gesichtspunkten wäre allgemein die Herabsetzung der Verschleissspanne für Milch und Milcherzeugnisse durch die beteiligten Kreise erneut zu prüfen.

5. Der Zentralverband berechnet für die Milchpreisstützung einen Zuschuss von 88 Millionen Franken. Um die Bundesfinanzen zu schonen, erklärt er sich jedoch mit gewissen Vorbehalten bereit, eine Lösung des Problems auch bei einer Einsparung von weitern 8 Millionen Franken zu versuchen. Der Zuschuss aus allgemeinen Bundesmitteln könnte in diesem Fall von 15 auf 12 Millionen Franken herabgesetzt worden.

Das Volkswirtschaftsdepartement beurteilt, wie weiter oben dargelegt wurde, die Lage optimistischer als der Zentralverband und rechnet auf 30. April 1936
mit erheblichen Einsparungen auf den ausgesetzten Krediten. Der Betrag solcher Einsparungen, der mehr als eine Million erreichen dürfte, ist dem folgenden Milchjahr gutzuschreiben. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Käseunion dem Garantiefonds des Zentralverbandes einen in .Reserve gestellten Betrag von Fr. 877,877, herrührend aus Bückvergütungen der eidgenössischen Oberzolldirektion, zu überweisen hat, der für die Müchpreisstützung des folgenden Geschäftsjahres dienen soll. Dennoch möchten wird den vom Zentralverband verlangten Betrag von 85 Millionen Franken für das Milchjahr 1936/37 bereitzustellen s u eh e n, um gegen allfällige Überraschungen gewappnet zu sein und überzeugt, dass die bewilligten Kredite haushälterisch verwaltet worden.

428 6. Die jährlichen Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln können erneut auf 30 Millionen Franken veranschlagt werden.

Wohl ist eine weitere Eindämmung der Einfuhr zu erwarten, die jedoch durch erhöhte Zusehläge ausgeglichen werden dürfte. Während nach dem Bundesbeschluss vom 5. April 1985 von diesen Einnahmen vorab 2 Millionen Franken für anderweitige Notstandsmassnahinen ausgeschieden wurden, kann diesmal hierauf verzichtet werden, so dass für die Milchpreisstützung volle zwei Drittel, entsprechend 20 Millionen, herangezogen werden können. Dazu kommt der Ertrag des Krisenrappens, der vom Zentralverband wieder auf 4,5 Millionen Franken veranschlagt wird. Mit Einbezug der Abgabe der Aussenseiter kann diese Einnahme, gestützt auf die gesammelten Erfahrungen, insgesamt auf rund 5 Millionen Franken geschätzt werden.

Auf Grund der bezüglichen Bundesbeschlüsse wurden die Geschäftsergebnisse der «Butyra» bisher auf das Konto der Milchpreisstützung übertragen. Im ersten Geschäftsjahr hat die «Butyra» einen Beingewinn von Fr. 987,593.75 und im folgenden von Fr. 182,728.60 abgeworfen. Das dritte Geschäftsjahr, endigend am 80. April 1935, verzeichnet hingegen, entsprechend dem unbedeutenden Butterimport, auf dem die «Butyra» allein gewisse Überschüsse erzielen kann, einen Verlust von Fr. 124,757.50. Dieser wurde ihr aus den für die Milchpreisstützung zur Verfügung stehenden Krediten vergütet.

Im laufenden Geschäftsjahr werden die Gewinne auf der eingeführten Butter (bis Ende Februar rund 50 Wagen) vermutlich zur Deckung der Unkosten der «Butyra» ausreichen. Wir nehmen daher Umgang davon, in den Voranschlag einen bestimmten Betrag aufzunehmen.

Im Voranschlag lassen wir auch die Einnahmen aus der Vergütung der Zollzuschlage auf Butter ausser Betracht, weil diese im Sinne der frühem Darlegungen der Förderung des Käseabsatzes dienstbar gemacht werden sollen.

Wir kommen zu folgendem Voranschlag: Anteil an den Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln «Krisenrappen» auf Konsummilch Zuschuss aus öffentlichen Mitteln des Bundes . . .

Zusammen

20 Millionen Franken 5 » » 10 » » 35 Millionen Franken

Darnach wird der direkte Zuschuss aus der Bundeskasse von 15 auf 10 Millionen Franken, also um einen Drittel herabgesetzt. Im Hinblick auf die schwierige Lage der Bundesfinanzen liegt in diesem Betrag immer noch eine ausserordentliche, schwer zu tragende Belastung. Der Bund darf aber die unter schwierigen ETdstpnzlierlingungen hart arbeitende Landwirtschaft nicht im Stiche lassen. Der Bundesrat wird in Fühlungnahme mit den Milchverbänden und weitern Kreisen nach Mitteln und Wegen suchen, um die direkten Zuschüsse künftig weiter herabzusetzen und sie in nicht zu ferner Zeit völlig einzustellen.

429 7. Das Qualitätsproblem soll auch fernerhin unentwegt im Vordergrunde aller Massnahmen stehen. Wir glauben davon absehen zu sollen, erneut Bestimmungen in den Beschlussentwurf aufzunehmen. Die bereits geltenden Vorschriften dürften genügen, dagegen -wird nachhaltig auf ihre allgemeine Nachachtung zu dringen sein.

Schon im Bundesbeschluss vom 18. März 1932 wird bestimmt, dass bei der Durchführung der Massnahmen für die Milchpreisstützung «der Förderung der milchwirtschaftlichen Qualitätsproduktion besondere A u f merksamkeit zu schenken» sei (Art. 2), Der Bundesbeschluss vom 18. April 1988 enthält folgende Weisung: «Der Bundesrat wird geeignete Massnahmen zur Eegelung, Verbesserung und Einschränkung der vieh- und milchwirtschaftlichen Produktion und zur Förderung der Verwertung ihrer Erzeugnisse treffen» (Art. 6). Auch Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 5. April 1985 behält weiterhin seine Gültigkeit. Die bezügliche Stelle lautet: «Er (der Bundesrat) stellt weitere Vorschriften auf über die Qualitätserzeugung und die Einschränkung der milch- und viehwirtschaftlichen Produktion, insbesondere durch Erschwerung der Kraftmittelverfütterung; überdies bestimmt er, dass bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Vorschriften der Milchlieferungsregulative und der einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Lebensmittelverordnung vom 28. Februar 1926 mit Ergänzung vom 20. November 1931 die Preisstützung an die fehlbaren Milchproduzenten vorübergehend oder dauernd ausfällt». Und endlich enthält Art. 8 des zu verlängernden Bundesbeschlusses vom 28. März 1984 folgende Weisung: «Überdies wird der Bundegrat wirksamere Massnahmen veranlassen zur Verbesserung der Milchproduktion.» u. Die Vorlage.

Weil die grundlegenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 13.April 1933 weiterhin Geltung haben und die Gültigkeit der Art. 3 bis 8 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1984 unverändert verlängert werden sollen, kann die neue Vorlage textlich kurz gehalten werden. Nachdem die künftigen Massnahmen bereits eine eingehende Würdigung erfahren haben, können wir uns eines längern Kommentars zu den einzelnen Artikeln des Beschlussentwurf es enthalten.

Zu Art, 1: Bisheriger Gewohnheit gemäss werden Kredite und Massnahmen für das kommende Milchjahr vom 1. Mai 1936 bis 80. April 1987 befristet.

Von längern Fristen kann diesmal
um so eher abgesehen werden, als die nächste Periode einschneidendere organisatorische und administrative Änderungen bringen wird. Überdies soll auf 1. Mai 1987 eine Lösung gefunden werden, welche für die Bundeskasse weitere Entlastungen bringen dürfte.

Zu Art. 2: Beschaffung und Verteilung der Kredite für die Milchpreisstützung und die andern landwirtschaftlichen Notstandsmassnahmen wurden weiter oben einlasslich erörtert. Wir hoffen damit auszukommen und auf beiden Gebieten gewisse Einsparungen zu machen, sofern nicht neue, heute nicht zu überblickende Bückschläge eintreten. Die Übertragung allfälligor Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

31

430

Bestanzen auf die folgende Periode entspricht bisheriger Gepflogenheit und dürfte angesichts der Finanzlage des Bundes im kommenden Geschäftsjahr alle Beteiligten zu besonderer Sparsamkeit anspornen.

Zu Art. 3: Die Geschäftsführung des Zentralverbandes und seiner Sektionen, soweit diese die Bundeszuschüsse berührt, wird auch fernerhin der Bundesaufsicht unterstehen. Damit im Zusammenhang wird sich der Bundesrat die Stellungnahme zum Abschluss gewisser Abkommen des Zentralverbandea mit Dritten vorbehalten, so insbesondere die Vereinbarungen betreffend die allfällige Fortführung der Käseunion. An die Genehmigung solcher Geschäfte sollen künftig die geboten erscheinenden Bedingungen geknüpft werden, um den Vertretern des Bundes die Einsicht in die Geschäftsführung und deren Kontrolle zu sichern.

Wir hoffen zuversichtlich, dem Zentralverband auch fernerhin die bisherigen Kompetenzen belassen zu können, so dass andere Fachorganisationen für direkte Bundeszuschüsse voraussichtlich nicht notig sein werden. Auf der andern Seite ist aber hüben und drüben eine gedeihliche Zusammenarbeit der beteiligten Fachverbände und aller Beteiligten erwünscht und anzustreben.

Zu Art. 4: Die Verlängerung der Art. 3--8 des Bundesbeschlusses für die Dauer von zwei Jahren dürfte gegeben sein.

Zu Art, 5: Da mit einer einschneidenden Reorganisation, möglicherweise mit dem Eingehen der Käseunion zu rechnen ist, soll der Bundesrat ermächtigt werden, nötigenfalls in die Organisation und den Betrieb des Käsehandels einzugreifen. Das gleiche Bedürfnis könnte sich dabei für den Butterhandel ergeben, und es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst die «Butyra » den veränderten Verhältnissen weitgehend angepasst werden müsste. Gegebenenfalls würde sich das Volkswirtschaftsdepartement gemäss bisheriger bewährter Praxis bemühen, Lösungen im Einvernehmen^ und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachkreisen zu bewerkstelligen.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, den eidgenössischen Baten die Annahme des beigegebenen Entwurfes einesBundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. März 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Meyer.

JJer Vizekanzler: Leimgruber.

431

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1986, beschliesst:

Art. 1.

Dem Bundesrat werden zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, insbesondere zur Stützung der Milchpreise vom 1. Mai 1936 bis 30. April 1987 folgende Mittel zur Verfügung gestellt : a. 10 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln des Bundes; b. der Eeingewinn der schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung (Butyra), Inbegriffen die Zollzuschläge auf Butter, die vom l, Mai 1986 bis 80. April 1937 auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 6. August 1929 und 26. August 1930 mit zusammen Fr, l je kg erhoben werden; c. der Betrag der von den Aussenseitern in der Zeit vom 1. Mai 1936 bis 80. April 1937 bezogenen Abgabe auf Konsummilch (Krisenrappen); d. die Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln, die in der Zeit vom 1. Mai 1936 bis 30. April 1937 eingehen.

Art. 2.

Die nach Art. l, lit. a, b und c, ausgesetzten Kredite, sowie zwei Drittel der Einnahmen nach lit. d werden nach den Anordnungen des Bundesrates dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zur teilweisen Deckung seiner eigenen Aufwendungen zur Stutzung der Milchpreise in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis 80. April 1937 zur Verfügung gehalten. Der restliche Drittel dient dem Bundesrat für anderwertige Massnahmen zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, wobei insbesondere auf die Förderung des Viehabsatzes zugunsten der Gebirgsgegenden Bedacht zu nehmen ist.

432 Werden die Kredite in der angegebenen Frist nicht vollständig beansprucht, so können sie auf Grund von Anordnungen des BundeBrates auch nach dem 1. Mai 1987 für die nämlichen Zwecke herangezogen werden.

Art. 3.

Der Bundesrat setzt die weitem Bedingungen für die Ausrichtung der Beiträge fest und überwacht ihre Verwendung. Sollte dor Zentralverband die erhaltenen Weisungen nicht erfüllen, oder sollte es aus andern triftigen Gründen geboten sein, so kann der Bundesrat zur Durchführung der Milchpreisstützungsaktionen auch andere geeignete Fachorganisationen beiziehen und diesen Beiträge nach Massgabe ihrer eigenen Leistungen verabfolgen.

Bei der Durchführung der Massnahmen ist auf die Konsumenten billige Bücksicht zu nehmen.

Art. 4.

Die Gültigkeit der Art. 3 bis 8 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1984 über eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage wird bis 30. April 1938 verlängert.

Art. 5.

Der Bundesrat ist ermächtigt, alle für die Milchpreisstützung im Sinne dieses Beschlusses zweckdienlichen Massnahmen zu treffen.

Der Bundesrat ist insbesondere befugt, ergänzende Vorschriften über den Handel mit Butter und Käse zu erlassen. Ferner kann er nötigenfall die Bedingungen festsetzen, unter denen Bäume und Einrichtungen für die Käselagerung zur Verfügung zu halten sind.

Art. 6.

Die nach Art. l, lit. a, bewilligten 10 Millionen Franken sind mit 6,B Millionen in die Nachtragskredite für das Jahr 1936, erste Folge, und mit 8,6 Millionen in den ordentlichen Voranschlag für das Jahr 1937 einzustellen.

Art. 7.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt. Er ist ermächtigt, hiefür Vollziehungs- und Strafbestimmungen zu erlassen.

-*-$e~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage. (Vom 10. März 1936.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

3358

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1936

Date Data Seite

381-432

Page Pagina Ref. No

10 032 896

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.