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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Artikels 28, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Aargau.

(Vom 14. Dezember 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vom 6. Dezember 1936 haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau mit 25,389 gegen 17,128 Stimmen einer Eevision des Art. 28, Absatz 2, der kantonalen Staatsverfassung betreffend die Festsetzung der Mitgliederzahl des Grossen Eates zugestimmt.

Bisher lautete der Art. 28 in seinen Absätzen l und 2 wie folgt: «Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Eates nach dem Verhältniswahlverfahren, wobei jeder Bezirk einen Wahlkreis bildet. Das Verfahren wird durch ein Gesetz geordnet.

Zur Bildung der Behörde wählt jeder Bezirk auf je 1200 Einwohner sowie auf einen Bruchteil von 600 derselben ein Mitglied.» Absatz 2 hat nun die folgende neue Passung erhalten: «Zur Bildung der Behörde wählt jeder Bezirk auf je 1400 Einwohner sowie einen Bruchteil von 700 ein Mitglied.» Die Änderung besteht somit lediglich darin, dass die bisherige Wahlzahl von 1200 auf 1400 erhöht wird, was zur Folge hat, dass bei der gegenwärtigen Bevölkerungszahl des Kantons von 259,644 Einwohnern die Zahl der Mitglieder des Grossen Eates von 215 auf 186 herabsinken wird.

Ein gleichzeitiger Initiativvorschlag ging dahin, den Art. 28, Abs. 2, so abzuändern, dass die Zahl der Mitglieder des Grossen Eates auf 150 festgesetzt wird. Dieser Initiativentwurf wurde jedoch in der gleichen Volksabstimmung verworfen.

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Es ist ohne weiteres klar, dass sich diese Verfassungsrevision ganz im Eahmen des kantonalen Eechtes bewegt und ihr bundesrechtlich nichts entgegensteht.

Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewahrleistung auszusprechen, und versichern Sie bei diesem Anlasse unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Dezember 1936.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesfoescliluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des Artikels 28, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Aargau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1936, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst : Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1936 angenommenen Abänderung des Art. 28, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Artikels 28, Absatz 2, der Verfassung des Kantons Aargau. (Vom 14.

Dezember 1936.)

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Jahr

1936

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3497

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1936

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462-463

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