60t B, Aus der 30, Legislaturperiode.

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Gnägi. Landwirtschaft und Kompensationsverkehr.

Stähli-Bern. Holzeinfuhr aus der französischen Grenzzone.

Muri. Fall Gustloff.

Huri. Schweineausfuhr nach England.

Schneider. Generalabonnemente zur halben Taxe für die Journalisten, Saxer. Entschädigungen an entlassene Bankangestellte.

Gysler. Schutz des Gewerbes gegen den kommunistischen Terror.

Schmid-Zürich. Befassung eines Agenten der SBB im Ausland mit den Interessen der Österreichischen Tabakregie.

Reinhard. Nichtausweisung Gustloffs.

Schmid-Zürich. Verhältnis der Niederlassung der Österreichischen Tabakregie in der Schweiz zum Clearing.

Grimm. Rekurs der Gemeinde Hergiswil wegen Benützung privatenEigentums durch die Elektrizitätswerke, Rosselet. Bleiweissfrage.

Duft. Konzession für Liegenschaftsagenturen.

Tobler. Propaganda für die schweizerische Neutralität.

Eder. Rationalisierung der Bundesverwaltung.

Moser. Veredlungsverkehr in der Seidenindustrie.

Meierhans. Verkaufsverbot für den ,,Sperber" in den Kiosken der SBB.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Rückruf und Einziehung von Banknoten der Schweizerischen Nationalbank.

Gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über dieSchweizerische Nationalbank werden gemäss Bankratsbeschluss vom 19./20. September 1935 und mit Ermächtigung des Bundesrates vom 1. November 1985 zum Einzug aufgerufen: die Zwanzigfranken-Nationalbanknoten, I. Typus, mit dem Frauenkopf in der Vignette der Vorderseite, umfassend die Serien l A bis 10 W, d. h. alle bis jetzt in Verkehr gesetzten Noten dieses Typus.

Die damit zurückgerufenen Noten werden von heute an nur noch während sechs Monaten, d. h. bis zum 80. Juni 1986, von den eidgenössischen öffentlichen Kassen zum Nennwert als Zahlung angenommen. Dagegen ist die Nationalbank laut Gesetz verpflichtet, die zurückgerufenen Noten von der heutigen Bekanntmachung hinweg noch während 20 Jahren, also bis zum 31. Dezember 1955,

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zum Nennwert einzulösen oder umzutauschen. Die innert dieser Frist nicht zur Eückzahlung vorgewiesenen Noten verlieren ab l : Januar 1956 ihre Gültigkeit, und ihr Gegenwert fällt an den eidgenössischen Invalidenfonds. (8..).

Bern und Zürich, den 81. Dezember 1985.

Schweizerische Nationalbank.

Ausfuhr von Uhren und Uhrenbestandteilen.

G r u n d l a g e und Allgemeines: Gemäss Art. 2, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1936 zur Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom SO. Dezember 1935 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie können vom 1. April an nur solche Sendungen von Taschenuhren und Taschenuhrenbestandteilen der Zolltarifnummern 980 a bis und mit 936bls und ex 874 c ausgeführt werden, für welche ein Ausfuhrattest der schweizerischen Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds oder der Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) in Biel vorliegt. Als Ausfuhrattest gilt das Visum einer der genannten Stellen, das auf der Deklaration für die Ausfuhr (Formulare 19, 19 H und .20 auf blassrotem Papier) anzubringen ist. Das Visum ist somit erforderlich für Taschen-, Armband-, Automobil- und alle Spezialuhren mit Taschenuhrwerk einschliesslich der in Bijouterie eingefassten Uhren, sowie für alle Teile der genannten Uhren, wie Eohwerke, Schablonen, Uhrenbestandteile jeder Art, lose oder zusammengesetzt, Uhrenschalen, Uhrwerke etc. (Nrn. 930 a bis und mit 936bls und ex 874 o des schweizerischen Zolltarifs).

Die Exporteure haben vom 1. April an alle Ausfuhrdeklarationen für Uhren und Uhreribestandteile (Formulare 19, 19 H und 20) der Uhrenkammer in zwei Exemplaren zur Abstempelung vorzulegen; die Deklarationen sollen auch die genaue Adresse des Empfängers im Ausland enthalten.

Ausnahmen : t a. Ersatz- oder Reparaturteile bis zu einem Totalwert von Fr. 10, welche per Post als Muster ohne Wert, auch eingeschrieben, ins Ausland spediert werden, können bis auf weiteres ohne Vorlage einer Zollausfuhrdeklaration und somit auch ohne Ausfuhrattest zum Versand angenommen werden.

b. Wer eine oder mehrere fertige Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

Obliegenheiten der Transportanstalten beim Versand: Die Post- und Bahnamtsstellen nehmen nur solche Sendungen von Uhren und Uhrenbestandteilen der Zolltarifnummern 980 a bis und mit 936MS und ex 874 c zur Spedition nach dem Ausland an, für welche vom Versender Ausfuhrdeklarationen mit dem Visum von einem der zwei genannten Verbände übergeben werden. Fehlt das Ausfuhrvisum, so wird die Sendung nicht zur Spedition angenommen.

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Grenzbehandlung t Pracht- und Poststücke mit Uhren und Uhrenbestandteilen der Zolltarifnummern 930 a bis und mit 936bls und ex 874 c, welche gemäss den obigen Bestimmungen zum Versand angenommen worden sind, werden von den Bahn- und Postauswechslungsstellen an der Grenze der Zollkontrolle zugeführt.

Bern, den 26. März 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion,

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes, Das vom Schweizerischen Baumeister-Verband eiugereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Maurergewerbe, vom 20. Dezember 1935, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 15. Januar 1936 angesetzte Einsprachefrist am 15. Februar unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 25. März 1936 genehmigt worden.

G-emäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 28. März 1936.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes, Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden :

Als diplomierte Damenschneiderin: 1. Briggen Greti in Spiez 2. Brunner Elisabeth in Unterengstringen 3. Egli Luise in Worb 4. Finsterwald Marie in Stilli (Aarg.)

5. Hirn Maria in Zürich

6. Jünger Rosa in Ottikon/Gossau (Zeh.)

7. Langenegger Frida in Küenacht (Zeh.)

8. Kudin Magdalena in Liestal 9. Rüetschi Alice in Suhr (Aarg.)

10. Schmid Sophie in Aarau.

Als diplomierter Damenschneider: 11. Knab Henri in Bern.

B e r n , den 26. März 1936.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1936

Date Data Seite

601-603

Page Pagina Ref. No

10 032 914

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