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Bekanntmachungen TOB Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zollermässigung auf Benzin für gewisse landwirtschaftliche Motoren.

In Ausführung von Art. 44, Abs. 6, des Bundesbeschlusses vom 81. Januar 1936 (Finanzprogramm 1936) hat der schweizerische Bundesrat unterm 3. Juli 1936 einen Beschluss über die Gewährung einer Zollermässigung auf Benzin zum Antrieb gewisser landwirtschaftlicher Motoren erlassen. Nach diesem Beschluss wird das zu Fr. 28 per 100 kg brutto verzollte Benzin, welches zum Antrieb fest stehender oder tragbarer Motoren und selbstfahrender Motormäher in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben verwendet wird, gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nachträglich zum Ansätze von Fr. 18 per 100 kg brutto zugelassen.

Als fest stehende oder tragbare Benzinmotoren im vorstehenden Sinne gelten nur solche Motoren, die in der Eegel selbständig arbeiten und bei der Arbeit fest stehen.

Unter selbstfahrenden Motormähern werden nur Motormäher mit Handlenkung, ohne tierischen oder mechanischen Vorspann (Traktor), ohne Lenksitz, verstanden.

Als Kleinbetriebe im vorstehenden Sinne gelten nur landwirtschaftliche Betriebe mit einer Kulturfläche, die 7 ha nicht überschreiten soll.

Die Zollvergünstigung wird grundsätzlich 'auf solches Benzin beschränkt, das bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten zum Antrieb der hiervor erwähnten Motoren Verwendung findet. Dieser Beschluss tritt ruckwirkend auf 1. März 1936 in Kraft.

Aus obigen Bestimmungen geht hervor, dass für Benzin zum Antrieb von Traktoren und Bodenfräsen grundsätzlich kein Anspruch auf die in Frage stehende Zollvergünstigung besteht.

Die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern, welche mit dem Vollzug des erwähnten Beschlusses beauftragt ist, teilt den Interessenten mit, dass das Eückerstattungsverfahren nunmehr festgesetzt ist. Danach wird die Zolldifferenz direkt dem Verbraucher des Benzins ausgerichtet. Auf gestelltes Begehren hin wird die Oberzolldirektion die erforderliche Anzahl Vollziehungsvorschriften und Anmeldeformulare den Ortsbehörden zuhanden der Interessenten zustellen. Inhaber von landwirtschaftlichen" Kleinbetrieben, die Anspruch auf die vorgesehene Zollermassigung zu erheben gedenken, können diese Drucksachen von der G-emeindekanzlei ihres Wohnortes beziehen.

Bern, den 20. August 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Ausgleichgebühr für alkoholhaltige Produkte der Nr. 1081 b des Zolltarifs.

Gemäss Entscheid der eidgenössischen Alkoholverwaltung werden alkoholhaltige Stärkegummi, Pflanzenleime, Schlicht- und Appreturpräparate, sowie alle übrigen alkoholhaltigen Erzeugnisse der Tarifnummer 1081 b einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per 100 kg brutto unterstellt.

Diese Verfügung tritt am 1. September 1936 in Kraft.

Der Gebrauchszolltarif wird durch folgende Anmerkung ergänzt: «NB. ad 1081 b. Alkoholhaltige Erzeugnisse dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Avisgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.» Bern, den 21. August 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

[Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen: Neue Ermächtigungen: Kanton Freiburg.

31. Crédit mutuel de Grolley.

Kanton Graubünden.

4. Darlehenskasse St. Antönien.

Kanton Aargau.

45. Darlehenskasse Lunkhofen in Oberlunkhofen.

B e r n , den 24. August

1936.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

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26.08.1936

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