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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 5. Juni 1936.)

Als Delegierte des Bundesrates an dem in Wien vom 2. bis 8. August 1936 stattfindenden ,,IXe Congrès Dentaire international" werden bezeichnet : die Herren Professor Hess, Direktor der Zahnklinik von Zürich, in Zürich, und L. Metzger, Präsident der Schweizerischen ZahnärzteGesellschaft in Lausanne.

Als Delegierter des Bundesrates an der in Genf am 8. Juni 1936 stattfindenden internationalen Konferenz für die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln wird bezeichnet: Herr C. Gorge, Legationsrat, I. Sektionschef beim eidgenössischen Politischen Departement in Bern.

(Vom 6. Juni 1936.)

Die ,,Genevoise" Genfer-Lebensversicherungsgesellschaft in Genf wird ermächtigt, in Verbindung mit einer Lebensversicherung auch Zusatzversicherung gegen Unfall-Tod zu gewähren.

Am 30, Mai 1936 ist Herr James Jaquet, von St. Immer, schweizerischer Konsul in Mülhausen, gestorben. Herr Charles Knapp, von Neuenburg, Konsularattaché, ist mit der provisorischen Leitung des Konsulates betraut worden.

Herr Nicolas Momtchiloff hat dem Bundesrat am 29. Mai 1936 sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königreiches von Bulgarien bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und Möbel-Detailhand eis hat sein Reglement für die Durchführung von

1026 Meisterprüfungen im Tapezierer-Dekorateurberufe vom 8. August 1934 einer Revision unterzogen. Da die gestellten Anträge keine wesentlichen Änderungen enthielten, konnte von der Durchführung des Einspracheverfahrens Umgang genommen werden. Das neue Reglement ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 4. Juni 1936 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 5. Juni 1936.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit.

(Vom 2. Juni 1986.)

Herr Eegierungspräsident !

Herren Regierungsräte!

Wir beehren uns, hiermit folgende Mitteilungen zu machen:

A.

Der Bundesbehörde ist, gemass Art, 38 der Vollziehungsverordnung vom 11. Juni 1984, über den Vollzug des Bundesgeset/es über die wöchentliche Euhezeit während der Periode vom 1. September 1934 bis Ende 1936 Bericht zu erstatten. Wir bringen diesen Hinweis auf die nun anhebende periodische Berichterstattung schon jetzt an, damit Sie im Laufe des Jahres noch die etwa erforderlichen organisatorischen Massnahmen für die Sammlung des Berichtsmaterials treffen, ebenso überhaupt den Vollzug noch ausbauen können, soweit es erforderlich ist.

Nach Massgabe des für den G-esetzesvollzug gewählten Systems, das keine regelmässigen Inspektionen durch Bundesorgane vorsieht, ist die Bundesbehörde für die Orientierung über den Vollzug völlig auf die Berichterstattung der Kantone angewiesen. Wir legen daher auf eingehende und vollständige Berichte besondern Wert,

1027 Hinsichtlich der Anlage der Berichte geben wir hiermit die in Art. SS der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vorgesehene Wegleitung.

I. Allgemeines; Geltungsbereich.

Wahrnehmungen über die Wirkungen des Gesetzes im allgemeinen.

Angaben, auf welche Weise die dem Gesetz unterstehenden Betriebe festgestellt werden, ferner ob und durch wen der Kanton Verzeichnisse dieser Betriebe führen lässt.

Wenn möglich Mitteilung der Zahl der vom Gesetz erfassten Betriebe und Arbeitnehmer.

Besondere, der Erwähnung werte Unteratellungsfälle.

Abgrenzung gegenüber Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters und gegenüber der Landwirtschaft.

II. Handhabung der allgemeinen Ruhezeitvorschriften.

Allgemeine Wahrnehmungen.

Grad der Inanspruchnahme der Ausnahmen von Art, 8 und 9.

Etwaige Bewilligungen auf Grund von Art. 10.

Beobachtungen betreffend Einhaltung der Pflicht, dem Arbeitnehmer an Sonntagen den Besuch des Gottesdienstes zu gestatten (Art. 11).

Beobachtungen betreffend das Verbot der Berufsarbeit für Dritte (Art. 13).

Geldabfindungen (Art. 14).

III. Handhabung der besondern Ruhezeitvorschriften tur das Gasthof- und Wirtschaftegewerbe.

Allgemeine Wahrnehmungen, Geltungsbereich der Vorschriften.

Grad der Inanspruchnahme von Art. 17 und 18.

Kleinbetriebe (Art. 20, litt. a).

Etwaige Bewilligungen auf Grund von Art. 20, litt, b und c, IV. Vollzug des Gesetzes und der dazu gehörenden Erlasse.

Kantonale Vorschriften (allfällige neue Erlasse, Kreissohreiben usw. sind dem Bericht im Doppel beizulegen).

Kantonale Vollzugsorgane und deren Instruktion.

Organisation und Tätigkeit der direkten Aufsicht. Kontrollmittel.

Wahrnehmungen über den Vollzug eidgenössischer Verfügungen.

Strafwesen.

Die Berichte sind jeweilen bis Ende März des auf die zweijährige Berichtsperiode folgenden Jahres -- erstmals also Ende März 1987 -- in doppelter Ausfertigung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu leiten.

B.

1. Verschiedene Kantone haben es sich angelegen sein lassen, ihre Entwürfe für Anordnungen auf Grund der Art, 9 und 20, lit. b und c, uns jeweilen zwecks Vernehmlassung zur Verfugung zu stellen. Wh- haben dieses Vorgehen sehr begrüsst, da es die Einheitlichkeit der Gesetzesanwendung fördert, was besonders wichtig ist, wenn es sich um Regelungen für ganze Wirtschaftsgruppen

1028 handelt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit stellt Ihnen jederzeit seine bereitwillige Mitarbeit zur Verfügung.

2. Gestützt auf Art. 31, Satz 2, der Vollziehungsverordnung ersuchen wir Sie im weiteren, dem genannten Bundesamt jeweilen Kenntnis zu geben von den gestützt auf Art. 27, Abs. l, der Verordnung erteilten Kollektivbewilie von den gestützt auf Art. 28 genehmigten bzw. als allgemein verbindlich erklärten Vereinbarungen zwischen Berufsverhänden. Soweit bereits solche Bewilligungen oder Vereinbarungen bestehen, die dem Bundesamt bis jetzt nicht eingesandt wurden, bitten wir Sie, dies nachzuholen.

3. Wir haben den Eindruck, dass da und dort die lokalen Vollzugsbehörden es an einer Überwachung des Gesetzesvollzuges von Amtes wegen noch fehlen lassen und sich um das Gesetz nur kümmern, wenn Beschwerden und Anzeigen einlaufen. Es erscheint uns als angezeigt, dass diesen örtlichen Amtsstellen, dort wo es nötig ist, eine erneute Instruktion gegeben werde.

C.

Es hat sich ergeben, dass Unklarheit darüber herrscht, ob bei Kleinbetrieben, die von der durch Art. 20, lit. a, des Gesetzes gebotenen Erleichterung in zulässiger Weise Gebrauch machen, die gemäss Art. 19, Abs. l, zu gewährenden acht Pflichtfreisonntage mit ganzen Buhetagen zusammenfallen sollen, oder ob es zulässig sei, an diesen Sonntagen nur halbe Euhetage zu gewähren.

Wir möchten eine allgemeine Bichtlinie zwecks Herbeiführung einer einheitlichen Praxis aufstellen. Es ist uns erwünscht, wenn Sie sich vorher zu dieser Angelegenheit äussern und uns über die von Ihnen gemachten Erfahrungen berichten. Ihre Mitteilungen erwarten wir gerne baldmöglichst.

D.

Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 19S5 « über die Einsendung kantonaler Strafentscheide in Bundesstrafsachen» u. a. darauf Bezug genommen, dass dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafentscheide von Verwaltungsbehörden, die gestützt auf das Bundesgesetz über die wöchentliche Buhezeit ergehen, einzusenden sind.

Wir ersuchen Sie, das Ihrige dazu beizutragen, dass der Einsondepflicht in allen Fällen nachgelebt wird. Wir bedürfen der Entscheide, um unserseits der uns alljährlich obliegenden Pflicht der Berichterstattung an das Internationale Arbeitsamt genügen zu können.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 2. Juni 1936.

Eidgenössiscties

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Alkoholhaltige flüssige Seife zum technischen Gebrauch.

Festsetzung einer Ausgleichgebühr.

Gestützt auf Art. 101 der Vollziehungsverordnung zum AlkoholgeseU wird vom 15. Juni 1936 an für alkoholhaltige flüssige Seife der Tarifnummer 1142, die zum technischen Gebrauch eingeführt wird, eine Ausgleichgebühr von Fr. 10. -- je q brutto bezogen.

Bei der Einfuhr wird auf alkoholhaltiger flüssiger Seife zum technischen Gebrauch die Monopolgebühr gemäss NB ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c. erhoben. Gesuche um Rückerstattung der Differenz zwischen der bezahlten Monopolgebühr und der Ausgleichgebühr von Fr. 10. -- je q brutto sind unter Nachweis der Verwendung an die Alkoholverwaltung zu richten.

(2.).

Bern, den 5. Juni 1936.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Rekrutierung für das eidg. Grenzwachtkorps.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird auf das Frühjahr 1987 eine beschränkte Anzahl Grenzwachtrekruten einstellen.

1. Als Bewerber kommen ledige Schweizcrbürger in Frage, welche a. die Bekrutenschule bestanden haben, im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind, sowie das 20. Altersjahr zurückgelegt, das 28. Altersjahr jedoch noch nicht überschritten haben; 6. einen tadellosen Leumund geniessen; c. eine gute Elementarschulbildung besitzen; d. eine kräftige, den Anforderungen des Grenzwachtdienstes entsprechende Körperbeschaffenheit aufweisen (Sehschärfe minimal l ; l ohne Korrektur, normaler Farbensinn, normale Hörschärfe, Körperlänge barfuss gemessen mindestens 168 cm, keine Plattfüsse).

2, Bewerber haben ihre selbstverfasste, handschriftliche Anmeldung an das Grenzwachtkommando eines der sechs Zollkreise in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne oder Genf zu richten. Dem Anmeldeschreiben, welches über den bisherigen Lebens- und Bildungsgang ausführlich Aufschluss geben soll, sind beizufügen: a. Zeugnisse (Schulzeugnisse, Zeugnisse von Lehrmeistern und Arbeitgebern) ; b. ein kurz vor der Anmeldung ausgestelltes Leumundszeugnis; c. Strafregisterauszug des eidgenössischen Zentralpolizeibureaus in Bern; d. Geburtsregisterauszug ; e. Militärdienstbüchlein ;

1030 /, ein ärztliches Zeugnis, durch welches nachgewiesen wird, dass die unter Ziffer l d aufgeführten Bedingungen erfüllt sind ; g. Angabe allfälliger Eeferenzen.

Schlusstermin für die Anmeldung: 31. August 1936.

Anmeldungen, welche nach diesem Termin einlaufen, werden nicht mehr berücksichtigt, 3. Bewerber, die für die Anstellung in Betracht kommen, haben sich einer pädagogischen Prüfung, sowie einer sanitarischen Aufnahmeuntersuchung zu unterziehen.

Die pädagogische Prüfung richtet sich in ihren Anforderungen nach dem Lehrplan einer achtklassigen Elementarschule.

Das Bestehen der Prüfung gibt dem Bewerber noch keinen Anspruch auf Einberufung zum Grenzwachtdienst. Gegenüber Bewerbern, welche durch vorzeitiges Verlassen ihrer Stellung einen allfälligen Verdienstausfall erfahren, übernimmt die Zollverwaltung keine Verantwortung. Bewerber, welche durch den verwaltungsärztliehen Dienst nicht bedingungslos empfohlen werden, kommen für eine Anstellung nicht in Frage.

Die Anstellung erfolgt vorerst probeweise als Grenzwachtrekrut für ein Jahr. Besoldung: Taggeld Fr. 7.70 bis Fr. 8.--, plus allfällige Ortszuschläge, abzüglich gesetzlicher Bosoldungsabbau.

Bern, den 10. Juni 1986.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Vom 1. Juli bis 31. August 1936 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Interlaken B.L.S. wieder geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut, an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

B e r n , den S.Juni 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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10.06.1936

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