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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

(Vom 7. Dezember 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Über unsern Beschluss vom 27. September 1986 bezüglich ausserordentlicher Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung haben wir Ihnen bereits am 28. September 1936 Bericht erstattet. Sie haben davon Kenntnis genommen und dem Beschlüsse zugestimmt. Er wurde in Verbindung mit unserem Beschluss vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen erlassen, der sich auf Art. 53, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanzprogramm 1936) stützt. Wir haben den genannten Beschluss vom 27. September 1936 betreffend die Kosten der Lebenshaltung durch unseren Beschluss vom 10. November 1936 (in Anlage) ergänzt.

Gemäss Art. 53, Abs. 2, des genannten Bundesbeschlusses vom 81. Januar 1936 (Finanzprogramm 1936) beehren wir uns, Ihnen über unsern Beschluss vom 10. November 1936 betreffend die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung folgenden Bericht zu unterbreiten: Der Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung ermächtigt in Art. l, lit. a, das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, u. a. Vorschriften über die Tarife der Hotels zu erlassen.

Von Pensionen, privaten Lehr-, Heil- und Kuranstalten war nicht die Eede, und es können auch auf dem Wege der Interpretation diese Etablissemente nicht wohl unter den Begriff «Hotel» subsumiert werden. Anderseits treffen aber die Voraussetzungen, welche zum Erlass der Vorschrift betreffend die Hotels geführt haben, auf die genannten Etablissemente ebenfalls zu. Es war

431 infolgedessen angezeigt, den genannten Bundesratsbeschluss durch eine ähnliche Ermächtigung zu ergänzen, wie sie für die Hotels dem Volkswirtschaftsdepartement erteilt worden ist. Dabei konnte man die Frage aufwerfen, ob diese Ergänzung sowohl die privaten Heilanstalten als auch die öffentlichen der Kantone, Gemeinden und öffentlichen Korporationen umfassen soll. Im Hinblick darauf, dass Anstalten dieser letztern Art in der Eegel durch das Gemeinwesen finanziert werden, dem sie angehören, so dass der Eingriff des Bundes die öffentlichen Finanzen der Kantone und Gemeinden in Mitleidenschaft zieht, haben wir davon abgesehen und unsere Massnahme auf die privaten Heil · und Kuranstalten beschränkt.

Gemäss Art. l, lit. c, des genannten Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, schiedsgerichtlich und endgültig über kollektive Lohnstreitigkeiten, die über die Grenze eines Kantons hinausreichen und durch ATerständigung der Parteien nicht beigelegt werden, zu entscheiden. Es ist aber denkbar, dass kollektive Lohnstreitigkeiten einer schiedsgerichtlichen Entscheidung durch das Volkswirtschaftsdepartement bedürfen, auch wenn der Konflikt sich auf einen Kanton oder auf einen Teil desselben beschränkt. Li Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 haben wir daher Art. l, lit. c, entsprechend geändert.

Wir bitten Sie, vom vorstehenden Bericht Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Dezember 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

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Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilage: Bundesratsbeschlttss betreffend die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung vom 10. November 1936.

432 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

(Vom

10. November 1936 )

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

In Art. l, lit. a, des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung*) werden die Worte ,,Tarife der Hotels" durch folgende neue Fassung ersetzt : ,,Tarife der Hotels, Pensionen, privaten Lehr-, Heil- und Kuranstalten".

In Art. l, lit. c, des gleichen Bundesratsbeschlusses werden die Worte ,,über die Grenze eines Kantons hinausreichen und" gestrichen.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 10. November 1936 in Kraft.

*) A. S. 52, 742.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung. (Vom 7. Dezember 1936.)

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Jahr

1936

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3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

3492

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1936

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430-432

Page Pagina Ref. No

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