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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Weisungen der

Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten, die regionalen Milchverbände, die Milchgenossenschaften, die Käserei- und Stallinspektoren und weitere Interessenten betreffend

Verbesserung der Milchproduktion und Einschränkung der Bindviehhaltung.

(Vom

9. Mai 1986.)

Die Delegiertenversammlung des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten vom 17. April 1936 hat im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden die Kontingentierung der Milchlieferungen seit 1. Mai 1936 bis auf weiteres sistiert. Dieser Beschluss hat jedoch keineswegs den Sinn, der Milcherzeugung wieder freien Lauf zu lassen. Wenn die Produzenten dadurch einerseits vom lästigen System der direkten Kontingentierung befreit -werden, haben sie andererseits um so mehr die Pflicht, hinsichtlich der Milcherzeugung und der Viehhaltung die Vorschriften des schweizerischen Milchlieferungsregulativs vom 1. Juni 1934 und der Verordnung des Bundesrates vom 6. August 1935 über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion künftig auf ganzer Linie zu befolgen.

Alle Beteiligten werden daher erneut zur nachhaltigen Zusammenarbeit a u f g e r u f e n , um durch eine durchgreifende Qualitätsproduktion unsere M i l c h w i r t s c h a f t zu heben.

In Ausführung bestehender Verordnungen, namentlich derjenigen vom 28. April 1938 über die Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion uad über die Beaufsichtigung des Milchhandels und der Milchverwertung, sowie der bereits genannten vom 6. August 1985, werden nachstehende Weisungen erlassen:

892 I. Verbesserung der Uilchproduktion.

t. Während der Grünfütterung ist gemäss Milchlieferungsregulativ die Verabreichung von Beifutter (Kraftfutter) in der Eegel verboten.

Bei der Dürrfütterung darf über die laut Milchlieferungsregulativ und Verordnung vom 28. April 1933 zulässigen Beigaben von gesundem, frischem Kraftfutter nicht hinausgegangen werden. Jede übersetzte oder unrationelle Kraftfütterung und anderweitige Vorstösse gegen das Milchlieferungsregulativ sind zu ahnden.

2. Die Organe der Milchproduzenten und -verwertungsgenossenschaften (Milchprüfer), die Käser und Milcheinnehmer haben in Zusammenarbeit mit den Käserei- und Stallinspektoren und den Organen der Lebensmittelkontrolle dafür zu sorgen, daaa den Bestimmungen des schweizerischen Milchliefemngsregulativs vom 1. Juni 1934 und der Lebensmittelverordnung durchwegs nachgelebt wird. Widerhandlungen haben sie vorschriftsgemäss den zuständigen Stellen (den Käserei- und Stallinspektoren bzw. den Genossenschaften zuhanden der Milchverbände, eventuell den betreffenden Amtsstellen) zu melden, soweit sie dieselben im Bahnen ihrer Befugnisse nicht selbst erledigen können.

Den Vorschriften des Milchlieferungsregulativs, insbesondere den Bestimmungen betreffend Fütterung und Düngung ist sowohl bei der Erzeugung von Käserei- und Verarbeitungsmilch wie von Konsummilch mit aller Strenge Nachachtung zu verschaffen.

3. Verstösse gegen die Vorschriften des Milchlieferungsregulativs sind gemäss Art. 44--48 desselben zu ahnden. "Über die ausgefällten Bussen und die geltend gemachten Schadenersatzforderungen haben die Käserei- und Stallinspektoren in ihren Quartalsrapporten an die Abteilung für Landwirtschaft Bericht zu erstatten.

Vorbehalten bleibt ausserdem die Ahndung von Widerhandlungen auf Grund der Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 28. April 1988.

U. Einschränkung der Rindviehhaltung.

4. Nach der Verordnung über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion vom 6. August 1985 ist die Viehhaltung auf die Verwertung des im eigenen Betrieb erzeugten Grundfutters einzustellen. Die daherigen Vorschriften lauten : «Art. 9. Die Bestände an Bindvieh, namentlich an Milchkühen, dürfen nicht übersetzt sein und sollen insbesondere nicht über die eigene Produktion an Grundfutter (Ertrag von Wiesen, Weiden, Ackerfutter) hinausgehen.
Als Beifutter sollen in erster Linie eigene Landeserzeugnisse (Kartoffeln, Getreide, Magermilch, Magermilchpulver) herangezogen werden.

Für die Fütterung des Milchviehs gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 28. April 1983 und die Vorschriften des schweizerischen Milchlieferungsregulativs vom 1. Juni 1934.

893 Auf Viehbesitzer (Sentenbauorn, Küher), die bei Dritten in ortsüblicher Art Wiesenfutter zur Auffütterung am Platze übernehmen, sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden.

Art. 10. Für Bindviehhaltungen, die über den in Art. 9 umschriebenen Eahmen hinausgeben, bedarf es einer Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft. Diese soll jedoch bloss erteilt werden, wenn besondere Umstände, namentlich Bücksichten auf die Verwertung von Nebenerzeugnissen und Abfällen inländischer Herkunft, es rechtfertigen.

Gesuche sind zu begründen und der von der kantonalen Begierung näher zu bezeichnenden Amtsstelle einzureichen, die sie begutachtet und der Abteilung für Landwirtschaft zum Entscheide vorlegt.

Art. 11. Die Aufzucht von Kälbern für den Verkauf als Zucht- und Nutzvieh soll in erster Linie den eigentlichen Zuchtgebieten vorbehalten bleiben. Für die Aufzucht von Zuchttieren ist in der Hauptsache Vollmilch zu verwenden. Die zusätzliche Verwendung von Magermilch, Hafer sowie von andern natürlichen Futtermitteln, die sich allgemein bewährt haben, besonders für Mastvieh, bleibt vorbehalten.

Kälbermast darf nur mit Vollmilch betrieben werden.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, den Vertrieb und die Verwendung sogenannter Milchersatz-Futtermittel zu verbieten.» 5. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und die regionalen Milchverbände haben anhand der Milcheinlieferungskontrollen usw. die Produktion fortwährend zu überwachen. Sie haben Milchproduzenten und -verwertungsgenossenschaften zu veranlassen, den Ursachen auffallender Überlieferungen nachzugehen. Wo Überlieferungen auf übersetzten Viehbeständen und ungesunder Betriebsintensität beruhen, sind sie auf ein normales Mass zurückzuführen.

6. Die Milchproduzenten und -Verwertungsgenossenschaften haben ihrerseits darüber zu wachen, dass sowohl bei ihren Mitgliedern wie bei den nicht organisierten Milchproduzenten des Einzugsgebietes die einzelnen Bestände an Bindvieh, namentlich an Kühen, dem Anfall an betriebseigenem Grundfutter angepasst sind.

Inhaber von übersetzten Beständen an Bindvieh sind einzuladen, diese innert angemessener Frist entsprechend einzuschränken. Kommen die Besitzer den bezüglichen Aufforderungen nicht nach, so ist der zuständigen Verbandsleitung Meldung zu machen, welche die entsprechenden
Anordnungen treffen wird.

Widerhandlungen sind durch die Verbandsleitung zu ahnden und im Wiederholungsfälle der Abteilung für Landwirtschaft zur weiteren Ahndung zu melden.

HI. Schlussbestimmungen.

7. Käserei- und Milchverwertungsgenossenschaften oder einzelne ihrer Mitglieder, welche diesen Weisungen zuwiderhandeln und infolgedessen zu

894 viel oder minderwertige Milch einliefern, sollen für diese einen entsprechend niedrigeren Preis erhalten. Die Milchverbände sind ermächtigt, diese Preisabzüge zu bestimmen, soweit sie nicht von der Abteilung für Landwirtschaft festgesetzt worden.

Die bezüglichen Einnahmen sind nach Abzug angemessener Kostenbeiträge dem Garantiefonds des Zentralverbandes zuzuführen und der Milchpreisstützung dienstbar zu machen.

8. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Weisungen sind nach den betreffenden Bestimmungen durch die zuständigen Organe zu ahnden.

Im Wiederholungsfalle sind sie überdies der Abteilung für Landwirtschaft zu melden, welche sie nach den bezüglichen Strafbestimmungen weiter verfolgen wird.

Bern, den 9. Mai 1936.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft: Dr. J. Käppeli.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co.

in Basel.

Am 30. September 1935 ist das Herrn Hans Im Obersteg als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel am 18. Januar 1926 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen. Gleichzeitig wurde Herrn Hans Im Obersteg in Basel als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungs- und Passageagentur der neuen Firma Hans Im Obersteg & Cie. Aktiengesellschaft in Basel eia Patent erteilt.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die eingegangene Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 30. September 1936 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 11. Oktober 1935.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes, Der Schweizerische Küfermeister-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Küfer- und Kellergewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interesseuten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 13. Juni 1936 zu richten sind.

B e r n , den 8. Mai 1936.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigungen: 27. Caisse Raiffeisen de St-Sylvestre.

28. Caisse de Crédit mutuel d'Onnens.

Bern, den 7. Mai 1936.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siebe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1936

1935 Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende März April

363 225

234 117

+ 129 + 108

Januar bis Ende April

588

351

+ 237

B e r n , den 12. Mai 1936.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

896

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde gestützt auf die unterm 22. März 1935 vom Zollamt St. Margrethen-Strasse gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern am 1. Mai 1935 in Anwendung von Art. 74, Ziff. l, 76, Ziff. l, 77, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, wegen Zollvergehens in einem Falle zu einer Busse von Fr. 1320, in einem zweiten Falle zu einer solchen von Fr. 1400 verurteilt. Die Bussen wurden gemäss Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes je um ein Drittel, d. h.

auf Fr. 880 bzw. Fr. 933. 34 ermässigt, weil der Angeschuldigte den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand formlich und unbedingt anerkannt hatte. Die Kosten des Verfahrens mit Fr. 57 bzw. Fr. 57. 55 wurden dem Angeschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeklagten auferlegt.

Ausserdem schuldet ersterer den einfachen hinterzogenen Zoll von Fr. 99. 40 im ersten Falle, unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei Mitbeklagten, und von Fr. 99. 40 im zweiten Falle, unter solidarischer Haftbarkeit mit drei Mitbeklagten.

Die Straf verfugung wird dem Keske Ernst hiermit eröifnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen nach Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldopartement in Bern durch Beschwerde anfechten.

Bern, den 7. Mai 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde gestützt auf das unterm 22. März 1935 vom Zollamt St. Margrethen*Strasse gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der Zollkreisdirektion in Chur am 3. Mai 1935 in Anwendung von Art. 74, Ziff. 3, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollüberttetung zu einer Busse von Fr. 108 verurteilt. Letztere wurde gemäss Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um ein Drittel, d. h. auf Fr. 72 ormässigt, weil der Angeschuldigte den ihm zur Last gelegten Übertretungstat bestand förmlich und unbedingt anerkannt hatte. Ausserdem schuldet der Beklagte den einfachen hinterzogenen Zoll von Fr. 36.

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1936

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13.05.1936

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891-896

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