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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. September 1936.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Luigi Gabbrielli zum Berufsgeneralkonsul von Italien in Lugano, mit Amtsbefugnis über den Kanton Tessin, ernannten Grafen Galeazzo Della Croce di Dojola wird das Exequatur erteilt.

(Vom 2. Oktober 1936.)

Als Mitglied der internationalen Simplondelegation wird für den Rest der laufenden Aratsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1938, gewählt : Herr Paul Kradolfer, Direktor des eidgenössischen Amtes für Verkehr, in Bern.

Als II. Sektionschef der Abteilung für Infanterie des eidgenössischen !

Militärdepartements wird gewählt: Oberst Alfred Muntwyler, von Basel, j bisher Ingenieur I. Klasse der Festungsverwaltung St. Gotthard.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannteu Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gegesetzlich geschützte Meistertitel gernass den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden als Schneidermeister: 1. Junger Ernst, in Zürich 2. Lendi Josef, in Mele

3. Mehrlin Hans, in Zürich 4. ßoos Robert, in Zürich.

B e r n , den 2. Oktober 1936.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Einfuhr von Speisekartoffeln.

Zur ausreichenden Versorgung des Landes mit Speisekartoffeln wird den zur Einfuhr von Speisekartoffeln berechtigten Firmen ein Zusatzkontingent zugeteilt: 1. Das Zusatzkontingent beträgt: l Tonne ausländische Speisekartoffeln auf je 5 Tonnen vom Gesuchsteiler aus der Ernte 1935 von den Produzenten übernommene oder an die Verbraucher abgegebene Inland-Speisekartoffeln.

2. Die Einfuhr dieses Zusatzkontingentes hat in der Zeit vom 5. Oktober bis 30. November 1936 zu erfolgen. Eine Übertragung des Zusatzkontingentes auf eine spätere Einfuhrperiode ist nicht zulässig.

Dagegen findet eine Anrechnung auf das normale Kontingent nicht statt.

3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1936 hat das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Alkoholverwaltung ermächtigt, vom 5. Oktober hinweg bis auf weiteres dem Importeur den Zollzuschlag von Fr. 4.-- je 100 kg rückzuerstatten. Auf Grund dieser Ermächtigung werden bis auf weiteres die als Sonderkontingent eingeführten Mengen unter Erlass des Zollzuschlages zum Tarifzoll von Fr. 2.-- je 100 kg zur Einfuhr zugelassen.

4. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 5. Oktober 1936 in Kraft.

B e r n , den 5. Oktober 1936.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

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Wettbewerb- imil Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen.

Aufruf.

Rohner, Joh. Konrad, von Reute/Appenzell A.-Rh., Schweiz, geboren 7. März 1867, von Johann Konrad und Anna Katharina, geb. Zürcher, seinerzeit vermutlich wohnhaft gewesen in Teufen/Appenzell A.-Rh., ist im Jahre 1889 nach Amerika ausgewandert und soll sich um 1900 nach Kalifornien begeben haben, hat aber seither keinerlei Lebenszeichen mehr geschickt.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 1936 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB. und Art. 5 des kantonalen Einführungs-

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1936

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2

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1936

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727-728

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10 033 074

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