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XII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 27. März 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahrnen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission dio hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 42 vom 1. November 1985, Nr. 43 vorn 4. Januar, Nr. 44 vom 27. Januar und Nr. 45 vom 28. Februar 1936. Zu den einzelnen neu unter Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: Vorwiegend als E r g ä n z u n g e n bisheriger Massnahmen sind die nachfolgenden Kontingentierungen beschlossen worden : 1. Bohnen, k o n s e r v i e r t : getrocknet, offen (ex Pos. 41): Nachdem die frischen Bohnen seit längerer Zeit einfuhrbeschränkt waren, ergab sich die Notwendigkeit, die Kontingentierung auch auf die Dörr- und Schnittbohnen auszudehnen. Der Einfuhrschutz dürfte vor allein eine vermehrte Abnahme der inländischen Produktion sichern und insbesondere den sogenannten Anbauverträgen förderlich sein. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit für viele kleinbäuerliche Betriebe, sich in diesen Krisenzeiten eine schätzenswerte Nebeneinnähme zu verschaffen.

2. Die Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung auch auf Eind- und Bossleder, geschwärzt oder gefärbt (ex Pos. 191), bezweckt vor allem, die für Sportleder bestehende freiwillige Vereinbarung auch für die Outsider zur Anwendung bringen zu können. Dom Schutzbegehron der einheimischen Gerberei, welche für diese Leder ca. 100 Arbeiter beschäftigt, hat auch der Verband schweizerischer Schuhindustrieller ausdrücklich zugestimmt.

8. Für Herrenkonfektion aus Baumwolle und Seide (Pos. 546/547) wurde eine Kontingentierung deshalb zur Notwendigkeit, weil die Einfuhr der gummierten Stoffe zur Herstellung von Begemnänteln ebenfalls beschränkt ist und es sich daher als unerlässlich erwies, auch die fertigen Mäntel dem Einfuhr-

528 schütz zu unterstellen. Dem Begehren der 15 bestehenden Begemnäntelfabriken, die momentan ca. 500 Arbeiter beschäftigen, hat die Textilfachkommission, in der alle wichtigern Interessentengruppen vertreten sind, zugestimmt, und zudem sind auch die übrigen Konfektionsgruppen seit längerer Zeit einfuhrbeschränkt.

4. Die Einbeziehung der «Schrägbänder» in die Kontingentierung der Pos. 557/559 war deswegen berechtigt, weil die für die Schrägbandfabrikation benötigten Bohmaterialien auaschliesslich in der Schweiz bezogen werden und durch die Massnahme direkt und indirekt ca. 400 Leuten in einer ausgesprochenen Krisengegend ihre Beschäftigung erhalten bleiben dürfte.

5. Schliesslich wurde, wie seinerzeit für Sömmerlinge, der Überzoll auch für getötete Forellen (ex Pos. 87 a 2) in eine eigentliche Beschränkung umgewandelt und die bestehende Einfuhrbeschränkung für Hebezeuge etc. (ex Pos. 894c/898& M 9) auch auf Hebeböcke und Drehkrane ausgedehnt.

Zudem ergab sich die Notwendigkeit, die ursprüngliche Beschränkung ex Pos. 529 auch auf alle künstlichen plastischen Massen (ex Pos. 684, 685 & und 956 &//) auszudehnen, sollte nicht der bisherige Schutz einfach umgangen werden.

6. Im April 1985 wurde im Einvernehmen mit sämtlichen interessierten Kreisen eine paritätisch zusammengesetzte Kommission geschaffen, welche die Frage der Einfuhr von Kunstseide studieren und eventuell Vorschläge für eine Neuregelung der Kontingentszuteilung ausarbeiten sollte. Die Kommission hat ihren Bericht am 11. November 1985 dem Volkswirtschaftsdepartement übermittelt, doch ist es ihr leider nicht gelungen, in allen Punkten eine Einigung zwischen Produzenten und Konsumenten herbeizuführen. Eine Verständigung ist namentlich mit den wichtigsten Verbrauchern, der Seidenweberei, der Baumwollweberei und der Seidenbandweberei noch nicht zustande gekommen.

Die Lage der schweizerischen Kunstseidefabriken verschlimmert sich von Tag zu Tag, so dass sich das Volkswirtschaftsdepartement dazu entschlossen hat, das bisher zur Anwendung gelangte Kontingentszuteilungssystem einstweilen wenigstens dort zu ändern, wo eine Verständigung zwischen Produzenten und Abnehmern erzielt wurde und die für die Annahme der Lösung gestellten Bedingungen der Verbraucher in die Praxis umgesetzt werden können.

Eine solche Verständigung wurde erzielt zwischen
der Kunstseidefabrikation und der Wirkerei, und zwar hat sich die letztere damit einverstanden erklärt, ihren Bedarf an Viscosekunstseide (Pos. 446 a 1 und 446 b ) vorwiegend im Inland zu decken, unter der Voraussetzung, dass der Überzoll, zu welchem ohne Bewilligung eingeführt werden kann, für seidene Strümpfe der Pos. 541 aufgehoben wird, was durch Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1986 erfolgt ist.

7. Die Belastung der gebräuchlichen Kraftfuttermittel durch Zoll- und Preiszuschläge zum Zwecke der Eindämmung der übermässigen Einfuhr hat dem Futtermittelhandel Veranlassung gegeben, in vermehrtem Masso Waren, die normalerweise nicht zur Schweinefütterung verwendet werden, zu Importieren und als Futtermittel anzubieten. In letzter Zeit ist der Abteilung für Landwirtschaft die Verwendung von Maniokwurzeln als Schweinefutter gemeldet

529 ·worden. Wir sahen uns daher gezwungen, die Einfuhr von Maniokwurzeln, «x Pos. 966, der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel au übertragen.

8. Als einzige neue Beschränkung erfolgte diejenige für K u p f e r - und Messingröhren (ex Pos. 819), nachdem auch nach einstimmiger Auffassung ·der bundesrätlichen Expertenkommission im Erlass neuer Kontingentierungen, mit Rücksicht auf die bestehenden Handels-, Kompensations- und Clearingverträge, fortan äusserste Zurückhaltung geboten erscheint.

9. Schliesslich hat der Bundesrat in vorsorglicher Weise die Abheftund Füllmaschinen zur Anfertigung von Matratzen, sowie Teile zu solchen (ex Pos. 894 c/898 & M 9) der Einfuhrkontingentierung unterstellt.

Wie seinerzeit bei der Kontingentierung der Zigarrenmaschinen soll auch hier durch die getroffene Massnahme die inländische Handarbeit, die in dem hier vorliegenden Gewerbezweig bis heute vorherrscht, nach Möglichkeit geschützt werden. Da bisher Matratzenmaschinen in der Schweiz nicht zur Verwendung kamen, wurden durch die erfolgte Einfuhrbeschränkung keine Einfuhrinteressen tangiert.

II. Massnahmen zum Schatze der nationalen Produktion bestimmter Industriezweige.

A. Uhrenindustrie.

1. Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1985.

In unserm IX. Bericht vom 31. August 1934 haben wir die Gründe dargelegt, die uns veranlassten, den Beschluss zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie vom 12. März 1934 zu erlassen. Dieser hat sich günstig ausgewirkt, so dass die Organisationen der Uhrenindustrie uns ersucht haben, die Dauer seiner Gültigkeit zu verlängern. Wir haben diesem Begehren Folge gegeben und unterm 30. Dezember 1935 einen neuen Beschluss gefasst, der bis .zum 31. Dezember 1987 Geltung haben wird.

Bei dieser Gelegenheit haben wir die Bestimmungen des Beschlusses in verschiedenen Punkten präzisiert und in einzelnen Detailfragen ergänzt.

Zunächst haben wir die Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung von Bewilligungen neu geregelt. In Zukunft hat das Volkswirtschaftsdepartement die Möglichkeit, für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen seine Bewilligungsbefugnisse auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu übertragen, während es für die Eröffnung neuer Unternehmungen ausschliesslich zuständig bleibt.

Sodann haben wir ausdrücklich die Mitwirkung der eidgenössischen Fabrikinspektorate vorgesehen, deren Erhebungen schon unter dem früheren Bundesratsbeschluss grosse Dienste leisteten. Um jedes Missverständnis zu vermeiden, haben wir festgelegt, dass die kantonalen .Behörden verpflichtet sind, die Durchführung dieser Untersuchungen zu unterstützen. Schliesslich haben wir die Schweizerische Uhrenkammer ermächtigt, in Strafverfahren, die auf Grund dieses Beschlusses angehoben werden, Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen.

Bundeeblatt. 88, Jahrg. Bd. I.

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530 2. BundesratsbeschlusB vom 18. März 19S6.

Das Sanierungswerk, das im Jahre 1981 mit Hilfe des Bundes unternommen wurde, ist auf grosse Schwierigkeiten gestossen. Immerhin haben die getroffenen Massnahmen gute Ergebnisse gezeitigt. Die verzeichnete Besserung in der Uhrenindustrie muss zum guten Teil ihnen zugeschrieben werden. DieZahl der Arbeitslosen ist zurückgegangen und die Ausfuhr gesteigert worden.

In den Jahren 1929 bis 1988 ist der Export seinem Werte nach um über zwei Drittel zusammengeschrumpft.

Ausfuhr Jahr

in Millionen Franken

1929 807,s 1980 233,6 1931 .

14877 1932 86,3 1988 95)9 Im Jahre 1984 hingegen ist die Ausfuhr wieder auf 109 Millionen und im Jahre 1985 auf 124,6 Millionen Franken gestiegen.

1929 wurden 20,757,658 fertige Uhren und "Werke ausgeführt, während wir 1932 nur noch 8,205,998 Stück exportieren konnten. Das Jahr 1984 zeigte dagegen wieder eine Ausfuhr von 12,588,627 und das Jahr 1985 eine solche von 15,202,749 Stück, womit wieder drei Viertel des Exportwertes des Jahres 1929 erreicht waren.

Die folgenden Zahlen geben ein Bild über den Stand der Arbeitslosigkeit in der Uhrenindustrie seit dem Jahre 1929.

Jahresdurchschnitt Jahr der Totalarbeitslosen 1929.

245 1980.2,287 1931 6,233 1932 12,552 1988.

18,379 1934 10,913 1935 9,455 Im Januar 1936 betrug die Zahl der Totalarbeitslosen in der Uhrenindustrie 9195 gegenüber 10,631 im gleichen Monat des Vorjahres.

Aus den statistischen Angaben der Arbeitslosenversicherungskassen ergibt sich in Prozenten die Zahl der Teilarbeitslosen der Uhrmacherei in den Jahren 1929 bis 1935: Jahr

Zahl der Teilarbeitslosen auf 100 Versicherte

1929 1980

5,s 88,3

1931 1982.

1933 1984 1935

56,5 ,. .

49;1 34,!

28,6 23,4

531 Seit dem Abschluss der Konventionen in der Uhrenindustrie bildeten sich ausserhalb der Organisationen neue Unternehmungen, die sich an die Verpflichtungen, welche den an die Konventionen gebundenen Unternehmungen auferlegt waren, nicht halten und den Sanierungsmassnahmen entgegenarbeiten, insbesondere indem sie die Preise der Produkte, die sie auf den Marti bringen, drücken. Damit schaden sie den allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie.

Die Massnahmen des Beschlusses vom 12. März 1984 haben sich nicht als genügend erwiesen. Deshalb hat der Bundesrat, nachdem ^er das Problem mit den beteiligten Kreisen nach allen Seiten erörtert hatte, am 13. März 1986 einen weitern Beschluss gefasst, der denjenigen zum Schutze der Uhrenindustrie vom SO. Dezember 1935 ergänzt.

Dieser Beschluss bedeutet eine neue Etappe auf dem Wege zur Sanierung unserer Uhrenindustrie. Er verbietet denjenigen Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen nicht angehören, ihre Produkte zu Preisen zu verkaufen, die unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Ansätzen liegen. Diese Unternehmungen sind zudem gehalten, sich einer vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

Der Bundesratsbeschluss macht ferner den Verkauf zu Exportzwecken oder die Ausfuhr von Eohwerken und fertigen Uhren von einer Bewilligung der Schweizerischen Uhrenkammer oder der «Fiduciaire horlogère suisse» (Fidhor) abhängig. Jedes Unternehmen und jede Person, die den Organisationen der Uhrenindustrie nicht angehört, kann diese Bewilligung erhalten, wenn der Gesuchsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass er die obgenannten Produkte zu Preisen kauft und verkauft, die nicht unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Ansätzen liegen, und wenn er sich der von diesem Departement anerkannten Kontrolle unterwirft.

Denjenigen Unternehmen, die nicht einer auf die Konventionen verpflichteten Organisation angehören, ist es untersagt, ihren Abnehmern günstigere Lieferungsoder Zahlungsbedingungen zu. gewähren als diejenigen, welche von den genannten Organisationen unter Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements aufgestellt worden sind.

Da es nicht
in unserer Absicht liegt, den Dissidenten jede Existenzmöglichkeit zu nehmen, und da wir bestimmten Sonderfällen Eechnung tragen möchten, haben wir das Volkswirtschaftsdep'artement ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu gestatten. Vor seiner Entscheidung wird dieses die beteiligten Berufsverbände anhören.

Wer eine oder mehrere fertige Uhren in der Schweiz kauft, um sie im Auslande persönlich zu gebrauchen oder zu verschenken, bedarf keiner Exportbewilligung.

532 Die von den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisansätze, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Schweizerischen Uhrenkammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

Dieser Beschluss des Bundesrates, der auf den 1. April in Kraft treten wird, ist geeignet, bedauerlichen Uneinigkeiten in der Uhrenindustrie ein Ende zu setzen und die für diesen wichtigen Zweig der nationalen Produktion notwendige Atmosphäre des Friedens zu schaffen.

Wie der Bundesratsbeschluss vom 12. März 1984 stützt sich auch derjenige vom 13. März 1986 auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande vom 14. Oktober 1988.

Wir erinnern daran, dass bereits der Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1984 über die Kontrolle der Uhrgehäuse aus Gold und Platin auf Grund dieses Bundesbeschlusses erlassen wurde.

Der Beschluss vom 18. März 1986 hat provisorischen Charakter. Er gilt bis zum 81. Dezember 1937. Zu seinem Erlass ist der Bundesrat durch Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 ermächtigt.

Der Bundesrat bezweckt mit diesem Beschlüsse nicht, die Dissidenten auszuschalten, sondern er will sie zu einer Preispolitik verpflichten, die den allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie nicht schadet. Der Vorstand des Verbandes unabhängiger Uhrenfabrikanten hat übrigens selbst erklärt, dass auch er wünscht, in der Uhrenindustrie eine Atmosphäre des Friedens schaffen zu helfen.

B. Schuhindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1985.

Die Umstände, die üum Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1984 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie geführt haben, sind in unserm IX. Bericht vom 31. August 1934 wiedergegeben, auf den wir hier verweisen. Die Geltungsdauer des Beschlusses war, entsprechend der Laufzeit des Bundesbesehlusses vom 14. Oktober 1938, auf Ende 1935 begrenzt. Von Seiten der Schuhindustriellen ist die Verlängerung der Laufzeit gewünscht worden. In der Tat hat der Bundesratsbeschluss zwar gute Früchte gezeitigt; die Verhältnisse haben sich während der kurzen Dauer seiner Gültigkeit indessen nicht so gewandelt, dass auf die durch ihn ermöglichte Verhinderung einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Schuhproduktion hätte verzichtet werden können. Wir haben deshalb unterm 30. Dezember 1935 einen neuen, im wesentlichen gleich wie der frühere lautenden Beschluss gefasst, dessen Laufzeit sich bis zum 31. Dezember 1937 erstrecken wird. Von den wenigen Änderungen, die dieser Beschluss gebracht hat, erwähnen wir, dass er den in der Praxis bereits geübten Grundsatz festlegt, wonach eine Neueröffnung nicht vorliegt, wenn eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht, und ferner, dass er die Heranziehung von Sachverständigen zur Mitwirkung beim Vollzug vorsieht.

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III. Clearingverkehr, 1. Deutschland.

Das neue Verrechnungsabkomraen mit Deutschland vom 17. April 1985, über das wir in unserem Bericht vom 10. September 1935 orientierten, erfuhr in der Berichtsperiode einige Änderungen. Diese betreffen die Anlage A, das Warenzahlungsabkommen, und ferner die Anlage B, das Beiseabkommen, Anlage A : Warenzahlungsabkommen.

Nach der im Warenzahlungsabkommen vom 17. April 1985 vorgesehenen Eegelung für die Einfuhr von schweizerischen Waren nach Deutschland werden, soweit nicht für gewisse Waren besondere Bestimmungen vereinbart sind, Devisenbescheinigungen in Hohe von 100 % des in der deutschen Handelsstatistik nachgewiesenen monatlichen Durchschnittswertes der Einfuhr aus der ' Schweiz im ersten Halbjahr 1984 -- für bestimmte Positionen im Jahr 1988 -- erteilt. Diese Eegelung erwies sich für gewisse schweizerische Produkte als unbefriedigend. Es gelang auf dem Wege von Verhandlungen mit den deutschen Behörden, einige Korrekturen dieser Devisenkontingente vorzunehmen. Nachdem bereits im Dezember vorigen Jahres für einige schweizerische Industrieprodukte, wie Uhren, Uhrenteile und Werkzeugmaschinen, eine Erhöhung der monatlichen Wertgrenzen für die Erteilung von Devisenbescheinigungen hatte erwirkt werden können, fanden anfangs dieses Jahres weitere Verhandlungen in Berlin statt, die am 11. Februar zum Abschluss eines Zusatzprotokolls zu den Vereinbarungen über die Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr vom 17. April 1935 führten. Darin wurden für verschiedene schweizerische landwirtschaftliche und industrielle Produkte höhere monatliche Wertgrenzen festgesetzt.

Ferner wurde in diesem Zusatzprotokoll die Frage der vermehrten Speisung des Nebenkostenkontos geregelt, das Ende 1985 einen Fehlbetrag von 9,67 Millionen Franken aufwies. Zur Abtragung dieser Eückstände wurde vereinbart, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den effektiven Einzahlungen in Berlin für schweizerische Waren und der im Warenzahlungsabkommen vorgesehenen Warenquote von 13 Millionen Franken monatlich zur Auszahlung von Überweisungen für Nebenkosten verwendet werden soll, bis sich die Auszahlungsfrist für nicht vordringlich behandelte Nebenkosten von derjenigen für Waren nicht mehr wesentlich unterscheidet. Sinkt die Auszahlungsfrist der Nebenkosten unter drei Monate, so sollen monatlich
nicht mehr als l Million Franken vom besagten Unterschiedsbetrag zur Auszahlung für Nebenkosten verwendet werden.

Anlage B : Eeiseabkommen.

In unserem Bericht vom 10. September 1935 haben wir dargelegt, wie die Entwicklung der Verhältnisse trotz der von uns ergriffenen Abwehrmassnahmen dazu führte, dass Ende August 1985 der vom Bund bevorschusste Fehlbetrag auf dem Eeiseverkehrskonto auf 83 Millionen Franken angewachsen war, was die Sistierung der Ausstellung von Eeisekreditdokumenten von Deutschland

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nach der Schweiz ab 27. August 1935 bis auf weiteres notwendig machte. Wir erwähnten, dass eine Eegelung gesucht werde, um auf Ende des Jahres den Auszahlungsdienst wieder aufnehmen zu können, ohne die eingeleitete Abtragung des Bundesvorschusses zu stören. Inzwischen sollte die Einführung des Systems der Eeisebons ermöglichen, wenigstens den Herbstreiseverkehr aus Deutschland nach den Fremdenindustriegebieten des Kantons Tessin und am Genfersee aufrecht zu erhalten und Sanatoriumsgästen, Studierenden und dgl. die für ihren Aufenthalt in der Schweiz benötigten Mittel zukommen zu lassen.

Diese Zwischenlösung seheiterte an der Weigerung Deutschlands, dazu Hand zu bieten. Es mussten neue Verhandlungen aufgenommen werden, die zunächst zu einer vorläufigen Verständigung über die Auszahlungen an Studierende und Sanatoriumsgäste, sowie an Eeisende, die vor dem 27. August ·mit Eeisekreditdokumenten in die Schweiz gekommen waren, führten, welche in den ersten Tagen des Monats September 1935 in Kraft gesetzt werden konnte.

Nach langwierigen Verhandlungen konnte endlich am 27. September 1935 auch für den übrigen Reiseverkehr eine Einigung gefunden werden, die allerdings nur ein Provisorium darstellte und vom 5. Oktober bis zum SO. November 1935 gelten sollte, in der Meinung, auf den 1. Dezember ein neues definitives Reiseabkommen in Kraft zu setzen.

Dieses Provisorium brachte die Einführung des Systems der Beisegutscheine. Die Einlösung der in Deutschland ausgestellten Eeisedokumente erfolgte mit Ausnahme einer ersten Auszahlung von Fr. 50 nicht mehr in bar; sondern in Gutscheinen. Dem Beisenden wurden gegen seine Kreditdokumente bis zu 3 Bargutscheine ausgehändigt, die er im Abstand von je einer Woche in bar einlösen konnte. Für den Restbetrag erhielt er Sachgutscheine, die für die Bezahlung von Rechnungen von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes, Garagen, Tankstellen, Billetten von Bahnen --· auf schweizerischen Strecken --, der Post und von Schiffahrtsunternehmungen, sowie für Anschaffungen des täglichen Reisebedarfs, Arztrechnungen, Skikurs- und Bergführertaxen und ähnliche Ausgaben verwendet werden konnten. Eine Einlösung der Sachgutscheine in bar war dagegen ausgeschlossen. Um auf jeden Fall ein erneutes Anwachsen des Bundesvorschusses zu verhindern, wurde für die Dauer dieser Eegelung im Einverständnis
mit Deutschland die Ausgabe von Beisedokumenten für den eigentlichen Beiseverkehr, ohne Studien-, Erziehungs- und Krankenaufenthalte, auf den Höchstbetrag von B Millionen Schweizerfranken begrenzt.

Diese provisorische Eegelung musste angesichts der Schwierigkeiten, die sich der für den 1. Dezember in Aussicht genommenen Lösung entgegenstellten, bis zum 15. Dezember in Geltung belassen werden. Inzwischen wurden die Verhandlungen mit der Deutschen Regierung weitergeführt. Leider erwies es sich als unmöglich, mit Deutschland zu einer Verständigung über eine Neuregelung zu gelangen. Die Deutsche Regierung weigerte sich, ein neues Reiseabkommen abzusohliessen, solange nicht wenigstens grundsätzlich eine Verständigung über gewisse andere auf dem Gebiet des Warenverkehrs und des Warenzahhmgs-

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abkommens liegende Fragen erfolgt sei, Fragen, zu welchen schweizerischerseits unmöglich bis zum 15, Dezember Stellung genommen werden konnte. Eine weitere Verlängerung des Provisoriums wurde deutscherseits abgelehnt.

Damit trat mit dem Ablauf des provisorischen Abkommens vom 27. September 1935 automatisch wieder das Eeiseabkommen vom 17. April 1985 in ^Funktion. Dies hatte zur Folge, dass an Stelle des durch das SeptemberAbkommen eingeführten Gutscheinsystems die Barauszahlungen des frühern Abkommens wieder aufleben mussten.

Durch die seit August 1985 getroffenen Einschränkungen und Kontrollmassnahmen und dank einer erfreulichen Entwicklung der Eingänge aus Kohlenimporten war es gelungen, den Vorschusssaldo des Bundes bis Mitte November um ca. 10 Millionen zu vermindern und ihn bis Mitte Dezember auf rund 24 Millionen Franken zu halten. Sollte nun ab 16. Dezember die Ausstellung von Eeisedokumenten in Deutschland und ihre Auszahlung in der Schweiz wieder uneingeschränkt erfolgen, so war dies nur möglich vermittels neuer Vorschüsse des Bundes, was unvermeidlich zu einem neuerlichen unerträglichen Ansteigen des Bundesvorschusses führen musate. Es ist klar, dass wir ·es bei aller Rücksichtnahme auf die Interessen unseres Fremdenverkehrs nicht hiezu kommen lassen durften. Wir schlugen daher der Deutschen Regierung vor, für die Wintersaison bis zum 31. März 1936 einen Höchstbetrag festzusetzen, über den hinaus Reisedokumente nicht ausgestellt und Überweisungen nicht erfolgen sollten. Die Verhandlungen über dieses Kontingent scheiterten an ·dem hartnäckigen Widerstand der Deutschen Regierung, was uns nötigte, von uns aus die Bereitstellung von Bundesmitteln für den Reiseverkehr zunächst bis Mitte Januar auf einen bestimmten Betrag zu limitieren. Diese Massnahme, die sich durchaus im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hielt, veranlasste ·die Deutsche Regierung, ab 23. Dezember die Abgabe von Reisezahlungsmitteln nach der Schweiz gänzlich einzustellen-mit der Begründung, unsere Weigerung, ad infinitum Bundesmittel für den Reiseverkehr zur Verfügung zu stellen, stehe in Widerspruch zu dem Reiseabkommen. Es ist klar, dass durch dieses deutsche Vorgehen der Reiseverkehr aus Deutschland über die Festtage stark beeinträchtigt wurde. In den ersten Januartagen wurden unverzüglich neue Verhandlungen
aufgenommen, die am 11. Januar zu einer Verständigung führten. Die Deutsche Regierung verpflichtete sich, die Ausstellung von Reisedokumenten nach der Schweiz sofort wieder aufnehmen zu lassen.

1% den Rest der Wintersaison bis 81. März 1936 wurde ein Kontingent von 8 Millionen Franken vereinbart. Ferner wurde in Anpassung an die begrenzten Mittel der monatliche Höchstbetrag, der bisher im Winter für den ersten Monat RM. 700 betragen hatte, auf RM. 500 herabgesetzt und für Personen unter 18 Jahren zu Studien- und Erziehungszwecken die monatliche Kopfquote von RM. 500 auf RM. 300 reduziert. Im übrigen wurde die im August 1935 ·eingeführte Staffelung der Auszahlungen beibehalten. Für die Zeit nach dem ·81. März 1986 sollte rechtzeitig eint) Verständigung zwischen den beiden Regierungen über die Höhe des zur Verfügung zu stellenden Kontingents erfolgen.

536 Nach der Wiederaufnahme der Ausstellung von Eeisedokumenten setzte* sofort ein starker Andrang der deutschen Beisenden ein. Da alle Zahlungen im Beiseverkehr, einschliesslich der zum Verbrauch für Erziehungs-, Studentenund Krankenaufenthalte bestimmten Beträge, auf das Globalkontingent angerechnet wurden, verfügte die Deutsche Eegierung, dass für die sogenannten genehmigungspflichtigen Zahlungen (Kranken-, Studien- und Erziehungskosten) die nach ihrer Ansicht erforderlichen Beträge in Eeserve zu stellen seien.

Dies hatte zur Folge, dass schon Ende Januar die Abgabe von Eeisedokumenten für den eigentlichen Eeiseverkehr deutscherseits wieder eingestellt wurde.

Auf unsere Vorstellungen gegen die zu hohen reservierten Beträge wurde schliesslich anfangs März ein bescheidener Betrag davon noch für den eigentlichen Eeiseverkehr freigegeben. Dagegen lehnte die Deutsche Eegierung es abr unserem Antrag, von Ende Februar an die genehmigungspflichtigen Zahlungen, nicht mehr auf das Kontingent anzurechnen und den noch verfügbaren Kontingentsrest vollständig für den Hotelverkehr freizugeben, Folge zu leisten.

Am 15. März belief sich der Saldo des Beiseverkehrskontos auf rund 26 Millionen Franken.

Über die Höhe des für die Zeit ab 1. April 1986 zur Verfügung zu stellenden Kontingents schweben zurzeit Verhandlungen. Es handelt sich darum, den Frühjahrsverkehr einigermassen befriedigend zu sichern. Überdies muss dafür gesorgt werden, dass die unerfreulichen Störungen, unter welchen die Winterr saison zu leiden hatte, nicht wieder vorkommen.

Das Problem einer durchgreifenden Sanierung des Beiseabkomrnens hat seine Lösung noch nicht gefunden. Die nach dieser Bichtung unternommenen Schritte haben bis jetzt zu keinem Eesultat geführt. Die Schaffung einer stabilen Grundlage für den Eeiseverkehr aus Deutschland ist eine der dringendsten Aufgaben, die uns zurzeit beschäftigen. Wir hoffen, trotz den Schwierigkeiten verschiedener Natur in Bälde eine*befriedigende Erledigung herbeiführen zu können.

In einer Konferenz mit Vertretern der Spitzenverbände der Wirtschaft und Finanz wurden uns verschiedene Begehren auf Kevision des Verrechnungsabkommens mit Deutschland vorgebracht. Es wird zurzeit geprüft, welche Folge denselben zu geben ist.

Seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland vom 1. August 1934 bis
29. Februar 1936 sind die folgenden Beträge aus dem Verrechnungskonto an schweizerische Gläubiger ausbezahlt worden: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr. . . . Fr. 315,013,783.88 Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 99,750,567.48 Für den Eeiseverkehr einschlieeslich Unterstützungen , » 93,181,463,5& Total Fr. 507,945,804.86 2. Italien.

Bereits im Frühjahr 1985 hatte die Schweiz mit Italien Besprechungen wegen des Zahlungsverkehrs aufgenommen, nachdem die Klagen der schweizerischen Exportfirmen über die Nichteingänge ihrer Warenguthaben in Italien

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immer häufiger und immer dringlicher wurden. Das Transferproblem spitzte sich in der Folge derart zu, dass die Schweiz darauf drängen musste, ihren Zahlungsverkehr mit dem südlichen Nachbarn auf der Basis eines Clearings zu regeln. Indessen hat die vertragliche Regelung infolge der bekannten politischen Ereignisse eine Verzögerung erfahren, weil für die Schweiz weder zweiseitige Verhandlungen noch einseitige Massnahmen in Betracht kommen konnten, solange die durch den italienisch-abessinischen Konflikt aufgeworfenen Fragen im Völkerbund nicht behandelt waren. Diese Abklärung in Verbindung mit der Stellung der Schweiz zu den Sanktionsbeschlüssen gab uns schliesslich mit Eücksicht auf die besondere Lage unseres Landes die Möglichkeit zu einer Regelung dos Wirtschaftsverkehrs mit Italien im Rahmen der bisherigen Verbältnisse.

Nach mühsamen Verhandlungen, die zuerst in Bern und dann in Rom geführt wurden, kam es am 8, Dezember 1985 zum Abschluss eines Clearingabkommens, das am 10. gleichen Monats in Kraft trat. Damit wurde der schon im Bundesratsbeschluss vom 18. November 1935 als Folge der Völkerbundsprozedur für den Zahlungsverkehr mit Italien aufgestellte Grundsatz, wonach Verbindlichkeiten schweizerischer Schuldner an in Italien oder dessen Hoheitsgebieten domizilierten Gläubiger aus oder in Verbindung mit dem Warenverkehr nur noch durch Zahlung an die Schweizerische Nationalbank beglichen werden durften, nachträglich in zwischenstaatlicher Form festgelegt.

Das schweizerisch-italienische Clearingabkommen umfasst grundsätzlich alle Zahlungen zwischen den beiden Ländern und stellt mithin (im Gegensatz, zum blossen Warenclearing) ein Totalclearing dar, von dem lediglich die in Art. 10 des Abkommens abschliessend aufgeführten Zahlungen ausgenommen sind. Von den Eingängen bei der Schweizerischen Nationalbank, die also nicht nur aus Zahlungen für italienische Waren bestehen, sondern -- von den vorbehaltenen Ausnahmen abgesehen -- überhaupt alle Zahlungen, die aus der Schweiz nach Italien zu leisten sind, umfassen, werden 20% reserviert zur Befriedigung von Zins- und Dividendenansprüchen sowie für anderweitige, regelmässig wiederkehrende Zahlungen an in der Schweiz domizilierte Gläubiger aus Guthaben und Vermögensanlagen in Italien. Die weitern 80% werden verwendet für die Bezahlung der schweizerischen
Ausfuhr und der sogenannten Nebenkosten, welchen ausser den üblichen Nebenkosten im Warenverkehr, wie Frachten, Provisionen, Zölle etc., auch die Zahlungen für Stromlieferungen, Lizenzen, Regiespesen schweizerischer Firmen in Italien usw. zugezählt sind (Artikel 8 und 9 des Abkommens).

Das Abkommen schliesst auch die rückständigen Forderungen in sich.

Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem 8. Dezember 1985 ausgeführt wurden, werden ohne Rücksicht auf den Ursprung der Ware zur Bezahlung über Clearing zugelassen. Für neue Exporte ist dagegen die Clearingberechtigung auf Waren schweizerischen bzw. italienischen Ursprungs beschränkt.

Ausgenommen vom Verrechnungsverkehr sind insbesondere der kleine Grenzverkehr, der Transithandel, der Reiseverkehr, der Versicherungsverkehr,

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der Post- und Bahnabrechnungsverkebr und die Kapitalzahlungen. Über einzelne dieser Forderungskategorien, wie beispielsweise über die Zahlungen im Reiseverkehr und im Versicherungsverkehr, bestehen besondere Vereinbarungen.

Wie andere Clearingverträge enthält auch das Abkommen mit Italien die Klausel, dass der Schuldner von seiner Schuldpflicht erst befreit ist, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seiner Forderung in der Währung seines Landes ausbezahlt erhalten hat. Die Bedeutung dieser Bestimmung in währungspolitischer Beziehung liegt auf der Hand, Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit auf 3 Monate gekündigt werden. Für den Fall, dass seine tatsächlichen Ergehnisse von den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Voraussetzungen wesentlich abweichen sollten, ist ein besonderes Verfahren für seine Anpassung an die gegebenen Verhältnisse vorgesehen.

Für die Durchführung des Transfers der schweizerischen Finanzforderungen wurde der Abschluss eines besondern Transferabkommens vereinbart. Über dieses Abkommen wird zurzeit in Rom verhandelt. Gleichzeitig stehen auch «ine Reihe handelspolitischer Fragen zur Diskussion, die anlässlich der Verhandlungen vom November 1935 nicht endgültig bereinigt werden konnten.

Bis zum 18. März sind im schweizerisch-italienischen Clearing bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlt worden rund 31 Millionen Franken Die Einzahlungen italienischer Schuldner bei der Banca d'Italia in Eom belaufen sich auf . .

» 48 » » dazu kommen hei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete, aber in Rom noch nicht einbezahlte Guthaben von » 25 » » an schweizerische Warengläubiger wurden bis zum 18, März 1985 ausbezahlt » 2 2 » » Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass die Aussichten für das Funktionieren des Verrechnungsverkehrs mit Italien sich keineswegs günstig darstellen. Auch die. Entwicklung der Handelsbilanz mit Italien in den ersten 2 Monaten des Jahres gibt zu Bedenken Anlass, betrug doch der Einfuhrüberschuss im Monat Januar nur Fr. 0,4 Millionen, während im Monat Februar sogar ein Ausfuhrüberschuss von Fr. 0,g Millionen ausgewiesen ist. Wir verfolgen diese Entwicklung mit grösster Aufmerksamkeit und werden nicht verfehlen, die zur Verbesserung der Lage geeigneten Massnahmen zu treffen, soweit uns dies irgendwie möglich ist, 3. Ungarn.
Im XI. Bericht vom 10. September 1935 haben wir darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarungen zum schweizerisch-ungarischen Abkommen über den Waren- :und Zahlungsverkehr vom 9. März 19S5 namentlich eine wertvolle Verbesserung des Systems der ungarischen Kompensationszuschläge er-

539

reicht werden konnte, indem sich Ungarn verpflichtete, den Kompensationszuschlag auf sämtliche Länder und auf sämtliche Waren gleichmässig anzuwenden. Mit Wirkung ab 12. Juli 1985 wurde dieser Zuschlag einheitlich für alle Warengruppen auf 25% festgesetzt. Laut einer Mitteilung der Ungarischen Eegierung wurde er mit Wirkung vom 10. Dezember 1935 an auf 41 % erhöht, wobei wir erwirken konnten, dass, entgegen den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen, der neue Ansatz nur für schweizerische Waren, die nach Mitternacht vom 10./11. Dezember die ungarische Grenze überschritten haben, ohne Bücksicht auf den Zeitpunkt der Verzollung verrechnet wurde. Für alle Staaten, mit denen Ungarn keine den Zahlungsverkehr regelnde Clearing- oder Kompensationsabkommen hat, wurde der Kompensationszuschuss auf 58% festgesetzt.

Am 2. Dezember 1985 wurde zwischen Ungarn und Deutschland ein neues Abkommen abgeschlossen, wonach inskünftig die Abwicklung der aus dem gegenseitigen Warenverkehr stammenden Zahlungen ausschliesslich im Wege der Devisenkompensation erfolgt, wobei sich das Devisenaufgeld nach Angebot und Nachfrage richten soll. Dieses Aufgeld hielt sich seit Einführung der Devisenkompensation mit Deutschland auf 19%% bei der Einfuhr aus Deutschland. Mit Italien wurde ein Warenkompensationsvertrag abgeschlossen, mit Jugoslawien ebenfalls ein Devisenkompensationsvertrag.

Von Seiten der schweizerischen Exporteure nach Ungarn wurde geltend gemacht, dass die Ansetzung des Kompensationszuschlages im Verhältnis zur Schweiz auf 41 % und des Devisenaufgeldes im Verhältnis zu Deutschland auf 19%% praktisch einer mit unseren Abmachungen nicht zu vereinbarenden Besserstellung Deutschlands gleichkomme, die nachteilige Folgen auf unsere Ausfuhr nach Ungarn haben würde. In Besprechungen, die Ende Januar in Bern mit Vertretern der Ungarischen Nationalbank stattgefunden haben, sind diese auf diese Bückwirkungen aufmerksam gemacht worden. Wir haben uns in einem Protokoll vorbehalten, im Falle des Nachweises einer Schädigung unserer Ausfuhr nach Ungarn die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen und, falls diese innerhalb einer festgesetzten Frist ergebnislos verlaufen sollten, das Abkommen auf einen Monat zu kündigen. Diese Verhandlungen sind gegenwärtig im Gang.

4. Rumänien.

Wir haben bereits im XI. Bericht vom 10. September 1985 die Gründe dargelegt, die zum Abschluss des neuen Clearingabkommens mit Bumänien vom 4. September 1985 führten. Die mit der Einführung des rumänischen Import-Export-Systems vom 10. Juni 1985 geschaffene Lage ist neuerdings kompliziert worden durch die Einführung des neuen Aussenhandelsregimes, welches am 1. Dezember 1985 in Kraft getreten ist. Durch das neue Begime wird grundsätzlich das Devisenhandelsmonopol der Bumänischen Staatsbank wie auch das Prämiensystem aufrechterhalten. Die wesentliche Änderung besteht in der Art der Festsetzung der Exportprämie, wonach nicht mehr die

540 verschiedenen Exporte einzeln berücksichtigt werden, sondern eine einheitliche Prämie für sämtliche Warenkategorien erhoben wird. Die Deckung dieser Exportprämie wird durch die Erhebung einer Abgabe seitens der Rumänischen.

Nationalbank auf den Devisenverkäufen, eines allgemeinen Importzuschlags, sowie einer Exporttaxe von 12 % auf den Erdölprodukten sichergestellt. Anfangs Dezember 1985 hat die zuständige rumänische Spezialkommission die du rch das neue Aussenhandelsregime vorgesehenen Prämien wie folgt festgesetzt: die Valutaprämie auf 88 % und den Importzuschlag auf 12 %. Ferner bestimmt das neue Gesetz, dasa für die Einfuhr zwischen dem 7. März und l, Dezember 1935 nach wie vor der Importzuschlag von 44% zur Erhebung gelangt. Was jedoch die vor dem 7. März 1935 (Datum der Inkraftsetzung eines weitern Aussenhandelsreglementes) eingeführten Waren anbetrifft, enthält das Gesetz keine Regelung hinsichtlich des Importzuschlages.

In bezug auf die Nachzahlung des 44 %igen Importzuschlages des rumänischen Aussenhandelsregimes vom 10. Juni 1985 konnte bekanntlich im Clearingabkommen vom 4. September 1985 eine Eegelung getroffen werden, wonach diese Nachzahlung durch den rumänischen Käufer zu leisten ist. Die rumänische Regierung erklärte sich einverstanden, durch die Rumänische Nationalbank die erforderlichen administrativen Sanktionsmassnahmen ergreifen zu lassen, um den 44 %igen Importzuschlag auf dem Saldo, der damals bereits bei der Rumänischen Nationalbank bestand, bei den rumänischen Käufern einzutreiben. Indessen zeigten die Erfahrungen, dass trotz dieser Sanktionen nur eine geringe Anzahl rumänischer Schuldner die Nachzahlung leistete, indem per 12. März 1936 lediglich 9 % der nachträglich geforderten Importzuschläge eingegangen sind. Die Auszahlungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle muesten eingestellt werden. Die daraus den schweizerischen Gläubigern erwachsenden Schwierigkeiten haben uns veranlasst, gestützt auf eine Vereinbarung anlässlich des Vertragsabschlusses im September vergangenen Jahres die sofortige Aufnahme neuer Verhandlungen zu verlangen, um Mittel und Wege für den Transfer der schweizerischen Guthaben zu finden. Diese Verhandlungen konnten zufolge der Inanspruchnahme der zuständigen rumänischen Stellen in politischen und wirtschaftlichen Besprechungen mit einer Reihe
von Staaten erst am 16, März 1986 in Bukarest beginnen. Sie beziehen sich zur Hauptsache auf die Frage der Auswirkungen der rumänischen Aussenhandelsdekrete vom 10. Juni und I.Dezember 1985 auf das schweizerisch-rumänische Clearingabkommen vom 4. September 1935, sowie auf Prägen allgemein handelspolitischer Natur.

5. Griechenland.

Der Handelsverkehr mit Griechenland beläuft sich auf relativ bescheidene Umsätze, so dass auch die Ausfuhr von Schweizerwaren nur mit sehr begrenzten Möglichkeiten rechnen kann. Sie ist indessen im Jahre 1985 von 2,5a Millionen Pranken im Vorjahr auf 2,96 Millionen Franken gestiegen. Die Importe aus Griechenland sind wertmässig stabil geblieben, jedoch sind beträchtliche Vor-

541 auszablungen im Hinblick auf bedeutende Bezüge von Tabak erfolgt. Dagegen ist die Einfuhr von Weinen aus Griechenland stark zurückgegangen. Der Saldo für Schweizerwarenforderungen hat sich in bescheidenem Masse reduziert.

Die- Wartefrist beträgt drei Monate. Hingegen konnten für Transitwarenforderungen seit dem Monat Dezember 1983 keine Auszahlungen mehr vorgenommen werden. Die angemeldeten «alten» Warenforderungen haben sich auf Grund von Erhebungen bei den schweizerischen Gläubigern auf Ende 1985 um fast, die Hälfte, auf Fr. 772,000 reduziert. Die aus den Einzahlungen bei der Nationalbank reservierte Quote von 30 % ist durchaus ausreichend für die laufende Begleichung der eingehenden Zahlungsaufträge für Forderungen dieser Kategorie.

6. Türkei.

Die Erwartungen, welche auf die Entwicklung des Clearings mit der Türkei gesetzt worden sind, haben sich nur in beschränktem Masse erfüllt, trotz der den Exporteuren empfohlenen und von ihnen im wesentlichen befolgten Zurückhaltung bei Neuabschlüssen. Der Wert unserer Einfuhr im Jahre 1935 konnte gegenüber dem Vorjahre von 4,28 Millionen Franken auf 4,97 Millionen Franken gehoben werden; insbesondere sind Importe von Getreide, Hasemüssen, Sultaninen und andern Früchten sowie Alkaloiden wesentlich erhöht worden, hingegen solche von Tabak und Teppichen zurückgegangen. Demgegenüber ist die Ausfuhr nach der Türkei von 4,6 Millionen Franken im Jahre 1934 auf 3,s Millionen Franken im Jahre 1935 gesunken. Der Saldo der einbezahlten, aber noch nicht erledigten Forderungen stellte sich per Ende Dezember 1985 auf 1,37 Millionen Franken und stieg bis Anfang März 1986 auf 1,79 Millionen Franken, wobei für Auszahlungen mit einer Wartefrist von durchschnittlich 5 Monaten zu rechnen ist. Die günstigen Aussichten, welche der türkische Markt für den Absatz von Schweizerprodukten nach wie vor bieten würde, mussten angesichts der geschilderten Lage des Verrechnungsverkehrs grösstenteils unausgenützt bleiben.

Von einer Kontingentierung des Exports nach der Türkei ist bisher Umgang genommen worden.

7. Bulgarien.

Die Lage des Clearingverkehrs mit Bulgarien erheischt weiterhin die besondere Aufmerksamkeit der Bundesbehörden. Es sind Anstalten getroffen worden, um im Jahre 1986 die Eiereinfuhr auf zwangsmässiger Grundlage zu sichern und derart eine Wiederholung der Vorgänge des vergangenen Jahres zu vermeiden. Die durch die bulgarischen Preisverhältnisse bedingte Tendenz, die gesamte Ausfuhr aus Bulgarien besonderen Kompensationsgeschäften vorzubehalten, wirkt selbstverständlich unsem Bestrebungen einer Alimentierung des Kontos «A» (Schweizerwarenforderungen) entgegen. Der Saldo der einbezahlten und noch nicht erledigten Forderungen auf Konto «A» beträgt gegenwärtig 1,66 Millionen Franken, der Saldo der überhaupt noch zu ver-

542 rechnenden Forderungen B,ìa Millionen Franken. Die Wartefrist beträgt zurzeit mehr als 7 Monate.

Unsere Importe aus Bulgarien sind unter diesen Verhältnissen stark zurückgegangen und betrugen 1985 noch 4,4g Millionen Franken; anderseits erfüllte uns angesichts der geschilderten Lage des Clearings das Anwachsen des Exportes nach Bulgarien im Jahre 1935 auf 4,8B Millionen Franken mit Besorgnis; neben die früher schon verfügte Kontingentierung der Ausfuhr von Baumwollgarnen ist im November 1935 eine Beschränkung der Ausfuhr von Wolle aller Art getreten.

Für Guthaben der Kategorie «B» (Transitwaren- und Finanzforderungen} konnte seit drei Jahren keine Auszahlung mehr vorgenommen werden. Der unerledigte Saldo auf Konto «B» belief sich.anfangs März auf rund 6 Millionen Franken, davon sind rund Fr. 700,000 bei der Bulgarischen Nationalbank einbezahlt worden. Die Bemühungen, den Gläubigern dieser Kategorie durch den Erlös eines Massenkonsumgutes eine Abtragung ihrer Guthaben zu ermöglichen, sind in diesem Frühjahr erneut aufgenommen worden; es besteht Aussicht, wenigstens ein bescheidenes Teilergebnis zu erreichen.

8. Jugoslawien.

Der Verrechnungsverkehr mit Jugoslawien hat sich weiterhin in befriedigender Weise entwickelt, trotzdem der Import im Jahre 1985 gegenüber dem Vorjahre eine Senkung von 13,40 Millionen Franken auf 10,12 Millionen Franken erfahren hat, während der Export aus der Schweiz in derselben Periode von 7,4 Millionen Franken auf 7;9 Millionen Franken gestiegen ist. Seit dem Monat April des vergangenen Jahres ist allerdings kein Saldo zugunsten Jugoslawiens mehr ausgewiesen worden; für Transitwarenforderungen, welche erst nach Auszahlung der bei Ende einer viermonatlichen Vertragsperiode verbliebenen Forderungen für Schweizerwaren berücksichtigt werden können, sind seit dein Monat April keine weiteren Zahlungen mehr erfolgt ; der Saldo der sogenannten «B-Forderungen» steht heute auf Fr. 195,000. Hingegen ist der Saldo der Forderungen aus der Lieferung von Schweizerwaren- wieder zurückgegangen auf Fr. 418,000 zu Anfang März 1986. Die Wartefrist, welche 2 Monate nie überschritt, hat sich in den letzten Monaten wieder auf 8 Wochen verkürzt. Von einschränkenden Massnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Schweizerwaren konnte durchwegs Umgang genommen werden, abgesehen von der im November eingeführten Kontingentierung von Wollwaren aller Art.

Das eidgenössische Veterinäramt hat mit dem Generalverband Serbischer Genossenschaften ein Kompensationsabkommen über die Lieferung von Zuchtvieh gegen Übernahme von Zugpferden abgeschlossen.

9. Chile.

Der Clearingverkehr mit Chile auf Grund des Abkommens vom 29. Mai 1984 begegnet immer noch grossen Schwierigkeiten. Dagegen war es durch den Abschluss einer Eeihe von Kompensationsgeschäften möglich, nicht nur den laufen-

543

den Export zu finanzieren, sondern auch die Abtragung alter Warenforderungen in erheblichem Umfang zu fördern.

Der Export konnte von 1934 auf 1985 von l,a Millionen auf 1,7 Millionen Franken gesteigert werden. Der Import senkte sich von 8,B Millionen auf 4,e Millionen Pranken.

Für das Jahr 1936 kamen bereits eine Reihe von Geschäften auf Kompensationsbasis zustande, so dass angenommen werden darf, dass unser Export nach Chile auch für die nächste Zeit im bisherigen Umfang aufrecht erhalten bleiben kann.

10. Argentinien.

Das Devisenabkommen mit Argentinien vom 18. Mai 1984, das Argentinien verpflichtet, die ihm aus der Ausfuhr seiner Waren nach der Schweiz anfallenden Devisen für die Begleichung schweizerischer Waren- und Finanzforderungen zum offiziellen Kurs zur Verfügung zu stellen, funktionierte weiterhin in erfreulicher Weise und gab zu keinen Klagen unserer Warenexporteure Anlass.

Auch die Befriedigung der schweizerischen Finanzansprüche konnte in wesentlichem Umfang zum offziellen Kurs erfolgen.

Der Import aus Argentinien beziffert sich für 1935 auf 63,! Millionen gegen 53,j Millionen Franken für 1934; von diesen Einfuhrziffern müssen 40--50 % für Frachten und Nebenkosten in Abzug gebracht werden. Unser Export nach Argentinien konnte von 12J9 Millionen auf 13,7 Millionen Franken gesteigert werden.

Die unbefriedigende Getreideernte in Argentinien dürfte im Jahre 1986 einen wesentlichen Einfuhrausfall zur Folge haben, so dass wohl kaum mit einer weiteren Steigerung der Ausfuhr gerechnet werden darf.



*

*

Bis Ende Februar 1936 sind im Clearingverkehr insgesamt Fr. 683,170,991.93 ausbezahlt worden. Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . » 507,945,804.86 auf die Clearingabkommen mit andern Staaten . . . » 175,225,187.07

IY. Wirkungen der getroffenen Massnahmen auf die Preise.

1. Allgemeine Betrachtungen über die internationale Preislage.

Die internationale Preislage und -entwicklung war im Jahre 1985 wie schon in den vorhergehenden uneinheitlich und unübersichtlich. Diese Erscheinung ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Im einzelnen möchten wir auf die Momente, die die Preissituation beeinflussten, kurz wie folgt eingehen: a. Währungsverhältnisse. Im Vergleich zum Jahre 1934 sind die meisten Währungen um l--2 % zurückgegangen. Einzig folgende Länder weisen im Jahresdurchschnitt grössere Veränderungen auf:

544

Belgien

-- 21,, % des Standes von 1934

Italien

--

8,9 %

»



»

1984

Eumänien -- 5,a % » » » 1934 Ungarn . . . . . . . -- 6,a % » » » 1984 Japan hat eine Währung, die % der frühern Parität darstellt. Die Länder des Sterlingblocks standen im Jahresdurchschnitt 1985 auf 50--60 % der Parität. Ungefähr gleich hielten sich die dollarorientierten Währungen.

b. Die Weltmarktpreise zeigten zwiespältige Tendenz, aber es hat allen Anschein, als ob der tiefste Punkt in den wichtigsten Artikeln erreicht wäre, da die Grundtendenz des Warenmarktes eher nach oben gerichtet ist. Dies trifft im besonderen für Getreidepreise, für die Fettmärkte, für Zucker und Beis, für sämtliche flüssigen Brennstoffe, für Blei und Zink, für Wolle, Seide und Jute, Häute und Leder zu. Gesunken ist Kaffee und Baumwolle; gleich geblieben sind die Kohlen-, Flachs- und Gummipreise.

e. Die Grosshandelsindizes sind entsprechend den Weltmarktpreisen in den meisten Ländern in der Landeswährung um ein weniges gestiegen. Die Erhöhungen wurden vielerorts jedoch durch die Währungsverhältnisse mehr oder weniger ausgeglichen. Belgien allein hat im Jahre 1935 durch die Währungsabwertung eine wesentliche Entlastung erreicht, und Frankreich bucht ähnliche, allerdings nicht so erhebliche Vorteile infolge der bekannten Begierungsdekrete, die eine direkte Preissenkung bezweckten.

d. Die Bewegung der Indizes der Lebenshaltungskosten entspricht weitgehend der Entwicklung der Grosshandelspreise. Einzig Belgien hat durch seine Währungsabwertung die Lebenshaltungskosten um 16,4 Punkte im Jahresdurchschnitt gegenüber dem Vorjahr ermässigen können und dadurch einen nicht unerheblichen Vorsprung vor andern Ländern gewonnen. Auch Österreich gelang es, gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt 4,7 Punkte aufzuholen, und das gleiche Ergebnis erzielten Holland und Ungarn, ein ähnliches Polen, Grossbritannien und Schweden. Italiens Lebenskosten vermochten sich im Jahresdurchschnitt noch auf der Höhe des Jahres 1934 zu halten, gegen Ende des Jahres traten teilweise erhebliche Verteuerungen ein..

2. Allgemeines über die Preislage in der Schweiz.

Der schweizerische Grosshandelsindex blieb 1935 gegenüber dem Jahre 1934 unverändert, während der Index der Lebenshaltungskosten bloss um einen Punkt gesunken ist. Es besagt dies, dass im Jahresdurchschnitt sowohl die Eoh- und Betriebsstoffkosten als auch die Kosten der Lebenshaltung in der Schweiz sich praktisch nicht verändert haben. In Berücksichtigung der Ausführungen über das Ausland ist also zu bemerken, dass sich die Konkurrenzverhältnisse der Schweiz gegenüber dem Ausland seit dem letzten Jahre nicht verbessert haben.

Es ist also festzustellen, dass von den einzelnen Produktionskostenfäktoren der Industrie und des Gewerbes die Boh- und Hilfsstoffkosten durch-

545 Bchnittlich gleich geblieben sind. Im Gegensatz biezu sind trotz annähernd gleichbleibender Lebenshaltungskosten die Löhne wiederum etwas gesunken.

Die öffentlichen Ansprüche und die Zinsen dagegen sind eher gestiegen. Wenn wir weiter in Betracht ziehen, dass Industrie und Gewerbe in vielen Branchen unter einer starken Schrumpfung der Umsätze leiden und dass der UmsatzTückgang bei den Produktionsgüterindustrien bedeutender ist als bei den Konsumgütern und dass ganz besonders die Bauindustrie und die damit verbundenen Gewerbe unter dieser Entwicklung der Verhältnisse leiden, so ergibt sich daraus klar, dass die finanzielle Situation einer grossen Zahl von Betrieben sich im Jahre 1985 gegenüber 1934 weiter verschlechtert hat.

Alle diese Tatsachen zeigen, dass das Jahr 19S5 der Schweiz wiederum nicht die Preis- und Kostensenkung gebracht hat, die im Interesse der sukzessiven Anpassung an die Preis- und Kostenverhältnisse des Auslandes notwendig gewesen wäre.

Weil die Schrumpfung der Umsätze in letzter Zeit sich nicht nur auf die mehr oder weniger entbehrlichen Güter, sondern auch in steigendem Masse bei den Waren des täglichen Bedarfs geltend macht und weil zudem seit Jahren eine erhebliche Umlagerung der Nachfrage von den Artikeln höherer Preiskategorien in die niederen in Erscheinung tritt, wird stetig mehr jede Bemühung um weitere Kostensenkung auf dem Wege der Einsparungen erschwert.

Der grosse Teil aller an der Produktion und am Handel interessierten Oruppen wehrt sich in steigendem Masse gegen diese Entwicklung, indem man versucht, die gegenwärtigen Preise durch interne Abmachungen unter den am Markt interessierten Gruppen zu stabilisieren oder sie sogar zu erhöhen. Ob auf diese Weise die jetzt bestehenden teilweise schon sehr reduzierten Umsatzziffern aufrechterhalten bleiben könnten, ist anhand der bisherigen Erfahrungen zum mindesten sehr zweifelhaft.

Ausgehend von der Kostenlage ist also zu bemerken, dass bei den kontingentierten Waren von übersetzten Preisen grundsätzlich nicht gesprochen ·werden kann. Bei einzelnen Positionen sind 1935 Erhöhungen gegenüber dem Jahre 1934 aus Gründen der Weltmarktpreislage oder der Kompensationspolitik eingetreten, während bei andern Reduktionen, die im Durchschnitt ·etwa 3--5 % betragen dürften, feststellbar sind.

Es ist in diesem Zusammenhang
erwähnenswert, dass die Preiskontrolle im vergangenen Jahr aus all den eben aufgeführten Gründen viel mehr Klagen ·wegen Preisunterbietungen und -schleudereien zu behandeln hatte, als in den "vorhergehenden Jahren. Bei den Untersuchungen, die hierüber erfolgten, wurde allerdings meistens festgestellt, dass die erhobenen Klagen zu keinen Eingriffen Anlass bieten konnten, weil die Kalkulationen zwar sehr knapp, aber genügend waren, um die Kosten zu decken. Betriebe, die sich leicht umstellen, rasch anpassen und auf Grund gewisser organisatorischer oder anderer Momente vorteilhaft zu arbeiten in der Lage sind, erweisen sich gegenüber den andern als krisenfester. Wie weit die Kalkulationsweise dieser Betriebe andern ungünstiger gelagerten zugemutet werden kann und eventuell muss, wird eine Frage Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

40

546 sein, die voii Pali zu Fall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Momente behandelt werden muss.

Nach diesen generellen Ausführungen möchten wir auf die Preisbewegung der kontingentierten Waren im besonderen eintreten.

3. Die Preisbewegung der kontingentierten Waren.

I. Nahrungs- und Genussmittel.

A. Getreide und H ü l s e n f r ü c h t e .

Nachdem sich bereits Ende 1984/Anfang 1935 auf den internationalen Getreidemärkten eine völlig veränderte, durch Preiserhöhungen gekennzeichnete Situation herauszubilden begann, die im Gegensatz stand zu der vorangegangenen Periode stetig sinkender Preise, -war für das Berichtsjahr eine weitere Erhöhung der Getreidepreise zu erwarten. Obgleich der teilweise beträchtliche Ernteausfall in den bedeutendsten Getreideexportländern hiefür die beste Voraussetzung'schuf, ist die vorausgesagte Entwicklung am Weltmarkt in der Folge jedoch nur teilweise eingetreten.

Der im Berichtsjahr erheblich geförderte Ausbau des Kompensationsverkehrs hatte vermehrte Zwangszuteilungen von Importgetreide an die einheimischen Müller und Futtermittelimporteure zur Folge. Dieses Kompensationsgetreide musste im Interesse unserer Exportwirtschaft vielfach zu Preisen hereingenommen werden, die über freier Weltmarktbasis lagen. Die sukzessive Erhöhung der durch die schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel im Eahmen der Massnahmen zum Schutze der einheimischen Milchwirtschaft erhobenen Preiszuschläge hat darüber hinaus eine zum Teil beträchtliche Verteuerung des Futtergetreides bewirkt.

Weizen. Weichweizen wurde im Mittel des Berichtsjahres um 5 bis 10 % teurer bezahlt als 1934. Die Erhöhung der Hartweizenpreise hielt sich in engeren Grenzen. Für Futterweizen, der nur in denaturierter Form an die inländischen Verbraucher abgegeben werden darf, ist die von der internationalen Preisbewegung herrührende Verteuerung im Vergleich zum hohen Preiszuschlag von Fr. 8 per 100 kg relativ unbedeutend.

Die Festigung der Weizenpreise am Weltmarkt und die Zwangszuteilung teurer Kompensationsweizen veranlasste die Müller, den Preis für Backmehl im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Getreideverwaltung mit Wirkung ab November 1935 um Fr. 2 auf Fr. 23 per 100 kg zu erhöhen. Die Kleinhandelspreise für Weizenmahlprodukte, sowie für Teigwaren und Brot sind in der Folge leicht gestiegen. Dies geht aus den Zahlen für den amtlichen Kleinhandelsindex hervor: ,93S 1914 1935 Weissmehl Weizengriess Teigwaren . . . . . . .

Vollbrot

Juli

'***

Jan.--Oki

Nov./Dez.

100 100 100 100

77 79 83 99

77 79 85 99

82 81 94 104

547

Hafer. Die Erhöhung der Weltmarktpreise für Hafer setzte in fühlbarem Ausmass erst gegen Ende des Berichtsjahres ein. Im Jahresdurchschnitt wurden die wichtigsten Provenienzen 10 bis 20 % teurer bezahlt als im Vorjahr. Nachdem der Grosshandelsindex bereits von 1988 auf 1984 eine leichte Erhöhung aufwies, stieg er sowohl für Futterhafer wie für Hafer zu Speisezwecken, auf der Preisbasis Juli 1914 = 100, von 67 im Jahre 1984 auf 75 im Berichtsjahr.

Diese Erhöhung ist teilweise auf die Verteuerung am Weltmarkt, teilweise auf Zwangszuteilungen und den seit dem II. Quartal des Berichtsjahres auf Er. 2 per 100 kg Speisehafer (Fr. 4 per 100 kg Futterhafer) festgesetzten Preiszuschlag zurückzuführen. Die Verteuerung der Rohwaren zwang die schweizerischen Hafermühlen gegen Ende des Berichtsjahres, die Preise für Haferprodukte erheblich zu erhöhen.

Gerste. Die Festigung der Gerstenpreise hielt sieh am Weltmarkt in relativ engen Grenzen. Trotzdem weist der schweizerische Grosshandelsindex für Speisegerste -- im Zusammenhang mit dem auf Speisegerste zu entrichtenden Preiszuschlag in der Höhe von Fr, 3 per 100 kg -- gegenüber 1934 eine Zunahme um 4 Punkte auf 91 im Berichtsjahr auf (Basis: Juli 1914 -- 100); der Kleinhandelsindex für Eollgerste (Basis: Juni 1914 = 100) stieg gleichzeitig von 98 auf 96. Die Verteuerung von Futtergerste nahm dagegen grösseren Umfang an ; sie hängt vornehmlich mit dem anfänglich auf Fr. 6 und später auf Fr. 7.50 per 100 kg festgesetzten Preiszuschlag zusammen. Die Einschränkung der Futtergersteneinfuhr blieb ohne nennenswerten Einfluss auf die Preislage.

Übrige Getreidearten und Hülsenfrüchte. Die Preislage für Roggen blieb unverändert. Der Zuschlag auf Eoggen zu Futterzwecken in der Höhe von Fr. 7 per 100 kg bewirkte einen starken Eückgang der bereits vordem unbedeutenden Roggeneinfuhr. Eeis weist im Berichtsjahr eine uneinheitliche Preisgestaltung auf; im allgemeinen kann auch in bezug auf dieses Produkt eine geringfügige Verteuerung festgestellt werden. Die stark rückläufige Tendenz der Mais preise am Weltmarkt wurde durch Zwangszuteilungen sowie durch die auf Ess- und Futtermais erhobenen Preiszuschläge von Fr. 5.50 respektive Fr. 8 per 100 kg mehr als ausgeglichen; die Maispreise standen demgemäss in der Schweiz im Berichtsjahr über dem Niveau per 1934. Die steigende
Bewegung der Weltmarktpreise für Getreide hat auch auf die Hülsenfrüchte übergegriffen. Schweizerischer Grosshandels- und Kleinhandelsindex zeigen folgende Entwicklung: Bohnen 1934 1935

1934

Erbsen 1935

1934

Linsen 1936

Grosshandelsindex . . 51 68 89 99 122 134 Kleinhandelsindex . . 86 88 110 130 144 152 Die Einstandspreise der einheimischen Brauer für Malz sind im Berichtsjahr, nach einem geringfügigen Eückgang von 1933 auf 1984, neuerdings leicht gestiegen. Die Erhöhung liegt in der allgemeinen Linie der Festigung der Getreidepreise.

548 Trockenmilch. Die Preise für Trockenmilch, deren Einfuhr seit Anfang 1934 kontingentiert ist, sind in den letzten Jahren ständig zurückgegangen.

Setzt man die Preise per 1981 = 100, so ergibt sich folgendes Bild : Importierte Trockenmilch Einheimische Trockenmilch franko Grenze InlandsVollmilch Magermilch verzollt Verkaufspreis Verkaufspreis Verkaufspreis 19S1 100 100 100 100 1932 ·. .

85 90 88 65 1933 79 86 81 62 1934 65 88 78 60 1985 62 83 76 65 B. Früchte :Und Gemüse.

Die Obsternte ist uneinheitlich ausgefallen. Dementsprechend weisen die Preise gegenüber dem Vorjahr keine gleichgerichtete Gestaltung auf, wenn sie auch -- gesamtdurchschnittlich -- über dem per 1934 feststellbaren Preisniveau liegen dürften. Die Steinobsterträge waren im Berichtsjahr im allgemeinen grösser als 1934, die Preise zeitweise gedrückt. Die Kirschenernte dagegen hat mengenmässig nicht befriedigt. Trotz streckenweise geringer Qualität wurden jedoch um 80--40 % bessere Preise erzielt als im Vorjahr.

Die Kernobsternte ist geringer ausgefallen und hat später eingesetzt als im Jahre 1984. Die Preise waren anfänglich merkbar erhöht, fielen aber in der Folge unter dem Druck mangelnder Exportmöglichkeiten. Nachdem eine wenigstens teilweise Entlastung des Marktes erreicht worden war, setzte sich erneut eine Festigung durch, so dass im Mittel die Kernobstpreise um ca. 10--20 % über dem Vorjahrsniveau lagen. Die Mostobstpreise im besonderen waren eher gedrückt.

Der Beerenmarkt stand unter dem Einfluss der im grossen und ganzen ungünstigen Vorsommerwitterung. Die Preise waren allgemein höher als im Vorjahr. Trotz geringer Auffuhr war die rechtzeitige Liquidation der Bestände an einheimischer Ware -- zufolge der billigeren ausländischen Provenienzen -- in einigen Fällen mit et welchen Schwierigkeiten verbunden.

Die Dörrobstpreise konnten im Berichtsjahr im Zusammenhang mit der vorangegangenen Grossernte leicht gesenkt werden.

Die Frischgemüsepreise waren anfänglich infolge der grossen Vorjahreserträge respektive der erheblichen Bestände an Winter- (Dauer-) Gemüse allgemein gedrückt. Das Gesamtpreisniveaü für Frischgemüse lag in den ersten Monaten, d. h. bis Mitte April, um durchschnittlich 20 % tiefer als zur entsprechenden Zeit des Vorjahres. Seit Mitte Mai hat sich jedoch rasch eine weitgehende Anpassung an die im Jahre
1934 auf den Wochenmärkten festgestellten Preise vollzogen. Ungewöhnliche Preisentwicklungen sind auch in bezug auf einzelne Produkte -- trotz teilweiser Missernten -- seit diesem Zeitpunkt nicht in Erscheinung getreten. Setzt man das Durchschnittspreisniveau für die auf den wichtigsten schweizerischen Wochenmärkten aufgeführten

549

Frischgemüse per 1984 = 100, so resultiert für das Berichtsjahr ein Indexwert von 102,6. Einige Hauptgemüsearten weisen von 1934 auf 1985 folgende landesdurchschnittliche Preisentwicklung auf (Preis per 1934 = 100): Spinat 97 Kartoffeln 112 Weisskabis . . . . 100 Kiefelerbsen. . . . 112 Kopfsalat 104 Bohnen 120 Karotten 91 Tomaten 97 Die bemerkenswerte Preissteigerung auf Kartoffeln im besonderen hängt mit der geringen Ernte im Berichtsjahr zusammen, die hinter den Erwartungen erheblich zurückblieb. Die effektiv erzielten Preise haben die im Einvernehmen mit der Alkoholverwaltung festgesetzten Eichtpreise selbst zur Zeit der Hauptauffuhr übertroffen. Die Grosshandelspreise lagen im Herbst 1985 durchschnittlich Pr. 2 per 100 kg über den in der gleichen Zeit des Vorjahres realisierten Erlösen. Im Gefolge der nur teilweise befriedigenden Inlandernte und infolge des relativ geringen Angebots von seiten des Auslands haben auch die Preise für Saatkartoffeln für die diesjährige Feldbestellung leicht angezogen.

Die auf Basis freier Vereinbarung zwischen den bedeutendsten schweizerischen Konservenfabriken per 1985/86 festgesetzten Preise für Gemüsekonserven haben trotz der streckenweise unbefriedigenden Gemuseerträge z. T. eine weitere Senkung erfahren. Setzt man die Preise der Saison 1934/35 = 100, so ergibt sich für die gegenwärtige Verkaufsperiode für die wichtigsten Gemüsekonserven folgender Preisstand: 1934/35 1935/36 Junge Bohnen, fehl 95 . . 100 Junge Bohnen mittelfein . . . . . . 100 93 100 Erbsen, mittelfein . . 100 Pariser Karotten mittelfehl . . . . . 100 100 Spinat gehackt 100 100 Blumenkohl . . 100 94 C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

Zucker. Die seit Jahren sinkende Tendenz der Weltmarktpreise für Zucker hat in den ersten 3 Quartalen des Berichtsjahres weiterhin angehalten -- obgleich über fortdauernde Schrumpfung von Produktion und Stocks berichtet wird. Der Preiszerfall wurde im letzten Quartal allerdings durch eine Preisfestigung abgelöst, die jedoch an der Feststellung eines gesamtjahresdurchschnittlichen Eückgangs der Weltmarktpreise um 10--15 % nichts zu ändern vermag.

Die Situation im Inland, die bis Mitte des Berichtsjahres durch relativ tiefe, der Entwicklung am Weltmarkt folgende Preise gekennzeichnet war, wurde durch die namhafte Erhöhung des Zuckerzolls -- mit Wirkung ab 25. Juni -- wesentlich verändert; die Zollbelastung stieg bei der wichtigsten Position 68 fe -- Kristallzucker -- von Fr. 7 auf Fr. 22 per 100 kg. Man hoffte,

550 dass sich die Anpassung der Preise an die neue Situation in Anbetracht der festgestellten grossen Zuckervorräte, die zum niedrigen Zollsatz hereingekommen waren, nur sukzessive vollziehen werde. Diese Erwartung hat sich jedoch nur zu einem kleinen Teil erfüllt. Ein grosser Teil des Handels hat unmittelbar nach Bekanntgabe der Zollerhöhung die Preise der erhöhten Belastung gemäss hinaufgesetzt. Die rasche Anpassung des Handels an die durch die bundesrätliche Massnahme geschaffene neue Situation geht aus den nachstehenden Indexzahlen hervor, die zugleich dartun, dass der Zucker trotz der erheblich grösseren Fiskalbelastung auch heute noch billiger als vor dem Krieg an den Konsumenten gelangt: Grosshandelsindex Kleinhandelsindex (Preis Juli 1914 = 100) (Preis Juni 1914 = 100) Zucker Zucker Kristallzucker 1935 zur Fabrikation zum Konsum weiss I. Quartal 46 44 57 April 47 47 56 Mai 48 47 57 Juni 87 83 59 Juli .

86 83 89 August 87 83 89 September 87 83 89 IV. Quartal , 90 85 90 Jahresmittel 1933 61 55 66 » 1934 52 48 61 » 1935. . . . .

71 68 74 Honig. Obgleich am 3. August 1984 zum Schutze der einheimischen Bienenzucht die Beschränkung und Kontingentierung der Honigeinfuhr beschlossen, sowie den Importeuren die Pflicht zur Übernahme von Inlandhonig im Umfang der Importmenge auferlegt worden war, hat die seit 1933 feststellbare rückläufige Tendenz der Honigpreise in der Schweiz nur eine unbedeutende Abschwächung erfahren. Der auch im Berichtsjahr eingetretene Kückgang der sowohl von den Produzenten im Grosshandel wie vom Detailhandel erzielten Preise -- trotz gleichgebliebener Bichtpreise -- um 5--10 und mehr Prozent ist um so bemerkenswerter, als die Frühjahresernte 1935 zufolge der ungünstigen Witterung mengenmässig im allgemeinen gering ausgefallen ist und auch die Sommertracht nur teilweise befriedigte.

Speiseöle. Die Eröhung der Preise für ölsaaten und in der Folge auch für Arachidenöl, auf die bereits im X. und XI. Bericht hingewiesen worden ist, hat im zweiten Halbjahr der Berichtsperiode angehalten. Die Weltmarktpreise liegen im Jahresmittel 1935 um annähernd 50 % über dem Vorjahresstand, Die Lage auf .dem Inlandmarkt hat durch den seit 1. Juli 1985 wirksamen, im Interesse der schweizerischen Milchwirtschaft beschlossenen Preiszuschlag von Fr. 25 (seit 1. Januar 1986 erhöht auf Fr. 85) per 100 kg, sowie durch die

551

Wiederherstellung des ursprünglich Fr. 10 per 100 kg betragenden vorübergehend auf Fr. 8 ermässigten Zollansatzes eine bemerkenswerte Änderung erfahren. Wie beim Zucker, wurde auch hier die vermehrte Fiskalbelastung -- ·wenigstens soweit es sich um Importöl handelte -- unverzüglich und in vollem Umfange auf den Konsum abgewälzt. Der Abgabepreis der Importeure stieg vom Juni auf Juli 1935 im Durchschnitt um 27 %. Die weitere Entwicklung gestaltete sich wie folgt : 1935

Juli August. . . . : September Oktober November Dezember

Preis Juni 1935 = 100

127 185 148 131 146 140

Die einheimischen Ölwerke, die seit dem 1. Juü 1985 ebenfalls durch einen Preiszuschlag von Fr. 10 per 100 kg ölsaat entsprechend belastet sind, wie die Ölimporteure, haben ihre Abgabepreise im Hinblick auf die noch vorhandenen, nicht belasteten Stocks an Saat den erhöhten Rohmaterialkosten erst im Laufe des Septembers angepasst.

Die Preise für Olivenöl namentlich italienischer Herkunft haben gegen Ende des Berichtsjahres beträchtlich angezogen. An der Börse in Mailand wurden im III. Quartal um 5 % höhere, im IV. Quartal um 10 % höhere Preise bezahlt als im Durchschnitt des Jahres 1984. Auch französisches Olivenöl ·weist gegen Jahresende eine wenn auch wesentlich geringere Verteuerung auf.

Die schweizerischen Detailpreise, die von 1933 auf 1984 um ca. 5 % gesunken sind, haben im Berichtsjahre, der Entwicklung am Weltmarkt entsprechend, «ine leichte Erhöhung erfahren.

D. Animalische Nahrungsmittel.

Geflügel. Die Lage am Geflügelmarkt hat sich gegenüber 1984 nur unbedeutend verändert. Die Preise sind allgemein etwas zurückgegangen. Für einheimische Ware wurden seitens der Produzenten um 5--10 % geringere Preise erzielt. Auf den schweizerischen Wochenmärkten zeigen sich für Poulets und Suppenhühner entsprechende Preiseinbussen. Das inländische Überschussgeflügel, im Umfange von ca. 4 % der importierten Geflügelmenge, musste durch die Koritingentsinhaber zu behördlich festgelegten Preisen, die gegenüber dem "Vorjahr eine geringe Beduktion erfahren haben, übernommen werden. Die Regelung der Überschussverwertung hat sich im grossen und ganzen bewährt ; sie wurde auch für das laufende Jahr beibehalten.

Eier. Die Preise für Importeier haben im Berichtsjahr eine wenn auch nur geringfügige Erhöhung erfahren. Däneneier, die am schweizerischen Import mit rund a / 3 partizipierten, wurden franko Exportbahnhof im Jahresdurch-

552 schnitt mit 3,6 gegen 8,6 Eappen per Stück im Vorjahr bezahlt. BuJgareneier sind von 3,2 auf 4,a Eappen per Stück gestiegen; belgische und polnische Provenienzen haben leicht nachgelassen. Diese Veränderungen haben sich auf den Stand der Preise für Importeier in der Schweiz praktisch nicht ausgewirkt.

Die 'bereits in früheren Berichten .ausführlich dargestellte Begelung der Verwertung der Landeierüberschüsse hat im vergangenen Jahr im grossen und ganzen gut funktioniert. Der den vorwiegend bäuerlichen Produzenten für dieUberschussware ausbezahlte Preis stellte sich im gewogenen Jahresmittel auf 9,9 Eappen per Stück gegen 9,8 Eappen im Jahre 1984. Mit der Erhöhung um 0;1 Eappen wurde der im Laufe des Jahres eingetretenen Verteuerung der Futtermittel Rechnung getragen. Die Überschussanlieferungen überstiegen die Menge von 40 Millionen Stück per Jahr, für die der gleiche Produzentenpreis wie im Vorjahr zugesichert worden war, nur um geringes.

Der von den Importeuren erlegte jahresdurchschnittliche Übernahmepreis blieb trotz des erhöhten Produzentenpreises mit 11)7 Eappen um 0;1 Eappen hinter dem vorjährigen Mittel zurück. Die Reduktion ist auf die zeitweilige Schmälerung der Marge der Sammelorganisationen zurückzuführen.

Der Weitergabepreis, der in gleicher Weise wie der Produzenten- und: Übernahmepreis wöchentlich durch die Preiskontrolle festgesetzt wird, sank im Durchschnitt des Berichtsjahres auf 11,3 Eappen, nachdem er 1984 noch 11,85 Eappen betragen hatte. Dieser beträchtliche Eückgang ist darauf zurückzuführen, dass die Importeure, im Interesse einer leichteren Verwertung der zeitweise erheblichen Landeierüberschüsse, seit April 1985 bis Ende der sogenannten Schwemmezeit verpflichtet wurden, die Landeier billiger weiterzugeben, als sie von ihnen übernommen werden mussten. Da der mittlere Übernahmepreis -- wie bereits erwähnt -- sich auf 11,7 Eappen stellte, trug" der Impoteur im Jahresdurchschnitt eine Differenz von 0,a Eappen, die jedoch leicht in den Preis der billigeren Importeier einkalkuliert werden konnte. Diese Massnahme hat sich auf die Landeierverwertung im Berichtsjahr günstig ausgewirkt.

Die Eegelung der Überschussverwertung wird im laufenden Jahr beibehalten.

Fische. Der Ertrag der Bodenseefischereiinsbesondere an Blaufeichen,, der mengeninässig bedeutendsten einheimischen
Fischart, weist in der Berichtsperiode gegenüber 1934 einen erheblichen Eückschlag auf. Die Eekorderträge in den Jahren 1938 und 1934 Hessen diesen Ausfall im Fangergebnis erwarten.

Dazu kommt, dass gegen die Überlastung des Marktes, die sich namentlich in den zwei vorangegangenen Jahren für die Berufsfischerei sehr nachteilig auswirkte, durch technische Massnahmen, wie Kontingentierung des Tagesfanges, Erhöhung des Schonmasses, Erstreckung der Schonzeit usw. organisiert vorgegangen worden ist.

Der Ertragsausfall blieb auf die Preislage für Blaufelchen nicht ohne Einfluss. Im Zusammenhang mit den Bemühungen um einen Ausgleich in der

553 Belieferung des Marktes war bereits im Jahre 1984-- trotz der grossen Fänge -- eine jahresdurchschnittliche Preisbesserung erzielt worden, die jedoch im Hinblick auf die im allgemeinen gedrückten Verdienstverhältnisse in der Bodenseeberufsfischerei nicht als ungerechtfertigt angesprochen werden konnte. Die erneute leichte Preisfestigung, die im Berichtsjahr eingetreten ist, hängt mit dem Bückgang des Fangergebnisses zusammen ; sie wird durch die Preiseinbussen auf anderen Fischarten teilweise kompensiert. Die Preisentwicklung für Bodenseefisohe ergibt in den letzten Jahren das folgende Bild: 1932

Blaufelchen.

Hechte Barsche Brachsen Weissfische ;

100 100 .100 100 100

1933

1934

1935

70 99 95 98 97

78 97 84 88 87

86 102 82 86 80

Auf den von der Preiskontrolle regelmässig kontrollierten wichtigsten Wochenmärkten zeigt sich ein damit im wesentlichen übereinstimmendes Bild. Die Preisveränderungen gegenüber dem Vorjahr sind indessen etwas weniger ausgeprägt.

Die Mitte des Berichtsjahres durch die Preiskontrolle geschaffene Eegelung zwischen den am Zuchtforellenmarkt interessierten Produzenten-, Händlerund Verbrauchergruppen hat sich bis Ende 1935 zwar noch nicht voll ausgewirkt, jedoch zur Sanierung der vordem stark deroutierten Verhältnisse auf dem Forellenmarkt beträchtlich beigetragen. Die festgelegten Preise wurden insbesondere im Hinblick auf die verminderte Aufnahmefähigkeit der Hôtellerie und des Gastgewerbes gegenüber dem Vorjahr etwas gesenkt. An der Eegelung wird im Prinzip im laufenden Jahr festgehalten.

Die von der Hôtellerie bezahlten jahresdurchschnittlichen Preise für Begenbogenforellen sind seit 1932, diejenigen für Bachforellen seit 1983 ständig zurückgegangen. Sie betrugen: 1932

1933

1934

1935

Begenbogenforellen . . 100 89 84 80 Bachforellen 100 104 99 98 Nach den wöchentlichen Preismeldungen von den wichtigsten Detailmärkten sind auf diesen die landesdurchschnittlichen Preise für Begenbogenund Bachforellen seit 1934 unverändert geblieben.

Butter und Käse. Die Lage auf dem But t er markt, dessen Bëgelung im wesentlichen in den Händen der schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung «Butyra» liegt, hat sich seit 1934 praktisch nicht verändert. Die von der erwähnten Zentralstelle für die Periode 1984/85 festgesetzten Richtpreise sind für Lieferungen an Detaillisten und Konsumenten beibehalten, für Lieferungen an den Grosshandel dagegen mit Wirkung ab l, Dezember 1935 geringfügig erhöht worden. Die Erhöhung erfolgte, nachdem festgestellt

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worden war, dass die Richtpreise in der Hauptsache durch den Grosshandel nicht eingehalten worden sind. Die Handelsmarge ist dadurch etwas verringert worden; man erwartet davon das Ausbleiben weiterer Unterbietungen. Wie die «Butyra» meldet, werden die für den Detailhandel geltenden Eichtpreise ohne wesentliche Ausnahmen eingehalten.

Mit den soeben gemachten Feststellungen stimmen die Werte des amtlichen Gross- und Kleinhandelsindex überein. Die Preise für Tafelbutter sind darnach seit dem Vorjahr unverändert geblieben; diejenigen für Kochbutter sind um 1% zurückgegangen. Dasselbe Bild ergeben die Preismeldungen von den schweizerischen Wochenmärkten.

Eingesottene Butter wird nach der ersten erfolgreichen Aktion in der Zeit vom 1. Februar bis anfangs April 1985, die -- zum Zwecke der raschen Liquidation der namhaften Buttervorräte -- auf sehr tiefen Abgabepreisen basierte, neuerdings zu um durchschnittlich 10% höheren Preisen an den Konsum abgegeben.

Die Verwertung der schweizerischen Käs e Produktion stösst nach wie vor, zufolge 'der unbefriedigenden Exportmöglichkeiten, auf Schwierigkeiten.

Die der Käserei bezahlten Produzentenpreise standen in der Berichtsperiode um ein geringes über dem Vorjahresdurchschnitt. Ebenso waren die den inländischen Wiederverkaufern für die wichtigsten Käsesorten 1. Qualität verrechneten Preise- gegenüber 1984 leicht erhöht. Die im Detailverkauf gelösten Preise sind indessen fast durchwegs weiter zurückgegangen. Nach dem amtlichen Kleinhandelsindex sank der jahresdurchschnittliche Preis für Emmentaler und Greyerzer, auf der Vergleichsbasis Juni 1914 = 100, von 116 per 1934 auf 114 per 1985. Nach den Preismeldungen von den Wochenmärkten ist der Preis für Emmentaler im Jahresmittel um l Eappen zurückgegangen, derjenige für Greyerzer dagegen um 4 Eappen per kg gestiegen.

Die übrigen Käse weisen keine wesentlicheren Preisänderungen auf, Speisefette. Die Preise für Schweineschmalz amerikanischer Provenienz haben insbesondere gegen Ende des Berichtsjahres bedeutend angezogen. Der schweizerische Grosshandelsindex steht per 1985 auf 84 gegen 65 im vorangegangenen Jahr. Die Erhöhung hängt mit einer entsprechenden Entwicklung in den massgebenden Produzentenländern zusammen. Die Kleinhandelspreise sind der vorerwähnten Verteuerung nur teilweise gefolgt; der Kleinhandelsindex
steht auf 88 gegen 85 per 1934. Die Preise für einheimisches Schweineschmalz haben demgegenüber allgemein nachgelassen.

Die hauptsächlichen Eohprodukte, wie Premier Jus, ölmargarine etc., für die Speisefabrikation weisen in der zweiten Hälfte 1935 bemerkenswerte Verteuerungen auf. Premier Jus wurde am Weltmarkt im Durchschnitt des Jahres 1935 mit 148 bis 150 bezahlt, wenn man den Preis per 1934 = 100 setzt; sogenanntes Oleo-Oil stand auf 154, Qleo-Margarine auf 153, Palmkernöl auf 130, Copra auf 132 -- wogegen der Preis für Leinsaatöl um ca. 5 --10% zurückgegangen ist. -- Die schweizerischen Speisefettfabriken hatten mit entsprechend erhöhten Einstandspreisen zu rechnen.

555 Die inländischen Margarine- und K o c h f e t t p r e i s e , die in Übereinstimmung mit dem Preiszerfall für Eohfette am Weltmarkt und unter dem Druck einer leistungsfähigen Inlandkonkurrenz bis Mitte 1984 sich in rückläufiger Tendenz entwickelten und damit zusehends die Verwertung der einheimischen Butter erschwerten, haben durch den seit 18, Juli 1984 wirksamen (neuerdings aufgehobenen) Butterbeimischungszwang eine kräftige Erhöhung erfahren. Die Vorschrift wirkte sich erst im Berichtsjahr in vollem Umfange aus. Die Preise lagen im Jahresmittel um durchschnittlich 5--10% über den Preisen vor Einführung der Butterbeimischungspflicht. Der amtliche Kleinhandelsindex ist von 85 im Mittel des Jahres 1934 auf 93 im Berichtsjahr angestiegen. Die Erhöhung der Kleinhandelspreise für Kokosfett, die in gleicher Weise mit dem Butterbeimischungszwang zusammenhängt, hielt sich in etwas engeren Grenzen; der Index stieg von 69 auf 74.

E. Anderweitige Nahrungsmittel.

Soweit sie der Einfuhrbeschränkung und Kontingentierung unterliegen, sei kurz auf ihre Preisgestaltung hingewiesen.

Die Erwägungen, die der Beschränkung und Kontingentierung der Konserveneiereinfuhr (23. April 1935) zugrunde lagen, wurden bereits im XL Bericht kurz erwähnt. Die Belastung der Konserveneier mit überschüssigen Landeiern wurde im Oktober aufgegeben, nachdem sich ihre lückenlose Durchführung im Verhältnis zum erzielten Nutzen als zu schwierig erwies. Die Preise für die verschiedenen Konserveneiprodukte haben sich in der Schweiz in Übereinstimmung mit der Preisbewegung am Weltmarkt fortentwickelt.

Von einer einheitlichen Entwicklung kann nicht gesprochen werden; Eiweiss ist billiger, Eigelb ist teurer geworden. Die Situation zu Ende des Berichtsjahres deutet auf eine weitere Preisfestigung auf der ganzen Linie.

Die Beschränkung und Kontingentierung der Einfuhr von Fruchtpektin hat an der Stabilität der Preise, die in bezug auf dieses Produkt in den letzten Jahren festzustellen ist, nichts geändert. Die Inlandproduktion kämpft dem Vernehmen nach noch mit etwelchen technischen Schwierigkeiten.

F. Getränke.

Die mengenmässig und überwiegend auch qualitativ günstigen einheimischen Weinerträge der letzten zwei Jahre haben im Spätherbst 1935 und in den folgenden Monaten zu ganz besonderen Verhältnissen auf dem Weinmarkt geführt und
auf die Weinpreise einen empfindlichen Druck ausgeübt. Der Absatz der 1984er Ernte ist trotz teilweise stark reduzierter Preise nur zögernd vor sich gegangen, so dass vor der Unterbringung der neuen Grossernte zunächst an die Liquidation der Vorjahrsbestände herangegangen werden musste. Die hierzu im Einvernehmen mit den Produzenten-, Handels- und Gastgewerbeorganisationen ergriffenen behördlichen Maßnahmen finanzieller und organisatorischer Art haben ihren Zweck im wesentlichen erfüllt. Die Aktion « Schweizer Weisswein» führte zur rechtzeitigen Eäumung der Lager und ermöglichte die

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reibungslose Placierung der neuen Ernte. Zwar sind die von den Produzenten erzielten Preise namentlich für die weissen Provenienzen kuranter Qualität ab Trotte gegenüber dem Vorjahr erneut zurückgegangen; doch konnte ein eigentlicher Preissturz, wie er im Hinblick auf die Besonderheit der Verhältnisse zu erwarten stand, vermieden werden.

Die Forderung des Konsums einheimischer Weine durch entsprechende Gestaltung resp. durch angemessenen Abbau der Ausschankpreise in den Hotels und Gastwirtschaften, die im Hinblick auf die geringen Erlöse für den Weinmost vor allem seitens der Produktion energisch gefördert wird, stösst auf Schwierigkeiten. Die Möglichkeiten einer weiteren Unkostenreduktion im Gastgewerbe sind scheinbar bereits weitgehend erschöpft.

Die Handelspreise für ausländische Weine sind im Berichtsjahr neuerdings zurückgegangen.

II. Düngstoffe und animalische Abfälle, Die Preislage für Düngstoffe hat sich im Berichtsjahr gegenüber 1984 nicht wesentlich verändert. Der Preis für Blutdüngemehl ist seit Jahren stabil..In bezug auf Salpeter ist festzustellen, dass die Kontingentierung der Salpetereinfuhr den zeitweise rapiden Preisrückgang für dieses Produkt nur vorübergehend unterband. Zwar blieben die Preise in den Jahren 1933--1935 weitgehend fest; für die laufende Periode ist indessen ein Preisabbau uin 2--5 % in Anschlag gebracht. Ebenso weist Ammoniak nach stabilen Preisen in den Jahren 1988--1985 neuerdings einen leichten Eückschlag auf. Die Preise der aufgeschlossenen Düngemittel (Kalkstickstoff, Superphosphat, Knochenmehl-Superphosphat) haben sich seit einer Reihe von Jahren nicht mehr verändert. Die Preise sind einheitlich geregelt auf Grund von Vereinbarungen zwischen den wichtigsten Fabrikationsbetrieben.

III. Leder, Lederwaren und Schuhwaren.

Die Häuteauktionen der Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister zeigten im Jahre 1985 eine wesentliche Preissteigerung. Kuhhäute stiegen um rund 15--20 %, Kinderhäute um rund 10--15 %. Jedoch sind seit Oktober 1985 merkliche Senkungstendenzen vorhanden. Ähnlich wie die Entwicklung in der Schweiz war auch die Entwicklung in Frankreich, nur mit dem Unterschied, dass dort die Aufwärtsbewegung ausgeprägter war. Die Entwicklung der Häutepreise hatte zur Folge, dass die schweizerischen Gerbereien im Laufe des vergangenen Jahres ihre Lederpreise
heraufsetzen mussten. Je nach Qualität und Art des Leders waren die Erhöhungen verschieden. Nach Informationen sollen auch die Preise für Gerbstoffe, welche ebenfalls in den letzten Jahren heraufgesetzt wurden, zur Erhöhung der Lederpreise mit beigetragen haben.

Die Grosshandelspreise für Bodenleder erfuhren eine Erhöhung von rund 5--10 %, die Detailpreise, d. h. die Einkaufspreise der Schuhmacher,

557 ebenfalls um diesen Prozentsatz. Iii bezug auf Oberleder waren die Preiserhöhungen im Jahre 1985 im allgemeinen ebenso stark wie in bezug auf Bodenleder. Bindsleder stieg um rund 15 %, Boxcalf um rund 8 %.

Bis heute wirkte sich die Lederpreiserhöhung auf die Schuhpreise mässig aus. Im Durchschnitt betrugen die Preiserhöhungen im Grosshandel l--4 %. Im Herbst 1985 konnte sich diese Bewegung im Detailhandel noch nicht auswirken. Es waren gegenüber dem Herbst 1984 noch gewisse Senkungen zu beobachten, welche das Ausmass von 8--4 % erreichten.

Die Le der Warenpreise blieben im Jahre 1935 im allgemeinen unverändert. Die LederpreiserhÖhung hat sich also hier noch nicht ausgewirkt. Es sei bemerkt, dass seit 1932 grössere Preissenkungen eingetreten sind, welche je nach Artikel 10--25 % ausmachen. Die Treibriemen aus Leder wurden im Jahre 1935 kontingentiert. Die Preise gelten als sehr gedrückt, weil eine Überproduktion vorhanden ist. Die Lederpreiserhöhung kam gegen Ende des vergangenen Jahres bei einzelnen Fabriken zum Ausdruck in Form einer Erhöhung der Kiemenpreise um 5--10 %. Die heutigen Eiemenpreise entsprechen im allgemeinen denjenigen von 1930/81 und denjenigen von 1914.

IV. Sämereien, Pflanzen, vegetabilische Futtermittel und Abfälle.

Ölfrüchte. Die Preise für Ölfrüchte zur Fabrikation sind im Verlaufe der Berichtsperiode beträchtlich gestiegen. Der schweizerische Grosshaudelsindex weist eine Erhöhung von 35 im Vorjahr auf 47 im Jahre 1935 auf, wenn der Preis im Juli 1914 = 100 gesetzt wird. Diese Verteuerung ist in erster Linie auf die Festigung der Weltmarktpreise für Arachidennüsse zurückzuführen, die in London und Marseille im Durchschnitt des Jahres 1985 um rund 50 % über den Vorjahrespreisen lagen. Die einheimischen ölwerke hatten mit einer entsprechenden Verteuerung der Ölsaat zu rechnen. Der jahresdurchschnittliche Einstandspreis für Erdnüsse ist von 1934 auf 1985 um 52 % gestiegen; der Preiszuschlag von Fr. 10 per 100 kg Saat, der dem Zuschlag von Fr. 25 per 100 kg importiertes Öl entsprach, ist hierin nicht enthalten.

Ölsamen zu Futterzwecken sind im allgemeinen neuerdings billiger geworden. Die Grosshandelspreise für Hanfsamen sind um durchschnittlich 10, Sonnenblumenkerne um &--10 % zurückgegangen. Die vom Schweizerischen Samenhändlerverband fixierten unverbindlichen
Detailverkaufsrichtpreise haben, der Entwicklung am Weltmarkt gemäss, ebenfalls eine gewisse Korrektur erfahren.

Bäume und Sträucher. Die Preise für einheimische Baumschulprodukte haben seit 1934 keine nennenswerte Änderung erfahren, obgleich das Nachlassen der Bautätigkeit und damit der Erstellung neuer Gartenanlagen eine Reduktion hätte erwarten lassen.

Stroh, Torfstr.eue, Heu. Die in den letzten Wochen des Jahres 1984 feststellbare Rückbildung der vordem zum Teil erheblich gestiegenen Strohpreise hielt nicht an. Bereits im Januar der Berichtsperiode haben die Preise

558 --- bei spärlichem Angebot namentlich an gesuchtem, französischem Stroh -- stark angezogen. Der vorübergehende Mangel auch an anderen Provenienzen wird mit dem neuerdings relativ geringen Ausfall der europäischen Getreide^ernte per 1984 in Zusammenhang gebracht. In Erwartung einer günstigeren Getreideernte per 1935 blieben die Preise in der Folge eher gedrückt. Der mit Wirkung ab 1. Juli a. p. von Fr. --.50 wiederum auf Fr. l per 100 kg erhöhte Preiszuschlag auf Importstroh hat an der sinkenden Tendenz der Strohpreise seit Jahresmitte nichts geändert. Der Tiefpunkt wurde im IV. Quartal erreicht.

Dennoch lagen die Preise im Durchschnitt des Jahres 1935 höher als im Vorjahr, da die Erträge der Neuernte zufolge der Trockenheit allgemein hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind. Die Verteuerung beträgt, je nach Provenienz, 10--20 %.

Die Preise für ausländischen Torfmull stehen seit Ende 1933 unverändert auf Fr. 4 bis 4. 50 pro Balle, franko Grenze verzollt und einschliesslich Preiszuschlag von Fr. l per 100 kg. Die vom Grosshandel in der Schweiz gelösten Preise sind gegenüber 1934 um rund 5 % gestiegen. Die Erhöhung wird auf die Beschränkung der Einfuhr zurückgeführt. Die Preise für inländische Eheintaler Ware liegen trotz genügender Absatzmöglichkeit, zufolge der geringeren Qualität, unter denen für holländischen und ostfriesischen Torf.

Der strenge Winter 1934/35 unterband die sonst aus Italien übliche Zufuhr an Heu in hohem Masse; auch französisches Heu wurde in den ersten Monaten 1935 nur knapp angeboten. Die Preise waren unter diesen Umständen ziemlich fest, sind jedoch im weiteren Verlauf ständig zurückgegangen. Im Jahresdurchschnitt wurde Importheu ungefähr gleich bezahlt wie im vorangegangenen Jahr. Die einheimische Heuernte hat sowohl mengenmässig wie qualitativ befriedigt; sie fand schlanken Absatz zu wenig veränderten Preisen. Setzt man die mittleren Erlöse per 1984 = 100, so stellt sich der Durchschnittspreis für Naturwiesenheu im Berichtsjahr auf 103, für Naturwiesenemd auf 95 und derjenige für Kleegrasheu auf 98. Der amtliche Grosshandelsindex steht auf 120 gegen 121 im Mittel des Jahres 1934.

Futtermittel. Die Situation am inländischen Futtermittelmarkt -- ausgenommen Futtergetreide, über das weiter oben berichtet worden ist -- war im abgelaufenen Jahr weitgehend bedingt durch
die behördlichen Massnahmen zur Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion im Sinne einer weiteren Anpassung der Viehbestände an die landes- und betriebseigene Futterproduktion, Wir verweisen diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen in der «Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und über die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage» vom 10. März 1936.

Die erwähnte Einschränkung und Anpassung wurde u. a. durch eine bewusste Verteuerung der fremden Futtermittel angestrebt. Die Erhebung von Zollund Preiszuschlägen, die für die wichtigsten Futtermittel, wie Ölkuchen, Futtermehl, Malzkeime, Kleie etc. Fr. 5--25 betragen und deren Ertrag in erster Linie, zur Stützung des Milchpreises Verwendung findet, haben all-

559 gemein eine empfindliche Verteuerung dieser Produkte bewirkt. Nur dort, wo eine gewisse Eückerstattung der Zuschläge geboten erschien, wie zugunsten der Geflügelhaltung, ist diese beabsichtigte Preissteigerung ausgeblieben.

Wenn hier trotzdem eine, wenn auch nicht sehr bedeutende Verteuerung festgestellt werden kann, so hängt diese mit der entsprechenden Entwicklung am Weltmarkt zusammen.

Ölkuchen und Ölkuchenmehl haben im Verlauf des Berichtsjahres eine Verteuerung um 10--15 % erfahren; der amtliche Grosshandelsindex steht auf 88 gegen 82 im Mittel des Jahres 1984. Für Kleie (Krüsch) wurde demgegenüber 1985 nur unerheblich mehr bezahlt als im vorangegangenen Jahr.

Der Grosshandelsindex stieg um einen Punkt von 85 auf 86. Futtermehle, deren Verwendung unter dem Druck der sehr hohen Zuschläge stark nachgelassen hat, haben nach der kräftigen Verteuerung von 1988 auf 1984 im Berichtsjahr keine weitere nennenswerte Preisveränderung erfahren. Der Index steht wie im Vorjahr auf 102. Auf den als Futtermittel verwertbaren Abfällen der Maisstärkefabrikation ·-- Maizena --, die gegenwärtig mit einem Zuschlag von Fr. 9 per 100 kg belastet sind, ist seit 1933 -- nachdem sich der erwähnte Zuschlag erstmals ausgewirkt hat -- keine neue Preiserhöhung eingetreten.

Dagegen sind die Abfallprodukte der Müllerei (einschliesslich Kleie), wie insbesondere Kopfmehl und Ausmahleten im Zusammenhang mit den gestiegenen Weltmarktpreisen für Getreide um ein geringes teurer geworden. Die Erhöhung der Preise für diese Artikel beträgt indessen kaum 5 Prozent.

V. Holz und Holzwaren.

Gleich wie in Frankreich erfuhren in der Schweiz die Rundholzpreise eine weitere Senkung. Dieser Eückgang machte in der Schweiz im Mittel 10 % aus. Wir haben bereits im X. Bericht über das Papierabkommen zwischen der Waldwirtschaft und der Hespa pro 1934/85 berichtet. Die darin vereinbarten Preise für schweizerisches Papierholz mussten im Laufe des Jahres infolge der Windfälle reduziert werden. Das Fallholz wurde zum Preis der importierten Ware verkauft. Immerhin konnte das übrige schweizerische Papierholz weiterhin zum Vertragspreise abgesetzt werden, der rund 23 % über dem Preis der ausländischen Ware lag. Pro 1985/86 wurde zwischen Waldwirtschaft und Hespa eine neue Vereinbarung geschlossen, welche für die schweizerische Waldwirtschaft
eine Senkung der Preise um ca. 7 % gegenüber den letztjährigen Preisen brachte.

Der Bückgang der Bautätigkeit verursachte für das Jahr 1985 eine weitere Verschlechterung des Schnittholzmarktes. Die Preisbewegung der Schnittwaren auf dem Inlandmarkt im Jahre 1985 hat gezeigt, dass die Richtpreise von Anfang 1935 nicht eingehalten werden konnten. Es ist deshalb für 1936 eine wesentliche Reduktion dieser Preise vorgesehen, welche in bezug auf bessere Ware (Parallelbretter, Klotzbretter etc.) rund 12 % und für billigere Ware wie Kistenbretter etc. rund 15--20 % ausmacht.

360 Die schweizerische Möbelindustrie und das Sohreinergewerbe leiden unter' ·einer starken Inlandkonkurrenz, welche durch die fortschreitende Serienmöbelfabrikation eine Verschärfung erfahren hat. Die Konkurrenz drückte ·die Preise hinunter. Infolge der Umsatzrückgänge haben einzelne Betriebe finanzielle Schwierigkeiten. Eine ähnliche Situation zeigt sich in bezug auf die Polstermöbelfabrikation. Wir haben Sie in früheren Berichten über die Lage auf dem Sperrholzmarkt orientiert. Die von den Fabrikanten und Händlern vereinbarten Preise konnten im Jahre 1985 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Gewerbe und Handel leiden unter fortgesetzten Preisunterbietungen. Ferner trat im Verlaufe des vergangenen Jahres für die Sperrholzplattenfabrikanten eine gewisse Kostenerhöhung ein, infolge der Einfuhrgebühr auf überseeischen Hölzern und infolge der Kaseinkontingentierung.

Die Ski preise haben in den letzten Jahren keine wesentliche Veränderung erfahren. Bei den schweizerischen Bürstenfabriken sind für das Jahr 1985 Preissenkungen im Ausmasse von rund 10--15 % festzustellen. Im Jahre 1985 wurden für Korbwaren keine weiteren Preissenkungen durchgeführt.

In einzelnen Betrieben des Drechslereigewerbes besteht heute infolge der übermässigen Inlandskonkurrenz eine Notlage, welche zu Lohnsenkungen und Betriebseinschränkungen geführt hat. Die Preise sind gedrückt.

VI. Papier und Papierwaren.

Die Lage der schweizerischen Zellulosefabrik erlaubte es auch im Jahre 1985 nicht, eine weitere Preissenkung durchzuführen. Die heutigen Preise stehen 21 % (gebleichte Zellulose) bis 24 % (ungebleichte Zellulose) über den ausländischen Preisen franko Schweizergrenze verzollt.

Das Jahr 1935 brachte in bezug auf Vervielfältigungs- und Durchschlagpapier keine Preisveränderung, in bezug auf Schulkonzeptpapier, "Schreib- und Postpapier Senkungen von 4--5 % und in bezug auf K r a f t und Packpapier Senkungen von 8--10 %. Im nachfolgenden sei der Stand der Papierpreise im Vergleich zu 1918, 1988 und 1984 wiedergegeben.

1913

1933

1934

1935

Illustrationsdruck, satiniert 100 122 113 113 Schulkonzept 100 128 123 118 Holzfrei Schreib und Post . 100 182 132 126 Maschinendurchschlagspapier 100 120 120 119 Vervielfältigungspapier.

100 112 112 112 Hellgrau Pack, einseitig glatt 100 185 185 125 Kraftpack , . 100 1.10 110 100 Die Preise für Seidenpapier, Pergamentpapier und Kreppapier erfuhren im abgelaufenen Jahr keine wesentliche Veränderung. Im Verlaufe von Untersuchungen in bezug auf Seidenpapier wurde festgestellt, dass die ·hauptsächlichsten Konkurrenzländer Finnland und die Tschechoslowakei bedeutend billigere Inlandpreise aufweisen als die Schweiz. In bezug auf die

561 Tschechoslowakei handelt es sich um einen Unterschied von 10--15 %, in ·bezug auf Finnland von 55--60%. Diese beiden Staaten haben mit weit geringeren Herstellungskosten zu rechnen als die Schweiz.

Eine Erhebung unter den Fabrikanten von Kartonnagearbeiten ergab, dass die Preise für die wichtigsten Arbeiten im Durchschnitt folgende ^Entwicklung genommen haben: %

1929 100

1930 95,36

1931 95,ss

1932 90)86

1933 87,29

1934 84,u

1935 75,70

Die Kartonnagefabrikanten beklagen sich darüber, dass sie gezwungen «eien, bedeutend höhere Preise zu machen als die deutsche Konkurrenz, da sie mit höheren Materialpreisen und Löhnen zu rechnen haben und da die Umsätze ·der einzelnen Firmen bedeutend hinter denjenigen der deutschen Fabriken zurückstehen. Zur Krise in der Kartonnagebranche hat die Textil- und besonders die Stickereikrise wesentlich beigetragen, indem die St. Galler Kartonnageindustrie, welche vorzugsweise für die Stickerei gearbeitet hat, heute durch ·den Verlust des grössten Teiles ihres Absatzes schwer geschädigt ist.

VII. Textilien und Textilwaren.

Die Rohbaumwolle war im Jahre 1935 gewissen Schwankungen ausgesetzt; für amerikanische Ware ergab sich eine Senkung der Notierungen um ea, 10%, in bezug auf ägyptische Ware eine Erhöhung von ca. 11% bis im November und hierauf eine Senkung auf 4% über den Jahresanfangsnotierungen. Die Verhältnisse waren wesentlich durch die amerikanische Wirtschaftspolitik bedingt. Die Baumwollgarne erfuhren im vergangenen Jahr 'keine wesentlichen Veränderungen. Die Sakellaridisgarne blieben unverändert ·oder gingen um wenige Prozente zurück. Die amerikanischen Game zeigten einen etwas grosseren Rückgang. Die Preisentwicklung der Baumwollgarne -entspricht also ungefähr der Entwicklung der Rohware. Ausgeprägter waren ·die Preissenkungen bei den Baumwollstoffen. Die Senkungen betrugen im Jahre 1985 10--20%; in bezug auf billigere Ware waren sie grösser als in bezug auf teurere Produkte.

Die Hanf preise gehören zu denjenigen Preisen, welche im Jahre 1935 die .grösste Veränderung erfahren haben. Vergleicht man die Notierungen am Ende ·des abgelaufenen Jahres mit denjenigen zu Anfang 1935, so zeigen sich in bezug -auf Ostafrika- und Manilahanf Erhöhungen von fast 100%, in bezug auf italienischen Hanf Erhöhungen von rund 75%. Der Hanf Preisbewegung :steht die Flachs Preisbewegung entgegen. Baltischer Flachs, welcher im Jahre 1934 um 66% im Preise gestiegen war, machte vorerst eine weitere Erhöhung .auf 185% des Niveaus zu Anfang 1934 durch, sank jedoch schon im Februar 1985 und erreichte am Ende des vergangenen Jahres eine Höhe von ca. 2% anter dem Niveau vom Beginn 1985, also ca. 68% über dem Stand vom Anfang .1934. Die besseren Hanfsorten sind heute teurer als baltischer Flachs.

Btmdesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

41

562 Die Preise für französisches Leinengarn hatten im Verlaufe des Jahres.

1934 eine Erhöhung um 21 % erfahren. Sie stiegen bis Mitte 1935 um weitere ca. 9% und standen am Ende des Jahres 1935 nach vorübergehender Senkung auf dem Niveau wie zu Mitte des Jahres. Belgisches Garn, welches in der Schweiz vorzugsweise verwendet wird, konnte zu Ende 1935 eher billiger gekauft werden als am Anfang des Jahres, was die Folge der Währungsentwertung in.

Belgien ist. Die L e i n e n s t o f f e gemessen in der Schweiz nur einen teilweisen Kontingentierungsschutz. Die Fabrikanten sahen sich im Frühjahr 1935 genötigt, ihre Verkaufspreise um 5% zu erhöhen, um den erhöhten' Garnpreisen Bechnung zu tragen. Seit diesem Zeitpunkte traten eher Garnpreissenkungen ein. Die Preiskontrolle untersucht gegenwärtig, in welchem Ausmasse eine Reduktion der Preisansätze eintreten könnte.

Die Jutepreise waren im Jahre 1934 um 2% zurückgegangen, hatten sich jedoch im abgelaufenen Jahre erholt und bis Ende des Jahres eine Steigerung; von rund 17% durchgemacht. Trotz dieser Preiserhöhung waren bei den Seilerwaren Preissenkungen zu beobachten. Die Seilerwarenindustriellen führen diese Senkungen auf den Eückgang im Bedarf zurück. Die Preise für Kokosteppiche blieben seit 1933 unverändert.

In den letzten Jahren hatte sich auf dem Bohseidenmarkt eine ständigeSenkung der Preise gezeigt. Diese konnte im Jahre 1934 nur z. T. aufgehalten werden. Im Verlaufe des Jahres 1935 setzten sich grosse Haussebewegungen durch, welche bis Oktober 1935 rund 55% des Standes vom Beginn des Jahres ausmachten. Gegen Ende 1985 trat dann erneut eine Senkung um rund 10%.

ein, so dass heute 40% höhere Preise notiert werden als zu Beginn des Jahres1935, Auf dem schweizerischen Markt konnte sich die Preiserhöhung nur in engerem Eahmen durchsetzen. In bezug auf die Garnpreise ist zu melden, dass die Schappegarne im Oktober 1985 eine 10%ige Erhöhung erfahren haben. Die andern Seidengarne stiegen im Verlaufe des vergangenen Jahresungefähr im gleichen Ausmasse. Die grosse Konkurrenz brachte es mit sich,, dass, entgegen der Bewegung am Markt für Naturseide, die Kunstseide im Jahre 1935 im Preise unverändert blieb oder eher zurückging. Es werden Preissenkungen von 5--10% gemeldet. Die heutigen Preise stehen etwa auf dem Niveau von 80% der Preise des Jahres 1914.
Bei den Seidenstoffen hält die grosse Konkurrenz im Inlande an. In einzelnen Fällen konnten im Jahre 1935 Preiserhöhungen von 4% durchgeführt werden, Phantasiestoffe erfuhren weitere Senkungen von bis 40%. Ahnlich ist die Situation bei den K u n s t s e i d e n s t o f f e n . Der schweizerische Markt hat sich in den letzten Jahren so entwickelt, dass verschiedene Betriebe, auch Grossbetriebe, keine Verdienstmöglichkeit mehr haben.

Die BohWollpreise, welche bereits im Jahre 1934 grossen Veränderungen ausgesetzt waren, haben im abgelaufenen Jahre Steigerungen von rund 20 bis1 30% durchgemacht. Sie stehen jedoch heute noch etwa ^ unter den Preisen vom Anfang des Jahres 1984. Die Preiserhöhung des vergangenen Jahres zeigte sich in den Garn- und Gewebepreisen noch nicht im vollen Masse;

563

im Gegenteil wurden z. T. weitere Senkungen durchgeführt, so in bezug auf Kammgarn im Ausmasse von 7--15%. Die Wollstoff preise erfuhren im allgemeinen Senkungen bis 12%. Demgegenüber stehen Erhöhungen insbesondere bei gewissen Wolldecken von 2--11%. Die Stoffpreisbewegung war also, verglichen mit der Preisbewegung der Materialien, im allgemeinen keine ungerechtfertigte.

· '. · Die Preise der Haare blieben im Jahre 1985 im allgemeinen stabil. Die Haarfilze konnten um ca. 4% gesenkt werden.

Rohgummi hatte im Jahre 1984 auf dem Londoner Markt eine Hausse von über 85% erfahren. Im Jahre 1985 stiegen die Preise um weitere rund 22%. Diese Preisbewegungen sind dadurch zu erklären, dass die Eohgummipreise im Jahre 1988 einen ausserordentlichen Tiefstand erreicht hatten. Was Gummiwaren anbetrifft, so wurden für das Jahr 1985 unveränderte Preise gemeldet. Bei einzelnen Artikeln traten Senkungen ein, so bei gewissen Schläuchen um 18%, bei Unterlagsstoffen um 2--10%. Auf den schweizerischen Produkten hat sich also die Bewegung der Kohgummipreise vorläufig nicht durchgesetzt.

In den letzten Jahren bestanden auf dem Pneumarkt derart verworrene Zustände, teilweise verursacht durch starkes Überangebot und die gegenseitige, rücksichtslose Konkurrenzierung von Pneuhandel und Garagegewerbe, dass sich die Preiskontrolle um die Herbeiführung einer Verständigung bemühte. Eine vorläufige Abmachung mit den Importeuren und den inländischen Fabriken führte zur Eeduktion der Listenpreise, die bei Personenwagenreifen 7%%, bei Lastwagenreifen 20% betrug. Zugleich wurden die teilweise übertriebenen Händler- und Konsumentenrabatte auf das notwendige Mass reduziert.

Die Zelluloidfabrikanten beklagen sich über eine starke Preisderoute.

Trotz steigender Rohstoffpreise (Baumwolle, Kupfer) mussten fortwährend Preissenkungen durchgeführt werden. Bakelithartikel blieben in den letzten 2 Jahren bei einzelnen Fabriken im Preise unverändert ; andere Fabriken haben weitere Senkungen, insbesondere auf Haushaltungsartikeln (von 5--85%), gegenüber 1984 durchgeführt.

Die Preise der Leibwäscheartikel haben im allgemeinen einen Tiefstand erreicht, bei welchem vielfach die Kosten kaum gedeckt sind. Im Jahre 1985 haben sich erneut wesentliche Preissenkungen durchgesetzt, je nach Artikel und Qualität der Ware, so in bezug auf Hemden bis über
10%. Die Senkungen beziehen sich vorzugsweise auf Modewaren und billige Artikel, welche besonders Stark der Konkurrenz ausgesetzt sind. Es wird über Preisunterbietungen, insbesondere durch kleine Fabrikbetriebe und durch Heimarbeitsbetriebe, geklagt.

Ähnlich wie in der Wäscheindustrie sind die Verhältnisse auch in der Wirkeroi und Strickerei. Es konnten im Jahre 1985 in einzelnen Betrieben Preisreduktionen von bis 20% festgestellt werden. Ein exakter Preisvergleich ist infolge der ständigen Qualitätsveränderungen nicht möglich. Besonders

564 gross waren auch die Preisreduktionen bei den Seidenstrümpfen, bei welchen heute ein Preisniveau von 55% gegenüber 1931 beobachtet werden kann.

Soweit beim grossen Wechsel der Artikel ein Preis vergleich in der Damenkonfektion möglich war, konnte festgestellt werden, dass gegenüber 1934 natur- und kunstseidene Kleider um bis 55% und Wollkleider um bis 85% gesunken sind. In der Herrenkonfektion wurden im Jahre 1935 im allgemeinen Senkungen im Ausmasse von O---10% notiert. Diese Preisreduktionen sind z. T. die Auswirkung des Bückganges des Wollpreises im Jahre 1934.

Einen ausserordentlichen Preiszerfall haben in den letzten Jahren die Eeiss ver Schlüsse erlitten. Die Preise stehen heute auf rund 30% des Niveaus von 1981. In der Korsettenfabrikation wurden Preissenkungen bis zu 15% gegenüber 1934 bemerkt. Die Hutfabrikanten konnten bei gleichbleibenden Löhnen eine Preissenkung von 7--15% auf gewissen Wollhüten und Seidenmützen durchführen. Der schweizerische Pelzmarkt wurde im Jahre 1935 als schlecht beurteilt. Erst im Dezember trat eine bemerkenswerte Hausse ein.

Silberfüchse wurden zu gleichen, eher höheren Preisen als im Jahre 1984 verkauft. Die Preise für fertige Pelze gingen in der Schweiz eher zurück. Dies trifft besonders für Skunks, Füchse, Ziegen-, Fohlen- und ISTutriapelze zu. Die Krawattenpreise, die bereits ausserordentlich tief gesunken sind, haben im Jahre 1985 weitere Senkungen von rund 10% erfahren. Für Teppiche war im Jahre 1985 keine wesentliche Preisveränderung, vereinzelt eine kleine Senkung zu beobachten. Gute mechanisch erstellte Teppiche sind schwer verkäuflich, weil die handgeknüpften im Preise dermassen zurückgegangen sind.

VIII.

MmeralisßhelStoffe.

Den Schutz der Einfuhrkontingentierung geniessen innerhalb dieser Gruppe geschliffene und polierte Steinhauer-, Drechsler- und Bildhauerarbeiten. Im wesentlichen handelt es sich um die Grabmalindustrie.

Die Verschiedenartigkeit der Formgebung, sowie die Mannigfaltigkeit der verwendeten Rohmaterialien erschweren die Preisbeobachtung. Granitdenkmäler sind von 1980 bis 1934 als Folge des 40--50%igen Preisrückganges der vorwiegend ausländischen Rohmaterialien und des starken Konkurrenzkampfes unter den inländischen Fabrikanten um 20--30% billiger geworden.

Inzwischen sind für die wichtigsten Materialien Preisauf schlage
von ca. 10% erfolgt, welche ebenso wie die im Mai 1935 erfolgte Verständigung unter den hauptsächlichsten Granitwerken betreffend einheitliche Kalkulationssätze z. T.

gewisse Preiserhöhungen von fertigen Granitdenkmälern zur Folge hatten.

Bei den Marmorarbeiten liegen nennenswerte Preisänderungen nicht vor.

Erhöhungen der Verbandspreise für Eohmarmor wurden von der Preiskontrolle angefochten und sind bereitsiwieder rückgängig gemacht worden. Die Lage im Grabmalgewerbe wird allgemein als wenig befriedigend geschildert, da sich einerseits ein starker Zudrang fachunkundiger Leute bemerkbar macht und anderseits mit der sinkenden Kaufkraft der Bevölkerung ein weseütlicher

565

Absatzrückgang bzw. eine Beschränkung der Nachfrage nach den billigeren Modellen eingetreten ist.

Kohlen und Koks. Seit dem X. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung haben sich die Grosshandelspreise franko Basel verzollt wie folgt entwickelt : Artikel

Juli 1914

1934

Saarwürfelkohle 100 118 Saarstückkohle 100 114 Ruhr-Nusskohle 50/80 100 102 Belgischer Anthrazit 80/50. . . 100 100 Auf einem wichtigen schweizerischen Konsumplatz wiirterpreise sich wie folgt entwickelt: Artikel

Juni 1914

1934

1935

113 111 101 94 haben 1935

Rückgang

--5 -- 3 -- l --6 die DetailRückgang

Saarkohlen 100 159 159 -- Belgischer Anthrazit 100 145 139 --6 Belgische Würfel 100 148 137 -- 6 Union-Briketts 100 156 156 -- Euhr-Brechkoks 100 182 129 --3 ' Wenn zum Teil die Grosshandelspreise und vor allem sämtliche Kleinhandelspreise noch hoch über dem Index von 1914 stehen, so ist das vor allem auf die Erhöhung der Frachten zurückzuführen. Von den Basispreisen franko Basel aus gesehen, wären alle Positionen heute schon unter den Wert von 1914 gefallen. Die Preiskontrolle ist gegenwärtig daran, eingehende Untersuchungen über das ganze Kohlen- und Koksimport- und -handelsgeschäft durchzuführen, und es lässt sich bis anlün aus den gemachten Erhebungen schliessen, dass die Basis, d. h. die Produzentenpreise wohl kaum noch irgendwelche weitere Senkungen erfahren dürften; alle zukünftig erreichbaren Preisreduktionen müssen aus der Eeduktion der Erachten und eventuell der Eationalisierung des Inlandmarktes, vielleicht auch aus einem teilweisen Abbau der Margen erfolgen.

Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken. Wie schon im X. Bericht erwähnt, berechnet die Preiskontrolle die Grenzzisternenpreise, und zwar ausgehend von den Weltmarktnotierungen unter Aufrechnung aller Kosten bis zur Schweizergrenze. Wie bei Benzin ist hier zu bemerken, dass ab Monat Juni 1935 die Diskrepanz zwischen Golf- und Konstantzanotierung sich dauernd zuungunsten der letzteren veränderte, und zwar im Sinne einer stetigen Steigerung der rumänischen Preise. Wenn es trotzdem gelang, das ganze Jahr und voraussichtlich bis zum Abschluss der Heizperiode des Jahres 1985/36 den festgelegten Zisternenpreis von Fr. 7.50 aufrecht zu erhalten, so konnte dies nur auf Grund der Verrechnung der Divergenzen in einem Kompensationskonto geschehen. Diese Entwicklung der Preise und die Tatsache, dass auch für die nahe Zukunft mit festen Preisen für die Gasölposition I. Qualität zu rechnen ist, wird voraussichtlich eine kleine .Erhöhung für die kommende Heizperiode notwendig machen. Andererseits sind seit längerer Zeit Anstren-

566 gungen unternommen worden, eine geeignete Fueloilqualität und den entsprechenden Brenner einzuführen, wodurch auch für kleinere Zentralheizungen wiederum die Bentabilität der Verwertung flüssiger Brennstoffe ala Heizmaterial geschaffen wird.

Die bezügliche Graphik zeigt die Entwicklung der Cif-Nordhafenwerte und der errechneten und festgesetzten Zisternenverkaufspreiso aus dem Jahre 1985.

Nachzutragen bleibt noch, dasa mit Wirkung ab 15. September die Preisdifferenz zwischen Heizöl I und Heizöl II einheitlich in der ganzen Schweiz auf Fr. l festgesetzt wurde.

IX. Ton, Stemzeug, Töpferwaren.

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug oder Porzellan werden in der Schweiz in grösserem Umfange erst seit 1932/88, d. h. seit der Kontingentierung, hergestellt. Dank der Einfuhrbeschränkung konnte anfänglich der Umsatz mengenmässig bedeutend gesteigert werden, ist aber bereits 1935 durch den starken Rückgang der Bautätigkeit wieder bedeutend gefallen, so dass vorübergehend Betriebsschliessungen vorgenommen werden mussten. In preislicher Hinsicht liegen für einzelne Toilettentische Senkungen von 7--10 % gegenüber 1984 vor. Die Fabrikanten beklagen sich über deutsches Dumping, während die englischen Fabrikate infolge des Währungsvorsprungs in der Schweiz wesentlich billiger offeriert werden als die einheimischen.

Die Preisbewegung von Töpferwaren lässt sich nur schwer erfassen, da die Modelle und Dekors beständig geändert werden. Als sehr lohnintensive Industrie konnten Preissenkungen angesichts der Starrheit der Löhne in den letzten Jahren nur in sehr geringem Umfange vorgenommen werden. Die meisten Fabrikate verzeichneten gegenüber dem Vorjahr keine Preisänderungen.

Eine Klage wegen Preiserhöhung wird gegenwärtig geprüft. Es dürfte sich dabei um eine vereinzelte Erscheinung handeln.

Die Porzellanwaren verzeichnen weiterhin eine sinkende Preistendenz.

Die Senkung von 1984 auf 1935 ist für die einzelnen Waren unterschiedlich, kann aber im Mittel mit etwa 8--10 % beziffert werden. Eine indirekte Verbilligung wurde zum Teil auch durch die Substitution einfacherer Ausführungen erzielt. Nach Informationen aus Importkreisen stellen sich jedoch die schweizerischen Produkte immer noch viel teurer als beispielsweise deutsche und tschechoslowakische. Es konnte nicht festgestellt werden, inwieweit
ausländische Exportprämien dafür verantwortlich zu machen sind. Auf jeden Fall spielen aber auch hier die relativ hohen inländischen Löhne -- der Anteil des Lohnfaktors an den Gestehungskosten beträgt etwa 60 % -- eine bedeutende Eolle.

X. Glas und Glaswaren.

Im allgemeinen blieben die Glaspreise im Jahre 1985 unverändert. So hat sich im Jahre 1935 in bezug auf die Verkaufspreise für Fensterglas nichts geändert. Der Eückgang der Umsätze, hauptsächlich:bedingt durch die Krise

567 auf dem Baumarkt, ging vollständig auf Kosten des Importes. In nächster .Zeit ist eine Senkung der schweizerischen Glaspreise zu erwarten, was schon infolge starker Preisunterbietung gewisser ausländischer Fabriken und infolge des wahrscheinlichen Auftretens einer zweiten schweizerischen Fensterglasfabrik notwendig wird. Die Preise für Hohlglaswaren blieben im Jahre 1985 im allgemeinen unverändert. Es scheint eine massige Preissenkung in der nächsten Zeit möglich zu sein. Die Preise für Trockenplatten sind gedrückt.

XI. Metalle und Metallwaren.

Die Preisbewegung der Metalle, obwohl unter sich verschieden, tendierte im Jahre 1985 im allgemeinen à la hausse. Die Eoheisenpreise für die verschiedenen Qualitäten und Formen liegen nur wenig höher als vor Jahresfrist, für Giessereieisen zum Teil einige Punkte niedriger. Die Entwicklung der .Inlandpreise in den Produktionsländern ist unterschiedlich, dagegen weisen die Exportpreise, insbesondere für die Halbfabrikate der Walzwerke, die von der internationalen Bohstahl-Export-Gemeinschaft festgelegt wurden, kleine Preissteigerungen auf. Von den Nichteisenmetallen haben insbesondere K u p f e r , Blei und Zink stark angezogen und stehen Ende 1985 nach wiederholten Eückschlägen um ca. 25--30 %, bzw. 60 %, bzw. 20 % über dem Niveau der gleichen Zeit des Vorjahres. Im Gegensatz dazu ist Zinn dank der ·erweiterten Produktionsquoten des internationalen Eestriktionskartelles einige Prozente billiger geworden. Auf die Preise der in der Schweiz hergestellten kontingentierten Fertigprodukte sind die Schwankungen am Eisenmarkt im .allgemeinen ohne Einfluss geblieben, während anderseits die Fabrikate aus Kupfer und Blei und deren Legierungen vielfach von der starken Preissteigerung betroffen wurden.

Eisendrähte, blank und verzinkt, sind nach vorangegangenen Preisreduktionen von 16--20 % seit 1933 im Preise unverändert geblieben. Die gegenwärtige Preislage wird von den Fabrikanten als ungenügend bezeichnet, da angeblich unter dem heftigen Konkurrenzkampf die Preise unter die Gestehungskosten gefallen seien. Es sind Bestrebungen im Gange, um eine Verständigung zwischen den hauptsächlichsten Fabrikanten und den bisherigen Outsidern zu erzielen. Auf den geglühten Drähten ist bereits der bisherige Extrarabatt von ca. 8--10 % je nach Drahtstärke rückgängig gemacht
worden, während für die nichtkontingentierten Drahtstifte ab 1. Januar 1936 bedeutende Aufschläge, die für einzelne Grossen bis 50 % betragen, vorgenommen wurden. Eine Überprüfung der Berechtigung dieser Aufschläge ist eingeleitet worden.

Bei den landwirtschaftlichen Werkzeugen und Geräten liegen «benfalls nennenswerte Preisänderungen nicht vor. Gewisse Fabrikanten melden für einzelne ihrer Fabrikate Preisabschläge von 5--10 %, andererseits sind uns auch vereinzelte Erhöhungen bekannt geworden, die sich im wesentlichen jedoch bei näherer Prüfung durch Qualitätsverbesserungen als gerechtfertigt

ses erwiesen. Die heutigen Preise werden grosstenteils als ungenügend bezeichnet,, und es wird dafür der Preisdruck billiger ausländischer Ware verantwortlich; gemacht.

Die bedeutendsten Schlossfabrikanten haben für die gebräuchlichsten Türschlösser Konventionspreise fixiert, deren Angemessenheit in Zusammenhang mit einer Klage wegen Preisunterbietungen eines Outsiders geprüft wurdeDie ganze Industrie leidet sehr stark an Absatzmangel, zur Hauptsache verursacht durch die verminderte Bautätigkeit.

Aus ähnlichen Gründen ist auch die Lage der Industrie für Öfen und Kochherde für nicht elektrothermischen Betrieb sehr ungünstig. EinzelneFabrikanten haben erneut Preisreduktionen für Öfen von 3--10 % und für Gasherde von bis 10 % vorgenommen; die meisten jedoch melden unveränderte' Listenpreise, die aber vielfach unter dem Druck der scharfen Konkurrenz mit 10--15 % unterboten werden. Die investierten Kapitalien sind meistens seit Jahren ertragslos geblieben. Auch hier sind Bestrebungen im Gange, um einePreisverständigung unter den Fabrikanten zu erzielen. Die totale Preissenkung seit dem Konjunkturrückgang im Jahre 1929/80 kann mit 25--30 % beziffert werden. Eine genaue Kontrolle wird durch die Qualitätsverbesserungen und die konstruktiven Änderungen erschwert. Die Umsatzschrumpfung variiert, von 80--50 % bei einzelnen Fabrikanten.

Waren aus Eisenblech, Draht, verzinkt, verzinnt, emailliert etc. sind, im Preise, wenigstens was die bekannteren Markenartikel betrifft, stabil geblieben. Demgegenüber sind aber seit der Kontingentierung eine ganze Anzahl von kleineren Aussenseitern entstanden, die meist dank der Beschränkung ihrer Produktion auf einzelne Waren und dank den geringen allgemeinen Unkosten bedeutend billiger fabrizieren, Eine gewisse Yerbilligung hat sich von dieser Seite her durchgesetzt, doch lässt sie sich zahlenmässig kaum erfassen.

Für Messerschmiedwaren ist im Jahre 1985 auf das Gesuch der Fabrikanten der Einfuhrschutz verstärkt worden. Mangelnde Nachfrage besondersaus dem Hotelgewerbe einerseits und verschärfter Einfuhrdruck billiger ausländischer Ware andererseits hatten einen starken Umsatzrückgang der inländischen Fabrikate zur Folge. Nominell sind die Preise gegenüber 1984 unverändert. Es wird oft betont, dass sich die schweizerische Produktion zu sehr auf qualitativ hochwertige,
aber zu teure Ware spezialisiert hat, während der Bedarf an billigen Massenartikeln nicht in befriedigender Weise im Inlandegedeckt werden kann.

Bleche und Bohren aus K u p f e r und Kupferlegierungen sind im Laufedes letzten Jahres entsprechend den um ca. 30 % gestiegenen Materialpreisert um etwa 12 % erhöht worden. Eine Beschwerde über die relativ hohen Inlandpreise gegenüber Angeboten von ausländischen Fabrikanten wird gegenwärtig geprüft.

Die übrigen einfuhrgeschützten Warengruppen der Metallbranche, wiez. B. Fittings, eiserne Möbel, Gusswaren, Kugellager, Armaturen,

569

isolierte Kabel etc., haben, im gesamten betrachtet, im Jahre 1985 kein» nennenswerten Preisänderungen erfahren. Für gewisse Einzelfabrikate sind z. T. erneut kleine Eeduktionen vorgenommen worden, und teilweise werden auch die nominellen Listenpreise, insbesondere für grössere Aufträge, unterboten.

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge, Bei Kühlmaschinen und Apparaten sind im Jahre 1985 neue Ermässigungen eingetreten, die bei Haushaltskühlschränken für die einzelnen Modelle zwischen 5 und 10% variieren, sowie für technische Kühlanlagen, Kühlelemente etc. 10--15% ausmachen. Die Verwendung von ölfeuerungsapparaten ist im letzten Jahre ausserordentlich stark zurückgegangen, da da* Heizöl im Verhältnis zur Kohle momentan zu teuer ist. Die Preisbewegung für die verschiedenen ölbrennertypen ist unterschiedlich; es sind Preissenkungen von 8--10% seit 1932 gemeldet worden. In der Hegel werden die Preise nach den örtlichen Anlageverhältnissen berechnet.

Stärkere Preissenkungen sind in der Kleinmotorenbranche für kleine Diesel-, Benzinmotoren, landwirtschaftliche Traktoren und motorgetriebene Geräte eingetreten. Die Preisentwicklung bei den einzelnen Fabrikanten ist zwar sehr verschieden, und es wird die Vergleichbarkeit durch diehäufigen Typenänderungen sehr erschwert. Motormäher und Fräsen sind gegenüber 1933 und 1934 etwa 5--7% billiger geworden, gewisse stationäreBenzinmotoren 10-^-17%, Kleindiesel bis 25%. Andere Fabrikate wiederum zeigen keine Veränderungen.

Werkzeugmaschinen sowohl der Holz- wie auch der Metallbearbeitungsbranche notieren seit dem Vorjahre unverändert. Die Preissenkung seit 1980 von ca. 5--15% je nach Fabrikat und Modell ist verhältnismässig gering, wobei allerdings geltend gemacht wird, dass auf diesem Gebiet die Preise' schon vor 1929 infolge der scharfen in- und ausländischen Konkurrenz eine absteigende Kurve verfolgten. Die Umsatzschrumpfung ist aussergewöhnlicb gross, erreicht sie doch in einzelnen Fällen bis 80% der früheren Vollproduktion.

Die Holzbearbeitungsbranche wird insbesondere durch die verschärfte Krise im inländischen Möbel- und Baugewerbe in Mitleidenschaft gezogen, während für die Metallbearbeitungsmaschinen in erster Linie der Export fehlt. Auch der Handel von alten Maschinen drückt auf den Markt.

Der Preiszerfall bei Kompressoren ist im allgemeinen
zum Stillstand gekommen. Im übrigen gelten die gleichen Bemerkungen wie für die vorstehenden Werkzeugmaschinen. Ähnlich liegen auch die Verhältnisse bei den Maschinen für die Ziegel-, Backstein- und Zementfabrikation.

Nach durchschnittlichen Preissenkungen von etwa 20% von 1980--1984 haben neuerdings wesentliche Preisänderungen nicht stattgefunden.

Auf dem Gebiete der Hebezeuge, Flaschenzüge, L a u f k a t z e n etc.

sind Preissenkungen bis 80% seit 1980 zu verzeichnen, die von den einzelnen Fabrikanten in verschiedenen Zeitpunkten, z. T. erst anfangs letzten Jahres,

570 vorgenommen wurden. Damit soll z. T. die Angleichung an die deutsehen Konkurrenzpreise erreicht worden sein.

Die Fahr r äderpreise sind 1985 für gewisse Marken wieder etwas gesenkt worden, im Durchschnitt etwa 5%, Die Einfuhr insbesondere von Fahrradteilen drückt immer noch auf den Markt. Die kuranten Handelsräder stehen heute auf dem Vorkriegsniveau, z, T. sogar darunter.

Unveränderte Preise bzw. nur vereinzelte kleine Preissenkungen gegenüber dem Vorjahr konstatieren wir für Nähmaschinen, Waschmaschinen, Ackergeräte, landwirtschaftliche Maschinen, und Kinderwagen.

Dagegen melden zahlreiche Fabrikanten bei unveränderten Preisen qualitative und konstruktive Verbesserungen in bezug auf erhöhte Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit.

XIII. Instrumente und Apparate.

Bei den Zeicheninstrumenten sind im allgemeinen die Preise stabil geblieben; neben vereinzelten kleinen Abschlägen sind z. T. konstruktive Verbesserungen ohne Preisverteuerung vorgenommen worden.

Trockenbatterien haben erneut einen kleinen Abschlag erfahren und setzen damit die seit 1930 begonnene regelmässige Preissenkung fort. Diese erreicht heute etwa 28%.

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Kaustische und kalzinierte Soda werden wiederum 8--4% billiger als im Vorjahre abgegeben, womit der Rückgang seit 1930 etwa 20% beträgt.

Auf die Verteuerung des inländischen Kaseins um etwa 50% wurde bereits im XI. Bericht hingewiesen. Sie hatte zur Folge, dass für die Kaltleime vereinzelt Preiserhöhungen bis zu 33% vorgenommen werden mussten.

Die grösseren Produzenten haben jedoch bisher infolge der scharfen Konkurrenz einerseits und dank den bisherigen Vorräten an billigem Kasein andererseits, von Preis auf schlagen 'abgesehen, z. T. sogar kleine Senkungen vorgenommen.

Bei den tierischen Leimen (Haut-, Knochenleim) sind die Notierungen gegenüber den Vorjahren zum Teil etwas herabgesetzt worden, z. T. nominell utìverandert, werden aber in der Praxis vielfach besonders für grössere Abnahmemengen unterboten. Die höheren Preise für Gerbereiabfälle etc.

lassen darauf schliessen, dass auch hier mit einer Richtungsänderung der Preiskurve zu rechnen ist.

Die Grosshandelspreise von Zündhölzern sind anfangs 1935 für die üblichen 4 / 4 Sicherheitszündhölzer um 5--7% ermässigt worden. Die übrigen Sorten zeigen
kleinere oder keine Veränderungen. : Auf die Detailpreise sind diese Preisänderungen ohne Einfluss geblieben.

Erhebungen bei den schweizerischen Lackfabriken zeigen sehr unterschiedliche Preisbewegungen sowohl bei den verschiedenen Fabrikanten wie auch den einzelnen Produkten unter sich, Unterschiede, die offenbar durch Qualitätsdifferenzen nicht restlos erklärt werden können, sondern teilweise

571 auf ungenügende Preisanpassung schliessen lassen. Eine weitere Preissenkung wird jedoch unter Hinweis auf die steigende Tendenz wichtiger Rohstoffe wie Lein- und Heizöl, Terpentin und neuerdings Sprit etc. als unmöglich bezeichnet.

Die seit 1980--1932 vorgenommenen Preissenkungen schwanken zwischen

10 und 30%.

Bitumen wurde unter dem 6. August 1935 im Interesse der Förderung des inländischen Teerabsatzes kontingentiert. Die bisherigen Bitumenpreise zeigen folgende Entwicklung franko Schweizergrenze unverzollt (Nettopreise per

100 kg): Fr.

1931 IS.90

1932 12.90

1933 12.90

1934 10.84

1935 6.60

Die Preissenkung steht ursprünglich im Zusammenhang mit dem Dollarkursfall. Die Preislage von 1935 muss zu einem gewissen Grad als Kampfpreis angesprochen werden. Dies erkennen wir, wenn wir die schweizerischen Preise mit denen des Auslandes vergleichen. Der Preis beträgt z. B. in Frankreich ca. Fr. 9, in Deutschland ca. Fr. 12, in Italien ca. Fr. 10. Es ist anzunehmen, dass der Bitumenpreis für die Schweiz leicht steigt.

Es is folgende Entwicklung der Teerpreise per 100 kg franko Verbrauchsstation festzustellen: 1931 1932 1933 1934 1935 Fr. 10.25--12.75 9.75--12.45 9.25--12.-- 8.75--11.25 8--10.-- Die Teerpreise der Schweiz bewegen sich ungefähr im Eahmen der Preise des Auslandes oder sind für günstig gelegene Frachtorte sogar niedriger. Die Tendenz ist weiter sinkend.

Bei Benzin ist die bisherige Eegelung betreffend Errechnung der Grenzzisternenpreise durch die Preiskontrolle so geblieben, wie dies schon im X. Bericht ausgeführt wurde. Hinsichtlich der Festsetzung des jeweils gültigen Verkaufspreises wurde zwischen Preiskontrolle und Cosuma im September 1935 bis auf weiteres dahingehend eine Neuregelung getroffen, dass die Cosuma, allerdings unter vorhergehender Fühlungnahme mit der Preiskontrolle, ausgehend vom errechneten, den jeweils gültigen Grenzzisternenpreis festsetzen kann. Sie ist dabei für eventuelle Abweichungen zwischen errechnetem und festzusetzendem Preis an bestimmte Grenzen gebunden, und die dabei entstehenden Differenzen werden auf ein von der Preiskontrolle kontrolliertes Kompensationskonto übertragen.

Hinsichtlich der Preisentwicklung gibt eine Graphik ein Bild über die Golf- und Konstantzasätze, wie sie jeweils zur Aufrechnung des Grenzzisternenpreises errechnet wurden. Gegenüber dem Vorjahr ist besonders zu bemerken, dass ab Juni 1935 die Konstantzanotierungen ausserordentlich gestiegen sind.

Wenn trotzdem die festgesetzten Grenzzisternenpreise und die Tankstellenliterpreise sich ausserordentlich spät der tatsächlichen Marktlage anschlössen, so ist das der Schaffung eines Kompensationskontos zu verdanken, wodurch es möglich wurde, einmal festgelegte Preise über längere Zeit aufrecht zu er-

572 halten und damit eine Stabilität des Marktes zu erzielen, wobei alle entstehenden Differenzen im Laufe der Zeit -wieder ausgeglichen werden. Die am 26. Juni eingetretene Zollerhöhung um Fr. 8 erforderte eine Detailpreiserhöhung von Fr.--.36 auf Fr.--.42. Der neue Detailpreis trat am 29. Juni in Kraft. Die Vorräte bei Importeuren und Grossisten wurden zwecks gleichmässiger Belastung genau erfasst und die sich ergebenden Summen den Konsumenten auf dem Kompensationskonto gutgeschrieben.

Bezüglich der Gross- und Kleinhandelsspanne bei Benzin und vor allem der Marge der Zisternenbezüger wird gegenwärtig mit den interessierten Gruppen verhandelt, um eine weitere Anpassung zu erreichen. Am Importschema sind auf Grund der Senkung effektiver Kosten gewisse Reduktionen vorgenommen worden. Die Tendenz für die Benzinpreisentwicklung des laufenden Jahres ist vorläufig fest, so dass, gleichbleibende internationale Preis- und interne Marktverhältnisse vorausgesetzt, mit der Portdauer der jetzigen Preisansätze zu rechnen ist.

Der Preis von L e u c h t p e t r o l e u m wird auf Grund eines Importschema» von der Preiskontrolle monatlich festgesetzt. Auch hier zeigen die Konstantzanotierungen eine fortlaufende Steigerung der Preise, die nur durch die Notierungen des Monats September 1935 unterbrochen wurde. Um auch hier den ständigen Wechsel der Verkaufspreise auszuschalten, hat die Preiskontrolle seit dem Monat Mai 1935 entstehende Differenzen zwischen errechnetem und festgesetztem Preis einem gesonderten Kompensationskonto überschrieben.

Die Preistendenz ist gegenwärtig fest.

Bei Industrie- und Motorenpetroleum ist im Gegensatz zu vorerwähnter Position die Golfnotierung während des Jahres 1935 durchschnittlich wesentlich höher gewesen als die von Konstantza. Die Tendenz ist ebenfalls fest.

XV. Diverse, nicht anderweitig genannte Waren.

Das internationale Glühlampensyndikat bestimmt die Verkaufspreise der elektrischen Glühbirnen, und zwar einheitlich für die meisten kontinentalen Staaten. Von 1930 bis Mitte 1934 liegen Preissenkungen von 18 bis 24% je nach Lampenstärke vor; seither sind keine Preisänderungen vorgenommen worden.

Seit der Kontingentierung von Lampen und Leuchter für elektrisches Licht sind die Preise um 5--15% gefallen, allerdings sehr unterschiedlich, stellen sich aber trotzdem noch bis
40% teurer als z. B. deutsche Ware. Der Bedarf ist im Zusammenhang mit der Baukrise stark zurückgegangen.

Die Verkaufspreise von Blei- und F a r b s t i f t e n sowohl der inländischen wie auch der ausländischen Erzeugnisse sind seit 1930 auffallend stabil geblieben. Lediglich vereinzelte Marken sowie Füllstifte weisen Preisreduktionen von etwa 10%, vereinzelt bis 25% auf.

573 Binden für Verbandzwecke stehen heute um 25--80% unter den Preisen von 1930. Für hydrophile Gazebinden ist ungefähr das Vorkriegsniveau erreicht. Die Kontingentierung hat zu Neugründungen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Werke in der Schweiz geführt mit der Folge, dass das Angebot die Nachfrage stark übertrifft und trotz Preissenkung der Beschäftigungsgrad der einzelnen Unternehmen gefallen ist.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. März 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen: Bundesratsbeschlüsse Nrn. 42--45 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügungen Nrn. 47 und 48 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie vom 30. Dezember 1935.

Bundesratsbeschluss zur Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie vom 13. März 1936.

Bundesratsbeschluss über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie vom 30. Dezember 1935.

Schweizerisch-italienisches Abkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

574

Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 42 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 1. November 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Maßnahmen gegenüber dem Auslands *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

ex 41 ex 181

Warenbezeichnung

Bohnen, konserviert: getrocknet (Dörr- und Schnittbohnen), offen, Rind- und Eossleder, geschwärzt oder gefärbt.

Kleidungsstücke für Herren und Knaben : 546 -- aus Baumwolle, Leinen, Eamie etc.

-- aus Seide: 647 a Mäntel aus Geweben der Nr. 447 a1 547 b -- -- andere ex 5570/559 Schrägbänder (Biais), ex 634 | ex 6356 > Waren dieser Tarifnummern aus künstlichen plastischen Massen.

ex 956 &// J ex 819 Röhren aus Kupfer oder Kupferlegierungen, mit rundem, geschlossenem Profil, von 5--80 mm äusserem Durchmesser und 0,3 mm bis 10 mm Wandstärke.

*) A. S. 49, 811.

575

Art. 2.

Die folgenden, im Bundesratsbeschluss Nr. 8 vom 4, Juli .1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können nur noch mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes eingeführt werden: Tarifnummer

ex 87 aa

Warenbezeichnung

Forellen, getötet.

Art. 8.

Die im Bundesratsbeschluss Nr. 33 vom 27. April 1984 genannten Tarifnummern ex 894c/8986 M 9 (Flaschenzüge etc.) erhalten folgende neue Fassung: ex 894e/898fc Flaschenzüge und andere Hebezeuge aller Art, auch elektrische M 9 (ausgenommen Elevatoren und Zahnstangenwinden).

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 5. November 1985 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt,

576

Verfügung Nr. 47 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 1. November 1985.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am l, November 1935.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung dea Bündesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbescblusses Nr. 42 vom I.November 1985 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 41, ex 181, 546, 547a, 547b, ex 5576/559, ex 634, ex 685fe, ex 9566// und ex 819.

Art. 2.

Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 42 vom 1. November 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für getötete Forellen jeden Ursprungs der Tarifnummer ex 87a2. Der Überzoll kommt in Wegfall.

Art. 8.

Die in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses Nr. 42 vom 1. November 1985" über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für Drehkrane und Hebeböcke jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 894c/898& M 9.

Art. 4.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 5.

Diese Verfügung tritt am 5. November 1935 in Kraft.

577

Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Nr. 43 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 4. Januar 1936.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den BundesbeschLuss vom 11. Dezember 1935*) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933**) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Anstände, beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig: Tarifnummer

ex 894c/898b H. 9

Warenbezeichnung

Abheft- und Füllmaschinen zur Anfertigung von Matratzen, sowie Teile zu solchen.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 4, Januar 1936 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 61, 792.

**) A. S. 49, 811.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

42

578

Beilage 4.

Bundesratsbeschluss Nr. M über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 27. Januar 1986.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1985 *} in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst :

Art. 1.

Die folgenden, im Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können nur noch mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes eingeführt werden: Tarifnummern 541

Warenbezeichnung Strümpfe aus Seide.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 51, 792.

**) A, S. 49, 811.

579 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss Nr. 45 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 28. Februar 1936.)

Der schweizerische ßundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935*) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933**) über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschließet :

Art. 1.

Die Einfuhr von Maniokwurzeln, ex Position 966, ist nur der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel in Bern gestattet.

Art. 2.

Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel teilt den Importfirmen für Maniokwurzeln, ex Position 966, Kontingente in der Höhe der nachgewiesenen Importe im Jahre 1932 zu.

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. März 1936 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 51, 792.

**) A. S. 49, 811.

580 Beilage 6.

Verfügung Nr. 48 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 26. Februar 1936.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 33 vom 27. April 1934 über die Beschränkung der Einfuhr, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, verfügt:

Art. 1.

Die Einfuhr von Zigarettenpapier in allen seinen Formen aus den im Bundesratsbeschluss Nr. 33 vom 27. April 1934 genannten Tarifnummern 308, 309, 338ö und 340 a/h ist nur noch mit einer besondern Bewilligung der Tabaksektion der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern zulässig.

Die bisher von der Sektion für Einfuhr dea Volkswirtschaftsdepartementes bereits erteilten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit während der in der Bewilligung angegebenen Dauer.

Art 2.

Diese Verfügung tritt am 1. März 1936 in Kraft.

581 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss zum

Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 80. Dezember 1985.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1985 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst:

I. Fabrikation.

Art. 1.

1

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen.

8 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unternehmungen, welche weder dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind noch die Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister erfüllen.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art, l gehören die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren oder von Uhrwerken in Fabriken und Ateliers oder durch Etablisseure, sowie die Fabrikation und Bearbeitung von Eohwerken und ihren Bestandteilen, von Hemmungen, Unruhen, Spiralen, Gehäusen, Uhrfedern, Zifferblättern, Zeigern und Uhrensteinen. Der Bundesratsbeschluss findet sowohl auf Anker- als auf Zylinder- und System-RosskopfUhren Anwendung.

*) AS. 51, 792.

**)AS. 49, 811.

582 Art. 3.

1

Erweiterung im Sinne von Art, l hiervor ist jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1933. Der Ersatz bestehender Maschinen gilt nicht als Erweiterung, sofern dadurch die Produktionsfähigkeit nicht wesentlich erhöht wird.

2 Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges.

8 Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht.

Art. 4, 1

Bewilligungen im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden.

2 Bewilligungsbehörde ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen kann das Departement seine Bewilligungsbefugnisse auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe uni Arbeit übertragen.

3 Die beteiligten beruflichen Verbände werden vor Erledigung der Bewilligungsgesuche angehört.

4 Die Bewilligung kann auch nur in heschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt und bei missbräcuhlicher Anwendung zurückgezogen werden.

U. Ausfuhr.

Art. 5.

1

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr und die Ausfuhr von Rohwerken, Schablonen und irgendwelchen Taschenuhrbestandteilen, gleichgültig ob einzeln oder zusammengesetzt (Zolltarifnummern 930 a, b, c und 984 a und c), sind untersagt.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Lieferungen, für welche ein Ausfuhrattest der Schweizerischen Uhrenkammer oder der Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) vorliegt.

3 Ausfuhratteste dürfen nur ausgestellt werden, sofern die Lieferung den zwischen den Spitzenverbänden der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen nicht widerspricht. Es kann dafür eine Gebühr zur Deckung der Unkosten berechnet werden. Das eidgenössische Volkswirtscbaftsdepartement kann die Schweizerische Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände anweisen, weitere Exporte zu bewilligen und ihre Bedingungen festsetzen.

083

m. Vollzug.

Art. 6.

Zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Bundesratsbeschlusses kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Schweizerische Dhrenkammer und die eidgenössischen Fabrikinspektorate beiziehen.

2 Es kann ferner durch die Treuhandstelle Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) in sämtlichen Unternehmungen der Uhrenindustrie Untersuchungen darüber vornehmen lassen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses beobachtet werden. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung solcher Untersuchungen zu ermöglichen. Ergeben die Untersuchungen Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss, so fallen ihre Kosten zu Lasten der fehlbaren Unternehmungen.

1

Art. 7.

Die Aufsicht über die Durchführung des Art. l und über die Einhaltung ·der gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide liegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6, den Kantonen ob.

2 Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen der Bestimmung von Art. l vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

1

Art. 8.

1

Mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: a. wer unbefugterweise eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt; b. wer entgegen dem Art. 5 Eohwerke, Schablonen und Taschenuhrbestandteile verkauft oder ausführt; c. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer solchen Untersuchung unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Angaben macht ; d. wer an Bewilligungen nach Art. 4 und 5 geknüpfte Bedingungen nicht erfüllt.

a Die beiden Strafen können verbunden werden.

3 Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Schweizerische Uhrenkammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuehungskosten gemäss Art. 6, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

584 4

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

, 8 Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbeund Arbeit sämtliche endgültigen Strafentscheide einzusenden.

Art. 9.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1937.

Beilage 8.

Bundesratsbeschluss zur

Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 18. März 1986.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: .

Art. 1.

Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (Fédération suisse des Associations de fabricants d'horlogerie [P. H.], Union des branches annexes de l'horlogerie [Ubah], Ebauches S. A.) nicht angehören, ist es untersagt, ihre Produkte zu Preisen zu verkaufen, die unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Ansätzen liegen.

Ebenso ist es diesen Unternehmungen untersagt, ihren Abnehmern günstigere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu gewähren als diejenigen, die von den genannten Organisationen unter Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdepartementes aufgestellt worden sind. Sie sind überdies gehalten, sich einer durch dieses Departement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

-*) A. S. 51, 792.

'**) A. S. 49, 811.

585

Art. 2.

Wer, direkt oder durch Vermittlung einer Drittperson, Rohwerke, Schablonen, Uhrenbestandteile jeder Art, gleichgültig, ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, Uhrenschalen, Uhrwerke oder Uhren (Nr. 980 bis und mit Nr. 936bls des schweizerischen Zolltarif es, ausserdem ex Nr. 874 c: Uhren in Bijouterie eingefasst) zum Zwecke des Exportes kauft oder exportiert, muss im Besitze einer von der Schweizerischen Uhrenkammer oder von der «Fiduciaire horlogère suisse» (Fidhor) ausgestellten Bewilligung sein.

Die Bestimmungen von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 80. Dezember 1985 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie bleiben vorbehalten.

' Bewilligungen an Unternehmungen und Personen, welche den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) nicht angehören, werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, a. dass er die in Abs. l hievor genannten Produkte nicht zu Preisen gekauft hat, die unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Ansätzen liegen; 6. dass er diese Produkte zu Preisen verkauft, die nicht unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das eidgenössische Volks* Wirtschaftsdepartement genehmigten Ansätzen liegen; e. dass er die von diesen Organisationen aufgestellten und durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einhält ; d. dass er sich der vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle unterwirft.

Für die Erteilung der Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden zur Deckung der Kosten, welche durch die Kontrolle und die Ausstellung der Bewilligung verursacht werden.

Art. 3.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann in Einzelfällen oder für bestimmte Zeit Ausnahmen von den Vorschriften in Art. l und 2 bewilligen.

Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung wird es die beteiligten Berufsverbände anhören.

Art. 4.

Wer eine oder mehrere fertige Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

Art. 5.

Die von den auf die Konvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) aufgestellten und durch das eidgenössische Volkswirtschafts-

586

.

'

département genehmigten Preisansätze, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Schweizerischen Uhrenkammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

Art. 6.

Zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Bundesratsbeschlusses kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Schweizerische Uhrenkammer und die Kantonsbehörden beiziehen.

Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses eingehalten werden. Mit der Vornahme dieser Untersuchungen kann die «Fiduciaire horlogère» (Fidhor) beauftragt werden. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung solcher Untersuchungen zu ermöglichen.

Wenn Widerhaudlungen festgestellt werden, fallen die Untersuchungskosten zu Lasten der fehlbaren Unternehmung.

Art. 7.

Mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: a. wer den Vorschriften von Art. l und 2 zuwiderhandelt; b. wer die Bedingungen nicht einholt, die an eine Bewilligung im Sinne von Art. 2 geknüpft sind; c. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Experten unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Beide Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Schweizerische Uhrenkaramer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der VerurteilungVergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 6, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche endgültigen Strafentscheide einzusenden.

Art. 8.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. April 1936 in Kraft, Er gilt bis zum 81. Dezember 1937.

587 Beilage 9.

Bundesratsbeschluss über

das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 30. Dezember 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: I. Fabrikation.

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Betriebe der Schuhindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen.

a Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Betriebe, die unter den Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes fallen.

1

Art. 2.

Zur Schuhindustrie gehört die Fabrikation fertiger Schuhe aller Arten sowie die Herstellung von Schäften.

Art. 3.

Erweiterung im Sinne von Art. l hievor ist jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1933. Der Ersatz bestehender Maschinen gilt nicht als Erweiterung, sofern dadurch die Produktionsfähigkeit nicht wesentlich er1

*) A. S. 51, 792.

**) A. S. 49, 811.

588

höht wird. Solche Auswechslungen sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im voraus schriftlich bekanntzugeben, das sich die Prüfung vorbehält.

2 Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges.

3 Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht.

Art. 4.

1

Bewilligungen im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Schuhindustrie nicht verletzt werden.

2 Bewilligungsbehörde ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Betriebe kann das Departement seine Bewilligungsbefugnis auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen.

3 Die beteiligten beruflichen Verbände werden vor Erledigung der Bewilligungsgesuche angehört.

4 Die Bewilligung kann auch nur in beschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt und bei missbräuchlicher Anwendung zurückgezogen werden.

Art. 5.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann auf Antrag eines beteiligten Berufsverbandes in der schweizerischen Schuhindustrie eine Produktionsstatistik durchführen. Schuh- und Schäftefabrikanten sind verpflichtet, die zur Durchführung dieser Statistik notwendigen Angaben zu machen und ihre Überprüfung zu gestatten.

n. Vollzog.

Art. 6.

Zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Bundesratsbeschlusses kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die beteiligten Berufsverbände sowie die eidgenössischen Fabrikinspektorate und Sachverständige beiziehen.

2 Die durch die Tätigkeit der Sachverständigen erwachsenden Kosten können dem Betrieb überbunden werden.

1

Art. 7.

.

Die Aufsicht über die Durchführung des Art, l und über die Einhaltung der gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide liegt, vorbehaltlich" der Bestimmungen des Art. 6, den Kantonen ob.

1

589 2

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Schuhindustrie, welche entgegen der Bestimmung von Art. l vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 8.

Mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: a. wer unbefugterweise einen neuen Betrieb der Schuhindustrie eröffnet oder bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt, ferner wer die an Bewilligungen geknüpften Bedingungen nicht erfüllt;.

fe. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer solchen Untersuchung den zuständigen Behörden bzw. den Sachverständigen unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Angaben macht.

2 Die beiden Strafen können verbunden werden.

3 Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

4 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

6 Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe and Arbeit sämtliche endgültigen Strafentscheide einzusenden.

1

Art. 9.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1987.

590

Beilage 1(X

Schweizerisch-italienisches Abkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, Um die Überweisung der Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien zu regeln und zu erleichtern, hahen die beiden Eegierungen das folgende Abkommen getroffen: Artikel 1.

Der Zahlungsverkehr zwischen Italien und der Schweiz wird gemäss den Regeln und Bestimmungen der nachfolgenden Artikel in der Schweiz über die Schweizerische Nationalbank und in Italien über die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Kassenhalterin des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero geleitet.

Zu diesem Zweck wird die Schweizerische Nationalbank dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero ein auf Schweizerfranken lautendes zinsloses Sammelkonto eröffnen; ebenso wird das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero der Schweizerischen Nationalbank ein auf italienische Lire lautendes zinsloses Sarnmelkonto eröffnen.

Jede andere direkte oder indirekte Zahlungsart ist vorbehaltlich der in diesem Abkommen aufgezählten Ausnahmen nur mit besonderer Bewilligung zulässig, welche im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dein Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero und der Schweizerischen Verrechnungsstelle erteilt werden kann.

Artikel 2.

Sämtliche Verbindlichkeiten von in der Schweiz domizilierten Schuldnern gegenüber Gläubigern, die in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domiziliert sind, einschliesslich solcher Verbindlichkeiten, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens fällig, aber noch nicht beglichen sind, müssen durch Einzahlung in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank erfüllt werden; diese wird die Einzahlungen dem Sammelkonto des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero gutschreiben.

Artikel 3.

Sämtliche Verbindlichkeiten von Schuldnern, die in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domiziliert sind, gegenüber in der Schweiz domizilierten Gläubigern, einschliesslich solcher Verbindlichkeiten, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens fällig, aber noch nicht beglichen sind, müssen in italienischen Lire bei der Banca d'Italia als Kassen-

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halterin des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero einbezahlt werden; dieses wird die Einzahlungen dem Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank gutschreiben.

Artikel 4.

Das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero und die Schweizerische Nationalbank machen einander gegenseitig Mitteilung über die erfolgten Einzahlungen, über das Datum jeder einzelnen dieser Einzahlungen sowie über alle andern notwendigen Angaben. Der Zahlungsavis ist gleichbedeutend mit einer Ermächtigung .zur Auszahlung an den Gläubiger, welche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt, nachdem das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero oder die Schweizerische Verrechnungsstelle die Ordnungsmässigkeit der Überweisung festgestellt haben.

Artikel 5.

Alle Auszahlungen an die Gläubiger werden in der Währung ihres Landes gemacht, und zwar im Bahinen der auf den Sammelkonten zur Verfügung stehenden Mittel und in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero behalten sich indessen vor, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel die Gesamtsumme der monatlich an denselben Gläubiger auszuzahlenden Beträge auf 500,000 Schweizerfranken oder 2,000,000 italienische Lire zu beschränken.

Der Schuldner wird durch die bei der Schweizerischen Nationalbank oder dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero geleistete Einzahlung von seiner Schuldpflicht erst befreit, wenn der Gläubiger den gesamten Betrag seines Guthabens tatsächlich erhalten hat.

Artikel 6.

Die Ein- und Auszahlungen werden auf Grund von Wechselkursen vorgenommen, welche im Einverständnis zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero festgesetzt werden.

Die auf eine andere Währung als Schweizerfranken und italienische Lire lautenden Guthaben und Schulden werden zu dem in Korn oder Zürich geltenden Tageskurse (Check) in Schweizerfranken und Lire umgerechnet.

Artikel 7.

Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Einzahlungen können entweder durch die Schuldner selbst oder die Vertreter schweizerischer oder italienischer Exportfirmen oder durch Banken oder Firmen gemacht werden, welche im Namen der Zahlungspflichtigen handeln.

Artikel 8.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge werden wie folgt verwendet:

592 1. 20 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung der Finanzforderungen, welche in Artikel 9, Ziffer l, definiert sind; 2. 80 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung von Guthaben aus dem Warenverkehr oder aus Nebenkosten des Warenverkehrs gemäss Artikel 9, Ziffer 2, dieses Vertrages sowie für alle andern Zahlungen, welche in diesem Abkommen nicht von der Überweisung ausgeschlossen sind.

Artikel 9.

1. Als Finanzforderungen gelten Ansprüche in der Schweiz oder in Italien domizilierter Gläubiger auf Zinsen, Dividenden und andere regelmässig wiederkehrende Leistungen aus Kapitalanlagen.

2. Als Forderungen aus dem Warenverkehr oder den Nebenkosten des Warenverkehrs gelten namentlich: a. Ansprüche aus der Lieferung von Waren schweizerischen und italienischen Ursprungs, einschliesslich solcher auf Vorauszahlungen, soweit solche handelsüblich sind ; b. Ansprüche aus der Lieferung elektrischer Energie; c. Ansprüche aus dem schweizerisch-italienischen Veredlungs- und Bepara. turverkehr, jedoch nur im Rahmen der Kosten der Bearbeitung, welcher die Ware unterworfen wurde; d. Ansprüche aus Dienstleistungen in Verbindung mit dem schweizerischitalienischen Warenverkehr (Kommissionen, Provisionen, Auslagen von Handelsreisenden, Transportkosten, Zölle, Honorare, Gehälter, Saläre, Buhegehälter an Vertreter, Angestellte und Arbeiter, Patentgebühren und andere ähnliche Leistungen); e. Ansprüche auf Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr; /. Ansprüche aus dem Gebiete des geistigen Eigentums (Autorrechte, Lizenzen etc.).

g-, Ansprüche aus Generalunkosten, welche schweizerischen oder italienischen Firmen aus der Ausbeutung von Unternehmungen im andern Lande entstehen; h. Ansprüche aus Gewinnen auf Handelsgeschäften, welche von in der Schweiz und Italien domizilierten Firmen im andern Lande erzielt werden.

Artikel 10.

Die in diesem Abkommen festgesetzte Zahlungsart ist nicht anwendbar auf: a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und ähnliche Zahlungen, welche die Pnnwohner der Grenzzonen betreffen; b. Zahlungen aus dem Verkehr mit Waren, welche ihren Ursprung in keinem der beiden vertragschliessenden Staaten haben; ;

593 c. Zahlungen, welche im Reiseverkehr oder für Erholungsaufenthalte oder für Erziehungs- oder Studienzwecke für Eechnung in der Schweiz oder Italien domizilierter Personen gemacht werden, die sich vorübergehend im andern Lande aufhalten; d. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahnen der beiden Länder, welcher sich zwischen den italienischen Staatsbahnen und den schweizerischen Bundesbahnen über das «bureau central de compensation» in Brüssel und zwischen den italienischen Staatsbahnen und der Berninabahn im Bankwege abwickelt ; e. Zahlungen im schweizerisch-italienischen Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr ; /. Zahlungen der schweizerischen und italienischen Postverwaltung, jedoch nur soweit sie unter den beiden Verwaltungen verrechnet werden.

Ein zugunsten einer der Verwaltungen übrigbleibender Saldo ist gemäss Artikel 2 und 8 zu reglieren; g. Zahlungen für Personenbeförderung im Seeverkehr, welche in der Schweiz für Rechnung italienischer Schiffahrtsgesellschaften einkassiert werden, sowie Zahlungen für Lufttransporte im Verkehr zwischen den beiden Ländern ; h, Überweisungen von Kapitalbeträgen, die aus der Abwicklung des Bankverkehrs resultieren.

Das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero und die Schweizerische Verrechnungsstelle behalten sich vor, die Bestimmungen dieses Artikels in besonderen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen abzuändern.

Artikel 11.

Das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero und die Schweizerische Verrechnungsstelle können im gemeinsamen Einverständnis private Verrechnungen zulassen, welche sich auseerhalb der in Artikel l vorgesehenen Sammelkonten abwickeln.

Artikel 12.

Beim Dahinfallen dieses Abkommens müssen die Importeure desjenigen Landes, zu dessen Gunsten ein nicht transferierter Saldo übrigbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange auf das betreffende Sammelkonto einzahlen, bis: alle Guthaben abgetragen sind, welche diesem Saldo entsprechen.

Artikel 13.

Gemäss Zollunionsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1928, findet dieses Abkommen auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

43

594 Artikel 14, Die beiden Regierungen werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verfügungen erlassen, insbesondere um die Schuldner und Gläubiger des betreffenden Landes zur Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens zu verpflichten.

Artikel 15.

Das Abkommen wird baldmöglichst ratifiziert werden. Die vertragschliessenden Parteien kommen jedoch überein, es vorläufig durch einfachen Notenaustausch in Kraft zu setzen.

Artikel 16.

Falls entgegen den Annahmen, auf Grund derer dies Abkommen abgeschlossen wurde, seine tatsächlichen Ergebnisse sich wesentlich von den Voraussetzungen entfernen sollten, unter welchen die Parteien den Vertrag abgeschlossen haben, kann jeder der vertragschliessenden Staaten den Zusammentritt einer Konferenz zwecks angemessener Anpassung verlangen, welche spätestens 15 Tage nach dem gestellten Begehren beginnen soll. Wenn im Verlauf von 20 Tagen, vom Beginn der Verhandlungen an gerechnet, eine Einigung über die Abänderung des Vertrages nicht zustande kommt, so kann dieser innert Monatsfrist gekündigt werden.

Der Vertrag kann im übrigen jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.

595 Gemüse und Früchte

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 27. März 1936.)

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14

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3381

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01.04.1936

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527-595

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