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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 18. Mai 1986

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis »O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahem- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr. 60 Kappen diePetitzeilec oder deren Kaum. -- Inserate franko anStämpfli

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I. Bericht dee

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1936).

(Vom 8. Mai 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter der Vorlage der Akten über 63 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Theodor Bavier, 1900, Gastwirt, Locamo (Tessin), 2, Albert Förster, 1898, Vertreter, Bonstetten (Zürich).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen, vorn l, Oktober 1925, sind bestraft worden: 1. Theodor Bavier, durch Straf verfugung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 16. Juli 1935 mit Fr. 568.60 Busse und Fr. 103.65 Zollzahlung unter Auferlegung von Kosten und einer Gebühr, so dass Bavier insgesamt Fr. 712.95 zu entrichten hat.

Bavier hat im März/April 1935 an zwei Personenautomobilen im Ausland grössere Reparaturen vornehmen lassen, wobei er die ersetzten oder neu hinzukommenden Teile nicht zur Verzollung brachte.

Bavier ersucht um Erlass oder doch wesentliche Ermässigung der Busse, die er wegen finanzieller Verluste und schlechten Geschäftsgangs auch nicht in monatlichen Teilzahlungen aufbringen könne; eine Pfändung oder gar die Umwandlungsstrafe müsste ihn ruinieren.

Mit der eidgenössischen Oberrolldirektion beantragen wir demgegenüber deshalb ohne weiteres Abweisung, weil wir nach dem Leitsatz, dass die Begnadigung in Fiskalsachen dieser Art regelmassig nicht naheliegt und die Strafverwirklichung im Wege des Bussenvollzuges oder aber der Umwandlungsstrafe zu erfolgen hat, das Gesuch Baviers als aussichtslos erachten. Bavier hätte gut daran getan, den ihm nahegelegten Gesuchsrückzug zu erklären.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

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838 Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft.

2. Albert Förster durch Strafverfügung der eidgenössischen Ober/olldirektion vom 26. Juni 1933 mit Fr. 4731.45 gebusst, unter Erlass eines Drittels wegen Unterziohung, so dass die derart ermässigte Busse noch 3154.30 Franken ausmacht und Fr. 6.30 Kosten, für welche Beträge die Zaunfabiik Bonstettcn AG. solidarisch haftbar erklärt worden ist.

Eine württembergische Holzhandlung hat der Zaunfabrik Bonstetten AG. ira Sommer 1932 sechs Wagen tannenes Nutzholz geliefert, dessen Einfuhr nur mit besonderer Bewilligung und zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs zulässig gewesen wäre. Da die Zaunfabrik diese Bewilligung nicht besass, vereinbarten die deutschen Verkäufer mit Förster, damals Geschäftsführer der Fabrik, die Einfuhr des Holzes unter falscher Benennung. Sie bezeichneten die Ware sowohl in den Deklarationen als in den Frachtbriefen als «Brennbolz, tanneno Prügel» und maskierten die Sendungen, indem sie oben auf die Wagen Brennholz laden liessen, um das darunterliegende Stangenholz zu verdecken. Um keinen Verdacht aufkommen zu lassen, wurde mit Albert Förster vereinbart, die Sendungen an eine fiktive Adresse in Bonstetten zu leiten. Durch diese Vorkehren wurden nicht nur die Bahndeklaranten sondern auch die Zollbeamten über die wahre Beschaffenheit der Sendungen getäuscht.

Der mit den sechs Wagenladungen umgangene Zoll betragt Fr. 1577.15.

Die Beschwerden Försters um gänzliche Befreiung von der Busse oder doch um Bussencrinässigung sind vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. September 1988 und vom Bundesrat am 24. Juli 1934 abgewiesen worden. Neben anderen Erwägungen war hiefür massgebond, dass die Zollstrafe als Steuerstrafe in erster Linie dem Sicherurigszwocke dient, damit nicht versucht werde, aus der Umgehung der Zollvorschriften Nutzen üu ziehen. Bei Bemessung der Busse wird sodann das fiskalische Moment miiberücksichtigt, d. h. die Bussenbemessung lässt sich nicht bloss entsprechend den finanziellen Verhältnissen eines Übertreters festsetzen, Förster reicht heute ein Begnadigungsgesuch ein, womit er den Erlass des verbleibenden Bussenbetrages von Fr. 1131.45 bezweckt. Er schildert den Sachverhalt, behauptet Unkenntnis des Zollgesetzes und teilt mit, dass er selbst ausserstande
sei, irgend etwas an die Busse zu zahlen, besonders da er durch die Strafsache seine Anstellung verloren habe und bloss noch Reisender der Zaunfabrik sei. Ferner bezieht er sich auf die Geschäftslage der Zaunfabrik, für die der Verwaltungsratspräsident grosse Opfer bringe, u. a. in der Weise, dass auch die bisher an Busse und Zoll entrichteten drei Teilbeträge von insgesamt Fr. 3600 in Wirklichkeit vom Verwaltungsratspräsidenten perbönlich bezahlt worden seien.

Der VerwaltungsratBpräeident berichtet über die Lage der Zaunfabrik usw. in einer neueren Zuschrift an den Vorsteher des eidgenössischen Justizund Polizei departementes.

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Die eidgenössische Oberzolldirektion äussert sich in Berichten vom 20. März und *28. April 1936. Der Oberzolldirektor beantragt die Gesuchsabweisung.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und der Oberzolldirektion hat ein Meinungsanstausch stattgefunden, auf den wir verweisen.

Unserseits machen wir zusammenfassend geltend, dass -wir im Begnadigungsweg keine andere Haltung einnehmen können als seinerzeit bei Abweisung der Beschwerden Försters. Diese Zollstratsache darf nicht zu einer Begnadigung hinfuhren. Da es aber als erwiesen angesehen werden kann, dass die solidarisch haftbar erklärte Zaunfabrik für den verbleibenden Bussenbetrag nicht mehr aufzukommen vermag, so wird die Zollverwaltung dies berücksichtigen und wird der Vollzug, allenfalls in Gestalt der Umwandlungsstrafe, gegen den primär bestraften Förster selbst durchzuführen sein, der nach der Art der Vorkommnisse und in seiner Eigenschaft als Ausländer die ausserordentliche Massnahmej einer Begnadigung nicht nahe legen kann, besonders nicht in einerFiskalstrafsache,, deren Erledigung von den durch dio Straf Verfügung Betroffenen bereits lang hinausgezogen worden ist.

Wir beantragen Abweisung.

3. Hans Siegenthaler, 1888, Landwirt, Oberwil (Aargau), 4. Fritz Sommet, 1890, Landwirt, Brittnau (Aargau), 5. Johann Meier, 1878, Landwirt, Hellikon (Aargau), 6. Karl Röthlisberger, 1886, Landwirt, Remetschwil (Aargau).

(Vergehen im Verkehr mit Milch.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw., vom 8. Dezember 1905, sind verurteilt worden: 8. Hans Siegenthaler, verurteilt am 8.Februar 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Die von Siegenthaler in die Sammelstelle abgelieferte Milch wies einen Wasserzusatz von rund 14,4% auf. Siegenthaler hatte, was er zugab, von der Wässerung Kenntnis. Die Darstellung, sein kleines Kind habe im Stall mit einem Wasserschlauch über den Milchkessel gespritzt, er habe aber nicht gewusst, dass dabei so viel Wasser in den Kessel gelangt sei, ist sowohl von der Staatsanwaltschaft wie vom urteilenden Gericht als durchaus unglaubwürdig bezeichnet worden. Im Straf mass berücksichtigte das Gericht straf mindernd das Fehlen jeder Vorstrafe und -die wirtschaftliche Lage des zu Bestrafenden, den auch eine verhältnismassig kleine Busse hart drücke.

Siegenthaler ersucht um Erlass der Strafen und Kosten, allenfalls um bedingte Begnadigung. Er verweist auf seine Notlage als kleiner Landwirt, der mit Frau und drei kleinen Kindern eine Gemeindeunterstützung beziehen müsse, weil der Erwerb nicht ausreiche. Er habe sich bis zu dieser Angelegenheit ehrlich durch die Welt gebracht und sei erstmals vor Gericht gestanden.

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Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die Teilbegnadigung. Daa eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag und der Busse um die Hälfte.

Unserseits bemerken wir sowohl hier wie zu den zwei folgenden aargauîschen Angelegenheiten, dass das urteilende Gericht in der Strafzumessung gänzlich nach freiem Ermessen entscheiden konnte, namentlich bestand hinsichtlich der Freiheitsstrafe die Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges. Bei dieser Rechtslage muss die Begnadigung nach unserer Auffassung notwendigerweise zur Ausnahme werden; sie bleibt lediglich vorbehalten als Eingriff in die [Rechtspflege aus wirklich naheliegenden Gründen der Billigkeit und Gerechtigkeit. Die möglichste Einschränkung der Begnadigung ist namentlich in kleineren Bussensachen ein von der Begnadigungsbehörde anerkanntes Erfordernis, und was die Freiheitsstrafe anbetrifft, darf zugegebenermassen die bedingte Begnadigung keineswegs gleichsam in Konkurrenz treten zum richterlich zulässigen, aber nicht gewährten bedingten Strafvollzug. Wir geben mit diesen kurzen Hinweisen lediglich die Berichte, Antragstellungen und Beschlüsse in Begnadigungssachen der letzten Jahre wieder (Näheres für kleinere Bussensachen I. Bericht vom 20. November 1935, Anträge 76 und 87; I. Bericht vom 14. Mai 1935, Antrag 12; für Freiheitsstrafen I. Bericht vom 20. November 1935, Anträge 54 und 83). Betreffend vorsätzliche Vergehen im Verkehr mit Milch hat die Bundosanwaltschaft sodann sämtliche Begnadigungssachen nachgeprüft bis zurück zur Junisession 1980, mit dem Ergebnis, dass Freiheitsstrafen nur bei ganz besonderen und offenkundigen Kommiserationsgrunden bedingt erlassen worden sind und Bussenfälle regelmässig zur Gesuchsabweisung geführt haben.

Bei Siegonthaler stellt sich die Frage der Begnadigung in bezug auf eine Gefängnisstrafe und eine Busse. Soll hinsichtlich beider Strafen eine Teilbegnadigung erfolgen, so wie dies das urteilende Gericht und das, eidgenössische Gesundheitsamt beantragen ? Unserseits möchten wir von einer entsprechenden Antragstellung absehen ; denn wird die Aufgabe dor Begnadigung richtig abgegrenzt, so ist es nicht Sache der Begnadigungsbehörde, ohne zwingende Gründe in die Strafzumessung derart einzugreifen, dass eine Gefängnisstrafe von drei Tagen um zwei ermässigt und eine Busse
von Fr. 100 um die Hälfte erlassen wird. Im weiteren erhebt sich die Frage der bedingten Begnadigung, was die Gefängnisstrafe anbelangt; jedoch ist bei vorsätzlichen Vorgehen im Verkehr mit Milch die Begnadigungsbehörde insoweit stets besonders zurückhaltend gewesen. Diese berechtigte Zurückhaltung kann offenbar heute um so weniger aufgegeben werden, als die Gerichte nunmehr die Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges haben. Die aargauische Rechtsprechung verfährt in diesen Fällen nach dem Grundsatz «dass Milchfälscher nicht nur mit einer Geldbusse, sondern mit einer Freiheitsstrafe zu belegen sind, um ihnen das Verwerfliche ihres Handelns besonders vor Augen zu führen». Dabei sollte es im Begnadigungsweg sein Bewenden haben, wenn wenigstens vermieden werden will, die vereinzelt stehenden Begnadigungssachen in einer Weise zu erledigen,

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die der gefestigten Gerichtspraxis und der Gesamtheit der Strafsachen eines Kantons zuwiderläuft. Allgemein bemerken wir in diesem Zusammenhang, dass im Jahre 1985 in Lcbensmittelsachen 8096 Strafentscheide mit einem BuBsenbetrag von Fr. 93,000 und Gefängnis in 85 Fällen mit zusammen 1846 Tagen ergangen sind und dass die Strafzumessung eino Straf erhöhung auf-weist.

Wir beantragen aus diesen Erwägungen bei Siegenthaler Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden hinsichtlich der Busse. Mit dem Kostenerlass haben sich die Bundesbehörden nicht zu befassen.

4. Fritz Sommer, verurteilt am 1. Februar 1986 vom Bezirksgericht Zofingen zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Sommer hat der stark verunreinigten Morgenmüch dreier Kühe rund 11)3% Wasser zugesetzt und sie derart in die Sammolstelle verbracht.

Sommer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Busse und Kosten habe er mit Schmerzen bezahlt. Er könne sein Heimwesen fast nicht mehr halten; man möge ihm helfen, damit ihm leichter werde.

Das Bezirksgericht Zofingen überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde. Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Herabsetzung der Gefängnisstrafe um die Hälfte.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung mit dem Hinweis, dass das urteilende Gericht die Strafzumessung ausdrücklich mit der massgebenden Gerichtspraxis begründet.

5. Johann Meier, verurteilt am 4. Dezember 1935 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu einer Woche Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Der Wasserzusatz der von Meier in die Sammelstelle gelieferten Milch betrug rund 48,6%.

Meier, der Busse und Kosten bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er beharrt dabei, an der Milchwässerung unschuldig zu sein, Er könne die Gefängnisstrafe nicht verbüssen, da er die kinderlose, kranke Ehefrau nicht allein lassen dürfe.

Das Bezirksgericht Bheinfelden und das eidgenössische Gesundheitsamt beantragen Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Das urteilende Gericht betont auf Grund der in auffällig hohem Masse gewässerten Milch die niedrige Gesinnung des Verurteilten. Die Frage der Täterschaft kann sich vorhegend nicht mehr stellen, Meier hätte gut daran getan, den ihm nahegelegten Gesuchsrückzug zu erklären.

6. Karl Eöthlisberger, verurteilt am S.März 1986 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 20 Busse
und Fr. 55.80 Staatsgebühr und Kosten, diejenigen der chemiechen Untersuchung miteingeschlossen.

Eöthlisberger hat Milch abgeliefert, die einen zu geringen Fettgehalt aufwies und der Abrahmung verdächtig schien. Das Gericht hielt sich an die

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Erklärung des Beschuldigten, wonach die beanstandete Milch von einer schwachen Kuh komme und zudem der ausnahmsweise das Melkgeschäft besorgende Knabe die Kuh nicht voll ausgemolken habe. Die Busse erging deshalb nur wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von im Werte verringerter Milch.

Eöthlisberger ersucht, ihm wenigstens die Busse zu erlassen. Er bezeichnet sich als armen Mann, der als Vater einer Familie von acht Kopien in schwerer Bedrängnis sei, sich mit seinem kleinen, stark verschuldeten Heimwesen nur mühsam zu halten vermöge und mit Bangen dorn Zinstermin entgegensehe.

Der Ortsgemeinderat empfiehlt das Gesuch auf Grund der ärmlichen Verhältnisse, sowie des guten Leumundes des Gesuchstellers. Das urteilende Gericht weist darauf hin, dass die ausgefällte Busse in Anbetracht des Tatbestandes ausserordenthch niedrig sei, weshalb eine Begnadigung nicht als gerechtfertigt erscheine. Das eidgenössische Gesundheitsamt stellt desgleichen einen Abweisungsantrag, besonders in Erwägung, für den Konsumenten, der eine derart minderwertige Milch bekomme, sei es unerheblich, ob der Minderwert auf Abrahmung oder auf unvollständigem Ausmelken beruhe.

Unserseits bemerken wir, dass die Angelegenheit zu denjenigen Meineren Bussensachen zählt, die im Wege des anzuratenden Gesuchsrückszuges oder der Anordnung des Bussenvollzuges, unter Ablehnung vollzugsaufschiebender Wirkung eines Gesuches, aus dem Begnadigungsweg entfernt werden müssen, wie dies der neueren Praxis der regelmässigen Zurückweisung kleiner Bussensachen und der Möglichkeit einer genügenden Individualisierung der Strafen durch die Gerichte entspricht (hierzu unsere Hinweise im Falle Siegenthaler).

Der Abweisungsantrag des urteilenden Gerichtes ist in dieser Beziehung wegleitend, und es muss bestimmt erklärt werden, dass es nicht Sache der Bundesversammlung sein kann, eine vom urteilenden Gericht als ausserordentlich niedrig bezeichnete Busse im Begnadigungswege zu erlassen. In der vorliegenden Strafsache möchten wir schhesslich noch mitteilen, dass sich der Kantonschemiker zur Bemerkung veranlasst sah, Böthlisberger stelle sich auch dadurch nicht gerade ein gutes Zeugnis aus, dass er nur die bekannt geringere Milch der einen Kuh in die Hütte lieferte, während er die bessere behielt!

Wir beantragen Abweisung, wobei es den kantonalen Straf
Vollzugsbehorden überlassen bleibt, im Wege zeitweiligen Aufschubes des Bussenvollzuges oder der Gewährung von Teilzahlungen den Verhältnissen des Bestraften Bechnung zu tragen.

7. Jakob Nussbaum, Landwirt, Densbüren (Aargau), 8. Friedricü Bernet, Landwirt, Mitlödi (Glarus).

(Konsummilchgebühr.)

Gemass Verordnung über die Erhebung einer Gebühr auf KoiiBuinmilcli7 vom 20. April 1934, bzw. der vorangegangenen Verordnung vom 20. Januar 1988, sind mit Vorfügung der Abteilung für Landwirtschaft bestraft worden:

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7. Jakob Nussbaum, am 28. Januar 1936 mit Fr. 30 Busse bestraft, weil er der Meldepflicht als Milch ver kauf er nicht nachgekommen war und den Krisenrappen im Betrage von Fr. 15.84 nicht entrichtet hatte.

Nussbaum ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine Verhältnisse als Kleinbauer erörtert und sein fehlerhaftes Verhalten zugibt, aber dafür halt, die Busse sei zu hart.

Wir beantragen mit dor Abteilung für Landwirtschaft ohne weiteres Abweisung. Abgesehen davon, dass der Begnadigungsweg nicht dazu missbraucht werden darf, eine Strafverfügung gleichsam als Berufungsinstanz -- mithin an Stelle des gerichtlichen Einspracheverfahrens -- auf die Angemessenheit der Strafzumessung nachzuprüfen und dass die neue Praxis der regelmäsaigen Zurückweisung kleiner Bussensachen auch auf Strafverfügungen der vorliegenden Art anzuwenden ist, ergibt sich, dass Nussbaum als Selbstausmesser beharrlich jede Auskunft verweigerte, was der Bericht der Abteilung für Landwirtschaft an die Bundesairwaltschaft näher dartut.

8. Friedrich Bernet, am 4. November 1935 mit Fr. 100 Busse gestraft, weil er der Meldepflicht als Milchverkäufer nicht nachgekommen war und den Kriserirappen im Betrage von Fr. 86 nicht entrichtet hatte.

Für Bernet, dor mitunterschreibt, ersucht das evangelische Pfarramt Mitlödi um Erlass der Busse. Die Weigerung, den Krisenrappen zu zahlen, beruhe weniger auf Benitenz als auf finanzieller Notlage. Es handle sich, wie ·dem BechtsÖffnungsentscheid des Zivilgerichtspräsidenten von Giarus zu entnehmen sei, um «eine ganz offenkundige Unbeholfenheit und geistige Unwehrhaftigkeit» des Gebüssten und seiner Ehefrau. Die beiden seien rechtschaffene Leute, dio es auf einem mageren Bergheimet mit einer grossen Familie sehr schwer hätten und sich ohne zeitweilige Unterstützungen nicht durchzubringen vermöchten.

Die Abteilung für Landwirtschaft äussert sich zu dieser bedauerlichen Angelegenheit in einem einlässlichen Bericht an die Bundesanwaltschaft, dem wir als Ergebnis entnehmen, dass Bernet seit dem Jahre 19S8 vergeblich aufgefordert worden ist, seiner Meldepflicht nachzukommen. Die Abteilung für Landwirtschaft musste bei dieser Sachlage zur Strafverfügung schreiten : Wenn eine Bundesbehördo zehnmal an oinen Bürger gelangt, dann hat sie wirklich ein reichliches Mass an Geduld betätigt ! Die Abteilung ist
zudem bis heute nicht iin Besitz der verlangten Auskunft. Es liegt auf der Hand, dass ein Begnadigungsgesuch in diesem Zeitpunkt ein untaugliches Mittel ist, die Angelegenheit zu einem erträglichen Abschluss zu bringen. Wir sehen deshalb auch davon ab, näher auf die Strafverfügung einzutreten, um so mehr, als der Gebüsste die gerichtliche Entscheidung hätte anrufen können.

Wir beantragen mit der Abteilung für Landwirtschaft ohne weiteres Abweisung und beziehen uns für Einzelheiten auf den" Bericht der Abteilung selbst.

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9. Karl Holliger, 1898, Beißender, Münchenstein (Basel-Land), 10. Albert Graf, 1903, Kaufmann, Wohlen (Aargau), 11. Eduard Mutti, 1892, Mechaniker, Oey (Bern).

(Motorfahrzeug- und Fahrrad ver kehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 9. Karl Holliger, verurteilt am 81. Oktober 1985 vom Bezirksgericht Laufenburg zur ausgestandenen Haft von einem Tag und weiteren 4 Tagen Gefängnis wegen Führens eines Personenautomobils in angetrunkenem Zustand sowie wegen Skandals und Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Für Holliger ersucht die Ehefrau um Erlass der Gefängnisstrafe. Der Strafvollzug führe zum Stellenverlust und damit zur Arbeitslosigkeit. HoUiger selbst schliesst 'sich dem Gesuch in einem eigenen Schreiben an, worin er auf die ganze Angelegenheit näher eintritt.

Das urteilende Gericht kann die Begnadigung nicht empfehlen. Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragt ohne weiteres Abweisung. Die Bundesanwaltschaft hat HoUiger don Eat erteilt, sein Gesuch zurückzuziehen: Der Begnadigungsweg ist nicht Kechtsmittelersatz. Die Begnadigungsbehörde hat eich vorliegend an die Urteilserwägungen zu haiton. Bis anbin ist kein angetrunkener Fahrer begnadigt worden. Der Fall HoUiger eignet sich sicherlich nicht zu einem ausnahmsweisen Entgegenkommen, Das Gesuch erscheint gegenteils als aussichtslos. HoUiger soll, wie andere auch, die Verbüssung der verbleibenden vier Tage Gefängnis auf sich nehmen, so schwer ihn dies auch ankommen mag.

Wir beantragen aus denselben Erwägungen Abweisung und beziehen uns besonders auf unsere Ausführungen zum (schliesslich zurückgezogenen) Gesuch Nr. 83 im I. Bericht vom 20. November 1985, Bundesbl. II, 621/22), die heute als wiederholt gelten sollen.

10. Albert Graf, verurteilt am 23. September 1985 vom Bezirksgericht Muri zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 60 Busse, weil er ohne Führerausweis und in angetrunkenem Zustand ein nicht betriebssicheres Motorfahrzeug geführt hatte.

Graf ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Er erörtert den Vorfall und berichtet über seine Familienverhältnisse. Eine absagende Antwort würde ihn und die Ehefrau ruinieren.

Das urteilende Gericht enthält sich eines Antrages.

Mit der Polizeiabteilung dos eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Es kommen verschiedene schwere, verkehrsgefährdende Zuwiderhandlungen in Betracht, ferner ist auf den Vorstrafenbericht hinzuweisen. Graf hätte besser getan, den ihm von der Bundesanwaltschaft nahegelegten Gesuchsrückzug zu erklären. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen. Unsere Hinweise im Falle Holliger gelten auch hier.

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11. Eduard Mutti, verurteilt am 22. November 1934 vom Polizeigericht von Morges zu Fr. 500 Busse.

Mutti war im September 1934 im Kanton Genf an einem Zusammenstoss mit einem Motorradfahrer beteiligt. Bei der sogleich vorgenommenen Bremsprüfung erwiesen sich die Bremson seines Automobils als vollkommen wirkungslos. Der Experte, der den Zusammenstoss auf diesen Umstand zurückführte, verfügte die sofortige Instandstellung der Bremsen. Bevor dies jedoch sachgemäss erfolgen konnte, brannte Mutti durch, ohne den Garagisten zu bezahlen.

Zwei Polizisten, die sich ihm unterwegs nacheinander in den Weg stellten und ihn mit roten Lichtern zum Anhalten aufforderten, beachtete er nicht und hätte den einen beinahe überfahren.

Da sich Mutti dem Strafontscheid des Statthalters von Morges, lautend auf Fr. 50 Busse, nicht unterzog, kam es hernach zum Kontumazurteil des Polizeigerichtes. Mutti, richtig vorgeladen, versteifte sich darauf, vor den waadtländischen Strafbehörden nicht zu erscheinen: «wenn Sie etwas in Gorichtssachen wollen, so anerkenne ich das Eichteramt Wimmis, sonst nichts».

Für Mutti, der an die Busse Fr. 50 bezahlt hat, ersucht ein BechtsanwaU um Erlass oder doch weitgehende Ermässigung der verbleibenden Fr. 450, besonders mit dem Hinweis, dass die Umwandlungsstrafe drohe, was eine Katastrophe bedeute. Gleichzeitig wird auf die Umstände des Falles näher eingetreten.

Der Gerichtspräsident von Morges äussert sich seinerseits zu den Vorkommnissen, bezeichnet das Verhalten Muttis sowohl im Zeitpunkt der Deliktsbegehung wie im nachfolgenden Strafverfahren als skandalös und erachtet jede Milde als gänzlich unangebracht, besonders da die Verfehlungen von einer ausnahmsweisen Schwere seien, was dargetan wird. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beantragt desgleichen die Gesuchsabweisung, und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement schliesst sich diesen Stellungnahmen an.

Dem Eate, das Gesuch zurückzuziehen, wollten Mutti und sein Eechtsanwalt in der Folge nicht entsprechen; die gegenüber dem ursprünglichen Strafentscheid des Statthalteramtes verzehnfachte Busse sei unbedingt nicht gerechtfertigt. Ferner wird gerügt, dass das pohzeigerichtliche Urteil dem Bestraften nicht persönlich zugestellt worden sei, eine Bemängelung, die von den waadtländischen Behörden als unbegründet zurückgewiesen wird.
Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bezeichnen wir die von Mutti begangenen Verletzungen von Verkehrsvorschriften als ausserordentlich gravierend; besonders erschwerend fällt in Betracht, dass er wiederum mit unwirksamen Bremsen losfuhr, obschon er kurz vorher aus diesem Grunde einen Unfall verursacht hatte, bei dem Personen verletzt wurden. Wenn auch die ausgesprochene Busse mit Bücksicht auf die Verhältnisse Muttis als hart bezeichnet werden mag, so sehen wir uns im Hinblick auf dio durch ihn verursachte schwere Verkehrsgefährdung deniioch veranlasst, die Abweisung des Gesuches zu beantragen in der Meinung, dass dem Gebussten, nach näherer Vereinbarung zwischen den Vollzugs-

846 ·bohörden der Kantone Waadt und Bern, monatliche Teilzahlungen zu gewähren seien. Mutti hätte seit dem Jahre 1934 gewiss vermehrte Zahlungen leisten können; sollte er jedoch die Umwandlungsstrafe wirklich antreten müssen, so wäre allenfalls im Verlaufe ihrer Verbüssung auf die Angelegenheit zurückzukommen. Heute ist jede Teilbegnadigung verfrüht und das Gesuch aussichtslos, was sich Mutti selbst zuzuschreiben hat. Wir verweisen auch auf den Auszug" aus dem Zentralstrafenregister.

13. Samuel Rieder, 1885, Handelsmann, Boltigen (Bern), (Forstpolizei.)

12. Samuel Bieder ist am 6. Dezember 1935 von der IT. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern gemäss B G betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 11. Oktober 1902, in der Fassung des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 1923, zu Fr. 672 Busse und Fr. 222.80 Kosten verurteilt worden.

Bieder hat im Winter 1933/34 ohne Bewilligung in seinen Waldungen kahlschlagähnliche Holzschläge vornehmen lassen, wobei das Mass des geschlagenen Holzes 84 fm betrug.

Für Bieder ersucht der Verteidiger um Erlass von Busse und Kosten (auf die Kosten hat die Begnadigungsbehörde überhaupt nicht einzutreten). Die Fjinforderung der Busse wäre eine grosse Härte und Unbilligkeit, was näher darzutun versucht wird, besonders mit dorn Hinweis auf die finanzielle Lage dos G-ebüssten; die Gesuchsangaben erweisen sich meistens als Wiederholung der Verteidigungsanbringen im Strafverfahren.

Der Gemeinderat Boltigen befürwortet die Herabsetzung der Busse und der Kosten um die Hälfte, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes die Herabsetzung der Busse bis Fr. 420 (an Stelle des Bussenansatzes von Fr. 8 träte damit die Mindestbusse von Fr. 5 pro fm).

Demgegenüber beantragen wir mit der Forstdirektion de^ Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung; denn es handelt sich offensichtlich um einen schwereren Fall, was die Urteilserwäguiigen und die Berichte der Kantonsbehörden näher dartun, verbunden mit dem Hinweis auf die längst bekannte, nicht waldfreundlicho Gesinnung des Bestraften.

13. Enjst Graber, 1902, Landwirt, Oftringen (Aargau),

14. Josef Ebner, 1874, Maurer, Leibstadt (Aargau).

(Kechcrcipolizoi.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden :

847 18. Ernst Gräber, verurteilt am 28. März 1935 vom Bezirksgericht Zofingen zu Fr. 50 Busse, weil durch Auslaufen von Jauche der Fischbestand der Wigger mindestens gefährdet war.

Graber, der die Basse im Mai 1985 bezahlt hat, ersucht im Oktober 1985 um deren Erlass.

Das urteilende Gericht begnügt sich mit dem zutreffenden Hinweis, dass das nachträgliche Begnadigungsgesuch auf Grund der vorausgegangeneu Busäenentrichtung gegenstandslos sei. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt Herabsetzung der Busse bis zum (als Verleideranteil bereits ausbezahlten) Bussendrittel. Der Zahlungswillige solle im Begnadigungsweg nicht gegenüber dem Tröler benachteiligt sein.

Der zum Bückzug seines Gesuches aufgeforderte Gesuchstellor hält dieses aufrecht.

Demgegenüber beantragen wir, die Begnadigungsbehörde möge sich unzuständig erklären, auf das Gesuch einzutreten. Wir wiederholen damit eine AntragsteUung aus dem Jahre 1918, die ständiger Übung entspricht: Sobald ein Straf Vollstreckungsanspruch nicht mehr vorhanden ist, erweist sich aus allgemeinen Grundsätzen über das Wesen der Begnadigung ein Gesuch als gegenstandslos, da in der Tat keine Straffolgen mehr zu beseitigen sind.

Schon mit Bucksicht auf eine denkbare Verallgemeinerung derartiger Gesuchsantrage sollte an dieser Eegel auch dann festgehalten werden, wenn einzig eine Busse gesprochen worden ist. Ist eine der Kantonskasse (und teilweise dem Anzeiger) zukommende Busse bezahlt, so ist es unangängig, den Bussenbetrag wieder aufleben zu lassen, um ilm im Begnadigungsweg erneut zu behandeln. Die eidgenössische Begnadigungsbehörde soll nicht derart in den Bussenvolkug der Kantone eingreifen (zu vergleichen Bundesbl. 1918, III, S. 83).

14. Josef Ebner, verurteilt am 18. November 1985 vorn Bezirksgericht Zurzach zu Fr. 50 Busse, weil er am Eheinbord Obsttrester abgelagert hatte, die zum Teil ins Flussbett hinunterfielen.

Ebner ersucht um Erlass der Busse, wozu er das vermeintliche «Eecht der bisherigen Gewohnheit» sowie die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen geltend macht und im übrigen auf seine bedrängten Verhältnisse Bezug nimmt.

Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Mit der Finanzdirektion des Kantons Aargau und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen
wir ausnahmsweise Herabsetzung der in diesem Falle zu hohen Mmdestbusse von Fr. 50 bis zum Betrag von Fr. 20.

15. Willi Schmid, 1909, Fabrikarbeiter, Seon (Aargau),

16. Walter Wiedemeier, 1906, Landwirt, Gebenstorf (Aargau), 17. Martin Demont, 1881, Landwirt, Truns (Graubünden),

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18.

19.

20.

Si, 22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

SO.

31.

82.

Walter Häuseimann, 1905, Fabrikarbeiter, Egliswil (Aargau), Karl Rohr, 1908, Metallarbeiter, Staufen (Aargau), Emil Jörg, 1901, Kaufmann, Staufen (Aargau), Heinrich Jung, 1918, Landarbeiter, Busslingen (Aargau), Hermann Müller, 1897, Jagdaufseher, Obermumpf (Aargau), Otto Lehmann, 1910, Landwirt, Eeinach (Aargau), Jakob Jutzeler, 1897, Landwirt, Därstetten (Bern), Fritz Knutti, 1892, Landwirt, Därstetten (Bern), Wilhelm Frisi, 1902, Landarbeiter, Oberwil (Bern), Alfred Frisi, 1909, Landarbeiter, Oberwil (Bern), Jakob Gyger, 1907, Landwirt, Adelboden (Bern), Jakob Schranz, 1904, Landwirt, Adelboden (Bern), Albert Hasler, 1917, Landwirt, Schübelbach (Schwyz), Johann Thomann, 1902, Landarbeiter, Heimiswil (Bern), Franz Willimann, 1889, Waldarbeiter, Menziken (Aargau).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 15. Willi Schmid, verurteilt am 16. November 1988 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er einen ihm überlassenen, abgeschossenen Wespenbussard behändigt hatte, den er dann ausstopfen liess.

Schmid ersucht um Erlass der Busse, da er ohne jede Ahnung gewesen sei, sich strafbar zu machen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigung, und die Finanzdirektion des Kantons Aargau erhebt keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr, 20.

16. Walter Wiedemeier, verurteilt am 8. Oktober 1935 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im August 1985 in seinem nicht eingefriedeten, abseits vom Hause liegenden Baumgarten mit einem Flobertgewehr Amseln abgeschossen hatte.

Wiedemeior ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestmass, da er der in seinem Baumgarten durch die Amseln verursachten grossen Plage nicht anders habe abhelfen können. Er habe nicht gewusst, dass es einem Landbesitzer untersagt sei, schadenbringende Vögel im eigenen Bauiugarleii abzuschießsen.

Der Gemeindcrat Gebenstorf befürwortet den Erlass der Bussenhälfte, das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigung, und die Finanzdirektion

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·des Kantons Aargau beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10, da Her die gesetzliche Mindestbusse in keinem rechten Verhältnis zur Übertretung stehe, was in Heranziehung der kantonalen jagdrechtlichen Ausführungsbestimmungen näher erörtert wird.

Wenn wir demgegenüber mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen, so geschieht es namentlich ·unter dem Einfluss zweier Vorstrafen wegen Fischereivergehen, die folgern lassen, dass es Wiedemoier mit der Befolgung von Vorschriften nicht genau Trimmt.

17. Martin Demont, verurteilt am 15. Oktober 1935 vom Kreisgerichtsausschuss Disentis gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse, weil er seine zwei Jagdhunde auf Wild hatte jagen lassen.

Demont ersucht um Erlass der Busse. Die Jagdhunde seien anfänglich ausgerissen, um einen Fuchs zu verfolgen.

Der Kreisgerichtsausschuss Disentis beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischeroi beantragen wir desgleichen Abweisung. Die beiden Hunde haben laut Strafanzeige einen ganzen Vormittag gejagt und auch Behwild verfolgt, dies zu einer Zeit, da das Wild infolge grosser Schneemassen ohnehin gefährdet war.

18.--20. Walter Hàusermann, Karl Bohr, Emil Jörg, verurteilt am 10. Oktober 1935 vom Bezirksgericht Lenzburg, Häusermann und Bohr gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes je zu Fr. 50 Busse, weil Häusermann einen jungen Mäusebussard eingefangen hatte und Kohr ihn einige Wochen gefangen hielt, Jörg gemäss Art. 89, Abs. 8, und 43, Ziff. 5, dos Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er den von Rohr spater freigelassenen Vogel mit einem Flobertgewehr abschoss.

Das urteilende Gericht bezeichnet die Mindestbusse des Bundesgesetzes als unverständlich hoch und empfiehlt die Gebüssten, vor allen Bohr, bereits in den Urteilserwägungen zu weitgehender Begnadigung.

Sämtliche ersuchen um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Hausermann und Bohr beteuern ihre Ahnungslosigkeit, sich mit ihrem Verhalten strafbar zu machen. Jörg versichert namentlich, es sei ihm einzig darum zu tun gewesen, einen Baubvogel unschädlich zu machen. Alle verweisen auf ihre bescheidenen Verhältnisse.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen wir folgende Anträge : Bei Bohr den gänzlichen Erlass der Busse, bei Häusermann Herabsetzung bis Fr. 20, bei Jörg bis Fr. 60. Wir würdigen damit das nähere Verhalten der Beteiligten, von denen Bohr für die Begnadigung besonders in Betracht kommt, während Jörg mit seinen Vorstrafen und bei dem nicht besonders begründeten Abschuss des Vogels das geringste Entgegenkommen verdient.

850 21. Heinrich Jung, verurteilt am 10. Dezember 1985 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 40, Abs. 2 und 8, 48, Ziff. 6, des Bundesgosetzes zu Fr. 100 Busse, weil er mit einem Mobort auf Spatzen und Haustauben geschossen hatte.

Die Mutter des Bestraften ersucht um dessen Begnadigung, mit dem Hinweis auf Arbeitslosigkeit und Armut, Das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigimg. Die Finanzdirekdes Kantons Aargau hält dafür, Jung sollte zunächst die Bu^senhälfte entrichten.

Wenn wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen, die Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 50, zu ermässigen, so geschieht dies deshalb, weil das heute die Teilbegnadigung beantragende Gericht offenbar übersehen hat, dass es dem noch nicht Achtzehnjährigen gegenüber nicht an die Mindestbusse gebunden war!

22. Hermann Müller, verurteilt am 29. Januar 1936 vom Bezirksgericht Bheinfelden gemäss Art. 39, Abs. 3, und 56, Ziff. 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er ohne Berechtigung einen Fischreiher geschossen hatte.

Müller ersucht um gänzlichen oder doch teilwoisen Erlass der Busse. Fjr habe zugunsten der Fischenzpächter gehandelt. Die Busse sei für ihn unerschwinglich .

Das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigiing und die Finanzdirektion des Kantons Aargau erhobt keine Einwendungen.

Wenn wir demgegenüber mit der eidgenössischen Inspektion für Foratwesen, Jagd und Fischerei beantragen, das Gesuch abzuweisen, so stellen wir damit in erster Linie auf die Eigenschaft des Bestraften als Jagdaufseher ab.

23. Otto Lehmann, verurteilt am 12. November 1935 vom Bezirksgericht Kulm gomäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesotzes zii Fr, 120 Busse, weil er mit dem Flobert eine Krähe abgeschossen hatte.

Lohmann ersucht um Herabsetzung der Busse, die bei seinen bescheidenen Verhältnissen eine vom Gesetzgebor gewiss nicht beabsichtigte Härte bedeute.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigung, ebenso die Finanzdirektion des Kantons Aargau.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

24.--27. Jakob Jutzelor, Fritz K n u t t i , Wilhelm Frisi, Alfred Frisi, verurteilt am 11. Dezember 1935 vom Gerichtspräsidenten Niedersimmental gemäss Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes je zu Fr,
200 Busse, weil Jutzeler nach geschlossener Jagd in Begleitung von Knutti einen Behbock angeschossen hatte, der dann von den beiden Frisi totgeschlagen wurde. Das Tier wurde zunächst versteckt, das Fleisch spater unter Jutzeler und Knutti verteilt.

Sämtliche reichen Begnadigungsgesuche ein. Jutzeler ersucht um teilweisen, die andern um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass. Jutzeler

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will aus Not gehandelt haben; er bezeichnet sich gleichzeitig als patentierten Jäger, der im Herbst gewöhnlieh ohne Boute heimziehe! Knutti erklärt, die Bussenzahlung soi ihm wegen öfterer Arbeitslosigkeit unmöglich. Die beiden Prisi betonen, dass nicht sio geschossen hätten; den Jutzeler hallen sie ah armen Jäger aus Bedauern nicht verzeigt.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks befürwortet den Erlass der Bussenhälften mithin bis zu Fr. 100; jagdlich hege der Frevelfall nicht sehr schwer und sämtliche befänden sich in einfachen Verhältnissen. Die Forstund Polizeidirektionen dos Kantons Born beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Jutzeler ist als Haupttäter mit der Mindostbusse mild bestraft worden. Knutti und Wilhelm Prisi sind vorbestraft, beide Prisi wurden seither erneut bestraft, zudem sind diese die Söhne eines kürzlich pensionierten Wildhüters.

28. und 29. Jakob Gyger und Jakob Schränz, verurteilt am 10. Februar 1936 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgeselzes je zu Fr. 250 Busse wegen Jagens und Erlegons einer Gemse.

Beide ersuchen mit dorn Hinweis auf ihre bedrängton Verhältnisse um Erlass der Bussenhälften, mithin Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 125.

Der Gemeinderat Adelbodcn befürwortet das gemeinsame Gesuch, nicht etwa, um den Wildfrevel zu unterstützen, sondern weil es sich um zwei junge Männer ohne Vorstrafe handle. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt mit überzeugenden Gründen Abweisung oder aber höchstens eine Ermässigung der Bussen um Fr. 50.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wir verweisen auf die Bemerkungen des OberforstInspektors, der die Anrufung der Begnadigungsbehörde als missbräuchlich bezeichnet und dafür hält, in Fällen dieser Art sollte der sonst übliche Aufschub des Bussenvollzuge abgelehnt werden.

80. Albert Hasler, verurteilt am 7.Dezember 1935 vom Bezirksamt March gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Für den minderjährigen Hasler ersucht der Vater um Erlass der verbleibenden Busse, nachdem Fr. 170 bezahlt worden seien.
Das Bezirksamt March empfiehlt den Erlass eines Bussenviertels und da» Polizeidepartement des Kantons Schwyz kann sich damit einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, weitergehend, den Erlass eines Bussendrittels. Wir berücksichtigen das jugendliche Alter des Bestraften und den betätigten Sühnewillen.

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81. Johann Thomann, verurteilt am 21. Februar 1984 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 40, Abs. 2, 43, Ziff. 2 und 5, des Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalrechtlichen Bestimmungen, zu Fr. 400 Busse wegen Fallenstellens und Abschusses eines damit gefangenen Fuchses.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1984 (Antrag 116 des I. Berichtes vom 13. November 1934, Bundesbl. III, 688) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 250 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 150.

82. Franz Willimann, verurteilt am 16. Mai 1933 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 40, Abs. 3, 41 und 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse wogen wiederholten Fallenstellens, Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1938 (Antrag 92 des I. Berichtes vom 20. November 1933, Bundesbl. II, 677) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 250 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 250.

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Lucien Challand, 1894, Elektrotechniker, Monnetier Mornex (Frankreich), Oskar Etterlin, 1903, Bankbeamter, Brüssel (Belgien), Eugenio Grassi, 1899, Tesserete (Tessin), Mario Valsangiacomo, 1894, Mendrigio (Tessin), Pierre Sauthier, 1907, Landarbeiter, Conthey-La Place (Wallis), Vincent Lang, -1906, Landwirt, Haute-Nendaz (Wallis), Jakob Wernli, 1918, Maschinenzeichner, Brugg (Aargau), Oskar Eichenberger, 1898, Metzger, Burg (Aargau), Armin Stadier, 1909, Elektriker, Beinwil (Aargau), Alfred Stalder, 1902, Landwirt, Zufikon (Aargau), Karl Bremgartner, 1907, kaufmännischer Angestellter, Tennessee (USA), Walter Stettier, 1900, Heilsarmeeoffizier, vormals Sissach (Baselland), Robert Schacher, 1906, Bürolist, Reussbühl (Luzern), Walter Fannie, 1911, kaufmännischer Angestellter, Brüssel (Belgien), Johann Viktor Winkler, 1899, Gutsverwalter, Klemzow (Deutschland), Eugen Zingg, 1900, kaufmännischer Angestellter, Gossau (St. Gallen), Arnold Zeindler, 1897, Schiffskoch, New York (USA), François Briguet, 1906, Landwirt, St. Léonard (Wallis), Thomas Brandie, 1900, Käser, zurzeit Freidorf (Thurgau),

853 53. Emüe Stücker, 1908, Taglöhner, Seieute (Bern), 53. Hugo Spörli, 1909, Knecht, vormals Baden (Aargaa), 54. Max Cadet, 1890, Kesselschmied, Villars (Genf), 55. Johann Hofmann, 1895, Magaziner, Baden (Aargau), 56. Théodore Brütsch, 1898, Kaufmann, Genf, 57. Meinrad Schaler, 1912, Landwirt, Eumatt-Sattel (Schwyz), 58. Pani Neokomm, 1906, Schuhmacher, Eyburg (Aargau), 59. Walter Zaugg, 1911, Handharmonikalehrer, Burgdorf (Bern), 60. Anton Kuriger, 1898, Bildhauer, Grenchen (Solothurn), 61. Christian Michel, 1900, Mechaniker, Genf, 63. Ernst Noth, 1910, Kaufmann, Niederönz (Bern), 63. Johann Beeler, 1910, Fabrikarbeiter, Freienbach (Schwyz).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über don Militärpflichtersatz sind wogen schuldhafter Mchtentrichtnng des Militärpflichtersatzos verurteilt worden: 88. Lucien Challand, verurteilt am 16. September 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 82.90 für 1981 betreffend.

Challand ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erklärt, keine Einwendungen zu erheben.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, ohne auf die Angelegenheit näher einzutreten, deshalb den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, weil der heute nicht mehr ersatzpflichtige, im Ausland befindliche Gesuchsteller sämtliche Ersatzruckstände bezahlt hat.

84. Oskar Etterlin, verurteilt am 20. August 1934 vom Bezirksgericht Muri zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von 830.60 belgischen Franken für 1930--1938 betreffend.

Etterlin ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe.

Mit dem Bezirksgericht Muri und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe, weil die nunmehr vorliegenden Angaben des Gesuchstellers über seine Geschäftsverhältnisse von unserer Gesandtschaft in Brüssel bestätigt werden und der Ersatzpflichtige nicht nur vor der Verurteilung beträchtliche Zahlungen geleistet, sondern seither dio Eestbeträge und zudem die Abgabe für 1985 gänzlich entrichtet hat. Der Gesuchsteller ist in persönlicher Hinsicht der gänzlichen Begnadigung würdig.

Bundeeblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

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35. Eugenio Grassi, verurteilt am 17. Februar 1988 vom Prätor von Lugano-Landschaft zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 10,50 für 1981 betreffend.

Grassi ersucht um Erlass der Haftstrafe, Das Justizdepartement des Kantons Tessin erhebt gegen die gänzliche oder teilweise Begnadigung keine Einwendungen, was mit dem abnormen Geisteszustand und der äusserst misslichen Lage des heute nicht mehr Ersatzpflichtigen begründet wird. Die Abgabe ist bezahlt.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

36. Mario Valsangiacomo, verurteilt am 27. August 1985 vom Prätor von Mendrisio zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 für 1984 betreffend.

Valsangiacomo ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Der urteilende Eichter, die Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin und das kantonale Justizdepartement befürworten das Gesuch, wogegen die eidgenössische S teuer ver waltung Abweisung beantragt.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat nachträglich ein Meinungsaustausch stattgefunden.

Da es sich um einen derzeit nicht mehr Ersatzpflichtigen handelt, der die Ersatzabgabe nunmehr bezahlt hat und als Arbeitsloser jedenfalls heute in prekärer Lage ist, beantragen wir mit dem neueren Bericht des kantonalen Justizdepartementes den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Wir fügen abur bei, dass wir dem Abweisungsantrag der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres beigepflichtet hatten, wenn es sich nicht um die letztmalige Abgabe handelte.

87. Pierre Sauthier, verurteilt am!7. Dezember 1934 vom Untersuchungsrichter von Hérens/Conthey zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 18.70 für 1988 betreffend.

Der Vormund des Verurteilten ersucht für diesen um Erlass der Haftstrafe.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Wenn wir weitergehend mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen die Haftstrafe gänzlich zu erlassen, so geschieht es, weil es sich bei dem Ersatzpflichtigen um einen mit Gebresten behafteten, geistig zurückgebliebenen Menschen handelt. Die Abgabe ist vor der Aburteilung entrichtet worden.

38. Vincent Lang, verurteilt am 27. September 1934 vom Untersuchungsrichter von Herens/Uonthey zu 5 Tagen Haft, den Militarpflichtersatz von Fr. 24.70 für 1932 betreffend.

Lang ersucht um Erlass der Haftstrafe.

855 Das Militärdepartement des Kantons Wallis befürwortet die bedingte Begnadigung. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

Da es sich um einen Militärdienstpflichtigen handelt, der wegen Versäumnis eines Wiederholungskurses ersatzpflichtig war und seither einen Nachholungsdienst bestanden hat, beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrai'e, 39. Jakob Wernli, verurteilt am 8. November 1985 vom Bezirksgericht Brugg zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr, 25. 80 für 1935 betreffend.

Das Bezirksgericht Brugg empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen; es hatte übersehen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zulässig war.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Wernli während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. -- Die Abgabe ist vor der Aburteilung entrichtet worden.

Sowohl dieser Antrag wie die nachfolgenden berücksichtigen, dass sich die Handhabung des bedingten Strafvollzuges in Militärpflichtersatzsachen offenbar noch nicht eingelebt hat, was im Begnadigungsweg eine gewisse «Übergangspraxis» zulässt.

40. Oskar Eichenberger, verurteilt am 24. September 1985 vom Bezirksgericht Kulm zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 für 1985 betreffend.

Da nach den Urteilserwägungen die Verhältnisse ähnlich liegen wie im vorangegangenen Falle, b e an t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem Begnadigungsgesuch derart zu entsprechen, dass Eichenberger die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt erlassen wird, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

41. Armin Stadier, verurteilt am 1. Oktober 1985 vom Bezirksgericht Kulm zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 54.60 für 1985 betreffend.

Da nach den Urteilserwägungen die Verhältnisse ähnlich liegen wie im vorangegangenen Falle, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, dem Begnadigungsgesuch derart zu entsprechen, dass Stadier die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt erlassen wird, unter denselben Bedingungen
wie bei Wernli.

42. Alfred Stalder, verurteilt am 18, Januar 1986 vom Bezirksgericht Bremgarten zu einein Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 26.05 für 1986 betreffend.

856 Stalder ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da er nach der Verzeigung sofort bezahlt habe und bis anhin seinen Verpflichtungen stets ordnungsgemäss nachgekommen sei. Er räumt ein, dass die Säumnis zum Teil auf Nachlässigkeit zurückzuführen sei.

Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die gänzliche Begnadigung.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaft hat in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch stattgefunden, da die Antragstellung des Gerichtes auffallen musate und sich die Frage erhob, weshalb das Gericht nicht seinerseits von der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges Gebrauch gemacht hatte!

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Gefängnisstrafe von einein Tag bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli. Wie das bezüglich eines anderen Ersatzpflichtigen ergangene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 18. März 1986 dartun kann, dürften Fälle dieser Art fortan richtigerweise zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges durch den Eichter führen.

48. Karl Bremgartner, verurteilt am 12. Dezember 1985 vom Amtsgericht Sursee zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 81.95 für 1933 betreffend.

Bremgartner ersucht um Erlass der Haftstrat'e, da er nach Empfang der Vorladung sofort bezahlt habe, obschon er ständiger Arbeit ermangle und zurzeit wieder arbeitslos sei.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington befürwortet das Gesuch in einlässlicher Berichterstattung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die kantonalen Militär-, Polizei- und Justizdepartemente, desgleichen die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Begnadigung.

Wir beantragen dem im Ausland befindlichen Mitbürger gegenüber den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

44. Walter Stettier, verurteilt am 19. September 1935 vom Polizeigericht Sissach zu einem Tag Haft, den Militärpflichtorsatz von Fr. 7.25, Bestbetrag, für 1934 betreffend.

Stettier ersucht, ihm die zu Unrecht erkannte Strafe von einem Tag Haft zu erlassen, wozu er die in der Angelegenheit ergangenen Schreiben an die Kantonsbehörden in Abschrift beilegt. Den Bestbetrag für 1934 hat Stettier nachträglich bezahlt und die Abgabe für 1935 ordnungsgemäss entrichtet.

Die Justiz- und Militärdirektionen des Kantons
Basel-Landschaft empfehdie gänzliche oder doch die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuer Verwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli. Die Angelegenheit ist deshalb eigener Art, weil der Widerstand des

857 Ersatzpflichtigen gegen die als zu hoch erachtete Veranlagung die Behörden zur Anhebung des Strafverfahrens nötigte, statt dass Stettier sich nach der Bekureabweisung mit der Veranlagung abgefunden hätte. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Darlegungen der Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, Stettier erachtet sich heute noch als zu Unrecht verurteilt; er will nicht Gnade sondern Becht. Bei der Gesamtlage des Falles entschliessen wir uns, den eine Begnadigung befürwortenden Anträgen der Kantonsbehörden nicht entgegenzutreten, wobei die bedingte Begnadigung als erwünschte Mittellösung gelten kann.

45. Eobert Schacher, verurteilt am 30. April 1935 vom Amtsgericht Luzern-Land zu 2 Tagen Haft, den Müitärpfhchtersatz von Fr. 18 für 1934 betreffend.

Schacher ersucht um Erlass dor Haftstrafe, womit er einem Hinweis des kantonalen Obergeriehts nachkommt, das auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten ist. Die längere Eingabe, die inhaltlich und nach ihrer Ausdrucksweise auffällt, ergibt, dass Schacher für die Nichtentrichtung des Pflichtersatzes eine Beine von Gründen geltend macht, wie finanzielle Notlage, schweren Unfall, Krankheit der Ehefrau und besonders auch die seinerzeitig verfügte Militäruntauglichkeit nach bestandener Bekrutenschulo. Schacher hat seither die Ersatzabgaben für 1934 und 1935 abvordient.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern empfiehlt die Begnadigung mit dem bezeichnenden Vermerk, für Schacher sei «aus der rechtlichen Angelegenheit mit der Zeit eine seelische geworden». Das kantonale Militär département bezieht sich ebenfalls auf die geistige Vorfassung des Gesuchstellers und erachtet die Begnadigung als aus Kommiserationsgründen gerechtfertigt. Das kantonale Justizdepartement sieht von einer Antragstellung ab mit dem Beifügen, ausserordentliche Gründe, die eine Begnadigung nahelegen könnten, würden nicht geltend gemacht.

Wenn wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren einlässlichen Bericht wir Bezug nehmen, beantragen, die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli, so geschieht dies vornehmlich auf Grund der Hinweise des kantonalen Staatsanwaltes und des Militärdepartementes, die in Verbindung zu bringen sind mit dem Eintrag im Dienstbüchlein von 1930 anlässlich der verfügten
Militäruntauglichkeit.

46. Walter Fähnle, verurteilt am 27. Juni 1934 vom Polizeigcrichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu 2 Tagen Haft, den Militarpflichtorsatz von 246 belgischen Franken für 1932/33 betreffend.

Fähnle ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe die Abgaben seinerzeit wegen Krankheit und Verdienstlosigkeit nicht entrichten können. Heute seien sowohl dio Rückstände wie die Abgaben für 1934/35 bezahlt.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung, wogegen das kantonale Finanzdepartement und das Polizeideparte-

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ment die Begnadigung empfehlen, besonders da unsere Gesandtschaft in Brüssel das Gesuch befürworte.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Ausland befindlichen Mitbürger die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie hei Wernli.

47. Johann Viktor Winkler, verurteilt am 10. Juli 1934 vom Bezirksgericht Bheinfclden zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von 88.90 Beichsmark, Bestbetrag, für 1928--1988 betreffend.

Winkler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er seine schlechte Wirtschaftslage geltend macht. Die Eückstände und die Abgaben für 1934/35 sind heute entrichtet.

Das Bezirksgericht Bheinfelden empfiehlt mit der Militärdirektion des Kantons Aargau und unserer Gesandtschaft in Berlin die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Ausland befindlichen Mitbürger die Gefängnisstrafe von 8 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

48. Eugen Zingg, verurteilt am 15. Januar 1984 vom Bezirksamt Gossau zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 201 für 1928--1931 betreffend.

Für Zingg ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, da es sich um einen von Krankheit und Krise schwer betroffenen Auslandschweizer handle, was naher dargelegt wird.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen kann die Begnadigung empfehlen, und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt den Erlass der Gefängnisstrafe.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 4 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

49. Arnold Zeindler, verurteilt am 14. Juni 1982 vom Bezirksgericht Baden zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 500 für 1922--1980 betreffend.

Zeindler ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er bezahlte die Abgaben, nachdem ihn die Polizei beim Grenzübertritt in die Schweiz angehalten hatte.

Seit 1920 in Amerika, befindet er sich beute wieder dort.

Das Bezirksgericht Baden hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

Die Militärdirektion des Kantons Aargau empfiehlt das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstraf e von 5 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

50. François Briguet, verurteilt am 6. Februar 1984 vom Untersuchungsrichter von Hérens/Conthey zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.65 für 1938 betreffend.

859 Briguet ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er beteuert, einzig wegen seiner durch Arbeitslosigkeit verursachten Lage nicht rechtzeitig bezahlt zu haben. Heute sind sämtliche Abgaben entrichtet. Die Gesuchs angaben sind glaubhaft.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt die bedingte, die eidgenössische Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung, Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe von 5 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

51. Thomas Brandie, verurteilt am 4. September 1985 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu 7 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 190.80 für 1927--1933 betreffend.

Brandie ersucht um Begnadigung, wozu er die Schicksalsschläge bekanntgibt, die ihn in Argentinien betroffen haben. Die Ersatzabgaben sind heute bezahlt.

Das Militärdepartement des Kantons St, Gallen und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die gänzliche Begnadigung.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 7 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Wernli.

52. Emile Stücker, verurteilt am 2. Dezember 1935 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21.30 für 1935 betreffend.

Stücker ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Teilarbeitslosigkeit ohne Unterstützung und ausserordentliche Auslagen für die Spitalpfloge von Familienangehörigen geltend macht.

Der Ortsgemeinderat und der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Der besonders angefragte Gerichtspräsident kann das Gesuch nicht empfehlen, In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir die Teilbegnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

53. Hugo Spörli, verurteilt am 16. April 1935 vom Bezirksgericht Baden zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1934 betreffend.

Für Spörli ersuchte im Juni 1935 der Sekretär der Betriebskommission des Arbeitslagers Vindonissa um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Haftstrafe mit dem Hinweis, die Eückstände für 1931--1934 seien für Spörli vorschussweise aufgebracht worden und dieser habe sich aus anfänglicher Verwahrlosung zu einem ganz brauchbaren Menschen erziehen lassen, so dass der Strafvollzug kaum mehr zu verantworten sei. Im November 1935 bestätigte Spörli das Gesuch, wobei er die Befürchtung äussert, der Strafvollzug gefährde seine Stelle.

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Das Kreiskommando Aarau befürwortet das Gesuch. Das urteilende Gericht erklärt, gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden, falls Spörli wirklich Ansätze zur Besserung zeige.

Da Spörli wegen des Militärpflichtersatzes bereits die dritte Strafe aufweist, zuerst einen Tag, dann 4 und jetzt 5 Tage Haft, stehen einer Begnadigung Hindernisse entgegen, die nicht übersehen werden dürfen ; es kann bei Vorlage einer grösseren Zahl von Gesuchen nicht die Bede sein, einen Fall in gänzlicher Abweichung von gewissen Bichtlinien zu behandeln. Die Bundesanwaltschaft hat sich deshalb im Oktober 1935 und März 1936 über den Gesuchsteller besondere Polizciberichtc beschafft, die ergeben, dass Spörli an sich zu Aussetzungen nicht Anlass gibt, dass aber auch die Gefahr eines Stelionverlustes nicht ernsthaft ist, indem ein Knecht im Sommer stets Arbeit findet.

Die eidgenössische Steuerverwaltung empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Unserseits möchten wir es jedoch bei einer blossen Strafermässigung bewenden lassen und beantragen Herabsetzung von 5 bis zu 2 Tagen Haft.

54. Marc C a d e t , verurteilt am 26. September 1985 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27.50 für 1929/30 betreffend.

Cadet ersucht um Erlass der Haftstrafe, da ihm eine Abgabenentrichtung wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich sei.

Demgegenüber beantragen wir mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und der eidgenössischen Stellerverwaltung deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Cadet noch weitere Abgaben schuldet und er zugestandener massen seit 1913 nie bezahlt hat. Cadet hätte gut daran getan, den ihm nahegelegten Gesuchsrückzug vorzunehmen.

55. Johann Hof mann, verurteilt am 12. November 1985 vom Bezirksgericht Baden zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr, 25.50 für 1935 betreffend.

Hof mann ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er will der Meinung gewesen sein, eine Hilfsdienstleistung von 1915 schliesse die Forderung der Ersatzabgabe für 1935 aus, weil er in Wirklichkeit seiner Bürgerpflicht entsprochen habe. Leider habe er sich mit dem Sektionschef nicht verständigen können, auch habe er die Tragweite seines Verhaltens nicht überblickt, sonst hätte er rechtzeitig bezahlt. Der Strafvollzug gefährde seine Anstellung. Er sei Familienvater Das Bezirksgericht überlässt den Entscheid
der Begnadigungsbehörde mit dem Beifügen, es hätte den bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da Hofmann selbst vor den Gerichtsschranken sein Unrecht nicht zugeben wollte.

Mit -der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, besonders da nach den polizeilichen Erhebungen ein Stellenverlust nicht droht. Für eine Begnadigung könnte allenfalls sprechen, dass Hofmann heute nicht mehr ersatzpflichtig ist.

861 56. Théodore Brütsch, verurteilt am 11. Juli 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 96 für 1980 betreffend.

Brütsch ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine misslichen Verhältnisse darlegt.

Demgegenüber beantragen wir mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf, der kantonalen Militärsteuerverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil es sich um einen Ersatzpflichtigen handelt, der neben dem Bestbetrag für 1930 noch die Abgaben für alle seitherigen Jahre schuldet.

57. Meinrad Schuler, verurteilt am S.April 1985 vom Bezirksgericht Schwyz zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 48 für 1932/33 betreffend.

Schuler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei im Vergleich zu andern allzu hoch eingeschätzt worden: «Es scheint mir, es werde auf mich mehr Eache als Gerechtigkeit geübt».

Zwischen der Bundesanwaltscbai't, der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Kantonsbehörden hat ein besonderer Meinungsaustausch stattgefunden, dessen Ergebnisse wir wie folgt zusammenfassen: Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung, da sie dies Schüler für den Fall der nachträglichen (seitdem entsprechend erfolgten) Regelung der Ersatzpflicht in Aussicht gestellt habe. Das Militärdepartement des Kantons Schwyz bestätigt nach durchgeführtem Meinungsaustausch seinen Abweisungsantrag. Das von der Bundesanwaltschaft um Stellungnahme ersuchte Bezirksgericht Schwyz legt dar, dass es sich um einen Fall ausgesprochener Kenitenz handle. Schuler sei der Begnadigung unwürdig.

«Die Begnadigung soll nicht dazu dienen, renitente Elemente zu unterstützen und in den Glauben zu versetzen, es sei ihnen durch die Gerichte Unrecht geschehen. Es wäre das nicht nur ein Unrecht gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, sondern vor allem auch gegenüber den Dienstpflichtigen selber, die ganz andere Opfer auf sich zu nehmen haben, als diesem nicht schlecht situierten Landwirtssohn zugemutet wurden. Die Begnadigung des Schuler hätte zur Folge, dass auch andere Gesuchsteller gleicher Prägung sich bei der Begnadigungsinstanz melden würden. Dadurch würde die ohnehin nicht mehr intakte Schuldnermoral weiterhin verschlechtert. Die Praxis des Gerichts geht dahin, Leute, die zahlen könnten,
wenn sie nur wollten, die Sanktion des Gesetzes fühlen zu lassen und ihnen auch den bedingten Strafvollzug nicht zuzubilligen.» Gestützt auf die Darlegungen des urteilenden Gerichtes beantragen wir aus grundsätzlichen Erwägungen Abweisung, 58. Paul Neukomm, verurteilt am 29. Januar 1986 vom Bezirksgericht Bheinfelden zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1935 betreffend.

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Neukomm ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er seine bedrängten Verhältnisse darlegt und die Frage stellt, ob man des geschuldeten Betrages wegen einen nicht vorbestraften Familienvater ins Gefängnis sperren wolle.

Das urteilende Gericht verweist auf die Akten.

Mit der eidgenossischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Neukomm als notorischer Nichtzahler bezeichnet wird.

59. Walter Zaugg, verurteilt am 12. November 1935 vom Gerichtspräsidenten von "Wangen a, A. zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 87.90 für 1985 betreffend.

Zaugg ersucht um Erlass der Haftstrafo, da der Strafvollzug ihm in persönlicher Hinsicht sehr nachteilig wäre.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Burgdorf und der eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil Zaugg rückfällig ist und nach den Berichten der Kantonsbehörden eine Begnadigung keinesfalls naheliegt. Zaugg hätte besser getan, den ihm empfohlenen Gesuchsrückzug zu erklären.

60. Anton Kuriger, verurteilt am 19. September 1935 vom GerichtsStatthalter von Solothurn-Lebern zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.80 für 1985 betreffend.

Kuriger verlangt die Aufhebung der Gefängnisstrafe, wozu er eine längere, durch Absonderlichkeiten und krankhaft anmutende Ausführungen mystischreligiöser Art gekennzeichnete Eingabe vorfasst hat, auf die wir hier lediglich verweisen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat ein besonderer Meinungsaustausch stattgefunden.

Mit dem Polizeidepartement dos Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Dieser Antrag drängt sich auf, weil Kuriger als Querulant bezeichnet wird, als «alter Kunde, den die Kantonsbehörden längst durchschaut haben». Für Einzel' heiten verweisen wir auf die Mitberichte selbst, besonders auch auf die Erörterungen der eidgenössischen Steuerverwaltung.

61. Christian Michel, verurteilt am 2. November 1933 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.90 für 1980 betreffend.

Michel ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er nachträglich bezahlt und auch die neueren Abgaben entrichtet habe.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erhebt gegen eine Begnadigung keine Einwendungen.

Düiugegeiiüboi
beantragen wir mit der eidgenössischen Stouorvorwaltung doshalb ohne weiteres Abweisung, weil ein im Jahre 1933 Verurteilter, der im September 1934 endlich zahlt und im übrigen von den Vollzugsbehörden

863 mangels Kenntnis seines Aufenthaltes während Jahren nicht ergriffen werden kann, die Begnadigung nicht besonders nahelegt.

62. Ernst Noth, verurteilt am 30. Oktober 1935 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 64.80 für 1935 betreffend.

Für Noth ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. Noth habe mit semem geringen Verdienst dem bedrängten Vater ausgeholfen und darüber die Bezahlung des Pflichtersatzes vernachlässigt, aber ohne Böswilligkeit, Mit dem Gemeinderat NiederÖnz, dem Begierungsstatthaltor des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Noth rückfällig ist und von ihm gesagt wird, dass er den «grossen Herrn spiele». Wäre er nicht vorbestraft, so käme allenfalls eine Teilbegnadigung in Betracht.

68. Johann Beeler, verurteilt am 5. Februar 1936 vom Bezirksgericht Höfe zu 4 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1935 betreffend.

Für Beeler ersucht ein Bruder um Erlass der Haftstrafe, wobei die Entrichtung der Ersatzabgabe in Aussicht gestellt wird. Der Bestrafte habe fast keinen Lohn bezogen. Er habe den Zahlungswillen gehabt und wisse nun, dass er die Abgabe sofort entrichten solle.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat ein besonderer Meinungsaustausch stattgefunden.

Das Gerichtspräsidium Höfe hält dafür, Beeler verdiene im Begnadigungswege kein ausnahmweises Entgegenkommen; über seine Lohnverhältnisse liegen bestimmte Erklärungen vor, und die Notwendigkeit des Strafverfahrens wird der Renitenz des Ersatzpflichtigen zugeschrieben.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragen wir (wie im Falle Schuler hiervor) Abweisung, Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Mai 1936.

Im Namen des Schweiz. Buiidesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1936). (Vom 8. Mai 1936.)

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1936

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