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Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung über eine Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse.

(Vom 10. März 1986.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

DerBeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen vorzulegen die Ehre haben, bezweckt die Durchführung einer Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse.

I.

Am 28. September 1934 haben Sie das Bundesgesetz über die Kegelung der Beförderung von Gütern und Tieren mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Verkehrsteüungsgesetz) erlassen.

Dieses Gesetz war ein erster Versuch, die nicht leichte Aufgabe zu lösen, ein geordnetes Zusammenwirken von Verkehrsanstalten, Bisenbahn- und Lastwagenunternehmungen, sowie eine vernünftige Verkehrsteüung zwischen Schiene und Strasse in einer, unseren schweizerischen Verhältnissen angepassten Weise sicherzustellen. Heiss umkämpft unterlag aber das Gesetz in der durch das Eeferendum herbeigeführten Volksabstimmung.

Das Problem einer angemessenen Zusammenarbeit zwischen Schiene und Strasse wurde dadurch, statt einer Lösung nähergebracht zu wer den, beträchtlich erschwert.

Unentwegt wird der Kampf der beiden Transportmittel um das zufolge der Wirtschaftskrise immer mehr zusammenschrumpfende Verkehrsvommen weitergeführt. Immer schärfer wird auch die Konkurrenz unter den Lastwagenunternehmern selbst.

Alle Verkehrszweige, vorab die Eisenbahnen, stehen im Zeichen rückläufiger Einnahmen. Die Finanznot der Bundesbahnen und der mit staatlicher Beteiligung gebauten und unterstützten Privatbahnen gefährdet den Staatskredit und droht den in diesen Transportanstalten investierten Teil des Volks-

439 Vermögens noch weiter zu entwerten. Daneben muss aber auch jährlich über viele Autotransportunternehmer der Konkurs eröffnet werden mit all seinen verheerenden Folgen, wie Vernichtung der selbständigen Existenz und Verschleuderung von Vermögenswerten.

Der Bundesrat war sich bowusst, dass die Eegelung des Verkehrsprohlems auch nach der Volksabstimmung vom 5. Mai 1985 nach wie vor eine der dringendsten Aufgaben darstellt. Er ist in dieser Überzeugung bestärkt worden durch eine Eeihe von Stimmen in der Öffentlichkeit, welche nie aufgehört haben, auf die Notwendigkeit der Beendigung dieses für alle ruinösen Konkurrenzkampfes hinzuweisen. Verantwortungshewusste Männer aller Parteien und der Wirtschaft haben dem Bundesrat nabegelegt, eine neue Vorlage vorzubereiten, welche, unter Beseitigung oder Milderung der im verworfenen Verkehrsteilungsgesetz beanstandeten Bestimmungen, bessere Aussichten auf Annahme durch die Beteiligten und das Volk bieten würde.

Im Eeferendumskampf gegen das Verkehrsteilungsgesetz wurde wiederholt der Vorwurf erhohen, es beruhe auf statistischem Material, welches unparteiischer, objektiver Kritik nicht standhalte, sondern durch die Bahnverwaltungen beeinflusst sei. Tatsächlich stehen uns verwertbare amtliche Unterlagen bis heute nicht zur Verfügung. Vor jedem weiteren Versuch muss daher durch eine amtliche Erhebung Klarheit geschaffen werden über die Struktur und den Umfang des Güterverkehrs mit Motorfahrzeugen auf der Strasse, namentlich aber über das Verhältnis zwischen gewerbsmässigen Unternehmertransporten und Beförderungen für die eigenen Bedürfnisse des Geschäftes mit eigenem Personal und eigenen Wagen im sogenannten Werkverkehr. Des weitern besteht das Bedürfnis nach einer Übersicht über die durchschnittliche Bet'örderungslänge der Transporte bei beiden Verkehrsarten sowie der dabei beförderten Gütermengen. Eine Erhebung über die hierbei beförderten Güterarten ist in hohem Masse geeignet, den Überblick über die Verhältnisse im Lastwageuverkehr zu vervollständigen. Erst das hierdurch gewonnene genaue Bild über die Verhältnisse im Automobilguterverkehr wird zu beurteilen erlauben, welche gesetzgeberischen Massnahmen künftig in Erwägung gezogen werden dürfen, um im allgemeinen Landesinteresse die Zusammenarbeit der Verkehrsmittel herbeizuführen.

Dass daneben die
statistischen Erhebungen wertvolle Ergebnisse auch hinsichtlich der Intensität der Strassenbenützung durch den Motorwagenverkehr, insbesondere in den häufigsten Verkehrsrelationen zeitigen und deshalb auch sowohl für die Kantone als für die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeugverkehr sich befassenden Bundesstellen von Bedeutung sein wird, darf bei der Beurteilung der Vorlage ebenfalls in Betracht gezogen werden.

II.

Die Vorlage findet ihre rechtliche Grundlage im Bundesgesetz vom 28. Juli 1870 betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz.

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Periodische statistische Aufnahmen und Zählungen müssen nach Art. l, Abs. l, dieses Gesetzes durch Beschluss der Bundesversammlung angeordnet ·werden. Die Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse ist eine periodische, weil, um eine raschere Verarbeitung zu gewährleisten, die statistischen Angaben in Intervallen von 14 Tagen von den Meldepflichtigen eingesandt werden müssen.

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 12. April 1933 über die Einführung einer eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik wurde auf dieser Eechtsgrundlage erlassen. Die Bundesversammlung erkannte dem dahin~ gehenden Beschluss einen besondern Charakter zu, indem sie ihn, ohne ihn dem Beferendum zu unterstellen, aber auch ohne ihn mit der Dringlichkeitsklausel zu versehen, sofort in Kraft treten liess. Wir gestatten uns dieserhalb, auf die Verhandlungen der eidgenössischen Bäte über den Besohluss über die Einführung einer schweizerischen Fremdenverkehrsstatistik hinzuweisen. Die Bundesversammlung erblickte in diesem Beschluss über die Einführung einer schweizerischen Fremdenverkehrsstatistik einen Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz vom 23. Juli 1870. Als solcher steht er nicht den eigentlichen Bundesbeschlüssen gleich, welche neues Becht schaffen; er untersteht daher auch nicht wie diese allgemein verbindlichen Bundesbeschlüsse dem Eeferendum.

Der Bundesrat macht sich, wie er es bei den Beratungen über die Fremdenverkehrsstatistik getan hat, diese Auffassung der eidgenössischen Bäte zu eigen und beantragt Ihnen, in gleicher Weise die Durchführung einer Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse zu beschliessen.

III.

Art und Weise der Durchführung der Erhebung richten sich nach ihrem Zweck, wie wir ihn vorstehend umrissen haben. Die Einzelheiten der Durchführung sollen vom Bundesrat in einer Vollziehungsverordnung geregelt werden.

Um den gewünschten Überblick über die Verhältnisse im Automobilgüterverkehr zu gewinnen, muss vor allem der Kreis der meldepflichtigen Personen umschrieben und der Umfang der von ihnen zu liefernden Angaben bestimmt werden. Im Beschlussesentwurf darf es bei der grundsätzlichen Umschreibung der Meldepflicht sein Bewenden haben. Meldepflichtig sind danach grundsätzlich alle Transporte über eine Entfernung von 10 km Strassenlänge.

Wer gegen Entgelt oder für eigene Bedürfnisse auf diese Entfernungen hin Transporte ausfuhrt, ist meldepflichtig. Grössere Beförderungsdistanzen wären sehr schwierig einwandfrei zu umschreiben und würden den Entscheid über die Meldepflicht in das Ermessen der Meldepflichtigen selbst stellen. Selbstverständlich sind aber diese Abgrenzungen nur Hilfsmittel der statistischen Erhebung und nur bestimmt zur Umschreibung der Meldepflicht.

Um die Erhebungen nicht auf Transporte auszudehnen, welche für die Beurteilung des Umfanges des Güterfernverkehrs auf der Strasse von keiner aus-

441 schlaggebenden Bedeutung sind oder über welche Transporte schon auf anderem Wege zuverlässige Erhebungen möglich sind, sehen wir in der Vollziehungsverordnung vor, von der Meldepflicht auszunehmen : alle Transporte unter den in Art. 2 des Entwurfes genannten Entfernungen und alle auf beliebige Entfernungen ausgeführten Transporte vermittels Motorfahrzeugen (deren Tragkraft eine Tonne nicht überschreitet -- Camionnettes --). Dea weitern sind gewisse Ausnahmen bezüglich der meldepflichtigen Entfernungen in grossen Gemeindebezirken notwendig. Diese sollen durch den Bundesrat als Sonderfälle geregelt werden.

Die den Meldepflichtigen obliegenden Aufzeichnungen können glücklicherweise äusserst einfach gehalten werden. In das Erhebungsformular sind lediglich fortlaufend einzutragen : das Datum der Beförderung, die beförderte Ware mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung, der Ort des Auf- und Ablades sowie das Gewicht der einzelnen Sendung. Bei bestimmten Warengattungen kann die Gewichtsangabe durch die im Transportgewerbe gebräuchlichen Angaben ersetzt werden.

Durch diese Auswahl der Fragepunkte ist es jedem Unternehmer möglich, den Anforderungen der Erhebung ohne besondere Mühe zu genügen. Gleichzeitig wird durch den Verzicht auf Angaben über den Absender und Empfänger sowie über den Beförderungspreis jedwede Gewähr dafür geboten, dass keine Einzelheiten des Betriebes in die Erhebung einbezogen werden, die vom Meldepflichtigen mit Hecht als interne Geschäftsvorgänge betrachtet werden. Um hierüber jeden Zweifel zu beseitigen und den rneldepflichtigen Geschäftsinhabern jede Garantie zu bieten, haben wir die Verpflichtung der mit der Ausführung dieser Statistik befassten Personen zur Verschwiegenheit besonders betont und allfällige Verstösse unter strenge Ahndung gestellt.

Mit der Organisation und Durchführung der Erhebung im einzelnen wird das eidgenössische Statistische Amt beauftragt.

Es werden zwei Arten von Erhebungsformularen abgegeben werden, nämlich ein gelbes Formular für die Aufzeichnung der Beförderungen gegen Entgelt (gewerbsmässige Beförderungen) und ein blaues Formular für die Beförderungen mit eigenen Wagen und Personal für eigene Bedürfnisse (Werkverkehr), Die Erhebungsformulare werden den Meldepflichtigen kostenlos abgegeben.

Sie sind gehalten, die Formulare in den vorgeschriebenen
Zeitpunkten dem eidgenössischen Statistischen Amt vermittels Franko-Umschlägen wieder einzusenden. Im Bedarfsfall können Erhebungsformulare nachbestellt werden.

Der Mangel an Erhebungsformularen enthebt nicht von der Meldepflicht.

Das Statistische Amt wird die eingesandten Angaben nach Massgabe der vom Bundesrat zu erteilenden Weisungen bearbeiten. Über eine allfällige Veröffentlichung wird der Bundesrat bestimmen. Das gleiche Amt soll ermächtigt

442 werden, die Eichtigkeit und Vollständigkeit der eingehenden Angaben zu überprüfen und zu diesem Zwecke auch die notwendigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen.

Die Kantone sollen verpflichtet sein, die von der beauftragten Amtsstelle angeordneten Kontrollen durchzuführen. Dazu rechnen wir auch eine gewisse Kontrolle des Güterverkehrs auf der Strasse selbst. Die mit der Regelung des Strassenverkehrs betrauten kantonalen Polizeiorgane sollen sich namentlich anlässlich der Durchführung von Verkehrskontrollen darüber vergewissern, dass die Fahrzeuglenker im Besitze von richtig ausgefüllten und nachgeführten Erhebungsformularen sind. Wir halten dafür, dass, nachdem die Kantone für diese im allgemeinen Landesinteresse durchgeführte statistische Erhebung nicht belastet werden, sie in dem vorgenannten Umfang zur Kontrolle herangezogen werden sollten.

IV.

Die übrigen Artikel der Vorlage geben uns noch zu folgenden Erläuterungen Anlass : Art. 6, Strafbestimmungen, lehnt sich eng an den Art. 8 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 12. April 1983 über die Einführung einer schweizerischen Fremdenverkehrsstatistik an. Verstösse gegen die Schweigepflicht der mit der Durchführung der Statistik betrauten Organe sollen nach Massgabe des Abschnittes IV des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten disziplinarisch geahndet werden können, Gemäss Art, 7 wird die Bundesversammlung darüber entscheiden, ob die Erhebung später wiederholt werden soll. Vorgesehen ist vorläufig die Durchführung der Statistik während der Dauer eines Jahres, um während dieser Zeit ein Bild über den Umfang und über die durch die verschiedenen Jahreszeiten bedingten Schwankungen des Güterverkehrs auf der Strasse zu gewinnen.

Der Bundesrat wird über den Beginn und die Dauer der Erhebungen eines Jahres bestimmen. Eine derartige Erhebung erfordert eine sehr gründliche Vorbereitung und Organisation. Auch dann ist ihr Erfolg noch von andern Bedingungen, namentlich von der Gewissenhaftigkeit der Meldepflichtigen, abhängig. Der Bundesrat gibt der Erwartung Ausdruck, dass die Erhebung gerade in den Kreisen der Automobiltransporteure richtig gewürdigt wird, da ihr Ergebnis für sie von allergrösstem Interesse sein dürfte. Die richtige Erfüllung der Meldepflicht ist von entscheidender Bedeutung für die Schlussfolgerungen, welche die Behörden aus den Ergebnissen der Statistik zu ziehen haben werden.

V.

Die Kosten der Erhebung müssen nach bestmöglicher Schätzung auf rund Fr. 120,000 veranschlagt werden. Leider sind genaue Berechnungen nicht möglich, weil Umfang und Struktur der Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse auch nicht annähernd bekannt sind. Da der Grossteil der Kosten

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für Arbeitslöhne von Aushilfspersonal des eidgenössischen Statistischen Amts aufgewendet werden muss und dafür ungeschultes Personal angestellt werden kann, dürfte die Erhebung auch für die Arbeitsbeschaffung von Bedeutung werden. In den Kosten Inbegriffen sind die Postgebühren, die sich auf zirka Fr. 30,000 belaufen werden und dem Bund als Einnahmen der P. T. T.-Verwaltung wieder zufHessen. Die effektiven Ausgaben werden daher nur ungefähr Fr. 90,000 betragen und sich auf die Jahre 1936 und 1937 verteilen. Die Summe wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach auf verschiedenen Rreditposten des Post- und Eisenbahndepartements, und zwar auch unter Berücksichtigung des zweiten Finanzprogramms, eingespart werden können.

Wir empfehlen Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung anzunehmen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 10. März 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Beschluss der BundesYersammlung über

eine Erhebung Über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. l des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1870 betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1986, heschliesst:

Gegenstand.

Meldepflicht.

Vollziehungsvorschriften.

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, eine Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse durchzuführen.

Art. 2.

Wer gegen Entgelt oder für eigene Bedürfnisse mit Motorfahrzeugen und Anhängern Güter oder Tiere über eine Entfernung von mehr als zehn Kilometer Strassenlänge befördert, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die vorgeschriebenen Angaben zu liefern.

Art. 3.

Der Bundesrat erlässt die zur Durchführung dieser Erhebung notwendigen Vorschriften.

2 Er trifft insbesondere die nähere Abgrenzung und Umschreibung der einer Meldepflicht unterliegenden Personen und Betriebe.

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Art. e.

Die Kantone sind verpflichtet, die für die Durchführung der Erhebung notwendigen Kontrollen des Güterverkehrs mit Motorfahrzeugen vorzunehmen.

2 Die Anordnung solcher Kontrollen steht der vom Bundesrat mit Durchführung der Erhebung betrauten Amtsstelle zu.

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Art. 5.

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Die von den meldepflichtigen Personen und Betrieben gelieferten Angaben dürfen von allen mit der Erhebung betrauten Stellen zu keinen andern als statistischen Zwecken verwendet werden. Sämtliche mit dieser Erhebung beschäftigten Organe sind verpflichtet, die erhaltenen Meldungen als streng vertraulich zu behandeln, a Art. 27 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten findet auf alle mit dieser Erhebung beschäftigten Personen Anwendung.

Schweigepflicht.

Art. 6.

StrafWer den Vorschriften dieses Beschlusses und der zu erlassenden bestimmungen.

Vollziebungsverordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis dreihundert Pranken bestraft.

a Die Bussen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern verhängt.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig.

4 Die Bussen werden dem Bund und dein Kanton, in welchem der feblbare Meldepflichtige seinen Wohnsitz hat, je zur Hälfte zugeteilt, 5 Zuwiderhandlungen der mit der Erhebung betrauten Stellen gegen die in A'rt. 5 vorgeschriebene Schweigepflicht werden nach Massgabe des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten geahndet.

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Art. 7.

-1 Nach Ablauf der ersten Erhebungsperiode erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung über das Ergebnis dieser Erhebung einen Bericht.

2 Die Bundesversammlung entscheidet darüber, ob die Erhebung wiederholt oder dauernd eingeführt werden soll.

Art. 8.

Für die Durchführung dieser Erhebung wird ein Kredit von 120,000 Franken bewilligt.

Art. 9.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Bundesblatt, 88. Jahrg. Bd I.

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Berichterstattung an die Bundesversammlung.

Kosten der Durchführung.

Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Erhebung über die Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Strasse. (Vom 10. März 1936.)

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Jahr

1936

Année Anno Band

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

3384

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1936

Date Data Seite

438-445

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