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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 25. November 1986

Band

III.

Erseheint wöchentlich

Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zngüglich Nachnahme- und Postiestellnngsgebühr.

Einriicltungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpflt £ de. in Bern.

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I- Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1936).

(Vom 17. November 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter der Vorlage der Akten über 114 Begnadigungsgesuche Bericht1 zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Johann Rymann, 1887, gew. Barrierenwärter, Wettingen (Aargau).

(Eisenbahngefährdung.)

1. Johann Eymann ist am 19. Juni 1936 vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes, in Erhöhung der erstinstanzlich erkannten Strafe von 3 Wochen Gefängnis, zu drei Monaten korrektionellem Zuchthaus verurteilt worden, weil er als Barrierenwärter durch Offenlassen der Barrieren den Zusamment-toss eines Personenzuges mit einem dauernd invalid gewordenen Eadfahrer verschuldet hatte.

Eymann ersuchte kurz vor dem Strafantritt «um teilweise Begnadigung.

Da er die Strafe am 1. September angetreten hat, mithin am 1. Dezember aus dem Strafvollzug entlassen wird, ist sein Gesuch im Zeitpunkt des Zusammentritts der Vereinigten Bundesversammlung gegenstandslos geworden.

Das aargauische Obergericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Das eidgenössische Amt für Verkehr kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Wir beantragen Nichteintreten, mit dem Hinweis, dass die Bundesanwaltschaft auf Grund der Urteilserwägungen, der Stellungnahme des Amtes für Verkehr und namentlich in Würdigung des Umstandes, dass Eymann bereits früher Freiheitsstrafen erlitten hat, von einer Unterbrechung des Strafvollzuges abgesehen hat. Es ist zuzugeben, dass die Strafe, verbunden mit dem Stellenverlust, den Verurteilten schwer trifft. Zur Behandlung steht aber nicht ein Fall, der bei sonst treuer Pflichterfüllung wesentlich auf einem Missgeschick oder einem nur augenblicklichen Versehen beruht, sondern ein pflichtwidriges Verhalten, das nach Auffassung des Amtes für Verkehr mit Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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150 den Funktionen eines Barrierenwärters unvereinbar ist. Bymann hat damals den Frühdienst nach durchzechter Nacht angetreten; als der Lokomotivführer die offenen Barrieren bemerkte, machte er eine Schnellbremsung, die Maschine konnte aber nicht vor halb befahrenem Übergang angehalten -werden.

Erst jetzt verliess der säumige Wärter das Wärterhaus. Unter diesen Umständen konnten die Erwägungen des Begnadigungsgesuches keine Berücksichtigung finden, auch nicht insoweit, als das unzweckmässige Verhalten des Radfahrers seinerseits als Nachwirkung einer durchzechten Nacht zu gelten hat.

2. Franz von Ah, 1885, Chauffeur, Muttenz (Basellandschaft).

(Elektrische Anlagen, Motorfahrzeuggesetz.)

2. Franz von Ah ist am I.April 1936 vom Bezirksgericht Bheinfelden gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, und über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen und Fr. 40 Busse verurteilt worden, weil er in seiner Trunkenheit mit einem Lastwagen eine Leitungsstauge derart abbrach, dass Kurzschluss entstand. Die Beschwerde des Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

von Ah ersucht nach Entrichtung der Busse um Erlass der Freiheitsstrafe, die für einen nicht Vorbestraften zu hart sei. Der zweimonatige Entzug der Fahrbewilligung habe ihn erheblich geschädigt. Er legt Leumundszeugnisse, erstattet vom Gemeinderat Muttenz und vom Arbeitgeber, bei.

Das Bezirksgericht Bheinfelden beantragt Abweisung, da die aargauische Gerichtspraxis betrunkene Fahrer zu unbedingter Freiheitsstrafe verurteile und die Speziai- und Generalpräventivwirkung der Strafe ihren Vollzug erfordere.

Zum Gesuchsrückzug war von Ah nicht zu bewegen. Er bestreitet nach wie vor die ihm zur Last gelegte Trunkenheit; diese erst- und oberinstanzlich übereinstimmend festgestellte Tatsache ist aber im Begnadigungsweg nicht zu überprüfen. Die fernere Behauptung, der Strafvollzug bringe ihn um seine Stelle, dürfte nach dem Ergebnis der Erhebungen nicht zutreffen.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir auf Grund der feststehenden Praxis der Bundesversammlung Abweisung; die Handhabung des bedingten Strafvollzuges bzw. seine Verweigerung in Straffällen der vorliegenden Art
betreffend angetrunkene Führer eines Motorfahrzeuges, soll wie bis anhin im Begnadigungsweg nicht zur Überprüfung kommen (Näheres Nr. 9 im T. Bericht vom 8. Mai 1936, Bundesbl. I, 844, und dortige Hinweise).

3. Alfred Zimmerli, 1909, Hundedresseur, Kölliken (Aargau), 4. Constant Fugin, 1908, Unternehmer, Marsens (Freiburg), 5. Armin Mollet, 1914, Kaufmann, Aarau (Aargau),

151 6. Albert Bernhardsgrütter, .1901, Vertreter, vormals Würenlos (Aargau), 7. Jakob Gfeller, 1902, Automechaniker, vormals Othmarsingen (Aargau).

(Motorfahrzeug- und Fahrrad verkehr.)

. Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 8. Alfred Zimmer li, verurteilt am 1. Dezember 1938 vom Gerichtspräsidenten von Rheinfelden zu Fr. 80 Busse, wegen unvorsichtigen Überholens eines Lastwagens mit seinem Personenautomobil, wobei Sachschaden entstand und Personen gefährdet waren.

Zimmerli ersucht mit -Eingabe vom Dezember 1935 um Erlass der Busse, deren Entrichtung ihm wegen Arbeitslosigkeit und Familienlasten unmöglich sei; was er verbrochen habe, rechtfertige keine Umwandlungsstrafe. Im übrigen bezieht er sich auf ein, Protestschreiben, das er gegen den Bussenzahlungsbefehl der Gerichtskasse verfasst hat.

: Zwischen der Bundesanwaltschaft und den obersten Behörden des Kantons Aargau hat über die Erledigung der Angelegenheit ein längerer Meinungsaustausch stattgefunden. ; Das Urteil liegt heute nahezu drei Jahre zurück.

Zimmerli hat 1933 den in Betracht kommenden Straf befahl angenommen: sein Protestschreiben -- vom Oktober 1935 -- war deshalb unangebracht und sein Begnadigungsgesuch ist ein eigentlicher Missbrauch des Begnadigungsweges. Das Bezirksgericht, Rheinfelden gibt dieser Auffassung in einem Bericht vorn September 1936 entschieden Ausdruck.

Wir beantragen Abweisung des Gesuches, und zwar mit Einschluss der vollziehbar gewordenenUmwandlungsstrafe.

4. Constant Pugin verurteilt am 7. Februar 1936 vom Gerichtspräsidentdenten von Wangen a. A. zu Fr. 150.Busse, wegen Führens eines Lastwagens ohne erneuerten Fahrzeug- und Führerausweis.

Pugin ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 10 oder 15, da er den Gesamtbetrag nicht aufbringen könne, was er näher belegt und der Ortsgemeinderat bestätigt.

.

Der Begierungsstatthalter von Wangen empfiehlt das Gesuch, das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern erachtet eine Bussenherabsetzung als gerechtfertigt, und der Staatsanwalt hat bereits früher bemerkt, die Busse sei etwas zu hoch ausgefallen.

; Mit, der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. b e a n t r a g e n wir namentlich deshalb Herabsetzung der Busse bis Fr..20, weil der Lastwagen an sich in Ordnung
war und die Haftpflichtversicherung bestand, so dass die Übertretung keine derart hohe Busse notwendig machte, was heute auf Grund der Gesuchsangaben und Amtsberichte kommiserationsweise berücksichtigt werden mag.

5. Armin Mollet, verurteilt am 21. Oktober 1985 vom Gerichtspräsidenten von Signau zu Fr. 200 Busse, weil er als Lernfahrer mit einem Per-

152 sonenautomobil in übersetzter Geschwindigkeit fuhr und schliesslich einen Strassenzaun und eine Telephonstange beschädigte.

Mollet ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, wozu er den Gang des Strafverfahrens erörtert und mitteilt, die weit übersetzte Busse sei ein für ihn unerschwinglicher Betrag. Seine verspätete Eingabe an den Präsidenten der Strafkammer des bernischen Obergerichtes führte zur Empfehlung eines Begnadigungsgesuches.

Der urteilende Eichter und gleichzeitige Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes enthält sich eines Antrages, äussert sich aber zum Strafmass. Der Staatsanwalt erklärt die Busse als ausserordentlich hoch. Das Strassenverkehrsamt beantragt Herabsetzung um mindestens Fr. 150, und die Polizeidirektion des Kantons Bern schliesst sich diesem Antrag an.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Bichtigerweise hätte in erster Linie der für die Lernfahrt verantwortliche Begleiter gebüsst werden sollen. Wir verweisen ferner auf die Bemerkungen des kantonalen Strassenverkehrsamtes.

6. Albert Bernhardsgrütter, verurteilt am 28. Februar 1936 vom Obergericht des Kantons Aargau zu 6 Tagen Gefängnis und Fr. 30 Busse, wegen Herumfahrens mit einem Personenwagen in Baden in angetrunkenem Zustand.

Bernhardsgrütter ersucht hinsichtlich der Gefängnisstrafe um bedingte Begnadigung. Er beruft sich auf das blosse Bussenurteil in erster Instanz und die weitere Existenzgefährdung durch den Strafvollzug, nachdem er finanziell bereits ruiniert sei.

Das kantonale Obergericht beantragt ohne weiteres Abweisung, dies schon wegen der Bückfälligkeit des Verurteilten.

Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir desgleichen ohne weiteres Abweisung. Wir wiederholen das oben bei von Ah Gesagte, verweisen auf das Grundsätzliche der oberinstanzlichen ürteilserwägungen und halten dafür, der Verurteilte hätte vor Antritt seines Auslandsaufenthaltes gut daran getan, die Strafe zu verbüssen.

7. Jakob Gfeller, verurteilt am 17. Mai 1935 vom Bezirksgericht Brugg zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, wegen Beihilfe zu den vom Mitverurteilten begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz, indem Gfeller einen Personenwagen verkauft hatte, der sich in vorschriftswidrigem und in hohem Masse verkehrsgefährdenden Zustand befand, was hernach zu einem Zusammenstoss
mit einem Eadfahrer beitrug, der tödlich verletzt wurde.

Die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau wurde abgewiesen, bei Gfeller mit der Begründung, der Zustand des Wagens und die Übergabe dieses Wagens in diesem Zustand an einen Käufer sei eine schwere Widerhandlung gegen das Bundesgesetz. Der Führer des Wagens selbst wurde wegen fahrlässiger Tötung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz

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zu zwei Monaten korrektionellem Zuchthaus und Fr. 100 Busse verurteilt, welche Strafen nach Abweisung eines Begnadigungsgesuches durch die Kantonsbehörden verbüsst sind.

Gfeller ersucht um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, allenfalls sei diese in Busse umzuwandeln. Er sei gutgläubig der Auffassung gewesen, die Verantwortung für die Betriebssicherheit des Wagens, dessen schlechter Bremsznstand dem Käufer bekannt gewesen sei, gehe gänzlich an diesen über. Im Jahre 1934 habe er seine kleine Mechanikerwerkstätte durch Konkurs verloren und lebe heute als Angestellter einer Automobilfirnaa mit seiner Familie in bedrängten Verhältnissen. Der Strafvollzug gefährde seine Anstellung.

Die Berichte der Zürcher Kantonspolizei ergänzen die Gesuchsarigaben.

Das Bezirksgericht Brugg verweist mehrheitlich auf die Akten, wogegen eine Gerichtsminderheit das Gesuch empfiehlt. Die Polizeiabteilung beantragt die bedingte Begnadigung oder die Ermässigung der Gefängnisstrafe.

Wenn wir uns heute zum Antrag entschliessen, die Gefängnisstrafe von 8 Tagen sei bedingt zu erlassen, unter einer Probezeit von drei Jahren, verbunden mit der besonderen Bedingung, dass Gfeller während der Probezeit zu keiner neuen Gefängnisstrafe verurteilt werde, so geschieht dies u. a., weil der Strafvollzug in diesem nachträglichen Zeitpunkt (die Akten sind von den aargauischen Behörden nicht früher wieder erhältlich gewesen) einer empfindlichen S traf Verschärfung gleichkäme. Ohne die Verantwortung Gf ellers an den Vorkommnissen zu übersehen, lässt sich zudem sagen, dass er vorn Gesichtspunkt vorsätzlicher Beihilfe kaum für den Einzelablauf der Ereignisse und das nähere Verhalten des Hauptschuldigen mithaftet.

8. Karl Wildermuth, 1908, Elektriker, Zürich, 9. Agnese Maletti, 1884, Handelsfrau, Mendrisio (Tessin), 10. Libera Maletti, 1911, Tochter der Erstgenannten.

(Zollvergehen.)

8. Karl W i l d e r m u t h , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. März 1934mit Fr. 539.88 Busse bestraft, T^OVOD. Fr. 365.32 als nicht einbringlich durch Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 1935 in 37 Tage Gefängnis umgewandelt worden sind.

Wildermuth hat im Dezember 1933 555 Akkumulatorenplatten derart einzuschmuggeln versucht, dass er sie in einem am Boden des Automobils vorhandenen
Versteck unterbrachte.

Wildermuth ersucht, ihm an Stelle der Umwandlungsstrafe die weitere Bussentilgung zu ermöglichen, da ihn die Ümwandlungsstrafe um seine bescheidene Stelle bringe. Er sei ausgepfändet, das Fürsorgeamt befasse sich mit ihm, und man möge ihn als jungen Familienvater nicht noch tiefer ins Elend ziehen.

154 Die Oberzolldirektion teilt die Erhebungen des Fahndungsdienstes mit und bezeichnet Wildermuth als der Begnadigung würdig.

Auch bei strenger Wahrung der Strafzwecke in Fiskalsachen erachten wir hier den Antrag als zulässig, die Umwandlungsstrafe von 37 Tagen bedingt zu .erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Wildermuth während dieser Zeit kein, weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

9. und 10. Agnese und Libera Maletti, Mutter und Tochter, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 10. Dezember 1985 gemeinsam mit Fr. 17,420 Busse bestraft, Agnese Maletti ausserdem mit weiteren Fr. 1438.40 und, wegen Zollhehlerei, mit Fr. 512 Busse. Eingereichte Beschwerden haben das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement und der Bundesrat abgewiesen.

Die gemeinsame Busse von Fr. 17,420 und die weitere Busse von Fr. 1438.40 beziehen sich auf einen gewohnheits- und gewerbsmässig betriebenen Warenschmuggel, begangen mit eigenem Automobil, dessen Benzinbehälter besonders hergerichtet war. Sämtliche Bussen betragen das Zwanzigfache des Zolles, worin zum Ausdruck kommt, dass die vorliegende Angelegenheit schwerer Art ist.

Die beiden Bestraften ersuchen in zwei Eingaben um Herabsetzung der Bussen bis zu Fr. 4000, dies um den Umwandlungsstrafen zu entgehen. Werde auf den ganzen Bussensummen beharrt, so bedeute dies die völlige Verarmung.

Die Bussen seien unangemessen, ferner sei die sonstige Seriosität der Gesuchstellerinnen erwiesen.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir auf Grund der vorausgegangenen Beschwerdeentscheide mit der Oberzolldirektion deshalb Abweisung, weil nach der ganzen Lage des Falles, und bei den persönlichen Verhältnissen der Bestraften, die unvermeidliche Erledigung der Angelegenheit im Vollzug der Umwandlungsstrafen zu erblicken ist. Wir verweisen hiefür besonders auf den Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft.

11. Karl Leimgruber, 1898, gew. Leiter der Ortsgetreidestelle Ueken (Aargau).

(Getreideversorgung.)

11. Karl Leimgruber ist am 9. Juli ]936 vom Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 33, Ziffer l, Abs. 2, 34, Ziffer 4, und 88, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes vom 7. Juli 1932 zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse verurteilt worden, weil
er als damaliger Leiter der Qrtsgetreidestelle Ueken auf Grund einer inhaltlich unwahren Mahlkarte für 1934, mit gefälschten Unterschriften, zu Unrecht eine Mahlprämie bezogen hatte und 1935 in ähnlicher Weise vorgegangen war, was ihm einen unbefugt bezogenen Überpreis für Getreide und eine ungerechtfertigte Mahlprämie eintrug.

155 Leimgruber ersucht um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Die Busse sei bezahlt, der Schaden mehr als gutgemacht, und er könne versichern, nicht rückfällig zu werden. Er habe infolge seines Fehlers viel gelitten; das unüberlegte Verhalten, das ihn sehr reue, hange mit seiner Unterhaltspflicht für neun Personen und der Zinsenpflicht aus einem kleinen Betrieb zusammen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung, die eidgenössische Getreideverwaltung, auf deren Bericht wir verweisen, beantragt Abweisung.

Wir beantragen Abweisung, weil es weder Sache der Begnadigungsbehörde ist, in die Strafzumessung der Gerichte ohne zwingende Gründe einzugreifen und eine ohnehin kurze Freiheitsstrafe um ein paar Tage weiter zu ermässigen, noch an Stelle des richterlich zulässig gewesenen, bedingten Strafvollzuges ohne weiteres die bedingte Begnadigung zu gewähren. Das urteilende Gericht erachtete den bedingten Strafvollzug als nicht angebracht, wobei es weniger die persönlichen Verhältnisse des Täters als die besondere Natur der Vergehen für ausschlaggebend hielt. Die eidgenössische Getreideverwaltung betont nicht nur die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe, sondern auch die Notwendigkeit ihres Vollzuges, besonders da Leimgruber als Leiter einer Ortsgetreidestelle zu den Vertrauensleuten der Verwaltung gehört habe. Unserseits betonen wir schliesslich auch hier, dass die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde davon absehen sollte, die Handhabung des bedingten Strafvollzuges durch die Gerichte bzw. die Verweigerung im Einzelfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

12. Fritz Aeschlimaun, 1888, Dachdecker und Wirt, Aarau (Aargau).

(Erweiterung eines Gasthofes.)

12. Fritz Aeschlimann ist am 12. Oktober 1934 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Bestätigung der Vorinstanz, gemäss Art. l und 7, Abs. l, des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen, vom 16. Oktober 1924. zu Fr. 2000 Busse verurteilt worden, weil er im Frühjahr 1933 beim Umbau seines Gasthofes ohne Bewilligung und entgegen dem genehmigten Bauprojekt die Zahl der Gastzimmer und Betten vermehrt hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der SommerSession 1935 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 8 im I. Bericht vom 14. Mai 1935, Bundesbl. I, 796). Nach Entrichtung von Fr. 1000 ersucht Aeschlimann wiedererwägungsweise um Erlass der verbleibenden Bussenhälfte, was er mit seiner misslicher gewordenen Geschäftslage begründet, in Angaben, die der Bezirksamtmann bestätigt.

Mit der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes möchten wir uns heute auf Grund der amtlich als zutreffend erklärten

156 Gesuchsanbringen einer Teilbegnadigung nicht mehr widersetzen, sondern beantragen den Brlass der Bussenhälfte.

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Karoline Hubeli, 1864, Nunningen (Solothurn), Anna Godenzi, 1913, Landwirtin, Poschiavo (Graubünden), Josef Grosswiler, 1896, Landwirt, Staretschwil (Aargau), Marie Schuhmacher, 1889, Ladeninhaberin, Zürich.

(Vergehen im Verkehr mit Milch.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw.

vom 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden: 13. Karoline Hubeli, verurteilt am 5. Dezember 1935 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu Fr. 60 Busse, wegen Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz 15 % betrug.

Für die Verurteilte ersucht der Schwiegersohn um Erlass der Busse, wozu er namentlich die prekäre Lage der betagten Frau geltend macht.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn bestätigt, dass die 72jährige Verurteilte gänzlich mittellos sei. Der Vollzug der bereits in sechs Tage Gefängnis umgewandelten Busse wird als nicht angängig bezeichnet.

Mit dem kantonalen Polizeidepartement und dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir die gänzliche Begnadigung. Es handelt sich um eine Strafsache, die nach dem bereinigten Art. 46, Ziffer 3, des schweizerischen Strafgesetzentwurfes vom Eichter dahin erledigt werden könnte, dass er wegen schuldloser Nichtbezahlung der Busse die Umwandlungsstrafe nachträglich ausschliesst.

14. Anna G o d e n z i , verurteilt am 9. August 1935 vom Kreisgericht Foschiavo zu Fr. 400. -- Busse, weil sie in fortgesetzter Weise der Milch Wasser zugesetzt hatte.

Mit Eingabe vom November 1935 ersucht die Verurteilte um Erlass der Umwandlungsstrafe bzw. um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Eine Bezahlung sei bei den ärmlichen Verhältnissen nicht möglich, die Umwandlungsstrafe aber werde sie nicht überleben.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat in der Folge über die Gesuchsbehandlung ein besonderer Meinungsaustausch stattgefunden. Heute liegen die Verhältnisse so, dass die Verurteilte auf ihrem Gesuch beharrt, indes das Kreisamt Poschiavo mit Berichten vom Dezember 1935 und August 1936, unter Bezugnahme auf eine Eückäusserung des Kreisgerichtes, nachdrücklich betont, in Wirklichkeit fehle es am Zahlungswillen und namentlich an der Einsicht in die Verantwortlichkeit für die Milchfälschung.

Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung; denn es heisst, sich entscheiden, ob man die Gesuchsdarstellung oder aber die unmissverständliehe Haltung

157 der Kantonsbehörden gutheissen will. Wir entschliessen uns zu diesem, mit dem besonderen Hinweis, dass bei den Kantonsbehörden die Bereitwilligkeit zur Entgegennahme eines Gesuches um Teilzahlungen besteht und eine leichthin zu gewährende Begnadigung von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

Mindestens sollte Abweisung zurzeit erfolgen, verbunden mit der Weisung zur endlichen Aufnahme von Teilzahlungen.

15. Josef Grosswiler, verurteilt am 7. April 1936 vom Bezirksgericht Baden zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, wegen wiederholter Milchwässerung.

Grosswiler ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Trotz den schwierigen Zeitverhältnissen habe er sich als Ernährer einer neunköpfigen Familie bis anhin ehrlich durchs Leben gebracht. Wie im Strafverfahren führt Grosswiler die Milchwässerung auf die Machenschaften eines Übernächtlers zurück, eine Annahme, die das urteilende Gericht als unglaubwürdig abgelehnt hat. Die Gefängnisstrafe treffe ihn bei der vorhandenen Sachlage ausserordentlich schwer, weshalb er, namentlich mit Eücksicht auf die Kinder, um Begnadigung ersuche.

Der Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil empfiehlt das Gesuch zu wenigstens teilweiser Gutheissung, wogegen das Gericht das Gesuch nicht unterstützen kann.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir deshalb Abweisung, weil die Verurteilung zu Freiheitsstrafen in Fällen dieser Art einer von den Bundesbehörden gebilligten Gerichtspraxis entspricht und es auch hier nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, aia Stelle des vom Richter nicht gewährten, bedingten Strafvollzuges nachträglich die bedingte Begnadigung treten zu lassen.

16. Marie Schuhmacher, verurteilt am 17. März 1936 vorn Obergericht des Kantons Zürich zu 10 Tagen Gefängnis, wegen Milchverfälschung im Bückfall, begangen durch Verwässerung von Frischmilch mit Spülwasser, welches Gemisch sie in ihrem Geschäft verkaufte.

Marie Schuhmacher ersucht! um Erlass der Gefängnisstrafe oder doch um Vollzugsaufschub während eines Jahres. Als Witwe mit zwei Kindern könne sie dem Geschäfte nicht fernbleiben. Was sie getan habe, sei kein Verbrechen.

Demgegenüber beantragen wir, angesichts des Rückfalles und auf Grund der Urteilserwägungen, mit dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Zürich ohne weiteres Abweisung. Die vom eidgenössischen
Gesundheitsamt befürwortete Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu fünf Tagen lehnen wir infolge unserer wiederholt bekanntgegebenen Auffassung, die Begnadiguugsbehörde habe ohne zwingende Gründe nicht in die Strafzumessung einzugreifen, im vorliegenden Falle besonders deshalb ab, weil der im September 1935 gewährte bedingte Strafvollzug den nach zwei Monaten eingetretenen Rückfall nicht hindern konnte. Angelegenheiten dieser Art gehören richtiger-

158 weise nicht in den Begnadigungsweg. Die Gewährung von Vollzugsaufschub fällt in die Zuständigkeit der Kantonsbehörden, wie dies die kantonale Staatsanwaltschaft bereits bemerkt.

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Berta Aider, 3900, Vertreterin, Weiningen (Zürich), Ernst Borruat, 1905, Handelsmann, Ghevenez (Bern), Johann Dubach, 1896, Vertreter, Burgdorf (Bern), Anna Dubach, 1891, Ehefrau des Vorgenannten, Louise Züttel, 1907, Kursleiterin, Zürich, Kiwe Matis Horowitz, 1907, Kaufmann, Basel.

(Handelsreisendengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden, vom 4. Oktober 1930, sind verurteilt worden: 17. Berta Aider, verurteilt am S. Juli 1934 vom Statthalteramt Sursee zu Fr. 50 Busse, wegen Bestellungsaufnahmen ohne Taxkarte für ein Putzmitter.

Berta Aider, die an die Busse Fr. 20 bezahlt hat, ersucht um Erlass der verbleibenden Fr. 30, zu deren Entrichtung sie bei der Arbeitslosigkeit des Ehemannes und ihrem geschwächten Gesundheitszustand ausserstande sei.

Auf Grund des ärztlichen Zeugnisses beantragen wir mit dem Staatsanwalt des Kantons Luzer_n, den kantonalen Polizei- und Justizdepartementen und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Bestbusse, da der Vollzug einer Umwandlungsstrafe nicht zu verantworten wäre. Fälle dieser Art sollte die Bundesanwaltschaft, im Wege der Verallgemeinerung einer kantonalrechtlichen Praxis, im sogenannten «Busseneliminierungsverfahren» (das aber der Kanton Luzern nicht kennt, hierzu ferner die Hinweise zu Antrag 12 im I. Bericht vom 14. Mai 1935, Bundesbl. I, 798/799) erledigen können.

18. Ernst B o r r u a t , verurteilt am 9. Juni 1932 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 100 Busse, weil er gleichzeitig mit seinem Vater Bestellungen auf Lebensmittel aufgenommen hatte, was der gerneinsamen Taxkarte widersprach.

Für Borruat wiederholt ein Rechtsanwalt ein 1932 eingereichtes, damals nicht an die Bundesbehörden gelangtes Gesuch um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass, wozu er auf das Vorkommnis näher eintritt, namentlich bemerkt, Borruat, Vater, habe sich über die Zulässigkeit des Vorgehens beim Kantonspolizisten noch besonders erkundigt, und schliesslich die in der Bussenhöhe liegende Härte betont.

Der Begierungsstatthalter des Amtbsezirkes befürwortet die Teilbegnadigung, ebenso die Polizeidirektion des Kantons Bern.

159 Da die hinausgezögerte Erledigung dieser Busseiasache dem Verurteilten nicht zur Last fällt, die Kantonsbehörden die Bussenermässigung empfehlen und die : Handelsabteilung eine Busse von Fr. 20 als genügend erachtet, b.e antragen wir Herabsetzung der'Busse, bis Fr. 20.

19. und 20. Johann und Amia D u b a c h . verurteilt am 3. April 1936 vom Obergericht des Kantons Solothurn je zu Fr. 100 Busse, weil sie in Solothurn ohne Taxkarte :auf Staubsauger Bestellungen aufgenommen hatten.

Dubach ersucht um Erlass der; beiden Bussen, die;er unmöglich bezahlen könne, ohne mit seiner Familie noch tiefer ins Elend getrieben zu werden.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn möchte von jeglichem Bussenerlass absehen, in der Meinung, es geniige, allenfalls auf die Dubach treffende Taxnachzahlung zu verzichten, was inzwischen geschehen ist. Die Handelsabteilung beantragt Herabsetzung der Bussen um die Hälfte.

Wenn wir bei Johann Dubach mit dem kantonalen Polizeiclepartement b e a n t r a g e n , das Gesuch abzuweisen, so geschieht es auf Grund der'polizeilichen Erhebungen über den Gesuchsteller, namentlich aber, weil die Verfehlungen wissentlich und während mehreren Monaten erfolgten und Dubach eine alte Taxkarte auf sich trug, deren Daten er offenbar unkenntlich gemacht hatte, was eine besondere Ahndung nahelegen konnte. Bei Anna Dubach b e a n t r a g e n wir mit der ·Handelsabteilung den Erlass der Bussenhälfte.

21. Louise Z ü t t e l , verurteilt am 23. Februar 1935 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 100 Busse, weil sie in Verbindung mit einem Handarbeitskurs in umfangreicher Beisetätigkeit ohne Taxkarte Bestellungen aufgenommen hatte.

Louise Züttel ersucht um Erlass von Fr. 80, wozu sie ihre Notlage dartut.

Sie schildert sich als Opfer der betrügerischen Machenschaften ihrer damaligen Arbeitgeberin.

Das Bezirksgericht Laufenburg kann die Begnadigung nicht empfehlen.

' Mit der Handelsabteilung beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung erträglicher Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörden. Die Art der in Betracht kommenden Tätigkeit, die der Gesuchstellerin ansserdem zwei mit bedingtem Strafvollzug erkannte Freiheitsstrafen wegen Betrügereien zuzog, lässt die Busse als keineswegs übersetzt bezeichnen. Den prekären Verhältnissen können die gewährten Teilzahlungen
Bechmmg tragen, und sollte später die ürnwandlungsstrafe wirklich bevorstehen, so mag die Verurteilte versuchen, vom Gericht den nachträglich bedingten Strafvollzug zu erwirken.

,22. Kiwe Matis H o r o w i t z , verurteilt am 22. Mai 1934 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 300 Busse, wegen unzulässigen Mitführens und Abgebens von Waren im Anschluss an Bestellungen. Die Beschwerde hat das kantonale Obergericht abgewiesen.

· ' . ' : ' · Für Horowitz ersucht der Vater nach Entrichtung von Fr. 160 um Erlass der verbleibenden Fr. 140 'oder doch von Fr. 100, da er weitere Teilzahlungen kaum mehr aufbringen könne.

160 Da8 Bezirksgericht Kulm, kann die Begnadigung nicht empfehlen. Auch die Handelsabteilung hält dafür, dem Gesuch sei nicht zu entsprechen, sie bemerkt aber gleichzeitig, nach Art. 16 der Vollziehungs Verordnung zum Bundesgesetz hätte die Bestrafung auf Grund des aargauischen Hausiergesetzes erfolgen sollen (was eine Plöchstbusse von Fr. 100 erlaubt hätte).

Die Bundesanwaltschaft hat es für angezeigt erachtet, beim Polizeidepartement des Wohnsitzkantons Baselstadt um Erhebungen zu ersuchen, die heute angesichts des vielfach ordnungswidrigen Verhaltens den Verurteilten als einer Begnadigung wenig würdig bezeichnen lassen, was besonders der Strafenauszug dartun kann, so die neueste Strafe, verbunden mit der angedrohten Ausweisung.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

23. Henri Coinçon, 1877, Landwirt, Damvant (Bern).

(Forstpolizei.)

23. Henri Coinçon ist am 12. Juni 1934 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 11. Oktober 1902, in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1923, zu Fr. 200 Busse verurteilt worden, weil er in seinem Wald 40 m3 Holz geschlagen hatte, ohne die forstamtliche Schlagbewilligung zu besitzen.

Für Coinçon ersucht ein Notar um Erlass der Busse, da jener nichts mehr besitze und nichts bezahlen könne, so dass es zur Umwandlungsstrafe kommen werde, die man ihm ersparen möge.

Der Gemeinderat Damvant stellt Coinçon ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis aus und bestätigt gleichzeitig die Gesuchsangaben. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes nimmt darauf Bezug. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen, wozu erklärt wird, eine geordnete Holzschlagspolizei werde unmöglich, wenn Begnadigungen die Strafanzeigen entwerten sollten, besonders bei erkannten Mindestbussen. Die kantonale Poli/eidirektion schreibt, trotz der prekären Lage des Gesuchstellers könne sie keinen Antrag auf Bussenermässigung stellen ; denn Coinçon sei sich als ehemaliger Waldhüter der Strafbarkeit seines Tuns bewusst gewesen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, mit Einschluss der allfälligen TJmwandlungsstrafe ; sollte es dazu kommen, mag Coinçon allenfalls versuchen, vom Eichter den
nachträglich bedingten Strafvollzug zu erlangen. Im Begnadigungsweg muss unseres Erachtens vorliegend auf die Erwägungen der kantonalen Forst- und Polizeidirektionen abgestellt werden.

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Ernst Hunziker, 1903, Landwirt, Zetzwil (Aargau), Otto Nyffeler, 1894, Landwirt, Gontenschwil (Aargau), Xaver Widmer, 1883, Landwirt, Schneisingen (Aargau), Rudolf Kyburz, 1874, Landwirt, Unterkulm (Aargau), Albert Mottet, 1869, Landwirt, Ilfingen (Bern), Jules Mottet, 1902, Landwirt, Ilfingen (Bern), Wilhelm Bolliger, 1898, Landwirt, Schlossrued (Aargau), Gottfried Neeser, 1901, Kiesgrubenbesitzer, Schlossrued (Aargau), Hermann Walther, 1907, Landwirt, Uttigen (Bern), Ernst Grob, 1917, Mechanikerlehrling. Schluchen-Nesslau (St. Gallen), Otto Kuratli, 1916, Schmiedlehrling, Buhl-Nesslau, Nikiaus Aerne, 1918, Schmiedlehrling, Buhl-Nesslau, Jakob Scherrer, 19Ì6, Zimmermannlehrling, Xesslau, Johannes Scherrer, 1918, Erdarbeiter, Buhl-Nesslau.

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Bestimmungen sind verurteilt worden: 24. Ernst Hunziker, verurteilt am 21. April 1936 vom Bezirksgericht Kulm zu Pr. 50 Busse, weil durch Auslaufen von Jauche aus einem Schlauch, der brach, der Fischbestand eines Baches gefährdet gewesen war.

Hunziker ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass, wozu er den Vorgang naher erörtert, um die Geringfügigkeit seines Verschuldens darzutun.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung, und die Finanzdirektion des Kantons Aargau erhebt keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, da die Mindestbusse von Fr. 50 nach den Umstanden des Falles offensichtlich zu hoch ist.

25. Otto Nyff eler, verurteilt am 21. April 1936 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse, weil beim Jauchefuhren infolge Lösens des Entleerungszapfens Jauche in ein Fischgewässer geraten war, wodurch der Grossteil kleiner Fische zugrunde ging.

Nyffeler ersucht um Erlass von Busse und Kosten, was aber die Zuständigkeit der Begnadigungsbehörde nur in ersterer Hinsicht betreffen kann. Die Busse sei empfindlich hoch, besonders da den Bestraften keine Fahrlässigkeit treffe. ' Das urteilende Gericht erhebt gegen eine Begnadigung keine Einwendungen.

Mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir wie im vorausgehenden Falle Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

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26. Xaxer Wi dm e r, verurteilt am 25. März 1986 vom Bezirksgericht Zurzach zu Fr. 50 Busse, weil sich durch Auslaufen von Jauche ein grosser Fischsterbet ereignet hatte.

Widmer ersucht um Erlass der Busse, wozu er bemerkt, dass ihm der Vorgang unerklärlich sei, und im übrigen seine grossen Familienlasten betont.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung, und die Finanzdirektion des Kantons Aargau erhebt gegen eine -weitgehende Bussenermässigung keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, wie in den beiden vorausgehenden Fällen, Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Widmer hat die Schäden an seiner Jaucheanlage ausbessern lassen.

27. Eudolf K y b u r z , verurteilt am 14. Juli 1986 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse, wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Jauche, die auslaufen konnte, weil der Schieber im Jauchebehälter nicht geschlossen war, so dass der Zapfen beim Aaslauf hinausgejagt wurde.

Kyburz ersucht um Erlass der Busse. Es handle sich um ein Missgeschick; er könne sich das Öffnen des Schiebers nicht erklären.

Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung, was hinwiederum die Finanzdirektion des Kantons Aargau nicht tun kann. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, mit' dem Beifügen, im Falle einer Teilbegnadigung sollte die Busse nicht unter Fr. 30 ermässigt werden, da das Verschulden weniger gering sei als in den vorausgehenden Fällen.

Unserseits b e a n t r a g e n wir, im Sinne einer Angleichung an die anderen Fälle, den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung der Busse bis Fr. 25.

28. und 29. Albert und Jules Mottet, verurteilt am 27. März 1936 vorn Gerichtspräsidenten von Gourtelary je zu Fr. 50 Busse, weil sie nach der Verwendung von Karbolineum an Bäumen einen Best in einen Bach haben fliessen lassen, wodurch einige Fische zugrunde gingen.

Die beiden Mottet, Onkel und Neffe, ersuchen in getrennten Eingaben um Erlass von Bussen und Kosten. Die Begnadigungsbehörde kann sich aber nur mit den Bussen befassen. Die Gesuchsteller erzählen den Vorgang, Albert Mottet verweist auf sein Alter und .die teilweise Abhängigkeit von einem Sohn, Jules Mottet betont seine Familienlasten.

Der Gemeinderat Ilfingen befürwortet die Gesuche, und der
Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt den Erlass der .Bussenhälften. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung. Die Forstdirektion schreibt: «Der Kampf gegen die Gewässerverunreinigung ist nicht leicht und bis heute nicht überall vom gewünschten Erfolg begleitet, trotzdem die zunehmende Verschlammung und Verschmutzung der Gewässer in hygie-

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nischer Beziehung weit über die Bedeutung als Fischereidelikt hinausgeht.

Hier irgendwelche Begnadigungen zu befürworten, scheint uns ausgeschlossen.» Wir b e a n t r a g e n desgleichen Abweisung. Die Bestraften sind von den Kantonsbehörden vergeblich zum Gesuchsruckzug aufgefordert worden. Nun ist freilich einzuräumen, dass 'Verunreinigungen von Fischgewäs&ern der bundesgesetzlichen Mindestbusse von Fr. 50 unterstellt sind, was in geringfügigen Übertretungsfällen Härten bewirken und deshalb auch Begnadigungen begründen kann (unsere Vorbemerkung zu den Anträgen 54 ff. im I. Bericht vom 13. November 1934, Bundesbl. III, 661/662). In der Angelegenheit der beiden Mottet ist aber zu betonen, dass die Überlegung, Karbolineum sei für den Fischbestand gefährlich, durchaus zumutbar war, ferner lässt die Strafanzeige die Folgerung zu, das Karbolineum sei nicht bloss in Bachnähe, sondern unmittelbar ins Wasser ausgeschüttet worden.

30. und 31. Wilhelm Bolliger und Gottfried Neeser, verurteilt am 21. Januar 1936 vom Bezirksgericht Kulm, je zu Fr. 50 Busse, weil Schmutzwasser aus der gemeinsam betriebenen Kieswäscherei den Fischbestand eines Baches gefährdet hatte.

Bolliger und Neeser ersuchen um Erlass der Bussen, deren Bezahlung ihnen schwer falle, was besonders mit der Lage des Unternehmens begründet wird.

Das ·urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen. Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb Abweisung, weil der Strafanzeige wiederholte Aufforderungen zu Erstellung einer richtigen Kläranlage vorausgegangen waren.

32. Hermann Walther, verurteilt am 13. September 1935 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen zu Fr. 100 Busse, wegen Fischfangs mit Gewehrschüssen und neuerdings, am Tage darauf, auf Grund nunmehrigen Eingeständnisses der früheren Begehung derselben Widerhandlung, zu weiteren Fr. 100 Busse.

Walther ersucht um bedingten Erlass der Bussen, ein Antrag, der in ständiger Praxis abgelehnt wird, weil die vom Bundesgesetzgeber verneinte Ausdehnung des richterlichen, bedingten Strafvollzuges auf Bussen nicht irn Begnadigungsweg abgeschwächt werden darf. Die Bussenbezahlung wäre, schreibt Walther, für ihn und seine Eltern ein schwerer Schlag.

Der Gemeinderat Uttigen empfiehlt das Gesuch, und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes
beantragt Herabsetzung der beiden Bussen um die Hälfte, an Stelle der Gesamtstrafe, die bei vereinigten Verfahren erfolgt wäre. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung; der Forstdirektor betont die von Walther betriebene gemeinste Art des Fischens. Die eidgenossische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung1 der beiden Bussen bis zu Fr. 60.

Wenn wir nicht gänzliche Abweisung beantragen, so geschieht es, weil wir es als zulässig erachten, die zweite Bussenbemessung, im Sinne einer Zu-

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33--37. Ernst Grob, Otto K u r a t l i , Nikiaus Aerne, Jakob Scherrer, Johannes Scherrer, verurteilt am 26. September 1935 vom Bezirksamt Obertoggenburg zu je Fr. 100 Busse, weil sie zum Fischfang zwei mit Karbid und Wasser gefüllte Flaschen in einen Bach geworfen hatten, wobei letztere explodierten und dadurch Fische getötet wurden.

Sämtliche Bestraften ersuchen um Erlass der zweiten Bussenhälfte, da die erste entrichtet sei und die minderjährigen Burschen noch nichts oder nur sehr wenig verdienten.

Mit Bücksicht auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Väter empfiehlt das kantonale Volkswirtschaftsdepartement den Erlass der Bussenhälften.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen bei sämtlichen Gesuchstellern den Erlass der Bussenhälfte. Wir berücksichtigen die Minderjährigkeit der Bestraften und den betätigten Sühnewillen.

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Adolf Schmidli, 1919, Lehrling, Villmergen (Aargau), Alfred Gosteli, 1899, Kaufmann, Wöschnau (Solothurn), Friedrich Elsasser, 1895, Hilfsarbeiter, Aarau (Aargau), Albert Gigandet, 1890, Landwirt, Bressaucourt (Bern), Jules Herren, 1896, Landwirt, Bressaucourt (Bern), Willy Herren, 1917, Lehrling, Bressaucourt (Bern), Hans Hänni, 1908, Maurer, Toffen (Bern), Gottfried Klay, 1904, Knecht, Wohlen (Aargau), Hermann Studer, 1912, Hilfsarbeiter, Wohlen (Aargau), Johann Reist, 1900, Schuhmacher, Merligen (Bern), Ernest Cerf, 1909, Landwirt, Seieute (Bern), Franz Gilgen, 1901, Handlanger, Steffisburg (Bern), Paul Bassin, 1867, Landwirt, Saules (Bern), Oskar Rippstein, 1902, Fabrikarbeiter, Kienberg (Solothurn), Johann Hüppi, 1895, Taglöhner, Gommiswald (St. Gallen), Johann Duft, 1899, Hilfsarbeiter, Kaltbrunn (St. Gallen), Peter Amacher, 1891, Maurer, Wilderswil (Bern),

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Ernst Gafner 1895, Landwirt, Erlenbach (Bern), Jakob Gafner, 1885, Landwirt, Erlenbach (Bern), Karl Blum, 1892, Dachdecker, Erlenbach (Bern), Hans Schläppi, 1885, Landwirt, Erlenbach (Bern), Friedrich Hänni, 1883, Zimmermann, Toffen (Bern), August Eine, 1873, Schuhmacher und Landwirt, Leibstadt (Aargau).

Alfred von Allmen, 1904, Hilfsarbeiter. Sundlauenen (Bern), Albert Suter, 1908. Gärtner, Wabern (Bern), Alexandre Rime, 1889, Landwirt, Charmey (Freiburg), Jules Birne, 1914, Landwirt, Charmey (Freiburg), Johann Trachsel, 1863, Landwirt, Mitholz (Bern), Hermann Brunner, 1906, Landarbeiter. Iseltwald (Bern), Johannes Poster, 1882, Pensionshalter, Iseltwald (Bern), Emil Strub. 1900. Lokomotivheizer, Basel, Hans Lämmler, 1905, Taglöhner, Teufen (Appenzell A.-Eh.), Wilhelm Wittwer, 1913, Landarbeiter, Beichenbach (Bern), Robert Dettwiler, 1911, Landwirt, Lauwil (Basellandschaft), Edouard Girod, 1890, Remonteur, Biel (Bern), Roger Grosjean, 1899, Eemonteur, Biel (Bern), Amédée Gleyvod, 1896, Landwirt, Semsales (Freiburg), Fritz Grossenbacher, 1890, Elektriker, Rothrist (Aargau).

Ulrich Schwegler, 1878, Landwirt, Hergiswil (Luzern), Hans Kohler, 1894, Melker, Hasle (Bern), Laurent Andrey, 1899, Landwirt, Gerniat (Freiburg), Simon Meister, 1880, Landwirt, Wasen i. E. (Bern), Simon Meister, 1917, Landarbeiter, Wasen i. E. (Bern), Fritz Meister, 1908, Knecht, Sumiswald (Bern), Ulrich Burkhard, 1907, Landarbeiter. Wasen i. E. (Bern), Ernst Nydegger, 1891, Maurer, Goldiwil (Bern), Ernst Bütschi, 1896, Gärtner, Reidenbach (Bern), Vinzenz Bissig, 1900, Gemeindeschreiber, Unterschächen (Uri), Karl Omlin, 1912, Taglöhner, Sächseln (Obwalden), Christian Brand, 1889, Landwirt, Lauenen (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 aind verurteilt worden: Bundesblatt 88. Jahrg. Bd. III.

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38. Adolf Schmidli, verurteilt am 4. Juli 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im Garten seines Vaters mit Mäusefallen Vögel gefangen hatte.

Schmidli ersucht um Erlass der Busse, die er zurzeit nicht aufbringen könne.

Er habe übrigens von der Strafbarkeit seiner Handlung keine Ahnung gehabt.

Das urteilende Gericht empfiehlt gänzliche, die aargauische Finanzdirektion weitgehende, teilweise Begnadigung.

Wenn wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen, die Busse bis Fr. 10 herabzusetzen, so geschieht dies deshalb, weil das heute die Begnadigung beantragende Gericht offenbar übersehen hat, dass es dem noch nicht Achtzehnjährigen gegenüber nicht an die Mindestbusse gebunden war.

39. Alfred Gosteli, verurteilt am 16. April 1936 vom Amtsgericht OltenGösgen gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er geschützte Vögel eingefangen hatte.

Für Gosteli ersucht der Bruder um Erlass der Busse, wozu er die Mittellosigkeit und die geistige Beschränktheit des Verurteilten geltend macht.

Laut dem Bericht des Polizeidepartementes des Kantons Solothurn soll in der Familie Gosteli finanzielle Not herrschen. Der Verurteilte besitze einen guten Leumund. Die im Begnadigungsgesuch geltend gemachten Umstände werden bestätigt.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen mit Gebresten behafteten, geistig zurückgebliebenen Menschen handelt, b e a n t r a g e n wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

40. Friedrich Elsasser, verurteilt am I.April 1936 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er mit einer gestellten Falle Vögel gefangen hatte.

Elsasser ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, das Gericht habe ihn schon im Urteil zu weitgehender Begnadigung empfohlen. Ausserdem habe er das Gesetz nicht gekannt ; er sei zurzeit, da das Gesetz erlassen wurde, interniert gewesen.

Das urteilende Gericht beantragt die Teilbegnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, dass das Verbot des Pangens von geschützten Vögeln schon im früheren Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz enthalten
gewesen sei. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausrede sei nicht glaubwürdig. Sie beantragt daher Abweisung.

Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Gesuchstellers b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

41.--43. Albert Gigandet, Jules Herren und Willy Herren, verurteilt am 6. Februar 1936 vom Gerichispràsidentea von Pruntrut gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes, Albert Gigandet und Jules Herren zu je Fr. 100, Willy Herren zu Fr. 50 Busse, wegen widerrechtlichen Jagens.

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Sämtliche ersuchen um teilweisen Erlass der Bussen, deren gänzliche Bezahlung ihnen infolge schlechter finanzieller Verhältnisse schwer falle; die Bussenhälften sind entrichtet.

Die kantonale Porstdirektion beantragt grundsätzlich Ablehnung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung und bemerken besonders, dass alle Verurteilten zunächst ihre Schuld hartnäckig leugneten. Wir verweisen besonders auf den Bericht der Forstdirektion.

44. Hans Hänni. verurteilt am 5. Dezember 1935 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Winter 1934/35 eine Mauserpistole mit Anschlagschaft erworben hatte.

Der Verkäufer der Waffe, der ebenfalls zu einer Busse von Fr. 100 verurteilt wurde, hat gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten von Seftigen appelliert und wurde unter Zuerkennung einer Entschädigung freigesprochen, da die fragliche Pistole nicht zu den in Art. 44 des Bundesgesetzes erwähnten verbotenen Waffen gehöre.

Hänni, der die Appellationsfrist versäumte, ersucht nun, unter Hinweis auf diesen Freisprach, um Erlass der Busse.

Sowohl der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes als auch die Polizeidirektion des Kantons Bern befürworten die gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir die gänzliche Begnadigung.

45 und 46. Gottfried Kl a y und Hermann Studer, verurteilt am 16. Mai 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu je Fr. 100 Busse, weil sie, von ihrer Wohnung aus, mit Kugeln aus einem Flobertgewehr auf Sperlinge geschossen hatten.

Klay und Studer ersuchen um Erlass der Bussen, wozu sie namentlich versichern, es sei ihnen einzig darum zu tun gewesen, die Sperlinge in den Gartenkulturen unschädlich zu machen. Sie verweisen auf ihre bescheidenen Verhältnisse.

Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau beantragt ebenso eine weitgehende teilweise Begnadigung, da hier die gesetzliche Mindestbusse in keinem rechten Verhältnis zur Übertretung stehe.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 30.

47. Johann Eeist, verurteilt am 21. April
1936 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 39, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Spätherbst 1935 am Seeufer bei Merligen einen Eisvogel abgeschossen hatte.

Eeist ersucht um Erlass der Busse, da er mit seinem kargen Verdienst als Schuhmacher alle Mühe habe, seine grössere Familie zu unterhalten. Er müsse

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gelegentlich Von der Armenbehörde unterstützt werden. Ausserdem habe er den Vogel, zu dessen Abschuss ihn ein Nachbar angeregt habe, nicht gekannt.

Der Gemeinderat Sigriswil befürwortet die gänzliche Begnadigung, während der Amtsverweser des Begierungsstatthalters offen lässt, ob gänzliche oder teilweise Begnadigung erfolgen solle. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, während die Polizeidirektion den Brlass der Bussenhälfte befürwortet.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

48. Ernest C e r f , verurteilt am 15. Januar 1935 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 39, 40 und 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Januar 1935 auf einen Hasen geschossen hatte und hierbei von einem Jagdhund begleitet gewesen war.

Cerf ersucht um Erlass der Bussenhälfte, da er den ganzen Bussenbetrag nicht zu bezahlen vermöge. Er habe nur einen Fuchs verfolgt, der ihm kurz zuvor im Hühnerhof grossen Schaden angerichtet habe.

Die Angaben des Gesuchstellers decken sich nicht mit der in der Strafanzeige enthaltenen Darstellung des Vorganges.

Der Gemeinderat von Seieute bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers, und der Eegierungsstatthalter kann eine teilweise Begnadigung empfehlen. Sowohl die Polizei- als auch die Forstdirektion des Kantons Bern beantragen dagegen ohne weiteres Abweisung, was letztere durch Heranziehung der kantonalen jagdrechtlichen Ausführungsbestimmungen näher begründet.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der obersten Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

49. Franz Gilgen, verurteilt am 5. Juni 1935 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 41 und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 105 Busse, weil er im Mai 1935 zusammen mit seinem Bruder auf der Jagd mit einem Flobertgewehr betroffen worden war.

Gilgen ersucht um Erlass oder Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestmass, wozu er seine Notlage geltend macht. Er habe keinen Wildfrevel beabsichtigt.

Der Polizeiinspektor von Steffisburg bestätigt die bedrängte Lage des Gesuchstellers, dessen Familie in letzter Zeit durch die örtliche Armenkommission regelmässig unterstützt werden musste. Gilgen
sei seit Monaten arbeitslos.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann eine Teilbegnadigung befürworten, ebenso die kantonale Polizeidirektion, wogegen die Forstdirektion jede Begnadigung ablehnt.

Mit Eücksicht auf die Mittellosigkeit des Gilgen beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 60.

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50. Paul Bassin, verurteilt am 25. Februar 1935 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern gemäss Art. 40 und 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 120 Busse, weil er im Jahr 1934 wiederholt gejagt und einen Hund zum Jagen verwendet hatte.

Für Bassin ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er die schlechte finanzielle Lage, die Gebrechlichkeit und das hohe Alter des Bestraften geltend macht. Er betont namentlich auch die Unmöglichkeit der Bussenentrichtung.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigt die schlechte finanzielle Lage des Gesuchstellers, kann jedoch eine Begnadigung nicht befürworten.

Sowohl die Forstdirektion als auch die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen angesichts der Vorstrafen und der Aufführung des Bassin vor Gericht Abweisung.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schliesst sich den Abweisungsanträgen der kantonalen Behörden an. Sie zieht die Eeihe von jagdlichen und andern Vorstrafen sowie das Verhalten des Beschuldigten bei der Untersuchung in Betracht und bezeichnet die Busse als milde Bestrafung.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der vorgenannten Behörden beantragen wir desgleichen Abweisung.

51. Oskar Eippstein, verurteilt am 13. Februar 1936 vom Amtsgericht Olten-Gösgen gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 120 Busse, weil er ein Wildschwein widerrechtlich erlegt hatte.

Eippstein ersucht um Erlass der Busse und weist auf seine gänzliche Mittellosigkeit und Arbeitslosigkeit hin.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn teilt mit, der Gesuchsteller habe, entgegen seinen eigenen Behauptungen, in gewinnsüchtiger Absicht und jedenfalls auch zur Befriedigung seiner Jagdlust gehandelt. Eippstein habe seine früher gute Lebenslage durch schlechten Lebenswandel zerstört. Eippstein ist mehrmals vorbestraft.

^ Wir beantragen mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

52. und 53. Johann Hüppi und Johann D u f t , verurteilt am 30. Juli 1935 von der Gerichtskommission Gaster, Hüppi gemäss Art. 40 und 43, Ziffer 2 und 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1933 bis 1935 Füchse und Eehböcke widerrechtlich erlegt und Fallen gestellt hatte, Duft gemäss Art. 40, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes
zu Fr. 200 Busse wegen Beihilfe bei einigen der von Hüppi begangenen Jagdfrevel.

Hüppi ersucht um Erlass der Busse, Duft um Herabsetzung bis Fr. 100.

Beide Gesuchsteller machen ihre Mittellosigkeit und Armut geltend. Sie hätten aus Not gehandelt.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Busse des Hüppi auf Fr. 250, diejenige des Duft auf Fr. 100 zu ermässigen. Es bestätigt

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die bedrängte Lage der Gesuchsteller, wobei es sich auf die besonderen Berichte des Bezirksammanns von Gaster stützt.

Seither haben die beiden Gesuchsteller ihren Willen zur Sühne damit bewiesen, dass sie etwas mehr als die Hälfte der über sie verhängten Bussen bezahlten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Brlass der verbleibenden Bussenbeträge.

54. Peter Amacher, verurteilt am 21. Januar 1934 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er auf der Silerenalp eine Gemse widerrechtlich erlegt hatte.

Amacher ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine bedrängte Lage, die Vermögens- und Verdienstlosigkeit, die Krankheit seiner Frau hinweist.

Er habe nur aus Not gefrevelt.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung des durchaus unbegründeten Gesuches; der Gesuchsteller geniesse einen schlechten Leumund. Der besonders angefragte Sinwohnergemeinderat von Wilderswil kann eine Begnadigung nicht empfehlen. Auch der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen ohne weiteres Abweisung.

Da es sich um einen mehrmals wegen Jagdvergehen Vorbestraften handelt, beantragen wir, angesichts der einhelligen Stellungnahmen der Kantonsbehörden, mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

55.--58. Ernst G a f n e r , Jakob Gafner, Karl Blum, Hans Schläppi, verurteilt am 5. Dezember 1934 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental, Ernst Gafner gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens einer Gemsgeiss, Jakob Gafner, Karl Blum und Hans Schläppi genaass Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300, Fr. 270 und Fr. 250 Busse, wegen Beteiligung an dem vom Erstgenannten ausgeübten Jagdfrevel.

Sämtliche ersuchen um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Es sei ihnen als Kleinbauern unmöglich, so hohe Bussen zu bezahlen.

Der Gemeinderat von Erlenbach empfiehlt alle vier Gesuche zu weitgehender Berücksichtigung. Der Kegieruugsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt demgegenüber mit überzeugenden Gründen Abweisung: «Es sollte mindestens von Jägern, denen im Vertrauen auf ihre weidgerechte Auffassung ein Jagdpatent erteilt wird, erwartet werden dürfen, dass sie dieses
Vertrauen nicht in schmählicher Weise missbrauchen.» Die Porstdirektion des Kantons Bern scliüesst sich den Ausführungen des Begierungsstatthalters an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung sämtlicher vier Gesuche.

59. Friedrich Hänni, verurteilt am S.Dezember 1935 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Art. 40, 43 und 58 des Bundesgesetzes zu

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Fr. 250 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von 6 Jahren, weil er vor zwei oder drei Jahren zwei Hasen und im August 1935 einen Behbock widerrechtlich geschossen hatte, wobei er sich eines Flobertgewehres bediente.

Hänni ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne, da er meist arbeitslos sei oder nur einen ganz bescheidenen. Verdienst habe. Er habe bloss aus Not gehandelt; sein Jagdfrevel sei daher kein gemeines Verbrechen.

Der Gemeinderat von Toffen bestätigt die bedrängte finanzielle Lage des Gesuchstellers und befürwortet eine weitgehende Berücksichtigung des Gesuches. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann demgegenüber eine Begnadigung nicht befürworten. Auch die kantonalen Porst- und Polizeidirektionen beantragen Abweisung.

Laut dem Berichte des Begierungsstatthalters von Seftigen soll der Gesuchsteller als Wilderer allgemein bekannt sein. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

60. August Erne, verurteilt am 20. Mai 1936 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Winter 1935/36 in seiner Scheune zwei Steinmarder mit einer eisernen Bügelfalle gefangen hatte.

Erne ersucht um Erlass der Busse, wozu er seme infolge unverschuldeten Konkurses eingetretene Notlage geltend macht. Er habe, veranlagst durch Klagen wegen Hühnerraubes durch Marder, die Falle gestellt, ohne deren Verwendungsverbot zu kennen.

Der Gemeinderat von Leibstadt bestätigt die missliche Lage des Gesuchstellers. Das urteilende Gericht hat ihn schon im Urteil zur Begnadigung empfohlen. Mit Bücksicht auf diese Umstände hat die Finanzdirektion des Kantons Aargau gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden; das im vorliegenden Falle zur Anwendung gelangende Strafminimum sei nach ihrem Empfinden zu hoch.

Mit den kantonalen Behörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

61. Alfred von Allmen, verurteilt am 12. Juni 1936 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, wegen FallensteUens zum Fang von Baubwild.

von Allmen ersucht um Erlass der Busse, wozu er namentlich schlechten Verdienst und Krankheit
geltend macht. Ausserdem habe er die Falle nur zum Schutze des Geflügels seines Dienstherrn gestellt und sei von letzterem dazu geheissen worden.

Der urteilende Bichter empfiehlt das Gesuch zur weitgehenden Berücksichtigung. Das Bussemnindestmass sei hier zu hoch und der Gesuchsteller in per-

172 sönlicher Hinsicht der Begnadigung würdig. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern befürworten eine Ermässigung der Busse bis zu Er. 200.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

62. Albert S ut er, verurteilt am 7. Januar 1936 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse wegen Betretens eines Bannbezirkes mit geladenem Revolver.

Suter ersucht um Erlass der Busse, da er nicht zahlen könne und er keine strafbare Handlung beabsichtigt habe.

Der G-emeinderat von Köniz hält die Angaben des Gesuchstellers für glaubwürdig und schildet Suter als einen gut beleumdeten Mann. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes sowie die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern empfehlen die Teilbegnadigung.

Da das Vergehen Suters als geringfügig betrachtet werden kann, so dass es mit dem gesetzlichen Mindestmass des Art. 42 in1 keinem richtigen Verhältnis steht, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

63. und 64. Alexandre und Jules Rime, verurteilt am 20. März 1936 vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Greyerz, Alexandre Rime gemäss Art. 42 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse, weil er in einem eidgenössischen Bannbezirk eine Gemse erlegt hatte und, zusammen mit seinem Sohn, aus dem nämlichen Bannbezirk eine Rehgeiss, von der sie wussten, dass sie gefrevelt worden war, nach Hause geschafft hatte ; Jules Rime gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er die erwähnte Rehgeiss hatte absetzen helfen.

Für Vater und Sohn Rime ersucht ein Rechtsanwalt um Brlass oder wenigstens Herabsetzung der Bussen, die sie als arme Bergbauern in dieser Krisenzeit allzu hart treffen sollen. Ihre Vergehen seien nicht derart, dass unerbittliche Strenge am Platze sei.

Das urteilende Gericht bestätigt die Mittellosigkeit der beiden Gesuchsteller und beantragt aus Kommiserationsgründen die Herabsetzung der Bussen.

Die Staatsanwaltschaft sowie die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können für Alexandre Rime eine Begnadigung nicht befürworten, während sie für dessen Sohn Jules Rime die Herabsetzung der Busse beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei
stellen wir folgende Anträge : bei Alexandre Rime Abweisung, bei Jules Rime Herabsetzung bis Fr. 50. Alexandre Rime ist laut den Berichten der kantonalen Behörden seit langem als «Erzfrevler» bekannt. Dagegen mag zugunsten seines Sohnes berücksichtigt werden, dass er offenbar auf Geheiss des Vaters gehandelt hat.

65. Johann Trachsel, verurteilt am 18. November 1935 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse,

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weil er in seiner Sennhütte im eidgenössischen Jagdbannbezirk Kander-Kiental ein Jagdgewehr unerlaubterweise aufbewahrt hatte.

Trachsel ersucht um Ermässigung der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Er habe die Waffe nur zu seinem persönlichen Schutz aufbewahrt, nicht zum Jagdfrevel.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Forstdirektion des Kantons Bern beantragen Ermässigung bis Fr. 50, während sich die Polizeidirektion diesem Antrage nicht in vollem Umfang ansohliessen kann. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seien nicht so, dass er die Busse nicht entrichten könne.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

66. und 67. Hermann Brunner und Johannes Pfister, verurteilt am 24. Oktober 1935 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse, weil sie im Herbst 1935 aus einer Pistole mit Schalldämpfer in einem Bannbezirk geschossen hatten.

Beide ersuchen mit dem Hinweis auf ihre bedrängten Verhältnisse um erhebliche Herabsetzung der Bussen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 20. Die Forstdirektion des Kantons Bern befürwortet eine Ermässigung bis je zu Fr. 100, und die Polizeidirektion beantragt teilweise Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 100.

68. Emil S t r ü b , verurteilt am 20. Mai 1936 vom Begierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Überweisungsbehörde in Strafsachen gemäss Art. 39.

Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er einen Kitzboek geschossen hatte.

Strub ersucht um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet. Er habe übrigens eine Eehgeiss und nicht einen Kitzbock erlegt. Aus Scheu vor den Kosten habe er auf eine Weiterziehung der Angelegenheit an das Polizeigericht verzichtet. Als Vater eines kranken Kindes könne er die hohe Busse nur schwer aufbringen.

Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaf t glaubt, die Busse wäre bei der Durchführung des richterlichen Verfahrens wahrscheinlich niedriger ausgefallen, da der Bichter möglicherweise bloss fahrlässige Begehung angenommen hätte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schliessen
wir uns den Ausführungen der kantonalen Justizdirektion an und beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 150.

69. Hans Lämmler, verurteilt am 6. August 1936 vom Appenzell A.-Pvh.

Bezirksgericht Mittelland gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, wegen Fallenstellens.

174 Lämmler ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Er könne den ganzen Betrag nicht aufbringen. Die hohe Busse stehe in keinem Verhältnis zu seinem Vergehen.

Die kantonale Polizeidirektion beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 150.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und der kantonalen Polizeidirektion b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 150, wobei wir besonders auf den Bericht der letztgenannten Behörde verweisen.

70. Wilhelm W i t t w e r , verurteilt am 19. März 1935 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes und kantonalem Jagdrecht zu Fr. 300 Busse, weil er, mit andern, in Banngebiet gejagt hatte, wobei ein Mitbeteiligter eine Gemsgeiss erlegte.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Junisession 1935 (Antrag 112 des II. Berichtes vom 21. Mai 1935, Bundesbl. I, 874) antragsgemäss abgewiesen worden ist und heute Fr. 150 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 150.

71. Eobert D e t t w i l e r , verurteilt am 7. Dezember 1935 vom Begierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Überweisungsbehörde in Strafsachen gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er eine Eehkitze erlegt hatte.

Für Dettwiler ersucht dessen Mutter um Erlass der Busse. Die ganze Familie, die in gemeinsamem Haushalt lebe, müsse unter der Busse leiden.

Der Sohn sei im Glauben gewesen, ein jagdbares Tier erlegt zu haben.

Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen, da von einer ^Notlage des Dettwiler nicht gesprochen werden könne.

Die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft erachtet jedoch eine Herabsetzung der Busse als angebracht, da den Angaben des Dettwiler. er habe das erlegte Tier als jagdbar angesehen, wohl Glauben geschenkt werden dürfe.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 200.

72. und 78. Edouard Girod und Eoger G r o s j e a n , verurteilt am 26. März 1936 vom Gerichtspräsidenten I von Biel gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse, wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Beide ersuchen mit dem Hinweis auf ihre bedrängten Verhältnisse um Erlass oder doch
Herabsetzung der Bussen bis zu einem Mindestmass.

Der Gemeinderat von Biel, der Begierangsstatthalter des Amtsbezirkes sowie die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen einhellig Abweisung. Die beiden Gesuchsteller seien in persönlicher Hinsicht der Begnadigung unwürdig.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

175 74. Amédée Gleyvod, verurteilt am 28. Februar 1936 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Dezember 1935 eine Behgeiss mit einem Schrotschuss erlegt hatte.

Gleyvod, der im Besitze eines Patentes für die Winterjagd auf Haarraubwild ist, ersucht um Erlass oder wenigstens um möglichste Bussenermàssigung, da die Busse im Verhältnis zu seiner Verfehlung viel zu hoch sei. Er habe das Tier für einen Fuchs gehalten und seinen Irrtum erst nachher festgestellt.

Als Kleinbauer, der durch die Bauernhilfskasse unterstützt worden sei, könne er den Bussenbetrag schwerlich aufbringen.

Das urteilende Gericht und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons i Freiburg befürworten die teilweise Begnadigung, wogegen die Staatsanwaltschaft auf die Schwere des Falles hinweist und Abweisung des Gesuches beantragt.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bezeichnet die Ausrede des Gesuchstellers als plump. Sie spreche nur zu ungunsten des Jägers. Da das urteilende Gericht die gesetzliche Mindestbusse erkannthabe, könne die Strafe keineswegs als zu scharf bezeichnet werden.

Wir schliessen uns den Ausführungen der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft an, und beantragen desgleichen Abweisung.

75. Fritz Grossenbacher, verurteilt am 18. November 1935 vom Amtsgericht Olten-Gösgen gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, wegen Schlingeniegens.

Grossenbacher ersucht um Erlass der Busse, mit dem Hinweis auf Arbeitslosigkeit und Armut.

Mit Bücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers beantragt das, solothurnische Polizeidepartement einen Bussenerlass von Fr. 200.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung zurzeit, in der Meinung, Grossenbacher solle in Ideinen Teilzahlungen zunächst einen beträchtlichen Teil der Busse aufbringen, -wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden mag. Die Schlingenlegerei ist eine der übelsten Arten des Wildfrevels.

und auf die Unschuldsbeteuerungen des Gesuchstellers möchten wir nicht eintreten.

76. Ulrich Schwegler. verurteilt am 29. Januar 1936 vom Amtsgericht Willisau gemäss Art. 39 des Bundesgesetze? zu Fr. 300
Busse, wegen widerrechtlichen Erlegens einer Rehkitze.

Schwegler ersucht um Erlass der Busse, da er der irrtümlichen Meinung gewesen sei, auf ein jagdbares Rehwild zu schiessen. Ausserdem weist er auf seine beschränkten Mittel hin.

Der Gemeinderat von Hergiswil empfiehlt das Gesuch zu möglichst weitgehender Begnadigung, wozu er die Angaben des Gesuchstellers bestätigt. Der

176 Staatsanwalt des Kantons Luzern kann sich demgegenüber mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Sowohl das kantonale Justizais auch das Staatswirtschaftsdepartement schliessen sich den Erörterungen der Staatsanwaltschaft an.

Angesichts der Tatsache, dass die Untersuchungsergebnisse in offenbarem Gegensatze zu den Behauptungen des Gesuchstellers stehen und dieser mehrmals vorbestraft ist, beantragen wir mit den kantonalen Behörden ohne weiteres Abweisung.

77. Hans Kohler, verurteilt am 25. Oktober 1934 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 42, 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er an zwei Sonntagen mit einem Flobert in Banngebiet Vögel abgeschossen hatte.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1935 (Antrag 36 des I. Berichtes vom 20. November 1935, Bundesbl. II, 604) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 150 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd imd Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 170.

78. Laurent Andrey, verurteilt am 30. Dezember 1933 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 39, Abs. 2, und 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er in Banngebiet eine säugende Gemsgeiss geschossen hatte.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1935 (Antrag 37 des I. Berichtes vom 20. November 1935, Bundesbl. II, 604/05> antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 300 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 100.

79.--82. Simon Meister, Vater, Simon Meister. Sohn, Fritz M e i s t e r , Sohn, und Ulrich B u r k h a r d , verurteilt am 21. April 1936 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes zu je Fr. 400 Busse, weil sie im März 1936 ein Taubenschiessen veranstaltet hatten.

Sämtliche ersuchen um Herabsetzung der Bussen, deren Bezahlung ihnen infolge ihrer bescheidenen Verhaltnisse kaum möglich sei. Sie beteuern namentlich ihre Ahnungslosigkeit, sich mit ihrem Verhalten strafbar zu machen.

Das urteilende Gericht verweist die Gebüssten schon im Urteil aiit «Jen Begnadigungsweg.

Angesichts der finanziellen Lage der Gesuchsteller und des mehr unüberlegten als absichtlichen Vergehens beantragen sowohl
die Forst- als auch die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 100.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung sämtlicher Bussen bis je zu Fr. 100.

83. Ernst Nydegger, verurteilt am 6. März 1935 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er irn Ja-

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nuar 1935 mit zwei andern Frevlern eine tragende Rehgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Nydegger ersucht um Erlass der Busse, die er als vermögensloser Vater von sechs unerwachsenen Kindern unmöglich bezahlen könne.

Sowohl der Regierungestatthalter des Amtsbezirkes als auch die Forstund Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Da die Berichte der kantonalen Behörden ungünstig lauten und der Gesuchsteller wegen des nämlichen Vergehens schon vorbestraft ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

84. Ernst Bütschi, verurteilt am 28. Januar 1936 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemàss Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 450 Busse.

Bütschi hat am 28. November 1935, als die Jagd auf Rehwild längst geschlossen war, einen Eehbock erlegt und am gleichen Tage von einem gefrevelten Eehkitz Fleisch angenommen.

Bütschi ersucht um Begnadigung. Er könne als Familienvater mit zwei Kindern und schlechten Verdienstmöglichkeiten die hohe Busse nicht bezahlen.

Der Gemeinderat von Boltigen bestätigt die Mittellosigkeit Bütschis und befürwortet den Erlass der Bussenhälfte. Sowohl der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes als auch die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen demgegenüber Abweisung, unter anderem mit Eücksicht auf eine Vorstrafe wegen Jagdvergehens.

Da Bütschi vorbestraft ist, b e a n t r a g e n wir in Übereinstimmung mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

85. Vinzenz Bissig, verurteilt am 15. Juli 1986 vom urnerischen Obergericht gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse, weil er im September 1935 eine säugende Gemsgeiss und deren Gemskitz auf kurze Entfernung abgeschossen hatte.

Bissig bittet um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, die er infolge seiner bedrängten Lage nicht bezahlen könne.

Der Gemeinderat von Unterschächen bestätigt die missliche Lage Bissigs und empfiehlt dringend eine möglichst weitgehende Begnadigung. Der Begierungsrat des Kantons Uri bestätigt die Angaben des Gesuchstellers. Es handle sich tatsächlich um einen sonst unbescholtenen Mann, der für seine Familie finanziell schwer zu kämpfen habe. Er empfiehlt daher Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Die
eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt ohne weiteres Abweisung. Bei solchen Jägern sei Gnade nicht am Platze. Die Art und Weise, wie Bissig seinen Frevel zu vertuschen versuchte, spreche gegen eine Begnadigung.

Unserseits b e a n t r a g e n wir mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers Abweisung zurzeit, in der Meinung, Bissig solle zunächst

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in Teilzahlungen mindestens die Bussenhälfte aufbringen und dadurch seinen Sühnewillen beweisen, wonach über die Frage einer allfälligen Teilbegnadigung entschieden werden mag.

86. Karl Omlin, verurteilt am 25. November 1988 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 39, 56, 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Entzug der Jagdberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren, wegen Erlegens eines Eehkitzböckleins.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Junisession 1934 (Antrag 96 des II. Berichtes vom 18. Mai 1934, Bundesbl. II, 221) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 400 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Fr. 200.

87. Christian Brand, verurteilt am 21. Oktober 1935 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 43, Ziffer 2, 56 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Brand ersucht um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung, indem er namentlich seine Unschuld beteuert und die heute schwierige Lage der Bergbauern geltend macht.

Nachdem Brand in Teilzahlungen die Bussenhälfte bezahlt und dadurch seinen Sühnewillen bewiesen hat, beantragt der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Herabsetzung der Busse bis Fr. 400. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern können eine Begnadigung nicht befürworten. Auch der Wildhüter des Bezirkes äussert sich in einem Bericht gegen jede Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 400, so dass Brand noch Fr. 100 aufzubringen hat.

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Arthur Vuilleumier, 1895, Uhrmacher, Biel (Bern), Hans Jakob Forster, 1904, Käser, Issaquah (U. S. A.), Max Weibel, 1896, Zeichner, Ascona (Tessin), Julius Studach, 1893, Zimmermann, Berg (St. Gallen), Arthur Berclaz, 1892, kaufmännischer Angestellter, Siders (Wallis), Siniéon Bourban, 1903, Landwirt, Aproz-Nendaz (Wallis), Gérard Viatte, 1910, früher Uhrmacher, nun Handlanger, Genf, Anton Wüest, 1898, Handlanger, Luzern, Josef Strebel, 1900, Kaufmann, Wohl en (Aargau), Karl von Alhnen, 1905, Karrer, Effingen (Aargau), Josef Sigrist, 1897, Versicherungsagent, Luzern,

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99. Ernst Schoch, 1897, Käser, trüber Milwaukee (U. S. A.). nun Oberuzwil (St. Gallen), 100. ElieDolt,, 1893, Landwirt, Siders (Wallis), 101. Giuseppe Juri, Ambri/Quinto (Tessin), 102. Rudolf Wild, 1898, Dachdecker, Lenzburg (Aargau), 103. Max Steuer, 1913, Maler, Messen (Solothurn), 104. Karl Studer, 1898, Hilfsarbeiter, Oftringen (Aargau), 105. Charles Bouchet, 1900, Beiniger, Genf, 106. Franz Sidler, 1908, Handlanger, Baden (Aargau), 107. Hans Studer, 1905, Fabrikarbeiter, Wiesenegg/Malters (Luzern), 108. Josef Wassmer, 1910, Schuhmacher, Hàgglingen (Aargau), 109. Wilhelm Wiedmer, 1908, Schneider, Ruegsauschachen (Bern), 110. Fritz Stettier, 1902, Velomechaniker, Butzberg (Bern), 111. Emil Stäheli, 1900, Landwirt, Rosemary/Alta (Kanada), 112. Joseph Schafter, 1913, Handlanger, Genf, 113. Albert Graf, 1903, Kaufmann, vormals "Wohlen (Aargau), 114. Pasquale Bernasconi, 1903, Schmied, Ligornetto (Tessin).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergànzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : 88. Arthur Vuilleumier, verurteilt am 6. März 1936 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.60 für 1934 betreffend.

Vuilleumier ersucht um Erlass der Haftstrafe, indem er geltend macht, er sei 1934 ersatzpflichtig geworden, weil er sich auf Veranlassung seines Arbeitgebers vom Landwehrwiederholungskurs habe dispensieren lassen. Die rechtzeitige Bezahlung der Abgabe sei aus Vergesslichkeit unterblieben, doch sei die Bezahlung noch vor der Verurteilung erfolgt.

Der Begierungsstatthalter von Biel und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Begnadigung. Das urteilende Gericht hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir deshalb den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, weil Vuilleumier dienstpflichtig ist, über 530 Tage Militärdienst geleistet und den geschuldeten Ersatz noch vor der Verurteilung bezahlt hat. Der Gesuchsteller ist in persönlicher Hinsicht der gänzlichen Begnadigung würdig.

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89. Hans Jakob Forster, verurteilt am 6. September 1935 vom Bezirksgericht Frauenfeld zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 226.80 iür 1929--1934 betreffend.

Forster ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der Gesuchsteller hat seine Eeue über die begangene strafbare Unterlassung und seine ernstliche Besserungsabsicht dadurch bewiesen, dass er neben der nachträglichen Entrichtung der -Ersatzrückstände auch den inzwischen fällig gewordenen Ersatz für 1935 bezahlt und für den damals noch nicht fälligen Ersatz für 1936 eine entsprechende Kaution geleistet hat.

Das Bezirksgericht Frauenfeld empfiehlt mit dem Militärdepartement des Kantons Thurgau und unserer Gesandtschaft in Washington die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Ausland befindlichen Mitbürger die Haftstrafe von 3 Tagen zu erlassen.

90. Max Weibel, verurteilt am 10. Februar 1934 vom Prätor von Locamo zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 51 für 1932/33 betreffend.

Weibel ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, weil Weibel für das laufende Jahr zum letztenmal ersatzpflichtig ist und seine Verurteilung noch vor Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, d. h. vor Einführung des bedingten Strafvollzuges erfolgte. Der Sektionschef von Loaone, wo Weibel in der fraglichen Zeit wohnte, berichtet, dass dieser sich damals in schlechten finanziellen Verhältnissen und in einem elenden Gesundheitszustande befand. Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin teilt mit, dass der Gesuchsteller auch heute noch in bescheidenen Verhältnissen lebe und mit seiner Ersatzpflicht bis und mit 1935 in Ordnung sei. Sowohl die kantonale Militärsteuerverwaltung als auch das kantonale Justizdepartement haben gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

91. Julius S t u d a c h , verurteilt am 18. Januar 1935 vom Bezirksamt Oberrheintal zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 111.60 für 1924--1931 betreffend.

Es handelt sich um einen während nahezu 12 Jahren in Amerika gewesenen Ersatzpflichtigen, der im Verfahren gegen Abwesende verurteilt worden ist, weil er sich während seines Auslandsaufenthaltes nicht um seine Pflichten gekümmert hatte. Sowohl die eidgenössische Steuerverwaltung
als auch das kantonale Militärdepartement beantragen die gänzliche Begnadigung des Gesuchstellers.

Wenn wir beantragen, die 8 Tage Gefängnis zu erlassen, so geschieht es, weil Studach in der fraglichen Zeit unter schwierigen Erwerbsverhältnissen, verbunden mit Arbeitslosigkeit zu leiden hatte, der Gesuchsteller heute nicht mehr ersatzpflichtig ist und die Rückstände geordnet sind.

181 92. Arthur Berclaz, verurteilt am 30. Januar 1936 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 10 Tagen Haft und 2 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpüiohtersatz von Fr. 109.30 für 1931/32 betreffend.

Berclaz, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, da er mangels Verdienstes nicht früher habe bezahlen können.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass Berclaz seine Ersatzschuld vollständig geregelt habe; es beantragt, die Haftstrafe zu erlassen, nicht aber das als Nebenstrafe ausgefällte Wirtshausverbot.

Die eidgenössische Steuerverwaltung ist hinsichtlich der Haftstrafe mit der gänzlichen Begnadigung ebenfalls einverstanden.

Da es sich um einen derzeit nicht mehr Ersatzpflichtigen handelt, der die Ersatzabgabe nunmehr bezahlt hat und als Arbeitsloser jedenfalls heute in prekärer Lage ist, beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

Aus allgemeinen Erwägungen sehen wir davon ab, auch den Erlass der Nebenstrafe zu beantragen.

93. Siméon Bourban, verurteilt am 6. Juli 1935 vom Untersuchungsrichter von Herens/Conthey zu 5 Tagen Haft, bedingt erlassen, und zu zwei Jahren Wirtshaus verbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.65 für 1934 betreffend.

Bourban, der noch vor der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Nebenstrafe, da er wegen Krankheit und mangels Verdienstes nicht früher habe bezahlen können.

Unserseits bemerken wir, dass der Eichter in der Verurteilung zur Nebenstrafe gänzlich frei war ; er konnte davon absehen, er war nicht an die erkannte Höchstdauer gebunden und hätte den für die Haftstrafe zugebilligten, bedingten Strafvollzug auch auf die Nebenstrafe ausdehnen können. Aus diesen Erwägungen hat nachträglich zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden ein Meinungsaustausch stattgefunden.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis empfiehlt den gänzlichen Erlass der Nebenstrafe, mit dem Hinweis, wenn dem. Gericht die Bezahlung zu Kenntnis gelangt wäre, hätte dieses bestimmt nicht verurteilt.

Wir schliessen uns bei den besondern Uniständen des Falles dem Antrag der WalliserbehOrden an und beantragen ausnahmsweise die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes gänzlich zu erlassen, möchten aber besonders betonen, dass dadurch hinsichtlich dieser Nebenstrafe nicht etwa eine allgemein mildere Praxis eingeleitet werden soll.

94. Gérard
Viatte, verurteilt am 24. April 1936 vom Gerichtspräsidenten von Gourtelary zu l Tag Haft, den Militàrpflichtersatz von Fr. 13.80 für 1935 betreffend.

Viatte, der noch vor der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, da ihm die rechtzeitige Bezahlung der Abgabe wegen zeitweiser Arbeitslosigkeit unmöglich gewesen sei und die Verbüssung der Haftstrafe seine Arbeitsstelle gefährde.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

13

182

Sowohl die Militärsteuerverwaltung als die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die Abweisung des Gesuches und machen geltend, dass der Gesuchsteller daran gewöhnt werden müsse, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Viatte während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Es handelt sich hier um eine Begnadigungssache aus einer gewissen «Übergangszeit», von der wir bei früherem Anlass erklärt haben, sie berücksichtigen zu wollen (Antrag 89 im I. Bericht vom 8. Mai 1986, Bundesbl. I, 855).

95. Anton Wüest, verurteilt am 14. Mai 1986 vom Amtsgericht Luzern zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15 für 1935 betreffend.

Wüest ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er führt an, er sei nachweisbar über die Hälfte des Jahres arbeitslos gewesen und verdiene kaum sein tägliches Brot.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern beantragt, den Gesuchsteller trotz den bestehenden Vorstrafen zu begnadigen; das kantonale Militärdepartement sowie auch das Justizdepartement schliessen sich diesem Antrag an: Trotz längerer früherer Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Notlage habe der Gesuchsteller die Abgabe innert der ihm vom Gericht nachträglich eingeräumten Frist entrichtet und dadurch seinen guten Willen bewiesen. Ausserdem habe er auch aktiven und freiwilligen Militärdienst hinter sich. Diese Auffassung teilt auch die eidgenössische Steuerverwaltung.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe lediglich bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Wüesfc seine Ersatzbeträge bis 1988 ordnungsgemäss bezahle und während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

96. Josef S tre bei, verurteilt am 28. März 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten zu zwei Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 41.65 für 1935 betreffend.

Strebel, der noch vor der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, da die rechtzeitige Bezahlung des Ersatzes nicht aus Böswilligkeit unterblieben sei, sondern weil er nach Befragen
des Sachwalters in seiner Nachlasstundung die feste Überzeugung gehabt habe, er dürfe die Abgabe nicht mehr bezahlen, nachdem ihm das Bezirksgericht Bremgarten eine Nachlassstundung gewährt habe; ausserdem sei eine vorherige Zahlung wegen finanzieller Bedrängnis nicht möglich gewesen.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller zur Begnadigung nicht empfehlen.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung, da eine Notlage vorgelegen habe und Strebel später in gutem Glauben nicht

183 zahlte, weil ihm erklärt wurde, er dürfe während der Nachlasstundung keine Schulden zahlen.

Wir b e a n t r a g e n , die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen unter denselben Bedingungen wie bei Viatte.

97. Karl von Allrnen, verurteilt am 25. Mai 1935 vom Bezirksgericht Zofingen zu 2 Tagen Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19.90, Eestbetrag für 1934 betreffend.

Für von Allmen. der die Zahlung aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit erst nachträglich entrichtet hat, ersucht der derzeitige Arbeitgeber um Erlass der Gefängnisstrafe, von Allmen habe zurzeit seiner Verurteilung in unglücklichen Familienverhältnissen gelebt ; er sei seit seiner Scheidung wieder zu einem ordentlichen Menschen geworden.

Das urteilende Gericht hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Das Aargauische Polizeikommando teilt mit. dass von Allmen seither seinen bürgerlichen Pflichten stets nachgekommen sei und auch die diesjährige Militärsteuer bezahlt habe.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Gefängnisstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Viatte.' Das urteilende Gericht würde offenbar heute seinerseits den bedingten Strafvollzug gewähren, was ebenfalls berücksichtigt werden kann.

98. Josef Sigrist, verurteilt am 22. Juli 1936 vom Amtsgericht LuzernStadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz ini Gesamtbetrage von Fr. 111.75 für 1934/35 betreffend.

Sigrist ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe geglaubt, die ihm vom Gericht eingeräumten Zahlungsfristen wurden nicht mehr gelten, nachdem ihm die Steuerbeträge nachträglich herabgesetzt worden seien. Er habe seither bezahlt und zudem aktiven Militärdienst hinter sich.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern beantragt, den Gesuchsteller zu begnadigen. Das kantonale Militärdepartement, sowie auch das Justizdepartement, schliessen sich diesem Antrag an.

Mit Eücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers und die Tatsache der nachträglichen Bezahlung beantragt die eidgenössische Steuerverwaltung ebenfalls, dem Gesuch zu entsprechen.

Angesichts der Vorstrafen (9 Bussen) des Gesuchstellers b e a n t r a g e n wir, die Haftstrafe lediglich bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Sigrist
seinen Ersatzbetrag für 1937 ordnungsgemäss bezahle und während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

99. Ernst Schoch, verurteilt am 5. Januar 1935 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 374.60 für 1924 bis 1933 betreffend.

184 Schoch ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf besonders unglückliche Verhältnisse, so den harten Kampf um die Existenz im Ausland Bezug nimmt.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen beantragt, dem Gesuch zu entsprechen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir, dem im Ausland lebenden Mitbürger, dessen Bückstände gänzlich beglichen sind, die Haftstrafe von 10 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Viatte.

100. Elie D o i t , verurteilt am 11. August 1934 vom Untersuchungsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 65.80 für 1929/30 betreffend.

Doit ersucht um Wiedererwägung seines bereits in der Junisession 1935 durch die Bundesversammlung abgewiesenen Gesuches um Erlass der Haftstrafe. Wir beantragten damals deshalb Abweisung, weil die gemachten Zahlungsversprechen nicht eingehalten worden waren und ausserdem mehrere Ersatzabgaben ausstunden. Wir erklärten, dass mindestens Abweisung zurzeit erfolgen sollte, in der Meinung, zunächst seien die Eückstände zu tilgen, wonach allenfalls die Teilbegnadigung erwogen werden möge (Antrag 102 im I. Bericht vom 14. Mai 1935, Bundesbl. I, 833).

In seinem Wiedererwägungsgesuch macht Doit als neue Tatsache geltend, es sei ihm seither mit grosser Mühe gelungen, eine feste Anstellung zu erhalten, die er aber sicher verliere, wenn er gezwungen werde, die über ihn verhängte Haftstrafe zu verbüssen.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass der Gesuchsteller sich nach Möglichkeit bemüht, die Ersatzrückstände zu begleichen, und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.

In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Teilbegnadigung ini Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Es sei noch beigefügt, dass der Gesuchsteller seit 1934 nicht mehr ersatzpflichtig ist.

101. Giuseppe Juri, verurteilt am 14. August 1936 vom Prätor von Leventina zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 82.50 für 1933--1935 betreffend.

Juri ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er zu seiner Entschuldigung geltend macht, die verspätete Entrichtung der Ersatzbeträge sei nicht auf bösen Willen, sondern auf
seine missliche finanzielle Lage, verursacht durch die schwere Krankheit seiner Mutter und die damit verbundenen Arzt- und Pflegekosten zurückzuführen.

Sämtliche Eückstände sind am Tage der Verurteilung bezahlt worden.

Juri hat auch den Ersatzbetrag für 1936 rechtzeitig entrichtet, was auf eine veränderte Einstellung des Ersatzpflichtigen schliessen lässt.

185

Das Justizdepartement des Kantons Tessin hat gegen eine allfällige Begnadigung nichts einzuwenden. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, dem Gesuch zu entsprechen.

Demgegenüber und in Würdigung der gesamten Aktenlage, wobei wir auf die Urteilserwägungen besonders verweisen, b e a n t r a g e n wir lediglich die Teilbegnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe von 8 bis zu 3 Tagen.

102. Eudolf Wild, verurteilt am 28. November 1935 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 3.75 für 1935 betreffend.

Für Wild ersucht dessen Ehefrau um Erlass der Gefängnisstrafe ; in ihrem Gesuch macht sie namentlich geltend, die Nichtbezahlung des Pflichtersatzes sei hauptsächlich durch ihre eigene Gleichgültigkeit verschuldet worden, eine Auffassung, die nicht berücksichtigt werden kann, da Wild für die Erfüllung seiner Ersatzpflicht persönlich verantwortlich ist.

Das urteilende Gericht überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, weil Gleichgültigkeit vorliegt, was neuestens der Urnstand dartut, dass Wild bis anhin weder den für 1985 geschuldeten Ersatzbetrag, noch den für das laufende Jahr entrichtet hat. Im übrigen verweisen wir auf die Urteilserwägungen und bemerken, dass das Gericht offenbar keine Veranlassung hatte, seinerseits von der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges Gebrauch zu machen.

103. Max Steuer, verurteilt am 2. Dezember 1935 vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1935 betreffend.

Steuer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er habe seine Ersatzschuld noch kurz nach Eröffnung des Strafverfahrens beglichen.

Sowohl das Polizeidepartement des Kantons Solothurn als auch die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung.

Wir sind der Ansicht, dass Steuer, der nicht gut beleumdet und ausserdem vorbestraft ist, die Entrichtung seiner Schuld böswillig hinausgezögert hat.

Wir beantragen daher ebenfaEs Abweisung. Ln übrigen verweisen wir auf die Urteilserwägungen.

104. Karl S t u d e r , verurteilt am 23. Mai 1936 vom Bezirksgericht Zofingen zu einem Tage Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22 für 1935 betreffend.

Studer ersucht um Erlass
der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er müsse den Lebensunterhalt für seine achtköpfige Familie mit einem sehr bescheidenen Einkommen bestreiten, so dass ihm die Entrichtung des Militärpflichtersatzes unmöglich gewesen sei.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung des Gesuches.

186 Das Kreiskommando teilt mit, Studer habe niemals um Stundung nachgesucht oder ein Gesuch um teilweisen Erlass des geschuldeten Ersatzbetrages eingereicht. Es liege zweifellos Gleichgültigkeit vor.

Studer hat bis heute noch nichts bezahlt. Aus den Urteilserwägungen geht hervor, das Gericht habe den Eindruck erhalten, dass die Angaben des Ersatzpflichtigen nicht durchaus glaubwürdig seien, wobei zugleich auf die Vorstrafen des Gesuchstellers Bezug genommen wird.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

105. Charles Bouchet, verurteilt am I.August 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 24 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1933 betreffend.

Bouchet ersucht um Erlass der Haftstrafe, da es keineswegs seine Absicht gewesen sei, sich der Ersatzpflicht zu entziehen. Er will sich nach Möglichkeit bemüht haben, den rückständigen Pflichtersatz abzutragen.

Die kantonale Staatsanwaltschaft kann die Begnadigung befürworten.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb ohne weiteres Abweisung, weil noch immer Kuckstände bestehen, ohne dass der Gesuchsteller sich irgendwie bemüht, die Angelegenheit im Einvernehmen mit den Behörden zu regeln.

106. Franz Sidler, verurteilt am 24. März 1936 vom Bezirksgericht Baden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.80, Eestbetrag für 1935 betreffend.

Sidler ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, die er als ungerecht empfindet.

Das urteilende Gericht kann die Begnadigung nicht befürworten, wogegen der Gemeinderat von Baden sie empfiehlt.

Da Gleichgültigkeit vorliegt, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung. Dies geschieht namentlich aus grundsätzlichen Erwägungen, weil der unzutreffenden Auffassung, dass die nachträgliche Entrichtung eines geschuldeten Militärpflichtersatzes ohne weiteres die Begnadigung nach sich ziehe, entgegengetreten werden muss.

107. Hans Studer, verurteilt am 12. Februar 1935 vom Amtsgericht Luzern-Land zu zwei Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15 für 1984 betreffend.

Studer ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er nach der Verurteilung den Eestbetrag noch entrichtet habe und bis dahin seinen Verpflichtungen stets nachgekommen sei.

Weder die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern, noch das kantonale Militärdepartement, noch das Justizdepartement können eine Begnadigung empfehlen. Die eidgenössische Steuerver'n altung erachtet eine bedingte Begnadigung oder wenigstens die Herabsetzung der Haftstrafe auf einen Tag als gerechtfertigt.

187 Zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Behörden hat in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die Kantonsbehörden an ihren Abweisungsantragen festhalten, was näher begründet wird.

Wenn wir heute mit den kantonalen Behörden beantragen, das Gesuch abzuweisen, so geschieht es namentlich deshalb, weil das kantonale Justizdepartement erklärt, sich auf Grund der Strafakten des bestimmten Eindruckes nicht erwehren zu können, Studer habe den fraglichen Ersatzbetrag aus Hartköpfigkeit nicht rechtzeitig bezahlen wollen. Im übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Gesuchsteller im Jahre 1934 infolge einer Notlage nicht hätte bezahlen können. Ferner verweisen wir auf die ergänzenden Berichte der kantonalen Staatsanwaltschaft und des Militär- und Polizeidepartementes.

108. Josef Wassmer, verurteilt am 1. Februar 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten zu zwei Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 24.60 für 1935 betreffend.

Wassmer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er wiederholte Arbeitslosigkeit und Unglücksfälle in seiner Familie geltend macht.

Das urteilende Gericht sowie der Gemeinderat von Hägglingen empfehlen die teilweise Begnadigung. Der Sektionschef beantragt Abweisung, da eine Begnadigung im vorliegenden Falle Schule machen müsste.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Beschuldigte den Eichter von der Unmöglichkeit, zahlen zu können, nicht zu überzeugen vermochte. Aus den Berichten des Sektionschefs ergibt sich ausserdem, dass der Gesuchsteller sich seit Jahren schon als nachlässiger Ersatzpflichtiger bemerkbar machte. Wassmer hat den Pflichtersatz für 1935 bis heute noch nicht bezahlt.

109. Wilhelm Wiedmer, verurteilt am 28. März 1936 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald zu 8 Tagen Haft, verbunden mit Wirtshausverbot für die Dauer von höchstens 6 Monaten, den Militärpflichtersatz von Fr. 81.80 für 1935 betreffend.

Wiedmer ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei schon längere Zeit arbeitslos und beziehe keinerlei Unterstützung. Ausserdem müsse er auch dazu beitragen, seine kranke Mutter zu unterstützen.

Angesichts der schlechten Auskünfte über den Gesuchsteller kann sich der Eegierungsstatthalter
von Trachselwald mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Da sich die im Gesuch enthaltenen Angaben in der Folge als unwahr erwiesen und der Gesuchsteller sich auch in den vorhergehenden Jahren als sehr unpünktlicher Ersatzpflichtiger ausgewiesen hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

188 110. Fritz Stettier, verurteilt am 28. April 1986 vom Bezirksgericht Baden zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15.30 für 1935 betreffend.

Stettier ersucht um Erlass der Haftstrafe. Einen Grund, der für die Begnadigung sprechen würde, gibt er in seinem Gesuch nicht an.

Das besonders angefragte urteilende Gericht kann das Gesuch nicht empfehlen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Dieser Antrag drängt sich auf, weil die rechtzeitige Bezahlung der Abgabe nicht nur aus Nachlässigkeit unterblieb, sondern, wie aus dem Verhalten des Gesuchstellers zu schliessen ist, aus bösem Willen. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Mitbericht der eidgenössischen Steuerverwaltung.

111. Emil Stäheli, verurteilt am 27. Dezember 1935 von der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 370.40 für 1923--1934 betreffend.

Stäheli ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe die Abgaben seinerzeit wegen Krankheit in der Familie und später wegen Verlustes seines ersparten Vermögens nicht zahlen können.

Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht befürworten.

Sowohl das kantonale Justizdepartement als auch das Militärdepartement des Kantons Thurgau beantragen Abweisung des Gesuches, nachdem feststehe, dass sich der Ersatzpflichtige trotz verschiedener Mahnungen und Aufforderungen nicht einmal dazu bequemen konnte, mindestens seinen formellen Pflichten im Verkehr mit den Behörden nachzukommen.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden, worauf wir hier das Hauptgewicht legen, beantragen auch wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen, besonders da es unwahrscheinlich erscheint, dass Stäheli während seines ganzes Aufenthaltes in Kanada niemals in der Lage gewesen wäre, die auf die einzelnen Jahre entfallenden Ersatzbeträge rechtzeitig zu entrichten.

112. Joseph S c h a f t e r , verurteilt am 24. April 1936 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.80 für 1935 betreffend.

Schafter ersucht ganz allgemein um Erlass der Haftstrafe, ohne besondere Gründe anzuführen.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt in Übereinstimmung mit dem kantonalen Kriegskommissariat Abweisung des
'Begnadigungsgesuches.

Da die vom Gesuchsteller geltend gemachte Arbeitslosigkeit für das Steuerjahr 1935 nicht zutrifft und ausserdem offenbar Gleichgültigkeit vorliegt,

189

beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

113. Albert Graf, verurteilt am 15. Februar 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 45 und 33 für 1934/35 betreffend. Die Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Mai 1936 abgewiesen.

Graf, der kurz nach der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe. Er erörtert seine Verhältnisse und führt die Zahlungsverspätung auf Vergesslichkeit zurück. Die Verurteilung sei, besonders auch ini Strafmass, ungerecht; der Strafvollzug richte seine Familie, wie diejenige seines ehrbaren Vaters, zugrunde. Gegenwärtig sei er ohne Erwerb und die Familie, mit zwei Kindern, auf den Verdienst der Ehefrau im Hotelgewerbe angewiesen.

Das Bezirksgericht Bremgarten kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Die eidgenössische Steuerverwaltung äussert sich in längerem Bericht, auf den wir verweisen, und beantragt die bedingte Begnadigung.

Wenn wir demgegenüber, ohne gewisse Kommiserationsgründe zu bestreiten, b e a n t r a g e n , das Gesuch sei abzuweisen, so geschieht es, weil wir hauptsächlich auf die Urteilserwägungen in erster und oberer Instanz und die Vorstrafen abstellen. Ein Begnadigungsgesuch Grafs, betreffend 8 Tage Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz, hat die Bundesversammlung in der Sommersession 1936 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 10 im I. Bericht vom S.Mai 1936, Bundesbl. I, 844); diese Vorstrafe spricht durchaus zuungunsten Grafs. Da ihm aber der Makel einer Gefängnisstrafe ohnehin nicht erspart bleibt, verliert die heutige Begnadigungssache an Interesse.

114. Pasquale Bernasconi, verurteilt am 29. August 1936 vom Prätor von Mendrisio zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 48 für 1935 betreffend.

Bernasconi ersucht um Erlass der Haftstrafe. Heute ist die Schuld getilgt.

Auch die Abgabe für 1936 ist bezahlt.

Der Gemeindepräsident von Ligornetto bestätigt die Angaben des Gesuchstellers und dessen guten Willen. Bernasconi sei Familienvater und lebe in äusserst bescheidenen Verhältnissen; er habe zur Ordnung der Angelegenheit das Möglichste getan. Die Militärsteuerverwaltung und das Justizdepartement des Kantons Tessin befürworten die gänzliche Begnadigung.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme
der kantonalen Behörden beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, wobei wir besonders auf den Bericht des Gemeindepräsidenten von Ligornetto vom 5. November 1936 verweisen. Wir berücksichtigen damit die von den Kantons- und Gemeindebehörden anerkannte schwierige Lage des

190 Ersatzpflichtigen und den durch die nachträgliche ratenweise Bezahlung der Abgabe bewiesenen guten Willen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. November 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

107

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1936). (Vom 17. November 1936.)

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1936

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48

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3486

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25.11.1936

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