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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

(Vom

28. Oktober 1936.)

Herr Eegierungspräsident !

Herren Eegierüngsräte !

Der Bundesrat hat am 9. dieses Monats einen Beschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie gefasst. Dieser Beschluss, der am 1. November in Kraft tritt, ist Ihnen bereits zugesandt worden. Sein Vollzug ist den Kantonen übertragen. Wir gestatten uns, Ihnen anbei einige weitere Exemplare zur Verfügung zu stellen und ersuchen Sie, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Vollzug ungesäumt ins Werk gesetzt werden kann.

Über Ausgangspunkt und Zweck des Beschlusses sind die an der Uhrenindustrie interessierten kantonalen Departemente schon dieses Frühjahr, als ihnen Gelegenheit geboten wurde, sich zu dem Entwurf zu äussern, orientiert worden. Wir fassen hier zusammen, dass der Bundesratsbeschluss eine Eegelung der Heimarbeit und der Kleinbetriebe in der Uhrenindustrie bringt, wie sie von den interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer ver bänden schon seit längerer Zeit infolge der immer mehr um sich greifenden Abwanderung der Beschäftigung aus den Fabriken in die jeder Kontrolle und Beschränkung entzogenen Heimbetriebe verlangt worden war. Die Heimarbeit soll nicht beseitigt, wohl aber auf ein mit den allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie vereinbares Mass zurückgeführt werden. Der Beschluss enthält zu diesem Zwecke u. a. Vorschriften über die zur Ausübung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige, über die den Heimarbeitern aushinzugebenden Arbeitsmengen und über das Verhältnis der Löhne der Heimarbeiter zu. denjenigen der Fabrikarbeiter. Hiebei erwies sich die Einbeziehung der nicht vom Fabrikgesetz erfassten Klein- und Familienbetriebe in den Bundesratsbeschluss als unumgänglich, da sonst das Schwergewicht der unkontrollierten Arbeit sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Betriebe, die bisher ohne gesetzliche Eegelung arbeiten konnten, verschoben hätte. Solche Betriebe werden dem Grundsatz

85 der 48-Stundenwoche unterworfen, und es werden auch sonst Vorschriften aufgestellt, die eine gewisse Vereinheitlichung der Produktionsbedingungen ermöglichen sollen. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Wortlaut des Beschlusses.; Wir machen auf folgendes besonders aufmerksam.

I. Geltungsbereich.

Der sachliche Geltungsbereich ist in den Art. l--3 umschrieben. Wir weisen darauf hin, dass, im Gegensatz zum Fabrikgesetz, Familienbetriebe dem Beschluss ebenfalls unterstellt sind (Art. l, Abs. 2).

Ein Unterstellungsverfahren,' wie das Fabrikgesetz es kennt, ist nicht vorgesehen; Unterstellungsentscheide sind nur in Zweifels- bzw. Streitfällen zu treffen; sie sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vorbehalten (Art. 4). Der Entscheid kann auf dem Wege! der Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden.

Amtliche Betriebsverzeichnisse sind nicht vorgeschrieben. Obligatorisch ist dagegen das vom Kanton zuführende Register, in das sich sämtliche im Kantonsgebiet Heimarbeit vergebende Auftraggeber und deren Mittelsleute, gleichgültig, ob sie im Kanton selbst oder ausserhalb domiziliert sind, einzutragen haben (Art. 5). Es steht im Ermessen der Vollzugsbehörden, ob sie für die Kleinbetriebe und Familienbetriebe zwecks Erleichterung des Vollzuges ebenfalls Verzeichnisse anlegen wollen. Über die Heimarbeiter selbst sind Verzeichnisse durch die Auftraggeber zu führen (Art. 19). Die Eintragung hat sich sowohl auf die ortsansässigen als die auswärtigen Heimarbeiter zu erstrecken.

Kantonale und Gemeindevorschriften, so Arbeiterinnenschutzgesetze und Bestimmungen der Baupolizei, kommen auch weiterhin zur Anwendung, soweit sie dem Bundesratsbeschluss nicht widersprechen.

II. Heimarbeit.

1. Bevor die Eintragungen in das Heimarbeits-Auftraggeberregister vorgenommen werden, hat sich die Eegisterbehörde zu vergewissern, ob der Gesuchsteller die in Art. 5 und: 6, Abs. l, umschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Der Heirnarbeitgeber hat, wie bereits erwähnt, über die von ihm beschäftigten Personen ein Verzeichnis zu führen.

2. Wer Heimarbeiter im Sinne des Beschlusses ist, besagen die Art. 7, 8, 17 und 18. Wir machen auf Art. 8, Abs. 2, aufmerksam, wonach selbständige Unternehmer oder Personen, deren Arbeit ausgesprochen künstlerischen Charakter an sich trägt, nicht als Heimarbeiter gelten, auch wenn sie allein und ausschliesslich in ihrer Wohnung tätig sind. Indessen unterliegen diese Personen .den in Art. 24--28 aufgestellten Arbeitszeitbestimmungen, wobei sie indessen berechtigt sind, zur Besorgung der für den ungestörten Gang des Betriebes notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit für ihre Person ohne weiteres in Anspruch zu nehmen (Art. 30).

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3. Sind in einem Haushalt mehrere Familienglieder als Heimarbeiter tätig, so findet der Beschluss auf jedes einzelne Mitglied selbständig Anwendung.

Der Begriff Familienbetrieb ist auf solche Verhältnisse nicht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo ein Familienmitglied nur Ideine Handreichungen leistet oder wo ein Lehrverhältnis vorliegt. Das an den Heimarbeiter ausgegebene Wochenpensum darf aber auch in diesen Fällen das eines Einzelarbeiters nicht überschreiten.

Dem Heimarbeiter ist es nur im Eahmen des Art. 7, Abs. 3, gestattet, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit herbeizuziehen. Indessen kann die kantonale Oberbehörde in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen (siehe Art. 43). Das gleiche gilt für die Weitergabe von Arbeit an andere Personen (Art. 13).

Arbeitet ein Heimarbeiter für mehrere Auftraggeber, so hat er diese der zuständigen kantonalen Behörde unaufgefordert zu melden (Art. 12, Abs. 1).

In diesem Falle ist der Heimarbeiter dafür verantwortlich, dass er insgesamt nicht mehr Arbeit zur Ausführung annimmt, als einem Wochenpensum entspricht.

4. Wir sind ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise die Anwendung des Art. 6, Abs. l und 2, hinauszuschieben. Etwaige diesbezügliche Gesuche der Heimarbeitgeber sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen.

Im übrigen warten den kantonalen Vollzugsbehörden in Art. 6, 10 und 14 neuartige Aufgaben, die es erfordern, dass die mit den Kontrollen an Ort und Stelle betrauten Organe sich mit diesen Bestimmungen vollständig vertraut machen.

· ' Die Kontrolle über die ausgegebene Arbeit ist in erster Linie beim Auftraggeber vorzunehmen. Ist dieser für die Kontrollbehörde nicht erreichbar, so wird sie ausnahmsweise direkt beim Heimarbeiter durchzuführen sein. Wir bitten Sie, die Kontrollorgane anzuweisen, dass sie ihre Aufgabe wohlwollend ausführen.

5. Zu Art. 18 sei erklärend bemerkt, dass der Hinweis auf das Fabrikgesetz sich auf die Art. 9 und 10 der zu diesem Gesetz erlassenen bundesrätlichen Vollzugsverordnung bezieht.

6. Es sei hier daran erinnert, dass gemäss Art. 45 des Fabrikgesetzes dem Arbeiter einer Fabrik keine .Arbeit zur Ausführung nach Hause mitgegeben werden darf. Das gleiche Verbot besteht für die Arbeiter von Klein-' und Familienbetrieben (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 87 hienach);

m. Kleinbetriebe und Familienbetriebe.

1. Was Klein- und Familienbetriebe im Sinne des Beschlusses sind, besagen die Art. 20--22. Wir machen speziell auf das in Art. 21 und 22 für Familienbetriebe und Kollektivbetriebe aufgestellte Verlangen der Bezeichnung eines verantwortlichen Vertreters aufmerksam.

,·,;·.

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Wenn Arbeiter einer Fabrik oder eines Kleinbetriebes zeitweilig in die Heimarbeit übergehen, unterliegen sie für die Zeit dieser Betätigung den Vorschriften über die Heimarbeit.

2. Während für die Heimarbeit von der Aufstellung eigentlicher Arbeitszeitregeln, ferner von Hygienevorschriften und, mit Ausnahme des Art. 9, von einem .Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Personen Umgang ge^ nommen wurde, bilden solche Bestimmungen für die Klein-. und Familien^ betriebe den wesentlichen Inhalt der getroffenen Eegelung. Hiebei hat man sich weitgehend an die einschlägigen Bestimmungen des Fabrikgesetzes angelehnt, nicht zuletzt auch, um den am Vollzug beteiligten Behörden, die mit den fabrikgesetzlichen Bestimmungen vertraut sind, ihre Aufgabe zu erleichtern.

Zu bemerken ist: .

, Im Eahmen von Art. 80 finden die Arbeitszeitbestimmungen nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auch auf die Betriebsinhaber, ferner selbstverständlich auch auf Betriebsleiter sowie auf Vertreter von Betriebsgemeinschaften Anwendung.

Die normale Dauer der Tagesarbeit hat sich in der Zeit zwischen 6 und 19 Uhr. abzuwickeln (Art. 24, Abs. 2).

* . .Der Samstagnachmitta^ ist von Arbeit freizuhalten (Art. 24, Abs. 2).

Die vorgeschriebene 48-Sturidenwoche darf im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Wochen (Art. 24, Abs. 1) gerechnet werden, hat aber unter allen Umständen die eben. genannten Zeitgrenzen zu beachten. Wo von der Verteilung auf zwei Wochen Gebrauch gemacht wird, ist dies ini Stundenplan zum Ausdruck zu bringen. Wir empfehlen, ein einheitliches Stundenplanformular zu verwenden. Der Stundenplan muss im Atelier .stets angeschlagen sein, dagegen braucht er der Ortsbehörde nicht eingesandt zu werden., Im Zeitraum von je acht Wochen vor Weihnacht und Ostern kann die wöchentliche Arbeitszeit während je vier Wochen um 8 Stunden verlängert werden (Art. 25, Abs. 1). Auch in diesem Falle darf sie im Durchschnitt zweier Wochen berechnet werden, unter Beachtung der Zeitgrenzen von 6 und 20 : bzw. 17 Uhr.. . , · . , . Die Zahl der über diese Mehrarbeit hinaus durch Bewilligung zulässigen Überstunden beträgt 76 pro Arbeiter und Kalenderjahr (Art. 25, Abs. 2).

Die Überstunden unterhegen in beiden Fällßn der Verpflichtung eines 25%igen Lohnzuschlags.

' , Nacht- und Sonntagsarbeit ist allgemein für alle im Betriebe,
tätigen Personen, also auch für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und Vertreter von Betriebsgemeinschaften, untersagt (Art. 27, Abs. 1). Eine Ausnahme besteht nur für das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren an Sonntagen : (Art. 27,. Abs. 2).

' : Es ist vorbehaltslos untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten' Personen Arbeit nach Hause mitzugeben (Art. 29).

Art. 40 ordnet das Vorgehen, wenn durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvorschriften veranlasst wird.

3. Auch die Lohnbestimmungen .von Art. 31--34 lehnen sich eng an diejenigen des .Fabrikgesetzes an. Neu ist die Vorschrift des Art. 34 betreffend Bekanntgabe der Tarife, Lohnansätze und Fourniturenpreise an die Arbeiter und die Aufsichtsbehörden.

4. Wie für die Heimarbeiter, so ist auch für die im Klein- und Familienbetrieb beschäftigten Personen durch die Betriebsinhaber bzw. deren Vertreter ein Verzeichnis zu führen (Art. 41).

IV. Schlussbestimmungen.

Wie schon gesagt, liegt die Durchführung des Beschlusses den Kantonen ob, während uns bzw. dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Oberaufsicht zukommt. Es wird nun geboten sein, dass Sie die erforderlichen organisatorischen Vorkehren, wozu insbesondere die Bezeichnung der zentralen und nachgeordneten Vollzugsorgane und der Amtsstellen, welchen die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen zukommt, gehört, möglichst umgehend treffen. Eigentliche Vollzugsbestimmungen zu erlassen, dürfte nicht unbedingt erforderlich sein, ist aber immerhin für die Kantone des Uhrenindustriegebietes empfehlenswert, damit die Interessenten eine klare Orientierung über die kantonalen Zuständigkeiten erhalten.

Wir bitten, die Organisation des Vollzuges dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bekanntzugeben.

Zu Kontrollzwecken kann das Bundesamt die eidgenössischen Fabrikinspektorate und Sachverständige herbeiziehen (Art. 42, Abs. 2).

Von den auf Grund des Art. 43 erteilten Ausnahmebewilligungen sind dem Bundesamt Doppel zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind ihm die endgültigen Strafentscheide einzusenden (Art. 46, Abs. 2). Das Bundesamt steht den kantonalen Oberbehörden im übrigen mit Auskunft und Bat gerne zur Verfügung.

Die Handhabung des Beschlusses wird nicht leicht sein, zumal er sich zu einem erheblichen Teil auf Neuland bewegt. Von der Umsicht und der Hingabe der Vollzugsbehörden wird es abhangen, ob er die in ihn gehegten Erwartungen erfüllt. Wir bitten Sie daher, dem Erlass und seiner Durchführung Ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen und für zweckdienliche Instruktion und Beaufsichtigung der verschiedenen sich mit dem Vollzug befassenden Amtsstellen besorgt zu sein.

Bern, den 28. Oktober 1936.

Mit vorzüglicher Hochachtung 104

Eidgenössisches

Volksurirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1937 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1936 an das Sekretariat des eidg. Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, vom 18. Dezember 1917, können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen.

(2..)

Bern, Oktober 1936.

Eidg. Departement des Innern.

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l

.

Notifikation.

Missionsstrasse 17, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde gestützt auf das unterm 18. September 1936 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren von der Zolldirektion Basel am 24. des gleichen Monats in Anwendung von Art. 7.4, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 77, 82, Ziffer 5, 85 und 91 des ßundesgesetzes vom 1. Oktober Ì925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bännbrüch zu einer Busse von Fr. 16. -- verurteilt. Diese Busse wurde getnäss Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege um ein Drittel, d. h. auf Fr. 10. 67 ermässigt, weil der Angeschuldigte den Übertretungstatbestand unbedingt und förmlich anerkannt hatte. Ausserdem hat der Beklagte den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 2. 25 und die Stempel- und statistischen Gebühren von Fr. --. 40 zu entrichten.

90 Die Strafverfügung wird dem Sollberger Rudolf hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 2. November 1936.

45 Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden als diplomierter Automechaniker: Brand Paul Robert, in Solothurn 11. Rebmann Ernst, in Aarau Bruggisser Hellmut. in Aarau 12. Schorro Christoph, in Hindelbank Dubs Albert, in Affoltern a. A.

13. Siebenmann Otto, in Matzingen Fässler Robert, in Zürich 14. Vuilleumier Henry Jacques, in NeuenFauser Hans, in Solothurn bürg Graf Artbur, in Romansborn 16. Walder Paul, in Wetzikon Lüthy Hermann, in Zofingen 16. Waiser Emil, in Bühler (Appenzell Maag Hans, in Villmergen A.-Rh!)

Müller Paul, in Kreuzungen 17. Wirthlin Gustav, in Lenzburg Nägeli Johann, in Zug Bern, den 30. Oktober 1936.

45 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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Patentierung von Grundbuchgeometern.

Auf Grund der mit Erfolg bestandenen Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden : Bachmann, Karl, von Tägerwilen undDingenhart-Matzingen(Thurgau).

Bernardoni, Ettore, von Sorengo (Tessin").

Braschler, Hans, von Volketswil (Zürich).

Oavadini, Innocente, von Baierna (Tessin).

de Courten, Louis, von Sitten.

Dumas, Jean Daniel Francois, von Bussigny (Waadt).

Gapany, Arnold, von Echarlens (Freiburg).

*) Gossweiler, Hans, von Dübendorf (Zürich).

Häfeli, Hans, von Schmiedrued (Aargau).

Hossli, Fridolin Peter, von Oerlikon (Zürich)..

Schibli, Engelbert, von Neuenhof (Aargau).

Schommer, Robert François, von Frauenfeld.

*) Patent gültig ab 31. Dezember 1936.

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1936

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04.11.1936

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