168 (Vom 3. Februar 1936.)

Dem an Stelle des zurückgetretenen Herrn Alfred W. Donegan zum Berufsgeneralkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Basel, mit Amtsbefugnis über die Kantone Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Land, ernannten Herrn Clarence J. Spiker wird das Exequatur erteilt.

(Vom 4. Februar 1936.)

Es werden für eine neue, ab 1. Januar 1936 laufende dreijährige Amtsdauer in die eidgenössische Kommission für angewandte Kunst gewählt bzw. wiedergewählt : als Präsident : Herr Daniel Baud-Bovy, Kunstschriftsteller, Genf; als Vizepräsident: Herr Richard Bühler, Fabrikant, Winterthur; als Mitglieder: die Herren Dr. H. Kienzle, Direktor der allgemeinen Gewerbeschule, Basel; Percival Pernet, Kunstmaler, Genf; Fräulein Sophie Hauser, Kunstgewerblerin, Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Aufhebung der Frachtbeiträge der Alkoholverwaltung für Tafelund Wirtschaftsobstsendungen im Inland.

Die im Bundesratsbeschluss vom 30. August 1935 über die Forderung der Verwertung der Kernobsternte 1935 und der Versorgung des Landes mit Tafel- und Wirtschaftsobs sowie in den hierzu von der AlkoholVerwaltung erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frachtermässigungen für Inlandsendungen von Tafel- und Wirtschaftsobs werden noch bis 14. Februar 1936 gewährt.

Vom 15. Februar 1936 au werden die schweizerischen Bahn- und Schiffstationen für die als Stückgut und in Zweitonnen-, Fünftonnen- und Zehntonnen-Wagenladungen nach dem Inland aufgegebenen Sendungen von Tafel- und Wirtschaftsobst wieder die ganze Fracht erheben.

B e r n , den 29. Januar

1936 Eidgenossische Alkoholverwaltung.

169

Stempelgebühr auf Zollquittungen.

Gemäss Bundesbeschluss über neue ausserordentliche Maßnahmen, zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bandeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 vom 31. Januar 1936 wird mit Wirkung vom 4. Februar 1936 0 00 Uhr an und gestützt auf Art. 25 .des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen bei der Ausstellung von Zollquittungen (Ein- und Ausfuhr) eine Stempelgebühr erhoben.

Diese Stempelgebühr beträgt grundsätzlich 4 % des Gesamtbetrages, für den die Zollquittung erteile wird.

Warensendungen einheitlicher Gattung in Mengen von 2000 kg.

brutto und mehr, die für 100 kg brutto einem Ansatz von Fr. 1. --, und weniger unterliegen (Zoll- und Zollzuschlag zusammengerechnet), werden mit einer Stempelgebühr von nur 2 % des Quittungsbetrages belegt.

Als Minimalgebühr wird für jede Quittung 10 Rappen erhoben. Massgebend für die Berechnung dieser Gebuhr ist der aus den Zollabgaben und anderen zugunsten der Zollverwaltung oder zugunsten anderer Verwaltungen (Monopolgebühren, Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen usw.) erhobene Gesamtbetrag der Zollquittung.

Ausgenommen von der Stempelpflicht sind zurzeit : 1. der zollfreie Warenverkehr sowie der Transit- und Freipassverkehr, die letzteren beiden Verkehrsarten jedoch nur insofern, als sie nicht Anlass zu Einfuhrverzollungen geben; 2. Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken nach Tarif Nr. 1065 b zu Fr. 28.-- per q verzollt; 3. Rohtabakblätter der Tarifnummern l, 6, 7, 8 und 9 gemäss Anhang I zum schweizerischen Zolltarif.

Die Stempelgebühr ist nachzuentrichten auf Zollnachforderungen, welche infolge unrichtiger Verzollung oder nicht reversgemäss Verwendung von Waren gestellt werden.

Eine Rückvergütung der bezogenen Stempelgebühr wird gewährt bei nachträglicher zollfreier Zulassung von Waren. Bei nachträglicher Zulassung zu einem niedrigeren Ansatz wird eine Rückvergütung der Stempelgebuhr im Verhältnis zur Zollrückerstattung gewährt.

B e r n , den 1. Februar 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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05.02.1936

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168-169

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