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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 30. September 1936

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Posttestettangsgebiibr.

JSinrnclinngsgeiühr. 50 Eappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an StUmpflt £ de in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Beschlüsse vom 26. und 27. September 1936 über die Abwertung des Schweizerfrankens.

(Vom 28. September 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 25. September 1936 beschloss die französische Begierung, dem Parlament die Abwertung des französischen Frankens um ungefähr 30 % des heutigen "Wertes vorzuschlagen, nachdem tags zuvor der offizielle Diskontosatz in Paris von 3 auf 5 % und der Lombardsatz auf 6 % erhöht worden war. Diese alle "Welt überraschenden Massnahmen stellten den Bundesrat und die Schweizerische Nationalbank plötzlich vor folgenschwere Entscheidungen. Holland und die Schweiz waren nun noch die einzigen Goldwährungsländer mit der alten Münzparität, inmitten einer Welt mit abgewerteten oder sonstwie beschädigten Währungen. Was war unter diesen Umständen in der Schweiz zu befürchten und was war vorzukehren?

Noch immer stehen wir in einer chronisch gewordenen Wirtschaftskrise, die sich seit 1935 noch verschärft hat. Das, was man als die Weltwirtschaftskrise bezeichnet, übt seit sieben Jahren einen furchtbaren Druck auf alle Länder aus. Im Jahre 1929 hob der Umschwung in Form einer Börsenkrise in Nordamerika an, nachdem die durch den Weltkrieg geförderte Überproduktion einzelner Lebensrnittel und Rohstoffe die Preise unter die Herstellungskosten zu drücken begonnen hatte. Die geschwächte Kaufkraft der sogenannten Rohstoffländer machte sich rasch im Verkehr mit den Industrieländern bemerkbar. Die Schweiz, die nach einer Periode wirtschaftlicher Blüte im Jahre 1930 den Übergang zu den mageren Jahren erlebte, wurde in den folgenden Jahren fortschreitend immer stärker vom Niedergang des Weltverkehrs betroffen.

Prohibitive Zölle, Kontingentierungen, Zahlungserschwerungen vieler Staaten engten den Export immer stärker ein und nötigten unser Land, seinerseits zum.

Schutze gegen Überschwemmung durch Ware zu Schleuderpreisen, Mittel anzuwenden, die wiederum den Export zu lahmen geeignet waren. Während so Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. II.

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unsere Aussenwirtschaft immer mehr darniederlag, indem die industrielle und landwirtschaftliche Ausfuhr zusammenschrumpfte, begann seit einem Jahre auch die Innenwirtschaft zu leiden, indem insbesondere das Baugewerbe eine starke Lähmung erlebte. So wuchs die Arbeitslosigkeit. Anlagen und Grundstücke wurden entwertet, der Verkehr schrumpfte ein. Unsere Kapitalanlagen im Ausland, die früher einen stetigen Beitrag zu unserer Zahlungsbilanz beigesteuert hatten, brachten infolge der Zahlungshinderungen der ausländischen Staaten wenig ein. Dazu blieb auch der Fremdenverkehr, hauptsächlich ebenfalls infolge staatlicher Eingriffe des Auslandes, stark zurück. So zeichnet sich die ungeheuerliche Wirtschaftskrise im letzten Jahr für unser, im Vergleich zu den inländischen Hilfsquellen stark übervölkertes Land ab.

In den letzten fünf Krisenjahren hat in der Welt eine wahre Epidemie der Geldentwertung um sich gegriffen. Schon im Sommer und Herbst 1931 haben 4 Eohstoffländer ihre Goldwährung aufgeben müssen. Im September 1931 ging das britische Weltreich vom Goldstandard ab, unter dem es mehr als ein Jahrhundert lang eine beispiellose wirtschaftliche Entwicklung erlebt hatte.

Von diesem Zeitpunkt bis zum April 1933, wo der Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika unter seinen Goldwert sank, sind 35 Goldwährungen abgewertet worden. Seither sind dann noch China und einige andere asiatische Gebiete der Währungsentwertung anheimgefallen. Dieses in seiner Vielfältigkeit geradezu erschreckende Verlassen geordneter und Sicherheit gewährender Geldverhältnisse hat seinerseits wieder den verhängnisvollsten Einfluss auf den internationalen Verkehr der Waren und Kapitalien ausgeübt und in einem grossen Teil der Erde die Zahlungsmoral auf einen bedauerlich tiefen Stand gebracht. Gleichzeitig ist es den betreffenden Staaten wenigstens zum Teil gelungen, durch solche Mittel sich einen illoyalen Vorteil zu schaffen in der gerade in den Krisenjahren unerhört verschärften Konkurrenz um den Weltmarkt. Man vermochte an manchen Orten wenigstens vorübergehend die festen Lasten der Produktion sowie die Kosten der lebendigen Arbeitskräfte zu ermässigen.

In dieser Lage, wo die Schweiz in voller Schärfe von der Krise betroffen war, wirkte es zermürbend auf unsere Volkskreise, dass andere Länder eine erhebliche Verbilligung der
Produktionskosten erreichten und dass es ihnen gelang, auf dem Weltmarkte als überlegene Konkurrenten aufzutreten. Wenn auch ihr Aussenhandel sich verhältnismässig nicht sehr vermehrte, gelang es ihnen, besonders den Weltreichen und andern Grossstaaten, eine ansehnliche Innenkonjunktur emporzubringen. In der Schweiz aber wurde zum Teil durch Schuld der andern Staaten, zum Teil durch Hindernisse im eigenen Land, die Anpassung an den Weltmarkt in bezug auf die Preise sehr ungenügend erreicht.

Wenn schon in allerletzter Zeit Anzeichen einer Erholung des Exports auch bei uns sich bemerkbar machten, blieb doch eine starke Arbeitslosigkeit.

Niemand wird leugnen, dass die Schweiz für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nach den verschiedensten Eichtungen sehr viel getan und grosse Aufwendungen zum Teil schon gemacht, zum andern Teil in Aussicht genommen hat.

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Dennoch hat sich die allgemeine Wirtschaftslage im Lande nur unzureichend bessern können. Eine weitverbreitete Unzufriedenheit blieb, schon weil immer wieder die Anfänge der Erholung in ihrer Wirkung durch Ereignisse der auswärtigen Politik durchkreuzt wurden. Dazu gesellte sich eine stetige offene und stille Agitation für die Abwertung.

Die Lage der Schweiz war indessen nicht so, dass die Abwertung des franzosischen Frankens automatisch auch den Schweizerfranken unhaltbar gemacht hätte. Dazu war die Stellung der Nationalbank zu stark, die Lage der Banken ira allgemeinen wieder ziemlich normal, und auch der eidgenössische Staatshaushalt weist zurzeit keine Anzeichen einer besondern Gefährdung auf.

Überdies war der Schweizerfranken in den letzten Jahren ungeschwächt aus mancherlei Währungsschlachten hervorgegangen, zuletzt noch im Mai und Juni dieses Jahres. Der Goldbestand der Schweizerischen Nationalbank, der seither wieder erheblich zugenommen hatte, war von einer solchen Höhe, dass einem neuerlichen Ansturm auf den Schweizerfranken für eine gewisse Zeit hätte standgehalten werden können. Was der Bundesrat vielmehr befürchtete, das waren die Eückwirkungen der französischen Währungsabwertung auf die schweizerische Volkswirtschaft. Es drohte die Gefahr, dass unser westliches Nachbarland als Käufer unserer Ausfuhrwaren in den Hintergrund treten, dagegen als Konkurrent auf dem Weltmarkte um so wirksamer Boden gewinnen werde. Das schwer um seine Existenz ringende Hotelgewerbe musste damit rechnen, zahlreiche weitere Gäste zu verlieren. Das Heer der Arbeitslosen hätte sich vermehrt. Die Bekämpfung dieser schwerwiegenden Folgen der französischen Währungsabwertung hätte neue grosse Anforderungen an die Bundeskasse gestellt. Dem Steuerzahler hätten zusätzliche, kaum tragbare Opfer zugemutet werden müssen. Die Finanzlage des Bundes, der Kantone und Gemeinden wäre neuerdings einer harten Probe ausgesetzt worden. Konnte sie nicht bestanden werden, so musste die schweizerische Währung unvermeidlich einem spätem Ansturm der ausländischen Währungsspekulation erliegen und bis dahin wäre der Grossteil des Goldbestandes unseres Noteninstitutes ins Ausland abgeflossen.

Überdies trat die Abwertungsaktion Frankreichs in einer Form an uns heran, die in währungspolitischer Hinsicht ganz besondere Bedeutung beanspruchen
konnte. Die Massregeln des französischen Staates erscheinen nämlich im Eahmen eines weitreichenden Versuches der internationalen Festigung der Währungsverhältnisse, indem durch ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten und England die Aussicht besteht, dass einerseits die Abwertung Frankreichs im Einverständnis mit diesen Staaten erfolgt und keinem neuen Währungskriege ruft, dass aber anderseits auch die erwähnten führenden Welthandelsstaaten bereit sind, ihrerseits eine Politik stetiger Währungskurse zu befolgen, eine internationale Stabilisierung der Wechselkurse herbeizuführen und, was besonders hervorgehoben zu werden verdient, die Kontingentierungsroassnahmen und Devisenvorschriften zu lockern. Der Welthandel könnte dergestalt eine erhebliche Belebung erfahren. Nutzniesser in der sehnlichst er-

696 warteten Steigerung des internationalen Waren- und Kapitalaustausches dürfte unmittelbar und mittelbar auch die Schweiz sein. Unter diesen Umständen glaubte der Bundesrat die Gelegenheit nicht unbenutzt lassen zu sollen, um die Einordnung in eine Erneuerung der internationalen Verhältnisse mitzumachen und sich damit eines Druckes zu entledigen, der in den letzten Jahren durch den latenten Gegensatz der grossen Welthandelsstaaten gegenüber der Schweiz auf unserem Lande gelastet hatte.

Nachdem der Bundesrat die Abwertung des Schweizerfrankens beschlossen hat, ist das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit der Nationalbank in die Prüfung der Frage des Ausmasses und der technischen Durchführung der Abwertung eingetreten. Die Durchführung der Abwertung hat zur Voraussetzung, dass die Nationalbank von der Verpflichtung der Einlösung ihrer Noten in Gold oder Golddevisen zu dem im Gesetz vorgeschriebenen Kurs entbunden wird. Durch diesen Schritt wird die Währung von der bisherigen festen Belation zum Gold gelöst. Anderseits sollen jedoch die Deckungsvorschriften nicht angetastet werden, da hiefür keine Notwendigkeit besteht und auch ihre Aufhebung nur zu einer Beunruhigung führen würde. Gleichzeitig ist für die Banknoten der Nationalbank der gesetzliche Kurs zu erklären. Es wird damit lediglich ein Zustand gesetzlich sanktioniert, wie er bereits in der Zeit vom August 1914 bis März 1930 bestanden hat.

Die entscheidende Frage, wie die inskünftige Kursgestaltung des Frankens im Vergleich mit den übrigen Valuten geregelt werden soll, wird durch Art. 3 geordnet. Als Ausmass der Abwertung wird ein Satz von ungefähr 30 % vorgeschlagen. Massgebend war vor allem die Überlegung, dass durch eine Abwertung in dem vorgeschlagenen Ausmass die Angleichung des inländischen Kosten- und Preisniveaus an das Ausland in genügender Weise herbeigeführt sein dürfte.

Im weitern war grundsätzlich zu entscheiden, ob nach erfolgter Abwertung die Währung neuerdings an das Gold gebunden oder ob eine Angleichung an das englische Pfund gesucht werden solle. Eine sofortige definitive Neubindung an das Gold erscheint im Hinblick auf die Unabgeklärtheit der Währungsmassnahmen der weltwirtschaftlich massgebenden Länder nicht angezeigt. Auf der andern Seite kann auch der bedingungslose Anschluss an das englische Pfund nicht
befürwortet werden, da die Stabilität dieser Währung zurzeit noch nicht endgültig gesichert ist. Es wurde deshalb eine vermittelnde Lösung gesucht, die unter Vermeidung einer definitiven Stabilisierung doch eine klare Eichtlinie für die künftige Währungspolitik ergibt. Wenn im Bundesratsbeschluss von einer Abwertung von ungefähr 30 % gesprochen wird, so ist damit auch eine Angleichung unserer Währung an die beiden Weltwährungen Pfund und Dollar beabsichtigt. Es wäre so die Möglichkeit geboten, sich an diese Währungen anzulehnen oder den Kurs des Schweizerfrankens auf Grund einer festen Beziehung zum Gold zu regulieren.

Mit der Abwertung des Schweizerfrank,ens hat es währungspolitisch sein

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Bewenden. Irgendwelche weitere Massnahmen etwa zur Einschränkung und Überwachung des Gold- und Devisenverkehrs sind nicht ergriffen worden.

Für solche Massnahmen liegt wirtschaftlich kein Anlass vor; aber selbst wenn sie als sozialpolitisch wünschbar erscheinen könnten, muss festgestellt werden, dass sie ausserordentlich schwer durchzuführen wären, zumal in demokratischen Ländern, deren Eegierungen nicht mit diktatorischen Befugnissen ausgerüstet sind.

Der Bundesrat verhehlte sich nicht, dass eine Abwertung gewisse Nachteile mit sich bringt, die namentlich in Form von Preiserhöhungen eine unerwünschte Wirkung ausüben können. Die Preiskontrolle wird hier ihres wichtigen Amtes walten müssen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Abwertung nicht nur die damit naturnotwendig verbundenen Nachteile, sondern für die notleidende Wirtschaft die möglichen Vorteile bringt. Bei dieser Gelegenheit ist endlich die Anpassung an die Wirtschaft des Auslandes herbeizuführen. Dies wird nui möglich sein, wenn verhindert wird, dass Preise, Löhne und Kosten sich wieder in dem Masse erhöhen, wie die Verkäufe an das Ausland zufolge der Senkung des schweizerischen Wechselkurses auch bei Einrechnung einer Gewinnmarge verbilligt werden können. Jegliche Erhöhung zu unterbinden, wird nicht möglich sein, weil das, was wir vom Ausland kaufen, zufolge der Senkung des Wechselkurses sich verteuern wird. Es wäre undenkbar, jede Verteuerung verhindern oder verbieten zu wollen, aber es muss dafür gesorgt werden, dass die Preise des Zwischen- und Detailhandels trotz dem höheren Einstandspreis an der Grenze nicht übermässig steigen. Wir haben dem Volkswirtschaftsdepartement unter Einräumung der notwendigen Befugnisse die Aufgabe übertragen, mit Hilfe seiner eigenen und noch zu schaffender Organe und auch mit Zuzug der Kantone und der Interessentenverbände über die Preisentwicklung zu wachen und dafür besorgt zu sein, dass an den Preisen, die vor Eintritt der Abwertung gegolten haben, weitmöglichst festgehalten wird.

Um die Kontrolle hierüber wirksam zu gestalten, war es notwendig, den Grundsatz aufzustellen, dass ohne behördliche Genehmigung keine Preiserhöhungen zulässig sind. Dieser Grundsatz muss ebenfalls für die Waren einheimischer Provenienz gelten, weil auf sie die Senkung des Wechselkurses keine direkte Wirkung hat.
Den Warenpreisen gleichgestellt haben wir in unserem Beschluss vom 27. September 1986 die Tarife für die Hôtellerie, für Gas und Elektrizität, ferner für Honorare, wobei wir besonders an jene Berufe denken, bei denen das Entgelt der Dienstleistung nicht in einem festen Gehalt besteht.

Auch für die Miet- und Pachtzinse halten wir eine Erhöhung zufolge der Abwertung nicht für gerechtfertigt, und es wird notwendig sein, entsprechende Verfügungen zu treffen.

Es wird Fälle geben, bei denen es im öffentlichen Interesse notwendig wird, die Bestandesaufnahme von Waren durchzuführen. Wo die Absicht auftritt, Waren zu hamstern, d. h. der ordentlichen Wiedergabe im Handels-

698 verkehr zu entziehen, mit dem spekulativen Zweck, aus einer nachfolgenden Preiserhöhung ausserordentlichen Nutzen zu ziehen, kann die Notwendigkeit sich ergeben, die Beschlagnahme von Waren anzuordnen.

Trotz allen diesen Massnahmen wird mit der Zeit eine teilweise Verteuerung der Lebenskosten nicht ganz zu umgehen sein, und es wird dies zu Lohnerhöhungsbegehren fuhren. Soweit solche Begehren sich als gerechtfertigt erweisen, wird man sie berücksichtigen müssen, wobei zu untersuchen sein wird, ob es sich um Löhne handelt, die in der Zeit vor der Abwertung nicht oder bereits abgebaut worden sind. Wo ein solcher Abbau im weitgehenden Masse Platz gegriffen hatte, wird die Lohnerhöhung nicht vermieden werden können.

Wo sich dagegen die Löhne ganz oder annähernd auf dem Niveau der guten Konjunktur haben erhalten können, wird man in der Zulassung von Lohnerhöhungen Zurückhaltung üben dürfen. Wir werden in diesem Sinne die kantonalen Behörden anleiten, dass sie die Lohnentwicklung überwachen und sich für die Beilegung von Lohnstreitigkeiten rechtzeitig organisieren.

Wo es sich um kollektive Lohnstreitigkeiten handelt, die über das Gebiet eines Kantons hinausreichen und durch Verständigung der Parteien nicht beigelegt werden, wird das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement schiedsgerichtlich und endgültig entscheiden. Zu diesem Zwecke ist die Einsetzung einer paritätischen Lohnkommission vorgesehen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Volkwirtschaftsdepartement ermächtigt wird, alle Massnahmen zu treffen und Erhebungen anzuordnen, welche zur Erfüllung der ihm durch unsern Beschluss vom 27. September 1936 übertragenen Aufgaben nötig sind.

Der genannte Beschluss wird im Interesse aller Bevölkerungsschichten erlassen in einem Zeitpunkt, der für unser Land kritisch ist. Sanktionen gegen diejenigen, welche sich Übertretungen schuldig machen, sind unbedingt gerechtfertigt.

Die Delegation einzelner Kompetenzen an kantonale Behörden entspricht dem bisherigen Gebrauch und ist zudem aus praktischen Gründen geSchliesslich sei hervorgehoben, dass der Schweizerfranken im innern Verkehr bleibt. Für den Gläubiger wie den Schuldner gilt das bisherige Verhältnis.

Die Einlagen der Sparer bleiben unbehelligt und unverkürzt. Ein Grund zur Beunruhigung liegt nicht vor. In den zahlreichen Ländern, in denen
abgewertet worden ist, hat sich die Operation in Euhe vollzogen und in einem so sehr in Freiheit gewöhnten, dabei aber disziplinierten Volke wie dem englischen ging sie fast reibungslos vor sich. Der Bundesrat erwartet von der Massnahme eine allgemeine Entspannung der Gemüter, eine Verstärkung des Vertrauens in die Zukunft, eine Verflüssigung des Geld- und Kapitalmarktes und eine allmähliche Belebung von Handel und Wandel zum Wohle des ganzen Volkes.

699 Der Bundesrat ersucht Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, um zustimmende Kenntnisnahme des vorstehenden Berichtes und versichert Sie seiner vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. September 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

Beilage : Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936.

700 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

Währungsmassnahmen (Vom 27. September 1936.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 53, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937, beschliesst : Art. 1.

Für die Banknoten der Schweizerischen Nationalbank wird der gesetzliche Kurs erklärt. Infolgedessen gilt jede Zahlung, die mittelst dieser Banknoten gemacht wird, im Lande als rechtsgültig erfolgt.

Art. 2.

Die Schweizerische Nationalbank ist von der Verpflichtung enthoben, ihre Noten gemäss Art. 20 und 20bis des Bundesgesetzes vom 7. April 192l/ 20. Dezember 1929 über die Schweizerische Nationalbank in Gold oder Golddevisen einzulösen. Dagegen bleibt sie verpflichtet, die gesetzliche Deckung der Noten aufrechtzuerhalten.

Art. 3.

Die Schweizerische Nationalbank ist angewiesen, den Goldwert des Frankens zwischen 190 und 215 Milligramm Feingold zu halten. Dies entspricht einer Abwertung des Frankens im Mittel von 30 Prozent.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 28. September 1936 in Kraft.

Bern, den 27. September 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Beschlüsse vom 26. und 27.

September 1936 über die Abwertung des Schweizerfrankens. (Vom 28. September 1936.)

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