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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben Nr. 25.

Lausanne, den 15. Januar 1986, Gegenstand; Verrechnungsverkehr (Clearing) mit dem Ausland.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungsämter, Tit.

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass sich in unserer Rekurspraxis gezeigt hat, dass das Abkommen mit Deutschland über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, ursprünglich vom 26. Juli 1984, neuerdings vom 17. April 1985, der Attestierung von Guthaben von Einwohnern Deutschlands an Einwohner der Schweiz, wie sie zumal auf Grund von Art. 271, Ziff. l SchK gebräuchlich ist, entgegenstehen kann. Ob dies im einzelnen Fall zutreffe, kann, wenn einmal der Arrest von der Arrestbehörde bewilligt worden ist, nurmeh von der schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich entschieden werden. Daher ordnen wir an, dass bei jedem Arrestvollzug auf ein solche Forderung die Erhebungen zu machen sind, welche für diese Entscheidung notwendig erscheinen, und alsdann der schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich die Frage vorzulegen ist, ob das arrestierte Guthaben vom Verrechnungsabkommen betroffen werde oder nicht. Wird dies bejaht, so ist der Arrest ohne weiteres aufzuheben (also inzwischen und nachher jedes Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen) und eine allfällig inzwischen an das Betreibungsamt geleistete Zahlung an die Verrechnungsstelle abzugeben. Zur Begründung dieser Weisung nehmen wir Bezug auf den in der Amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen veröffentlichtenRekurs-entscheid vom 13. Dezember 1985 i. S. Keel. Ih gleicher Weise ist vorzugehen

152 bei der Arrestierung von Guthaben von Einwohnern anderer Länder, mit denen die Schweiz Verrechnungs- bzw. Clearing-Abkommen geschlossen hat (gegenwärtig Bulgarien, Rumänien Jugoslawien, Ungarn, Türkei, Griechenland, Chile, Italien).

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Namens des Schweizerischen Bundesgerichtes, Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Couchepin

Geering.

Verzeichnis schweizerischer Berufsverbände.

Das vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Jahre 1934 erstmals herausgegebene Verzeichnis schweizerischer Berufsverbände erscheint demnächst in einer zweiten, vollständig revidierten und bis Ende 1935 nachgeführten Ausgabe. Es enthält die Adressen von 740 schweizerischen Berufsverbänden und einer Anzahl weiterer Organisationen, welche sich mit wirtschaftlichen Fragen befassen. Der Preis beträgt Fr. 1. 60, Porto Inbegriffen, und gilt auch für die Abonnenten des Handelsamtsblattes und der ,,Volkswirtschafts". Bestellungen Bind an das Bureau des Schweizerischen Handelsamtsblattes in Bern, Effingerstrasse 3, zu richten oder können durch Einbezahlung des Betrages auf Postcheckkonto III 520, Eidgenossisches Kassen- und Rechnungswesen Bern, erfolgen.

(2..)

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Ersetzung eines Generalbevollmächtigten.

Das eidgenossische Justiz- und Polizeidepartement hat am 15. Januar 1936 der erfolgten Ernennung des Herrn Hermann Stebler, von Zürich und Zullwil, wohnhaft in Zürich, Freiestrasse 203, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der ,,La Préservatrice, compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents et les risques de toute nature", in Paris seine Zustimmung erteilt. Herr H. Stebler ist der Nachfolger von Herrn Ad. Schlupp-Cadé in Bern, dessen Vollmacht nunmehr erloschen ist. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen.)

(1.)

B o r n , den 21. Januar 1936."

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende November . . . .

Dezember

1936 1157 93

1934 1127 93

Januar bis Ende Dezember . . . .

1250

1220

Zu- oder Abnahme + 30 -- -(- 30

B e r n , den 22. Januar 1936.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist in neuer Ausgabe (1935) ein Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess,Bundesstrafprozess,, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege) erschienen.

Das Sammelbändchen (177 Seiten in 8°) enthält: 1. das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919, 25. Juni 1921, 1. Juli 1922, 30. Juni 1927, 11. und 13. Juni 1928, 26. März 1934 und 15. Juni 1934 getroffenen Abänderungen; 2. das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 3. das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; 4. das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege ; 5. das Reglement des Bundesgerichts vom 26. November 1928.

Preis des Sammelbändchens steif broschiert Fr. Z. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzler

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Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1936

Date Data Seite

151-153

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