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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 28. Februar 1936.)

Herr José Barnet y Vinageras hat dem Bundesrat durch Vermittlung der Gesandtschaft der Republik von Kuba in Bern seine Wahl als provisorischer Präsident dieser Republik angezeigt.

Die Regierung von Haiti hat dem am 30. Dezember 1935 zum schweizerischen Konsul in Port-au-Prince ernannten Herrn Gustav Gilg das Exequatur erteilt.

Als Vizedirektor und Stellvertreter des Direktors der schweizerischen Verrechnungsstelle wird gewählt: Herr Emmanuel Mürner, von Reichenbach (Bern), bisher Prokurist.

Als Adjunkt des Abteilungschefs der eidgenössischen Justizabteilung wird gewählt: Herr Dr. Emil ßeck, von Seewis, bisher provisorisch angestellt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 20. Februar 1936.)

1. Ad 330 a. Streichen: Wandverkleidungsplattenaus vegetabilischen Fasern, ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und Grosse.

2. Ad 525. Isolierbänder, lackiert, für elektrische Zwecke (Isolierbänder anderer Art: Verzollung nach Material und Beschaffenheit).

Streichen : Isoliertücher und -bänder aus Baumwolle, Wolle, Leinen oder Seide, imprägniert oder in Verbindung mit Kautschuk, etc., für elektrische Zwecke.

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3. Ad 7à5l746. Röhrenabschnitte, gerade, von 25 cm Länge und darunter, mit oder ohne Gewinde.

4. Ad 882ei/hl. Thermostate aller Art, ohne Rücksicht auf die Verwendung.

(Der gleichlautende Entscheid unter Nr. 882e//s ist zu streichen.)

5. Ad 955. Photo- oder Selenzellen, ohne Rücksicht auf die Verwendung.

6. Ad 982/983. Streichen: Kaugummi (Chewing-gum), in Tablettenform.

7. Ad 1066 a. Kresylsäure (Rohkresol).

8. Ad 1066b. Streichen: Kresylsäure (Kreosotsäure).

Das für die Ergänzung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. l, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen und auch noch andere, seit der letzten Ausgabe eingetretene Tarifänderungen (Handelsabkommen mit Amerika, etc.) wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Rappen das Exemplar (plus 5 Rp. Porto) bei der Material Verwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, - Schaffbausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern Zürich, 8t. Gallen und Luzern bezogen werden.

B e r n , den 24. Februar 1936.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung: 24. Raiffeisenkasse Plaffeien.

B e r n , den 27. Februar 1936.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

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Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.

Der schweizerische Gewerbeverband als Vertreter des kantonalen und des stadtzürcberischen Gewerbeverbandes, der Zürcher Babattvereinigung, des Spezereütandlerverbandes des Kantons Zürich und des Spezereihändlerverbandes Zürich und Umgebung einerseits und der Konsumverein Zürich AG.

anderseits haben sich durch Vertrag vom 10. Februar 1936 über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften durch den Konsumverein Zürich verständigt.

Der Konsumverein Zürich hat auf Grund dieses Vertrages und gestützt auf Art. 6 des Bmidesbeschlusses vom 27. September 1985 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Gesuch um Befreiung von der Beobachtung des Art. 8 dieses Bundesbeschlusses eingereicht.

Gemäss Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935 wird die Einreichung dieses Gesuches hiemit bekanntgegeben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Interessenten sind berechtigt, während dieser Frist Einsicht in die beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit aufliegenden Akten zu nehmen. Allfalhge Einsprachen sind schriftlich bei diesem Amte einzureichen.

Bern, den 27. Februar 1986.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdopartement hat über die Frage, ob die Unternehmung von Edith Weber und diejenige von Fritz Weber, beide in Colombier, zusammen eine einzige Grossunternehimmg bilden, die dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheits-

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preisgeschäften und Filialgeschäften zu unterstellen sei, am 10. Februar 1936 folgenden Entscheid gefällt: ,,Die auf den Namen von Fritz Weber in Biel, Grenchen und Solothurn, und die auf den Namen von Edith Weber in Aarburg und Bern betriebenen Lebensmittelgeschäfte bilden zusammen eine Gesamtunternehmung des Lebenemitteldetailhandels, die dem Bundeebeschluss vom 27. September 1935 über Warenhauser und Filialgeschäfte unterworfen ist" B e r n , den 10. Februar 1936.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

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Wettbewerb- undStellenausschreibunge, sowie Anzeigen, Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Eidgenössische Munitionsfabrik Altdorf.

Über die Ausführung der Schreiner-, Schlosser- und Malerarbeiten zu einem neuen Gebäude für die Munitionsfabrik in Altdorf wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotsformulare liegen. bei der eidgenössischen Munitionsfabrik in Altdorf zur Einsicht auf.

Übernahmsofferten sind verschlossen mit der Aufschrift : ,,Angebot für Munitionsfabrik Altdorf" bis und mit dem 18. März 1936 franko einzureichen an die

B e r n , den 29. Februar 1936.

Direktion der eidg. Bauten.

(2).

Zeughaus Biel.

Über die Erd-, Maurer- und Eisenbetonarbeiten für die Erstellung eines Kellers im Zeughaus in Biel wird Konkurrenz eröffnet.

Plane, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau des Herrn M. Jaggi, Ingenieur, Plänkestrasse 21 in Biel, aufgelegt und können jeweilen TOD 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr eingesehen werden. Am 29. Februar findet um 10 Uhr im Zeughaus in Biel eine Orientierung der Unternehmer statt.

Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Zeughaus Biel" bis und mit dem 11. März 1936 franko einzureichen an die

B e r n , den 22. Februar 1930.

Direktion der eidg. Bauten (2..)

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1936

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04.03.1936

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376-379

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