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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 4. November 1936

Band III.

Erscheint ivbchentlich Preis 3O Franken im Jahr, IO Franken im Halljahr, zuzüglich Nachnahme- und Postlestellangsgeiiühr.

Einrncknngsgebnhr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Krisenunterstützung für Arbeitslose.

(Vom 30. Oktober 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 11. Dezember 1935 hat die Bundesversammlung die Wirksamkeit derjenigen Teile des Bundesbeschlusses vom IS. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose, welche die Mitwirkung des Bundes an der Krisenmiterstützung regeln, bis zum 31. Dezember 1936 erstreckt, und es stellt sich die Frage, ob die Geltungsdauer dieser Vorschriften über den erwähnten Zeitpunkt hinaus verlängert werden soll. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist die Lage des Arbeitsrnarktes. Im Hinblick auf die regelmässig jeden Monat erfolgenden Veröffentlichungen der Arbeitsmarktstatistik glauben wir von einer näheren Orientierung und eingehenden zahlenmässigen Darstellung dieser Verhältnisse absehen zu dürfen ; es mag in diesem .Zusammenhang genügen, wenn darauf hingewiesen wird, dass sich seit der letztjährigen Verlängerung des Bundesbeschmsses über die Krisenhilfe für Arbeitslose die Lage des Arbeitsmarktes im allgemeinen noch ungünstiger gestaltet hat. indem beispielsweise an den Stichtagen der Monate Januar bis September des laufenden Jahres rund 12,000 bis 17,000 Stellesuchende mehr eingeschrieben waren als an den entsprechenden Zähltagen des Vorjahres.

Eine Besserung der Verhältnisse ist unter den Auswirkungen der Abwertung glicht unwahrscheinlich; sie wird mit allen verfügbaren Mitteln angestrebt, aber sie wird sich dennoch nicht so rasch verallgemeinern. Jedenfalls muss damit gerechnet werden, dass sich die Ausrichtung von Krisenunterstützung, unter Mitwirkung des Bundes, auch weiterhin als notwendig erweisen wird, was das Bestehen bezüglicher Bundesvorschriften auch nach dem 31. Dezember dieses Jahres voraussetzt.

Was die formelle Seite dieser Vorlage anbelangt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass wir uns nicht darauf beschränken, bloss die Beibehaltung der im bisherigen Bundesbeschluss vorgesehenen Ordnung beantragen; denn Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. III.

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ausser.im Bundesbeschluss vom 13. April 1933 finden sich einzelne, auf die Krisenunterstützung Bezug nehmende Bestimmungen auch im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. Im Interesse der Übersichtlichkeit und einer leichteren Handhabung der die Krisenunterstützung regelnden Bundesvorschriften haben wir es für zweckmässig erachtet, die in den beiden Erlassen gesondert enthaltenen Bestimmungen in dem Tb n en unterbreiteten Beschlussesentwurf zu vereinigen, in der Meinung, dass nach erfolgter Genehmigung dieser Beschluss an die Stelle des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 und der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934, insoweit diese die Krisenunterstützung betreffen, treten soll.

Wir benützen auch diese Gelegenheit um einige Bestimmungen des bisherigen Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 zu ergänzen bzw. abzuändern.

Wir erwähnen namentlich die folgenden Änderungen: a. Nach Art. 2 des bisherigen Bundesbeschlusses war die Einführung der Krisenunterstützung nur zulässig für Industrien und Berufe, die unter einer langandauernden, einen erheblichen Teil der Arbeiterschaft in Mitleidenschaft ziehenden Krise leiden. Man dachte beim Erlass dieser Bestimmung anlässlich der Einführung des Institutes der Krisenunterstützung im Jahre 1931 vorwiegend an die Uhren-. Metall- und Maschinen- sowie die Textilindustrie, bei der Erneuerung von 1933 auch an das Baugewerbe. Seither hat sich, im Zusammenhang mit der Krise im Baugewerbe, die Lage des Arbeitsrnarktes in weiteren Berufen und Gewerben verschlechtert; auch die Zahl der Arbeitsmöglichkeiten ist zurückgegangen, so dass sich die ursprüngliche Scheidung in Krisenberufe und andere, nicht von der Krise betroffene Berufe ohne Unbilligkeit nicht mehr grundsätzlich aufrechterhalten lässt.

Eine Erweiterung der bisherigen Regelung scheint daher angezeigt. Immerhin wäre es unrichtig, wenn man die Krisenunterstützung allgemein und schematisch auf alle ausgesteuerten Arbeitslosen ausdehnen würde, denn es gibt auch heute noch Industrien und Berufe, in denen die Lage des Arbeitsmarktes verhältnismässig befriedigend ist und wo infolgedessen für die Einführung dieser Hilfe ein unausweichliches Bedürfnis nicht besteht. Aber auch in den andern, an sich für die Einführung der Krisenunterstützung in Betracht
fallenden Industrien und Berufen sind die Verhältnisse nicht einheitlich.

Es erscheint daher gerechtfertigt, einen Unterschied zu machen zwischen den besonders stark von Krise und Arbeitslosigkeit betroffenen Wirtschaftszweigen und den andern Industrien und Berufen, auf die diese Voraussetzungen nicht im gleichen Masse zutreffen. Während für die erstgenannte Gruppe von Erwerbszweigen, wie schon bisher, die generelle Einführung der Krisenunterstützung grundsätzlich die Eegel bilden wird, dürfte es genügen, wenn hinsichtlich der zweiten Gruppe von Wirtschaftszweigen die Möglichkeit zur Ausdehnung der Krisenunterstützung nur beschränkt, nämlich lediglich zugunsten der von ihren Arbeitslos_nkassen wiederholt ausgesteuerten Arbeitskräfte vorgesehen wird.

15 6. Vorgesehen ist im weiteren eine Bestimmung, die eine Entlastung finanziell stark belasteter : Arbeitslosenkassen bezweckt. In dieser Beziehung ist zu berücksichtigen, dass mit der langen Dauer der Krise imm'er mehr Mitglieder von Arbeitslosenkassen sich gezwungen gesehen haben, die Leistungen ihrer Kasse in Anspruch zu nehmen und dass auch die durchschnittliche Unterstützungsdauer von Jahr zu Jahr zunimmt. Verschiedene Arbeitslosenkassen sind zufolge dieser Entwicklung in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt,.dass sie grosse.Mühe haben, ihren Verpflichtungen zu genügen und dringend einer Entlastung bedürfen. Diese Entlastung soll darin bestehen, dass den in Frage kommenden Kassen die Befugnis eingeräumt wird, solche Mitglieder, die sozusagen dauernd, nämlich während vier aufeinanderfolgenden Jahren, von ihrer Kasse den jährlichen Höchstanspruch an Taggeldern bezogen haben, an die Krisenunterstützung zu überweisen, was zur Folge hat, dass diese Arbeitslosen von nun an an Stelle der Versicherungsleistungen die Krisenunterstützung erhalten.

Wie dem bereits in Kraft befindlichen Art. 11 der Verordnung II .zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung liegt auch dieser Neuerung der Gedanke zugrunde, dass die Arbeitslosenkassen vor einer überraässigen Inanspruchnahme durch einzelne ihrer Mitglieder geschützt werden sollen. , In konsequenter Weiterentwicklung dieses Gedankens begnügt sich aber die neu vorgeschlagene Bestimmung nicht, wie der Art. 11 der Verordnung II, mit einem blossen Abbau der dem versicherten Arbeitslosen an seine Kasse zustehenden Ansprüche, sondern geht darüber hinaus, indem sie unter den im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen den gänzlichen AusscMuss vom Bezug der Versicherungsleistungen und deren Ersatz durch die Ausrichtung der Krisenunterstützung vorsieht. Dabei steht es im freien Ermessen der Kassen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen oder nicht. Eine Befreiung von der Pflicht zur Prämienzahlung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden ; vielmehr ist in Aussicht genommen, dass die an die Krisenunterstützung überwiesenen Kassenmitglieder wenigstens bis auf weiteres bei ihrer Arbeitslosenkasse verbleiben und dort ihre Prämien zu bezahlen haben. Damit soll verhindert werden, dass
diese die Krisenunterstützung beziehenden Kassenmitglieder besser gestellt werden als die andern, im Genuss der Versicherungsleistungen verbleibenden Mitglieder. Auf diese Weise ergibt sich für die betreffenden, stark belasteten Kassen eine rasch fühlbare, durch den entstehenden Prämienausfall bei weitem nicht aufgewogene Verminderung der Ausgaben, so dass von dieser Regelung eine entschiedene Besserimg der finanziellen Lage dieser Kassen erwartet werden darf.

o. Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch geäussert worden, dass man die Empfänger von Krisenunterstützung zur Ausführung von Arbeiten vorübergehenden Charakters sollte heranziehen können. Dieses Begehren, wird namentlich erhoben in Gegenden, in denen eine Möglichkeit zur Organisierung grösserer Arbeiten in Form von Notstandsarbeiten nicht mehr besteht, weil

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entweder die vorhandenen Gelegenheiten zur Ausführung solcher Arbeiten bereits erschöpft sind oder weil es an den für die Inangriffnahme derartiger Arbeiten erforderlichen Mitteln fehlt. Sogar von Seiten vieler Arbeitsloser wird mit der weiteren Fortdauer der Krise immer dringender die Forderung vertreten, dass man ihnen Gelegenheit geben möge, wenigstens zeitweilig dem Nichtstun mit all seinen demoralisierenden Folgen zu entgehen und sich in nützlicher Weise zu betätigen. Wir haben daher schon seit längerer Zeit dieser Frage alle Beachtung geschenkt und bereits in unserer Ergänzungsbotschaft vom 7. April 1936 über die wirtschaftlichen Notmassnahmen auf die Möglichkeit dieser Neuerung hingewiesen (Bundesbl. 1936, I, 657).

Wie bemerkt, handelt es sich vor allem darum, einem in einzelnen Kantonen und Gemeinden dringend empfundenen Bedürfnis entgegenzukommen und die rechtliche Möglichkeit für ein derartiges Vorgehen zu schaffen. Dabei ist aber nur an solche Arbeiten gedacht, für die eine Vergebung im ordentlichen Wege ebenso wenig in Betracht kommen kann wie eine Durchführung als Notstandsarbeit. Zum Teil wird es sich um die Verrichtung von einmaligen oder wiederkehrenden Gelegenheitsarbeiten handeln, wie die Bäumung von Schnee, Instandhaltung von Plätzen und Wegen, Bachreinigungen, Säuberung von Strassenrändern, Unkrautbeseitigung auf Schulhausplätzen, Kirchhöfen und dergleichen. Jedenfalls ist nur an die Ausführung von Arbeiten gedacht, bei denen eine Konkurrenzierung anderer Arbeitskräfte oder des Gewerbes in einem irgendwie nennenswerten Umfange nicht zu befürchten ist.

Die Ausführung solcher Arbeiten ist zudem an die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gebunden, das diese nur erteilen wird, sofern die Bedingungen, unter denen diese Arbeiten durchgeführt werden, sollen, mit den vorstehenden Bichtlinien, sowie mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und allfällig für diesen Zweck zu erlassenden weiteren Weisungen in Einklang stehen. In letzterer Beziehung ist namentlich darauf aufmerksam zu machen, dass die zur Verrichtung von solchen Arbeiten herangezogenen Arbeitslosen ausser der Krisenunterstützung eine angemessene, vom Träger der Arbeit zu leistende Zulage erhalten sollen.

Ohne dieser Neuerung eine übertriebene Bedeutung beimessen zu wollen, glauben
wir doch, dass sie in vielen Fällen wertvolle Dienste leisten wird und dass es sich rechtfertigt, damit Versuche zu machen.

d. Neben der oben, Seite 14 besprochenen, ganz allgemein .allen finanziell stark belasteten Arbeitslosenkassen zugute kommenden Neuerung haben wir uns entschlossen, Ihnen eine besondere, auf die notleidenden Arbeitslosenkassen beschränkte Hilfsmassnahme vorzuschlagen. Wir möchten uns darüber wie folgt äussern: Vereinzelte, von der Krise hart betroffene Kassen haben nicht nur ihre Eeserven aufgebraucht, sondern im vergangenen und laufenden Jahr darüber hinaus Darlehen aufnehmen müssen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den arbeitslosen Kassenmitgliedern genügen zu können. Darunter befinden

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sich auch Organisationen, die ihre Prämien nunmehr bis zur äussersten Grenze der Leistungsfähigkeit der Versicherten erhöht haben, so da'ss eine Deckung des Vermögensdefizites aus eigenen Mitteln für die nächste Zeit als ausgeschlossen erscheint. Da diesen Kassen aus den Fehlbeträgen erhebliche Zinsenlasten erwachsen, müssen sie einen Teil der Mitgliederbeiträge, die doch der Bestreitung der laufenden und unmittelbar bevorstehenden Taggeldleistungen dienen sollten, den Darlehensgebern zuwenden. Das Nachschleppen dieser Schulden stellt sich der dringlichen Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts hemmend entgegen. Unter diesen Umständen halten wir es für gerechtfertigt, vereinzelten, besonders bedrängten Kassen, deren Prämien die zumutbare Höchstgrenze erreicht haben; einen einmaligen Beitrag zur Behebung des in den Jahren 1935 und 1936 erwachsenen Vermögensdefizites zu'gewähren. Dieser Beitrag soll indessen drei Viertel des Fehlbetrages nicht übersteigen und an die Bedingung geknüpft werden, dass die beteiligten Kassen den verbleibenden Best innert nützlicher Frist durch Selbsthilfe tilgen. Auch möchten wir uns vorbehalten, diese ausserordentliche Bundesleistung davon abhängig zu machen, dass die beteiligten Kassen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um eine zweckmässige Prämienpolitik und eine haushälterische Verwaltung der Mittel für die Zukunft zu gewährleisten. -- Der für die einmaligen Sanierungsbeiträge benötigte Gesamtkredit ist auf Fr. 500,000 zu veranschlagen.

Nachdem wir vorstehend unsere Stellungnahme zu den wichtigsten Änderungen einlässlich dargestellt haben, können wir uns hinsichtlich der einzelnen, im Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Krisenunterstützung für Arbeitslose vorgesehenen Bestimmungen mit den nachfolgenden kurzen Erläuterungen begnügen.

Titel.

Der bisherige Bundesbeschluss umfasste ausser den Bestimmungen über die Krisenunterstützung auch solche zur Begelung der Notstandsarbeiten und der Überleitung von Arbeitslosen in andere Erwerbsgebiete und führte daher die Bezeichnung «Bundesbeschluss über Krisenhilfe für Arbeitslose». Der vorliegende Entwurf dagegen enthält in der Hauptsache nur noch Vorschriften zur Ordnung der Krisenunterstützung, weshalb im Titel der Ausdrück «Krisenhilfe» ersetzt wird durch den Ausdruck «Krisenunterstützuhg»; Notstandsarbeiten und Umschulung sollen durch einen Bundesbeschluss über Arbeitsbeschaffung geregelt werden.

Art. 1.

; Absatz 1: Unverändert.

Der bisherige Bundesbeschluss enthielt ausserdem einen Absatz 2 folgenden Wortlauts:. «Ausnahmsweise können solche Beiträge auch interkantonalen

18 Verbänden gewährt werden, welche für die Angehörigen eines bestimmten Berufes die Krisenunterstützung organisieren.» Von dieser Bestimmung ist nie Gebrauch gemacht worden, weshalb wir sie gestrichen haben.

Art. 2.

Absatz 1: Bisheriger Text: «Die Krisenunterstützung darf nur für Industrien und Berufe eingeführt werden...» Neuer Text: «Die Krisenunterstützung darf für Industrien und Berufe eingeführt werden...» Bisher war die Einführung der Krisenunterstützung grundsätzlich auf die in diesem Absatz l genannten Industrien und Berufe beschränkt. Der Entwurf sieht nun aber vor, dass die Krisenunterstützung in gewissem Umfang auch für andere Industrien und Berufe (vgl. Bemerkung zu Absatz 2) eingeführt werden darf, was die Streichung des Ausdrucks «nur» zur Folge hat.

Absatz 2: Neu.

Nach dieser Vorschrift ist die Einführung der Krisenunterstützung mit Bewilligung des Bundesrates auch zulässig für Industrien und Berufe, welche nicht, wie die in Absatz l erwähnten Erwerbszweige, ausgesprochen unter einer lang andauernden, einen erheblichen Teil der Arbeiter in Mitleidenschaft ziehenden Krise leiden. Aber für diese Industrien und Berufe wird die Ausrichtung von Krisenunterstützung beschränkt auf diejenigen Berufsangehörigen, die von ihrer Arbeitslosenkasse wiederholt den gesetzlichen Höchstanspruch von 90 Taggeldern bezogen haben. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 14 oben.)

Art. 3.

Absatz 1: Unwesentliche redaktionelle Änderung.

Absatz 2, lit. a: Inhaltlich unverändert.

Absatz 2, lit. o: Neu.

Zur Entlastung stark belasteter Arbeitslosenkassen wird hier die Möglichkeit geschaffen, den Mitgliedern solcher Kassen, die während vier aufeinanderfolgenden Jahren den jährlichen Höchstanspruch erschöpft haben, an Stelle der Versicherungsleistungen die Krisenunterstützung zu verabfolgen (vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 15 oben).

Absatz 2, lit. o: Inhaltlich unverändert.

Absatz 2, lit. d: Neu.

Versicherte Arbeitslose können die Krisenunterstützung grundsätzlich nur beziehen, wenn sie zuvor von ihrer Arbeitslosenkasse 90 volle Taggelder bezogen haben. Es gibt nun aber Fälle, in denen sich auf Grund der Bestimmungen in Art. 7 (Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit) und 11 (viertes Bezugsjahr) der Verordnung II, sowie Art. 4, Absatz 3, der Verordnung IV (strafweise erfolgter Ausschluss vom Bezug der Versicherungsleistungen) eine Verkürzung der 90tägigen Bezugsdauer ergibt. In diesen Fällen soll der versicherte Arbeitslose die Krisenunterstützung zwar trotzdem, aber erst vom 91. Tag hinweg erhalten können.

19 Absatz 2, lit. e: Neu..

Verschiedene Kantone und Gemeinden machen die Gewährung der KrisenUnterstützung davon abhängig, dass der Arbeitslose während einer gewissen Dauer oder spätestens von einem bestimmten Zeitpunkt an in ihrem Gebiete wohnhaft gewesen sei. Diese sogenannten Wohnsitzkarenzfristen wirken sich namentlich gegenüber den infolge Erwerbslosigkeit heimkehrenden Auslandschweizern hart aus. Durch die vorliegende Vorschrift soll daher zum. Ausdruck gebracht werden, dass diese Wohnsitzkarenzfristen gegenüber den Auslandschweizern, die sich zur Eückkehr in die Heimat veranlàsst gesehen haben, nicht angewendet werden sollen, so dass ihnen die Krisenunterstützung gewährt werden kann.

Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass es sich nicht um Fälle handelt, in denen die Heimkehr vom Heimatkanton einzig zu dem Zweck veranlàsst worden ist, um die Kosten einer bisherigen Unterstützung durch die vom Bunde subventionierte Krisenunterstützung ersetzen zu können. Aus diesem Grunde ist die Ausrichtung der Krisenunterstützung an Auslandschweizer von der vorgängig einzuholenden Bewilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit abhängig gemacht.

Art. 4.

Absatz l : Unverändert.

Absatz 2--6: Aus Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung übernommen.

Art. 5.

Unverändert.

Art. 6.

Unwesentliche Änderung.

Art. 7.

Absatz 1: Aus Art. 18 des, Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung übernommen.

Absatz 2: Abgesehen von einer unwesentlichen textlichen Änderung unverändert.

; Art. 8, 9, 10.

Unverändert.

· .

Art. 11.

Unwesentliche textliche Änderung.

· Art. 12.

Absatz 1: Unverändert.

Absatz 2: Neu eingeschaltet sind die Worte: « . . . während einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist...».

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Der Arbeitslose, der sieb, zum Zwecke der Arbeitsannahme an einen neuen Wohnort begeben hat und dort binnen zwölf Monaten nach dem Wechsel des Wohnortes wieder arbeitslos wird, soll von der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnortes die Krisenunterstützung erhalten können. Nach der bisherigen Eegelung war diese Verpflichtung des bisherigen Wohnortes zur Ausrichtung der Krisenunterstützung zeitlich unbegrenzt. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass das zu weit geht; verschiedene Kantone haben sich infolgedessen veranlasst gesehen, eine zeitliche Begrenzung dieser Verpflichtung, zu verlangen. Die vorliegende Fassung trägt diesem Begehren Eechnung, in der Meinung, dass die nähere Eegelung den Ausführungsvorschriften vorbehalten bleiben soll.

Art. 13!

Neu.

Von verschiedenen Seiten ist gewünscht worden, dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Empfänger von Krisenunterstützung zur Verrichtung von Arbeiten heranzuziehen. Mit dem vorliegenden Artikel wird bezweckt, die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen zu schaffen. In Frage kommen nur Gelegenheitsarbeiten kurzfristiger Natur, die nicht die Voraussetzungen einer eigentlichen Notstandsarbeit im Sinne der bereits bestehenden Vorschriften aufweisen. Die Arbeitslosen, die an solchen Arbeiten mitwirken, sollen ausser der Krisenunterstützung eine angemessene Zulage, die vom Träger der Arbeit aufzubringen sein wird, erhalten. Die Durchführung derartiger Arbeiten unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das diese nur erteilen wird, wenn Missstände nach irgendwelcher Eichtung hin nicht zu befürchten sind. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 15/16 oben.)

Art. 14.

Absatz l : Neu.

Die bisherige Eegelung ging, in Anlehnung an diejenige in der Arbeitslosenversicherung, von der Voraussetzung aus, dass die in der Schweiz wohnhaften Ausländer in bezug auf die Möglichkeit zum Bezug der Krisenunterstützung den eigenen Arbeitslosen grundsätzlich gleichgestellt seien. Die Verhältnisse sind jedoch hinsichtlich der Krisenunterstützung von denjenigen in der Arbeitslosenversicherung insofern durchaus verschieden, als im Ausland die Krisenunterstützung, d. h. die prämienfreie Arbeitslosenfürsorge, im Gegensatz zur versicherungsmässigen Arbeitslosenunterstützung, nur sehr lückenhaft und uneinheitlich
organisiert ist, so dass die Voraussetzungen für eine gegenseitige Gleichbehandlung auf diesem Gebiet der Arbeitslosenunterstützung allgemein nicht gegeben sind.

Aus diesem Grunde konnte bisher die Gleichbehandlung hinsichtlich des Bezuges der Krisenunterstützung nur den Angehörigen einzelner Staaten zugestanden werden, und es erscheint gerechtfertigt, dass die diesen Gegenstand betreffenden Vorschriften mit dem tatsächlichen. Zustand in Übereinstimmung

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gebracht werden. -- Die vorliegende Bestimmung entspricht übrigens derjenigen, die bereits enthalten ist in Art. 23, Absatz l, der Verordnung C vom 23. Oktober 1933 über die Krisenunterstützung für Arbeitslose.

Absatz 2: Unverändert.

, Absatz 3: Vgl. Bemerkung zu Absatz l, sowie die gleichlautende Bestimmung in Art. 23, Absatz 8, der Verordnung 0.

Art, 15.

, Absatz 1: Aus Art. 4 des Bundesbeschlusses vorn 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung übernommen.

Absatz 2 : Enthält lediglich im Interesse der Klarheit einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbestimmungen in Art. 17.

' ' , i Art. 16.

Unverändert, mit Ausnahme des Hinweises auf die Sträfbestimmungen in Art. 17.

Dieser Artikel 16 ist nicht etwa identisch mit dem Artikel 19 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1936 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhreniridustrie, denn dieser letztere Artikel beschränkt sich lediglich darauf, den Arbeitgebern, die Aufträge an Heimarbeiter vergeben,.

die Anlage von Verzeichnissen der von ihnen beschäftigten Heimarbeiter zur Pflicht zu machen,.in der Meinung, dass diese Verzeichnisse am. Sitze des Auftraggebers den zur Kontrolle der Heimarbeit zuständigen Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten sind, wogegen der im vorhegenden Beschlussesentwurf enthaltene Artikel 16, wie in der Botschaft vom 27. Februar 1933 zum Bundesbeschluss vom. 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose*) näher ausgeführt wurde, den Zweck verfolgt, unrechtmässige Unterstützungsbezüge durch beschäftigte Heimarbeiter zu verhindern.

Art. 17.

Aus Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisen bekämpfung und Arbeitsbeschaffung übernommen.

Art, 18.

Neu.

Wie oben, S. 4/5 der Botschaft, näher ausgeführt, bedürfen einzelne, von der Krise hart betroffene Arbeitslosenkassen dringend einer finanziellen Hilfeleistung, und es soll ihnen zu diesem Zweck, unter den in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Bedingungen und Voraussetzungen, ein einmaliger Sanierungsbeitrag gewährt werden. Die durch diese Hilfeleistung verursachten Auslagen sollen allerhöchstens Fr. 500,000 betragen. Vergleiche im übrigen die Bemerkungen am angegebenen Ort.

*) Bundesbl. 1933, I, 282/283.

.

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Art. 19.

Verschiedene dieser Bestimmungen, so namentlich diejenigen in Art. 3, Absatz 2, lit. i), und Art. 18 des Entwurfs, sind dringlicher Natur und können sich, da die ordentliche Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung jeweilen ab 1. Januar zu laufen beginnt, im Jahr 1937 nur voll auswirken, wenn sie auf den 1. Januar 1937 wirksam werden. Wir möchten -Ihnen daher beantragen, den Beschluss dringlich zu erklären und auf das genannte Datum in Kraft zu setzen.

* * * Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 30. Oktober 1936.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Krisenunterstützung für Arbeitslose.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 'i':'-'

gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1936,

/J

beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kantonen, die eine Krisenunterstützung an Arbeitslose verabfolgen, einen Bundesbeitrag unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu gewähren.

Art. 2.

Die Krisenunterstützung darf für Industrien und Berufe eingeführt werden, '. die unter einer langandauernden,- einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer in Mitleidenschaft ziehenden Krise leiden.

Arbeitslose anderer Industrien und Berufe können, mit Bewilligung des Bundesrates, die Krisenunterstützung erhalten, wenn sie von ihrer Arbeitslosenkasse wiederholt den gesetzlichen Höchstanspruch von 90 Taggeldern be: zogen haben.

Ausnahmsweise kann die Krisenunterstützung, ohne Bücksicht auf die berufliche Zugehörigkeit, für in einem bestimmten, örtlich begrenzten Gebiete wohnende Arbeitslose eingeführt werden.

:

-

Art. 3.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche einer Arbeitslosenkasse angehören, daselbst irn laufenden Unterstützungsjahr 90 volle Taggelder bezogen haben und sich in ' bedrängter Lage befinden. " :

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Ausnahmsweise kann die Krisenunterstützung auch gewährt werden: a. an Arbeitslose, die aus formellen Gründen keiner Arbeitslosenkasse haben beitreten können; b.' an Stelle der Versicherungsleistungen an solche Mitglieder stark belasteter Arbeitslosenkassen, die während vier aufeinanderfolgenden Jahren den jährlichen Höchstanspruch erschöpft haben; c. an Arbeitslose, welche die Karenzfrist gemäss Art. 2, III, lit. fe, des !

Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung noch nicht erfüllt haben; d. an Arbeitslose, die von ihrer Arbeitslosenkasse weniger als 90 volle Taggelder bezogen haben, wenn diese Verkürzung der Bezugsdauer in Anwendung von Art. 7 oder 11 der Verordnung II vom 20. Dezember 1929 oder Art. 4 der Verordnung IV vom 27. Februar 1934 ausgesprochen worden ist; in diesen Fällen darf die Krisenunterstützung frühestens vom 91. Tage hinweg verabfolgt werden; e. mit Bewilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, ohne Eücksicht auf allfällig bestehende Wohnsitzkarenzfristen an Auslandschweizer, die sich zur Eückkehr in die Heimat veranlasst gesehen haben, weil sie in ihrem früheren Wohnsitzstaate unverschuldet, zufolge Arbeitsmangels oder aus andern Gründen, in die Unmöglichkeit versetzt worden sind, eine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 4.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, die sich gebührend um Arbeit bemühen und eine ihnen angebotene, angemessene Arbeitsgelegenheit nicht von der Hand gewiesen haben.

Wer die Krisenunterstützung bezieht, ist verpflichtet, auch ausserberufliche Arbeit anzunehmen, sofern er dazu fähig ist und durch diese Arbeit weder in der späteren Ausübung seines Berufes auf längere Zeit beeinträchtigt, noch gesundheitlich oder sittlich gefährdet wird.

Der Arbeitslose ist verpflichtet, auch Arbeit ausserhalb seines Wohnsitzes, anzunehmen.

Teilarbeitslose, denen anderwärts Beschäftigung dauernden Charakters zugewiesen werden kann, während sie in ihrer bisherigen Arbeitsstelle voraussichtlich noch während längerer Zeit verkürzt arbeiten müssten, sind verpflichtet, die neue Beschäftigung zu übernehmen.

Wenn zwingende Umstände es rechtfertigen, kann die mit dem örtlichen Arbeitsnachweis betraute Stelle von der Zuweisung auswärtiger Arbeit absehen.

Wer sich, vorbehalten die hiervor erwähnten Ausnahmen, weigert, ausserberufliche Arbeit oder Arbeit ausserhalb seines Wohnsitzes anzunehmen, ist von weiterer Unterstützung auszuschliessen.

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Art. 5.

.

· Der Bundesbeitrag umfasst den dritten Teil der als Krisemmterstützung ausgerichteten1 Beträge.

Für Gemeinden, die zufolge der Krise in eine schlimme finanzielle Lage geraten sind, kann der Bundesbeitrag bis auf zwei Fünftel erhöht werden unter der Bedingung, dass der zuständige Kanton seinerseits mindestens einen Drittel beiträgt.

Der Bundesbeitrag kann auch dann bis auf zwei Fünftel erhöht werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Kantons diese Erhöhung rechtfertigen.

Wenn Gemeinde und Kanton zufolge der Krise in besonders schlimme Lagen geraten.sind, kann der Bundesbeitrag durch den Bundesrat ausnahmsweise bis auf drei Fünftel erhöht werden.

Für Kantone, welche die zur Milderung der Arbeitslosigkeit und zum Ausgleich des; Arbeitsmarktes erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen, ist : der Bundesbeitrag herabzusetzen.

Art. 6.

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kantone die Höchstbeträge der Tagesentschädigungen. Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der örtlichen Lebensbedingungeu und der Familien Verhältnisse der Arbeitslosen und in Berücksichtigung der Ansätze der Arbeitslosenversicherung.

Die Tagesentschädigungen sind angemessen herabzusetzen, wenn mehrere im selben Haushalt lebende Familienangehörige gleichzeitig Krisenunterstützung beziehen oder wenn anderweitiges genügendes Familieneinkommen vorhanden ist.

Die Tagesentschädigungen für Arbeitslose, die keine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen und das zweiundzwanzigste Altersjahr nicht 'zurückgelegt haben, sind herabzusetzen.

' , . · · .

, .

Art. 7 .

" ' In den in Art. 3, Absatz l, genannten Fällen darf die Krisenunterstützung frühestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf der ordentlichen Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden. Die Ausrichtung dauert längstens bis zum letzten, dem Wiedereintritt einer neuen Bezugsdauer der'Arbeitslosenversicherung vorausgehenden Arbeitstag.

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Höchstdauer in bezug auf nichtünterstützungspflichtige Arbeitslose herabzusetzen und sie in Ausnahmefällen, namentlich für die in Art. 8, Absatz 2, lit. a, b und e, erwähnten Arbeitslosen, auszudehnen.

Art. 8.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Kantonen, die in der Zeit vom 1. November bis 15. März den Bezügern von Krisenunterstützung eine erhöhte Tagesentschädigung (Winterzulage) ausrichten, an diese Winterzulage Beiträge zu gewähren. In Ortschaften, in denen klimatische Verhältnisse die

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ausserberufliche Tätigkeit erheblich erschweren, darf die Ausrichtung der Winterzulagen schon am 15. Oktober beginnen und bis zum 31. März dauern.

Der Bundesrat bestimmt die Höchstbeträge der Winterzulagen.

Art. 9.

Krisenunterstützung und Winterzulage dürfen, zusammen mit allfällig verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen, für Arbeitslose, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, 70 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % des normalen Verdienstes nicht übersteigen. Wo der normale Verdienst besonders niedrig ist, dürfen die Ansätze 80 und 70 % erreichen. '

Art. 10.

Die Kantone können die Krisenunterstützung ganz oder teilweise durch Naturalleistungen ersetzen.

Art. 11.

Der Bund leistet an die Winterzulagen der Kantone im Sinne dieses Bundesbeschlusses die gleichen Beiträge wie an die Krisenunterstützung.

Art. 12.

Der Bezüger von Krisenunterstützung, der seinen bisherigen Wohnort verlassen hat, um anderwärts Arbeit aufzunehmen, und dort neuerdings arbeitslos wird, darf vom Genüsse der Krisenunterstützung seines Wohnortswechsels wegen nicht ausgeschlossen werden.

Tritt die erneute Arbeitslosigkeit binnen zwölf Monaten nach dem Wechsel des Wohnortes ein. so ist die zuständige Behörde des bisherigen Wohnortes während einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist zur Ausrichtung der Krisenunterstützung verpflichtet.

Ai't. 13.

Die Kantone können die Ausrichtung von Krisenunterstützung davon abhängig machen, dass die Arbeitslosen sich zur Verrichtung von durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigten Arbeiten zur Verfügung stellen.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die für die ordentliche Arbeitsvergebung oder als Notstandsarbeiten nicht in Betracht fallen können.

Die zu solchen Arbeiten herangezogenen Arbeitslosen sollen ausser der Krisenunterstützung eine vom Träger der Arbeit zu leistende angemessene Zulage, erhalten.

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Art. 14.

Die Kantone können, mit Bewilligung des Bundesrates, die Krisenunterstützung auch in der Schweiz niedergelassenen Ausländern- ausrichten.

Für Ausländer, deren Heimatstaat in der Arbeitslosenfürsorge die Schweizerbürger ungünstiger behandelt als die eigenen Staatsangehörigen oder in .deren Heimatstaat eine gleichwertige Arbeitslosenfürsorge nicht besteht, kann der Bundesrat die Krisenunterstützung einstellen.

Für die Angehörigen ausländischer Staaten, mit denen die Schweiz die Ausrichtung von Krisenunterstützung durch Abkommen regelt, gelten die Bestimmungen dieser Abkommen.

Art. 15.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Krisenunterstützixng betrauten öffentlichen Organen über die die Feststellung der Bezugsberechtigung und die Bemessung des Taggeldes rnassgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Aufschluss zu geben.

Widerhancllungeh gegen diese Bestimmung werden gemäss Art. 17 verfolgt und bestraft.

Art. 16.

Arbeitgeber der Uhrenindustrie, die Heimarbeiter beschäftigen, haben dem Arbeitsamte des Wohnortes der beschäftigten Heimarbeiter Kamensverzeichnisse dieser Heimarbeiter einzureichen.

Beziehen diese Heimarbeiter Taggelder einer Arbeitslosenkasse oder die Krisenunterstützung, so ist das Arbeitsamt berechtigt, vom Arbeitgeber die Mitteilung des dem Arbeitslosen ausgerichteten Lohnbetrages zu verlangen.

Der Bnndesrat ist befugt, diese Vorschriften auch auf andere Industrien auszudehnen, sofern sich dies zur Verhütung von Missbräuchen als notwendig erweist.

Für die gernäss diesem Artikel einzureichenden Verzeichnisse und Angaben gelten die Strafbestimmimgen des Art. 17.

Art. 17.

Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder andere die widerrechtliche Ausrichtung einer Krisenunterstützung oder eine widerrechtliche Bemessung oder Verteilung einer Bundessubvention, welche gestützt auf den vorliegenden Bundesbeschluss gewährt wird, erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ist die Handlung geringfügig oder wird der Fehlbare durch besondere Umstände entlastet, so kann er mit Geldbusse bis zu Fr. 300 bestraft werden.

Wer einem öffentlichen Organ gegenüber die Erteilung einer Auskunft gemäss Art. 15 oder 16 des vorliegenden Bundesbeschlusses verweigert, wird

28 mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft ; in schweren Fällen ist damit Gefängnisstrafe bis auf 20 Tage zu verbinden.

Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Für diese Straffälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht. Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob und richtet sich nach dem kantonalen Strafverfahren.

Art 18.

Von der Krise besonders schwer betroffenen Arbeitslosenkassen, denen in den Jahren 1935 und 1936 ein Vermögensdefizit erwachsen ist, kann der Bundesrat einen einmaligen Sanierungsbeitrag bis zur Höhe von drei Viertel des Defizites gewähren.

Die Hilfeleistung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die unterstützten Kassen ihre Prämien bis zur zumutbaren Höhe heraufgesetzt haben.

Der Bimdesrat kann weitere Sanierungsbedingungen aufstellen.

Die Auslagen für die Durchführung dieser Hilfe dürfen insgesamt Fr. 500,000 nicht übersteigen; der Voranschlagsposten für Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe für das Jahr 1936 wird um diesen Betrag erhöht.

Art. 19.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt. Er tritt auf den 1. Januar 1937 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1939.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Bis zum Erlass neuer Vollzugsvorschriften bleibt die Verordnung C vom 23. Oktober 1933 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Krisenunterstützung für Arbeitslose. (Vom 30. Oktober 1936.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

3457

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1936

Date Data Seite

13-28

Page Pagina Ref. No

10 033 096

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