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(Vom 29. Juni 1936.)

Dem Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen in Schaffhausen wurde die Bewilligung Nr. 137 erteilt, bis zu max. 2000 Kilowatt elektrischer Energie nach badischen Grenzgemeinden auszuführen. Die neue Bewilligung Nr. 137 tritt an Stelle der am 31. Dezember 1935 dahingefallenen Bewilligung Nr. 110, welche auf dieselbe Quote lautete und seinerzeit durch eine vorübergehende, bis 30. Juni 1936 gültige Bewilligung (V 70) ersetzt worden ist. Die Bewilligung Nr. 137 ist gültig bis 30. Juni 1956.

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Naegeli-Weetman & Co.

in St. Moritz.

Am 31. Dezember 1935 ist das Herrn Caspar Pitschen als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Naegeli-Weetman & Co. in St. Moritz am 27. November 1924 erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren infolge Verzichtleistung des Inhabers erloschen und hat diese Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Naegeli-Weetman & Co. in St. Moritz deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. Dezember 1936 zur Kenntnis zu bringen.

(2..)

Bern, den 9. Januar 1936.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Erlöschung der Auswanderungsagentur Marino Bonetti in Muralto-Locarno.

Am 31. Dezember 1935 ist das Herrn Dario Tomasini als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Marino Bonetti in Muralto-Locarno am 12. Dezember 1925 erteilte Patent zur geschàftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren infolge Verzichtleistung des Inhabers erloschen und hat diese Agentur zu existieren aufgehört.

345 Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Marino Bonetti in Muralto-Locarno deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. Dezember 1936 zur Kenntnis zu bringen.

(2. ) Bern, den 10. Januar 1936.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Vieverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung: 30. Caisse Raiffeisen de Montbovon.

B e r n , den 25. Juni 1936.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

1) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Voranschlag der Eidgenossenschaft für 1338 unter Berücksichtigung der Auswirkung des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 aber das Finanzprogramm abgeändert.

Diese Drucksache ist zum Preis von Fr. 3. -- (zuzüglich Porto) bei der unterzeichneten Amtsstelle erhältlich.

Postcheckkonto III 233 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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01.07.1936

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