108 # S T #

lus den Verhandlungen desBundesrates.

(Vom 29. Oktober 1936.)

Die Nijmeegsche Glas- en Algemeene Verzekering Maatschappij in Amsterdam wird zum Betriebe der Wasserleitungsschaden-Versicherung in der Schweiz ermächtigt.

(Vom 6. November 1936.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Sanitätsoberst Hans Sutter, in St. Gallen, als Rotkreuz-Chefarzt, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf Ende des laufenden Jahres entsprochen. An seiner Stelle wird gewählt: Herr Sanitätsoberstleutnant Eduard Denzler, in Zürich, bisher Kommandant der Sanitäts-Abteilung 5.

Dem zum deutschen Honorarkonsul in Davos, mit Amtsbefugnis über den Kanton Graubünden ernannten Herrn Franz Jansen wird das Exequatur erteilt.

Dem Kanton Nidwaiden wird für den Ausbau der Strasse StansstadStans-Kantonsgrenze Obwalden ein Bundesbeitrag bewilligt.

46

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartementes an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Erlass der kantonalen Arzneitarife in der Krankenversicherung.

(Vom 2. November 1936.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

1. Der Bundesrat hat am 6. Oktober 1936 über eine neue Arzneimittelliste zum Gebrauche für die Krankenkassen Beschluss gefasst. Diese Liste ist durch die vom Bundesrat am 28. Dezember 1933 bestellte und am 20. No-

109 vember 1935 erweiterte Kommission von Fachleuten und Vertretern der Interessenten ausgearbeitet worden und soll vom 1. November 1936 weg an die Stelle der bisher für die anerkannten Krankenkassen geltenden eidgenössischen · Arzneitaxe für Lieferungen an die Militärverwaltung treten. Von dem genannten Datum weg gelten somit im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung die in der neuen Arzneimittelliste verzeichneten Medikamente als Pflichtleistungen der anerkannten Krankenkassen.

2. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung haben die Kantonsregierungen für die. Krankenversicherung neben den Tarifen für die ärztlichen Leistungen diejenigen für die Arzneien festzusetzen. Sie sollen zu diesem Zwecke zuvor die anerkannten Krankenkassen einerseits und die Berufsverbände der Apotheker anderseits anhören.

Die Tariferlasse sind so zu halten, dass für jede Arznei Mindest- und Höchstbeträge ausgesetzt werden, die nicht unterboten und nicht überschritten werden dürfen. Die jetzige und nunmehr für die Krankenversicherung ausser Gebrauch kommende eidgenössische Arzneitaxe für Lieferungen an die Militärverwaltung enthielt für jedes darin verzeichnete Medikament an Stelle eines Taxrahmens eine bestimmte Einheitstaxe. Die Kantonsregierungen sind, wie eine Durchsicht ihrer Arzneitarife zeigt, bei der seinerzeitigen Einführung der eidgenössischen Arzneitaxe als obligatorische Medikamentenliste für die Krankenversicherung der Vorschrift des Art. 22 des Krankenversicherungsgesetzes, welche einen Eahmentarif verlangt, in der Weise nachgekommen, dass sie die Sätze der eidgenössischen Arzneitaxe als Mindesttarif erklärten, wobei ein Zuschlag von 10 % das Tarifmaximum darstellen sollte. In dieser Weise sind fast alle Kantone verfahren, und nur wenige von ihnen haben einen höheren prozentualen Zuschlag gewählt.

8. Das Medikamentenverzeichnis, welches vom I.November 1936 weg als Pflichtliste für die anerkannten Krankenkassen gelten wird, enthält ebenfalls bestimmte Einheitstaxen. Sie sind im Laufe dieses Jahres zwischen Vertretern der Krankenkassen, einerseits und des schweizerischen Apothekervereins anderseits in längeren Unterhandlungen vereinbart worden.

Wir möchten Ihnen daher empfehlen, in be'zug auf die kantonalen Tariferlasse in gleicher
Weise zu verfahren wie früher, nämlich ebenfalls die vereinbarten Sätze als Minimaltarif zu erklären, demgegenüber ein Zuschlag von 10 % den Maximaltarif bilden würde.

; .

' 4. Nach Art. 21, Abs. 3, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung sind die Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Leitung einer Apotheke erteilt hat, innert der Schranken dieser Bewilligung den Apothekern gleichgestellt. Die1 mit dieser Bestimmung auch für die Kranken-Versicherung zugelassene sogenannte Selbstdispensation der Ärzte geht in vielen Beziehungen unter geringerm Kapitalaufwande und einfacher vor sich als der Betrieb einer Apotheke. Einzelne Kantone haben bereits bisher diesen Bundesblatt.

88. Jahrg.

Bd. III.

8

110 Gesichtspunkten durch den Erlass besonderer Preisbestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte Bechnung getragen.

In dem vom Bundesrat neu beschlossenen Arzneimittelverzeichnis, das diesem Kreisschreiben beigelegt ist, haben sich Ärzte und Krankenkassen unter Kapitel VII (Seite 90) auf eine Eeihe von Bestimmungen betreffend die Preisberechnung bei der Abgabe von Arzneimitteln durch die selbstdispensierenden Ärzte verständigt.

Wir möchten infolgedessen die Kantonsregierungen ersuchen, diese vereinbarten Preise geniäss Art. 22 des oben zitierten Bundesgesetzes als Tarifnormen für die Selbstdispensation zu erlassen. Das kann beispielsweise in einem besondern Abschnitt oder in einem Anhang zu den Tarifbestimmungen für die Apotheken geschehen.

5. Wie bereits erwähnt, setzt der Erlass der kantonalen Arzneitarife in der Krankenversicherung die vorherige Anhörung der Apotheker und der Krankenkassen voraus. Anhörung bedeutet nicht Antragstellung, und die Kantonsregierungen sind natürlich an die von diesen Verbänden abgegebenen Meinungsäusserungen nicht gebunden.

Iin Hinblick darauf, dass die Preise der neuen Arzneimittelliste auf dem Verhandlungswege zwischen Kassen und Apothekern vereinbart worden sind, halten wir dafür, es könne von einer getrennten Anhörung der beidseitigen kantonalen Organisationen abgesehen werden. Dadurch würde eine Vereinfachung des Verfahrens erzielt und das Inkrafttreten der kantonalen Tariferlasse nicht weiter verzögert.

6. Endlich dürfte es gegeben sein, in ähnlicher Weise auch die Arzneitarife für die Unfallversicherung auf die neue Grundlage zu stellen und entsprechend zu ordnen.

Wir legen Ihnen zwei Exemplare des am 6. Oktober 1936 vom Bundesrate erlassenen neuen Arzneiverzeichnisses bei.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. November 1936.

Eidgenössisches

9*

Volkswirtsehaftsdepartement:

Obrecht.

111 Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Solothurn.

Neue Ermächtigung.

21, Darlehenskasse Witterswil-Bättwil in Witterswil.

B e r n , den 6. Oktober 1936.

46

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 K.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Öffentlicher Erbenruf.

(Art. 555 ZGB.)

!

Laut urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 29. Oktober 1936 wurde Bergfeld-von Vivis, Johanna Viktoria Clara Ludowika Magdalena Eugenie, genannt Lucia, Tochter des Urs Viktor und der Klara Adelma geborene Muston, geboren 19. Januar 1836, von Solothurn, zuletzt wohnhaft in Solothurn, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, als verschollen erklärt.

Da die Erben der Verschollenen nicht bekannt sind, ergeht an diejenigen erbberechtigten Personen, welche in dieser Eigenschaft auf die Erbschaft der genannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, die Aufforderung, sich binnen Jahresfrist, d. h. bis und mit 6. November 1937, bei dem unterzeichneten Amtsschreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizufügen.

(1.)

S o l o t h u r n , den 4 November 1936.

46

'



;

Der Amtschreiber von Solothurn: Heinis, Notar.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1936

Date Data Seite

108-111

Page Pagina Ref. No

10 033 104

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.