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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 20. Mai 1986

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken Im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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II- Bericht

Zu 3409

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1936.)

(Vom 15. Mai 1986.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 18 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

64. Jakob Sahn, 1865, Landwirt, Auenstein (Aargau), 65. Fritz Schor, 1889, Wagner, Biberstein (Aargau).

(Schlachten, Fleischschau..)

Gemäss Verordnung betreffend das Schlachten usw. vom 29. Januar 1909 sind verurteilt worden: 64. Jakob Salm, verurteilt am 7. Februar 1986 vom Bezirksgericht Brugg zu Fr. 10 Busse, weil er Fleisch eines notgeschlachteten Kalbes ohne vorgängige Fleischschau verkauft hatte.

Salm ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf den Vorfall näher eintritt und ausserdem prekäre Verhaltnisse geltend macht. Das Gesuch erfolge auf Anraten des Bezirksgerichtspräsidenten.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dein eidgenössischen Veterinäramt deshalb ohne weiteres Abweisung, weil die neuere Praxis der regelmässigen Zurückweisung kleiner Bussensache vorliegend kerne Ausnahme erfahren darf.

Bei notgeschlachteten Kalbern ist eine besonders sorgfältige Fleischschau geboten. Die Behörden des Kantons Aargau, sollten, so wie dies die Behörden anderer Kantone tun, auf den Bückzug solcher Gesuche einwirken.

65. Fritz Schor, verurteilt am 4. März 1936 vom Bezirksgericht Aarau z u F r . 4 0 Busse, weil e r ohne richtige Fleischschau u n d d e n Vorschriften verschenken liess.

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I,

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Sehor ersucht um Erlass der Busse. Er selbst sei auswärts auf Arbeit gewesen, und die Ehefrau habe der Fleischschauer nur ungenügend aufgeklärt ; bei erlaubter Verwendung im eigenen Haushalt leuchte nicht ein, weshalb essbares Fleisch nicht an Dritte verschenkt werden dürfe. Die Bussenentrichtung sei infolge langer Arbeitslosigkeit und Krankheit in der Familie unmöglich.

Das urteilende Gericht beantragt den gänzlichen Bussenerlass. Das eidgenössische Veterinäramt beantragt Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. -In seinen Urteilserwägungen betont das Gericht zutreffend, dass die in Betracht kommenden Vorschriften «im wohlverstandenen Interesse des Volkes aufgestellt worden sind, um die Leute vor schwerer Erkrankung durch verdorbenes, ungeniessbares oder nur bedingt geniessbares Fleisch zu junger oder kranker Tiere zu schützen». Das Gericht erklärt ferner, es handle sich «um eine nicht so harmlose Sache», und es erachtet in Würdigung aller Umstände eine Busse von Fr. 40 als angemessen.

Heute begründet dasselbe Gericht seinen Begnadigungsantrag mit der Bemängelung des Fleischschauers, Aus allgemeinen Erwägungen über die Stellungnahme zu Bussennachlassgesuchen, besonders bei Beträgen unter Fr. 100, und sogar unter Fr. 50, und da das Gericht in der Bussenbemessung gänzlich frei war, sollte es bei der erkannten Busse sein Bewenden haben.

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Ernst Glanzmann, 1908, Beisender, Basel, Ernst Wittwer, 1892, Bäckermeister, Bätterkinden (Bern), Otto Gerber, 1886, Fabrikant, Aarwangen (Bern), Gottfried Küng, 1899, Bäckermeister, Althäusern (Aargau).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1982, sind verurteilt worden: 66. Ernst Glanzmann, verurteilt am 28. Januar 1936 vom Bezirksgericht" Baden zu Fr. 100 Busse, weil er ein Personenautomobil am Vorfahren hinderte, indem er sein Fahrzeug jedesmal, wenn das nachfolgende überholen wollte, auf die linke Strassenseite lenkte.

Glanzmann ersucht um Erlasa eines Bussenteiles, da er die Busse von Fr. 100 absolut ungerecht finde. Er bestreitet das ihm zur Last gelegte Verhalten, Demgegenüber beantragen wir mit dem urteilenden Gericht und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ohne weiteres Abweisung. Ein Motorfahrzeugführer, der den Verkehr derart sinnlos und böswillig gefährdet, soll auf keine Begnadigung hoffen können.

903 67. Ernst Wittwer, verurteilt am 20. Dezember 1985 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, besonders weil er von hinten einen Milchkarren angefahren hatte, so dass der diesen ziehende Knabe gegen eine Mauer geschleudert wurde und sämtliche Milch verloren ging.

Wittwer ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erläse der Busse, da diese viel zu hoch und einfach nicht zu verstehen sei. Dem ihm nahe gelegten Gesuchsrückzug gegenüber beharrt Wittwer auf dem Gesuch; er betont, finanziell schwer kämpfen zu müssen, besonders seit dem kürzlichen Tod der Ehefrau.

Mit dem Regierungsstatthalter von Praubrunnen und Bezug nehmend auf die polizeilichen Mitteilungen, sowie mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung erträglicher Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Ein weiteres Entgegenkommen sollte aus allgemeinen Erwägungen unterbleiben; denn Wittwer hat die Verkehrsvorschriften in schwerer und verkehrsgefährdender Weise übertreten.

68. Otto Gerber, verurteilt am 5. Februar 1986 vom Bezirksgericht Aarau zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse wegen Verursachung eines Unfalls infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Führens in angetrunkenem Zustand, wobei es ein Zufall war, dass nicht Menschen verletzt wurden und kein grösserer Schaden entstand.

Für Gerber ersucht der Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe. Gerber wird dem ungünstigen Ergebnis der Blutprobe gegenüber als alkoholtolerant bezeichnet ; er habe den Augenzeugen nicht im geringsten den Eindruck eines Angetrunkenen gemacht, was neuerdings für die Unabgeklärtheit des ganzen Problems der Blutuntersuchung spreche. Gerber sei eine angesehene Persönlichkeit von einwandfreiem Ruf.

Mit dem urteilenden Gericht, das sich ausdrücklich auf die Praxis der Bundesversammlung in Begnadigungssachen beruft, und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wir bestätigen unsere Hinweise zu Antrag 9 im I. Bericht vom 8. Mai 1986. Das Gericht hat als erwiesen erachtet, dass der Verzeigte in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Der Verurteilte hatte die Möglichkeit der Beschwerde an das kantonale Obergericht; der Begnadigungsweg ist
nicht Rechtsmittelersatz.

69. Gottfried Küng, verurteilt am 80. September 1985 vom Bezirksgericht Muri zu 6 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Widersetzlichkeit gegen die Polizei.

Für Küng ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den Umständen der Straftat. Die «Zickzack»;

904 Fahrt wird zwar zugegeben, jedooh bestritten, dass Angetrunkenheit bestanden habe. Die zwei Vorstrafen beträfen bloss geringfügige Fahrvergehen. Der Strafvollzug führe zum Kundenverlust.

Das urteilende Gericht sieht von einem Antrag ab.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Auch eu diesem Gesuch ist zu sagen, dass der Begnadigungsweg nicht Bechtsmittelersatz sein kann. Laut Auszug aus dem Zentralstrafenregister weist zudem Küng heute eine neuere Bestrafung vom 21. Dezember 1935 auf, nämlich 14 Tage Gefängnis und Fr, 120 Busse, wegen Fahrvergehen und Körperverletzung.

Küng hätte gut daran getan, dem Beispiel eines Mitbeteiligten, der die Strafe seither verbüsst hat, zu folgen und den angeratenen Gesuchsrückzug auch seinerseits zu erklären.

70. Walter Klötzli, 1885, Lokomotivführer, Koniz (Bern), 71. Georg Durband, Landwirt, Tinzen (Graubunden), 73. Fernand Beucler, 1910, Landwirt, Damvant (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 70. Walter Klötzli, vorurteilt am 10. Juli 1985 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 24 (und 89, Abs. 2) des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er in seinem Garten mit einem Flobert mehrere Amseln abgeschossen hatte.

Klötzli ersucht um Erlass von Busse und Kosten, da er in Wirklichkeit keine strafbare Handlung begangen habe.

Der Gemeinderat Köniz und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden hat in der Folge ein näherer Meinungsaustausch stattgefunden, der bestätigt, dass die kantonale Gesetzgebung auf Grund von Art. 81 des Bundesgesetzes den Abschuss von Amseln erlaubt, die in einem eingefriedeten Obstgarten Schaden zufügen. Ob aber diese samtlichen Merkmale tatsächlich vorlagen und die in den Polizeiberichten näher beschriebene, sicherheitsgefährdende Vogelschiesserei in einem Vorstadtquartier wirklich notwendig war, ist nicht im Begnadigungswege abzuklären.

Mit dor eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei lassen wir es bei dem Antrag bewenden, die Busse von Fr. 50 bis zu Fr. 20 herabzusetzen.

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71. Georg Durband, verurteilt am 7. Dezember 1986 vom Kreisgericbtsausschuss Oberhalbstem gemäss Art. 39 (und 55, Abs. 2) des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, solidarisch mit einem andern, wegen Abschusses eines geschützten Hirsches.

Für Durband ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er ausführt, die im Urteil zugunsten des Bestraften geltend gemachten Erwägungen rechtfertigten weitergehend die gänzliche Begnadigung.

Das Kreisamt Oberhalbstein beantragt in bemerkenswerten Erörterungen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Abgesehen davon, dass dem Bestraften bereits die Ausfällung einer einzigen Busse, unter Solidarhaft, zugute kommt, was dem* Bussensystem des Bundesgesetzes nicht entspricht, ist auf Grund der Erhebungen zu sagen, dass dem Gesuchsteller die Bussenzahlung durchaus zuzumuten ist.

72. Fernand Beucler, verurteilt am 17. Januar 1985 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes mit Fr. 300 Busse wegen ßchlingenlegens.

Für Beucler ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Das Vorliegen einer Jagdhandlung wird bestritten und im übrigen die Unmöglichkeit der Bussenentrichtung geltend gemacht.

Der Gemeinderat Damvant bestätigt die Mittellosigkeit des Gebüssten.

Der Eegiorungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Teilbegnadigung, die Forstdirektion beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 100 und die Polizeidirektion des Kantons Bern schliesst sich diesen Anträgen an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischereibeantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Beucler solle in kleinen Teilzahlungen zunächst Fr. 100 aufbringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden mag. Die Sehlingenlegerei ist eine der übelsten Arten des Wildfrevels und auf die Angaben des Gesuches, die den Vorfall als harmlos dartun möchten, können wir nicht abstellen.

73. Rudolf Znbler, 1909, Knecht, Hunzenschwil (Aargau), Ï4. Joseph Gassmann, 1903, Zeichner, Pruntrut (Bern), 75. Erwin Bitterli, 1903, Hilfsarbeiter, Luzern,

76. Jean Pierre Constantin, 1912, Landwirt, Ayent (Wallis).

(Militärpflichtersatz,) Gemäss Ergän/ungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtorsatzes verurteilt worden :

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78. Rudolf Zubler, verurteilt am 15. Februar 1936 vom Bezirksgericht Bremgarten zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.50 für 1985 betreffend.

Für Zubler ersucht der Vater um Erlass der Gefängnisstrafe, da die Zahlungsverspätung damit zusammenhange, dass Zubler als Landarbeiter den Lohn längere Zeit nicht ausbezahlt erhalten habe. Ferner -wird auf eine längere Erkrankung und die heutige Verdienstlosigkeit Bezug genommen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen -wir deshalb den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe, weil hier eine Begnadigung wirklich nahe liegt, was die Einzelheiten im Bericht der Steuerverwaltung näher dartun können.

74. Joseph Gassmann, verurteilt am 21. Januar 1985 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu einem Tag Haft, den Mihtärpflichtersatz von Fr. 18.10 für 1984 betreffend.

Gassmann ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er am Tage der Verurteilung bezahlt habe, eine frühere Zahlung unmöglich gewesen sei und er über 600 Tage Militärdienst aufweise.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch, ·wogegen das Kantonskriegskommissariat und die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft, der eidgenössischen Steuerverwaltung imd den Kantonsbehörden fand in der Folge ein näherer Meinungsaustausch statt. Der Kantonskriegskommissär hält an seinem Antrag fest, die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt aus Kommiserationsgründen gegen eine bedingte Begnadigung keine Einwendungen.

Nachdem trotz schweren Existenzsorgen die sämtlichen Bückstände beglichen sind, möchten wir den früher geleisteten Militärdienst berücksichtigen, und beantragen, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Gassmann während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

75. Erwin Bit t er li, verurteilt am 18. Juli 1935 vom Amtsgericht LuzernStadt zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 41 für 1931/32 betreffend.

Bitterli ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er den Restbetrag der Abgaben nach längerer Arbeitslosigkeit aus der
Krisenunterstützung entrichtet habe und mit seiner der Niederkunft entgegensehenden Ehefrau in bedrängten Verhältnissen lebe.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern beantragt Abweisung, falls der Strafvollzug keinen Arbeits- und Lohnausfall bewirke. Das Militär- und

907 Polizeidepartement des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement ·empfehlen die Gesuchsentspiechung, da Bitterli trotz offensichtlicher Notlage bezahlt habe. Die eidgenössische Steuerverwaltung schließet sich diesen Anträgen an.

Wir beantragen, die Haftstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Gassmann.

76. Jean Pierre Constantin, verurteilt am 10. Februar 1984 vom Untersuchungsrichter von Hérens/Conthey zu 9 Tagen Haft und anderthalb Jahren Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 44.40 für 1932/88 betreffend.

Constantin ersucht um Brlass der Haftstrafe, mit der einzigen Begründung, dass die Rückstände bezahlt seien.

Mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil die Abgabe für 1934 noch teilweise und diejenige für 1935 noch vollständig geschuldet ist und keinerlei Notlage des Gesuchstellers nachgewiesen ist. Mindestens sollte Abweisung zurzeit erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1986.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1936.) (Vom 15. Mai 1936.)

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