465 2. Obalden : für die Erstellung eines Waldweges Burgkapelle-Feldmoosalp, der Teilsame Lungern-Dorf ; 8. Zug : für die Verbauung und Korrektion des Rufibaches, in den Gemeinden Walchwil (Zug) und Arth (Schwyz): 4, Graubünden: für den Ausbau des Waldweges «Pitasch-Signina», Gemeinden Pitasch und Riein; 5. Tessin: für die Korrektion des Tessin bei Lodrino.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.

(Vom

16. März 1986.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Seitdem durch den Bundesbeschluss vom 30. September 1932 der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t das Recht eingeräumt worden ist, Entscheide kantonaler Behörden über die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung von Gasthäusern an den Bundesrat weiterzuziehen, hat dieser in vermehrtem Masse Gelegenheit erhalten, sich mit der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen zu befassen. Er konnte dabei feststellen, dass über die Auslegung und die Anwendung dieses Gesetzes, obwohl es seit dem 1. Januar 1926 in Kraft ist, noch gewisse Unklarheiten bestehen. Der Bundesrat hat es daher für notwendig erachtet, in der am 17. Dezember 1935 erlassenen Vollziehungsverordnung einige Verfahrensregeln für die Anwendung des Gesetzes aufzustellen. Zu dieser Verordnung wie auch zur materiellen Auslegung dos Gesetzes beehren wir uns, Urnen, indem wir insbesondere auf die in unserer bisherigen Eekurspraxis gemachten Erfahrungen Bezug nehmen, erläuternd noch folgendes auszuführen :

466

1. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs musa in erster Linie aus den Bestimmungen des Gesetzes selbst abgeleitet werden. Dieses ist gemäss Art. l anwendbar auf alle Gasthofunternehmungen; als Gasthof bezeichnet es «jedes zur gewerbsmässigen Beherbergung von Gästen bestimmte Gebäude, mit Einschluss der Fremdenpensionen». Die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf hat darauf hingewiesen, dass diese Abgrenzung Schwierigkeiten bietet. Deshalb wurde schon dort der Begriff eines « Gasthofs» noch näher umschrieben und die Unterscheidung von andern, ähnlichen Betrieben, die sich aber doch nicht mehr zu den Hotels rechnen lassen, anhand zahlreicher Beispiele erläutert. Wo deshalb Zweifel darüber bestehen, ob ein Unternehmen einer Bewilligung bedarf, da wird es sich empfehlen, jene Ausführungen zu Eate zu ziehen (Bundesbl. 1924,1, 545 ff., besonders Ziff. V). Es ist schwerlich möglich, alle denkbaren Erscheinungsformen der gewerbsmässigen Beherbergung abschliessend festzulegen. Dies ist denn auch der Grund, weshalb, wie im Gesetz so in der Vollziehungsverordnung, davon abgesehen wurde, die Arten von Etablissementen einzeln aufzuzählen, die im Sinne des Gesetzes den Gasthöfen gleichzustellen sind; ein solches Verzeichnis wäre doch nie vollständig, könnte durch neuartige Betriebsformen überholt werden und so zu Unsicherheiten führen. Auch eine Legaldefinition vermöchte die Schwierigkeiten der Abgrenzung nicht ganz zu beseitigen.

Vor allem wird man bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Z w e c k des Gesetzes abstellen müssen. Dieses ist dazu erlassen, die bestehenden Unternehmen des Gasthofgewerbes vor neuer schädigender Konkurrenzierung zu schützen. Soll deshalb ein Betrieb, in dem Reisende untergebracht werden, neu erstellt, neu eröffnet oder erweitert werden, so wird man sich die Frage stellen müssen, ob dieses Unternehmen geeignet sei, schon bestehenden Gasthäusern irgendwelcher Art durch Entzug der Kundschaft Schaden zuzufügen. MUSS dies bejaht werden, so wird man darin auch die Bestätigung dafür finden, dass zwischen den einen und den andern Etablissementen hinsichtlich der Gewährung von Unterkunft Ähnlichkeiten bestehen, die zu einer Beeinträchtigung der auf die bestehenden Gasthäuser entfallenden Nachfrage führen würde. Damit ist dann die Frage beantwortet, dass das neu zu
eröffnende oder zu erweiternde Unternehmen unter das Gesetz fällt und einer Bewilligung bedarf. Deshalb ist letzteres auch anwendbar erklärt worden auf Bäder und Sanatorien, vorausgesetzt, dass die Aufnahmebedingungen nicht beschränkt waren, weil hier in der Eegel nicht nur Kranke, sondern auch Erholungsuchende, Genesende, aber oft auch Leute aufgenommen werden, die ebensogut in einem gewöhnlichen Hotel Aufenthalt nehmen könnten.

Übereinstimmend damit wurden grundsätzlich alkoholfreie Logierhäuser, Hotels garnis, Gebirgshospize dem Gesetz unterstellt, weil die Besonderheiten, durch die sie sich von den übrigen Gasthäusern unterscheiden, den Beherbergungsüweck selbst nicht ausschliesaen. Das nämliche gilt für die in neuerer Zeit recht zahlreich gegründeten Ferienheime, Berg- und Skihäuser. Das Ungewohnte der Betriebsart oder die auf den Sportbetrieb bin-

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weisende Bezeichnung dürfen nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich hier ebenfalls um die Beherbergung von Fremden handelt, die in gleicher oder ähnlicher Weise in eigentlichen Gasthöfen Unterkunft finden könnten und wohl in den meisten Fällen eben dort absteigen würden, wenn sich ihnen die andere Gelegenheit nicht bietet. Dies gilt sowohl für die sogenannten Ferienheime, wie für die Berg- und Skihäuser, mögen sie auch zum Teil sehr einfach eingerichtet und nur mit Massenlagern ausgestattet sein; denn der Grad des Komforts kann als Kriterium für den Begriff des Gasthauses nicht massgebend sein, abgesehen davon, dass derartige anfänglich sehr einfach gehaltene Betriebe nachträglich ausgebaut und umgestaltet werden können. Dagegen wurde in der bisherigen Praxis die Anwendbarkeit dos Gesetzes verneint, wenn derartige Tonristenhäuser in einer Gegend erstellt werden sollten, wo man sie offenkundig nicht mehr zu den Gasthäusern zählen kann, mehrere Stunden von den Ortschaften entfernt in den Bergen, wie z. B. die Klubhütten des Schweizerischen Alpenklubs, die nicht so sehr dem Aufenthalt der Wanderer dienen, sondern als Ausgangspunkte die Ausführung von Touren im Hochgebirge zu erleichtern bestimmt sind. Entsprechend sind die von Skiklubs errichteten Skihütten zu beurteilen.

Nicht unter das Gesetz fällt ferner ein gasthofähnlich geführtes Unternehmen, das ausschliesslich zur Aufnahme der eigenen Mitglieder eines Verbandes oder Vereins dient, bei dem der Kreis der «Gäste» also auf bestimmte Personen beschränkt ist. Alsdann erscheint ein Betrieb in der Tat nicht mehr geeignet, andere Herbergen zu konkurrenzieren. Nimmt aber ein solches Vereinshaus auch Dritte gegen Entgelt auf, so ist es insoweit einem Gasthof gleichzustellen. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat den Bedürfnisnachweis auch bei Gasthäusern verlangt, die auf gemeinnütziger Grundlage betrieben werden.

Zu wiederholten Erörterungen hat die Frage Anlass gegeben, ob auch dio blosse Vermietung von m ö b l i e r t e n Zimmern oder Wohnungen an ortsfremde Personen dem Betriebe eines Gasthauses gleichgehalten und dem Gesetze ebenfalls unterstellt werden sollen. Einen Unterscbeidungsgrund in der Dauer der Beherbergung zu sebon, geht nicht wohl an, da auch in gewöhnlichen Hotels neben den Passanten Personen odor Familien oft auf längere Zeit
Aufnahme finden. Ausschlaggebend wird eher die Art des Aufenthalts der beherbergten Person sein. Mieter sind entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes dann nicht mehr als «Fremde» anzusehen, wenn sie zu dauerndem Aufenthalt in einer Ortschaft niedergelassen sind, insbesondere dort ihren Beruf oder sonst eine bestimmte, dauernde Beschäftigung ausüben. Solche ortsansässige Personen suchen Hotels und Pensionen nur in Ermangelung einer andern Unterkuriftsgelegenheit auf, als eigentliche Hotelgäste kommen sie kaum mehr in Betracht. Je nachdem möblierte Wohnungen an Beisende und Kur- und Feriengäste vermietet oder aber einheimischen Personen überlassen werden sollen, wird also eine Bewilligung notwendig sein odernicht. Dem Gesetze

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zu unterstellen ist demnach jedenfalls das Vermieten von möblierten Zimmern und Wohnungen durch Private, dio ihren Gästen die Hausgeschäfte besorgen und ihnen auch einzelne odor alle Mahlzeiten verabreichen; dies kommt einer gewerbsmässigen Beherbergung gleich. Dagegen ist es nicht möglich, die Vermietung möblierter Ferienwohnungen dem Gesetze zu unterstellen, vorausgesetzt, dass dabei der Mieter für seine Bedienung und Beköstigung selbst aufkommen muss ; dann hegt kein Gasthofbetrieb vor.

In den letzten Jahren sind besonders in Städten, aber auch in Kurorten sogenannte A p p a r t e m e n t - H ä u s e r eröffnet worden, Häuser mit einer grossen Zahl gewöhnlich kleiner Wohnungen, denen ein der Betriebsleitung unterstelltes Bedienungspersonal und gemeinsame Speiseräume zur Verfügung stehen. Soweit solche Wohnungen unmöbliert und auf Grund von Mietverträgen für längere Dauer abgegeben werden, würde es zu weit gehen, sie den Gasthöfen gleichzustellen. Denn ein Mieter, der mit seinem eigenen Hausrat eine Wohnung bezieht, zählt zu den Ortsansässigen und kann nicht als Hotelgast betrachtet werden; er unterscheidet sich von diesem auch dadurch, dass er nicht von einem Tag auf den andern wegziehen kann. Anders liegen die Verhältnisse bei Appartement-Häusern, von denen Zimmer und Wohnungen möbliert abgegeben werden, bei denen der «Mieter» gänzlich vom Hausbetrieb aus bedient wird und seine Mahlzeiten erhält. Werden derartige Appartements oder einzelne Zimmer auf Grund kurzfristiger Mietverträge oder sogar nur für Einzeltage abgegeben, so fällt es in der Tat schwor, zwischen dieser Betriebsform und einem eigentlichen Hotel noch einen Unterschied festzustellen.

Deshalb wird es notwendig, inskünftig auch die Errichtung und Eröffnung derartiger Appartement-Häuser, sofern sie sich nicht auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen und Zimmer beschränken, von der Erteilung einer Bewilligung abhängig zu machen. Andernfalls wird immer mehr versucht werden, unter dieser Bezeichnung und Betriebsform das Gesetz zu umgehen.

Von der Anwendung des Gesetzes sind schliesslich auch Kinderheime nicht auszunehmen. Denn auch sie dienen, wenn nicht der Heilzweck in einer Klinik oder die Erziehung und Lehrausbildung vorwiegt, in erster Linie der gewerbsmässigen Beherbergung. Allerdings darf ihrem besondern Charakter bei der
Beurteilung der Bedürfnisfrage Eechnung getragen werden. Denn wenn einerseits die Eröffnung eines neuen Kinderheims für einen bestehenden GasthoJ! von Nachteil sein kann, so liess sich andererseits auch schon feststellen, dass der Betrieb eines Kinderheims an einem Kurort die Frequenz der andern Unternehmungen ehor belebt hat, indem nun um so eher Eltern hier absteigen, denen Gelegenheit geboten war, während ihres Kuraufenthalts ihre Kinder in unmittelbarer Nähe einer sorgfältigen Pflege und Aufsicht anzuvertrauen.

Nicht unter das Gesetz fallen die eigentlichen Spitäler und Kliniken, ferner die Vorsorgungs-, Erziehungs- und L e h r a n s t a l t e n , angesichts Ihrer besondern Zweckbestimmung. Ist der Zweek des Aufenthalts erfüllt oder hinfällig, so werden die Insassen regelmässig das Unternehmen verlassen oder sogar verlassen müssen.

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Von den Fremdenpensionen sind schliesslich die Kostgebereien für Ortsansässige zu unterscheiden, obwohl sie vielfach auch «Pensionen» genannt werden. Sie stehen weder Eeisenden noch Fremden offen und dürfen auch nicht als Herbergen öffentlich bekanntgemacht werden.

2. Welches sind nun die Handlungen, die einer Bewilligung bed ü r f e n ? Auch hinsichtlich dieser Frage möchten wir in erster Linie auf die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf verweisen (Bundesbl. 1924, l, 554). Mit Eecht verlangt das Gesetz, dass schon der Erstellung, nicht erst der Eröffnung eines neuen Gasthofes eino Prüfung des Bedürfnisses vorausgehen muss. Die Verhinderung einer unbeschränkten Errichtung von Hotels soll gerade dazu beitragen, unrationelle Kapitalinvestitionen in der Hôtellerie zu verhindern. Immer wieder kommt es aber vor, dass ein Neubau erstellt und erst nachträglich die Zustimmung der Behörden zum Betrieb eines Gasthauses eingeholt wird. Ein solches Vorgehen darf nicht zu einer mildern Beurteilung der Bedürfnisfrage führen. Es empfiehlt sich, dass Kantons- und Gemeindebehörden bei Bauprojekten, bei denen vermutet werden kann, dass sie zur Erstellung eines Gasthauses führen werden, die Interessenten auf das Erfordernis einer Bewilligung noch besonders aufmerksam machen, um sie nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren.

Eine Bewilligung ist auch dann nötig, wenn e in bisher andern Zwecken dienendes Gebäude zur gewerbsmässigen Beherbergung verwendet werden soll. Falls die Bettenzahl eines bestehenden Unternehmens vermehrt werden soll, ist eine Bewilligung nur notwendig, wenn die Vormehrung «in erheblichem Masse» erfolgt; der Eigentümer eines Hotels soll nicht genötigt sein, sich an die Behörden zu wenden, wenn er durch unbedeutende Veränderungen in seinem Hause ein oder zwei Freindenbetten gewinnen kann.

Immerhin darf dieses Zugeständnis nicht missbraucht werden und etwa dazu führen, dass ein Gasthausbesitzer auf dem Wege stets wiederholter «unerheblicher Erweiterungen» ohne Bewilligung schliesslich eine bedeutende Vergrösserung seines Betriebes durchführt.

Bewilligungspilichtig ist auch die Änderung eines G a s t h o f b e t r i e b e s , wenn sie «auf die Bedürfnisfrage Bezug» hat (Art. 8 des Gesetzes). So gibt es z. B. Gasthäuser, die nach kantonaler Wirtschaftsgesetzgebung nur solche Gäste
beherbergen dürfen, die einen Aufenthalt von einer bestimmten Mindestzahl von Tagen (8 oder 6) nehmen; diese Betriebe werden Fremdenpensionen genannt. Die Umwandlung eines solchen Betriebes in ein Hotel mit unbeschränkter Beherbergungsmöglichkeit kann zweifellos für die andern Gasthöfe der gleichen Ortschaft von nachteiliger Wirkung sein, so dass deshalb auch hier die Anwendbarkeit des Gesetzes gegeben ist. Das nämliche gilt für die Umwandlung eines Kinderheims in ein Hotel (vgl. «Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden», Jahr 1931, Nr. 112). Ähnlich ist die Umwandlung einer Dépendance in eine selbständige Herberge zu beurteilen; die konkurrenzierende Wirkung eines bisherigen blossen Annexbetriebes kann sich auch bei gleichBundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

34

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bleibender Bettenzahl durch Verselbständigung und Stellung unter eigene Leitung verschärfen, z. B. durch Veränderung der Preise, durch intensivere Reklame u. dgl.

Auch das «Verlegen» eines Unternehmens von einer Ortschaft in eine andere, in grössern Städten sogar von einem Quartier in ein anderes, kann für die Beurteilung der Bedürfnisfrage und die Konkurrenzverhältnisse anderer Gasthäuser von Bedeutung sein; in solchen Fällen müssen die Behörden ebenfalls die Möglichkeit haben, die Bewilligung zu verweigern.

3. Die Beurteilung des Bedürfnisses bereitet vielfach Schwierigkeiten. Von wesentlicher Bedeutung ist schon, ob nur gerade auf die Unterkunftsverhältnisse und die Nachfrage in derjenigen Ortschaft abgestellt wird, in der ein Gasthof neu eröffnet oder erweitert werden soll. Es hält schwer, hiefür eine allgemeine Eegel aufzustellen. Denn je nach der Eigenart eines Orts oder den besondern Wünschen der Reisenden wird man in vielen Fällen bei der Prüfung der Bedürfnisfrage ein ausgedehnteres Gebiet und die Frequenz einer grössern Zahl von Hotels mit in Berücksichtigung ziehen, in andern Fällen dagegen sich auf ein örtlich ziemlich enges Gebiet beschränken müssen. Wo es sich z. B. darum handelt, die Unterkunftsgelegenheiten für Feriengäste in den Bergen im Sommer oder Winter zu vermehren, da ist es angezeigt, den Kreis der zu berücksichtigenden und vor schädigender Konkurrenz zu schützenden andern Gaststätten so weit zu ziehen, als angenommen werden darf, dass die Eröffnung des neuen Unternehmens sich in der Nachfrage fühlbar machen wird. Wenn ähnliche Kurgebiete bereits eine ungenügende Besetzung aufweisen, so wird man in der Bewilligung neuer Gasthäuser sehr zurückhaltend sein müssen. Dabei ist es klar, dass auch die Entfernung eine Bolle spielt und die Gefahr einer Konkurrenzierung anderer Kurgebiete oder Gasthäuser in dem Masse abnimmt, als letztere nicht ungefähr in gleicher Weise oder mit entsprechenden finanziellen Aufwendungen erreicht werden können.Umgekehrt kann es Fälle geben, wo die Berücksichtigung eines über die Ortschaft hinausreichenden Umkreises zu falschen Ergebnissen führen müsste, so, wenn in einem Kur- oder Badort die Gasthäuser offensichtlich wegen eines bestimmten, nur hier durchführbaren Kur- oder Heilverfahrens gut besetzt weil in andern, entfernten Ortschaften des nämlichen
Gebietes Herbergen eine ungenügende Frequenz aufweisen. In grossen Städten kann das Bedürfnis in einzelnen Quartieren vorhanden sein, in andern dagegen fehlen. Scbliesslich müssen dabei auch, wo eine zahlreiche und in ihren Ansprüchen sehr verschiedene Klientschaft in Betracht fällt, die verschiedenen Bangstufen der Hotels besonders berücksichtigt und je nachdem das Bedürfnis für Gasthöfe dieser oder jener Art beurteilt werden.

Ausschlaggebend kann bei Prüfung der Bedürfnisfrage nur das objektive Bedürfnis nach Vermehrung der Fremdenbetten sein. Gewiss ist es verständlich, wenn Gesuchsteller zur Befürwortung ihres Begehrens auch ihre persönlichen Beweggründe anführen, die sie zu ihren Vorhaben veranlassen. Auch

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ist ohne weiteres zuzugeben, dass die Errichtung von neuen Bauten vorübergehend zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beiträgt. Öfters empfehlen Gemeindebehöiden ein Gesuch im Hinblick auf den Verkehr und den Verdienst für die Bevölkerung, der von der Eröffnung eines neuen Gasthauses erwartet wird. So verständlich derartige Motive sind, rnuss doch daran festgehalten werden, dass einzig das Bedürfnis, so wie es sich im Hinblick auf die Nachfrage darstellt, entscheidend sein kann. Denn nur wenn die nötige Frequenz von Gästen sich einstellt und wenn gleichzeitig nicht befürchtet werden muss, dass letztere andern Gasthäusern entzogen werden, ist die Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung erfüllt.

Die Vollziehungsverordnung empfiehlt den Kantonsbehörden, Gesuche den Gemeindebehörden, in wichtigern Fällen auch der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft zur Begutachtung vorzulegen. Diese ist in der Tat in der Lage, wertvollen Aufschluss über den Stand der Hôtellerie im allgemeinen wie auch in einzelnen Kurgebieten zu erteilen. Eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Bedürfnisses bietet überdies die seit Dezember 1938 aufgenommene eidgenössische Fremdenverkehrsstatistik, die, soweit sie nicht im Statistischen Jahrbuch der Schweiz enthalten ist, jedenfalls auf Grund direkter Anfrage beim Eidgenössischen Statistischen Amt den Kantonsbehörden stets zur Verfügung steht.

Unklarheit besteht ab und zu noch darüber, wie sich das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 zur kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung verhalte, insbesondere dann, wenn das Bedürfnis nach neuen Unterkunftsgelegenheiten anders beurteilt werden muss als dasjenige nach Eröffnung einer neuen Wirtschaft.

Massgebend ist aber auch hier der in Art. 9 aufgestellte Grundsatz, dass die Vorschriften des Bundes neben denjenigen der Kantone zur Anwendung gelangen. Die Bewilligung eines Hotels muss von den Einschränkungen der kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung unabhängig sein. Es kann in der gleichen Gemeinde zu viele Wirtschaften, aber zu wenig Gasthöfe geben. Dann darf die kantonale Behörde die Eröffnung eines Gasthauses nicht deshalb verhindern, weil gemäss kantonaler Wirtschaftegesetzgebung im Gastwirtschaftspatent zugleich auch die Berechtigung zur Führung einer Wirtschaft Inbegriffen oder überfüllt sind. Hier wäre es verfehlt, das Bedürfnis
deshalb zu verneinen, ist In einem solchen Falle ist dem Gesuchsteller die Führung eines Gasthauses ohne öffentliche Wirtschaft zu bewilligen. Die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung kommen also in dieser Hinsicht unabhängig voneinander zur Anwendung, der kantonale Entscheid über die Bewilligung einer Wirtschaft ist nicht massgebend für die Zulässigkeit eines Gasthofbetriebes und umgekehrt.

4. Über das Verfahren, das bei der Anwendung des Gesetzes zu befolgen ist, gibt die neue Vollziehungsverordnung einlässlich Auskunft. Auf Grund gemachter Erfüllungen erachten wir es nicht für überflüssig, noch besonders auf die Bestimmungen von Art. 7 und 8 des Gesetzes hinzuweisen. Es ergibt sich daraus, dass die Vollziehung des Gesetzes Sache der Kantone ist und dass

472 die kantonalen Behörden einzuschreiten haben, wenn ohne Bewilligung neue Hotelbauten erstellt, neue Betriebe eröffnet oder bestehende erweitert werden.

Dabei darf es nicht bei einer blossen Ermahnung oder einem Verbot sein Bewenden haben; nötigenfalls muss einem ausgesprochenen Verbot mit Polizeigewalt Nachachtung verschafft werden.

Die Zuwiderhandlungen sind strafrechtlich zu verfolgen. Klar dürfte es sein, dass eine dem Fehlbaren auferlegte Busse nur als Ahndung der festgestellten Gesetzesübertretung aufgßfasst werden kann. Es ist allerdings schon vorgekommen, dass Kantonsbehörden auf Grund einer auferlegten Busse den Weiter betrieb eines ohne Bewilligung eröffneten Hotels gestattet haben, ohne die Bedürfnisfrage zu prüfen. Eine solche Praxis widerspricht offenkundig dem Gesetz (Art. 8, Abs. 2) und würde die Übertretung des Gesetzes geradezu begünstigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. März 1936.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchamessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Siemens-Schuckert, Nürnberg.

Zusatz zu Wechselstromzähler mit 2 messenden Systemen, Type D 17.

Zusatz zu Wechselstrornzähler mit 3 messenden Systemen, Type D 16 A.

Fabrikant : Gans & Co., Budapest.

Wechselstromzähler mit l messenden System, Typen UPI und UP2.

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Fabrikant:

Maschinenfabrik Oerlikon.

Die Bekanntmachung vom 20. Februar 1924 wird ersetzt durch : Stromwandler, Typen PST 2.30, PST 4.45, PST02.30, PSTO 4.30, PSTO 6.45, von 40 Frequenzen an aufwarte.

Fabrikant : AG Brown, Baveri & Co., Soden.

Dreiphasen-Spannungswandler, Typen TMJc 86/5, Nennspannung 30 und 37 kV und TMJc 119/5, Nennspannung 50 kV, für Innenaufstellung; Typen TMJFc 86/5, Nennspannung 30 und 37 kV und TMJFc 119/5, Nennspannung 50 kV, für Freiluftaufstellung ; für 50 Frequenzen.

Fabrikant: Trüb, Täuber & Co., A. G., Zürich.

Die Bekanntmachung vom 27. November 1923 wird ersetzt durch : Stromwandler, Typen LK oder M oder 0 3.4, 3.7, 8.4, 8.7, 14.4, 14.7, 20.4, 20.7; M oder 0 30.4, 30.7; 0 40.4, 40.7, 50.4, 50.7, 60.7, 80.7, 110.7, 130.7; für Innenaufstellung; Typen ÖL 3.4, 3.7, 8.4, 8.7, 14.4, 14.7, 20.4, 20.7, 30.4, 30.7, 40.4, 40.7, 50.4, 50.7, 60.7, 80.7, 110.7, 130.7; für Freiluftaufstellung ; von 40 Frequenzen an aufwärts.

Die Bekanntmachung vom 19. Mai/l. Juni 1931 wird ersetzt durch: Spannungswandler, Typen LIK oder MI oder 01 3.15, 8.15, 14.20, 20.20; MI oder 01 30.25; 01 40.25, 50.25, 60.32, 80.32, 110.42, 130.50: für Innenaufstellung; Typen OLI 3.15, 8.15, 14.20, 20.20, 30.25, 40.25, 50.25, 60.32, 80.32, 110.42, 130.50; für Freiluftaufstellung; von 40 Frequenzen an aufwärts.

S

S

B e r n , den 28. Januar 1936.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission: J. Landry.

474

Bestimmungen über die Beschränkung der Speisekartoffeleinfuhr.

Gestützt auf die Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldeparteinentes vom 10, Juli 1985 über die Beschränkung der Speisekartoffeleinfuhr erlässt die unterzeichnete Verwaltung in Abänderung ihrer Bestimmungen vom 20. Juli 1935 folgende Vorschriften: 1. Die Einfuhrberechtigung beträgt: l Tonne ausländische Speisekartoff ehi auf je 10 Tonnen vom Gesuchsteiler aus der Ernte 1985 von den Produzenten übernommene oder an die Verbraucher abgegebene inländische Speisekartoffeln abzüglich die auf Grund der Bestimmungen vom 20. Juli 1985 bereits bezogene Auslandware unter der Bedingung: a. dass der Gesuchsteller im Jahre 1983 Speisekartoffeln eingeführt hat ; 6. dass der Gesuchsteller für sämtliche von ihm angekauften, vermittelten oder selbstverbrauchten Speisekartoffeln die behördlich festgesetzten .Richtpreise bezahlt hat.

2. Gesuche zur Einfuhr sind auf Formular «Einfuhrgesuch» frankiert an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten, woselbst Formulare unentgeltlich bezogen werden können. Dem Einfuhrgesuch sind beizulegen: a. Belege (Zollquittungen), woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller im Jahre 1988 Speisekartoffeln eingeführt hat, soweit diese Belege nicht bereits eingereicht worden sind; fc. Verzeichnis sämtlicher vom Geauchsteller angekauften und vermittelten Inlandspeisekartoffeln der Ernte 1985 mit den zugehörigen Belegen (Originalrechnungen, Produzentenquittungen).

8. Die Einfuhrbewilligungen haben eine Gültigkeit von höchstens 80 Tagen vom Tage der Erteilung an gerechnet.

4. Die Bestimmungen vom 24. Februar 1986 betreffend die Bückvergütung von Fr. 2 je 100 kg für Importkartoffeln der Ernte 1985 finden bis auf weiteres sinngemässe Anwendung auf die vorstehende Verfügung.

5. Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss über die Beschränkung der Einfuhr von Speisekartoffeln, vom 10. Juli 1984, und die hiezu von der Alkoholverwaltung erlassenen Bestimmungen werden als Widerhandlungen gegen Massnahmen im Sinne von Art. 24 des Alkoholgesetzes geinäss Art. 52 bis 64 des Alkoholgesetzes durch die Alkoholverwaltung bestraft.

6. Die vorstehenden Vorschriften treten am 28. März 1936 in Kraft.

Bern, den 17. März 1936.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

475

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1936

1935

Januar Februar

87 126

81 56

Januar bis Ende Februar

213

137

Zu-oder Abnahme

+ 6 +70 -|-

76

B e r n , den 13. März 1936.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen,

Voranschlag der Eidgenossenschaft.

Die Botschaft betreffend den Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 ist erschienen und kann bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Verkaufspreis : Fr. 4. -- das Stück (zuzüglich Porto).

Die Bundesblattabonnenten, die sich als solche ausweisen, können diese Drucksache (ein Exemplar auf ein Abonnement) zum reduzierten Preise von Fr. 2, -- (zuzüglich Porto) beziehen.

Postcheckkonto HI 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Zollgebäude Grand-Saconnex.

Über die Ausführung der Gipser-, Maler-, Parkett-, Schlosser- und inneren Schreinerarbeiten mit Fensterladenlieferung sowie Verglasung und die sanitären und elektrischen Installationen zum Zollgebäude III in Grand-Saconnex wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind auf dem Zollbureau in GrandSaconnex zur Einsichtnahme aufgelegt.

Montag, den 23. März 1936, wird ein Beamter unserer Bauinspektion von 10 bis 12 und 14 bia 16 Uhr daselbst zur Auskunfterteilung anwesend sein.

Übernahmsofferten sind verschlossen mit der Aufschrift : ,,Angebot für Zollgebäude Grand-Saconnex" his und mit dem 28. März 1936 franko einzureichen an die

B e r n , den 18. März 1936,

Direktion der eid?. Bauten.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1936

Date Data Seite

465-475

Page Pagina Ref. No

10 032 905

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