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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 6. März 1936.)
Dem Kanton Schwyz wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion und Verbauung des Widenbaches (Ammigtobelbaoh und Staffelbach) bei Küssnacht a. R. bewilligt.
(Vom 9. März 1936.)
Dem zum Berufsgeneralkonsul von Argentinien in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz ernannten Herrn Eicardo Videla wird das Exequatur erteilt.
(Vom 10. März 1936.)
Dem Kanton St. Gallen wird ein - Bundesbeitrag für die Verbauung der Tamina zwischen Ragaz und der Suldiswand, Gemeinde Ragaz, bewilligt.
Als a. o. Professor für Arzneiformen und Arzneizubereitung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Dr. sc. nat.
Jakob Buchi, dipi. Apotheker, von Bischofszell, Privatdozent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule.
(Vom 14. März 1936.)
An Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Shabandar, Berufskonsul von Irak in Genf, ist zum Verweser des Konsulates dieses Landes in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, Herr Awni Khalidy, Vizekonsul, ernannt worden. Der Bundesrat hat Herrn Awni Khalidy in dieser Eigenschaft anerkannt.
(Vom 16. März 1936.)
Den «Services Industriels de Genève» in Genf wurde als Ersatz für eine frühere, auf eine höhere Leistung lautende Bewilligung eine vorübergehende Bewilligung (V 73) erteilt, bis zu max. 5000 kW elektrischer Energie nach Bellegarde, an die «Etablissements Bertolus», auszuführen. Die vorübergehende Bewilligung V 73 ist bis 31. Dezember 1937 gültig.
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Es -werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: a. für die Verbauung der Wildbäche von Hütten (Sagenbach, Brandbach und Gripbach); b. für Entwässerungen im Güterzusammenlegungsgebiet Pfäffikon; c. für Entwässerungen im Güterzusammenlegungsgebiet Maschwanden; 2. Bern: für die Erstellung eines Waldweges «Türligraben-Kienthal»; 3. Zug: für die Verbauung des Eämselbaches, Gemeinde Unterägeri; 4. Aargau: für die Korrektion des Dorf baches in der Gemeinde Seengen; 5. Thurgau: a. für Entwässerungen «Im Moos», im Güterzusammenlegungsgebiet Langdorf-Herten, Gemeinde Frauenfeld; b. für die Durchführung der verbesserten Flureinteilung im Gebiet Heiterschen, Gemeinde Wittenwil, Bezirk Frauenfeld c. für Meliorationen im Rebberg «Bründler-Schurhalden», Gemeinde Niederneuf orn ; 6. Waadt: für Meliorationen in der Orbe-Ebene, Gemeinden Essert-Pittet und Orbe.
(Vom 17. März 1936.)
Als Delegierter des Bundesrates an dem in Athen vom 15.--18. April 1986 stattfindenden III. internationalen Kongress für vergleichende Pathologie wird bezeichnet: Herr Dr. B. Huguenin, Professor der pathologischen Anatomie an der tierärztlichen Fakultät, in Bern.
Als Delegierter des Bundesrates an der in Brüssel am 7. September. 1986 beginnenden internationalen Konferenz des "Urheberrechts wird bezeichnet: Herr H. Morf, Direktor des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, in Bern.
Es wird davon Vormerk genommen, dass, infolge Erkrankung des Herrn Konsuls Wolfgang Krauel, Herr Legationsrat Werner von Schmieden mit der einstweiligen Leitung des deutschen Konsulates in Genf beauftragt worden ist.
Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Zürich: a. für Meliorationen in den Rebbergen der Gemeinde Trüllikon; b. für die Erstellung einer Flurweganlage Weisslingen-Lendikon ;
465 2. Obalden : für die Erstellung eines Waldweges Burgkapelle-Feldmoosalp, der Teilsame Lungern-Dorf ; 8. Zug : für die Verbauung und Korrektion des Rufibaches, in den Gemeinden Walchwil (Zug) und Arth (Schwyz): 4, Graubünden: für den Ausbau des Waldweges «Pitasch-Signina», Gemeinden Pitasch und Riein; 5. Tessin: für die Korrektion des Tessin bei Lodrino.
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #
Kreisschreiben des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.
(Vom
16. März 1986.)
Herr Präsident!
Herren Regierungsräte !
Seitdem durch den Bundesbeschluss vom 30. September 1932 der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t das Recht eingeräumt worden ist, Entscheide kantonaler Behörden über die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung von Gasthäusern an den Bundesrat weiterzuziehen, hat dieser in vermehrtem Masse Gelegenheit erhalten, sich mit der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen zu befassen. Er konnte dabei feststellen, dass über die Auslegung und die Anwendung dieses Gesetzes, obwohl es seit dem 1. Januar 1926 in Kraft ist, noch gewisse Unklarheiten bestehen. Der Bundesrat hat es daher für notwendig erachtet, in der am 17. Dezember 1935 erlassenen Vollziehungsverordnung einige Verfahrensregeln für die Anwendung des Gesetzes aufzustellen. Zu dieser Verordnung wie auch zur materiellen Auslegung dos Gesetzes beehren wir uns, Urnen, indem wir insbesondere auf die in unserer bisherigen Eekurspraxis gemachten Erfahrungen Bezug nehmen, erläuternd noch folgendes auszuführen :
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1936
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.03.1936
Date Data Seite
463-465
Page Pagina Ref. No
10 032 904
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.