762

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Befreiung von Grossunternehmungen des Detailhandels vom Yerbot der Eröffnung und Erweiterung von Filialen.

(Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.)

(Vom

15. Oktober 1936.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften *) verbietet die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften durch Grossunternehmungen des Detailhandels auf dem Gebiete des Lebensmittel-, Schuh- und Textilienhandels ohne Bewilligung der zuständigen Behörden.

Gemäss Art. 6 dieses Bundesbeschlusses kann der Bundesrat Grossunternehmungen des Detailhandels von der Vorschrift des Art. 3 (Filialverbot) befreien, sofern sie sich mit den zuständigen Verbänden des Kleinhandels vertraglich über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften geeinigt haben. Das dabei zu befolgende Verfahren wird durch die Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935 **) geregelt. Danach sind Gesuche um Befreiung von Art. 3 beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) einzureichen. Die Einreichung des Gesuches wird unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen im Bundesblatt bekanntgegeben. Über das Gesuch entscheidet der Bundesrat, der, sofern die Umstände es erfordern, nach Anhörung der Vertragsparteien die erteilte Bewilligung wieder rückgängig machen kann. Ebenso entscheidet der Bundesrat im Falle einer wesentlichen Abänderung der Vereinbarung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Befreiung.

*) A. S. 51, 659.

**) A. S. 51, 683.

763

Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 17. Dezember 1935 die dem Schweizerischen Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen angeschlossenen Genossenschaftsverbände, durch Beschluss vom 20. April 1936 den Konsumverein Zürich AG. und durch Beschluss vom 19. Juni 1936 den Konsumverein St. Gallen AG. vom Filialverbot befreit.

Wir gestatten uns, Ihnen über diese Erlasse und über ihr Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 27. September 1935 einige nähern Angaben zu machen.

1. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1935 *).

Durch diesen Bundesratsbeschluss wurden die den nachfolgenden Genossenschaftsverbänden angehörenden Genossenschaften vom Filialverbot befreit : «Verband schweizerischer Konsumvereine», Basel; «Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften», Winterthur ; «Vereinigung der Genossenschaften ,,Konkordia"' der Schweiz», Zürich; «Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände der Schweiz», Wintertimr ; «Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten», Bern.

Die diesen Genossenschaftsverbänden angeschlossenen Genossenschaften haben dadurch nicht freie Hand zur beliebigen Eröffnung und Erweiterung von Filialen erhalten; sie sind vielmehr an das mit dem Schweizerischen Gewerbeverband geschlossene Abkommen vom 13. September 1935 gebunden, welches das Verfahren bei der Eröffnung neuer und einer wesentlichen Erweiterung bestehender Verkaufsstellen der genannten Genossenschaften regelt.

Dieses Abkommen, von dem wir ein Exemplar diesem Kreisschreiben beilegen, sieht im wesentlichen folgendes vor: Für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen wurde eine paritätische Kommission eingesetzt, die sich aus zwei Vertretern des Schweizerischen Gewerbeverbandes, zwei Vertretern der beteiligten Genossenschaftsverbände, der gleichen Anzahl Ersatzleute und einem neutralen Obmann zusammensetzt.

Die beteiligten Organisationen wählen ihre Vertreter in diese Kommission selbst; der neutrale Obmann wird von der Kommission gewählt.

Beabsichtigt eine vom Filialverbot befreite Genossenschaft eine neue Filiale zu eröffnen oder eine bestehende wesentlich zu erweitern, so hat sie ihrem Zentralverband unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen davon Kenntnis zu geben. Der betreffende Zentralverband teilt diese Absicht dem Schweizerischen Gewerbeverband mit, der( seinerseits
seine interessierten Unterverbände benachrichtigt und sie um ihre Stellungnahme ersucht. Wird binnen 14 Tagen keine Einsprache erhoben, so ist die anfragende Genossenschaft ohne weiteres berechtigt, die geplante Eröffnung oder Erweiterung vorzunehmen. Andern *) A. S. 51, 799.

764

falls veranlagst der Schweizerische Gewerbeverband innerhalb zehn Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist die Einberufung einer Sitzung der paritätischen Kommission, die über das Gesuch endgültig entscheidet. Wenn der Gesuchsteller für die Eröffnung oder Erweiterung ein Bedürfnis nachweist und nicht erhebliche volkswirtschaftliche Interessen dagegen sprechen, hat die paritätische Kommission die Bewilligung zu erteilen. Die beteiligten Verbände haben sich verpflichtet, sich den Entscheidungen dieser Kommission zu unterziehen und bei ihren Unterverbänden dahin zu wirken, dass ihnen allseitig nachgelebt wird.

Durch Entscheid vom 3. April/14. August 1936 hat der Bundesrat die dem Verband Schweizerischer Konsumvereine (VSK) angehörende Konsumgenossenschaft Coldrerio (Kanton Tessin), obwohl sie nur zwei Ver kauf stellen unterhielt, einer Eiliale dieses Verbandes gleichgestellt und sie dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 unterstellt. Die Unterstellung erfolgte auf Grund der neuen Statuten des VSK vom 16. Juni 1935, die die Verbandsvereine zum ausschliesslichen Warenbezug beim VSK verpflichten. Sämtliche dem. VSK angeschlossenen Genossenschaften, welche Verkaufsgeschäfte für Lebensmittel, Schuhe oder Textilien führen, sind deshalb ohne Eücksicht auf die Zahl ihrer Verkaufsstellen oder die Zahl ihrer Angestellten dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 als Filialen einer Grossunternehmung grundsätzlich unterworfen. Da jedoch der VSK durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1935 vom Filialverbot befreit wurde, sind Bewilligungsgesuche der dem VSK angehörenden Genossenschaften nicht durch die staatlichen Behörden, sondern nach dem vorstehend geschilderten Verfahren von der paritätischen Kommission zu erledigen.

Dasselbe gilt für die Mitgliedgenossenschaften aller Genossenschaftsverbände, die in ihre Statuten die Bezugspflicht aufgenommen haben.

Um die kantonalen Behörden, denen die Handhabung des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 obliegt, auf dem laufenden zu halten, haben wir die paritätische Kommission veranlasst, der in Betracht fallenden Kantonsregierung jeweils von ihren Entscheiden Kenntnis zu geben.

2. Die Bundesratsbeschlüsse vom 20. April *) und 19. Juni 1936 **).

Durch diese Bundesratsbeschlüsse wurden der «Konsumverein Zürich AG.» und der «Konsumverein St. Gallen AG.», die ebenfalls mit dem Schweizerischen Gewerbeverband Vereinbarungen über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften abgeschlossen hatten, vom Filialverbot befreit. Diese Vereinbarungen sind, von wenigen durch die Verhältnisse bedingten Abweichungen abgesehen, dem Abkommen nachgebildet, das der Schweizerische Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen am 13. September 1935 mit dem Schweizerischen Gewerbeverband abgeschlossen hatte. Die *) A. S. 52, 190.

**) A. S. 52, 507.

765 Beurteilung der Bewilligungsgesuche erfolgt durch eine aus drei Mitgliedern bestehende paritätische Konimission. Beabsichtigt der Konsumverein Zürich, im Kanton Zürich eine neue Filiale zu eröffnen oder eine bestehende wesentlich zu erweitern, so hat er dem Gewerbeverband des Kantons Zürich zuhanden der paritätischen Kommission davon Mitteilung zu machen; entsprechendes gilt für den Konsumverein St. Gallen. Für Filialen in andern Kantonen ist die Mitteilung direkt an den Schweizerischen Gewerbeverband zu richten.

Ein ähnlicher Bundesratsbeschluss wird demnächst in bezug auf eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Gewerbeverband und der Consumgesellschaft Denner & Cie., Zürich, in der Amtlichen Sammlung der Gesetze publiziert werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Oktober 1936.

Eidgenössisches ee

Volksioirtschaftsdepartement: Obrecht.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierangen betreffend die Krankenversicherung nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911.

(Vom 17. Oktober 1936.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

Der Bundesratsbeschluss vorn. 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung ermächtigt in Art. l, lit. a, das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement u.a., Vorschriften über die Tarife für Honorare zu erlassen.

Nach der Verfügung I, Art. l, des Departementes vom nämlichen Tage ist es untersagt, ohne Genehmigung des Departementes oder der von ihm bezeichneten Organe die Tarife für Honorare zu erhöhen.

766

Um einer Erhöhung der Krankenpflegekosten zu Lasten der anerkannten Krankenkassen vorzubeugen, genügt das Verbot einer Erhöhung der Tarife nicht. Es muss vielmehr dafür gesorgt werden, dass auch die Zahl der von den Ärzten gemachten Behandlungsleistungen (Konsultationen, Besuche und Extraleistungen) nicht, ohne dass ein sachliches Bedürfnis dafür vorliegt, vermehrt werde. Das hat besondere Bedeutung für die Krankenversicherung, der heute beinahe die Hälfte unserer Bevölkerung angehört.

Wir erwarten infolgedessen, dass die Kantonsregierungen die notwendigen Massnahmen zur Vorbeugung ergreifen werden.

Als besonders geeignet möchten wir Ihnen die Einsetzung einer kantonalen Vertrauenskommission der Ärzte und anerkannten Krankenkassen vorschlagen, wie sie im Kanton St. Gallen bereits seit dem Jahre 1921 besteht und mit der dort im allgemeinen gute Erfolge erzielt worden sind. Diese Kommission hätte insbesondere die Handhabung des kantonalen Ärztetarifes zu überwachen und die Arztrechnungen zu überprüfen, welche ihr von Krankenkassen vorgelegt werden. Sie wäre zu ermächtigen, an den Arztrechnungen auf Grund der für die Gesamtheit der Ärzte berechneten Durchschnitte der Behandlungskosten Abzüge vorzunehmen.

Selbstverständlich kann, da das geltende Bundesgesetz über die Krankenund Unfallversicherung in Art. 25 Streitigkeiten zwischen Ärzten und anerkannten Krankenkassen einem kantonalen Schiedsgericht zuweist, den Entscheiden und Verfügungen der Vertrauenskommission nur gutachtlicher Charakter zukommen. Dem davon betroffenen Arzt wie auch den Krankenkassen bleibt die Anrufung des Schiedsgerichtes in dem dafür geltenden Verfahren vorbehalten.

Insoweit als in Verträgen zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten, die von den Kantonsregierungen in Anwendung von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung genehmigt wurden, private Vertrauenskommissionen zu ähnlichen Zwecken eingesetzt sind, kann im ' kantonalen Erlass diese vertragliche Ordnung im Anwendungsgebiet der Verträge vorbehalten werden.

Zu Ihrer nähern Orientierung über die Funktionen solcher behördlicher Vertrauenskommissionen und über das von diesen zu beobachtende Verfahren gestatten wir uns, Ihnen ein Exemplar der Verordnung des Kantons St. Gallen zu übermitteln, das über die Organisation, die Kompetenzen und die
Geschäftsordnung der Vertrauenskommission eingehend Aufschluss gibt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Oktober 1936.

es

Eidgenössisches VoTksioirtschaftsdepartement : Obrecht.

767

Bestimmungen über die Entrichtung und Rückerstattung der Monopolgebühren auf ausländischem Mostobst.

Gestützt auf Art. 30 des Alkoholgesetzes und Art. 45 und 46 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz, erlässt die eidgenössische AlkoholVerwaltung folgende Bestimmungen: Die Rückerstattung der Monopolgebühr auf ausländischem Mostohst ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Weiterverkauf sowie jede, andere entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von eingeführtem Mostobst an Dritte ist den Verwertungsbetrieben untersagt. ' 2. Für Betriebe, die ausländisches Mostobst verarbeiten, ist das Brennen von Most, seinen Eückständen und Abfällen aus Eohstoffen der Ernte 1936 oder früheren Ernten untersagt.

3. In der Buchführung für Kernobstbrennereien ist in Heft I unter Kernobsteingang das eingeführte Obst getrennt vom Inlandobst zu buchen.

4. Die Trester von eingeführtem Mostobst sind zu vernichten. Zulässig ist einzig das Dörren /um Zwecke der Pektingewinnung.

5. Die Trester dürfen vor der Vernichtung oder dem Dörren nicht ausgelaugt werden.

a) Vernichtung.

Die Vernichtung soll täglich vorgenommen werden. Das Gewicht der ungebrannten Trester ist täglich durch die Brennereiaufsichtstelle feststellen zu lassen. Die Denaturierung mit Petroleum hat in der Weise zu geschehen, dass eine Mischung von % Liter Petroleum mit 2% Liter Wasser je 100 kg Trester dazu verwendet wird. Die Mischung ist möglichst gleichmässig mit einer Giesskanne über die in kleinen Haufen zerstreuten Trester zu verteilen.

b) Dörren.

Werden die Trester gedörrt, so ist das Gewicht dei Dörrtrester täglich festzustellen. Werden Trester an eine Dörrerei zum Dörren verkauft, so hat der Verkäufer dem Eückerstattungsgesuch die amtlichen Wagscheine über die getätigten Frischtresterverkäufe beizulegen. Die Dörrereien erstellen für jeden Lieteranten von Trester von ausländischem Mostobst eine Liste über die eingegangenen Lieferungen.

6. Die Monopolgebühr wird zurückerstattet, wenn innert 10 Tagen nach der letzten Pressung auf einem Formular der Alkoholverwaltung ein Eückerstattungsgesuch mit der von der Brennereiaufsichtstelle unterzeichneten Bescheinigung über die erfolgte Vernichtung oder über das Dörren der Trester eingereicht wird. Dem Eückerstattungsgesuch muss die Einfuhrzollquittung beiliegen.

768

7. Die gleichzeitige Verarbeitung von eingeführtem und inländischem Obst ist untersagt. An Betriebe, die ausländisches Mostobst verarbeiten, wird vom Zeitpunkt der Verarbeitung an keine Entschädigung für Trester aus inländischem Obst mehr ausgerichtet. Ausnahmen können durch die Alkoholverwaltung in begründeten Fällen bewilligt werden.

8. Werden von Betrieben, die ausländisches Mostobst verarbeiten, Most, dessen Rückstände und Abfälle zum Brennen verkauft oder sonstwie an Dritte abgegeben, so haben sie vor der Weitergabe an Dritte die auf den Most entfallende Monopolgebühr zu bezahlen, und zwar bis zur maximalen Menge des aus dem eingeführten Obst hergestellten Mostes.

9. Die Alkoholverwaltung behält sich den Erlass weiterer Bestimmungen vor.

43

Bern, den 9. Oktober 1936.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Einfuhr von Speisekartoffeln.

Ziffer l der Bestimmungen über die Speisekartoffeleinfuhr vom 5. und 13.*) Oktober 1936 erfährt folgende Abänderung: 1. Das Zusatzkontingent beträgt: l Tonne ausländische Speisekartoffeln auf je l Tonne vom Gesuchsteller aus der Ernte 1935 von den Produzenten übernommene oder an die Verbraucher abgegebene Speisekartoffeln, abzüglich die auf Grund der Zusatzbestimmung; vom 5. und 13.*) Oktober 1936 bereits erteilten Einfuhrbewilligungen.

2. Die vorstehende Änderung tritt am 20. Oktober 1936 in Kraft.

*) Die Bestimmungen vom 13. Oktober 1936, wonach das Zusatzkontingent l Tonne ausländische Speisekartoffeln auf je 2 Tonnen inländische Kartoffeln betrug, konnten im Bundesblatt nicht veröffentlicht werden.

Bern, den 13. Oktober 1936.

43

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, ·Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit

769

der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1937 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1936 an das Sekretariat des eidg. Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, vom 18. Dezember 1917, können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen.

(2.).

B e r n , Oktober 1936.

Eidg. Departement des Innern.

43

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zwei Felsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Am 16. Oktober 1936 hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement folgenden Entscheid gefällt: ,,Die Geschäfte, welche die ,,Casalingo SA.a, Bellinzona, zu eröffnen beabsichtigt, sind dem Bundesbeschluss vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften nicht unterstellt".

B e r n , den 16. Oktober 1936.

43

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1936

1935

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende August September

1210 217

734 136

-f 476 -j- 81

Januar bis Ende September . . . .

1427

870

-(- 557

B e r n , den 17. Oktober 1936.

43

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1936

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1936

Date Data Seite

762-769

Page Pagina Ref. No

10 033 087

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.