Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Jaric Ksenija, geboren am 25. Juli 1955, Montenegro, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 57 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-75/2008 zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.

Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. August 2008 kann von der Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, Schwarztorstrasse 59, Bern, eingesehen werden. Diese erhält Gelegenheit, allfällige Bemerkungen (eine Replik) und entsprechende Beweismittel innert gleicher Frist einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

30. September 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-2346

8041