Verfügung über die Benutzung mobiler Plattformen für Helikopteroperationen vom 8. September 2008

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL).

Gegenstand:

Mit dieser Verfügung wird die Benutzung mobiler Plattformen als Teil der öffentlich benutzbaren Infrastruktur auf Flugplätzen verboten. Gleichzeitig wird die private Benutzung bewilligungspflichtig erklärt.

Rechtliche Grundlage:

Nach Artikel 6 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, SR 748.121.11, sowie Arikel 6 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges, SR 748.225.1 sind die Kommandanten von Luftfahrzeugen verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für einen sicheren Flugbetrieb zu treffen. Nach Artikel 15 des Luftfahrtgesetzes, LFG, SR 748.0 trifft das BAZL namentlich die zur Wahrung der Flugsicherheit nötigen Massnahmen im Rahmen der Erteilung der Bewilligung oder durch besondere Verfügung. Das BAZL ist zudem die zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung der luftfahrtspezifischen Anforderungen auf Flugplätzen. Es führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL, SR 748.131.1).

Inhalt der Verfügung:

Auf Flugplätzen sind Landungen auf mobilen Plattformen nur noch gestattet, sofern eine genügende, längere Flugerfahrung sowie ein qualifiziertes fliegerisches Können nachgewiesen und die sorgfältige Schulung und Einweisung der Piloten sichergestellt ist. Die Plattformen müssen für diese Operation technisch geeignet und genügend dimensioniert sein sowie fachgerecht bedient werden Die Einzelheiten sind durch die Halter oder Kommandanten nicht kommerziell genutzter Helikopter schriftlich festzuhalten und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen.

2008-2297

7919

Die Halter haben dafür zu sorgen, dass jeder Kommandant, der das Luftfahrzeug benutzt, von der entsprechenden Regelung Kenntnis erhält.

Privat operierenden Kommandanten ist ab dem 15. Oktober 2008 auf Flugplätzen die Landung auf mobilen Plattformen verboten, sofern sie nicht über eine spezielle Bewilligung des BAZL verfügen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft (Art. 91 LFG).

Adressatenkreis:

Alle Helikopterpiloten in der Schweiz Alle privaten Halter von Helikoptern in der Schweiz.

(Flugbetriebe und Flugschulen erhalten eine besondere Verfügung.)

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung kann beim BAZL (Abteilung Sicherheit Flugbetrieb), 3003 Bern oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Gültigkeitsdauer:

Unbeschränkt bis auf andere Anweisung.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

8. September 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron

7920