Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20082, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 111 A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung

Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

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Minderheit (Hubmann, Aeschbacher, Allemann, Heim, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Müller Thomas, Vermot-Mangold) 1bis Die Parteien sind berechtigt, innert sieben Tagen nach der ersten gerichtlichen Anhörung die Vereinbarung schriftlich beim Gericht zu widerrufen.

Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen für die Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

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BBl 2008 1959 BBl 2008 1975 SR 210

2007-2876

1973

Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Hubmann, Aeschbacher, Heim, Menétrey-Savary, Vermot-Mangold) Die Initiative sei abzuschreiben (=Nichteintreten auf die Vorlage)

1974