Genehmigung in der Privatversicherung betreffend Verwendung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001 (Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Genehmigung ausgesprochen: Verfügung vom 29. Oktober 2008

Vorlage der Assura SA, C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully-Lausanne

in der Krankenzusatzversicherung, Genehmigung des Ausschüttungsplans.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Dezember 2008

2008-3039

Bundesamt für Privatversicherungen

9181