Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte vom 4. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20073, beschliesst: Art. 1 Für die zivile Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte wird ein Rahmenkredit von 240 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt.

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Der Rahmenkredit wird erst freigegeben, wenn der vorangehende Rahmenkredit ausgeschöpft ist, voraussichtlich am 1. Juli 2008.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Zulasten des Rahmenkredites kann Personal finanziert werden, das zeitlich befristet für die Durchführung der Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte erforderlich ist. An der Zentrale können maximal 27 Stellen finanziert werden und die entsprechenden Personalkosten dürfen maximal 7 % des Rahmenkredites betragen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 19. September 2007

Nationalrat, 4. März 2008

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 SR 193.9 BBl 2007 4733

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Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BB

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