Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Luzern
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommene Verfassung des Kantons Luzern wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2008 1431
2007-2698
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Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen. BB
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