Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Luzern

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommene Verfassung des Kantons Luzern wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2008 1431

2007-2698

1435

Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen. BB

1436