Bundesbeschluss

Entwurf

über das Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 20082, beschliesst: Art. 1 Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen werden genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 287 SRÜ ab, wonach er den Internationalen Seegerichtshof als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten wählt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2008 4073

2004-2575

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Seerechtsübereinkommen. BB

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