Bundesgesetz Entwurf über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg (FrRehG) Minderheit (Vischer, Hämmerle, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg und in der französischen Résistance (FrRehG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 6. November 20082, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 20083, beschliesst: Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie auf der republikanischen Seite im spanischen Bürgerkrieg.

Minderheit (Vischer, Hämmerle, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit) ... im spanischen Bürgerkrieg oder in der französischen Résistance im Zweiten Weltkrieg.

Art. 2

Geltungsbereich

Das vorliegende Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie im spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite

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SR 101 BBl 2008 9147 BBl 2008 9161

2008-2880

9159

Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg. BG

AS 2008

an Kampfhandlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.

Minderheit (Vischer, Hämmerle, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit) ... zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie: a.

im spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite an Kampfhandlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten;

b.

im Zweiten Weltkrieg auf der Seite der französischen Résistance an Kampfhandlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.

Art. 3 1

Rehabilitierung

Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.

Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine der folgenden Sanktionen verhängt haben:

2

a.

eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe im Zusammenhang mit den Handlungen nach Artikel 2;

b.

eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit den Handlungen nach Artikel 2 stehen.

Art. 4

Rechtsfolgen

Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungsentscheide.

Art. 5 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2

Minderheit (Kaufmann, Geissbühler, Heer, Reimann Lukas, Schwander) Nichteintreten auf die Vorlage (= die Initiative abschreiben)

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