Verfügung betreffend den Spielautomaten Bubble Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 28. November 2008: 1.

Der Geldspielautomat Bubble wird als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert.

2.

Es ist verboten, den Glücksspielautomaten Bubble ausserhalb von konzessionierten Spielbanken aufzustellen und zu betreiben.

3.

Die Verfahrenskosten von 14 000 Franken werden der Trimo AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Trimo AG, St. Gallen p. Adr. RA Louis Fiabane, Neff Rechtsanwälte, Poststrasse 17, Postfach 841, 9001 St. Gallen

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

16. Dezember 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2008-3086

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