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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Abkommens über den Teuerungsausgleich in der schweizerischen Kartonagenindustrie (Vom 5. April 1948) Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages der interessierton Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf Allgemeinverbindlicherklärung des Abkommens vom 21. November 1947 über den Teuerungsausgleich in der schweizerischen Kartonagenindustrie, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948/ 80. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Ziffer 9, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 7. November 1947*) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wird aufgehoben und entsprechend dem getroffenen Abkommen durch folgende Bestimmung ersetzt: 2 Die Minimallohnansätze einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, m i t Ausnahme d e r Kinderzulagen, betragen für Vollarbeitsfähige a. Facharbeiter:

Franken pro Stunde

im 1. Jahr nach der Lehre 2.26 im 2. Jahr nach der Lehre 2.41 im 3. Jahr nach der Lehre 2.62 b. Übrige gelernte Arbeitskräfteto : (Schlosser usw.) nach den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen.

c, Hilfszuschneider: 1 im 1. Jahr der Tätigkeit ] l Hilfs .99 im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs2 10 im 3. Jahr der Tätigkeit J zuschneider2.20

2.15 2.30 2.48

1.899 1 99 2.100

Darunter fallen auch Maschinenführer der Wellpappenmaschinen.

Für ledige Arbeiter reduzieren sich die obigen Ansätze um 10 Eappen pro Stunde.

*) Bbl, 1947, III, 528.

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2. Weibliche Arbeitnehmer: . , ., .

». Arbeiterinnen:

im im im im im im

Kategorie 1 n m Franken pro Stunde

1. Halbjahr der Tätigkeit 2. Halbjahr der Tätigkeit in der 2. Jahr der Tätigkeit 8. Jahr der Tätigkeit Branche 4. Jahr der Tätigkeit 5. Jahr der Tätigkeit Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche werden bei Arbeiten im Akkord folgende minimale Stundenansätze garantiert Die Akkordansätze sind jedoch so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 % mehr als diese minimalen Stundenlohnansätze erzielen.

b. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 8 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

1.16 1.21 1.81 1.86 1.41 1.47

1.09 --.98 1.15 1.08 1.24 1.11 1.29 1.16 1.84 1.21 1.40 1.25

1.36

1.29

1.17

1.57

1.50

1.84

Art. 2 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 5.April 1948

7911

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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1948

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08.04.1948

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