Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71, 72a­72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellt sind.

2

Art. 48 Abs. 2 erster Satz Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.

...

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

2

16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, Art. 67 und 72a­72g),

1 2 3

BBl 2008 8411 SR 831.40 SR 831.42

2008-0683

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Art. 50 Abs. 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung durch Vorschriften der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft geregelt werden.

2

Art. 51 Abs. 5 Aufgehoben Art. 51a (neu)

Aufgaben des obersten Organs

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

1

2

Es regelt insbesondere: a.

den Kreis der Versicherten und deren Information;

b.

die Voraussetzungen für den Einkauf in die Leistungen unter Vorbehalt von Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz;

c.

bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften das Verhältnis zu den angeschlossenen Arbeitgebern und die Voraussetzungen für den Anschluss weiterer Arbeitgeber.

Art. 53d Abs. 3 Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

3

Art. 56 Abs. 3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Art. 56a Abs. 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

1

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Art. 61 Abs. 1 und 3 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

1

Die Aufsichtsbehörde muss in rechtlicher, organisatorischer und administrativer Hinsicht unabhängig sein und eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

3

Gliederungstitel vor Art. 65

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen (neu) Art. 65 Abs. 2 und 2bis (neu) Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse).

2

2bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleibt Artikel 65c.

Art. 69 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 72a

Zweiter Titel: Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung (neu) Art. 72a

System der Teilkapitalisierung

Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, mit dem die Vollkapitalisierung erreicht wird. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: 1

a.

die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

b.

die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;

c.

die Vollkapitalisierung innerhalb von 40 Jahren erreicht wird.

Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung.

2

Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.

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Art. 72b

Ausgangsdeckungsgrade

Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom ... .

1

Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.

2

Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.

3

Art. 72c

Staatsgarantie

Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:

1

a.

fällige Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;

b.

Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;

c.

versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.

Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

2

Art. 72d

Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtung muss durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72a Absatz 1 eingehalten wird.

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Art. 72e

Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade

Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c­65e ergreifen.

Art. 72f

Übergang zum System der Vollkapitalisierung

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Bestimmungen des 1. Titels des 4. Teils, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.

1

Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt.

2

Art. 72g

Berichterstattung durch den Bundesrat

Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch4 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 14 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a­72g),

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SR 210 SR 831.40

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20036 Art. 97 Abs. 1 1

Vorsorgeeinrichtungen können sich in eine Stiftung umwandeln.

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937 Art. 19

Versicherungstechnischer Fehlbetrag

Im Freizügigkeitsfall dürfen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abgezogen werden.

1

Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie den Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG8 unterschreiten.

2

Art. 23 Abs. 2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b­53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG9.

2

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b.

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828­926 des Obligationenrechts10 Anwendung.

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SR 221.301 SR 831.42 SR 831.40 SR 831.40 SR 220

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

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