Verfügung in Sachen Lärmsanierung der Schiessanlagen Hüslenmoos, Gemeinde Emmen vom 22. Februar 2008

Mit Plangenehmigung vom 2. März 2006 das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) einen Entscheid zur Lärmsanierung der Schiessanlagen Hüslenmoos in der Gemeinde Emmen (LU) gefällt. Mit Urteil vom 18. Mai 2007 hat das Bundesgericht die Beschwerden gegen diesen Entscheid bis auf einen Punkt abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 stellt das VBS im Sinne des Bundesgerichtsurteils klar, dass das Armbrustschiessen nicht unter die schiessfreien Zeiten fällt. Zudem legt es die Sanierungsfrist auf Ende März 2009 fest.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse http://www.vbs.admin.ch/internet/ vbs/de/home/documentation/publication/aktuelle.html einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

4. März 2008

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2008-0603

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