Fernmeldegesetz

Notifikation einer Gebührenverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 4. Juli 2008 in Sachen Keller Frank, vormals: Hof Vegs 57, 7417 Paspels, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend jährlicher Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Adressierungselementen verfügt: 1.

Keller Frank werden Verwaltungsgebühren von 51 Franken auferlegt.

2.

Die Verwaltungsgebühren werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die Verfügung kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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