Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen

Der Schweizerische Bundesrat hat an der Sitzung vom 14. Dezember 2007 beschlossen: 1

Den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf wird gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1 bewilligt: a. Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; b. lange Freiheitsstrafen am Ende und/oder an Stelle des Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; c. bei altrechtlichen Urteilen den elektronisch überwachten Vollzug von Freiheitsstrafen ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach Buchstabe a zeitlich gestaffelt zu kombinieren mit der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nicht mit Hilfe von satellitengestützten Überwachungselementen («Global Positioning System», so genanntes GPS) durchgeführt werden.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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Die Bewilligungen gelten bis zum 31. Dezember 2009.

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Gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes sind die Kantone nach Ziffer 1 verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden müssen die notwendigen Informationen liefern. Sie sind ver-

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SR 311.0 SR 431.012.1

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Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. BRB

pflichtet, die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften auszufüllen und dem BFS zurückzusenden.

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Die Kantone nach Ziffer 1 evaluieren die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung in den Jahren 2007 (gestützt auf Ziffer 6 der Bewilligung des Bundesrates vom 21. Dezember 2006) und 2008 gemachten Erfahrungen und erstatten dem Bundesamt für Justiz bis Ende März 2009 Bericht. Die Evaluation umfasst die folgenden Fragen: ­ Welche Auswirkungen auf den elektronisch überwachten Strafvollzug von kurzen Freiheitsstrafen hat das revidierte Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 20073 in Kraft getreten ist? Zu evaluieren sind insbesondere die Auswirkungen auf die Anzahl und die Eignung der Personen, die für einen elektronisch überwachten Vollzug in Frage kommen, sowie auf deren Bereitschaft, dieser Vollzugsform zuzustimmen.

­ Inwieweit entspricht der elektronisch überwachte Strafvollzug am Ende von langen Freiheitsstrafen einem konkreten Bedürfnis? Zu prüfen ist, ob die neuen Regelungen über den stufenweisen Vollzug der Freiheitsstrafe und die Möglichkeit, eine elektronische Überwachung im Sinne einer Sicherheitsmassnahme innerhalb des Strafvollzugs einzusetzen, nicht genügen.

­ Wie hoch sind die Kosten des elektronisch überwachten Strafvollzuges im Einzelnen? Wie sind diese Kosten im Vergleich zu den Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und zum Vollzug von Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit einzustufen?

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Die Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen nach den Ziffern 1­6 können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

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Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf durch die Bundeskanzlei.

14. Dezember 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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AS 2006 3459 3539