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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten.

(Vom 13. Januar 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Abänderung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten vorzulegen und dazu folgendes auszuführen: I.

Mit Eingabe vom 23. Januar 1947 richtete der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe unter Hinweis auf die derzeitigen sehr verschiedenartigen und nach seinem Dafürhalten nicht mehr befriedigenden Bestimmungen in bezug auf die Dauer und Gestaltung der Ferien des Personals des Bundes und der konzessionierten Transportanstalten an den Bundesrat das Begehren, es möchte durch Erlass eines eidgenössischen Feriengesetzes mit Wirkung ab 1.. Januar 1948 eine einheitliche und den heutigen sozialen Bedürfnissen besser angepasste Regelung der Ferien des genannten Personals herbeigeführt werden. Er betonte wohl auch die Notwendigkeit einer Gesamtrevision des Bundesgesetzes vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten, möchte sich aber einstweilen mit einer Neuordnung der Bestimmungen über die Ferien begnügen, um die Lösung dieser dringlichsten Frage nicht zu verzögern.

In der Eingabe wird erklärt, dass bei der bestehenden Ordnung der Ferien, die den sich aus dem Wandel der Anschauungen über die Feriengestaltung

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ergebenden Forderungen nicht mehr gerecht zu werden vermöge, namentlich die Jugend zu kurz komme und dass der allgemeine Drang nach mehr Freiheit gebieterisch eine Verlängerung der Ferien erheische. Weil aber diese Notwendigkeit nicht nur für die Angehörigen einzelner Berufsarten gelte, sondern sich ganz allgemein bemerkbar mache, müsse dabei die Anpassung der Ferien an die berufliche Tätigkeit, wie sie in der gegenwärtigen Ordnung mehr oder weniger glücklich und gerecht zum Ausdruck komme, in den Hintergrund treten und die bestehende Differenzierung in der einschlägigen Gesetzgebung für das Personal des Bundes und der konzessionierten Verkehrsanstalten einer einheitlichen Ordnung Platz machen.

Vom Föderativverband wird das Schwergewicht von vorneherein auf die Ausmerzung der kurzen -Ferien von nur einer Woche gelegt in der Meinung, dass eine solche Feriendauer auch für das Personal der Verkehrsdienste in keiner Weise genüge, um eine wirkliche Erholung zu ermöglichen. Daneben wird noch gewünscht, dass die Ferien von drei und vier Wochen früher fällig werden, als dies heute der Fall ist.

Nach den Vorschlägen des Föderativverbandes sollte die Dauer der Ferien für die Bediensteten des Bundes und der konzessionierten Verkehrsanstalten einheitlich wie folgt geordnet werden, wobei wie bisher auf jede Ferienwoche ein ordentlicher Buhetag anzurechnen wäre: Vom 1. bis und mit dem 7. Dienstjahre 2 Wochen, von dem Jahre an, in dem das 8. Dienstjahr oder das 30. Altersjahr zurückgelegt wird 3 » von dem Jahre an, in dem das 15. Dienstjahr oder das 40. Altersjahr zurückgelegt wird 4 » für die Beamten der 1.--10. Besoldungsklasse einheitlich . . . 4 » Seither hat sich auch der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz mit der Neuordnung der Ferien beschäftigt und mit ähnlichen Erwägungen wie der Föderativverband in einer Eingabe vom 16. September 1947 das .Begehren um Änderung des Art. 10 des Arbeitszeitgesetzes gestellt mit dem Vorschlag, die Dauer der Ferien wie folgt festzusetzen : Vom 1. bis zum 10. Dienstjahre 14 Tage, von dem Jahre an, in dem das 10. Dienstjahr oder das 35. Altersjahr zurückgelegt wird 21 » von dem Jahre an, in dem das 50. Altersjahr zurückgelegt wird 28 » Die beantragte Änderung bezieht sich somit nur auf die Gewährung von zwei Wochen Ferien
vom 1. Dienstjahr und von-drei Wochen von dem Jahre an, in dem das 10. Dienstjahr zurückgelegt wird, während im übrigen die bisherige Ordnung nicht angefochten wird.

196 II.

Vorgängig und unbeschadet der materiellen Prüfung der eingereichten Begehren erschien es angezeigt, sich darüber Eechenschaft zu geben, ob der Brlass eines neuen Feriengesetzes notwendig sei oder ob den geltend gemachten Wünschen gegebenenfalls nicht mit einfacheren Mitteln entgegengekommen ·werden könnte.

Es lässt sich zwar nicht bestreiten, dass das Ferienmass für die Bediensteten des Bundes und der konzessionierten Verkehrsanstalten heute in verschiedenen Erlassen zerstreut und nicht einheitlich geregelt ist. Bundesgesetzliche Bindungen hierüber bestehen aber bloss im Arbeitszeitgesetz, während das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten auf eine Festsetzung des Ferienmasses verzichtet. Bei der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzes ist von keiner Seite gewünscht worden, dass der Gesetzgeber die Ferienrechte der nicht dem Arbeitszeitgesetz unterstehenden .Bundesbeamten abschliessend regeln soll. Art. 50 des Beamtengesetzes bestimmt denn auch, dass der Bundesrat die Dauer der Ferien dieser Beamten festsetzen und weitere besondere Vorschriften in Fällen von längern Krankheits-, Unfalloder Militärdienstabwesenheiten aufstellen soll. In analoger Weise hat der Bundesgesetzgeber den Bundesrat in Art. 62 des Beamtengesetzes ermächtigt, das Dienstverhältnis aller Arbeitskräfte des Bundes zu ordnen, die nicht Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind, also unter anderem auch ihr Ferienmass zu regeln.

Bei der so gearteten, unseres Erachtens durchaus befriedigenden Kompetenzausscheidung im heute geltenden formellen Eecht halten wir dafür, dass zurzeit keine Gründe vorliegen, um auf Zuständigkeiten zu verzichten, die der Gesetzgeber dem Bundesrat eingeräumt hat, und im Sinne des Begehrens des Föderativ ver bandes eine Vorlage auszuarbeiten, die das Ferienmass sämtlicher Bundesbedienssteter und dazu noch des Personals der konzessionierten Verkehrsanstalten durch ein Bundesgesetz einheitlich zu regeln hätte. Es will uns vielmehr scheiner., dass das Hauptpostulat der Personalverbände einfacher und rascher mit einer Änderung des Art. 10 des Arbeitszeitgesetzes verwirklicht werden könnte, wie dies übrigens der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals vorschlägt. Dabei hätte es der Bundesrat ja immer noch in der Hand, das Ferienmass
der nicht dem Arbeitszeitgesetz unterstehenden Bediensteten des Bundes dem geänderten Art. 10 des Arbeitszeitgesetzes anzupassen, wenn dieser weitergehen sollte als die sich auf das Beamtengesets; stützenden bundesrätlichen Erlasse.

III.

Zur materiellen Prüfung der Begehren der Personalverbände war die Anhörung der beteiligten Verwaltungen und Verbände, nämlich der SBB, der PTT und der Vereinigung der Verbände öffentlicher Transportanstalten, in welcher der Verband schweizerischer Transportanstalten, der Seilbahnenverband, der

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Dampfschiffahrtsverband und der Verband der auf Grund des Postverkehrsgesetzes konzessionierten Automobilgesellschaften und -Unternehmungen zusammengeschlossen sind, unerlässlich.

Auch diese Verwaltungen und Verbände halten es nicht für zweckmässig, die Bestimmungen über die Ferien des Verkehrspersonals, die zum Teil mit andern Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Zusammenhang stehen, aus dem ßahmen dieses Gesetzes herauszunehmen und zum Gegenstand einer Spezialgesetzgebung zu machen. Mit Bezug auf das Ferienrnass anerkennen sie grundsätzlich die Wünschbarkeit, die Ferien der j u n g e n B e d i e n s t e t e n von 7 auf 14 Tage zu verlängern, trotzdem schon diese Erhöhung gewisse Schwierigkeiten bereiten werde. Dagegen betrachten sie die verlangte Herabsetzung der bisherigen Dienstjahr- und Altersgrenze für die Gewährung von drei und vier Wochen Ferien als zu weitgehend, wobei einerseits auf die für zahlreiche Unternehmungen untragbaren finanziellen Folgen, anderseits auf den Umstand hingewiesen wird, dass es bei der bestehenden Personalknappheit und den Schwierigkeiten der Eekrutierung vermehrten Personals zurzeit auch praktisch gar nicht möglich wäre, dieses Begehren zu erfüllen. Im übrigen zeige eine Vergleiehung mit den Ferienordnungen der bestehenden Gesamtarbeitsverträge, dass im ganzen genommen das Personal der öffentlichen Verkehrsanstalten auch so noch vorteilhaftere Ferienbedingungen besitze als die Mehrzahl der Arbeitnehmer anderer Berufe. Während die SBB die Frage, ob die zweite Ferienwoche schon im. ersten Dienstjahr gewährt werden soll, lediglich aufwerfen, ohne sie zu beantworten, stellt die Vereinigung der Ver bände öffentlicher Transportanstalten den bestimmten Antrag, im ersten, als Einführungsjahr anzusehenden Dienstjahr nach wie vor nur sieben Ferientage vorzusehen. Im übrigen knüpft letztere Vereinigung an ihr Einverständnis zur Verlängerung der Ferien der jungen Bediensteten den ausdrücklichen Vorbehalt, dass für das Personal der der Autotransportordnung (ATO) unterstellten Unternehmungen dieselben Ferienbedingungen wie für das Personal der öffentlichen Verkehrsanstalten eingeführt werden. Der Vorschlag des Föderativverbandes, die Ferien für das gesamte Personal des Bundes und der konzessionierten Transportanstalten einheitlich zu gestalten, wird dagegen abgelehnt, weil
die Existenzbedingungen der letztern nicht derart seien, dass man ihr Personal in der Ferienfrage ohne weiteres den dem Arbeitszeitgesetz nicht unterstellten Bundesbediensteten gleichstellen könne.

IV.

Zu den sich aus den Eingaben der Personalverbände und den bezüglichen Vernehmlassungen ergebenden Fragen hat seither auch die gemäss Art. 18 dos Arbeitszeitgesetzes eingesetzte p a r i t ä t i s c h e Kommission Stellung genommen und sich dabei vorab grundsätzlich ebenfalls für eine Revision von Art. 10 des genannten Gesetzes ausgesprochen. Auch sie konnte sich sodann der Auffassung nicht verschliessen, dass sich eine Verlängerung der Ferien für das jüngere Personal aus sozialen und gesundheitlichen Erwägungen durchaus Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

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198 rechtfertige. Nachdem die Vertreter der dem Gesetz unterstellten Verwaltungen in Würdigung der von Seiten des Personals geltend gemachten Gründe auf eine Ausnahme für das Eintrittsjahr verzichteten, empf ahit daher auch die Kommission einmütig, die Dauer der Ferien pro Kalenderjahr vom ersten Dienstjahr an (dieses eingeschlossen) auf zwei "Wochen festzusetzen.

Mit Bezug auf die Behandlung der der Auto^ransportordnung unterstellten Betriebe nahm die Kommission davon Kenntnis, dass die Ferienordnung des seit 1. Mai 1947 geltenden Gesamtarbeitsvertrages für die ersten sieben Jahre allerdings weniger weit geht, dafür aber für das 9. bis 14. Dienstjahr eine höhere Feriendauer vorsieht, womit ein gewisser Ausgleich geschaffen und dem Vorbehalt der Vereinigung öffentlicher Transportanstalten in weitgebendem Masse Eechnung getragen wird. Sie sprach aber den Wunsch aus, es möchte wenigstens diese Ferienordnung so bald als möglich allgemeinverbindlich erklärt werden, was übrigens seither mit Bundesrafsbeschluss vom 18. Dezember 1947 bereits geschehen ist.

Umstritten war im Schosse der Kommission anfänglich die Frage, ob auch die von den Personalverbänden für die Ferien von drei und vier Wochen gewünschte Verbesserung, d. h. deren früheres Fälligwerden, befürwortet werden soll. Die Personalvertreter wollten dabei namentlich die zwischen den Beamtenordnungen I und II und dem Arbeitszeitgesetz bestehende Differenzierung, die sie als nicht mehr berechtigt betrachten, beseitigt wissen. Die Vertreter der Arbeitgeber betonten jedoch, dass schon die vermehrte Gewährung von zwei Wochen Ferien den Verkehrsanstalten erhebliche Opfer auferlege ; sie bestätigten auch, dass der durch weitergehende Ferienverlängerungen bedingte Personalmehrbedarf zurzeit überhaupt nicht gedeckt und das erstrebte Ziel vermehrter wirklicher Ferien daher noch nicht erreicht werden könnte, sondern dass in grossem Umfange und in einer dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprechenden Weise Ablösungen durch Barentschädigung vorgenommen werden müssten.

Daneben wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die für die dritte und vierte Ferienwoche des Verkehrspersonals geltende Regelung jetzt schon günstiger sei als die Ferienbestimmungen der Mehrzahl der bestehenden Gesamtarbeitsverträge der Privatwirtschaft und dass aus Konkurrenzgründen
namentlich auch der Unterschied gegenüber dem Autotransportgewerbe nicht vergrössert werden dürfe.

Schliesslich erklärten sich die Personalvertreter mit der einstweiligen Beibehaltung der bisherigen Bedingungen für die Gewährung der dritten und vierten Ferienwoche einverstanden, allerdings ohne damit die Berechtigung der vorgebrachten Argumente anzuerkennen. Sie gaben sich aber Rechenschaft darüber, dass eine weitergehende Revision des Art.10 zurzeit auf Widerstand stossen und damit auch die Durchführung des für die zweite Ferienwoche gemachten Zugeständnisses verzögern würde. Sie behielten sich indessen vor, in einem spätem Zeitpunkt auf ihre Begehren zurückzukommen.

In diesem Sinne ist die Kommission einstimmig zu der Auffassung gelangt, es sei zurzeit von einer Änderung der Bestimmungen von Art. 10

199 bezüglich der Berechtigung auf drei und vier Wochen Ferien Umgang zu nehmen.

Zusammenfassend wird von ihr folgende Neufassung von Art. 10, Abs. l, des Arbeitszeitgesetzes befürwortet: «Jedem nach Massgabe von Art. l, Abs. 3, hiervor beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter sind im Kalenderjahr folgende Ferien zu gewähren: Vom 1. bis und mit dem 14. Dienstjahre 14 Tage, Von dem Jahre an, in dem das 15. Dienstjahr oder das 35. Altersjahr zurückgelegt wird · 21 » Von dem Jahre an, in dem das 50. Altersjahr zurückgelegt wird 28 » .

Die Absätze 2 und 3 des Art. 10 bleiben dabei unverändert.

Mit dieser Schlussnahme wird der dringliche Wunsch verbunden, es möchte alles getan werden, um eine rückwirkende Inkraftsetzung dieser veränderten Bestimmungen auf 1. Januar 1948 sicherzustellen.

V.

In Würdigung der vorstehenden Ausführungen schliesst sich der Bundesrat dem auf einer Verständigung zwischen den Vertretern der Verwaltungen der dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Verkehrsanstalten und deren Personals beruhenden Antrag der Arbeitszeitgesetzkommission grundsätzlich an. Er anerkennt insbesondere, dass die vorgeschlagene Ferienverlängerung für das jüngere Personal einem sozialen Bedürfnis entspricht und so rasch als möglich durchgeführt werden sollte; anderseits sieht er sich aber auch genötigt, die finanziellen Auswirkungen und die Schwierigkeiten weitergehender Zugeständnisse zu berücksichtigen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass z. B. für die PTT allein die Kosten der vermehrten Gewährung der zweiten Ferienwoche auf Fr. 700 000, die aus der vollen Erfüllung der gestellten Begehren erwachsenden Aufwendungen dagegen auf rund Fr. 2 700 000 geschätzt werden. Wenn auch diese Zahlen in Wirklichkeit vielleicht nicht ganz erreicht würden, so lassen sie doch zur Genüge erkennen, dass die vorsichtige Zurückhaltung der Verwaltungen um so mehr begründet ist, als zudem jede Personalvermehrung sehr grossen Schwierigkeiten begegnet.

Wir beantragen daher, Art. 10 des Arbeitszeitgesetzes dahin zu ändern, dass dem Personal der diesem Gesetz unterstellten Verkehrsanstalten statt vom achten Dienstjahre an schon vom ersten Dienstjahre an 14 Tage Ferien gewährt werden sollen, auf eine Änderung der übrigen Bestimmungen dagegen zu verzichten. Die im nachstehenden Gesetzesentwurf gegenüber dem Vorschlag der
Arbeitszeitgesetzkommission vorgesehene redaktionelle Änderung hat keine materielle Bedeutung und soll lediglich dazu dienen, in der bisherigen Praxis zutage getretene Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen. Dem Wunsch nach rascher Inkraftsetzung der neuen Vorschriften werden wir nach Möglichkeit zu entsprechen suchen.

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Indem wir Sie bitten, den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesgesetz in Ihrer nächsten Session behandeln und ihm Ihre Genehmigung erteilen zu wollen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 18. Januar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

201 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Abänderung von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1948, beschliesst: Art. 1

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 10. 1 Jedem nach Massgabe von Art. 1, Absatz 3, hiervor beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter sind im Kalenderjahr folgende Ferien zu gewähren: Bis zum Ende des Jahres, in dem das 14. Dienstjahr zurückgelegt wird . . . 14 Tage Von dem Jahre an, in dem das 15. Dienstjahr oder das 35. Altersjahr zurückgelegt wird 21 Tage Von dem Jahre an, in dem das 50. Altersjahr zurückgelegt wird 28 Tage 2 Auf je sieben Ferienfage ist einer der in Art. 9 hiervor vorgeschriebenen Ruhetage anzurechnen.

3 Bei Feststellung der Zahl der Dienstjahre ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter bei den dem Gesetze unterstellten Verkehrsanstalten geleistet hat.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten. (Vom 13. Januar 1948.)

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