Verfügung betreffend den Geldspielautomaten GOLDEN BELL Version 126 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 22. Februar 2008: 1.

Der Spielapparat GOLDEN BELL Version 126 wird als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten GOLDEN BELL Version 126 sind verboten.

3.

Die Verfahrenskosten von 15 104 Franken werden der Proms Operating AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

4.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Operating SA, par Me Luzi Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden-Dättwil B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

4. März 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2008-0610