Verfügung betreffend Abweichende Höchstgeschwindigkeiten, Überholen verboten und allgemeines Fahrverbot auf der Autostrasse N4 im Kanton Zürich vom 22. Februar 2008

Wegen Umbau der Autostrasse N4 in eine Miniautobahn wird die Strecke zwischen den Anschlüssen Uhwiesen und Adlikon ausgebaut. Dies erfordert die Einrichtung einer Baustelle auf der N4 mit abweichenden Höchtgeschwindigkeiten und einem Überholverbot, um die Sicherheit der Arbeiter sowie der Fahrzeuglenker zu gewährleisten.

Aus diesen Gründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autostrasse N4, zwischen km 19.350 und km 31.450, in beiden Fahrtrichtungen, von 100 km/h auf 80 km/h bzw. 60 km (gemäss den jeweiligen Bauphasen).

II Überholen verboten auf der Autostrasse N4 wie folgt:

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Fahrtrichtung Winterthur, von km 19.350 bis km 31.450

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Fahrtrichtung Schaffhausen, von km 31.450 bis km 19.350

SR 741.01 SR 741.21

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2008-0612

III Die Sperrung der Ein- und Ausfahrten und Aufstellen eines allgemeinen Fahrverbots wie folgt: Fahrtrichtung Winterthur: ­

bei den Aus- und Einfahrt Trüllikon;

Fahrtrichtung Schaffhausen: ­

bei der Ausfahrt Kleinandelfingen und bei der Einfahrt Trüllikon.

IV Die Verkehrsanordnungen gelten ab 14. Januar 2008 bis zum Ende der entsprechenden Bauphase (voraussichtlich bis Ende August 2009).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

22. Februar 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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