Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13, Kanton Graubünden vom 21. August 2008

Eine Vorgalerie wird beim Nordportal des Tunnels San Bernardino erstellt.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13, auf dem Abschnitt San Bernardino­Hinterrhein, beim Nordportal, in beiden Richtungen, wie folgt: ­

von km 50.600 bis km 50.800: 60 km/h (statt 80 km/h)

II Diese Verkehrsanordnung dauert vom 26. Mai 2008 bis voraussichtlich 14. November 2008.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2008-2110

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

21. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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