Bundesbeschluss über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20081, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 130

Mehrwertsteuer

Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 5,1 Prozent erheben.

Bei der Erhebung sind die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität und der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

1

Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Satz der Mehrwertsteuer um höchstens 0,8 Prozentpunkte erhöht werden.

2

5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung dieser Personen festgelegt wird.

3

Zur Finanzierung der Entlastung von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von den Folgen der Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes wird der in Absatz 1 festgelegte Satz der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöht.

4

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.

1 2

den in Artikel 130 Absatz 1 festgelegten Satz der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;

BBl 2008 6885 SR 101

2008-1172

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Vereinfachung der Mehrwertsteuer. BB

II 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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