Verfügung betreffend Abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn N2 vom 9. April 2008

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absatz 1 und 5, 108 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Im Belchentunnel werden die Tunnel-Verkehrsregelungsanlage und die Tunnelvorzonensignalisierung erneuert, anschliessend erfolgt die Einbindung dieser Anlagen in den neu zu erstellenden Sanierungstunnel. Dabei ändern die Standorte der Überleitungen in den Tunnelvorzonen und die Signale werden neu über Kopf angebracht.

Die Geschwindigkeitssignale werden von ihrem ursprünglichen Standort jeweils geringfügig versetzt, deshalb müssen die abweichenden Höchstgeschwindigkeiten neu festgesetzt und verfügt werden.

II Die Höchstgeschwindigkeiten von 100/80 km/h auf der Autobahn N2 im Bereich des Belchentunnels werden wie folgt neu festgesetzt:

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Fahrbahn Basel - Luzern, von km 32.840 bis km 37.458

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Fahrbahn Luzern - Basel, von km 37.915 bis km 33.340

SR 741.01 SR 741.21

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2008-0972

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strasse ASTRA, Filiale Zofingen, Untere Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

9. April 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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